ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationenüber den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen fürIndustrielle Entwicklung
Sonstige Textteile
Nachdem das am 13. April 1967 in New York unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung samt Notenwechsel, welches also lautet: ... die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen samt Notenwechsel für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom
Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom
Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen, vom Bundesminister für Bauten und Technik und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 22. Juni 1967
Ratifikationstext
Das Abkommen ist nach Durchführung des gemäß Artikel XV Abschnitt 47 vorgesehenen Notenaustausches am 7. Juli 1967 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE VEREINTEN NATIONEN
In der Erwägung, daß die Generalversammlung der Vereinten Nationen durch die Resolutionen 2089 (XX) und 2152 (XXI) vom 20. Dezember 1965 und 17. November 1966 als Hilfsorgan der Generalversammlung der Vereinten Nationen die Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung errichtet, und in Beantwortung einer Einladung der Republik Österreich durch die Resolution 2212 (XXI) vom 17. Dezember 1966 beschlossen hat, den Amtssitz dieser Organisation in Wien zu errichten;
In der Erwägung, daß das von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 13. Februar 1946 genehmigte Übereinkommen über Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen, dem Österreich beigetreten ist, ipso facto auf die Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung anwendbar ist;
In der Erwägung, daß es wünschenswert ist, ein das Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen ergänzendes Abkommen zu schließen, um jene Fragen zu regeln, die in diesem Übereinkommen nicht berücksichtigt worden sind und sich aus der Errichtung des Amtssitzes der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung in Wien ergeben;
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel I
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Abschnitt 1
In diesem Abkommen
bezeichnet der Begriff “die UNIDO” die Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung;
bezeichnet der Begriff “die Regierung” die Bundesregierung der Republik Österreich;
bezeichnet der Begriff “Exekutivdirektor” den Exekutivdirektor der UNIDO oder jenen Funktionär, der beauftragt ist, in seinem Namen zu handeln;
bezeichnet der Begriff “zuständige österreichische Behörden” die Bundes-, Landes-, Gemeinde- oder sonstige Behörden der Republik Österreich, die je nach dem Zusammenhang und gemäß den in der Republik Österreich geltenden Gesetzen und Übungen zuständig sind;
umfaßt der Begriff “Gesetze der Republik Österreich”:
bezeichnet der Begriff “Amtssitzbereich”:
bezeichnet der Begriff “Mitgliedstaat” einen Staat, der Mitglied der Vereinten Nationen, einer der Spezialorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation ist;
bezeichnet der Begriff “Angestellte der UNIDO” den Exekutivdirektor und alle Angehörigen des Personals der UNIDO mit Ausnahme des an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Personals;
bezeichnet der Begriff “Allgemeines Übereinkommen” das von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 13. Februar 1946 genehmigte Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen.
Artikel II
AMTSSITZBEREICH
Abschnitt 2
Der ständige Amtssitz der UNIDO befindet sich im Amtssitzbereich. Er kann von dort nur über Beschluß der Vereinten Nationen verlegt werden. Eine zeitweilige Verlegung des Amtssitzes an einen anderen Ort soll nicht als Verlegung des ständigen Amtssitzes gelten, wenn nicht ein ausdrücklicher Beschluß der Vereinten Nationen vorliegt.
Jedes Gebäude in Wien oder außerhalb Wiens, das im Einvernehmen mit der Regierung für von der UNIDO einberufene Sitzungen benützt wird, soll zeitweilig in den Amtssitzbereich einbezogen werden.
Die zuständigen Österreichischen Behörden werden alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um zu gewährleisten, daß der UNIDO nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Vereinten Nationen der Besitz eines Teiles des Amtssitzbereiches oder des gesamten Amtssitzbereiches entzogen wird.
Abschnitt 3
Die Regierung gewährt der UNIDO und die UNIDO nimmt von der Regierung die Befugnis entgegen, einen Amtssitzbereich, wie er jeweils in zwischen der Regierung und der UNIDO abzuschließenden Zusatzabkommen näher umschrieben wird, zu beziehen und ständig zu benützen.
Abschnitt 4
Die Vereinten Nationen haben für amtliche Zwecke das Recht, eine oder mehrere Funksende- und -empfangsanlagen zu errichten und zu betreiben, um an geeigneten Punkten mit dem Funknetz der Vereinten Nationen in Verbindung zu treten und Nachrichten auszutauschen. Die Vereinten Nationen werden als Fernmeldeverwaltung ihren Fernmeldedienst in Übereinstimmung mit dem Internationalen Fernmeldevertrag und den ihm angeschlossenen Vollzugsordnungen betreiben. Die von diesen Anlagen benützten Frequenzen werden von den Vereinten Nationen der Regierung und dem Internationalen Ausschuß für Frequenzregistrierung mitgeteilt werden.
Die Regierung wird der UNIDO über ihr Ersuchen für amtliche Zwecke geeignete Funk- und Fernmeldeeinrichtungen entsprechend den mit der Internationalen Fernmelde-Union zu treffenden technischen Abmachungen gewähren.
Abschnitt 5
Die UNIDO kann Forschungs-, Dokumentations- und andere technische Einrichtungen jeder Art errichten und betreiben. Diese Einrichtungen unterliegen den entsprechenden Sicherheitsvorschriften, die für Einrichtungen, durch welche Gefahren für Gesundheit und Sicherheit oder Einwirkungen auf Vermögen entstehen können, einvernehmlich mit den zuständigen österreichischen Behörden festzulegen sind.
Abschnitt 6
Die in den Abschnitten 4 und 5 vorgesehenen Einrichtungen können, soweit dies für ihren ordentlichen Betrieb erforderlich ist, außerhalb des Amtssitzbereiches errichtet und betrieben werden. Die zuständigen österreichischen Behörden werden über Ersuchen der UNIDO, gemäß den in einem Zusatzabkommen zu vereinbarenden Bestimmungen und Modalitäten, für den Erwerb oder die Benützung entsprechender Räumlichkeiten durch die UNIDO für derartige Zwecke und für die Einbeziehung derselben in den Amtssitzbereich Vorsorge treffen.
Artikel III
EXTERRITORIALITÄT DES AMTSSITZBEREICHES
Abschnitt 7
Die Regierung anerkennt die Exterritorialität des Amtssitzbereiches, der nach den Bestimmungen dieses Abkommens der Aufsicht und Verfügungsgewalt der UNIDO unterworfen ist.
Soweit in diesem Abkommen oder im Allgemeinen Übereinkommen nichts anderes vorgesehen ist und vorbehaltlich allfälliger gemäß Abschnitt 8 erlassener Vorschriften, gelten innerhalb des Amtssitzbereiches die Gesetze der Republik Österreich.
Soweit in diesem Abkommen oder im Allgemeinen Übereinkommen nichts anderes vorgesehen ist, sind die innerhalb des Amtssitzbereiches gesetzten Handlungen und vorgenommenen Rechtsgeschäfte der Jurisdiktion der Gerichte oder der sonst zuständigen Organe der Republik Österreich auf Grund der geltenden gesetzlichen Bestimmungen unterworfen.
Abschnitt 8
Die UNIDO ist befugt, für den Amtssitzbereich geltende Vorschriften zu erlassen, um darin alle für die vollständige Wahrnehmung ihrer Funktionen in jeder Beziehung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Gesetze der Republik Österreich, welche mit einer der von der UNIDO im Rahmen dieses Abschnittes erlassenen Vorschriften unvereinbar sind, sind in dem Ausmaß, in dem eine solche Unvereinbarkeit gegeben ist, für den Amtssitzbereich nicht anwendbar. Jede Meinungsverschiedenheit zwischen der Republik Österreich und der UNIDO darüber, ob eine Vorschrift der UNIDO als im Rahmen des vorliegenden Abschnittes erlassen erscheint oder ob ein Gesetz der Republik Österreich mit einer im Rahmen dieses Abschnittes erlassenen Vorschrift der UNIDO unvereinbar ist, ist unverzüglich nach dem in Abschnitt 35 vorgesehenen Verfahren beizulegen. Bis zu einer solchen Beilegung bleibt die Vorschrift der UNIDO in Geltung und das Gesetz der Republik Österreich ist in dem Ausmaß für den Amtssitzbereich nicht anwendbar, als von der UNIDO seine Unvereinbarkeit mit der Vorschrift der UNIDO behauptet wird.
Die UNIDO wird die Regierung erforderlichenfalls von Zeit zu Zeit über die von ihr gemäß Unterabschnitt a erlassenen Vorschriften unterrichten.
Dieser Abschnitt steht der angemessenen Anwendung der Feuerschutz- bzw. Gesundheitsvorschriften der zuständigen österreichischen Behörden nicht entgegen.
Abschnitt 9
Der Amtssitzbereich ist unverletzlich. Kein Organ der Republik Österreich noch sonst irgendeine in der Republik Österreich Hoheitsrechte ausübende Person darf den Amtssitzbereich betreten, um dort Amtshandlungen zu setzen, es sei denn mit Zustimmung des Exekutivdirektors und unter den von ihm festgelegten Bedingungen. Gerichtliche Vollzugshandlungen einschließlich der Beschlagnahme privaten Eigentums dürfen im Amtssitzbereich nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Exekutivdirektors und unter den von ihm festgelegten Bedingungen stattfinden.
Die UNIDO wird unbeschadet der Bestimmungen des Allgemeinen Übereinkommens oder des Artikels X dieses Abkommens verhindern, daß der Amtssitzbereich Personen als Zuflucht dient, die sich der Verhaftung auf Grund eines Gesetzes der Republik Österreich entziehen wollen, die die Regierung an ein anderes Land ausliefern will oder die gerichtlichen Vollzugshandlungen zu entgehen versuchen.
Artikel IV
SCHUTZ DES AMTSSITZBEREICHES
Abschnitt 10
Die zuständigen österreichischen Behörden werden entsprechende Vorsorge treffen, um zu gewährleisten, daß die Ruhe im Amtssitzbereich nicht durch Personen oder Personengruppen gestört wird, die ihn ohne Erlaubnis zu betreten versuchen oder in der unmittelbaren Umgebung des Amtssitzbereiches Unruhe stiften; sie werden ferner an den Grenzen des Amtssitzbereiches den zu diesem Zweck erforderlichen Polizeischutz beistellen.
Wenn dies vom Exekutivdirektor gewünscht wird, so werden die zuständigen österreichischen Behörden eine ausreichende Zahl von Polizisten zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Amtssitzbereich beistellen.
Abschnitt 11
Die zuständigen österreichischen Behörden werden alle entsprechenden Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, daß die durch die örtlichen Gegebenheiten bedingten Vorteile des Amtssitzbereiches nicht beeinträchtigt werden und die Erfüllung der Aufgaben, denen der Amtssitzbereich dient, nicht durch irgendeine Verwendung der Grundstücke oder der Gebäude in der Umgebung derselben erschwert wird. Die UNIDO wird ihrerseits alle entsprechenden Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, daß die durch die örtlichen Gegebenheiten bedingten Vorteile der in der Umgebung des Amtssitzbereiches liegenden Grundstücke nicht durch irgendeine Verwendung des Geländes oder der Gebäude des Amtssitzbereiches beeinträchtigt werden.
Artikel V
ÖFFENTLICHE LEISTUNGEN IM AMTSSITZBEREICH
Abschnitt 12
Die zuständigen österreichischen Behörden werden in dem vom Exekutivdirektor erbetenen Ausmaß ihre Befugnisse dahingehend geltend machen, daß für den Amtssitzbereich die notwendigen öffentlichen Einrichtungen und Leistungen einschließlich Elektrizität, Wasser, Kanalisierung, Gas, Post, Telephon, Telegraph, örtliche Verkehrsmittel, Entwässerung, Müllabfuhr, Feuerschutz und Schneeabfuhr von öffentlichen Fahrbahnen, ohne daß jedoch dieser Aufzählung einschränkende Wirkung zukommen soll, zu angemessenen Bedingungen beigestellt werden.
Im Falle einer Unterbrechung oder drohenden Unterbrechung solcher Leistungen werden die zuständigen österreichischen Behörden dem Bedarf der UNIDO gleiche Bedeutung zumessen, wie dem der wichtigsten Regierungsämter und entsprechende Maßnahmen treffen, um zu gewährleisten, daß die Arbeit der UNIDO keine Beeinträchtigung erfährt.
Der Exekutivdirektor wird über Ersuchen die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um den gehörig bevollmächtigten Vertretern der zuständigen öffentlichen Einrichtungen zu ermöglichen, die Anlagen, Leitungen, Netze und Kanalanlagen im Amtssitzbereich zu überprüfen, instandzusetzen, instandzuhalten, wiederherzustellen oder zu verlegen, und zwar in einer Weise, daß dadurch die Durchführung der Aufgaben der UNIDO nicht über Gebühr gestört wird.
Soweit die Gas-, Strom-, Wasser- oder Wärmezufuhr von den zuständigen österreichischen Behörden bewerkstelligt wird oder die diesbezüglichen Tarife unter deren Kontrolle stehen, ist die UNIDO zu Tarifen zu beliefern, die nicht höher sein dürfen als die niedrigsten, vergleichbaren, der österreichischen staatlichen Verwaltung eingeräumten Sätze.
Artikel VI
NACHRICHTENVERKEHR, VERÖFFENTLICHUNGEN UND TRANSPORTMITTEL
Abschnitt 13
Die amtlichen Mitteilungen, die an die UNIDO oder einen ihrer Angestellten im Amtssitzbereich gerichtet sind, sowie die von der UNIDO abgehenden amtlichen Mitteilungen, auf welchem Wege und in welcher Form immer sie übermittelt werden, unterliegen keiner Zensur und dürfen auch sonst nicht abgefangen oder in ihrem vertraulichen Charakter verletzt werden. Diese Immunität erstreckt sich - ohne daß jedoch dieser Aufzählung einschränkende Wirkung zukommen soll - auf Veröffentlichungen, photographische Aufnahmen, Filmaufnahmen, Filme und Tonaufnahmen.
Die UNIDO ist befugt, Codes zu benützen und ihre Briefe und sonstigen amtlichen Mitteilungen durch Kuriere oder versiegelt abzusenden und zu empfangen; auf diese finden dieselben Privilegien und Immunitäten Anwendung, wie auf diplomatische Kuriere und Sendungen.
Abschnitt 14
Die Regierung anerkennt das Recht der UNIDO, zur Erfüllung ihres Zwecks innerhalb der Republik Österreich unbehindert Veröffentlichungen durch Druckwerke und Rundfunk vorzunehmen.
Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß die UNIDO auf Gesetze der Republik Österreich oder auf internationale Verträge, die das Urheberrecht betreffen und denen die Republik Österreich angehört, Bedacht nehmen wird.
Abschnitt 15
Die UNIDO ist berechtigt, für ihre amtlichen Zwecke das Eisenbahnnetz der Regierung zu Tarifen zu benützen, die nicht höher sein dürfen, als die niedrigsten, vergleichbaren, der österreichischen staatlichen Verwaltung für Personen- und Frachtbeförderung eingeräumten Sätze.
Artikel VII
STEUERFREIHEIT
Abschnitt 16
Die UNIDO, ihre Vermögenswerte, Einkünfte und anderes Eigentum sind von jeder Form von Besteuerung befreit; eine solche Steuerbefreiung bezieht sich jedoch nicht auf den Eigentümer oder Bestandgeber des von der UNIDO in Bestand genommenen Eigentums.
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