Bundesgesetz vom 27. November 1970 über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1971)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1971-01-01
Status Aufgehoben · 1993-04-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 130
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Abkürzung

NRWO 1971

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

NRWO 1971

Artikel I

I. HAUPTSTÜCK

Wahlausschreibung, Wahlkreise, Wahlkreisverbände, Wahlbehörden

1.

Abschnitt

Mitgliederzahl, Wahlausschreibung, Wahlkreise, Wahlkreisverbände

§ 1. Mitgliederzahl, Wahlausschreibung, Wahltag, Stichtag

(1) Der Nationalrat besteht aus 183 Mitgliedern, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewählt werden.

(2) Die Wahl ist von der Bundesregierung durch Verordnung im Bundesgesetzblatt auszuschreiben. Die Verordnung hat den Wahltag zu enthalten, der von der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen ist. Die Verordnung hat weiters den Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt. Dieser darf jedoch nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung liegen. Nach dem Stichtag bestimmen sich die in den §§ 13, 14, 16 und 28 dieses Bundesgesetzes festgesetzten Fristen sowie die Voraussetzungen des Wahlrechtes (§ 21 Abs. 1) und der Wählbarkeit (§ 44).

(3) Die Verordnung der Bundesregierung über die Wahlausschreibung ist auch in allen Gemeinden durch öffentlichen Anschlag bekanntzumachen.

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NRWO 1971

§ 2. Wahlkreise, Wahlkreisverbände; Stimmbezirke

(1) Das Bundesgebiet wird für Zwecke der Wahl in 9 Wahlkreise eingeteilt; hiebei bildet jedes Bundesland einen Wahlkreis. Der Wahlkreis führt die Bezeichnung des Bundeslandes und erhält eine Nummer, die sich nach der alphabetischen Reihenfolge der Bundesländer richtet.

(2) Die Wahlkreise werden in 2 Wahlkreisverbände zusammengefaßt. Den Wahlkreisverband I bilden die Wahlkreise Burgenland, Niederösterreich und Wien, den Wahlkreisverband II die Wahlkreise Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg.

(3) Die Stimmenabgabe erfolgt vor der örtlichen Wahlbehörde. Örtliche Wahlbehörden sind die Gemeindewahlbehörden und Sprengelwahlbehörden.

(4) Jeder politische Bezirk und jede Stadt mit eigenem Statut bildet einen Stimmbezirk. In der Stadt Wien ist jeder Gemeindebezirk ein Stimmbezirk.

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NRWO 1971

§ 3. Zahl der Mandate in den Wahlkreisen. Berechnung nach der jeweils letzten Volkszählung

(1) In jedem Wahlkreis gelangen so viele Nationalratsmandate zur Vergebung, wie die Berechnung gemäß den Abs. 2 bis 4 ergibt.

(2) Die Zahl der Staatsbürger, die nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Ordentlichen oder Außerordentlichen Volkszählung (Volkszählungsgesetz, BGBl. Nr. 159/1950) im Gebiete der Republik ihren ordentlichen Wohnsitz hatten, ist durch die Zahl 183 zu teilen. Dieser Quotient ist auf drei Dezimalstellen zu berechnen. Er bildet die Verhältniszahl.

(3) Jedem Wahlkreis werden so viele Mandate zugewiesen, wie die Verhältniszahl (Abs. 2) in der Zahl der Staatsbürger, die im Wahlkreis ihren ordentlichen Wohnsitz haben, enthalten ist.

(4) Können auf diese Weise noch nicht alle 183 Mandate aufgeteilt werden, so sind die gemäß Abs. 3 zu ermittelnden Quotienten auf je drei Dezimalstellen zu berechnen. Die restlichen Mandate erhalten zusätzlich die Wahlkreise, bei denen sich der Reihenfolge nach die größten Dezimalreste ergeben. Sind hiebei die Dezimalreste bei zwei oder mehreren Wahlkreisen gleich groß, so erhalten diese Wahlkreise je ein restliches Mandat, es sei denn, daß es sich um die Zuweisung des letzten der 183 Mandate handelt. Hätten auf die Zuweisung dieses letzten Mandates infolge gleich hoher Dezimalreste zwei oder mehrere Wahlkreise den gleichen Anspruch, so entscheidet über die Frage, welchem Wahlkreis dieses letzte restliche Mandat zufällt, das Los.

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NRWO 1971

§ 4. Verlautbarung der Mandatszahlen

(1) Die Zahl der auf jeden Wahlkreis gemäß § 3 entfallenden Mandate ist vom Bundesminister für Inneres unmittelbar nach endgültiger Feststellung des Ergebnisses der jeweils letzten Ordentlichen oder Außerordentlichen Volkszählung zu ermitteln und im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(2) Die so kundgemachte Verteilung der Mandate ist allen Wahlen des Nationalrates zugrunde zu legen, die vom Wirksamkeitsbeginn der Kundmachung an bis zur Verlautbarung der Kundmachung der Mandatsverteilung auf Grund der jeweils nächsten Ordentlichen oder Außerordentlichen Volkszählung stattfinden.

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NRWO 1971

2.

Abschnitt

Wahlbehörden

§ 5. Allgemeines

(1) Zur Leitung und Durchführung der Wahl sind Wahlbehörden berufen. Sie werden vor jeder Wahl neu gebildet.

(2) Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter oder seinem Stellvertreter sowie einer Anzahl von Beisitzern. Für jeden Beisitzer ist für den Fall seiner Verhinderung auch ein Ersatzmann zu berufen.

(3) Mitglieder der Wahlbehörden können nur Personen sein, die das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen. Personen, die diesem Erfordernisse nicht entsprechen, scheiden aus der Wahlbehörde aus.

(4) Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der in der Gemeinde, in der die betreffende Wahlbehörde ihren Sitz hat, seinen ordentlichen Wohnsitz hat.

(5) Den Sitzungen der Wahlbehörden können nach Maßgabe des § 15 Abs. 4 auch Vertreter der wahlwerbenden Parteien beiwohnen.

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NRWO 1971

§ 6. Wirkungskreis der Wahlbehörden und der Wahlleiter

(1) Die Durchführung und Leitung der Wahlen obliegt den Wahlbehörden. Die Wahlleiter haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach diesem Bundesgesetze zukommen. Sie haben auch die Sitzungen der Wahlbehörden vorzubereiten sowie die Beschlüsse der Wahlbehörden durchzuführen.

(2) Den Wahlbehörden werden die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel aus dem Stande des Amtes zugewiesen, dem der Wahlleiter vorsteht oder von dessen Vorstand er bestellt wird. Die damit verbundenen Kosten sind von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des betreffenden Amtes aufzukommen hat.

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NRWO 1971

§ 7. Gemeindewahlbehörden

(1) Für jede Gemeinde außerhalb von Wien wird eine Gemeindewahlbehörde eingesetzt.

(2) Sie besteht, unbeschadet der Bestimmung des § 9 Abs. 5, aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Gemeindewahlleiter sowie aus neun Beisitzern.

(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Gemeindewahlleiters auch einen Stellvertreter zu bestellen.

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NRWO 1971

§ 8. Sprengelwahlbehörden

(1) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde einzusetzen. In den Wahlkreisen außerhalb von Wien kann in einem der Wahlsprengel auch die Gemeindewahlbehörde die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde versehen.

(2) Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiter und drei Beisitzern.

(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sprengelwahlleiters auch einen Stellvertreter zu bestellen.

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NRWO 1971

§ 9. Bezirkswahlbehörden

(1) Für jeden politischen Bezirk, jede Stadt mit eigenem Statut und in der Stadt Wien am Sitze eines jeden Magistratischen Bezirksamtes wird eine Bezirkswahlbehörde eingesetzt. Die örtliche Zuständigkeit der Bezirkswahlbehörden in Wien richtet sich nach dem Zuständigkeitsbereich des Magistratischen Bezirksamtes.

(2) Die Bezirkswahlbehörde besteht aus dem Bezirkshauptmann, in Städten mit eigenem Statut aus dem Bürgermeister, in der Stadt Wien aus dem Leiter des Magistratischen Bezirksamtes oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzenden und Bezirkswahlleiter sowie aus neun Beisitzern.

(3) Der Bezirkswahlleiter hat für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung auch einen Stellvertreter zu bestellen.

(4) Die Bezirkswahlbehörde hat ihren Sitz am Amtsorte des Bezirkswahlleiters.

(5) Die Mitglieder der Bezirkswahlbehörden dürfen außerhalb Wiens nicht gleichzeitig Mitglieder von Gemeindewahlbehörden, in Wien nicht gleichzeitig Mitglieder der Kreiswahlbehörde für den Wahlkreis Wien sein.

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NRWO 1971

§ 10. Kreiswahlbehörden

(1) Für jedes Bundesland wird am Sitze des Amtes der Landesregierung eine Kreiswahlbehörde eingesetzt.

(2) Sie besteht aus dem Landeshauptmann oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Kreiswahlleiter, sowie aus neun Beisitzern.

(3) Der Landeshauptmann hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Kreiswahlleiters auch einen Stellvertreter zu bestellen.

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§ 11. Verbandswahlbehörden

(1) Für jeden Wahlkreisverband wird eine Verbandswahlbehörde eingesetzt.

(2) Vorsitzender der Verbandswahlbehörde für den Wahlkreisverband I ist der Bürgermeister der Stadt Wien als Landeshauptmann, für den Wahlkreisverband II der Landeshauptmann von Steiermark.

(3) Der Verbandswahlleiter hat für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung einen Stellvertreter zu bestellen.

(4) Im übrigen besteht die Verbandswahlbehörde aus neun Beisitzern.

(5) Die Verbandswahlbehörde hat ihren Sitz am Amtsorte des Verbandswahlleiters.

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NRWO 1971

§ 12. Hauptwahlbehörde

(1) Für das ganze Bundesgebiet wird am Sitze des Bundesministeriums für Inneres die Hauptwahlbehörde eingesetzt.

(2) Sie besteht aus dem Bundesminister für Inneres als Vorsitzendem und Hauptwahlleiter sowie aus zwanzig Beisitzern, von denen ein Viertel ihrem Berufe nach dem richterlichen Stande angehört oder angehört hat.

(3) Der Bundesminister für Inneres bestimmt für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung mehrere Stellvertreter und die Reihenfolge, in der sie zu seiner Vertretung berufen sind.

(4) Die Hauptwahlbehörde führt, unbeschadet des ihr nach § 6 Abs. 1 zukommenden Wirkungskreises, die Oberaufsicht über alle anderen Wahlbehörden. Im Rahmen dieses Aufsichtsrechtes kann die Hauptwahlbehörde insbesondere rechtswidrige Entscheidungen und Verfügungen der nachgeordneten Wahlbehörden aufheben oder abändern. Entscheidungen der Wahlbehörden im Einspruchs- und Berufungsverfahren gegen die Wählerverzeichnisse (Stimmlisten) können von der Hauptwahlbehörde nicht abgeändert werden.

(5) Die Hauptwahlbehörde kann auch eine Überschreitung der in den §§ 13, 14, 16, 42, 50, 63, 101, 104, 106, 107, 119 Abs. 3 festgesetzten Termine für zulässig erklären, falls deren Einhaltung infolge von Störungen des Verkehrs oder aus sonstigen unabweislichen Gründen nicht möglich ist. Durch eine solche Verfügung dürfen jedoch die in anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Termine und Fristen nicht beeinträchtigt werden.

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NRWO 1971

§ 13. Fristen zur Bestellung der Sprengelwahlleiter, der ständigen Vertreter und der Stellvertreter, Angelobung, Wirkungskreis der Wahlleiter

(1) Die Sprengelwahlleiter, die nach den §§ 7, 9 und 10 zu bestellenden ständigen Vertreter sowie alle für den Fall einer vorübergehenden Verhinderung zu berufenden Stellvertreter der Wahlleiter der vor jeder Wahl neu zu bildenden Wahlbehörden sind spätestens am siebenten Tage nach dem Stichtage zu ernennen, es sei denn, daß es sich um die Ernennung dieser Organe bei Wahlbehörden handelt, deren Bildung aus einem der im § 14 Abs. 4 angeführten Gründe erst nachträglich unabweislich geworden ist.

(2) Vor Antritt ihres Amtes haben die bestellten Organe in die Hände desjenigen, der ihre Bestellung vorgenommen hat, oder in die Hände eines von ihm Beauftragten das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen.

(3) Bis zur Konstituierung der vor jeder Wahl neu zu bildenden Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreter) alle unaufschiebbaren Geschäfte, die diesen Wahlbehörden obliegen, zu besorgen und insbesondere auch Eingaben entgegenzunehmen.

(4) Nach der Konstituierung dieser Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreter) ihre bisherigen Verfügungen den Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen und sodann alle Geschäfte zu führen, die nicht den Wahlbehörden selbst gemäß § 6 Abs. 1 zur Entscheidung vorbehalten sind.

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NRWO 1971

§ 14. Einbringung der Anträge auf Berufung der Beisitzer und Ersatzmänner

(1) Spätestens am zehnten Tage nach dem Stichtage haben die Vertrauensmänner der Parteien, die sich an der Wahlbewerbung (§ 45) beteiligen wollen, ihre Vorschläge über die gemäß § 15 Abs. 3 zu bestellenden, nicht dem richterlichen Berufe entstammenden Beisitzer und Ersatzmänner der neu zu bildenden Wahlbehörden bei den im Abs. 3 bezeichneten Wahlleitern dieser Wahlbehörden einzubringen. Den Vorschlägen ist, unbeschadet der Bestimmungen des § 15 Abs. 2, die Anzahl der Beisitzer und Ersatzmänner zugrunde zu legen, die ihnen nach der Zusammensetzung der Wahlbehörden am Stichtage zukommt.

(2) Als Beisitzer und Ersatzmänner können nur Personen vorgeschlagen werden, die den Vorschriften des § 5 Abs. 3 entsprechen.

(3) Die Eingaben sind für die Bildung der Hauptwahlbehörde an den Bundesminister für Inneres als Hauptwahlleiter, für die Bildung der Verbandswahlbehörden an den Verbandswahlleiter, für die Bildung der Kreiswahlbehörden an den Landeshauptmann, für die Bildung der Bezirkswahlbehörden an den Kreiswahlleiter und für die Bildung der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden an den Bezirkswahlleiter zu richten.

(4) Verspätet einlangende Eingaben sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, daß es sich um Wahlbehörden handelt, deren nachträgliche Bildung durch Änderungen in den Wahlsprengeln, in den Gemeindegebieten oder in den politischen Bezirken unabweislich geworden ist.

(5) Der Wahlleiter kann verlangen, daß die Vertrauensmänner einer Partei, die Vorschläge gemäß Abs. 1 einbringt, ausdrücklich und schriftlich erklären, daß sich diese Partei an der Wahlbewerbung gemäß § 45 beteiligen wolle. Wird diese Erklärung nicht abgegeben, so gelten die Vorschläge als nicht eingebracht. Sind dem Wahlleiter die Vertrauensmänner bekannt und ist er in der Lage, zu beurteilen, ob die einreichenden Personen tatsächlich die Partei vertreten, oder wird ein Antrag von einer im Nationalrat vertretenen Partei eingebracht, so hat er den Antrag sofort in weitere Behandlung zu nehmen. Ist dies nicht der Fall, so hat er die Antragsteller zu veranlassen, daß die Eingabe, sofern dies nicht bereits geschehen ist, noch innerhalb der im Abs. 1 bestimmten Frist von wenigstens hundert Wahlberechtigten unterschrieben wird.

(6) Vor Berufung der Beisitzer und Ersatzmänner können die Antragsteller ihre Anträge jederzeit ändern oder zurückziehen. Die Bestimmungen der Abs. 2, 3 und 5 gelten sinngemäß.

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NRWO 1971

§ 15. Berufung der Beisitzer und Ersatzmänner, Entsendung von Vertrauenspersonen

(1) Die Beisitzer und Ersatzmänner der vor jeder Wahl neu zu bildenden Hauptwahlbehörde werden von der Bundesregierung berufen.

(2) Die Berufung der Beisitzer und Ersatzmänner in den übrigen neu zu bildenden Wahlbehörden obliegt den neuen Wahlbehörden, und zwar bei den Verbandswahlbehörden und Kreiswahlbehörden der Hauptwahlbehörde, bei den Bezirkswahlbehörden der Kreiswahlbehörde und bei den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden der Bezirkswahlbehörde. Tritt hiedurch in der Zusammensetzung der Wahlbehörden gegenüber dem Zeitpunkt der Wahlausschreibung eine Änderung ein, so haben die Vertrauensmänner der von der Änderung betroffenen Parteien (§ 14 Abs. 1) innerhalb der von der Wahlbehörde zu bestimmenden Frist die erforderlichen Vorschläge einzubringen.

(3) Die nicht dem richterlichen Beruf entstammenden Beisitzer und Ersatzmänner werden auf Grund der Vorschläge der Parteien unter Anwendung des d’Hondtschen Höchstzahlenverfahrens nach ihrer bei der letzten Wahl des Nationalrates im Bereiche der Wahlbehörde, bei Sprengelwahlbehörden im Bereiche der Gemeinde festgestellten Stärke berufen.

(4) Hat eine Partei (§ 14 Abs. 1) gemäß Abs. 3 keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, so ist sie, falls sie im zuletzt gewählten Nationalrate durch mindestens drei Mitglieder vertreten ist, berechtigt, in jede Wahlbehörde höchstens zwei Vertreter als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Das gleiche Recht steht hinsichtlich der Kreiswahlbehörden, der Verbandswahlbehörden und der Hauptwahlbehörde auch solchen Parteien zu, die im zuletzt gewählten Nationalrate nicht vertreten sind. Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörde einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im übrigen finden die Bestimmungen der §§ 5 Abs. 3, 14, 15 Abs. 1, 2 und 5, 16 Abs. 2, 19 Abs. 1, 2, 3 erster Satz, 4 und 5, 20 und 59 Abs. 1 letzter Satz sinngemäß Anwendung.

(5) Die Namen der Mitglieder der Wahlbehörden sind ortsüblich kundzumachen.

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§ 16. Konstituierung der Wahlbehörden, Angelobung der Beisitzer und Ersatzmänner

(1) Spätestens am einundzwanzigsten Tage nach dem Stichtage haben die von ihrem Vorsitzenden einzuberufenden Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.

(2) In dieser Sitzung haben die Beisitzer und Ersatzmänner vor Antritt ihres Amtes in die Hand des Vorsitzenden das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen. Das gleiche Gelöbnis haben auch Beisitzer und Ersatzmänner abzulegen, die nach der konstituierenden Sitzung in die Wahlbehörde berufen werden.

(3) Die Sprengelwahlbehörden in Wien sowie in Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern können auch zu einem späteren Zeitpunkte zur konstituierenden Sitzung einberufen werden. Das gleiche gilt für Wahlbehörden, deren Bildung erst nachträglich aus einem der im § 14 Abs. 4 angeführten Gründe unabweislich geworden ist.

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NRWO 1971

§ 17. Beschlußfähigkeit, gültige Beschlüsse der Wahlbehörden

(1) Die Wahlbehörden sind beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der Beisitzer anwesend sind.

(2) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluß erhoben, der er beitritt.

(3) Ersatzmänner werden bei der Beschlußfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann berücksichtigt, wenn ihre zugehörigen Beisitzer an der Ausübung ihres Amtes verhindert sind.

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§ 18. Selbständige Durchführung von Amtshandlungen durch den Wahlleiter

(1) Wenn ungeachtet der ordnungsmäßigen Einberufung eine Wahlbehörde, insbesondere am Wahltage, nicht in beschlußfähiger Anzahl zusammentritt oder während der Amtshandlung beschlußunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zuläßt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbständig durchzuführen. In diesem Falle hat er nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse Vertrauensmänner heranzuziehen.

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