VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER SOZIALISTISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK JUGOSLAWIEN ÜBER DIE GEMEINSAME STAATSGRENZE

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1966-10-20
Status Aufgehoben · 1993-10-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 40
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993.

Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.

Sprachen

Deutsch, Serbokroatisch

Sonstige Textteile

Nachdem der am 8. April 1965 in Belgrad unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die gemeinsame Staatsgrenze samt Anlagen, dessen Artikel 1, 4 und 5 verfassungsändernde Bestimmungen sind und welcher also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Vertrag samt Anlagen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Landesverteidigung und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 9. September 1966.

Ratifikationstext

Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Vertrag sind am 20. September 1966 ausgetauscht worden; der Vertrag tritt somit gemäß seinem Artikel 40 Absatz 2 am 20. Oktober 1966 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien von dem Wunsche geleitet, die Grenze zwischen den beiden Staaten auch in Hinkunft sichtbar und gesichert zu erhalten und die damit im Zusammenhang stehenden Fragen zu regeln, haben folgendes vereinbart:

Verfassungsbestimmung

Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993.

Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.

ABSCHNITT I

Verlauf der Staatsgrenze

Artikel 1

(1) Die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien verläuft so, wie sie auf Grund des Artikels 27 Punkt 3 und 4 und der Artikel 29, 30 und 35 des Staatsvertrages von Saint-Germain-en-Laye vom 10. September 1919 von einem Grenzregelungsausschuß in den Jahren 1920 bis 1923 festgelegt und durch Artikel 5 des Österreichischen Staatsvertrages vom 15. Mai 1955 nach dem Stand vom 1. Jänner 1938 bestätigt worden ist. In der Grenzstrecke der Mur ist jedoch die Staatsgrenze durch die am 25. November 1962 gegebene Mittellinie des Wasserlaufes endgültig bestimmt.

(2) Die gesamte Staatsgrenze wurde in den Jahren 1958 bis 1961 von der auf Grund des Übereinkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien vom 19. März 1958, betreffend die Erneuerung, den Schutz und die Instandhaltung der Grenzsteine und der sonstigen Grenzzeichen an der österreichisch-jugoslawischen Staatsgrenze, gebildeten Gemischten Kommission neu vermarkt.

Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993.

Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.

Artikel 2

Die Staatsgrenze grenzt die Hoheitsgebiete der Vertragsstaaten sowohl auf der Erdoberfläche als auch in lotrechter Richtung im Luftraum und unter der Erdoberfläche voneinander ab. Dieser Grundsatz gilt insbesondere auch für den Grenzverlauf auf Brücken sowie in Bergwerken, Tunnel und sonstigen unterirdischen Bauwerken.

Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993.

Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.

Artikel 3

Die Staatsgrenze bleibt auch weiterhin in die vom Grenzregelungsausschuß festgelegten Grenzabschnitte (Sektionen) I bis XXVII geteilt.

Verfassungsbestimmung

Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993.

Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.

ABSCHNITT II

Die nassen Grenzen

Artikel 4

(1) Wo der Grenzregelungsausschuß die Staatsgrenze in der Mitte eines Gewässers festgelegt hat, ist sie, unbeschadet der Regelung des Absatzes 2, durch die damalige Lage der Mittellinie des Wasserlaufes, die der Grenzregelungsausschuß seinerzeit durch Vermessung ermittelt hat, ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen des Wasserlaufes endgültig bestimmt; dies gilt insbesondere auch für die Grenzstrecke der Drau.

(2) Veränderungen des Wasserlaufes der Mur nach dem 25. November 1962 haben auf den Verlauf der Staatsgrenze keinen Einfluß.

Verfassungsbestimmung

Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993.

Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.

Artikel 5

Wo der Grenzregelungsausschuß die Staatsgrenze am Jelenbach (Grenzabschnitt XIX) an dessen rechtem Ufer festgelegt hat, ist sie durch die damalige Lage dieses Ufers ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen desselben endgültig bestimmt.

Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993.

Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.

Artikel 6

(1) Die Vertragsstaaten werden durch geeignete Maßnahmen dafür sorgen, daß die Ufer der im Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 behandelten Gewässer unbeschadet der Regelung im Artikel 7 in den Grenzstrecken, sofern grundsätzliche wasserwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen, in der seinerzeit vom Grenzregelungsausschuß ermittelten Lage verbleiben. Diese Bestimmung gilt nicht für die Grenzstrecke der Drau, solange diese im Staubereich des Kraftwerkes Dravograd liegt.

(2) Die Vertragsstaaten werden überdies durch geeignete Maßnahmen dafür sorgen, daß die Ufer der Mur in der Grenzstrecke in ihrer am 25. November 1962 gegebenen Lage verbleiben.

Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993.

Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.

Artikel 7

Die Vertragsstaaten werden nach Beendigung der beabsichtigten Regulierungsarbeiten an der Kutschenitza Verhandlungen über eine Verlegung der Staatsgrenze in diesem Bereich aufnehmen.

Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993.

Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.

ABSCHNITT III

Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze

Artikel 8

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, durch Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze dafür zu sorgen, daß ihr Verlauf stets deutlich sichtbar und gesichert bleibt. Sie verpflichten sich weiters, die hiefür notwendigen Grenzzeichen nach Maßgabe dieses Vertrages instandzuhalten und erforderlichenfalls zu erneuern.

Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993.

Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.

Artikel 9

(1) Jeder Vertragsstaat stellt auf seine Kosten für die Vermessung und Vermarkung der gesamten Staatsgrenze ohne Rücksicht auf die Grenzabschnitte die erforderlichen Vermessungsfachleute samt Hilfspersonal bei.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 sowie des Artikels 16 Absatz 2 und des Artikels 25 stellt das erforderliche Material und die erforderlichen Arbeitskräfte, Fahrzeuge und Geräte (Maschinen, Werkzeuge, Vermessungsgeräte und dergleichen) auf eigene Kosten bei:

a)

die Republik Österreich für die Grenzabschnitte I bis VII mit Ausnahme des rechten Murufers, für die Grenzabschnitte XXII bis XXVII und das linke Drauufer;

b)

die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien für das rechte Murufer und für die Grenzabschnitte VIII bis XXI mit Ausnahme des linken Drauufers.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fach- und Arbeitskräfte können Zivilisten oder uniformierte Militärpersonen sein; sie dürfen nicht bewaffnet sein und müssen die Staatsbürgerschaft jenes Vertragsstaates besitzen, der sie beistellt.

Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993.

Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.

Artikel 10

Die Vertragsstaaten werden alle acht Jahre eine periodische Kontrolle der Grenzzeichen und, soweit erforderlich, ihre Instandsetzung, Erneuerung und Ergänzung durchführen. Die Zeitspanne von acht Jahren wird jeweils vom Beginn der vorhergehenden periodischen Kontrolle gerechnet.

Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993.

Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.

Artikel 11

(1) Soweit es die deutliche Sichtbarkeit des Verlaufes der Staatsgrenze unbedingt erfordert, werden auch außerhalb der periodischen Kontrolle (Artikel 10) die entsprechenden Vermessungs- und Vermarkungsmaßnahmen getroffen werden.

(2) Die Vertragsstaaten werden weiters auch außerhalb der periodischen Kontrolle Grenzzeichen, von denen ein Vertragsstaat behauptet, daß sie versetzt worden sind, so bald wie möglich auf ihre richtige Lage überprüfen und gegebenenfalls auf ihre richtige Stelle setzen.

Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993.

Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.

Artikel 12

(1) Anläßlich der periodischen Kontrolle (Artikel 10) ist festzustellen, ob sich eine früher am Lande verlaufende Grenzlinie seit der letzten periodischen Kontrolle infolge Veränderungen ins Wasser verlagert hat und ob Teile einer früheren Wassergrenzstrecke zu einer Landgrenzstrecke geworden sind; in diesen Fällen sind darüber Protokolle sowie zusätzliche Feldskizzen (Artikel 27) zu verfassen.

(2) Im Falle von plötzlich eingetretenen natürlichen Veränderungen größeren Ausmaßes kann auch außerhalb der periodischen Kontrolle jeder Vertragsstaat die Überprüfung des betroffenen Teiles der Staatsgrenze verlangen.

Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993.

Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.

Artikel 13

Im Falle einer Erneuerung der Grenzsteine auf den Dreiländergrenzpunkten werden sich die Vertragsstaaten mit dem daran beteiligten dritten Staat zu diesem Zweck ins Einvernehmen setzen.

Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993.

Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.

Artikel 14

Die für die Vermessung der Staatsgrenze notwendigen Triangulierungs- und Polygonpunkte sind von jenem Vertragsstaat instandzuhalten, auf dessen Hoheitsgebiet sie liegen. Sie können von den seitens der Vertragsstaaten für die Sichtbarerhaltung der Staatsgrenze verwendeten Personen ungehindert in gleichem Maße benützt werden.

Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993.

Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.

Artikel 15

(1) Die Eigentümer der an oder in der Nähe der Staatsgrenze liegenden Grundstücke, Brücken, Tunnel, Bauwerke oder sonstigen ober- und unterirdischen Anlagen sowie die daran Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die zur Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze erforderlichen Arbeiten und Maßnahmen, insbesondere das Setzen oder das Anbringen von Grenz- und Vermessungszeichen, zu dulden. Diese Verpflichtung gilt auch für alle natürlichen und juristischen Personen, die zur Aufsuchung oder Gewinnung mineralischer Rohstoffe berechtigt sind.

(2) Bei Vermessungs- und Vermarkungsarbeiten an der Staatsgrenze ist darauf Bedacht zu nehmen, daß öffentliche und private Interessen soweit wie möglich geschont werden. Die nach Absatz 1 verpflichteten Personen sind über den Beginn der Arbeiten rechtzeitig zu unterrichten.

(3) Ansprüche auf Entschädigung wegen der im Absatz 1 angeführten Arbeiten und Maßnahmen richten sich nach dem Recht jenes Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Grundstücke und Anlagen liegen. Entschädigungsansprüche gegen den anderen Vertragsstaat sind ausgeschlossen.

Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993.

Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.

ABSCHNITT IV

Schutz der Grenzzeichen und Erhaltung ihrer Sichtbarkeit

Artikel 16

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, alle Grenzzeichen ohne Rücksicht auf die Grenzabschnitte zu schützen. Zu diesem Zweck treffen sie die erforderlichen Maßnahmen, um die mutwillige Beschädigung, Vernichtung oder Verlegung der Grenzzeichen zu verhindern.

(2) Sollte in einem Grenzabschnitt, für dessen Instandhaltung der eine der Vertragsstaaten das Material, die Arbeitskräfte, Fahrzeuge und Geräte beistellt (Artikel 9), ein Staatsbürger des anderen Vertragsstaates ein Grenzzeichen beschädigen oder vernichten, so hat dieser Vertragsstaat die Kosten für die Instandsetzung oder Erneuerung dem anderen Vertragsstaat zu ersetzen.

(3) Eine nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestehende Haftung eines Dritten gegenüber dem zur Kostentragung verpflichteten Vertragsstaat wird durch Absatz 2 nicht berührt.

Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993.

Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.

Artikel 17

(1) Die Vertragsstaaten werden dafür sorgen, daß auf ihrem Hoheitsgebiet entlang des trockenen Teiles der Grenzlinie ein Streifen von 1 m Breite und um jedes neben die Grenzlinie gesetzte Grenzzeichen (indirekte Vermarkung) eine Kreisfläche mit dem Radius von 1 m von Bäumen und Sträuchern freigehalten wird; dies gilt auch für andere Pflanzen, die die Sichtbarkeit der Grenzzeichen beeinträchtigen. Diese Bestimmung findet auf Bannwälder und Schutzwälder keine Anwendung.

(2) Die Eigentümer der an der Staatsgrenze gelegenen Grundstücke und die daran Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die im Absatz 1 genannten Flächen stets frei zugänglich zu halten.

(3) Ansprüche auf Entschädigung wegen der gemäß den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Arbeiten und Maßnahmen richten sich nach dem Recht jenes Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Grundstücke liegen. Entschädigungsansprüche gegen den anderen Vertragsstaat sind ausgeschlossen.

Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993.

Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.

Artikel 18

(1) Auf den im Artikel 17 Absatz 1 erwähnten Flächen dürfen künftig keinerlei Anlagen errichtet werden. Dies gilt nicht:

a)

für Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr, der Grenzabfertigung oder der Grenzüberwachung dienen, und

b)

für jene Teile von Leitungen (insbesondere Stromleitungen, Postkabel, Wasserleitungen, Gas- und Ölleitungen), die die im Artikel 17 Absatz 1 genannten Streifen von je 1 m Breite geradlinig queren und hiebei die Staatsgrenze in einem Winkelbereich zwischen 45° und 135° schneiden.

(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können in besonderen Fällen weitere Ausnahmen vom Absatz 1 zulassen, wenn und solange dadurch die Sichtbarkeit des Verlaufes der Staatsgrenze nicht beeinträchtigt wird. Vor einer solchen Entscheidung sind die nach Artikel 21 eingerichtete Kommission und die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates anzuhören. Zu diesem Zwecke können die zuständigen Behörden unmittelbar miteinander in Verbindung treten.

Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993.

Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.

Artikel 19

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