Bundesgesetz vom 9. Juli 1970 über die Errichtung eines Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung und über die Neuordnung des Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1970-07-24
Status Aufgehoben · 2000-03-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 11
Änderungshistorie JSON API

Abschnitt I

Änderung der Bezeichnung des Bundesministeriums für Unterricht und des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen

§ 1. (Anm.: Aufgehoben durch § 17 Abs. 2 Z 51, BGBl. Nr. 389/1973)

Abschnitt II

Errichtung eines Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung

§ 2. (Anm.: Aufgehoben durch § 17 Abs. 2 Z 51, BGBl. Nr. 389/1973)

§ 3. (Anm.: Aufgehoben durch § 17 Abs. 2 Z 51, BGBl. Nr. 389/1973)

§ 4. Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung übernimmt aus dem Wirkungsbereich des

1.

(Anm.: Aufgehoben durch § 17 Abs. 2 Z 51, BGBl. Nr. 389/1973)

2.

bisherigen Bundesministeriums für Unterricht

a)

(Anm.: Aufgehoben durch § 17 Abs. 2 Z 51, BGBl. Nr. 389/1973)

b)

(Anm.: Aufgehoben durch § 17 Abs. 2 Z 51, BGBl. Nr. 389/1973)

c)

die Angelegenheiten, deren Besorgung auf Grund des Forschungsförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 377/1967, dem bisherigen Bundesministerium für Unterricht obliegt, sowie

d)

(Anm.: Aufgehoben durch § 17 Abs. 2 Z 51, BGBl. Nr. 389/1973)

3.

Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie die Angelegenheiten, deren Besorgung auf Grund des Forschungsförderungsgesetzes dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie obliegt, mit der Maßgabe, daß dem Kuratorium und dem Präsidium des Forschungsförderungsfonds der gewerblichen Wirtschaft je ein Vertreter der Bundesministerien für Handel, Gewerbe und Industrie, für Bauten und Technik, für Finanzen und für Wissenschaft und Forschung sowie drei Vertreter des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung mit beratender Stimme angehören.

§ 5. (Anm.: Aufgehoben durch § 17 Abs. 2 Z 51, BGBl. Nr. 389/1973)

§ 6. (Anm.: Aufgehoben durch § 17 Abs. 2 Z 51, BGBl. Nr. 389/1973)

Abschnitt III

Änderung des Wirkungsbereiches des Bundesministeriums

für Auswärtige Angelegenheiten

§ 7. (Anm.: Aufgehoben durch § 17 Abs. 2 Z 51, BGBl. Nr. 389/1973)

Abschnitt IV

Änderung des Wirkungsbereiches des Bundeskanzleramtes

in den Angelegenheiten verstaatlichter Industrieunternehmungen

§ 8. (1) Das Bundeskanzleramt übernimmt aus dem Wirkungsbereich des bisherigen Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen

a)

(Anm.: Aufgehoben durch § 17 Abs. 2 Z 51, BGBl. Nr. 389/1973)

b)

die Aufgaben auf Grund des ÖIG-Gesetzes, BGBl. Nr. 23/1967, in der Fassung der ÖIG-Gesetz-Novelle 1969, BGBl. Nr. 47/1970;

c)

die Aufgaben auf Grund des Bergbauförderungsgesetzes 1968, BGBl. Nr. 17;

d)

die Entsendung eines Vertreters in den gemäß § 6 Abs. 3 des Ausfuhrförderungsgesetzes 1964, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 195/1967, beim Bundesministerium für Finanzen eingerichteten Beirat.

(2) Die Wirtschaftskommission, die gemäß § 14 Abs. 2 Z. 3 des Betriebsrätegesetzes, BGBl. Nr. 97/1947, in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1949, BGBl. Nr. 24/1950, über die Auflösung von Bundesministerien und die Neuordnung des Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien für die in § 4 Abs. 1 Z. 2 dieses Bundesgesetzes genannten Betriebe gebildet worden ist, ist beim Bundeskanzleramt einzurichten. Der Bundeskanzler hat den Vorsitz in dieser Kommission zu führen.

Abschnitt V

Schlußbestimmungen

§ 9. (1) Die den Personalständen des bisherigen Bundesministeriums für Unterricht und des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie angehörigen Bundesbediensteten, die ausschließlich oder überwiegend mit Angelegenheiten befaßt sind, die nach Abschnitt II nunmehr in den Wirkungsbereich des neuerrichteten Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung fallen, werden mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in den Personalstand des neuerrichteten Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung übernommen.

(2) Die dem Personalstand des bisherigen Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen angehörigen Bundesbediensteten, die ausschließlich oder überwiegend mit Angelegenheiten befaßt sind, die nach Abschnitt IV nunmehr in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes fallen, werden mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in den Personalstand des Bundeskanzleramtes übernommen.

(3) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst bzw. der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat mit Bescheid festzustellen, welche Bundesbediensteten ausschließlich oder überwiegend mit Angelegenheiten befaßt sind, die nach Abschnitt II nunmehr in den Wirkungsbereich des neuerrichteten Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung fallen. Der Bundesminister für Verkehr hat mit Bescheid festzustellen, welche Bundesbediensteten ausschließlich oder überwiegend mit Angelegenheiten befaßt waren, die nach Abschnitt IV nunmehr in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes fallen. Die in den Abs. 1 und 2 verfügte Übernahme von Bundesbediensteten in den Personalstand des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung bzw. des Bundeskanzleramtes wird mit Rechtskraft dieser Feststellungsbescheide wirksam.

(4) Den gemäß Abs. 1 in den Personalstand des neuerrichteten Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung und den gemäß Abs. 2 in den Personalstand des Bundeskanzleramtes übernommenen Bediensteten ist eine Verwendung (Funktion) zuzuweisen, die ihrer bisherigen Verwendung (Funktion) zumindest gleichwertig ist. Die Bestimmungen des § 67 Abs. 4 bis 8 der Dienstpragmatik in der Fassung der Dienstpragmatik-Novelle 1969, BGBl. Nr. 148, bleiben unberührt.

§ 10. (Anm.: Änderung des BG über die Errichtung eines Bundesministeriums für Bauten und Technik und über die Neuordnung des Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien, BGBl. Nr. 70/1966)

Gem. § 17 Abs. 2 Z 51 BMG, BGBl. Nr. 389/1973, aufgehoben, soweit er

sich auf die mit Z 51 aufgehobenen Bestimmungen dieses Gesetzes

bezieht.

§ 11. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

a)

hinsichtlich des Abschnittes I der Bundesminister für Unterricht und Kunst und der Bundesminister für Verkehr entsprechend ihrem Wirkungsbereich;

b)

hinsichtlich des § 5 der Bundesminister für Unterricht und Kunst und der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung entsprechend ihrem Wirkungsbereich, hinsichtlich des § 6 jeder Bundesminister entsprechend seinem Wirkungsbereich, im übrigen hinsichtlich des Abschnittes II der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung;

c)

hinsichtlich des Abschnittes II der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit den Bundesministern für Unterricht und Kunst und für Wissenschaft und Forschung je nach ihrem Wirkungsbereich;

d)

hinsichtlich des Abschnittes IV der Bundeskanzler;

e)

hinsichtlich des Abschnittes V der Bundeskanzler und die Bundesminister für Unterricht und Kunst, für Handel, Gewerbe und Industrie, für Verkehr, für Auswärtige Angelegenheiten sowie für Wissenschaft und Forschung entsprechend ihrem Wirkungsbereich

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