Kundmachung des Bundeskanzlers vom 5. Mai 1969, betreffend die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Erlassung und Vollziehung verwaltungsstrafgesetzlicher Bestimmungen gegen den Mißbrauch von Zeichen, Einrichtungen und Vorrichtungen, mit denen einer Gefährdung von Personen und Sachen begegnet werden soll

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1969-05-24
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 10. März 1969, K II-3/68-17, dem Bundeskanzleramt zugestellt am 2. Mai 1969, zusammengefaßt hat:

„Die Zuständigkeit zur Erlassung und Vollziehung von verwaltungsstrafgesetzlichen Bestimmungen gegen den Mißbrauch von Zeichen, Einrichtungen und Vorrichtungen, mit denen einer Gefährdung von Personen und Sachen begegnet werden soll, richtet sich nach der Verwaltungsmaterie, die für die Regelung solcher Zeichen, Einrichtungen und Vorrichtungen in Betracht kommt.“

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