Vertrag zwischen der Republik Österreich und der ungarischen Volksrepublik über das Verfahren zur Untersuchung von Vorfällen an der gemeinsamen Staatsgrenze
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Deutsch, Ungarisch
Sonstige Textteile
Nachdem der am 31. Oktober 1964 in Budapest unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über das Verfahren zur Untersuchung von Vorfällen an der gemeinsamen Staatsgrenze, welcher also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende Bundeskanzler diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde von dem gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübenden Bundeskanzler unterzeichnet, vom Vizekanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 31. März 1965.
Ratifikationstext
Der vorliegende Vertrag ist gemäß seinem Art. 12 Abs. 2 am 9. April 1965 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
der Präsidialrat der Ungarischen Volksrepublik,
von dem Wunsche geleitet, die Untersuchung von Vorfällen an der Staatsgrenze zu regeln, sind übereingekommen, einen Vertrag zu schließen und haben hiefür als Bevollmächtigte ernannt:
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Dr. Bruno Kreisky
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Der Präsidialrat der Ungarischen Volksrepublik
Herrn Außenminister János Péter
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehendes vereinbart:
KAPITEL I
Einsetzung einer Untersuchungskommission
Artikel 1
Die Vertragschließenden Staaten bilden zur Untersuchung von Grenzzwischenfällen sowie zur Feststellung von Schäden, die durch Einwirkungen vom Hoheitsgebiet des einen Vertragschließenden Staates auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Staates entstehen, eine “Österreichisch-Ungarische Kommission zur Untersuchung von Vorfällen an der Staatsgrenze” (im folgenden “Untersuchungskommission” genannt).
Artikel 2
(1) Die Untersuchungskommission setzt sich aus acht Mitgliedern zusammen. Jeder Vertragschließende Staat bestellt vier Mitglieder, die sich vertreten lassen können. Nach Erfordernis kann jede Seite Experten und Hilfskräfte beiziehen.
(2) Jeder Vertragschließende Staat bestimmt ein von ihm bestelltes Mitglied zum Leiter seiner Delegation und ein weiteres Mitglied zum Stellvertreter des Leiters.
(3) Die Vertragschließenden Staaten notifizieren einander auf diplomatischem Weg jeweils den Namen des Leiters und des Stellvertreters des Leiters ihrer Delegationen.
(4) Jeder Vertragschließende Staat trägt die Kosten der von ihm bestellten Mitglieder, einschließlich der Kosten der von ihm beigezogenen Experten und Hilfskräfte. Sonstige, anläßlich der Tätigkeit der Untersuchungskommission entstehende Kosten werden von den Vertragschließenden Staaten je zur Hälfte getragen.
Artikel 3
(1) Die Untersuchungskommission tritt auf Einladung eines Delegationsleiters zusammen.
(2) Die Einladung ist an den Leiter der anderen Delegation auf kürzestem Weg - möglichst fernmündlich - zu richten. Sie hat den zu untersuchenden Vorfall zu beschreiben sowie Ort und Zeit des Zusammentretens vorzuschlagen.
(3) Die Untersuchungskommission tritt binnen längstens 24 Stunden, gerechnet vom Zeitpunkt des Empfanges der Einladung, zusammen.
KAPITEL II
Organisation und Tätigkeit der Untersuchungskommission
Artikel 5
(1) Die Grenzschutzorgane, die einen Grenzzwischenfall oder einen durch Einwirkung vom anderen Hoheitsgebiet verursachten Schaden wahrnehmen, haben hievon so schnell wie möglich auf kürzestem Weg ihre vorgesetzten Behörden zu benachrichtigen.
(2) Die Vertragschließenden Staaten werden vorsorgen, daß alle Spuren und Beweise, die sich auf den Vorfall beziehen, erhalten bleiben.
Artikel 6
Die Untersuchungskommission hat im allgemeinen den Vorfall an Ort und Stelle oder in dessen unmittelbarer Nähe zu untersuchen. Die Untersuchungskommission kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Hoheitsgebiet der beiden Vertragschließenden Staaten betreten und ihre Tätigkeit zu jeder Tages- und Nachtzeit ausüben.
Artikel 7
(1) Der Vorsitz in der Untersuchungskommission steht am ersten Verhandlungstag dem Delegationsleiter jenes Vertragschließenden Staates zu, auf dessen Einladung die Untersuchungskommission zusammentritt. In der Folge wechselt der Vorsitz täglich.
(2) Die Untersuchungskommission gibt sich ihre Geschäftsordnung selbst. Die Verhandlungssprachen sind Deutsch und Ungarisch.
(3) Über jede Tagung der Untersuchungskommission ist ein Protokoll in deutscher und ungarischer Sprache in je zwei Originalen zu verfassen und von den Leitern der beiden Delegationen zu unterfertigen.
(4) Jede Delegation der Untersuchungskommission führt Hartdruck- und Farbstampiglien mit dem Wappen ihres Staates, dem Namen der Untersuchungskommission und der Bezeichnung der Delegation selbst.
Artikel 8
(1) Zu einem Beschluß der Untersuchungskommission ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich.
(2) Die Untersuchungskommission berichtet den Regierungen der Vertragschließenden Staaten über die von ihr getroffenen Feststellungen. Außerdem kann sie den Regierungen im Einzelfall auch Vorschläge erstatten.
(3) Angelegenheiten, über die in der Untersuchungskommission kein Einvernehmen erzielt wird, werden unter Hinweis auf die Meinungsverschiedenheiten den Regierungen der Vertragschließenden Staaten vorgelegt.
KAPITEL III
Rechtsstellung der Mitglieder der Untersuchungskommission
Artikel 9
Die Mitglieder der Untersuchungskommission sowie die beigezogenen Experten und Hilfskräfte sind berechtigt, im Falle des Zusammentretens der Untersuchungskommission die Staatsgrenze an der in der Einladung bezeichneten Stelle und zu der in derselben angegebenen Zeit zu überschreiten und sich für die Dauer der Untersuchung im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Staates in der erforderlichen Tiefe aufzuhalten. Sie dürfen hiebei Uniformen, nicht jedoch Waffen tragen.
Artikel 10
Auf die in Artikel 9 genannten Personen sowie die von ihnen mitgeführten Gegenstände finden die Bestimmungen der Artikel 26 und 27 des am 31. Oktober 1964 unterzeichneten Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen sinngemäß Anwendung.
Artikel 11
Auf die Mitglieder der Untersuchungskommission finden die für die Amtsverschwiegenheit geltenden gesetzlichen Vorschriften jenes Vertragschließenden Staates Anwendung, der sie ernannt hat.
KAPITEL IV
Schlußbestimmungen
Artikel 12
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht werden.
(2) Der Vertrag tritt mit dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und bleibt für die Dauer von einem Jahr gültig. Der Vertrag bleibt weiter in Kraft, sofern ihn nicht einer der Vertragschließenden Staaten mit einer Frist von sechs Monaten aufkündigt.
Der Vertrag ist in deutscher und ungarischer Sprache in je zweifacher Urschrift verfaßt. Beide Texte sind authentisch.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragschließenden Staaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen in Budapest, am 31. Oktober 1964.
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