Kundmachung des Bundeskanzlers vom 21. Oktober 1970 betreffend die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Verpflichtung von Liegenschaftseigentümern zur Anbringung von Abgabebriefkästen (Hausbrieffachanlagen)
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 2. März 1970, K II-2/69-21 – dem Bundeskanzleramt zugestellt am 15. Oktober 1970 – zusammengefaßt hat:
„Liegenschaftseigentümer gesetzlich zu verpflichten, Abgabebriefkästen (Hausbrieffachanlagen) anzubringen, fällt gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 9 B.-VG. ('Post-, Telegraphen- und Fernsprechwesen') in die Zuständigkeit des Bundes.“
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