Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 27. Feber 1968 betreffend die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeiten auf dem Gebiete des gerichtlichen Strafrechtsschutzes gegen Tierquälerei
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 15. Dezember 1967, K II-1/67, dem Bundeskanzleramt zugestellt am 20. Feber 1968, zusammengefaßt hat:
„Eine Regelung, welche ohne Zusammenhang mit einer bestimmten, in den Gesetzgebungsbereich der Länder fallenden Angelegenheit die Tierquälerei für gerichtlich strafbar erklärt, ist gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 6 B.-VG. (Strafrechtswesen) Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung.“
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