PROTOKOLL Nr. 2 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte undGrundfreiheiten, durch das dem Europäischen Gerichtshof fürMenschenrechte die Zuständigkeit zur Erstattung von Gutachtenübertragen wird

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1970-09-21
Status Aufgehoben · 1998-10-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

EMRK

Unterzeichnungsdatum

Verfassungsbestimmung

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Mitgliedstaaten siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 210/1958

Sonstige Textteile

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom

Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom

Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen, vom Bundesminister für Landesverteidigung, vom Bundesminister für Bauten und Technik und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 21. April 1967

Ratifikationstext

Die österreichische Ratifikationsurkunde zum vorliegenden Protokoll wurde am 29. Mai 1967 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt. Das Protokoll ist gemäß seinem Artikel 5 Absatz 2 am 21. September 1970 in Kraft getreten.

Derzeit gehören dem Protokoll folgende weitere Staaten an:

Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Schweden, Türkei, Vereinigtes Königreich und Zypern.

Für die Regierung der Republik Österreich:

Mit dem Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme

Für die Regierung des Königreiches Belgien:

Mit dem Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland:

Mit dem Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme

Für die Regierung von Irland:

Mit dem Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme

Für die Regierung der Italienischen Republik:

Mit dem Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme

Für die Regierung des Großherzogtumes Luxemburg:

Mit dem Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme

Für die Regierung des Königreiches der Niederlande:

Mit dem Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme

Für die Regierung des Königreiches Norwegen:

Mit dem Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme

Für die Regierung des Königreiches Schweden:

Mit dem Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme

Für die Regierung der Türkischen Republik:

Mit dem Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme

Präambel/Promulgationsklausel

Nachdem das verfassungsändernde Protokoll Nr. 2 vom 6. Mai 1963 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die Zuständigkeit zur Erstattung von Gutachten übertragen wird, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen.

Die Mitgliedstaaten des Europarates, die dieses Protokoll unterzeichnen,

im Hinblick auf die Bestimmungen der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im folgenden als „Konvention“ bezeichnet), insbesondere auf ihren Artikel 19, durch den neben anderen Organen ein Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (im folgenden als „Gerichtshof“ bezeichnet) errichet wird,

in der Erwägung, daß es angebracht ist, dem Gerichtshof die Zuständigkeit zu übertragen, unter bestimmten Bedingungen Gutachten zu erstatten,

haben folgendes vereinbart:

Verfassungsbestimmung

ARTIKEL 1

(1) Der Gerichtshof kann auf Antrag des Ministerkomitees Gutachten über Rechtsfragen betreffend die Auslegung der Konvention und der dazugehörigen Protokolle erstatten.

(2) Diese Gutachten dürfen keine Fragen zum Gegenstand haben, die sich auf den Inhalt oder das Ausmaß der in Abschnitt I der Konvention und in den dazugehörigen Protokollen bezeichneten Rechte und Freiheiten beziehen, noch dürfen sie andere Fragen betreffen, über die die Kommission, der Gerichtshof oder das Ministerkomitee auf Grund eines nach der Konvention eingeleiteten Verfahrens zu entscheiden haben könnte.

(3) Beschlüsse des Ministerkomitees, ein Gutachten beim Gerichtshof zu beantragen, bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der zur Teilnahme an den Sitzungen des Komitees berechtigten Mitglieder.

Verfassungsbestimmung

ARTIKEL 2

Der Gerichtshof entscheidet, ob ein vom Ministerkomitee gestellter Antrag auf Erstattung eines Gutachtens unter seine in Artikel 1 bezeichnete Zuständigkeit fällt.

Verfassungsbestimmung

ARTIKEL 3

(1) Anträge auf Erstattung eines Gutachtens werden vom Plenum des Gerichtshofs behandelt.

(2) Die Gutachten des Gerichtshofs sind zu begründen.

(3) Bringt das Gutachten im ganzen oder in einzelnen Teilen nicht die übereinstimmende Ansicht der Richter zum Ausdruck, so hat jeder Richter das Recht, eine Darstellung seiner eigenen Ansicht beizufügen.

(4) Die Gutachten des Gerichtshofs werden dem Ministerkomitee übermittelt.

Verfassungsbestimmung

ARTIKEL 4

Der Gerichtshof kann in Erweiterung seiner in Artikel 55 der Konvention vorgesehenen Befugnis die Geschäftsordnungs- und Verfahrensbestimmungen festlegen, die er für die Zwecke dieses Protokolls für erforderlich hält.

Verfassungsbestimmung

ARTIKEL 5

(1) Dieses Protokoll steht den Mitgliedstaaten des Europarates, die die Konvention unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung offen. Sie können Parteien desselben werden durch

a)

Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme,

b)

Unterzeichnung mit Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme und späterer Annahme oder Ratifikation.

(2) Dieses Protokoll tritt in Kraft, sobald alle Staaten, die Parteien der Konvention sind, gemäß den Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels Parteien dieses Protokolls geworden sind.

(3) Vom Tage des Inkrafttretens dieses Protokolls an sind die Artikel 1 bis 4 als Bestandteile der Konvention zu betrachten.

(4) Der Generalsekretär des Europarates teilt den Mitgliedstaaten des Rates mit:

a)

jede Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme;

b)

jede Unterzeichnung mit Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme;

c)

die Hinterlegung einer jeden Ratifikations- oder Annahmeurkunde;

d)

den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls gemäß Absatz 2 dieses Artikels.

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