Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 19. Oktober 1967, mit der die Besorgung von Geschäften der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften und des staatlichen Hochbaues dem Landeshauptmann übertragen wird

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1967-11-04
Status Aufgehoben · 1989-12-29
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 104 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 wird verordnet:

§ 1. Dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land werden die Verwaltung der im Eigentum des Bundes stehenden Liegenschaften sowie die Planung, der Bau und die Erhaltung (staatlicher Hochbau, § 3 Abs. 1 Z. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 70/1966) der im Eigentum des Bundes stehenden oder neu zu errichtenden Gebäude, sowie anderer Gebäude zu deren Errichtung oder Erhaltung der Bund durch Gesetz oder Vertrag verpflichtet ist, zur Besorgung gemäß den Weisungen des Bundesministeriums für Bauten und Technik übertragen, soweit diese Aufgaben zum Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bauten und Technik gehören und nicht von Bundesdienststellen unmittelbar besorgt werden.

§ 2. Die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 27. Mai 1963, BGBl. Nr. 131, betreffend die übertragung der Geschäfte der Bundesstraßenverwaltung an den Landeshauptmann wird hiedurch nicht berührt.

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