Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 18. September 1968 über die Erweiterung der Vertretungsbefugnis der Finanzprokuratur (9. Prokuratursverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Prokuratursgesetzes, StGBl. Nr. 172/1945, wird verordnet:
Der Finanzprokuratur wird übertragen, den Flüchtlingsfonds der Vereinten Nationen, Wien, rechtlich zu beraten und vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden zu vertreten.
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