Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 29. April 1969 über die Erweiterung der Vertretungsbefugnis der Finanzprokuratur (10. Prokuratursverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1969-05-24
Status Aufgehoben · 2008-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 110/2008).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Prokuratursgesetzes, StGBl. Nr. 172/1945, wird verordnet:

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 110/2008).

Der Finanzprokuratur wird übertragen, den Hochkommissär der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge, soweit er durch seinen Vertreter in Österreich handelt, rechtlich zu beraten und vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden zu vertreten.

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