Bundesgesetz vom 28. Juni 1967 über den österreichischen Nationalfeiertag
Präambel/Promulgationsklausel
Eingedenk der Tatsache, daß Österreich am 26. Oktober 1955 mit dem Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 211/1955 über die Neutralität Österreichs seinen Willen erklärt hat, für alle Zukunft und unter allen Umständen seine Unabhängigkeit zu wahren und sie mit allen zu Gebote stehenden Mitteln zu verteidigen, und in eben demselben Bundesverfassungsgesetz seine immerwährende Neutralität festgelegt hat, und
in der Einsicht des damit bekundeten Willens, als dauernd neutraler Staat einen wertvollen Beitrag zum Frieden in der Welt leisten zu können,
hat der Nationalrat beschlossen:
Artikel I
Der 26. Oktober ist der österreichische Nationalfeiertag.
Artikel II
Der österreichische Nationalfeiertag wird im ganzen Bundesgebiet festlich begangen.
Artikel III
Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1965 außer Kraft.
Artikel IV
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
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