Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 10. Juli 1968, betreffend die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Regelung von Maßnahmen, die unmittelbar die Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln zum Inhalt haben
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85 wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 2. Juli 1968, K II-1/68, zusammengefaßt hat:
„Unter 'Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle' (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B.-VG.) fallen nicht nur Maßnahmen zur Überwachung der Nahrungsmittel vom sanitären Standpunkt, sondern auch Maßnahmen, die unmittelbar die Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln zum Inhalt haben.“
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