Bundesverfassungsgesetz vom 22. Oktober 1969, betreffend die Mitwirkung des Hauptausschusses des Nationalrates bei Angelegenheiten der in der Anlage zum ÖIG-Gesetz, BGBl. Nr. 23/1967, angeführten Gesellschaften und die Prüfungsbefugnis des Rechnungshofes
Artikel I
Folgende Angelegenheiten betreffend die in der Anlage zum ÖIG-Gesetz, BGBl. Nr. 23/1967, angeführten Gesellschaften bedürfen der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates:
die Veräußerung und Verpfändung von Anteilsrechten an den in der Anlage angeführten Gesellschaften; dies gilt nicht für derartige Rechtsgeschäfte mit den in der Anlage angeführten Gesellschaften,
die Veräußerung von Konzernunternehmen der in der Anlage angeführten Gesellschaften oder von Anteilsrechten an Konzernunternehmen, sofern dadurch die Beteiligung der in der Anlage angeführten Gesellschaften unter 51% sinkt, an andere Erwerber als die in der Anlage angeführten Gesellschaften,
Maßnahmen der Kapitalbeschaffung (§§ 149-174 Aktiengesetz und §§ 52 und 53 Ges.m.b.H.-Gesetz), soweit dadurch Anteilsrechte an andere Erwerber als die „ÖSTERREICHISCHE INDUSTRIEVERWALTUNGS-AKTIENGESELLSCHAFT“ oder die in der Anlage angeführten Gesellschaften oder deren Konzernunternehmen ausgegeben werden oder diesen Erwerbern ein Bezugsrecht eingeräumt wird.
Artikel III
Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt am 1. Jänner 1970 in Kraft.
Artikel IV
Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
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