Bundesgesetz vom 19. Juni 1968 über den Obersten Gerichtshof
Abkürzung
OGHG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
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Personelle Zusammensetzung
§ 1. (1) Der Oberste Gerichtshof besteht aus den Mitgliedern des Obersten Gerichtshofes und den Richtern im Evidenzbüro des Obersten Gerichtshofes.
(2) Mitglieder des Obersten Gerichtshofes sind der Präsident, die Vizepräsidenten, die Senatsvorsitzenden und die Räte.
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zum Bezugszeitraum vgl. § 24 Abs. 4
Aufgabenbereich und Zusammensetzung
§ 1. (1) Der Oberste Gerichtshof (Art. 92 Abs. 1 B-VG) ist das oberste Organ der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
(2) Er besteht aus einem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten sowie der erforderlichen Anzahl von sonstigen Mitgliedern (Senatspräsidenten und Hofräten).
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Siegel
§ 2. Das Siegel des Obersten Gerichtshofes zeigt das österreichische Staatswappen mit der Umschrift „Oberster Gerichtshof der Republik Österreich“.
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Leitung, Dienstaufsicht
§ 3. (1) Der Präsident leitet den Obersten Gerichtshof. Ist er beurlaubt oder sonst verhindert oder ist der Dienstposten des Präsidenten unbesetzt, so leitet den Obersten Gerichtshof sein rangältestes nicht verhindertes Mitglied.
(2) Der Präsident führt die Dienstaufsicht über das gesamte Personal.
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zum Bezugszeitraum vgl. § 24 Abs. 4
Leitung und Dienstaufsicht
§ 3. (1) Der Präsident leitet den Obersten Gerichtshof, er übt die Dienstaufsicht über das gesamte Personal des Gerichtshofes aus und führt die anderen Justizverwaltungsgeschäfte für den Gerichtshof, soweit diese nicht auf Grund des Gesetzes durch Senate zu erledigen sind. Insbesondere nimmt er auch die ihm übertragenen dienstbehördlichen Aufgaben wahr.
(2) Der Präsident wird bei seinen Aufgaben durch die Vizepräsidenten und durch andere Mitglieder des Obersten Gerichtshofes unterstützt.
(3) Sonstige Mitglieder dürfen nur mit ihrer Zustimmung in die Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen einbezogen werden.
(4) Nach Maßgabe der Vorgaben des jährlichen Stellenplans hat der Bundesminister für Justiz Richter und/oder Staatsanwälte aus dem Bereich der Justizbehörden in den Ländern dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes zur Wahrnehmung von Justizverwaltungsaufgaben zuzuteilen (§ 78 RDG). Unter den gleichen Voraussetzungen können für das Evidenzbüro allenfalls auch andere Bundesbedienstete mit einem abgeschlossenen rechtswissenschaftlichen Studium (Diplomstudium nach dem Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften, BGBl. Nr. 140/1978, oder rechts- und staatswissenschaftliche Studien nach der juristischen Studien- und Staatsprüfungsordnung, StGBl. Nr. 164/1945) zugeteilt werden.
(5) Falls der Präsident verhindert ist, seinen Aufgaben nach Abs. 1 nachzukommen, oder falls die Planstelle des Präsidenten nicht besetzt ist, obliegen die Aufgaben nach Abs. 1 dem Vizepräsidenten, der über die längere Dienstzeit als Vizepräsident, bei gleichlanger Dienstzeit der über die längere für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebende Dienstzeit verfügt. Sind auch die Vizepräsidenten verhindert, vertreten die nach der Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen hiezu berufenen Mitglieder des Obersten Gerichtshofes.
Abkürzung
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Erholungsurlaub des Präsidenten
§ 4. Der Präsident setzt die Zeit seines Erholungsurlaubes selbst fest. Er gibt den Zeitpunkt des Antrittes oder der Fortsetzung seines Erholungsurlaubes der Präsidentschaftskanzlei und dem Bundesministerium für Justiz bekannt.
Abkürzung
OGHG
Senate
§ 5. Der Oberste Gerichtshof wird, soweit sich nicht aus diesem Bundesgesetz etwas anderes ergibt, in Senaten tätig.
Abkürzung
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zum Bezugszeitraum vgl. § 24 Abs. 4
Senate
§ 5. (1) Der Oberste Gerichtshof wird, soweit sich nicht aus diesem Bundesgesetz etwas anderes ergibt, in Senaten tätig. Die den Senatsvorsitzenden nach den Verfahrensvorschriften zustehenden Befugnisse, die nur den Gang der Verfahren betreffen oder der Vorbereitung von Entscheidungen dienen, bleiben davon unberührt. Über das Recht auf Akteneinsicht entscheidet der Senatsvorsitzende allein. § 89i des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, ist anzuwenden.
(2) Bei der Abstimmung hat der Berichterstatter seine Stimme zuerst, der Vorsitzende seine Stimme zuletzt abzugeben. Die anderen Senatsmitglieder stimmen nach der Dienstzeit beim Obersten Gerichtshof, bei gleicher Dienstzeit nach der für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Dienstzeit, und zwar die Älteren vor den Jüngeren ab. Die Bestimmungen über die Abstimmung in Senaten, in denen fachkundige Laienrichter mitwirken, bleiben unberührt (§ 13 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, und § 93 Kartellgesetz 1988, BGBl. Nr. 600).
Abkürzung
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Einfache Senate
§ 6. (1) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, bestehen die Senate aus fünf Mitgliedern des Obersten Gerichtshofes (einfache Senate).
(2) In den einfachen Senaten hat ein Mitglied des Obersten Gerichtshofes den Vorsitz zu führen und ein anderes Mitglied den Bericht zu erstatten.
(3) Bei der Entscheidung über Revisionen gegen Urteile der Berufungsgerichte in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten sind die Bestimmungen des § 26 des Arbeitsgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 170/1946, anzuwenden.
Abkürzung
OGHG
Einfache Senate
§ 6. (1) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, bestehen die Senate aus fünf Mitgliedern des Obersten Gerichtshofes (einfache Senate).
(2) In den einfachen Senaten hat ein Mitglied des Obersten Gerichtshofes den Vorsitz zu führen und ein anderes Mitglied den Bericht zu erstatten.
(3) Bei der Entscheidung über Rechtsmittel in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten ist der § 26 des Arbeitsgerichtsgesetzes anzuwenden.
Abkürzung
OGHG
Einfache Senate
§ 6. (1) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, bestehen die Senate aus fünf Mitgliedern des Obersten Gerichtshofes (einfache Senate).
(2) In den einfachen Senaten hat ein Mitglied des Obersten Gerichtshofes den Vorsitz zu führen und ein anderes Mitglied den Bericht zu erstatten.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch § 99 Z 2 lit. c ASGG, BGBl. Nr. 104/1985)
Abkürzung
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zum Bezugszeitraum vgl. § 24 Abs. 4
Einfache Senate
§ 6. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, setzt sich ein Senat aus dem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern des Obersten Gerichtshofes, von denen einer als Berichterstatter fungiert, zusammen (einfacher Senat).
Abkürzung
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Dreiersenate
§ 7. (1) Unbeschadet der dem Vorsitzenden nach den Verfahrensvorschriften zustehenden Befugnis zu Verfügungen, die nur den Gang des Verfahrens betreffen oder der Vorbereitung der Entscheidung dienen, haben Senate, die nur aus dem Vorsitzenden, dem Berichterstatter und einem weiteren Mitglied des einfachen Senates bestehen (Dreiersenate), zu entscheiden über:
die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichtes gemäß § 28 der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, und § 54 Abs. 2 der Strafprozeßordnung 1960, BGBl. Nr. 98;
Delegierungen;
die Verweisung gemäß § 334 Abs. 2 der Strafprozeßordnung 1960;
Genehmigungen der Übertragung der Zuständigkeit für vormundschafts- und kuratelsbehördliche Geschäfte gemäß § 111 Abs. 2 und 3 der Jurisdiktionsnorm;
die Bestimmung des Gerichtes nach § 9 Abs. 4 des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949;
die Übertragung der Zuständigkeit in Dienstgerichts- und in Disziplinarsachen gemäß den §§ 93 und 116 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961.
(2) Im Dreiersenat (Abs. 1) sind ferner zu erledigen:
Gnadensachen;
Ansuchen um Erteilung von Ausfertigungen, Auszügen oder Abschriften oberstgerichtlicher Entscheidungen in beim Obersten Gerichtshof nicht mehr anhängigen Rechtssachen;
Rechtsschutzgesuche.
(3) Auf Verlangen eines Mitgliedes des Dreiersenates hat der einfache Senat die Entscheidung oder die Erledigung zu treffen.
Abkürzung
OGHG
Dreiersenate
§ 7. (1) Unbeschadet der dem Vorsitzenden nach den Verfahrensvorschriften zustehenden Befugnis zu Verfügungen, die nur den Gang des Verfahrens betreffen oder der Vorbereitung der Entscheidung dienen, haben Senate, die nur aus dem Vorsitzenden, dem Berichterstatter und einem weiteren Mitglied des einfachen Senates bestehen (Dreiersenate), zu entscheiden über:
die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichtes gemäß § 28 der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, und § 54 Abs. 2 der Strafprozeßordnung 1960, BGBl. Nr. 98;
Delegierungen;
die Verweisung gemäß § 334 Abs. 2 der Strafprozeßordnung 1960;
Genehmigungen der Übertragung der Zuständigkeit für vormundschafts- und kuratelsbehördliche Geschäfte gemäß § 111 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm;
die Bestimmung des Gerichtes nach § 9 Abs. 4 des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949;
die Übertragung der Zuständigkeit in Dienstgerichts- und in Disziplinarsachen gemäß den §§ 93 und 116 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961.
(2) Im Dreiersenat (Abs. 1) sind ferner zu erledigen:
Gnadensachen;
Ansuchen um Erteilung von Ausfertigungen, Auszügen oder Abschriften oberstgerichtlicher Entscheidungen in beim Obersten Gerichtshof nicht mehr anhängigen Rechtssachen;
Rechtsschutzgesuche.
(3) Auf Verlangen eines Mitgliedes des Dreiersenates hat der einfache Senat die Entscheidung oder die Erledigung zu treffen.
Abkürzung
OGHG
zum Bezugszeitraum vgl. § 24 Abs. 4
Dreiersenate
§ 7. (1) In folgenden Fällen setzt sich ein Senat aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern des Obersten Gerichtshofes zusammen (Dreiersenat):
Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichtes gemäß § 28 der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, und § 54 Abs. 2 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631;
Delegierungssachen;
Verweisungen gemäß § 334 Abs. 2 der Strafprozessordnung 1975;
Genehmigungen der Übertragung der Zuständigkeit in Pflegschaftssachen nach § 111 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm;
Bestimmung des Gerichtes nach § 9 Abs. 4 des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949;
Übertragung der Zuständigkeit in Dienstgerichts- und Disziplinarsachen gemäß den §§ 93 und 116 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961;
Stellungnahmen zu Gnadengesuchen (§ 509 Z 2 der Strafprozessordnung 1975);
Erkenntnisse nach dem Grundrechtsbeschwerdegesetz, BGBl. Nr. 35/1993;
Entscheidungen nach § 11a Abs. 3 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985;
Behandlung von Entscheidungsanträgen, die in der Rechtsordnung nicht vorgesehen sind.
(2) In den in Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten Fällen hat auf Verlangen nur eines Mitgliedes des Dreiersenates der einfache Senat die Entscheidung oder die Erledigung zu treffen.
Abkürzung
OGHG
Dreiersenate
§ 7. (1) In folgenden Fällen setzt sich ein Senat aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern des Obersten Gerichtshofes zusammen (Dreiersenat):
Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichtes gemäß § 28 der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895;
Delegierungssachen;
Verweisungen gemäß § 334 Abs. 2 der Strafprozessordnung 1975;
Genehmigungen der Übertragung der Zuständigkeit in Pflegschaftssachen nach § 111 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm;
Bestimmung des Gerichtes nach § 9 Abs. 4 des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949;
Übertragung der Zuständigkeit in Dienstgerichts- und Disziplinarsachen gemäß den §§ 93 und 116 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961;
Stellungnahmen zu Gnadengesuchen (§ 509 Z 2 der Strafprozessordnung 1975);
(Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2007)
Entscheidungen nach § 11a Abs. 3 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985;
Behandlung von Entscheidungsanträgen, die in der Rechtsordnung nicht vorgesehen sind.
(2) In den in Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten Fällen hat auf Verlangen nur eines Mitgliedes des Dreiersenates der einfache Senat die Entscheidung oder die Erledigung zu treffen.
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Verstärkte Senate
§ 8. (1) Ein einfacher Senat ist durch sechs weitere Mitglieder des Obersten Gerichtshofes zu verstärken (verstärkter Senat), wenn er nach Erstattung des Berichtes mit Beschluß ausspricht,
daß die Entscheidung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ein Abgehen von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes oder von der in dieser Rechtsfrage zuletzt ergangenen Entscheidung eines verstärkten Senates des Gerichtshofes bedeuten würde oder
daß eine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht einheitlich beantwortet worden ist.
(2) Ein verstärkter Senat ist zur Entscheidung auch dann berufen, wenn die Sache auf Grund eines aufhebenden Beschlusses oder Urteiles eines verstärkten Senates zurückverwiesen und sodann neuerlich dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt worden ist.
(3) Ein Beschluß im Sinne des ersten Absatzes ist in nichtöffentlicher Sitzung (§ 509 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, § 285c Abs. 1 der Strafprozeßordnung 1960) zu fassen, und zwar vor einer allfälligen mündlichen Verhandlung (§ 509 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) oder vor dem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung (§ 285c Abs. 2 der Strafprozeßordnung 1960). Ergibt sich die Notwendigkeit, einen solchen Beschluß zu fassen, erst im Zuge der mündlichen Verhandlung oder des Gerichtstages zur öffentlichen Verhandlung, so ist der Beschluß zu verkünden. Der verstärkte Senat hat die mündliche Verhandlung oder den Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung neu durchzuführen.
(4) Neben dem für den einfachen Senat bestellten Berichterstatter hat im verstärkten Senat ein weiteres Mitglied den Bericht zu erstatten.
Abkürzung
OGHG
zum Bezugszeitraum vgl. § 24 Abs. 4
Verstärkte Senate
§ 8. (1) Ein einfacher Senat ist nach Maßgabe der Geschäftsverteilung – vorbehaltlich des § 11 Abs. 2 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes – durch sechs weitere Mitglieder des Obersten Gerichtshofes zu verstärken (verstärkter Senat), wenn er nach Erstattung des Berichtes mit Beschluss ausspricht,
dass die Entscheidung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ein Abgehen von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes oder von der in dieser Rechtsfrage zuletzt ergangenen Entscheidung eines verstärkten Senates des Gerichtshofes bedeuten würde oder
dass eine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht einheitlich beantwortet worden ist.
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