Bundesgesetz vom 16. November 1967 über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen der österreichischen Vertretungsbehörden in konsularischen Angelegenheiten (Konsulargebührengesetz 1967)
Gemäß § 17 Abs. 3 des Konsulargebührengesetzes 1992, BGBl. Nr. 100/1992, noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. März 1992 entstanden ist.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Gemäß § 17 Abs. 3 des Konsulargebührengesetzes 1992, BGBl. Nr. 100/1992, noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. März 1992 entstanden ist.
§ 1. (1) Für Amtshandlungen der österreichischen Vertretungsbehörden in konsularischen Angelegenheiten sind Konsulargebühren gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und des einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Konsulargebührentarifes (Anlage) zu entrichten.
(2) Barauslagen, die der Vertretungsbehörde bei einer Amtshandlung erwachsen, sind zu ersetzen, sofern sie über den allgemeinen Verwaltungsaufwand hinausgehen und nach den Verwaltungsvorschriften nicht von Amts wegen zu tragen sind.
Gemäß § 17 Abs. 3 des Konsulargebührengesetzes 1992, BGBl. Nr. 100/1992, noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. März 1992 entstanden ist.
§ 2. (1) Die Konsulargebühren sind durch Verwendung von Stempelmarken zu entrichten.
(2) Die Stempelmarken sind von der Vertretungsbehörde als Nachweis für die Entrichtung der Konsulargebühr auf das schriftliche Anbringen, durch das die gebührenpflichtige Amtshandlung veranlaßt wurde, oder, falls ein schriftliches Anbringen nicht vorliegt, auf den über die Amtshandlung aufzunehmenden Aktenvermerk oder in das Beglaubigungsregister zu kleben und durch eine die Vertretungsbehörde bezeichnende Stampiglie zu entwerten.
(3) Wird aus Anlaß einer gebührenpflichtigen Amtshandlung eine Schrift ausgestellt oder durch eine Eintragung verändert, so ist auf dieser Schrift von der Vertretungsbehörde ein Vermerk über die Entrichtung der Konsulargebühr anzubringen.
Gemäß § 17 Abs. 3 des Konsulargebührengesetzes 1992, BGBl. Nr. 100/1992, noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. März 1992 entstanden ist.
§ 3. Die Gebührenschuld entsteht mit Beginn der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Eine Amtshandlung ist im Sinne dieser Bestimmung als begonnen anzusehen, sobald die in Anspruch genommene Tätigkeit der Vertretungsbehörde tatsächlich einsetzt.
Gemäß § 17 Abs. 3 des Konsulargebührengesetzes 1992, BGBl. Nr. 100/1992, noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. März 1992 entstanden ist.
§ 4. (1) Wenn die Einbringung der Konsulargebühr und der Ersatz von Barauslagen voraussichtlich gefährdet sind, hat die Vertretungsbehörde die Durchführung der Amtshandlung und die Ausfolgung der gebührenpflichtigen Schrift von der Leistung einer entsprechenden Sicherheit abhängig zu machen, außer wenn dies einen nicht wieder gutzumachenden Schaden für die die Amtshandlung beantragenden Personen, oder für die Personen, in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wird, zur Folge hätte.
(2) Österreichische Gerichte und Verwaltungsbehörden, die eine Vertretungsbehörde um die Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung ersuchen, haben vom Gebührenpflichtigen die Leistung einer entsprechenden Sicherheit für die zu entrichtende Konsulargebühr und für die voraussichtlichen Barauslagen zu verlangen. Die Art und die Höhe der Sicherheitsleistung sind im Ersuchschreiben anzugeben.
(3) Personen, die eine Amtshandlung beantragen, und Personen, in deren Interesse diese Amtshandlung vorgenommen wird, sind zur Entrichtung der Konsulargebühr und zum Ersatz der Barauslagen zur ungeteilten Hand verpflichtet.
(4) In Angelegenheiten des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 250, (§ 41 Abs. 2) sind für Barauslagen die Bestimmungen des AVG. 1950, BGBl. Nr. 172, anzuwenden.
(5) Gegenstände, auf die sich eine Amtshandlung bezieht, haften auch dann für die Konsulargebühr und für Barauslagen, wenn sie nicht im Eigentum des Abgabepflichtigen stehen.
Gemäß § 17 Abs. 3 des Konsulargebührengesetzes 1992, BGBl. Nr. 100/1992, noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. März 1992 entstanden ist.
§ 5. Werden in einer gebührenpflichtigen Angelegenheit mehrere Vertretungsbehörden in Anspruch genommen, so ist die Konsulargebühr durch jene Vertretungsbehörde zu erheben, die die letzte Amtshandlung vornimmt; dasselbe gilt sinngemäß für den Ersatz von Barauslagen.
Gemäß § 17 Abs. 3 des Konsulargebührengesetzes 1992, BGBl. Nr. 100/1992, noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. März 1992 entstanden ist.
§ 6. Besteht zwischen zwei oder mehreren Personen eine solche Rechtsgemeinschaft, daß sie in bezug auf den Gegenstand der gebührenpflichtigen Amtshandlung als eine Person anzusehen sind, so ist die Konsulargebühr nur im einfachen Betrag zu entrichten.
Gemäß § 17 Abs. 3 des Konsulargebührengesetzes 1992, BGBl. Nr. 100/1992, noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. März 1992 entstanden ist.
§ 7. (1) Unter einem Bogen ist ein Papier zu verstehen, dessen Seitengröße das Ausmaß von zweimal 210 x 297 mm nicht überschreitet. Als ein Bogen gelten auch zwei Halbbogen (Blätter), wenn sie ihrem Inhalt nach als zusammengehörig anzusehen sind.
(2) Für Blätter, die das Ausmaß eines Bogens überschreiten, ist die Gebühr im zweifachen Betrage zu entrichten. Weicht jedoch das im Empfangsstaat für einen Bogen übliche Ausmaß von dem im Absatz 1 festgesetzten Ausmaß ab, so ist diese Abweichung für die Bemessung der Konsulargebühr ohne Belang.
Gemäß § 17 Abs. 3 des Konsulargebührengesetzes 1992, BGBl. Nr. 100/1992, noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. März 1992 entstanden ist.
§ 8. (1) Sind Konsulargebühren in einem Gebiet zu entrichten, in dem die österreichische Währung nicht gesetzliches Zahlungsmittel ist, so hat die Vertretungsbehörde die Gebührenschuld nach diesem Bundesgesetz zu bestimmen und sie sodann nach dem am Tage ihres Entstehens geltenden Kassenwert in die Landeswährung umzurechnen.
(2) Sind Barauslagen in einer anderen Währung als der, in der sie angefallen sind, vorzuschreiben, so hat die Vertretungsbehörde die Höhe der Barauslagen zu bestimmen und sie sodann nach dem am Tage des Anfalles geltenden Kassenwert in die Währung desjenigen Landes, in dem die Barauslagen entrichtet werden, umzurechnen.
Gemäß § 17 Abs. 3 des Konsulargebührengesetzes 1992, BGBl. Nr. 100/1992, noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. März 1992 entstanden ist.
§ 9. Erheben die Vertretungsbehörden eines fremden Staates von österreichischen Staatsbürgern Konsulargebühren, die höher oder niedriger sind als die durch dieses Bundesgesetz für die entsprechenden Amtshandlungen festgesetzten Konsulargebühren, so kann das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen durch Verordnung bestimmen, daß die Konsulargebührensätze für derartige Amtshandlungen, die im Interesse dieses fremden Staates oder seiner Angehörigen vorgenommen werden, den Konsulargebührensätzen des fremden Staates angeglichen werden.
Gemäß § 17 Abs. 3 des Konsulargebührengesetzes 1992, BGBl. Nr. 100/1992, noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. März 1992 entstanden ist.
§ 10. (1) Von Konsulargebühren sind befreit:
Amtshandlungen, bei denen im Einzelfall die Einhebung einer Gebühr dem österreichischen öffentlichen Interesse erheblich zuwider liefe;
Amtshandlungen, die den Schutz österreichischer Staatsbürger oder die Wahrung ihrer Interessen bei völkerrechtswidrigem Verhalten ausländischer Behörden betreffen; dasselbe gilt bei einem Ausnahme- oder Notzustand;
Amtshandlungen im Zusammenhang mit den im Kriege 1939 bis 1945 vermißten österreichischen Staatsbürgern.
(2) Personen, denen ein österreichisches Gericht oder eine ausländische Behörde für eine bestimmte Rechtssache Verfahrenshilfe bewilligt hat, sind von der Verpflichtung zur Entrichtung der Konsulargebühren und von dem Ersatz der Barauslagen für die mit dieser Rechtssache zusammenhängenden Amtshandlungen befreit.
(3) Die Vertretungsbehörden sind ermächtigt, im Einzelfall die Konsulargebühren nicht einzuheben, wenn die Entrichtung der Gebühr den notdürftigen Unterhalt des Gebührenpflichtigen oder der Personen, für die er zu sorgen hat, gefährden würde.
(4) Die Vertretungsbehörden sind ermächtigt, im Einzelfall von der Erhebung der Konsulargebühr ganz oder zum Teil abzusehen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Entrichtung der vollen Gebühr in Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen eine Härte bedeuten würde.
(5) Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen im Verhältnis zu einzelnen Staaten aus wichtigen handels- oder wirtschaftspolitischen Gründen verfügen, daß bestimmte Konsulargebühren in ermäßigtem Ausmaß oder überhaupt nicht erhoben werden.
Gemäß § 17 Abs. 3 des Konsulargebührengesetzes 1992, BGBl. Nr. 100/1992, noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. März 1992 entstanden ist.
§ 11. Bei der Erhebung der Konsulargebühren und der Barauslagen haben die Vertretungsbehörden die Befugnisse der Abgabenbehörden erster Instanz und das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten die Befugnis einer Abgabenbehörde zweiter Instanz im Sinne der Abgabenverfahrensgesetze auszuüben.
Gemäß § 17 Abs. 3 des Konsulargebührengesetzes 1992, BGBl. Nr. 100/1992, noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. März 1992 entstanden ist.
§ 12. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf alle Vorgänge anzuwenden, für die die Abgabenschuld nach dem 31. Dezember 1967 eintritt.
(2) Das Bundesgesetz vom 18. Juli 1952 über die Erhebung von Gebühren und die Einhebung von Kosten für Amtshandlungen der österreichischen Vertretungsbehörden in konsularischen Angelegenheiten (Konsulargebührengesetz 1952), BGBl. Nr. 178, ist auf alle Vorgänge, für die eine Abgabenschuld nach dem 31. Dezember 1967 eintritt, nicht mehr anzuwenden.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern sich aus seinen Bestimmungen nichts anderes ergibt, das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen betraut.
(4) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Verordnungen können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
Gemäß § 17 Abs. 3 des Konsulargebührengesetzes 1992, BGBl. Nr. 100/1992, noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. März 1992 entstanden ist.
Anlage zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1967
KONSULARGEBÜHRENTARIF
Bezeichnung der gebührenpflichtigen Amtshandlungen
Höhe der GebührSchilling
Tarifpost 1 Anbringen, Zustellungen, Weiterleitungen
(1) Anbringen betreffend Dokumentenbeschaffungen, Nachlaßangelegenheiten oder Ausforschungen 100,–
(2) Zustellung oder Weiterleitung einer Schrift an eine Privatperson 100,–
(3) Für jede Beilage 30,–
(4) Werden mit einem Anbringen mehrere Ansuchen gestellt, so ist die Gebühr so oft zu entrichten, als Ansuchen gestellt werden.
(5) Gebührenfrei ist die Entgegennahme von Abschriften oder sonstigen Vervielfältigungen einer Eingabe oder Beilage.
Tarifpost 2 Protokolle (Niederschriften)
(1) Aufnahme eines Protokolls (einer Niederschrift), wenn für die dadurch veranlaßte Amtshandlung keine besondere Konsulargebühr festgesetzt ist
für den ersten Bogen 300,–
für jeden weiteren Bogen 150,–
(2) Gebührenfrei sind Quittungen und Verpflichtungserklärungen betreffend Unterstützungs- bzw. Heimsendungsdarlehen.
Tarifpost 3 Abschriften, Vervielfältigungen
(1) Anfertigung einer Abschrift, für jeden Bogen 200,–
(2) Anfertigung einer Vervielfältigung, für jeden Bogen 100,–
Tarifpost 4 Beglaubigungen
(1) Beglaubigung einer behördlichen Unterschrift, des Amtssiegels oder beides gemeinsam, oder der Unterschrift einer Privatperson 200,–
(2) Beglaubigung der Richtigkeit einer Abschrift oder einer sonstigen Vervielfältigung, für jeden Bogen 200,–
Tarifpost 5 Ausstellung von Bescheinigungen
(1) In Staatsbürgerschaftsangelegenheiten
Staatsbürgerschaftsnachweis 250,–
Bescheinigung über den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 9 Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 2 000,–
sonstige Bescheinigungen 300,–
(2) In anderen Angelegenheiten 300,–
(3) Gebührenfrei sind Lebensbestätigungen zum Bezug von Ruhe- oder Versorgungsgenüssen, Erziehungsbeiträgen, Pensionen oder Renten.
Tarifpost 6 Reisedokumente
(1) Ausstellung eines Reisepasses 400,–
(2) Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder Erweiterung des Geltungsbereiches eines Reisepasses 300,–
(3) Über Antrag erfolgte Änderungen in einem Reisepaß ohne Rücksicht auf deren Anzahl 100,–
Tarifpost 7 Sichtvermerke
(1) Erteilung eines befristeten Sichtvermerkes in einem Reisedokument
zur einmaligen Einreise 150,–
zur mehrmaligen Einreise 300,–
(2) Erteilung eines unbefristeten Sichtvermerkes 600,–
(3) Gebührenfrei ist die Erteilung eines Sichtvermerkes
in Diplomatenpässe,
in Laissez-passer der Vereinten Nationen,
in Dienstpässe oder gewöhnliche, für eine Dienstreise benützte Reisepässe,
in gewöhnliche Reisepässe und in Reisedokumente nach Artikel 28 der am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
für Teilnehmer an in Österreich stattfindenden religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, kulturellen und sportlichen Veranstaltungen sowie für Lehrer und Vortragende oder Hörer an österreichischen Universitäten und Hochschulen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
für Teilnehmer an Austauschaktionen für Kinder oder Studierende einschließlich der Begleitpersonen und für Studierende, denen von öffentlichen oder privaten inländischen oder ausländischen Stellen ein Stipendium zum Studium in Österreich zuerkannt wurde (Stipendiaten),
für Teilnehmer an Veranstaltungen zur Förderung der wirtschaftlichen Beziehungen mit dem Ausland und für Besucher solcher Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
für Angehörige von in Österreich beerdigten Kriegsopfern oder Opfern der politischen oder rassischen Verfolgung.
Tarifpost 8 Vidierungen
Erteilung einer Vidierung in anderen Angelegenheiten als Paßsachen250,–
Tarifpost 9 Leichenpässe
(1) Ausfertigung eines Leichenpasses 800,–
(2) Gebührenfrei ist die Ausfertigung eines Leichenpasses für die Überführung der sterblichen Überreste von Kriegsopfern, Opfern des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich oder von Opfern der politischen oder rassischen Verfolgung oder von in Ausübung des Dienstes oder einer öffentlichen Funktion im Ausland verstorbenen Österreichern.
Tarifpost 10 Vernehmungen im Rechts- und Amtshilfeverfahren
für jede begonnene Stunde der Amtshandlung350,–
Tarifpost 11 Verwahrnisse
(1) Übernahme eines Verwahrstückes und Ausstellung einer Empfangsbestätigung 300,–
(2) Verwahrung und Ausfolgung
wenn die Verwahrung nicht länger als ein Jahr gedauert hat 500,–
für jedes weitere angefangene Jahr 700,–
(3) Mehrere zu einem Paket verpackte Gegenstände gelten als ein Verwahrstück.
Tarifpost 12 Amtshandlungen, die außerhalb des Amtes vorgenommen werden
(1) 1. für jede begonnene Stunde der Amtshandlung einschließlich des Hin- und Rückweges 400,–
wenn die Abwesenheit vom Amt länger als sechs Stunden dauert, für jede weitere begonnene Stunde 300,–
(2) Die Gebühren nach Absatz 1 sind auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung nach einer anderen Tarifbestimmung einer Gebühr unterliegt.
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