Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Deutsch, Ungarisch
Sonstige Textteile
Nachdem der am 31. Oktober 1964 in Budapest unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen samt Anlagen, welcher also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende Bundeskanzler diesen Vertrag samt Anlagen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde von dem gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübenden Bundeskanzler unterzeichnet, vom Vizekanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden. Geschehen zu Wien, am 31. März 1965.
Ratifikationstext
Der vorliegende Vertrag ist gemäß seinem Art. 31 Abs. 2 am 9. April 1965 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
Der Präsidialrat der Ungarischen Volksrepublik,
von dem Wunsche geleitet, die gemeinsame Staatsgrenze auch in Hinkunft sichtbar zu erhalten und die damit im Zusammenhang stehenden Fragen zu regeln, haben beschlossen, zu diesem Zweck einen Vertrag zu schließen und haben hiefür als Bevollmächtigte ernannt:
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Dr. Bruno Kreisky
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Der Präsidialrat der Ungarischen Volksrepublik
Herrn Außenminister János Péter.
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehendes vereinbart:
KAPITEL I
Verlauf der Staatsgrenze
Artikel 1
Die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik verläuft so, wie sie auf Grund
des Artikels 27 Punkt 1 des Friedensvertrages von Trianon vom 4. Juni 1920,
des Artikels 27 Punkt 5 des Staatsvertrages von Saint-Germain-en-Laye vom 10. September 1919,
des Venediger Protokolls vom 13. Oktober 1921, betreffend die Regelung der westungarischen Frage,
der Entscheidung des Völkerbundrates vom 19. September 1922 und der Vereinbarung der beiden Vertragschließenden Staaten vom 22. November 1922 über die Kompensation gewisser Gebiete (Convention du 22 novembre 1922 au sujet de certaines compensations),
von einem Grenzregelungsausschuß in den Jahren 1922 bis 1924 an Ort und Stelle festgelegt und vermarkt worden ist und
durch Artikel 1 Punkt 1 des Friedensvertrages mit Ungarn vom 10. Februar 1947 sowie
durch Artikel 5 des Österreichischen Staatsvertrages vom 15. Mai 1955 entsprechend dem Stand vom 1. Jänner 1938 bestätigt wurde,
unter Berücksichtigung dessen, daß infolge der gemäß Artikel 1 Punkt 4 lit. c des Friedensvertrages mit Ungarn vom 10. Februar 1947 zwischen Ungarn und der Tschechoslowakei durchgeführten Grenzänderungen die österreichisch-ungarische Staatsgrenze verkürzt worden ist.
Artikel 2
Die Staatsgrenze grenzt die Hoheitsgebiete der beiden Vertragschließenden Staaten sowohl auf der Erdoberfläche als auch ohne Ausnahme in lotrechter Richtung im Luftraum und unter der Erdoberfläche voneinander ab.
Artikel 3
Die Staatsgrenze bleibt unter Berücksichtigung der im Artikel 1 erwähnten Grenzverkürzungen auch weiterhin in die vom Grenzregelungsausschuß festgelegten Abschnitte und Unterabschnitte geteilt.
Artikel 4
(1) Der Verlauf der vom Grenzregelungsausschuß festgelegten Staatsgrenze ist unveränderlich, und zwar auch dann, wenn in der Folge, sei es aus Gründen geographischer Natur (zum Beispiel Verlegung des Bettes eines Flußlaufes), sei es durch Bauten oder aus irgendwelchen sonstigen Gründen, Veränderungen im Gelände eingetreten sind oder noch eintreten.
(2) Soweit die Staatsgrenze in Gewässern verläuft, werden die Vertragschließenden Staaten im Rahmen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet vom 9. April 1956 für eine entsprechende Erhaltung der Ufer sorgen, damit diese Gewässer, sofern grundsätzliche wasserwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit in ihrer ursprünglichen Lage verbleiben.
Abs. 1: Verfassungsbestimmung
Artikel 4
(1) Der Verlauf der Staatsgrenze ist unbeweglich und zwar auch dann, wenn natürliche Veränderungen im Gelände eintreten; dies gilt auch für den Verlauf der Staatsgrenze in Gewässern.
(2) Soweit die Staatsgrenze in Gewässern verläuft, werden die Vertragschließenden Staaten im Rahmen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet vom 9. April 1956 für eine entsprechende Erhaltung der Ufer sorgen, damit diese Gewässer, sofern grundsätzliche wasserwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit in ihrer ursprünglichen Lage verbleiben.
KAPITEL II
Schutz der Grenzzeichen und Erhaltung der Sichtbarkeit des Verlaufes der Staatsgrenze
Artikel 5
(1) Die Vertragschließenden Staaten verpflichten sich, durch Vermessung und Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze dafür zu sorgen, daß der vom Grenzregelungsausschuß festgelegte Verlauf der Staatsgrenze stets deutlich sichtbar erhalten bleibt. Sie verpflichten sich weiters, die hiefür notwendigen Grenzzeichen nach Maßgabe dieses Vertrages instandzuhalten und erforderlichenfalls zu erneuern.
(2) Die Vertragschließenden Staaten verpflichten sich, alle Grenzzeichen ohne Rücksicht auf die Grenzabschnitte zu schützen. Zu diesem Zweck treffen sie die erforderlichen Maßnahmen, um die mutwillige Beschädigung, Vernichtung oder Verlegung der Grenzzeichen zu verhindern.
KAPITEL II
Schutz der Grenzzeichen und Erhaltung der Sichtbarkeit des Verlaufes der Staatsgrenze
Artikel 5
(1) Die Vertragsschließenden Staaten verpflichten sich, durch Vermessung und Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze dafür zu sorgen, daß der Verlauf der Staatsgrenze stets deutlich sichtbar erhalten bleibt und daß die hiefür notwendigen Grenzzeichen nach Maßgabe dieses Vertrages instandgehalten und erforderlichenfalls erneuert werden.
(2) Die Vertragschließenden Staaten verpflichten sich, alle Grenzzeichen ohne Rücksicht auf die Grenzabschnitte zu schützen. Zu diesem Zweck treffen sie die erforderlichen Maßnahmen, um die mutwillige Beschädigung, Vernichtung oder Verlegung der Grenzzeichen zu verhindern.
Artikel 6
(1) Die Vertragschließenden Staaten verpflichten sich, dafür zu sorgen, daß beiderseits des trockenen Teiles der Grenzlinie ein Streifen von 1 Meter Breite und um jedes neben die Grenzlinie gesetzte Grenzzeichen (indirekte Vermarkung) ein Kreis mit dem Radius von 1 Meter von Bäumen und Sträuchern freigehalten wird; dies gilt auch für andere Pflanzen, die die Sichtbarkeit der Grenzzeichen beeinträchtigen.
(2) Die Eigentümer der an der Staatsgrenze gelegenen Grundstücke sowie die sonst daran Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die nach Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen ohne Anspruch auf Entschädigung durchzuführen. Kommen sie ihrer Verpflichtung nicht nach, so ist ihnen deren Erfüllung von der zuständigen Behörde vorzuschreiben und die Vorschreibung nötigenfalls zwangsweise zu vollstrecken.
(3) Die örtlich zuständigen Behörden der Vertragschließenden Staaten werden einander über solche Arbeiten nach Möglichkeit verständigen.
Artikel 6
(1) Die Vertragsschließenden Staaten verpflichten sich, dafür zu sorgen, daß beiderseits des trockenen Teiles der Grenzlinie ein Streifen von einem Meter Breite und um jedes neben die Grenzlinie gesetzte Grenzzeichen (indirekte Vermarkung) ein Kreis mit dem Radius von einem Meter von Bäumen und Sträuchern freigehalten wird; dies gilt auch für andere Pflanzen, die die Sichtbarkeit der Grenzzeichen beeinträchtigen.
(2) Die Eigentümer der an oder in der unmittelbaren Nähe der Staatsgrenze liegenden Grundstücke und die daran Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die nach Absatz 1 erforderlichen Arbeiten zu ermöglichen.
(3) Die Abgeltung von Schäden, die im unmittelbaren Zusammenhang mit Arbeiten und Maßnahmen gemäß Absatz 1 und 2 auf dem Gebiet eines Vertragsschließenden Staates entstanden sind, richtet sich nach dem Recht dieses Vertragsschließenden Staates. Entschädigungsansprüche gegen den anderen Vertragsschließenden Staat sind ausgeschlossen.
(4) Die örtlich zuständigen Behörden der Vertragsschließenden Staaten werden einander über solche Arbeiten nach Möglichkeit verständigen.
Artikel 7
(1) Zur Erhaltung der Sichtbarkeit des Verlaufes der Staatsgrenze dürfen in den in Artikel 6 genannten Gebietsteilen keine Baulichkeiten, Betriebe oder Einfriedungen errichtet werden, es sei denn, daß sie dem öffentlichen Verkehr oder der Grenzabfertigung dienen.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 finden auf gegenwärtig bestehende Baulichkeiten und Betriebe so lange keine Anwendung, als diese nicht verfallen oder völlig zerstört sind oder aufgelassen werden.
Artikel 8
In der Grenzlinie dürfen keine privaten Eigentumsgrenzzeichen errichtet werden; anstoßende Eigentumsgrenzen dürfen daher nur durch Richtungssteine vermarkt werden, wobei diese mindestens 3 Meter von der Staatsgrenze entfernt gesetzt werden müssen.
KAPITEL III
Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze
Artikel 9
(1) Jeder Vertragschließende Staat stellt auf seine Kosten für die Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze die erforderlichen Vermessungsfachleute samt Hilfspersonal bei.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 sowie der Artikel 13 und 18 stellt die erforderlichen Arbeitskräfte, Materialien, Fahrzeuge und Geräte (Maschinen, Werkzeuge, Vermessungsgeräte und dergleichen) auf eigene Kosten bei:
die Republik Österreich für die Unterabschnitte A II, A IV, A VI, B II, B IV, B VI, C I, C II und C VI
die Ungarische Volksrepublik für die Unterabschnitte A III, A V, B I, B III, B V, C III, C IV und C V.
(3) Die in Absatz 1 und 2 genannten Personen können auch uniformierte Militärpersonen sein.
(4) Die in Absatz 1 und 2 genannten Personen dürfen nicht bewaffnet sein und dürfen nur die Staatsbürgerschaft jenes Vertragschließenden Staates besitzen, der sie beistellt.
(5) Die für die Vermessung der gemeinsamen Staatsgrenze notwendigen Triangulierungs- und Polygonpunkte sind von jenem Vertragschließenden Staat instandzuhalten, auf dessen Hoheitsgebiet sie liegen. Sie können von den seitens der Vertragschließenden Staaten für die Erneuerung der Staatsgrenze verwendeten Personen unbehindert in gleichem Maße benützt werden.
(6) Die Vertragschließenden Staaten werden alle sechs Jahre eine periodische Kontrolle der Grenzzeichen durchführen. Die erste Überprüfung der Grenzzeichen wird innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Vertrages beginnen.
KAPITEL III
Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze
Artikel 9
(1) Jeder Vertragschließende Staat stellt auf seine Kosten für die Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze die erforderlichen Vermessungsfachleute samt Hilfspersonal bei.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 sowie der Artikel 13 und 18 stellt die erforderlichen Arbeitskräfte, Materialien, Fahrzeuge und Geräte (Maschinen, Werkzeuge, Vermessungsgeräte und dergleichen) auf eigene Kosten bei:
die Republik Österreich für die Unterabschnitte A II, A IV, A VI, B II, B IV, B VI, C I, C II und C VI
die Ungarische Volksrepublik für die Unterabschnitte A III, A V, B I, B III, B V, C III, C IV und C V.
(3) Die in Absatz 1 und 2 genannten Personen können auch uniformierte Militärpersonen sein.
(4) Die in Absatz 1 und 2 genannten Personen dürfen nicht bewaffnet sein und dürfen nur die Staatsbürgerschaft jenes Vertragschließenden Staates besitzen, der sie beistellt.
(5) Die für die Vermessung der gemeinsamen Staatsgrenze notwendigen Triangulierungs- und Polygonpunkte sind von jenem Vertragschließenden Staat instandzuhalten, auf dessen Hoheitsgebiet sie liegen. Sie können von den seitens der Vertragschließenden Staaten für die Erneuerung der Staatsgrenze verwendeten Personen unbehindert in gleichem Maße benützt werden.
(6) Die Vertragsschließenden Staaten werden alle sechs Jahre eine periodische Kontrolle, die Instandsetzung sowie erforderlichenfalls Erneuerung der Grenzzeichen durchführen. Die Zeitspanne von sechs Jahren wird jeweils von Beginn der vorhergehenden periodischen Kontrolle an gerechnet.
KAPITEL III
Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze
Artikel 9
(1) Jeder Vertragschließende Staat stellt auf seine Kosten für die Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze die erforderlichen Vermessungsfachleute samt Hilfspersonal bei.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 sowie der Artikel 13 und 18 stellt die erforderlichen Arbeitskräfte, Materialien, Fahrzeuge und Geräte (Maschinen, Werkzeuge, Vermessungsgeräte und dergleichen) auf eigene Kosten bei:
die Republik Österreich für die Unterabschnitte A II, A IV, A VI, B II, B IV, B VI, C I, C II und C VI
die Ungarische Volksrepublik für die Unterabschnitte A III, A V, B I, B III, B V, C III, C IV und C V.
(3) Die in Absatz 1 und 2 genannten Personen können auch uniformierte Militärpersonen sein.
(4) Die in Absatz 1 und 2 genannten Personen dürfen nicht bewaffnet sein und dürfen nur die Staatsbürgerschaft jenes Vertragschließenden Staates besitzen, der sie beistellt.
(5) Die für die Vermessung der gemeinsamen Staatsgrenze notwendigen Triangulierungs- und Polygonpunkte sind von jenem Vertragschließenden Staat instandzuhalten, auf dessen Hoheitsgebiet sie liegen. Sie können von den seitens der Vertragschließenden Staaten für die Erneuerung der Staatsgrenze verwendeten Personen unbehindert in gleichem Maße benützt werden.
(6) Die Vertragschließenden Staaten werden alle acht Jahre eine periodische Überprüfung, welche erforderlichenfalls die Instandsetzung sowie Erneuerung der Grenzzeichen beinhaltet, durchführen. Die Zeitspanne von acht Jahren ist jeweils vom Beginn der vorhergehenden periodischen Überprüfung an zu rechnen.
(7) Von der Regelung des Absatzes 2 kann einvernehmlich abgegangen werden, wenn dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit erforderlich ist. Hiebei ist ein Ausgleich der beiderseitigen Leistungen anzustreben.
Artikel 10
Die Eigentümer der an oder in der Nähe der Staatsgrenze liegenden Grundstücke, Bergwerke, Brücken und sonstigen Bauwerke sowie die sonst hieran Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die erforderlichen Vermessungs- und Vermarkungsarbeiten, insbesondere das Setzen oder Anbringen von Grenzzeichen, ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.
Artikel 10
(1) Die Eigentümer der an oder in der unmittelbaren Nähe der Staatsgrenze liegenden Grundstücke, Brücken, Tunnel, Bauwerke oder sonstigen ober- und unterirdischen Anlagen sowie die daran Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die zur Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze erforderlichen Arbeiten und Maßnahmen, insbesondere das Setzen und das Anbringen von Grenz- und Vermessungszeichen, zu dulden. Diese Verpflichtung gilt auch für alle natürlichen und juristischen Personen, die zur Aufsuchung oder Gewinnung mineralischer Rohstoffe berechtigt sind.
(2) Bei Vermessungs- und Vermarkungsarbeiten an der Staatsgrenze sind öffentliche und private Interessen soweit wie möglich zu schonen. Die nach Absatz 1 verpflichteten Personen sind über den Beginn der Arbeiten rechtzeitig zu unterrichten.
(3) Die Abgeltung von Schäden, die im unmittelbaren Zusammenhang mit Arbeiten und Maßnahmen gemäß Absatz 1 auf dem Gebiet eines Vertragsschließenden Staates entstanden sind, richtet sich nach dem Recht dieses Vertragsschließenden Staates. Entschädigungsansprüche gegen den anderen Vertragsschließenden Staat sind ausgeschlossen.
Artikel 11
(1) Die Vertragschließenden Staaten werden anläßlich der periodischen Kontrolle (Artikel 9) in jenen Teilen der Staatsgrenze, in denen die Grenzlinie auf dem Wasser oder am Ufer verläuft, auch den Verlauf der Grenzlinie überprüfen. Soweit dabei festgestellt wird, daß sich eine früher am Lande verlaufende Grenzlinie seit der letzten Überprüfung infolge Veränderungen ins Wasser verlagert hat oder daß frühere Wassergrenzabschnitte zu Landgrenzabschnitten geworden sind, sind darüber Protokolle sowie zusätzliche Feldskizzen (Artikel 21) zu verfassen.
(2) Im Falle von plötzlich eingetretenen natürlichen Veränderungen größeren Ausmaßes kann auch außerhalb der periodischen Kontrolle jeder Vertragschließende Staat die Überprüfung des betroffenen Teiles der Staatsgrenze verlangen.
Artikel 11
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