Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 20. Dezember 1965 betreffend die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Regelung des unter Verwendung von Schieß- und Sprengmitteln, insonderheit von Pulver, betriebenen Böllerschießens
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 12. Oktober 1965, K II-2/64, dem Bundeskanzleramt zugestellt am 10. Dezember 1965, zusammengefaßt hat:
„Die Regelung des unter Verwendung von Schieß- und Sprengmitteln, insonderheit von Pulver, betriebenen Böllerschießens ist gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 7 B.-VG. 'Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen, Schießwesen' Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung.“
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