Bundesgesetz vom 14. Juli 1965 über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1965-08-04
Status Aufgehoben · 1990-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 22
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Abkürzung

AuslEG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

AuslEG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

AuslEG

§ 1. Die Dienstleistung von Wehrpflichtigen als Angehörige des Bundesheeres in einer Einheit, die gemäß § 1 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 173/1965 über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen auf Grund freiwilliger Meldungen gebildet wird, ist – sofern die Wehrpflichtigen nicht als Angehörige des Bundesheeres in einem Dienstverhältnis stehen – außerordentlicher Präsenzdienst nach § 27 Abs. 3 Z 7 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150. Auf diese Wehrpflichtigen haben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jene Rechtsvorschriften Anwendung zu finden, die für Wehrpflichtige gelten, die zu einem außerordentlichen Präsenzdienst nach § 27 Abs. 3 Z 1 des Wehrgesetzes 1978 herangezogen werden.

Abkürzung

AuslEG

§ 1. Die Dienstleistung von Wehrpflichtigen als Angehörige des Bundesheeres in einer Einheit, die gemäß § 1 Z 1 lit. a bis c des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 173/1965 über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen auf Grund freiwilliger Meldungen gebildet wird, ist – sofern die Wehrpflichtigen nicht als Angehörige des Bundesheeres in einem Dienstverhältnis stehen – außerordentlicher Präsenzdienst nach § 27 Abs. 3 Z 7 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150. Auf diese Wehrpflichtigen haben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jene Rechtsvorschriften Anwendung zu finden, die für Wehrpflichtige gelten, die zu einem außerordentlichen Präsenzdienst nach § 27 Abs. 3 Z 1 des Wehrgesetzes 1978 herangezogen werden.

§ 2. (1) Wehrpflichtige können sich zu einem außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des § 1 freiwillig melden. Diese Meldungen sind schriftlich beim Bundesministerium für Landesverteidigung einzubringen und von diesem evident zu halten.

(2) Wehrpflichtige, die sich zu einem außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des § 1 gemeldet haben, können vom Bundesminister für Landesverteidigung mit Einberufungsbefehl zu einem außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des § 1 einberufen werden.

(3) Die freiwillige Meldung kann vom Wehrpflichtigen ohne Angabe von Gründen zurückgezogen werden. Diese Zurückziehung ist beim Bundesministerium für Landesverteidigung einzubringen und muß bei diesem spätestens bis zum Einberufungstermin eingelangt sein. Mit ihrem Einlangen tritt der Einberufungsbefehl außer Kraft.

(4) Vor der Einberufung ist die Dienstfähigkeit des Wehrpflichtigen auf Grund einer ärztlichen Untersuchung festzustellen.

§ 2. (1) Wehrpflichtige können sich zu einem außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des § 1 freiwillig melden. Diese Meldungen sind schriftlich beim Bundesministerium für Landesverteidigung einzubringen und von diesem evident zu halten.

(2) Wehrpflichtige, die sich zu einem außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des § 1 gemeldet haben, können vom Bundesminister für Landesverteidigung mit Einberufungsbefehl zu einem außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des § 1 einberufen werden.

(3) Die freiwillige Meldung kann vom Wehrpflichtigen ohne Angabe von Gründen zurückgezogen werden. Diese Zurückziehung ist beim Bundesministerium für Landesverteidigung einzubringen und wird wirksam, wenn sie spätestens bis zum Ablauf des dem Einberufstermin vorangegangenen Tages eingelangt ist. Mit ihrem Einlangen tritt der Einberufungsbefehl außer Kraft.

(4) Vor der Einberufung ist die Dienstfähigkeit des Wehrpflichtigen auf Grund einer ärztlichen Untersuchung festzustellen.

Abkürzung

AuslEG

§ 3. (1) Auf Wehrpflichtige, die einen außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des § 1 leisten, sind der II. Abschnitt – ausgenommen § 7 Abs. 2 Z 1 und 2 –, ferner § 13 und § 15 Abs. 3 sowie der V., VI. und VII. Abschnitt des Heeresgebührengesetzes 1985, BGBl. Nr. 87, nicht anzuwenden.

(2) Wehrpflichtigen, die einen außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des § 1 leisten, gebührt für die Dauer dieses Präsenzdienstes eine Geldleistung, die aus dem Grundbetrag (Abs. 3) und der Auslandseinsatzzulage (Abs. 4) gebildet wird. Für die Dauer der Inlandsaufenthalte vom Beginn des genannten Präsenzdienstes bis zur Entsendung in das Ausland sowie ab der Rückkehr bis zur Entlassung aus diesem Präsenzdienst gebührt ihnen diese Geldleistung nur im Ausmaß des Grundbetrages.

(3) Die Höhe des für einen Monat gebührenden Grundbetrages wird durch den Dienstgrad wie folgt bestimmt:

Dienstgrad Hundertsatz des Gehaltsansatzes nach § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 BGBl. Nr. 54, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen
Wehrmann 102 E/III/1
Gefreiter 103 E/III/1
Korporal 104 E/III/1
Zugsführer 105 E/III/1
Wachtmeister 104 D/III/1
Oberwachtmeister 106 D/III/1
Stabswachtmeister 108 D/III/1
Oberstabswachtmeister 127 D/III/1
Offiziersstellvertreter 126 C/III/1
Vizeleutnant 134 C/III/1
Leutnant 116 B/III/1
Oberleutnant 120 B/III/1
Hauptmann 83 B/V/2
Major 96 B/V/2
Oberstleutnant 107 B/V/2
Oberst 124 B/V/2

Liegen die für Bundesbeamte nach dem Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, geltenden Voraussetzungen für einen Anspruch auf die Haushaltszulage vor, so erhöht sich der Grundbetrag um einen Familienzuschlag im Ausmaß von 70 vH dieser Haushaltszulage; die für die Haushaltszulage geltenden Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Auslandseinsatzzulage für Wehrpflichtige, die einen außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des § 1 leisten, ist unter sinngemäßer Anwendung des Bundesgesetzes über die Gewährung von Auslandseinsatzzulagen für Angehörige österreichischer Einheiten, die zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen entsandt werden, BGBl. Nr. 375/1972, zu bemessen.

(5) Wehrpflichtigen, die während ihres außerordentlichen Präsenzdienstes im Sinne des § 1 dauernd in erheblichem Ausmaß Dienste verrichten, die einer bestimmten Offiziersfunktion zuzuordnen sind (zB als Militärärzte, Militärseelsorger u. dgl.), gebührt für die Dauer der Ausübung dieser Funktion an Stelle der durch ihren Dienstgrad bestimmten Geldleistung jene Geldleistung, die einem dieser Offiziersfunktion zugeordneten Dienstgrad entspricht. Welcher Dienst hiebei einer bestimmten Offiziersfunktion und welcher Dienstgrad der jeweiligen Offiziersfunktion zuzuordnen sind, hat der Bundesminister für Landesverteidigung nach den militärischen Erfordernissen des jeweiligen Auslandseinsatzes durch Verordnung zu bestimmen.

(6) Besteht der Anspruch auf die Geldleistung nach Abs. 2 nicht für einen vollen Kalendermonat, so gebührt sie mit je einem Dreißigstel für jeden Tag dieses Kalendermonates, an dem ein solcher Anspruch besteht.

(7) Sofern der Betrag der auszuzahlenden Geldleistung nicht auf einen vollen Schillingbetrag lautet, sind Bruchteile des jeweiligen Schillingbetrages auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufzurunden.

(8) Die Geldleistung ist monatlich im nachhinein auf ein vom Wehrpflichtigen angegebenes Konto bei einem Kreditinstitut im Inland zu überweisen. Den Wehrpflichtigen, die einen außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des § 1 leisten, ist auf Verlangen ein Vorschuß auf die monatlich gebührende Auslandseinsatzzulage bis zur halben Höhe dieser Zulage auszuzahlen, der bei der nächsten Zahlbarstellung dieser Zulage in Abzug zu bringen ist. Hinsichtlich zu Unrecht empfangener Geldleistungen (Übergenuß) ist der § 45 des Heeresgebührengesetzes 1985 sinngemäß anzuwenden.

(9) Die nach Abs. 2 gebührende Geldleistung ist einem Arbeitseinkommen im Sinne des § 1 des Lohnpfändungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 450, gleichgestellt.

(10) Werden Wehrpflichtige während ihres außerordentlichen Präsenzdienstes im Sinne des § 1 in einer Offiziersfunktion verwendet, die im Rahmen dieses Auslandseinsatzes nach der internationalen Übung das Führen eines höheren Dienstgrades erfordert, als jener, den sie unmittelbar vor dieser Verwendung geführt haben, so kann ihnen für die Dauer dieser Verwendung der erforderliche höhere Dienstgrad verliehen werden. Die Höhe der Geldleistung richtet sich nicht nach dem verliehenen höheren Dienstgrad, sondern nach jenem Dienstgrad, der ihnen auf Grund ihrer wehrrechtlichen Stellung ohne Rücksicht auf die erwähnte Funktion gebührt; Abs. 5 bleibt jedoch unberührt.

Abkürzung

AuslEG

§ 3. (1) Auf Wehrpflichtige, die einen außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des § 1 leisten, sind der II. Abschnitt – ausgenommen § 7 Abs. 2 Z 1 und 2 –, ferner § 13 und § 15 Abs. 3 sowie der V., VI. und VII. Abschnitt des Heeresgebührengesetzes 1985 (HGG), BGBl. Nr. 87, nicht anzuwenden.

(2) Wehrpflichtigen, die einen außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des § 1 leisten, gebührt für die Dauer dieses Präsenzdienstes eine Geldleistung, die aus dem Grundbetrag (Abs. 3) und der Auslandseinsatzzulage (Abs. 4) gebildet wird. Für die Dauer der Inlandsaufenthalte vom Beginn des genannten Präsenzdienstes bis zur Entsendung in das Ausland sowie ab der Rückkehr bis zur Entlassung aus diesem Präsenzdienst gebührt ihnen diese Geldleistung nur im Ausmaß des Grundbetrages.

(3) Die Höhe des für einen Monat gebührenden Grundbetrages wird durch den Dienstgrad wie folgt bestimmt:

Dienstgrad Hundertsatz des Gehaltsansatzes nach § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen
Wehrmann 116 E/III/1
Gefreiter 118 E/III/1
Korporal 119 E/III/1
Zugsführer 120 E/III/1
Wachtmeister 119 D/III/1
Oberwachtmeister 121 D/III/1
Stabswachtmeister 122 D/III/1
Oberstabswachtmeister 132 D/III/1
Offiziersstellvertreter 132 C/III/1
Vizeleutnant 139 C/III/1
Leutnant 119 B/III/1
Oberleutnant 123 B/III/1
Hauptmann 86 B/V/2
Major 99 B/V/2
Oberstleutnant 110 B/V/2
Oberst 130 B/V/2
Brigadier 165 B/V/2“

Liegen die für Bundesbeamte nach dem Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, geltenden Voraussetzungen für einen Anspruch auf die Haushaltszulage vor, so erhöht sich der Grundbetrag um einen Familienzuschlag im Ausmaß von 70 vH dieser Haushaltszulage; die für die Haushaltszulage geltenden Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Auslandseinsatzzulage für Wehrpflichtige, die einen außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des § 1 leisten, ist unter sinngemäßer Anwendung des Bundesgesetzes über die Gewährung von Auslandseinsatzzulagen für Angehörige österreichischer Einheiten, die zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen entsandt werden, BGBl. Nr. 375/1972, zu bemessen.

(5) Wehrpflichtigen, die während ihres außerordentlichen Präsenzdienstes im Sinne des § 1 dauernd in erheblichem Ausmaß Dienste verrichten, die einer bestimmten Funktion zuzuordnen sind (zB als Militärärzte, Militärseelsorger u. dgl.), gebührt für die Dauer der Ausübung dieser Funktion an Stelle der durch ihren Dienstgrad bestimmten Geldleistung jene Geldleistung, die einem dieser Funktion zugeordneten Dienstgrad entspricht. Welcher Dienst hiebei einer bestimmten Funktion und welcher Dienstgrad der jeweiligen Funktion zuzuordnen sind, hat der Bundesminister für Landesverteidigung nach den militärischen Erfordernissen des jeweiligen Auslandseinsatzes durch Verordnung zu bestimmen.

(6) Besteht der Anspruch auf die Geldleistung nach Abs. 2 nicht für einen vollen Kalendermonat, so gebührt sie mit je einem Dreißigstel für jeden Tag dieses Kalendermonates, an dem ein solcher Anspruch besteht.

(7) Sofern der Betrag der auszuzahlenden Geldleistung nicht auf einen vollen Schillingbetrag lautet, sind Bruchteile des jeweiligen Schillingbetrages auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufzurunden.

(8) Die Geldleistung ist monatlich im nachhinein auf ein vom Wehrpflichtigen angegebenes Konto bei einem Kreditinstitut im Inland zu überweisen. Den Wehrpflichtigen, die einen außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des § 1 leisten, ist auf Verlangen ein Vorschuß auf die monatlich gebührende Auslandseinsatzzulage bis zur halben Höhe dieser Zulage auszuzahlen, der bei der nächsten Zahlbarstellung dieser Zulage in Abzug zu bringen ist. Hinsichtlich zu Unrecht empfangener Geldleistungen (Übergenuß) ist der § 45 HGG sinngemäß anzuwenden.

(9) Die nach Abs. 2 gebührende Geldleistung ist einem Arbeitseinkommen im Sinne des § 1 des Lohnpfändungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 450, gleichgestellt.

(10) Werden Wehrpflichtige während ihres außerordentlichen Präsenzdienstes im Sinne des § 1 in einer Funktion verwendet, die im Rahmen dieses Auslandseinsatzes nach der internationalen Übung das Führen eines höheren als jenes Dienstgrades erfordert, den sie unmittelbar vor dieser Verwendung geführt haben, so kann ihnen für die Dauer dieser Verwendung der erforderliche höhere Dienstgrad zuerkannt werden. Die Höhe der Geldleistung richtet sich nicht nach dem zuerkannten höheren Dienstgrad, sondern nach jenem Dienstgrad, der ihnen auf Grund ihrer wehrrechtlichen Stellung ohne Rücksicht auf die erwähnte Funktion gebührt; der Abs. 5 bleibt jedoch unberührt.

Abkürzung

AuslEG

§ 3. (1) Auf Wehrpflichtige, die einen außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des § 1 leisten, sind der II. Abschnitt – ausgenommen § 7 Abs. 2 Z 1 und 2 –, ferner § 13 und § 15 Abs. 3 sowie der V., VI. und VII. Abschnitt des Heeresgebührengesetzes 1985 (HGG), BGBl. Nr. 87, nicht anzuwenden.

(2) Wehrpflichtigen, die einen außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des § 1 leisten, gebührt für die Dauer dieses Präsenzdienstes eine Geldleistung, die aus dem Grundbetrag (Abs. 3) und der Auslandseinsatzzulage (Abs. 4) gebildet wird. Für die Dauer der Inlandsaufenthalte vom Beginn des genannten Präsenzdienstes bis zur Entsendung in das Ausland sowie ab der Rückkehr bis zur Entlassung aus diesem Präsenzdienst gebührt ihnen diese Geldleistung nur im Ausmaß des Grundbetrages.

(3) Die Höhe des für einen Monat gebührenden Grundbetrages wird durch den Dienstgrad wie folgt bestimmt:

Dienstgrad Hundertsatz des Gehaltsansatzes nach § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen
Wehrmann 116 E/III/1
Gefreiter 118 E/III/1
Korporal 119 E/III/1
Zugsführer 120 E/III/1
Wachtmeister 119 D/III/1
Oberwachtmeister 121 D/III/1
Stabswachtmeister 122 D/III/1
Oberstabswachtmeister 132 D/III/1
Offiziersstellvertreter 132 C/III/1
Vizeleutnant 139 C/III/1
Leutnant 119 B/III/1
Oberleutnant 123 B/III/1
Hauptmann 86 B/V/2
Major 99 B/V/2
Oberstleutnant 110 B/V/2
Oberst 130 B/V/2
Brigadier 165 B/V/2

Liegen die für Bundesbeamte nach dem Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, geltenden Voraussetzungen für einen Anspruch auf die Haushaltszulage vor, so erhöht sich der Grundbetrag um einen Familienzuschlag im Ausmaß von 70 vH dieser Haushaltszulage; die für die Haushaltszulage geltenden Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Auslandseinsatzzulage für Wehrpflichtige, die einen außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des § 1 leisten, ist unter sinngemäßer Anwendung des Bundesgesetzes über die Gewährung von Auslandseinsatzzulagen für Angehörige österreichischer Einheiten, die zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen entsandt werden, BGBl. Nr. 375/1972, zu bemessen.

(5) Wehrpflichtigen, die während ihres außerordentlichen Präsenzdienstes im Sinne des § 1 dauernd in erheblichem Ausmaß Dienste verrichten, die einer bestimmten Funktion zuzuordnen sind (zB als Militärärzte, Militärseelsorger u. dgl.), gebührt für die Dauer der Ausübung dieser Funktion an Stelle der durch ihren Dienstgrad bestimmten Geldleistung jene Geldleistung, die einem dieser Funktion zugeordneten Dienstgrad entspricht. Welcher Dienst hiebei einer bestimmten Funktion und welcher Dienstgrad der jeweiligen Funktion zuzuordnen sind, hat der Bundesminister für Landesverteidigung nach den militärischen Erfordernissen des jeweiligen Auslandseinsatzes durch Verordnung zu bestimmen.

(6) Besteht der Anspruch auf die Geldleistung nach Abs. 2 nicht für einen vollen Kalendermonat, so gebührt sie mit je einem Dreißigstel für jeden Tag dieses Kalendermonates, an dem ein solcher Anspruch besteht.

(7) Sofern der Betrag der auszuzahlenden Geldleistung nicht auf einen vollen Schillingbetrag lautet, sind Bruchteile des jeweiligen Schillingbetrages auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufzurunden.

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