Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes
Erlassung als Kundmachung des Bundeskanzlers!
Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 1/2014.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes hat am 20. Jänner 1965 auf Grund des Artikels 136 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung des Artikels I Z 2 des Bundesverfassungsgesetzes vom 15. Juli 1964, BGBl. Nr. 212, und des § 19 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1965 beschlossen:
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 1/2014
Artikel 1
| Leitung |
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| (Zu §§ 8 und 9 VwGG. 1965) |
(1) Der Präsident kann zu seiner Unterstützung in der Besorgung der Leitungsgeschäfte ein Mitglied des Gerichtshofes zum Präsidialvorstand bestellen. Er kann die Bestellung jederzeit widerrufen.
(2) Der Präsident hat zu bestimmen, wem die Abwicklung des Parteienverkehrs obliegt.
(3) Den Dienstbetrieb in der Geschäftsstelle regelt der Präsident durch eine Kanzleiordnung.
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Artikel 2
| Vollversammlung |
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| (Zu § 10 VwGG. 1965) |
(1) Wird die Vollversammlung zur Beschlußfassung über die Geschäftsverteilung, die Geschäftsordnung oder den Tätigkeitsbericht einberufen, so hat ihr der Präsident als Grundlage für die Beratung einen Beschlußentwurf vorzulegen.
(2) Wird die Vollversammlung zur Beschlußfassung über Dreiervorschläge für die Ernennung von Mitgliedern einberufen, so hat der Präsident zur Vorbereitung der Beratung einen Berichter und einen oder mehrere Mitberichter zu bestellen. Finden die Anträge des Berichters und der Mitberichter, die je einen Dreiervorschlag für jeden zu besetzenden Posten zu enthalten haben, und allfällige Gegenanträge anderer Mitglieder keine Mehrheit (§ 15 Abs. 3 VwGG. 1965), so ist wie folgt zu verfahren: Die Mitglieder haben zunächst in der Reihenfolge ihres Ranges, zuletzt aber der Vorsitzende, jene Person zu benennen, die sie für die erste Stelle des Dreiervorschlages als den geigneten (Anm.: richtig: geeigneten) Bewerber halten. Die Ermittlung des in den Vorschlag aufzunehmenden Bewerbers hat in der Weise zu erfolgen, daß zunächst über die Person, die bei der stattgefundenen Umfrage die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat, abgestimmt wird. Wird hiebei keine Mehrheit erzielt, so ist über die Person abzustimmen, die bei der Umfrage die zweithöchste Stimmenzahl erreicht hat. Dieses Verfahren ist fortzusetzen, bis ein Bewerber die erforderliche Mehrheit erhält. Für die zweite und dritte Stelle jedes Vorschlages ist in gleicher Weise zu verfahren.
(3) Der Beschlußentwurf, der Bericht und die Mitberichte sollen spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstag an alle Mitglieder des Gerichtshofes verteilt werden. Auch diese können schriftliche Berichte und Anträge verfassen und verteilen lassen.
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Artikel 3
| Berichter |
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| (Zu § 14 VwGG. 1965) |
(1) Der Berichter hat über jede entscheidungsreife Rechtssache einen begründeten Beschlußantrag auszuarbeiten und dem Vorsitzenden vorzulegen, der ihn bei den übrigen Senatsmitgliedern in Umlauf setzt. Sind Mitberichter bestellt, so ist der Erledigungsentwurf des Berichters vorerst nur diesen zuzuleiten und von ihnen unter Anschluß ihres Mitberichtes an den Berichter zurückzuleiten. Bericht und Mitbericht sind sodann samt den Akten dem Senatsvorsitzenden vorzulegen, der für den Umlauf bei den übrigen Senatsmitgliedern Sorge trägt.
(2) Bis zur Beratung steht es jedem Senatsmitglied frei, dem Bericht oder Mitbericht eine schriftliche Äußerung beizulegen.
(3) Der Zeitpunkt der Verhandlung oder Sitzung ist in der Regel so anzuberaumen, daß für den Umlauf des Berichtes und allenfalls der Mitberichte bei den übrigen Senatsmitgliedern mindestens eine Woche zur Verfügung steht.
(4) Einfache oder dringende Rechtssachen, die ohne Verhandlung erledigt werden können, kann der Vorsitzende auf Antrag des Berichters auch ohne Einhaltung der Vorschriften der Abs. 1 bis 3 im Senate beraten lassen, doch ist die Beratung in diesen Fällen zu vertagen, wenn es ein Senatsmitglied verlangt.
(5) Abgesehen von dringenden Fällen hat der Berichter die nach § 14 Abs. 2 VwGG. 1965 ohne Beschluß des Senates getroffenen Anordnungen, Verfügungen und Entscheidungen vor Abfertigung dem Vorsitzenden zur Einsicht vorzuschreiben.
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Artikel 4
| Beratung und Abstimmung |
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| (Zu § 15 VwGG. 1965) |
(1) Jede Beratung eines Senates beginnt mit dem Vortrage des Berichters. Nach ihm erhalten die Mitberichter das Wort. Berichter und Mitberichter sind für die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Sachverhaltsdarstellung verantwortlich und haben ihre Vorträge mit je einem begründeten Antrag abzuschließen.
(2) Nach dem Berichter und den allfälligen Mitberichtern erhalten die anderen Senatsmitglieder das Wort, und zwar im allgemeinen in der Reihenfolge, in der sie sich hiezu gemeldet haben, doch sind Bemerkungen und Anträge zur formellen Geschäftsbehandlung außer der Reihe zuzulassen. Der Vorsitzende kann jederzeit in die Beratung eingreifen.
(3) Das Schlußwort gebührt dem Berichter, nach ihm etwa bestellten Mitberichtern.
(4) Jeder Stimmführer kann verlangen, daß seine Ausführungen im wesentlichen Teile wörtlich in die Niederschrift aufgenommen werden. Er kann auch eine schriftliche Darstellung seiner Ausführungen der Niederschrift anschließen.
(5) Der Senat kann, sofern das Gesetz nicht anderes bestimmt (§ 39 Abs. 3 VwGG. 1965), nur dann Beschlüsse fassen, wenn seine Mitglieder an der ganzen Beratung, einschließlich einer damit verbundenen Verhandlung, teilgenommen haben.
(6) Die Fragen, über die abgestimmt werden soll, und deren Reihenfolge bestimmt der Vorsitzende, doch ist hierüber ein Beschluß des Senates einzuholen, wenn ein Mitglied es verlangt.
(7) Über alle Fragen, die nicht lediglich die Geschäftsbehandlung betreffen, ist die Abstimmung namentlich durchzuführen, wenn nicht Stimmeneinhelligkeit offenkundig ist.
(8) Der über eine Frage gefaßte Beschluß bindet bei der weiteren Beratung und Abstimmung alle Mitglieder.
(9) Kein Senatsmitglied ist berechtigt, die abgegebene Stimme zu widerrufen, doch kann der Senat, solange das Erkenntnis oder der Beschluß nicht abgefertigt ist, die Wiederholung der Abstimmung beschließen. Kommt es zu einer Wiederholung der Abstimmung, kann jeder Stimmführer seine Stimme auch in anderem Sinn als bei der ersten Abstimmung abgeben.
(10) Bei Erkenntnissen und Beschlüssen ist sowohl über den Spruch als auch über die Begründung abzustimmen.
(11) Der Vorsitzende kann die Beratung und Beschlußfassung im Senat in Fällen, in denen die Abfassung einer in ihren Grundzügen bereits beschlossenen Begründung näher festgelegt werden soll, durch Einholung der Zustimmung der anderen Stimmführer im Umlaufweg ersetzen.
(12) Die Abs. 1 bis 11 gelten für die Beratung und Abstimmung der Vollversammlung sinngemäß.
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Artikel 5
| Schriftführung |
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| (Zu §§ 11, 15 und 40 Abs. 7 VwGG. 1965) |
(1) Der Präsident hat für die Vollversammlung und für jeden Senat einen Schriftführer zu bestimmen und im Fall einer Verhinderung für Ersatz zu sorgen.
(2) Der Schriftführer hat die Namen und Funktionen der anwesenden Personen sowie den Gang und wesentlichen Inhalt der Verhandlung oder Beratung in einer Niederschrift festzuhalten, in der insbesondere alle bis zum Schlusse der Verhandlung oder Beratung aufrechterhaltenen Anträge und alle gefaßten Beschlüsse zu verzeichnen sind. Die Niederschrift über Beratungen hat überdies die zur Abstimmung gebrachten Fragen in der Reihenfolge, in der sie gestellt wurden, und das Ergebnis der Abstimmung aufzuweisen. Die Niederschrift ist nach Unterschrift durch den Schriftführer vom Vorsitzenden zu prüfen - nötigenfalls zu verbessern - und mitzufertigen.
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Artikel 6
| Evidenzbüro |
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| (Zu § 17 VwGG. 1965) |
(1) Das Evidenzbüro besteht aus seinem Leiter, juristischen Konzeptsbeamten (Sachbearbeitern) sowie vom Präsidenten zugewiesenem Kanzleipersonal.
(2) Das Evidenzbüro hat
die bisher ergangenen und künftig ergehenden Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes zu erfassen, hinsichtlich der darin enthaltenen Rechtsanschauungen auszuwerten und das Ergebnis in übersichtlicher Weise karteimäßig festzuhalten;
in gleicher Weise auch für die Erfassung und Auswertung der einschlägigen Erkenntnisse und Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes sowie des in Betracht kommenden Schrifttums vorzusorgen;
die Unterlagen für die vom Leiter des Evidenzbüros gemäß § 17 Abs. 2 VwGG. 1965 zu erstattenden Berichte vorzubereiten;
alle in seinen Geschäftsbereich fallenden Anfragen von Mitgliedern des Gerichtshofes umgehend zu beantworten und
ab einem vom Präsidenten noch zu bestimmenden Zeitpunkt und auf eine in der für das Evidenzbüro zu erlassenden Dienstanweisung (Abs. 5) zu regelnde Art für eine Unterrichtung der Mitglieder des Gerichtshofes über die in Betracht kommende Rechtsprechung und das einschlägige Schrifttum in allen Beschwerdefällen von Amts wegen zu sorgen.
(3) Es sind Einrichtungen zu treffen, die die Mitwirkung der Mitglieder des Gerichtshofes, insbesondere der an der Beschlußfassung beteiligten Mitglieder des jeweiligen Senates, bei der Evidenthaltung der laufend ergehenden Erkenntnisse und Beschlüsse ermöglichen.
(4) Zur Unterstützung des Leiters des Evidenzbüros bei der Kontrolle der Erfassungsarbeiten können Mitglieder des Gerichtshofes bestellt werden.
(5) Das Nähere darüber, wie die Geschäfte zwischen den einzelnen mit Aufgaben des Evidenzbüros betrauten Personen und dessen Geschäftsstelle zu verteilen, welche Einrichtungen zu schaffen sind, und welchen Anforderungen die einzelnen Geschäftsvorgänge in formeller Hinsicht zu entsprechen haben, hat der Präsident auf Vorschlag des Leiters des Evidenzbüros zu verfügen.
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Artikel 7
| Veröffentlichung der Erkenntnisse und Beschlüsse |
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| (Zu § 17 VwGG. 1965) |
Erkenntnisse und Beschlüsse des Gerichtshofes von allgemeiner Bedeutung werden durch die vom Präsidenten betrauten Mitglieder oder die von ihm bestimmten, mit der Evidenthaltung befaßten Angestellten des Gerichtshofes in einer “Amtlichen Sammlung” veröffentlicht. Beabsichtigen die Bearbeiter der Sammlung von den für die Kartei des Evidenzbüros bestimmten Formulierungen der Rechtsanschauungen (Rechtssätze) oder der behandelten Rechtsfragen abzugehen, so haben sie im Einvernehmen mit dem Leiter des Evidenzbüros vorzugehen.
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Artikel 8
| Tätigkeitsbericht |
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| (Zu § 20 VwGG. 1965) |
Die Vorsitzenden haben dem Präsidialvorstand laufend entsprechende Wahrnehmungen bekanntzugeben, die für den Tätigkeitsbericht in Betracht kommen; auch den übrigen Mitgliedern des Gerichtshofes stehen entsprechende Mitteilungen frei. Über die Mitteilungen hat der Präsidialvorstand einen Vormerk zu führen.
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Artikel 9
| Parteien |
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| (Zu §§ 21 bis 24 VwGG. 1965) |
(1) Die Vollmacht zur Vertretung einer Partei bei einer Verhandlung ist spätestens bei Beginn der Verhandlung auszuweisen.
(2) Zur Vertretung der in § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 und Abs. 2 des Prokuraturgesetzes aufgezählten Stiftungen, Fonds und Anstalten ist die Finanzprokuratur in Wien in dem durch § 7 des Prokuraturgesetzes umschriebenen Umfang ohne besonderen Nachweis ihrer Betrauung zuzulassen.
(3) Ist eine Partei durch einen ordnungsmäßig bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten, so sind die für sie bestimmten Erledigungen ausschließlich an diesen zuzustellen. Das gleiche gilt für den Fall einer Vertretung durch die Finanzprokuratur.
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 1/2014
Artikel 10
| Akteneinsicht |
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| (Zu § 25 VwGG. 1965) |
(1) Die Akteneinsicht steht den Parteien in der Regel nur bis zum achten Tage vor der Verhandlung offen.
(2) In rücksichtswürdigen Fällen kann der Berichter die Akten auf Antrag einer Partei zur Erleichterung der Einsicht einer Behörde des Bundes oder eines Landes oder dem Magistrat einer Stadt mit eigenem Statut unter Setzung einer Frist für die Rückstellung übersenden. Von der Übersendung hat er auch die anderen Parteien zu verständigen. Die von der Einsicht ausgeschlossenen Aktenteile sind zurückzubehalten.
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Artikel 11
| Auftrag zur Behebung von Mängeln |
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| (Zu § 34 VwGG. 1965) |
(1) Wird eine Beschwerde zur Behebung von Mängeln nach § 34 Abs. 2 VwGG. 1965 zurückgestellt, so ist es dem Beschwerdeführer freizustellen, einen neuen Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten Beschwerde einzubringen.
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Artikel 12
| Verhandlungen |
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| (Zu §§ 39 und 40 VwGG. 1965) |
(1) Die Verhandlungen sind in der Regel mindestens vier Wochen vor dem Verhandlungstag anzuberaumen und an der Amtstafel des Gerichtes kundzumachen.
(2) Der Vortrag des Berichters hat den aus den Akten des Verwaltungsverfahrens ersichtlichen Sachverhalt, soweit er für die Entscheidung von Belang sein kann, die Anträge der Partei und das Ergebnis etwa gepflogener Erhebungen wiederzugeben. Rechtsausführungen, die in den Schriftsätzen des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof enthalten sind, sind nur zu verlesen, wenn sie von einer abwesenden Partei herrühren oder es eine anwesende Partei verlangt.
(3) Nach dem Vortrage des Berichters werden der Beschwerdeführer oder sein Vertreter, dann die sonstigen Parteien oder ihre Vertreter gehört. Befinden sich auf einer Seite mehrere, nicht gemeinsam vertretene Parteien, so bestimmt der Vorsitzende die Reihenfolge, in der sie zu Worte kommen. Nach Erfordernis sind die Parteien oder ihre Vertreter in der gleichen Ordnung zu weiteren Äußerungen zuzulassen. Das Schlußwort gebührt der belangten Behörde.
(4) Wenn eine Partei es zur Wahrung ihrer Rechte verlangt, sind in der Niederschrift über die Verhandlung bestimmte Vorgänge im einzelnen festzuhalten und abgegebene Äußerungen wörtlich aufzunehmen.
(5) Zeigt sich bei der Beratung, daß für das Erkenntnis oder den Beschluß Umstände von Bedeutung sind, die bei der Verhandlung nicht erwähnt wurden, so ist die Verhandlung zur Vornahme der entsprechenden Feststellungen wieder aufzunehmen.
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Artikel 13
| Prüfung des angefochtenen Bescheides |
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| (Zu § 41 VwGG. 1965) |
Der Beschluß über die bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 zweiter Satz an die Parteien zu richtende Aufforderung, sich zu den neuen Gründen zu äußern, die für die Entscheidung maßgebend sein könnten, kann in jeder Lage des Verfahrens gefaßt werden; wird er nach Schluß der Verhandlung gefaßt, so ist die Verhandlung wiederaufzunehmen, wenn die Parteien nicht auf die Wiederaufnahme verzichten.
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Artikel 14
| Erkenntnisse und sonstige Erledigungen |
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| (Zu §§ 14, 42 bis 44 VwGG. 1965) |
(1) Die Urschrift des Erkenntnisses ist mit dem Tag zu unterfertigen, an dem es beschlossen wurde. Im Erkenntnis sind die Namen der Senatsmitglieder und des Schriftführers, der Parteien, ferner auch Name und Anschrift der bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Parteien anzuführen.
(2) Die Ausarbeitung des Erkenntnisses obliegt, wenn es dem Antrag des Berichters entspricht, diesem, sonst dem Senatsmitglied, dessen Antrag zum Beschluß erhoben wurde, es sei denn, daß sie auch in diesem Fall der Berichter oder mit Zustimmung des Vorsitzenden ein anderes Senatsmitglied übernimmt. Der Schriftführer kann zur Mithilfe bei der Abfassung des Spruches herangezogen werden.
(3) In der Begründung des Erkenntnisses ist auch der für die Beurteilung des Falles maßgebende Sachverhalt darzustellen.
(4) Verweist ein Erkenntnis in seinen Entscheidungsgründen auf die Begründung eines früheren, nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten Erkenntnisses, so ist den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des bezogenen Vorerkenntnisses zuzustellen, wenn sie dies binnen zwei Wochen nach Zustellung des Erkenntnisses in ihrer eigenen Streitsache verlangen.
(5) Der Vorsitzende hat die Übereinstimmung der Erkenntnisse mit den Ergebnissen der Beratung und Abstimmung zu überprüfen und auf die größtmögliche Gleichmäßigkeit von Form und Ausdruck in den Erkenntnissen des Gerichtshofes hinzuwirken. Wesentliche Änderungen in der Begründung der Erkenntnisse, die der Vorsitzende des Senates vornimmt, bedürfen der Zustimmung des Senates.
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