Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 7. Mai 1968 betreffend die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeiten auf dem Gebiete der Bewährungshilfe

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1968-05-25
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 14. März 1968, K II-2/67-19, zusammengefaßt hat:

„Die Einrichtung und Durchführung der Bewährungshilfe im Sinne des IV. Hauptstückes des Bundesgesetzes vom 26. Oktober 1961, BGBl. Nr. 278, über die Behandlung junger Rechtsbrecher (Jugendgerichtsgesetz 1961) fällt nach Art. 10 Abs. 1 Z 6 (Strafrechtswesen) B.-VG. in der Fassung von 1929 in Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes.“

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