Bundesverfassungsgesetz vom 30. Juni 1965 über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. Die Bundesregierung ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates und unter Bedachtnahme auf die immerwährende Neutralität Österreichs (Bundesverfassungsgesetz vom 26. Oktober 1955, BGBl. Nr. 211) dem Ersuchen einer internationalen Organisation um Hilfeleistung durch Entsendung einer Einheit in das Ausland zu entsprechen, die aus
Angehörigen des Bundesheeres,
Angehörigen der Wachkörper des Bundes und
Personen, die sich zur Dienstleistung für den betreffenden Einsatz vertraglich verpflichtet haben,
auf Grund freiwilliger Meldungen gebildet werden kann. Wenn der Zweck der Hilfeleistung es erfordert, können auch mehrere Einheiten entsendet werden.
§ 2. (1) Für jede gemäß § 1 in das Ausland entsendete Einheit ist ein Vorgesetzter zu bestellen. Die Bestellung des Vorgesetzten obliegt dem zuständigen Bundesminister, wenn
die Einheit ausschließlich aus Personen besteht, die seiner Weisungsbefugnis unterliegen oder dem Personalstand seines Verwaltungsbereiches angehören, oder
die Einheit ausschließlich auf einem Sachgebiet tätig werden soll, das in den Zuständigkeitsbereich des betreffenden Bundesministeriums fällt.
In den übrigen Fällen obliegt die Bestellung des Vorgesetzten der Bundesregierung.
(2) Der Vorgesetzte ist berechtigt, den Mitgliedern der Einheit im Ausland Weisungen (Artikel 20 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) zu erteilen und die ihm zustehende Weisungsbefugnis anderen Mitgliedern der Einheit zu übertragen. Inwieweit der Vorgesetzte bei der Verwendung der Einheit selbst an die Weisungen (Artikel 20 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) der Organe einer internationalen Organisation gebunden ist und inwieweit Organe einer solchen Organisation den Mitgliedern der Einheit (§ 1) unmittelbar Weisungen für ihre Verwendung erteilen dürfen, bestimmt sich nach dem zwischen der Republik Österreich und der internationalen Organisation über die Hilfeleistung abgeschlossenen Staatsvertrag. Liegt kein solcher Staatsvertrag vor oder enthält der Staatsvertrag keine oder keine ausreichenden Bestimmungen über die Verwendung der Einheit, so hat die Bundesregierung dem Vorgesetzten Weisungen für die Verwendung der Einheit zu erteilen.
(3) Für die Aufrechterhaltung der Ordnung und Disziplin innerhalb der Einheit hat ausschließlich der Vorgesetzte Sorge zu tragen; er hat gegenüber den Mitgliedern der Einheit die dienstrechtliche Stellung eines Vorstandes der Dienstbehörde. Er ist hiebei in den Fällen des Abs. 1 lit. a und b an die Weisungen des sachlich zuständigen Bundesministeriums, in den übrigen Fällen des Abs. 1 an die Weisungen des Bundesministeriums gebunden, das die Bundesregierung im Einsatzfall zu bezeichnen hat. Die Bundesregierung kann bestimmen, daß das von ihr bezeichnete Bundesministerium die Weisungen im Einvernehmen mit einem anderen Bundesministerium oder mit anderen Bundesministerien zu erteilen hat. Bei Gefahr im Verzug ist jedoch das von der Bundesregierung bezeichnete Bundesministerium befugt, die erforderlichen Weisungen ohne Herstellung des Einvernehmens zu erteilen.
§ 3. Die Mitglieder der Einheit sind verpflichtet, den Weisungen des Vorgesetzten und hinsichtlich der Verwendung nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 auch den Weisungen der internationalen Organisation im Ausland Folge zu leisten. Widersprechen einander Weisungen des Vorgesetzten und unmittelbar erteilte Weisungen der internationalen Organisation, so haben die betroffenen Mitglieder der Einheit die Weisungen des Vorgesetzten zu befolgen. Sie haben jedoch den Vorgesetzten unverzüglich von den widersprechenden Weisungen der internationalen Organisation in Kenntnis zu setzen. Der Vorgesetzte hat unverzüglich mit den Organen der internationalen Organisation, die die widersprechende Weisung erteilt haben, zum Zwecke der Beseitigung des Widerspruches Fühlung zu nehmen.
§ 4. Die nach österreichischen Rechtsvorschriften bestehende organisatorische Unterordnung von Mitgliedern der Einheit gegenüber ihren Vorgesetzten im Inland ruht auf die Dauer der Tätigkeit im Ausland.
§ 5. Welche österreichischen Rechtsvorschriften die Mitglieder der Einheit im Ausland anzuwenden haben, hat die Bundesregierung in jedem Einsatzfall durch Verordnung zu bestimmen. Dies gilt nicht für Rechtsvorschriften, die schon nach der bestehenden Rechtslage auch im Ausland oder auf im Ausland gesetzte Tatbestände anzuwenden sind.
§ 6. Nach Beendigung des Einsatzes hat der Vorgesetzte der Bundesregierung einen zusammenfassenden Bericht über den Einsatz vorzulegen. Während des Einsatzes hat der Vorgesetzte auf Verlangen der Bundesregierung jederzeit die gewünschten Berichte zu erstatten und die verlangten Auskünfte zu erteilen.
§ 7. Soweit in diesem Bundesverfassungsgesetz nichts anderes bestimmt ist, bleibt der durch die geltenden Rechtsvorschriften festgesetzte Wirkungsbereich der Bundesministerien unberührt. Dies gilt insbesondere für die Zuständigkeit zur Vorbereitung und Durchführung der in diesem Bundesverfassungsgesetz vorgesehenen Beschlüsse der Bundesregierung.
§ 8. Die Bestimmungen dieses Bundesverfassungsgesetzes gelten sinngemäß für die Entsendung von Einheiten in das Ausland zur Hilfeleistung in Fällen von Naturkatastrophen auf Ersuchen der Liga der Rotkreuz-Gesellschaften.
§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, die Bundesregierung betraut.
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