KONSULARVERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1963-12-26
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 47
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Deutsch, Englisch

Sonstige Textteile

Nachdem der am 24. Juni 1960 in Wien unterzeichnete Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland samt Unterzeichnungsprotokoll, welcher also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Konsularvertrag samt Unterzeichnungsprotokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 4. Juli 1963

Ratifikationstext

Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Konsularvertrag sind am 26. November 1963 ausgetauscht worden; der Konsularvertrag ist somit gemäß seinem Artikel 47 Absatz 1 am 26. Dezember 1963 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich und Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland und Ihrer anderen Reiche und Gebiete, Haupt des Commonwealth,

VOM WUNSCHE GELEITET, ihre Beziehungen in Konsularangelegenheiten zu regeln und den Schutz der Staatsangehörigen und Einrichtungen jeder Hohen Vertragschließenden Partei in den Gebieten der anderen Partei zu erleichtern,

HABEN BESCHLOSSEN, einen Konsularvertrag abzuschließen, und zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:

Teil I

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Dieser Vertrag ist anzuwenden:

1.

seitens Ihrer Majestät auf das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland sowie auf alle Gebiete, für deren internationale Beziehungen Ihre Regierung im Vereinigten Königreich verantwortlich ist;

2.

seitens der Republik Österreich auf die Republik Österreich.

Artikel 2

Im Sinne dieses Vertrages bedeuten

1.

„Sendestaat“ je nach dem Zusammenhang die Hohe Vertragschließende Partei, durch die ein Konsul ernannt wird, oder alle Gebiete dieser Partei, auf die der Vertrag anzuwenden ist;

2.

„Empfangsstaat“ je nach dem Zusammenhang die Hohe Vertragschließende Partei, in deren Gebieten ein Konsul seine konsularische Tätigkeit ausübt, oder alle Gebiete dieser Partei, auf die der Vertrag anzuwenden ist;

3.

„Gebiet“ den Teil der Gebiete des Empfangsstaates, der den Amtsbereich eines Konsuls ganz oder teilweise umfaßt und der gemäß Artikel 46 als Gebietseinheit im Sinne aller oder einiger Artikel des Vertrages bekanntgegeben worden ist;

4.

„Staatsangehöriger“

a)

hinsichtlich Ihrer Majestät alle britischen Untertanen und Personen unter britischem Schutz, die unter eine Personengruppe fallen, die in der diesem Vertrag angeschlossenen Liste angeführt ist; inbegriffen sind, soweit es ihr Wesen zuläßt, juristische Personen, die nach dem Recht eines Gebietes errichtet worden sind, auf das der Vertrag gemäß Artikel 1 Ziffer 1 anzuwenden ist;

b)

hinsichtlich der Republik Österreich alle Personen, die nach österreichischem Recht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, sowie alle nach österreichischem Recht errichteten juristischen Personen, Gesellschaften des bürgerlichen und des Handelsrechtes, soweit es ihr Wesen zuläßt;

5.

„Schiff“ im Sinne des Teiles VIII

a)

hinsichtlich Ihrer Majestät ein Schiff oder sonstiges Wasserfahrzeug, das in einem Hafen eines Gebietes registriert ist, auf das der Vertrag gemäß Artikel 1 Ziffer 1 anzuwenden ist;

b)

hinsichtlich der Republik Österreich ein Schiff oder sonstiges Wasserfahrzeug, das im österreichischen Seeschiffregister eingetragen oder sonst berechtigt ist, die österreichische Flagge zu führen;

6.

„Konsul“ eine Person, die zur Ausübung ihrer Tätigkeit für den Sendestaat ein gültiges Exequatur oder eine sonstige gültige, auch vorläufige, Zulassung von den zuständigen Behörden des Empfangsstaates besitzt; ein Konsul kann Berufskonsul oder Honorarkonsul sein;

7.

„Konsulatsangestellter“ eine Person, die, ohne Konsul zu sein, vom Sendestaat an einem Konsulat mit der Erfüllung konsularischer Aufgaben betraut ist, sofern ihr Name gemäß Artikel 5 den zuständigen Behörden des Gebietes in gehöriger Form bekanntgegeben worden ist und diese Behörden ihre Anerkennung nicht abgelehnt haben oder in der Folge ablehnen; nicht inbegriffen sind Kraftfahrzeuglenker oder Personen, die ausschließlich mit Haushaltsarbeiten auf Grundstücken oder in Räumlichkeiten eines Konsulats oder zu deren Instandhaltung beschäftigt sind;

8.

„Konsularbüro“ ein Gebäude oder einen Gebäudeteil, die ausschließlich für die Zwecke der Amtsführung eines Konsuls verwendet werden.

Teil II

Konsulate, konsularischer Amtsbereich und Ernennungen

Artikel 3

(1) Der Sendestaat kann im Empfangsstaat an jedem Ort, an dem ein dritter Staat ein Konsulat besitzt, und an jedem anderen Ort, an dem der Empfangsstaat der Errichtung eines Konsulates zustimmt, Konsulate errichten und führen.

(2) Der Sendestaat kann

a)

entscheiden, ob ein Konsulat als Generalkonsulat, Konsulat oder Vizekonsulat zu führen ist;

b)

den konsularischen Amtsbereich unter Berücksichtigung des Absatzes 3 festsetzen.

(3) Der Empfangsstaat kann gegen die Einbeziehung

a)

eines Teilgebietes, das weder zum konsularischen Amtsbereich eines dritten Staates gehört noch offiziellen Handelsdelegierten eines dritten Staates offen steht, oder

b)

eines Gebietes eines dritten Staates in den konsularischen Amtsbereich auf diplomatischem Weg Einspruch erheben.

(4) Der Sendestaat hat den Empfangsstaat hinsichtlich des Amtsbereiches jedes seiner Konsulate auf dem laufenden zu halten.

Artikel 4

(1) Der Sendestaat kann an seinen Konsulaten im Empfangsstaat die zur Erfüllung konsularischer Aufgaben erforderliche Anzahl von Konsuln beschäftigen.

(2) Der Sendestaat hat den Empfangsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich von der Ernennung eines Konsuls an ein Konsulat zu verständigen. Sollen Honorarkonsuln, die Staatsangehörige des Empfangsstaates sind, an ein Konsulat ernannt werden, so kann dieser Staat verlangen, daß seine Zustimmung zu deren Ernennung vorher auf diplomatischem Weg eingeholt wird.

(3) Der Empfangsstaat hat das Exequatur oder eine sonstige Zulassung nach Vorlage der Bestallungsurkunde oder einer anderen Mitteilung von der Ernennung des Konsuls so bald wie möglich abgabenfrei zu erteilen. Die Bestallungsurkunde oder Mitteilung hat den Bereich, in dem der Konsul seine konsularischen Amtsgeschäfte zu verrichten ermächtigt ist, genau festzulegen. Wenn nötig, ist bis zur Gewährung des Exequaturs oder einer sonstigen Zulassung eine vorläufige Zulassung zu erteilen.

(4) Das Exequatur oder die sonstige Zulassung darf ohne triftigen Grund nicht verweigert werden.

(5) Die Zustimmung des Empfangsstaates zur Tätigkeit eines Konsuls oder die Einräumung der sich für ihn aus diesem Vertrag ergebenden Begünstigungen werden so lange nicht als gewährt angesehen, bis der Empfangsstaat ihm ein Exequatur oder eine sonstige, auch vorläufige, Zulassung erteilt hat.

(6) Der Empfangsstaat hat unverzüglich seinen in Betracht kommenden Behörden den Namen eines Konsuls bekanntzugeben, der zur Ausübung einer Tätigkeit nach diesem Vertrag berechtigt ist.

(7) Der Empfangsstaat kann das Exequatur oder eine sonstige Zulassung eines Konsuls widerrufen, wenn dessen Verhalten ernstlichen Anlaß zu einer Beschwerde gegeben hat.

Artikel 5

(1) Der Sendestaat kann an seinen Konsulaten im Empfangsstaat die zur Erfüllung konsularischer Aufgaben erforderliche Anzahl von Konsulatsangestellten beschäftigen.

(2) Der zuständigen Behörde des Empfangsstaates ist die Bestellung von Konsulatsangestellten an ein Konsulat bekanntzugeben; diese Behörde ist über deren Anschriften auf dem laufenden zu halten. Zuständig hinsichtlich des Mutterlandes ist das Foreign Office oder das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten, und hinsichtlich der nicht zum Mutterland gehörenden Gebiete, eine vom Empfangsstaat zu bezeichnende Behörde.

(3) Die zuständige Behörde kann es entweder zur Zeit der Bekanntgabe oder in der Folge ablehnen, eine Person als Konsulatsangestellten anzuerkennen oder weiterhin anzuerkennen. Die betreffende Person gilt jedoch so lange als Konsulatsangestellter anerkannt, als die Behörde nicht zu erkennen gibt, daß sie die Person als Konsulatsangestellten nicht mehr anzuerkennen gewillt ist.

Artikel 6

(1) Stirbt ein Konsul oder ist er abwesend oder sonst an der Besorgung seiner Amtsgeschäfte verhindert, so ist der Sendestaat berechtigt, einen zeitweiligen Vertreter zu bestellen, den die zuständige Behörde des Empfangsstaates nach Bekanntgabe in dieser Eigenschaft anzuerkennen hat. Jeder so bestellte Vertreter hat während der Dauer seiner Bestellung Anspruch auf die gleiche Behandlung wie der Konsul, an dessen Stelle er tätig ist, oder die ihm zukäme, wenn es sich um eine dauernde Bestellung handelte, je nach dem, welche Behandlung vorteilhafter ist.

(2) Der Empfangsstaat ist jedoch nicht verpflichtet, auf Grund des Absatzes 1

a)

eine Person als zur Besorgung konsularischer Amtsgeschäfte im Gebiet berechtigt anzusehen, die er nicht schon in diplomatischer oder konsularischer Eigenschaft anerkennt; oder

b)

Rechte, Privilegien, Befreiungen oder Immunitäten, deren Ausübung oder Genuß nach diesem Vertrag an die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen geknüpft ist, einer zeitweilig als Konsul tätigen Person zuzuerkennen, es sei denn, daß sie diese Voraussetzungen selbst erfüllt.

Artikel 7

Der Sendestaat kann mit Zustimmung des Empfangsstaates ein Mitglied oder mehrere Mitglieder seiner bei diesem Staat akkreditierten diplomatischen Vertretungsbehörde ernennen, um außer diplomatischen auch konsularische Aufgaben zu erfüllen. Solche Ernennungen sind gemäß Artikel 4 oder 5 vorzunehmen. Jede derart ernannte Person genießt auch weiterhin alle jene Privilegien und Immunitäten, die ihr nach ihrer Rechtsstellung als Diplomat zustehen; jedoch kann sie bei der Erfüllung der in den Artikeln 24 bis 44 aufgezählten Aufgaben keine weitergehenden Immunitäten beanspruchen, als sie einem Konsul oder Konsulatsangestellten in dieser Hinsicht auf Grund dieses Vertrages zustehen.

Artikel 8

(1) Ein Konsul hat als offizieller Vertreter der Regierung des Sendestaates Anspruch auf Rücksichtnahme und besondere Hochachtung seitens aller Organe des Empfangsstaates, mit denen er amtlich verkehrt.

(2) Der Empfangsstaat hat alle geeigneten Maßnahmen zum Schutze der Konsulate des Sendestaates, des Lebens und der Sicherheit von Konsuln und Konsulatsangestellten zu ergreifen.

(3) Absatz 2

a)

ist in gleicher Weise auf Wohnungen von Konsuln und Konsulatsangestellten und Familienangehörigen von Konsuln und Konsulatsangestellten, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, anzuwenden, wie auf Konsulate, Konsuln und Konsulatsangestellte;

b)

verpflichtet den Empfangsstaat nicht, für Konsuln und Konsulatsangestellte, die Staatsangehörige dieses Staates und nicht auch des Sendestaates sind, besondere Maßnahmen zu ergreifen.

Teil III

Rechte und Immunitäten

Artikel 9

(1) Der Sendestaat kann in jeder nach dem Recht des Gebietes zulässigen Rechtsform im eigenen Namen oder im Namen einer oder mehrerer natürlicher oder juristischer Personen, die für ihn handeln,

a)

Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile und Zugehör zur Errichtung oder Instandhaltung eines Konsulats oder der Wohnung eines Berufskonsuls oder Konsulatsangestellten oder zu anderen Zwecken, die sich aus dem laufenden Betrieb eines Konsulates des Sendestaates ergeben und gegen die der Empfangsstaat keinen Einspruch erhebt, unter jedem nach dem Recht des Gebietes zulässigen Rechtstitel erwerben, innehaben und benützen;

b)

über derart erworbene Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile und über derart erworbenes Zugehör verfügen.

(2) Muß zum Erwerb von Liegenschaften gemäß dem Recht des Gebietes die Zustimmung einer Behörde des Gebietes eingeholt werden, so ist sie zu erteilen, sofern die erforderlichen Formvorschriften eingehalten worden sind.

(3) Der Sendestaat kann auf von ihm derart erworbenen Grundstücken zu einem der in diesem Artikel angeführten Zwecke Gebäude samt Zubehör errichten.

(4) Die Bestimmungen dieses Artikels befreien den Sendestaat nicht von der Anwendung baurechtlicher oder sich auf die Stadtplanung beziehender Vorschriften oder sonstiger Einschränkungen, die auf jene Teile des Gebietes anzuwenden sind, in denen die in Absatz 1 erwähnten Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile und das Zugehör gelegen sind.

(5) Absatz 1 ist, soweit er sich auf den Erwerb von uneingeschränktem Eigentum an Grundstücken bezieht, nicht anzuwenden

a)

auf die Insel Jersey,

b)

auf ein Gebiet, auf das der Vertrag gemäß Artikel 1 Ziffer 1 Anwendung findet und in dem nach gegenwärtig geltendem Recht der Erwerb des Eigentums an Grundstücken der einheimischen Bevölkerung dieses Gebietes vorbehalten ist.

Dies gilt, bis die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland der österreichischen Bundesregierung notifiziert hat, daß das Recht der Insel Jersey oder des betreffenden Gebietes so geändert wurde, daß Absatz 1 uneingeschränkt angewendet werden kann.

Artikel 10

Der Empfangsstaat gestattet, daß

a)

an der äußeren Umfriedung und an der Außenwand des Gebäudes, in dem das Konsulat untergebracht ist, sowie an oder bei der Eingangstür des Konsulates das Staatswappen oder Hoheitszeichen des Sendestaates mit einer entsprechenden Inschrift, die das Konsulat in der Amtssprache des Sendestaates bezeichnet, angebracht wird;

b)

die Flagge des Sendestaates und dessen Konsularflagge am Konsulat und auch an der Wohnung des Konsuls gehißt wird;

c)

dieses Staatswappen oder Hoheitszeichen und diese Flaggen auf den Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen geführt werden, die ein Konsul in Erfüllung seiner Aufgaben benützt.

Artikel 11

(1) a) Ein Konsularbüro darf von der Polizei oder anderen Organen der staatlichen Vollziehung des Gebietes nicht betreten werden, außer mit Zustimmung des Leiters des Konsulates oder, falls diese Zustimmung nicht erlangt werden kann, auf Grund einer entsprechenden schriftlichen Verfügung eines Gerichtes und mit Zustimmung des Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten hinsichtlich der Republik Österreich beziehungsweise des Staatssekretärs für die Auswärtigen Angelegenheiten Ihrer Majestät im Falle der im Artikel 1 Ziffer 1 genannten Gebiete. Die Zustimmung des Leiters des Konsulates wird jedoch bei einem Brand oder einem anderen Unglücksfall oder dann als gegeben angesehen, wenn die Polizei oder andere Organe der staatlichen Vollziehung berechtigten Grund zur Annahme haben, daß im Konsularbüro eine strafbare Handlung unter Anwendung von Gewalt gegen Personen oder Sachen unmittelbar bevorsteht, begangen wird oder gerade begangen worden ist.

b)

Lit. a) ist nicht anzuwenden, falls das Konsularbüro unter der Leitung eines Konsuls steht, der Staatsangehöriger des Empfangsstaates oder nicht Staatsangehöriger des Sendestaates ist.

(2) Ein Konsulat darf nicht als Asyl für eine Person dienen, die sich gerichtlichem oder anderem behördlichen Zugriff zu entziehen sucht. Weigert sich ein Konsul, eine solche Person auf rechtmäßiges Ersuchen der Behörden des Gebietes zu übergeben, so dürfen diese, wenn nötig, das Konsulat unter Beachtung der Bestimmungen des Absatzes 1 betreten, um die Person festzunehmen.

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