(Übersetzung)ZUSATZÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ABSCHAFFUNG DER SKLAVEREI, DES SKLAVENHANDELS UND SKLAVEREIÄHNLICHER EINRICHTUNGEN UND PRAKTIKEN
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 17/1928
Sonstige Textteile
Der Bundespräsident erklärt den Beitritt der Republik Österreich zu dem Zusatzübereinkommen über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken vom 7. September 1956, welches also lautet: ...
und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Zusatzübereinkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 7. September 1963
Ratifikationstext
Die Beitrittsurkunde ist am 7. Oktober 1963 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden. Das vorliegende Zusatzübereinkommen ist daher gemäß seinem Artikel 13 Absatz 2 für Österreich am 7. Oktober 1963 in Kraft getreten.
Bisher gehören dem Zusatzübereinkommen folgende weitere Staaten an:
Albanien, Algerien, Australien, Belgien, Bulgarien, Ceylon, Republik China, Cypern, Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Dominikanische Republik, Ecuador, Finnland, Ghana, Haiti, Indien, Irak, Iran, Irland, Israel, Italien, Jordanien, Jugoslawien, Kambodscha, Kanada, Kuba, Kuwait, Laos, Malaysia, Marokko, Mexiko, Nepal, Neuseeland, Niederlande, Niger, Nigeria, Norwegen, Pakistan, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Sierra Leone, Sudan, Syrien, Tanganjika, Tschechoslowakei, Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik, Ungarn, Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, Vereinigte Arabische Republik, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik.
Australien
Australien hat anläßlich der Ratifikation am 6. Jänner 1958 erklärt, daß das Zusatzübereinkommen auf alle nicht unter Selbstregierung stehenden, alle treuhänderisch verwalteten und sonstigen Gebiete außerhalb des Mutterlandes, für deren internationale Beziehungen Australien verantwortlich ist, Anwendung findet.
Frankreich
Die französische Ratifikationsurkunde enthält die Erklärung, daß dieses Zusatzübereinkommen auf alle Territorien der Republik (ihre europäischen Gebiete sowie die Überseedepartements und -gebiete) Anwendung findet.
Italien
Italien hat bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 12. Feber 1958 erklärt, daß das Zusatzübereinkommen auch auf das unter italienischer Verwaltung stehende Gebiet von Somaliland anwendbar ist.
Neuseeland
Neuseeland hat anläßlich des Beitritts am 26. April 1962 gemäß Artikel 12 Absatz 1 erklärt, daß das Zusatzübereinkommen auf die Cook-Inseln (einschließlich Niue) und die Tokelau-Inseln Anwendung findet.
Niederlande
Die Niederlande haben anläßlich der Ratifikation am 3. Dezember 1957 erklärt, daß das Königreich der Niederlande das Zusatzübereinkommen für das Hoheitsgebiet in Europa, für Surinam, die Niederländischen Antillen und Niederländisch-Neuguinea ratifiziert.
Vereinigtes Königreich
Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 30. April 1957 erklärt, daß die Ratifikation hinsichtlich des Mutterlandes sowie der Kanalinseln und der Insel Man erfolgt und sich nicht auf irgendein anderes Gebiet, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist, erstreckt.
Das Vereinigte Königreich hat am 6. September 1957 gemäß Artikel 12 Absatz 2 des Zusatzübereinkommens notifiziert, daß die Zustimmung der nachstehenden Gebiete außerhalb des Mutterlandes zur Anwendung des Zusatzübereinkommens auf dieses Gebiete vorliege:
Aden, Bahamas, Barbados, Basutoland, Betschuanaland, Bermuda, Britisch-Guayana, Britisch-Honduras, Brunei, Cypern, Falkland-Inseln, Fidschi, Gambia, Gibraltar, Hongkong, Jamaika, Kenia, Antigua, Montserrat, St. Kitts-Nevis, Jungfern-Inseln, Malta, Mauritius, Nord-Borneo, St. Helena, Sarawak, Seychellen, Sierra Leone, Singapur, Protektorat Somaliland, Swaziland, Tanganjika, Gilbert- und Ellice-Inseln, Protektorat Salomon-Inseln, Grenada, St. Lucia, St. Vincent, Sansibar, Föderation von Rhodesien und Nyassaland, Bahrain, Katar, arabische „Trucial States“ (Abu Dhabi, Ajman, Dubai, Fujairah, Ras Al Khaimah, Sharjah, Ummal Qaiwain).
Weitere Notifikationen gemäß Artikel 12 Absatz 2 des Zusatzübereinkommens erfolgten seitens des Vereinigten Königreiches hinsichtlich der nachstehenden Gebiete:
Dominica und Tonga am 18. Oktober 1957, Kuwait am 21. Oktober 1957, Uganda am 30. Oktober 1957, Trinidad und Tobago am 14. November 1957, Föderation von Nigeria am 1. Juli 1958.
Präambel/Promulgationsklausel
PRÄAMBEL
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens
in der Erwägung, daß die Freiheit das angeborene Recht jedes Menschen ist,
eingedenk der Tatsache, daß die Völker der Vereinten Nationen in der Satzung ihren Glauben an die Würde und den Wert der menschlichen Person erneut bekräftigt haben,
in der Erwägung, daß in der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen als das von allen Völkern und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal verkündeten Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte festgestellt wird, daß niemand in Sklaverei oder Knechtschaft gehalten werden darf, und daß Sklaverei und Sklavenhandel in jeder Form verboten werden sollen,
in Anerkennung der Tatsache, daß seit dem Abschluß des am 25. September 1926 in Genf unterzeichneten Übereinkommens betreffend die Sklaverei, durch welches die Abschaffung der Sklaverei und des Sklavenhandels sichergestellt werden sollte, weitere Fortschritte zur Erreichung dieses Ziels gemacht worden sind,
in Anbetracht des Übereinkommens über Zwangs- oder Pflichtarbeit von 1930 und weiterer, von der Internationalen Arbeitsorganisation in bezug auf Zwangs- oder Pflichtarbeit unternommener Schritte,
jedoch in dem Bewußtsein, daß Sklaverei, Sklavenhandel und sklavereiähnliche Einrichtungen und Praktiken noch nicht in allen Teilen der Welt beseitigt sind,
haben daher beschlossen, das Übereinkommen von 1926, das in Kraft bleibt, nunmehr durch den Abschluß eines Zusatzübereinkommens zu ergänzen mit dem Ziel, sowohl die nationalen als auch die internationalen Bemühungen um die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken zu verstärken, und
sind wie folgt übereingekommen:
TEIL I
SKLAVEREIÄHNLICHE EINRICHTUNGEN UND PRAKTIKEN
Artikel 1
Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens trifft alle durchführbaren und notwendigen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um schrittweise und so bald wie möglich die vollständige Abschaffung der folgenden Einrichtungen und Praktiken oder den Verzicht darauf herbeizuführen, soweit sie noch bestehen und ohne Rücksicht darauf, ob sie unter die in Artikel 1 des am 25. September 1926 in Genf unterzeichneten Übereinkommens betreffend die Sklaverei enthaltene Begriffsbestimmung fallen:
Schuldknechtschaft, das heißt eine Rechtsstellung oder eine Lage, die dadurch entsteht, daß ein Schuldner als Sicherheit für eine Schuld seine persönlichen Dienstleistungen oder diejenigen einer seiner Kontrolle unterstehenden Person verpfändet, wenn der in angemessener Weise festgesetzte Wert dieser Dienstleistungen nicht zur Tilgung der Schuld dient, oder wenn diese Dienstleistungen nicht sowohl nach ihrer Dauer wie auch nach ihrer Art begrenzt und bestimmt sind;
Leibeigenschaft, das heißt die Lage oder Rechtsstellung eines Pächters, der durch Gesetz, Gewohnheitsrecht oder Vereinbarung verpflichtet ist, auf einem einer anderen Person gehörenden Grundstück zu leben und zu arbeiten und dieser Person bestimmte entgeltliche oder unentgeltliche Dienste zu leisten, ohne seine Rechtsstellung selbständig ändern zu können;
Einrichtungen oder Praktiken, durch die
(i) eine Frau, ohne ein Weigerungsrecht zu besitzen, gegen
eine an ihre Eltern, ihren Vormund, ihre Familie oder eine andere Person oder Gruppe gegebene Geld- oder Naturalleistung zur Ehe versprochen oder verheiratet wird,
(ii) der Ehemann einer Frau, seine Familie oder seine Sippe
berechtigt ist, sie gegen Entgelt oder in anderer Weise an eine andere Person abzutreten,
(iii) eine Frau beim Tode ihres Ehemanns zwangsläufig an eine
andere Person vererbt wird;
Einrichtungen oder Praktiken, durch die ein Kind oder ein Jugendlicher unter achtzehn Jahren von seinen natürlichen Eltern oder einem Elternteil oder seinem Vormund entgeltlich oder unentgeltlich einer anderen Person übergeben wird, in der Absicht, das Kind oder den Jugendlichen oder seine Arbeitskraft ausnützen.
Artikel 2
Um den in Artikel 1 Absatz c erwähnten Einrichtungen und Praktiken ein Ende zu bereiten, verpflichten sich die Vertragsstaaten, dort, wo es angebracht erscheint, ein angemessenes Mindestalter zur Eheschließung festzusetzen, die Anwendung von Vorkehrungen, auf Grund deren die Zustimmung beider Ehepartner vor einer zuständigen zivilen oder religiösen Behörde frei zum Ausdruck gebracht werden kann, und die Eintragung der Eheschließungen zu fördern.
TEIL II
SKLAVENHANDEL
Artikel 3
Die Beförderung oder der Versuch der Beförderung von Sklaven aus einem Land in ein anderes, gleichgültig, mit welchen Beförderungsmitteln sie erfolgt, oder die Teilnahme daran soll ein Verbrechen nach den Gesetzen der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens sein; Personen, die dieser Verbrechen überführt werden, sollen sehr schwer bestraft werden.
a) Die Vertragsstaaten treffen alle wirksamen Maßnahmen, um Schiffe und Luftfahrzeuge, die ihre Flagge führen dürfen, an der Beförderung von Sklaven zu hindern und um Personen, die solcher Handlungen oder der Benutzung nationaler Flaggen für diesen Zweck schuldig werden, zu bestrafen.
Die Vertragsstaaten treffen alle wirksamen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß ihre Häfen, Flughäfen und Küsten nicht zur Beförderung von Sklaven benutzt werden.
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens tauschen Informationen aus, um die praktische Koordinierung der von ihnen zur Bekämpfung des Sklavenhandels getroffenen Maßnahmen sicherzustellen, und unterrichten einander über jeden Fall von Sklavenhandel und jeden Versuch, dieses Verbrechen zu begehen, der zu ihrer Kenntnis gelangt.
Artikel 4
Jeder Sklave, der an Bord eines Schiffes eines Vertragsstaates Zuflucht sucht, wird ipso facto frei.
TEIL III
SKLAVEREI UND SKLAVEREIÄHNLICHE EINRICHTUNGEN UND PRAKTIKEN
Artikel 5
In einem Land, in dem die Abschaffung der Sklaverei oder der in Artikel 1 erwähnten Einrichtungen oder Praktiken oder der Verzicht darauf noch nicht in vollem Umfang erfolgt ist, soll das Verstümmeln, Brandmarken oder sonstige Kennzeichnen eines Sklaven oder einer Person in sklavereiähnlicher Rechtsstellung zur Bezeichnung dieser Rechtsstellung oder als Strafe oder aus einem anderen Grunde oder die Teilnahme daran ein Verbrechen nach den Gesetzen der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens sein; Personen, die dieser Verbrechen überführt werden, werden bestraft.
Artikel 6
Die Versklavung einer Person oder die Anstiftung einer Person, sich oder eine von ihr abhängige Person in Sklaverei zu geben, oder der Versuch dazu oder die Teilnahme daran oder die Beteiligung an einer Verschwörung zur Durchführung solcher Handlungen soll ein Verbrechen nach den Gesetzen der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens sein; Personen, die dieser Verbrechen überführt werden, werden bestraft.
Vorbehaltlich des einleitenden Absatzes des Artikels 1 findet Absatz 1 des vorliegenden Artikels auch Anwendung auf die Anstiftung einer Person, sich oder eine von ihr abhängige Person in eine sklavereiähnliche Rechtsstellung zu geben, die auf einer der in Artikel 1 erwähnten Einrichtungen oder Praktiken beruht, auf jeden Versuch, solche Handlungen zu begehen, auf die Teilnahme daran und auf die Beteiligung an einer Verschwörung zur Durchführung solcher Handlungen.
TEIL IV
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 7
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet
“Sklaverei”, wie in dem Übereinkommen betreffend die Sklaverei von 1926 bestimmt wird, die Rechtsstellung oder Lage einer Person, an der einzelne oder alle der mit dem Eigentumsrecht verbundenen Befugnisse ausgeübt werden, und “Sklave” eine Person in einer solchen Lage oder Rechtsstellung;
“eine Person in sklavereiähnlicher Rechtsstellung” eine Person in einer Lage oder Rechtsstellung, die auf einer der in Artikel 1 erwähnten Einrichtungen oder Praktiken beruht;
“Sklavenhandel” den Gesamtbereich aller Handlungen der Festnahme, des Erwerbs oder der Veräußerung einer Person in der Absicht, sie zum Sklaven zu machen; aller Handlungen zum Erwerb eines Sklaven in der Absicht, ihn zu verkaufen oder zu tauschen; aller Handlungen zur Veräußerung einer zum Verkauf oder Tausch erworbenen Person durch Verkauf oder Tausch und ganz allgemein jeden Handel mit Sklaven und jede Beförderung derselben, gleichgültig, mit welchen Beförderungsmitteln sie erfolgt.
TEIL V
ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN VERTRAGSSTAATEN UND ÜBERMITTLUNG
VON INFORMATIONEN
Artikel 8
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens verpflichten sich, zur Durchführung der vorstehenden Bestimmungen miteinander und mit den Vereinten Nationen zusammenzuarbeiten.
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen Abschriften aller Gesetze, Vorschriften und Verwaltungsanordnungen zu übermitteln, die sie zur Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens erlassen oder in Kraft gesetzt haben.
Der Generalsekretär übermittelt die gemäß Absatz 2 erhaltenen Informationen den anderen Vertragsstaaten und dem Wirtschafts- und Sozialrat als Teil der Unterlagen für alle etwaigen Beratungen des Rates mit dem Zweck, weitere Empfehlungen zur Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels oder der Einrichtungen und Praktiken zu machen, die den Gegenstand dieses Übereinkommens bilden.
TEIL VI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 9
Zu diesem Übereinkommen können keine Vorbehalte gemacht werden.
Artikel 10
Alle Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens über seine Auslegung oder Anwendung, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden, sind auf Antrag einer der an dem Streit beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten, sofern die betroffenen Parteien kein anderes Streitregelungsverfahren vereinbaren.
Artikel 11
Dieses Übereinkommen liegt bis zum 1. Juli 1957 für jeden Mitgliedstaat der Vereinten Nationen oder einer Spezialorganisation zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten; die Ratifikationsurkunden werden bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der alle Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten davon in Kenntnis setzt.
Nach dem 1. Juli 1957 liegt dieses Übereinkommen für jeden Mitgliedstaat der Vereinten Nationen oder einer Spezialorganisation oder für jeden anderen Staat zum Beitritt auf, der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen aufgefordert wird, ihm beizutreten. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer förmlichen Urkunde bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, der alle Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten davon in Kenntnis setzt.
Artikel 12
Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf alle nicht unter Selbstregierung stehenden, alle treuhänderisch verwalteten, Kolonial- und sonstigen Gebiete außerhalb des Mutterlandes, für deren internationale Beziehungen ein Vertragsstaat verantwortlich ist; der betreffende Vertragsstaat erklärt vorbehaltlich des Absatzes 2 anläßlich der Unterzeichnung, der Ratifikation oder des Beitritts, auf welches Gebiet oder welche Gebiete außerhalb des Mutterlandes das Übereinkommen ipso facto auf Grund dieser Unterzeichnung, dieser Ratifikation oder dieses Beitritts Anwendung findet.
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