(Übersetzung)ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE POLITISCHEN RECHTE DER FRAU
Unterzeichnungsdatum
Verfassungsbestimmung
Sprachen
Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
Österreich III 182/2000 Afghanistan 256/1969 Ägypten 227/1986 Albanien 256/1969 Algerien III 157/2008 Angola III 66/1998 Antigua/Barbuda III 66/1998 Argentinien 256/1969 Armenien III 157/2008 Äthiopien 85/1974 Australien 281/1976 Bahamas 227/1986 Bangladesch III 157/2008 Barbados 85/1974 Belarus 256/1969, III 66/1998 Belgien 256/1969, 227/1986, III 157/2008 Bolivien 85/1974 Bosnien-Herzegowina III 66/1998 Brasilien 256/1969 Bulgarien 256/1969, III 66/1998 Burkina Faso III 157/2008 Burundi III 66/1998 Chile 256/1969 China 256/1969, III 66/1998 Costa Rica 256/1969 Côte d’Ivoire III 66/1998 Dänemark 256/1969 Deutschland/BRD 85/1974 Deutschland/DDR 85/1974 Dominikanische R 256/1969 Ecuador 256/1969, III 134/2015 El Salvador III 157/2008 Eswatini 85/1974 Fidschi 85/1974 Finnland 256/1969 Frankreich 256/1969 Gabun 256/1969 Georgien III 157/2008 Ghana 256/1969 Griechenland 256/1969 Guatemala 256/1969, III 157/2008 Guinea 227/1986 Haiti 256/1969 Indien 256/1969 Indonesien 256/1969 Irland 256/1969 Island 256/1969 Israel 256/1969 Italien 256/1969 Jamaika 256/1969 Japan 256/1969 Jemen III 66/1998 Jordanien III 66/1998 Jugoslawien 256/1969 Kanada 256/1969 Kasachstan III 157/2008 Kirgisistan III 66/1998 Kolumbien III 66/1998 Kongo 256/1969 Kongo/DR 227/1986 Korea/R 256/1969 Kroatien III 66/1998 Kuba 256/1969 Laos 256/1969 Lesotho 281/1976 Lettland III 66/1998 Libanon 256/1969 Libyen III 66/1998 Luxemburg 227/1986 Madagaskar 256/1969 Malawi 256/1969 Mali 281/1976 Malta 256/1969 Marokko 227/1986 Mauretanien 281/1976 Mauritius 85/1974 Mexiko 227/1986 Moldau III 66/1998 Mongolei 256/1969 Montenegro III 157/2008 Nepal 256/1969 Neuseeland 256/1969 Nicaragua 256/1969 Niederlande 85/1974, 227/1986 Niger 256/1969 Nigeria 227/1986 Nordmazedonien III 66/1998 Norwegen 256/1969 Pakistan 256/1969 Palästina III 222/2016 Papua-Neuguinea 227/1986 Paraguay III 66/1998 Peru 281/1976 Philippinen 256/1969 Polen 256/1969, III 66/1998 Ruanda III 157/2008 Rumänien 256/1969, III 66/1998 Salomonen 227/1986 Sambia 85/1974 Schweden 256/1969 Senegal 256/1969 Serbien III 157/2008 Sierra Leone 256/1969 Simbabwe III 66/1998 Slowakei III 66/1998 Slowenien III 66/1998 Spanien 281/1976 St. Vincent/Grenadinen III 157/2008 Tadschikistan III 157/2008 Tansania 281/1976 Thailand 256/1969 Trinidad/Tobago 256/1969 Tschechische R III 66/1998 Tschechoslowakei 256/1969, III 66/1998 Tunesien 256/1969 Türkei 256/1969 UdSSR 256/1969, III 66/1998 Uganda III 66/1998 Ukraine 256/1969, III 66/1998 Ungarn 256/1969, III 66/1998 USA 281/1976 Usbekistan III 66/1998 Venezuela 227/1986 Vereinigtes Königreich 256/1969, 281/1976, III 66/1998 Zentralafrikanische R 256/1969 Zypern 256/1969
Sonstige Textteile
Nachdem das am 31. März 1953 in New York zur Unterzeichnung aufgelegte verfassungsändernde Übereinkommen über die politischen Rechte der Frau samt Vorbehalt der Republik Österreich, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen mit vorstehendem Vorbehalt für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen, vom Bundesminister für Landesverteidigung, vom Bundesminister für Bauten und Technik und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 21. März 1969
Ratifikationstext
Der Nationalrat hat anläßlich der Genehmigung des vorstehenden Übereinkommens in seiner Sitzung vom 22. Jänner 1969 beschlossen, daß dieses Übereinkommen durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.
Die österreichische Ratifikationsurkunde ist am 18. April 1969 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden. Das vorliegende Übereinkommen tritt daher gemäß seinem Artikel VI Absatz 2 für Österreich am 17. Juli 1969 in Kraft.
Derzeit gehören dem Übereinkommen folgende weitere Staaten an: Afghanistan, Albanien, Argentinien, Belgien, Brasilien, Bulgarien, Chile, China, Costa Rica, Cypern, Dänemark, Dominikanische Republik, Ecuador, Finnland, Frankreich, Gabon, Ghana, Griechenland, Guatemala, Haiti, Indien, Indonesien, Irland, Island, Israel, Italien, Jamaika, Japan, Jugoslawien, Kanada, Kongo (Brazzaville), Korea, Kuba, Laos, Libanon, Madagaskar, Malawi, Malta, Mongolei, Nepal, Neuseeland, Nicaragua, Niger, Norwegen, Pakistan, Philippinen, Polen, Rumänien, Schweden, Senegal Sierra Leone, Sowjetunion, Thailand, Trinidad und Tobago, Tschechoslowakei, Tunesien, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland (einschließlich der unter seiner territorialen Souveränität stehenden Gebiete sowie Britische Salomon-Inseln, Brunei, Swaziland und Tonga), Weißrußland, Zentralafrikanische Republik.
Bei Unterzeichnung des Übereinkommens beziehungsweise anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunden haben die angeführten Staaten folgende Vorbehalte erklärt beziehungsweise folgende Erklärungen abgegeben:
VORBEHALT DER REPUBLIK ÖSTERREICH ZU ARTIKEL III DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE POLITISCHEN RECHTE DER FRAU
(Anm.: Vorbehalt zu Artikel III zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 182/2000)
Albanien
Albanien hat erklärt, mit dem letzten Satz des Artikel VII nicht einverstanden zu sein; es ist vielmehr der Ansicht, daß die Rechtswirkung eines Vorbehaltes darin besteht, das Übereinkommen zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt, und allen anderen Mitgliedstaaten des Übereinkommens lediglich mit Ausnahme jenes Teiles, auf den sich der Vorbehalt bezieht, wirksam werden zu lassen.
Ferner betrachtet sich Albanien als durch die Bestimmungen des Artikels IX nicht gebunden.
Antigua und Barbuda
Behält sich die Anwendung dieses Übereinkommens in allen Angelegenheiten vor, die sich auf die Rekrutierung für die militärischen Streitkräfte von Antigua und Barbuda und auf die Bedingungen der Dienstleistung in diesen beziehen.
Argentinien
Argentinien hat sich das Recht vorbehalten, Streitigkeiten, die unmittelbar mit Gebieten zusammenhängen, die der Souveränität Argentiniens unterstehen, nicht dem in Artikel IX festgelegten Verfahren zu unterwerfen.
Australien
Die Regierung Australiens erklärt hiermit, daß der Beitritt Australiens unter dem Vorbehalt erfolgt, daß Artikel III des Übereinkommens nicht auf die Rekrutierung für die Streitkräfte und auf die Bedingungen der Dienstleistungen in diesen angewendet wird.
Ferner erklärt die Regierung Australiens, daß das Übereinkommen nicht auf Papua Neuguinea angewendet wird.
Bangladesch
Zu Artikel III:
Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch wendet Art. III des Übereinkommens in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verfassung von Bangladesch an, insbesondere Art. 28 Abs. 4, der besondere Bestimmungen zugunsten von Frauen vorsieht; Art. 29 Abs. 3 lit. c, der einen Vorbehalt auf der Grundlage vorsieht, dass ein Zugang zu Klassen der Beschäftigung oder von Ämtern für ein Geschlecht und aufgrund ihrer Natur ungeeignet für das andere Geschlecht ist; Art. 65 Abs. 3, der 30 Sitze in der Nationalversammlung für Frauen vorsieht, in Ergänzung zu der Bestimmung, die die Wahl von Frauen für jeden und alle der 300 Sitze vorsieht.
Zu Artikel IX:
Zur Unterbreitung von Streitigkeiten im Sinne dieses Artikels an den Internationalen Gerichtshof ist die Zustimmung von allen Streitparteien in jedem einzelnen Fall erforderlich.
Belarus
Weißrußland hat erklärt, mit dem letzten Satz des Artikel VII nicht einverstanden zu sein; es ist vielmehr der Ansicht, daß die Rechtswirkung eines Vorbehaltes darin besteht, das Übereinkommen zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt, und allen anderen Mitgliedstaaten des Übereinkommens lediglich mit Ausnahme jenes Teiles, auf den sich der Vorbehalt bezieht, wirksam werden zu lassen.
(Anm.: Vorbehalt zu Artikel IX zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 66/1998)
Belgien
(Anm.: Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. Nr. 227/1986 und BGBl. III Nr. 157/2008)
Bulgarien
Bulgarien hat erklärt, mit dem letzten Satz des Artikel VII nicht einverstanden zu sein; es ist vielmehr der Ansicht, daß die Rechtswirkung eines Vorbehaltes darin besteht, das Übereinkommen zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt, und allen anderen Mitgliedstaaten des Übereinkommens lediglich mit Ausnahme jenes Teiles, auf den sich der Vorbehalt bezieht, wirksam werden zu lassen.
(Anm.: Vorbehalt zu Artikel IX zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 66/1998)
China
Für die Sonderverwaltungsregion Hongkong findet das Übereinkommen auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China weiterhin Anwendung.
Dänemark
Dänemark hat einen Vorbehalt zu Artikel III erklärt, soweit dieser das Recht von Frauen, militärische Funktionen auszuüben, als Leiterinnen von Rekrutierungsstellen zu fungieren oder in Rekrutierungsausschüssen Dienst zu leisten, betrifft.
Bundesrepublik Deutschland
„Die Bundesrepublik Deutschland tritt dem Übereinkommen mit der Maßgabe bei, daß Artikel III des Übereinkommens auf Dienstleistungen im Verband der Streitkräfte keine Anwendung findet.“
Deutsche Demokratische Republik
Zu Artikel VII:
„Die Deutsche Demokratische Republik erklärt, daß sie sich an die Bestimmung des Artikels VII der Konvention nicht gebunden betrachtet, wonach die Konvention zwischen dem Vertragsstaat, der einen Vorbehalt erklärt, und dem Vertragsstaat, der gegen diesen Vorbehalt Einspruch erhebt, nicht in Kraft tritt. Die Deutsche Demokratische Republik ist der Auffassung, daß die Konvention auch zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt hat, und allen anderen Vertragsstaaten zu gelten hat, mit Ausnahme desjenigen Teiles der Konvention, auf den sich der Vorbehalt bezieht.“
Zu Artikel IX:
„Die Deutsche Demokratische Republik betrachtet sich nicht durch die Bestimmungen des Artikels IX der Konvention gebunden, wonach Streitfälle zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieser Konvention auf Ersuchen einer der am Streit beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen sind, und erklärt, daß in jedem Einzelfall die Zustimmung aller am Streit beteiligten Parteien erforderlich ist, um einen Streitfall dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.“
Ecuador
(Anm.: Vorbehalt zu Artikel I zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 134/2015)
Fidschi
„Die Vorbehalte des Vereinigten Königreiches 1 (a), (b), (d) und (f) werden bestätigt und erhalten, als der Lage Fidschis besser angepaßt, folgende Neufassung:
,Soweit Artikel III sich auf
die Thronfolge,
bestimmte Ämter in erster Linie zeremonieller Art,
die Rekrutierung für die militärischen Streitkräfte und die Bedingungen für die Dienstleistung in diesen,
die Beschäftigung verheirateter Frauen im öffentlichen Dienst bezieht, wird er unter Vorbehalten angenommen, die bis zur Notifikation der Zurückziehung irgendeines Falles gelten.'
Alle anderen vom Vereinigten Königreich erklärten Vorbehalte werden zurückgezogen.“
Finnland
Finnland hat sich zu Artikel III vorbehalten, durch Verordnung zu bestimmen, daß nur Männer oder nur Frauen mit bestimmten Funktionen betraut werden können, die ihrer Art nach entweder nur von Männern oder nur von Frauen ordnungsgemäß erfüllt werden können.
Guatemala
(Anm.: Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 157/2008)
Indien
Indien hat sich vorbehalten, Artikel III auf die Rekrutierung für die militärischen Streitkräfte Indiens oder für die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in Indien eingesetzten Streitkräfte sowie auf die Bedingungen der Dienstleistung in den erwähnten Streitkräften nicht anzuwenden.
Indonesien
Indonesien hat sich vorbehalten, Artikel VII letzter Satz Artikel IX in seiner Gesamtheit nicht anzuwenden.
Irland
Irland hat zu Artikel III einen Vorbehalt bezüglich
der Beschäftigung verheirateter Frauen im öffentlichen Dienst und
der ungleichen Entlohnung von Frauen in bestimmten Stellungen im öffentlichen Dienst
erklärt sowie die Erklärungen abgegeben, daß
der Ausschluß von Frauen von Beschäftigungen, für die sie aus sachlichen oder körperlichen Gründen nicht geeignet sind, und
die Tatsache, daß das Schöffen- beziehungsweise Geschwornenamt derzeit für Frauen nicht zwingend vorgeschrieben ist, nicht als diskriminierend angesehen werden.
Italien
Italien hat sich vorbehalten, Artikel III, sofern er sich auf die Dienstleistung in den militärischen Streitkräften und in bewaffneten Sonderkorps bezieht, im Rahmen seiner innerstaatlichen Gesetze anzuwenden.
Jemen
Erklärt, daß es den letzten Satz des Art. VII nicht annimmt und ist der Ansicht, daß die Rechtswirkung eines Vorbehalts darin besteht, das Übereinkommen zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt, und allen anderen Mitgliedstaaten des Übereinkommens lediglich mit Ausnahme jenes Teiles, auf den sich der Vorbehalt bezieht, wirksam werden zu lassen.
Ferner erachtet sich Jemen an den Text des Art. IX nicht gebunden. Es erklärt, daß die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes in bezug auf Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens in jedem einzelnen Fall Gegenstand der sofortigen Zustimmung aller an der Streitigkeit beteiligten Parteien sei.
Kanada
Da auf Grund der Verfassung Kanadas die gesetzgebende Gewalt hinsichtlich politischer Rechte zwischen den Provinzen und der Bundesregierung aufgeteilt ist, erklärt Kanada einen Vorbehalt hinsichtlich der Rechte, die in die Gesetzgebung der Provinzen fallen.
Lesotho
Artikel III wird, sofern er durch Gesetzes- und Gewohnheitsrecht von Basuto geregelte Angelegenheiten betrifft, bis zur Notifikation der Zurückziehung in jedem Einzelfall unter Vorbehalt angenommen.
Malta
Malta hat erklärt, sich als durch Artikel III nicht gebunden zu betrachten, sofern sich dieser auf die Bedingungen der Tätigkeit im öffentlichen Dienst und auf das Schöffen- beziehungsweise Geschworenenamt bezieht.
Marokko
„Die Zustimmung aller Vertragsparteien ist für die Übertragung eines Streitfalles an den Internationalen Gerichtshof erforderlich.“
Mauritius
„Die Regierung von Mauritius erklärt hiemit, daß sie sich als durch Artikel III nicht gebunden betrachtet, sofern dieser Artikel sich auf die Rekrutierung für die Streitkräfte und die Bedingungen für die Dienstleistung in diesen oder auf das Schöffen- beziehungsweise Geschworenenamt bezieht.“
Mongolei
Die Mongolei hat erklärt, mit Artikel IV Absatz 1 und Artikel V Absatz 1 nicht einverstanden, sondern der Ansicht zu sein, daß das vorliegende Übereinkommen allen Staaten zur Unterzeichnung oder zum Beitritt offenstehen sollte.
Die Mongolei hat erklärt, mit dem letzten Satz des Artikel VII nicht einverstanden zu sein; es ist vielmehr der Ansicht, daß die Rechtswirkung eines Vorbehaltes darin besteht, das Übereinkommen zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt, und allen anderen Mitgliedstaaten des Übereinkommens lediglich mit Ausnahme jenes Teiles, auf den sich der Vorbehalt bezieht, wirksam werden zu lassen.
Ferner betrachtet sich die Mongolei als durch die Bestimmungen des Artikels IX nicht gebunden.
Nepal
Nepal hat erklärt, sich als durch Artikel IX nicht gebunden zu betrachten.
Neuseeland
Neuseeland hat einen Vorbehalt zu Artikel III erklärt, sofern sich dieser auf die Rekrutierung für die militärischen Streitkräfte Neuseelands und auf die Bedingungen der Dienstleistung in diesen bezieht.
Niederlande
(Anm.: Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. Nr. 227/1986)
Pakistan
Pakistan hat erklärt, Artikel III auf die Rekrutierung und die Bedingungen für jene Dienste nicht anzuwenden, denen die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung obliegt oder die wegen der mit ihnen verbundenen Gefahren für Frauen nicht geeignet sind.
Polen
Polen hat erklärt, mit dem letzten Satz des Artikel VII nicht einverstanden zu sein; es ist vielmehr der Ansicht, daß die Rechtswirkung eines Vorbehaltes darin besteht, das Übereinkommen zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt, und allen anderen Mitgliedstaaten des Übereinkommens lediglich mit Ausnahme jenes Teiles, auf den sich der Vorbehalt bezieht, wirksam werden zu lassen.
(Anm.: Vorbehalt zu Artikel IX zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 66/1998)
Rumänien
Rumänien hat erklärt, mit dem letzten Satz des Artikel VII nicht einverstanden zu sein; es ist vielmehr der Ansicht, daß die Rechtswirkung eines Vorbehaltes darin besteht, das Übereinkommen zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt, und allen anderen Mitgliedstaaten des Übereinkommens lediglich mit Ausnahme jenes Teiles, auf den sich der Vorbehalt bezieht, wirksam werden zu lassen.
(Anm.: Vorbehalt zu Artikel IX zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 66/1998)
Sierra Leone
Sierra Leone hat erklärt, sich als durch Artikel III nicht gebunden zu betrachten, sofern sich dieser auf die Rekrutierung für die militärischen Streitkräfte und auf die Bedingungen der Dienstleistung in diesen oder auf das Schöffen- beziehungsweise Geschworenenamt bezieht.
Slowakei
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