Bundesgesetz vom 11. Juni 1969 betreffend die Liquidation des Vermögens der ehemaligen Deutschen Arbeitsfront, des ehemaligen Reichsbundes der Deutschen Beamten und des ehemaligen Nationalsozialistischen Lehrerbundes in Österreich
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, den Erlös aus der Verwertung des Vermögens der ehemaligen Deutschen Arbeitsfront, des ehemaligen Reichsbundes Deutscher Beamter und des ehemaligen Nationalsozialistischen Lehrerbundes, gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aufzuteilen.
§ 2. (1) Das Bundesministerium für Finanzen hat innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Höhe des bis zu diesem Zeitpunkt erzielten Erlöses den im Abs. 3 genannten Organisationen bekanntzugeben.
(2) Von dem gemäß Abs. 1 bekanntzugebenden Erlös ist ein Betrag von 9,000.000 S (in Worten: neun Millionen Schilling) als Gegenwert für die vom Bundesministerium für Finanzen bereits vereinnahmten Sachwerte und Bargeldbeträge, sowie ein weiterer Betrag von 41,000.000 S (in Worten: einundvierzig Millionen Schilling) als Bundesanteil am Liquidationserlös in Abzug zu bringen.
(3) Von dem nach Abs. 2 ermittelten Restbetrag erhalten:
der Österreichische Gewerkschaftsbund ............... 66 vH
die Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft ........................................ 16 vH
der Restitutionsfonds der Freien Gewerkschaften ..... 12 vH
der Restitutionsfonds der Zentralkommission
der christlichen Arbeiter- und
Angestelltenorganisationen Österreichs ............ 6 vH
Die Geldleistungen sind innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fällig.
(4) Streitigkeiten über das Ausmaß der den im Abs. 3 genannten Rechtsträgern zustehenden Beträge sind im ordentlichen Rechtsweg auszutragen.
§ 3. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die bundeseigenen Geschäftsanteile an der "Neuen Heimat" gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft in Oberösterreich, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Linz, um den Kaufpreis von mindestens 30,000.000 S (in Worten: dreißig Millionen Schilling) zu veräußern.
§ 4. Erlöse der im § 1 genannten Vermögenswerte, die nach dem im § 2 Abs. 1 genannten Zeitpunkt eingehen, sind innerhalb von sechs Monaten vom Bundesminister für Finanzen, nach Abzug der mit diesen Rechtsgeschäften zusammenhängenden Kosten, gemäß § 2 Abs. 3 aufzuteilen.
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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