Notenwechsel über den Abschluß eines Abkommens zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Dienst österreichischer Kontingente im Rahmen der Streitkräfte der Vereinten Nationen zur Erhaltung des Friedens in Cypern
Ratifikationstext
Das in dem vorliegenden Notenwechsel enthaltene Abkommen ist gemäß seiner Ziffer 14 am 28. Feber 1966 in Kraft getreten.
VEREINTE NATIONEN
NEW YORK
PO 210 CYPR (2)
| 21. Feber 1966 |
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Herr Botschafter!
Ich beehre mich, Bezug zu nehmen auf die Resolution des Sicherheitsrates vom 4. März 1964 (S/5575), worin dieser unter anderem
"Empfiehlt, daß mit Zustimmung der Regierung von Cypern Streitkräfte der Vereinten Nationen zur Erhaltung des Friedens in Cypern aufgestellt werden sollen. Die Zusammensetzung und Stärke der Streitkräfte soll vom Generalsekretär im Einvernehmen mit den Regierungen Cyperns, Griechenlands, der Türkei und des Vereinigten Königreichs festgesetzt werden. Der Kommandant der Streitkräfte soll vom Generalsekretär ernannt werden und ihm Bericht erstatten. Der Generalsekretär, der die Regierungen, welche die Streitkräfte stellen, voll informiert halten soll, soll in regelmäßigen Abständen dem Sicherheitsrat über ihren Einsatz berichten;
Empfiehlt, daß es die Aufgabe der Streitkräfte sein soll, im Interesse der Erhaltung des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit alles daranzusetzen, ein Wiederaufleben der Kämpfe zu verhindern und, soweit erforderlich, zur Aufrechterhaltung und Wiederherstellung von Recht und Ordnung sowie zur Rückkehr zu normalen Verhältnissen beizutragen;
Empfiehlt, daß die Stationierung der Streitkräfte für einen Zeitraum von drei Monaten erfolgen soll, wobei alle daraus entstehenden Kosten von den Regierungen, welche die Kontingente stellen, und der Regierung von Cypern nach einem von ihnen einverständlich festgelegten Modus getragen werden sollen. Der Generalsekretär kann auch freiwillige Beitragsleistungen für diesen Zweck annehmen;".
Durch spätere Resolutionen des Sicherheitsrates wurde das Mandat der Streitkräfte um aufeinanderfolgende Perioden verlängert.
Gemäß der Resolution vom 4. März 1964 wurden die Streitkräfte der Vereinten Nationen in Cypern am 27. März 1964 einsatzmäßig aufgestellt. Durch einen Briefwechsel vom 31. März 1964 wurde ein Abkommen (S/5634) mit der Republik Cypern betreffend den Status der Streitkräfte geschlossen. Dienstvorschriften (ST/SGB/UNFICYP/1) für die Streitkräfte wurden am 25. April 1964 erlassen. Abschriften dieser Dokumente sind als Anhang I bzw. Anhang II beigeschlossen.
Ich möchte Ihrer Regierung meinen Dank für die Zurverfügungstellung von Kontingenten zum Dienst im Rahmen der Streitkräfte der Vereinten Nationen in Cypern zum Ausdruck bringen. Ich möchte die Gelegenheit benützen, um Ihre Aufmerksamkeit auf folgende die Streitkräfte betreffende Erwägungen zu lenken und hiemit den Abschluß eines Abkommens betreffend den Dienst Ihrer Kontingente im Rahmen der Streitkräfte vorzuschlagen.
Die oben erwähnten Dienstvorschriften bekräftigen den internationalen Charakter der Streitkräfte als ein Hilfsorgan der Vereinten Nationen und legen die Dienstbedingungen für die Angehörigen der Streitkräfte fest. Die für die Streitkräfte zur Verfügung gestellten Kontingente dienen gemäß diesen Dienstvorschriften.
Die Dienstvorschriften und das Abkommen, auf die in Ziffer 2 dieses Briefes Bezug genommen wird, sichern den Streitkräften und ihren einzelnen Angehörigen auch die für die unabhängige Ausübung ihrer Funktionen nötigen Privilegien und Immunitäten. Ich möchte Ihre Aufmerksamkeit auf jene Bestimmungen der Dienstvorschriften und des Abkommens lenken, die diese Privilegien und Immunitäten festlegen, und vor allem auf Punkt 29 der Dienstvorschriften sowie auf die Ziffern 10, 11 und 12 meines Briefes an den Minister für Auswärtige Angelegenheiten von Cypern. Es sei darauf verwiesen, daß Ziffer 11 dieses Briefes besagt, daß "Angehörige der Streitkräfte hinsichtlich aller strafbaren Handlungen, die allenfalls von ihnen in Cypern begangen werden, der ausschließlichen Gerichtsbarkeit ihrer jeweiligen Staaten unterstehen". Diese Immunität von der Gerichtsbarkeit Cyperns geht von der Voraussetzung aus, daß die Behörden der teilnehmenden Staaten jene Jurisdiktion ausüben werden, die sich im Hinblick auf Verbrechen oder Vergehen als notwendig erweist, welche die von ihnen entsandten Angehörigen der Streitkräfte in Cypern begehen. Es wird angenommen, daß die teilnehmenden Staaten dementsprechend verfahren werden.
Ich möchte Ihre Aufmerksamkeit weiters auf Punkt 2 der Dienstvorschriften betreffend den Geltungsbereich und auf Punkt 13 der Dienstvorschriften betreffend "Ordnung und Disziplin" lenken. Diese Artikel sehen vor:
"2. Geltungsbereich der Dienstvorschriften. Die vorliegenden Dienstvorschriften sowie die auf Grund derselben erlassenen ergänzenden Weisungen und Befehle sind für alle Angehörigen der Streitkräfte verbindlich. Zuwiderhandeln stellt ein Delikt dar, das der disziplinären Ahndung gemäß den Militärgesetzen und -vorschriften unterliegt, die auf jenes nationale Kontingent, dem der Täter angehört, anwendbar sind.
Ordnung und Disziplin. Der Kommandant ist allgemein für die Ordnung und Disziplin der Streitkräfte verantwortlich. Zur Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen dieser Verantwortlichkeit kann er Nachforschungen anstellen, Untersuchungen führen und Informationen, Berichte und Konsultationen verlangen. Die Verantwortlichkeit für disziplinäre Maßnahmen bei den zu den Streitkräften entsandten nationalen Kontingenten liegt bei den Kommandanten der nationalen Kontingente. Berichte betreffend disziplinäre Maßnahmen sind dem Kommandanten zuzuleiten, der das Einvernehmen mit dem Kommandanten des betreffenden nationalen Kontingentes und nötigenfalls über den Generalsekretär mit den Behörden des betreffenden teilnehmenden Staates herstellen kann."
In Anbetracht der in den obigen Ziffern 5 und 6 dargelegten Erwägungen wäre ich Ihnen für eine Zusicherung verbunden, daß die Kommandanten der von Ihrer Regierung beigestellten zwei (Sanitäts- und Polizei-) Kontingente in der Lage sein werden, die nötige Disziplinargewalt auszuüben. Ich wäre Ihnen weiters für die Zusicherung verbunden, daß Ihre Regierung bereit sein wird, alle nach dem österreichischen Strafrecht strafbaren Verbrechen und Vergehen, die von einem Angehörigen dieser Kontingente in Cypern begangen werden, einer strengen und wirksamen Rechtsprechung zu unterwerfen und den Vereinten Nationen über die in jedem einzelnen Falle getroffenen Maßnahmen Bericht zu erstatten.
Ein wirksames Funktionieren der Streitkräfte erfordert, daß eine gewisse Kontinuität des Dienstes der Einheiten im Rahmen der Streitkräfte gewährleistet ist, damit der Kommandant bei seiner Einsatzplanung weiß, welche Einheiten verfügbar sind. Ich wäre Ihnen daher für eine Zusicherung verbunden, daß keine Abberufung der von Ihrer Regierung beigestellten Kontingente ohne entsprechende vorherige Benachrichtigung des Generalsekretärs erfolgen wird, damit eine Beeinträchtigung der Fähigkeit der Streitkräfte, ihre Aufgaben zu erfüllen, vermieden wird. Ebenso verpflichtet sich der Generalsekretär für den Fall, daß die Umstände einen weiteren Dienst Ihrer Kontingente im Rahmen der Streitkräfte nicht mehr erforderlich machen, das Einvernehmen mit Ihrer Regierung herzustellen sowie eine entsprechende vorherige Benachrichtigung hinsichtlich ihres Abzuges ergehen zu lassen.
Weiters wird auf Punkt 11 und 12 der Dienstvorschriften betreffend "Befehlsgewalt" sowie "Befehlsweg und Delegierung der Befugnisse" Bezug genommen. Punkt 12 sieht unter anderem vor, daß ein Wechsel der Kommandanten der von teilnehmenden Regierungen beigestellten Kontingente auf Grund von Konsultationen zwischen dem Generalsekretär, dem Kommandanten der Streitkräfte und den zuständigen Behörden der betreffenden teilnehmenden Regierung zu erfolgen hat.
Weiters möchte ich auf Punkt 40 der Dienstvorschriften betreffend die "Einhaltung von Übereinkommen" verweisen, welcher vorsieht:
Die internationalen Übereinkommen, auf die in dieser Bestimmung Bezug genommen wird, sind unter anderem die Genfer (Rotkreuz-) Abkommen vom 12. August 1949, denen Ihre Regierung angehört, und die UNESCO-Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, die am 14. Mai 1954 in Den Haag unterzeichnet wurde. In diesem Zusammenhang und vor allem hinsichtlich der humanitären Bestimmungen dieser Übereinkommen wird ersucht, daß die Regierungen der teilnehmenden Staaten sicherstellen, daß die Angehörigen ihrer im Rahmen der Streitkräfte dienenden Kontingente mit den sich aus diesen Übereinkommen ergebenden Verpflichtungen vollkommen vertraut sind und daß geeignete Schritte unternommen werden, um ihre Einhaltung zu gewährleisten.
a) Die Behörden des teilnehmenden Staates werden gemäß und im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsordnung die größtmöglichen Anstrengungen unternehmen, um eine Regelung von Ansprüchen sowie die Erfüllung von Entscheidungen zu bewirken, welche von cyprischen Gerichten oder der Kommission für Ansprüche (Claims Commission) gegen einen Angehörigen des Kontingentes des betreffenden Staates wegen außerhalb seiner dienstlichen Tätigkeit von ihm gesetzten Handlungen ausgesprochen werden.
Zusätzlich zu der Verpflichtung in lit. a werden die teilnehmenden Staaten erforderlichenfalls mit den Vereinten Nationen ergänzende Vereinbarungen über die Regelung von Ansprüchen schließen, die sich auf Grund von Handlungen ergeben, welche von einem Angehörigen ihres Kontingentes innerhalb oder außerhalb seiner dienstlichen Tätigkeit gesetzt werden.
Schließlich schlage ich vor, daß die den Kostenaufwand betreffenden Fragen in einem Zusatzabkommen geregelt werden. Weitere zusätzliche Vereinbarungen über den Dienst Ihrer Kontingente im Rahmen der Streitkräfte können je nach Erfordernis getroffen werden.
Dieser Brief soll zusammen mit Ihrer Antwort, in der Sie die hier dargelegten Vorschläge annehmen, ein Abkommen zwischen den Vereinten Nationen und Österreich darstellen und mit dem Datum, zu dem ich Ihre Antwort erhalte, in Kraft treten. Es soll solange in Kraft bleiben bis Ihre Kontingente entweder gemäß den Bestimmungen der obigen Ziffer 8 oder auf Grund von Entwicklungen, die das Wirken der Streitkräfte berühren und ihren Dienst nicht mehr erforderlich machen, aus dem Verband der Streitkräfte abberufen werden. Die Bestimmungen der Ziffer 15 bezüglich der Beilegung von Streitigkeiten sollen solange in Kraft bleiben, bis alle noch offenen Ansprüche geregelt sind.
Weiters wird vorgeschlagen, daß alle Streitigkeiten zwischen den Vereinten Nationen und Ihrer Regierung über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, die nicht im Verhandlungsweg oder nach einem anderen einvernehmlich festgelegten Verfahren beigelegt werden, zur endgültigen Beilegung einem aus drei Schiedsrichtern zusammengesetzten Schiedsgericht unterbreitet werden. Einer der Schiedsrichter wird vom Generalsekretär der Vereinten Nationen bestellt, einer von Ihrer Regierung und der Oberschiedsrichter ist gemeinsam vom Generalsekretär und von Ihrer Regierung auszuwählen. Können die zwei Parteien hinsichtlich der Bestellung des Oberschiedsrichters innerhalb eines Monats nach dem Vorschlag einer der Parteien zur Befassung eines Schiedsgerichts keine Einigung erzielen, ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes von einer der beiden Parteien zu ersuchen, den Oberschiedsrichter zu bestellen. Sollte aus irgendeinem Grunde eine Vakanz eintreten, so erfolgt die Behebung derselben innerhalb von 30 Tagen gemäß der in dieser Ziffer für die erste Ernennung festgelegten Vorgangsweise. Das Schiedsgericht tritt mit der Bestellung des Oberschiedsrichters sowie mindestens eines der übrigen Mitglieder in Funktion. Zwei Mitglieder des Schiedsgerichtes bilden ein Quorum für die Ausübung seiner Funktionen und für alle Beratungen und Beschlüsse des Schiedsgerichts genügt die Zustimmung von zwei Mitgliedern.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
| U. Thant m. p. |
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| Generalsekretär |
An den
Ständigen Vertreter Österreichs bei den Vereinten Nationen
New York, N.Y.
ÖSTERREICHISCHE VERTRETUNG
BEI DEN VEREINTEN NATIONEN
Zl. 130-R/66
| 24. Feber 1966 |
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Herr Generalsekretär!
Ich bestätige den Empfang Ihres Schreibens vom 21. Feber 1966, welches folgenden Wortlaut hat:
(Anm.: Wortlaut wie oben.)
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß meine Regierung vorstehendem zugestimmt hat.
Genehmigen Sie, Herr Generalsekretär, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
| Dr. Kurt Waldheim m. p. |
|---|
| Botschafter |
| Ständiger Vertreter |
| Österreichs bei den Vereinten Nationen |
An den
Generalsekretär der Vereinten Nationen
New York, N.Y.
ANHANG I
S/5634
BRIEFWECHSEL, WELCHER EIN ABKOMMEN ZWISCHEN DEN VEREINTEN NATIONEN UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK CYPERN ÜBER DEN STATUS DER STREITKRÄFTE DER VEREINTEN NATIONEN ZUR ERHALTUNG DES FRIEDENS IN CYPERN DARSTELLT
SCHREIBEN DES GENERALSEKRETÄRS DER VEREINTEN NATIONEN AN DEN MINISTER FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN VON CYPERN
| 31. März 1964 |
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Herr Minister!
Ich beehre mich, auf die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 4. März 1964 angenommene Resolution (S/5575) Bezug zu nehmen. In Absatz 4 dieser Resolution empfahl der Sicherheitsrat, daß mit Zustimmung der Regierung der Republik Cypern Streitkräfte der Vereinten Nationen zur Erhaltung des Friedens in Cypern aufgestellt werden sollen. Mit Schreiben vom 4. März 1964 teilte der Minister für Auswärtige Angelegenheiten von Cypern dem Generalsekretär die Zustimmung der Regierung der Republik Cypern zur Aufstellung dieser Streitkräfte mit. Die Streitkräfte wurden am 27. März 1964 aufgestellt. Ich beehre mich ferner, auf Artikel 105 der Satzung der Vereinten Nationen Bezug zu nehmen, welcher vorsieht, daß die Organisation im Gebiet ihrer Mitglieder die Privilegien und Immunitäten genießt, die zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich sind, sowie auf das Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen, dem Cypern angehört. Im Hinblick auf die Bestimmungen des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen möchte ich vorschlagen, daß die Vereinten Nationen und Cypern nachstehende ad hoc-Vereinbarungen treffen, worin einige Bedingungen festgelegt werden, die für die wirksame Erfüllung der Aufgaben der Streitkräfte der Vereinten Nationen während ihrer Anwesenheit in Cypern notwendig sind. Diese Vereinbarungen sind nachstehend in folgender Gliederung niedergelegt:
| Ziffern | |
|---|---|
| Begriffsbestimmungen | 1 - 4 |
| Internationaler Status der Streitkräfte und ihrer Angehörigen | 5 - 6 |
| Ein- und Ausreise: Ausweise | 7 - 9 |
| Rechtsprechung | 10 |
| Strafgerichtsbarkeit | 11 |
| Zivilgerichtsbarkeit | 12 |
| Mitteilung, Erklärung | 13 |
| Militärpolizei, Festnahme, Überstellung und gegenseitige Hilfeleistung | 14 - 18 |
| Örtlichkeiten der Streitkräfte | 19 |
| Flagge der Vereinten Nationen | 20 |
| Uniform, Kennzeichnung und Zulassung von Fahrzeugen, Wasserfahrzeugen und Flugzeugen; Betriebsbewilligungen | 21 |
| Waffen | 22 |
| Privilegien und Immunitäten der Streitkräfte | 23 |
| Privilegien und Immunitäten von Beamten und Angehörigen der Streitkräfte | 24 - 25 |
| Angehörige der Streitkräfte: Besteuerung, Zoll- und Finanzbestimmungen | 26 - 28 |
| Nachrichtenverkehr und Postdienst | 29 - 31 |
| Bewegungsfreiheit | 32 |
| Benützung von Straßen, Wasserwegen, Hafenanlagen und Flugplätzen | 33 |
| Wasser, Strom und andere öffentliche Einrichtungen | 34 |
| Cyprische Zahlungsmittel | 35 |
| Lebensmittel, Versorgungsgüter und Dienstleistungen | 36 |
| Örtlich angeworbene Arbeitskräfte | 37 |
| Regelung von Streitigkeiten und Ansprüchen | 38 - 40 |
| Verbindung | 41 |
| Verstorbene Angehörige: Verfügung über deren persönliche Habe | 42 |
| Ergänzende Vereinbarungen | 43 |
| Kontakte in Durchführung der Aufgabe der Streitkräfte | 44 |
| Datum des Inkrafttretens und Geltungsdauer | 45 |
Begriffsbestimmungen
Die "Streitkräfte der Vereinten Nationen Cypern" (im folgenden als "die Streitkräfte" bezeichnet) bestehen aus dem vom Generalsekretär gemäß der Resolution des Sicherheitsrates vom 4. März 1964 (S/5575) ernannten Kommandanten (United Nations Commander) und allen seinem Kommando unterstellten Militärpersonen. Für den Zweck dieser Vereinbarungen bezieht sich der Ausdruck "Angehöriger der Streitkräfte" auf jede Person, die im Wehrdienst eines Staates steht und dem Kommandanten der Streitkräfte der Vereinten Nationen unterstellt ist, sowie auf jede Zivilperson, die von dem Staat, dem sie angehört, dem Kommandanten unterstellt wird.
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