Bundesgesetz vom 25. Mai 1966 über die Errichtung eines Bundesministeriums für Bauten und Technik und über die Neuordnung des Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1966-06-05
Status Aufgehoben · 2000-03-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 34
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

FVG

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Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten

§ 5. (Anm.: Aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 389/1973, § 17 Abs. 2 Z 50.)

Artikel II

Bundeskanzleramt

§ 6. (1)(Anm.: Erster Satz aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 389/1973, § 17 Z 50.) Weiters obliegt dem Bundeskanzleramt der unmittelbare Verkehr mit den für wirtschaftliche Hilfsmaßnahmen zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika.

(2) (Anm.: Aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 389/1973, § 17 Abs. 2 Z 50.)

(3) (Anm.: Aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 389/1973, § 17 Abs. 2 Z 50.)

§ 7. (Anm.: Aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 389/1973, § 17 Abs. 2 Z 50.)

§ 8. (Anm.: Aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 389/1973, § 17 Abs. 2 Z 50.)

Artikel III

Bundesministerium für Unterricht

§ 9. (Anm.: Aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 389/1973, § 17 Abs. 2 Z 50.)

§ 10. (Anm.: Aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 389/1973, § 17 Abs. 2 Z 50.)

Artikel IV

Bundesministerium für Finanzen

§ 11. (Anm.: Aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 389/1973, § 17 Abs. 2 Z 50.)

Artikel V

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

§ 12. (Anm.: Aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 389/1973, § 17 Abs. 2 Z 50.)

Artikel VI

Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie

§ 13. (Anm.: Aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 389/1973, § 17 Abs. 2 Z 50.)

§ 14. (Anm.: Aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 389/1973, § 17 Abs. 2 Z 50.)

§ 15. (Anm.: Aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 389/1973, § 17 Abs. 2 Z 50.)

ABSCHNITT I

Änderung der Bezeichnung von Bundesministerien

§ 1. (Anm.: Aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 389/1973, § 17 Abs. 2 Z 50.)

ABSCHNITT II

Errichtung eines Bundesministeriums für Bauten und Technik

§ 2. (Anm.: Aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 389/1973, § 17 Abs. 2 Z 50.)

§ 3. (Anm.: Aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 389/1973, § 17 Abs. 2 Z 50.)

ABSCHNITT III

Auswärtige Angelegenheiten

§ 4. (Anm.: Aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 389/1973, § 17 Abs. 2 Z 50.)

ABSCHNITT IV

Führung der Bundesgendarmerie im Bereich der Länder

§ 16. (1) Organisatorische Maßnahmen im Bereiche von Dienststellen der Bundesgendarmerie obliegen dem Landesgendarmeriekommandanten im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann, soweit sie die Betrauung mit, die Abberufung von der Leitung einer Dienststelle oder die Versetzung ohne Änderung der dienstrechtlichen Stellung zum Gegenstand haben; § 9 Abs. 4 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925 bleibt unberührt.

(2) Soweit die in Abs. 1 genannten Maßnahmen jedoch über den örtlichen Bereich eines Bundeslandes hinausgehen oder den Landesgendarmeriekommandanten betreffen, werden sie vom Bundesministerium für Inneres getroffen.

ABSCHNITT IV

Führung des Wachkörpers Bundespolizei im Bereich der Länder

§ 16. (1) Organisatorische Maßnahmen im Bereiche von Bezirks- oder Stadtpolizeikommanden sowie Polizeiinspektionen des Wachkörpers Bundespolizei obliegen dem Landespolizeikommandanten, in Wien dem Polizeipräsidenten, sofern nicht diese Angelegenheiten durch Verordnung gemäß § 10 Abs. 4 SPG dem Landespolizeikommandanten übertragen sind, im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann, soweit sie die Betrauung mit, die Abberufung von der Leitung eines Bezirks- oder Stadtpolizeikommandos oder einer Polizeiinspektion oder die Versetzung ohne Änderung der dienstrechtlichen Stellung zum Gegenstand haben; § 9 Abs. 4 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925 bleibt unberührt.

(2) Soweit die in Abs. 1 genannten Maßnahmen jedoch über den örtlichen Bereich eines Bundeslandes hinausgehen oder den Landespolizeikommandanten betreffen, werden sie vom Bundesminister für Inneres getroffen.

ABSCHNITT V

Verfügung über Wachkörper der Bundespolizei und Bundesgendarmerie

§ 17. (1) Soweit der Bundesminister für Inneres oder eine ihm nachgeordnete Behörde nach Maßgabe der bestehenden Rechtsvorschriften zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit Verfügungen über den Einsatz von Wachkörpern der Bundespolizei oder der Bundesgendarmerie zu treffen beabsichtigt, hat das Bundesministerium für Inneres vorerst die Zustimmung der Bundesregierung einzuholen, sofern der Einsatz

a)

zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen oder

b)

zur Unterdrückung staatsgefährlicher rechtswidriger Vorgänge stattfinden soll und aus diesen Anlässen die Zusammenziehung von Einheiten von Wachkörpern in einem Ausmaß von mehr als 100 Mann erforderlich erscheint.

(2) Soweit jedoch solche Verfügungen einschließlich der notwendigen Bereitschafts-, Alarmierungs- und Sicherungsmaßnahmen zur Abwehr eines offenkundigen nicht wiedergutzumachenden unmittelbar drohenden Schadens für die Allgemeinheit unverzüglich erforderlich sind, obliegt die Verfügung dem Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler. Kann dieses Einvernehmen im Hinblick auf die sofortige Notwendigkeit der Verfügung nicht mehr zeitgerecht hergestellt werden, so kann der Bundesminister für Inneres die betreffende Verfügung allein treffen. Der Bundesminister für Inneres hat der Bundesregierung über eine gemäß diesem Absatz getroffene Verfügung unverzüglich Bericht zu erstatten.

(3) Die Bestimmung des Art. 79 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 wird hiedurch nicht berührt.

(4) § 3 Abs. 2 Z 2 des Behörden-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 94/1945, gilt durch die vorangegangenen Absätze als entsprechend abgeändert.

ABSCHNITT V

Verfügungen über den Wachkörper Bundespolizei

§ 17. (1) Soweit der Bundesminister für Inneres oder eine ihm nachgeordnete Behörde nach Maßgabe der bestehenden Rechtsvorschriften zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit Verfügungen über den Einsatz des Wachkörpers Bundespolizei zu treffen beabsichtigt, hat der Bundesminister für Inneres vorerst die Zustimmung der Bundesregierung einzuholen, sofern der Einsatz

a)

zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen oder

b)

zur Unterdrückung staatsgefährlicher rechtswidriger Vorgänge stattfinden soll und aus diesen Anlässen die Zusammenziehung von Einheiten des Wachkörpers in einem Ausmaß von mehr als 100 Mann erforderlich erscheint.

(2) Soweit jedoch solche Verfügungen einschließlich der notwendigen Bereitschafts-, Alarmierungs- und Sicherungsmaßnahmen zur Abwehr eines offenkundigen nicht wiedergutzumachenden unmittelbar drohenden Schadens für die Allgemeinheit unverzüglich erforderlich sind, obliegt die Verfügung dem Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler. Kann dieses Einvernehmen im Hinblick auf die sofortige Notwendigkeit der Verfügung nicht mehr zeitgerecht hergestellt werden, so kann der Bundesminister für Inneres die betreffende Verfügung allein treffen. Der Bundesminister für Inneres hat der Bundesregierung über eine gemäß diesem Absatz getroffene Verfügung unverzüglich Bericht zu erstatten.

(3) Die Bestimmung des Art. 79 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 wird hiedurch nicht berührt.

(4) § 3 Abs. 2 Z 2 des Behörden-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 94/1945, gilt durch die vorangegangenen Absätze als entsprechend abgeändert.

ABSCHNITT VI

Antidumpingmaßnahmen

§ 18. (Anm.: Aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 389/1973, § 17 Abs. 2 Z 50.)

ABSCHNITT VII

Angelegenheiten der Ernährung

§ 19. (Anm.: Aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 389/1973, § 17 Abs. 2 Z 50.)

ABSCHNITT VIII

Familienangelegenheiten

§ 20. (Anm.: Aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 389/1973, § 17 Abs. 2 Z 50.)

ABSCHNITT IX

Angelegenheiten der Sparkassen und des Kapitalverkehrs

§ 21. (Anm.: Aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 389/1973, § 17 Abs. 2 Z 50.)

ABSCHNITT X

Sportwesen und Angelegenheiten der außerschulischen Jugendbildung

§ 22. (Anm.: Aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 389/1973, § 17 Abs. 2 Z 50.)

ABSCHNITT XI

Schulwesen

§ 23. (Anm.: Aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 389/1973, § 17 Abs. 2 Z 50.)

ABSCHNITT XII

Wasserbautechnische Angelegenheiten

§ 24. (Anm.: Aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 389/1973, § 17 Abs. 2 Z 50.)

ABSCHNITT XIII

Angelegenheiten der verstaatlichten Banken und der Austria

Tabakwerke Aktiengesellschaft

§ 25. (Anm.: Aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 389/1973, § 17 Abs. 2 Z 50.)

ABSCHNITT XIV

Angelegenheiten sonstiger verstaatlichter Unternehmungen und

staatseigener Gesellschaften

§ 26. (Anm.: Aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 389/1973, § 17 Abs. 2 Z 50.)

ABSCHNITT XV

Schlußbestimmungen

§ 27. (Anm.: Aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 389/1973, § 17 Abs. 2 Z 50.)

§ 28. (Anm.: Aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 389/1973, § 17 Abs. 2 Z 50.)

§ 29. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesregierung, das Bundeskanzleramt und die Bundesministerien für Inneres, für Unterricht, für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft, für Handel, Gewerbe und Industrie, für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen, für Auswärtige Angelegenheiten und für Bauten und Technik je nach ihrem Wirkungsbereich betraut.

§ 29. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie nicht der Bundesregierung obliegt, der Bundesminister für Inneres betraut.

§ 30. Der Titel und § 29 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2000 treten mit 1. April 2000 in Kraft. Zugleich tritt § 6 Abs. 1 außer Kraft.

§ 30. (1) Der Titel und § 29 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2000 treten mit 1. April 2000 in Kraft. Zugleich tritt § 6 Abs. 1 außer Kraft.

(2) Der Titel, die Überschriften und die §§ 16 und 17 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.

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