(Übersetzung)ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE RETTUNG UND DIE RÜCKFÜHRUNG VON RAUMFAHRERN SOWIE DIE RÜCKGABE VON IN DEN WELTRAUM GESTARTETEN GEGENSTÄNDEN

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1970-02-19
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 10
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

Ägypten 110/1970 Argentinien 110/1970 Australien 260/1986 Bahamas 458/1983 Barbados 110/1970 Belgien 458/1983 Botsuana 110/1970 Brasilien 593/1973 Bulgarien 110/1970 Chile 458/1983 Dänemark 110/1970 Deutschland/BRD 593/1973 Ecuador 110/1970 El Salvador 148/1971 ESA 231/1976 Eswatini 110/1970 Fidschi 593/1973 Finnland 148/1971 Frankreich 231/1976 Gabun 110/1970 Gambia 110/1970 Griechenland 231/1976 Guinea-Bissau 458/1983 Guyana 110/1970 Indien 458/1983 Irak 148/1971 Iran 110/1970 Irland 110/1970 Island 110/1970 Israel 110/1970 Italien 458/1983 Japan 458/1983 Jugoslawien 148/1971 Kamerun 110/1970 Kanada 231/1976 Korea/R 110/1970 Kuba 260/1986 Kuwait 593/1973 Laos 593/1973 Libanon 110/1970 Madagaskar 110/1970 Malaysia 110/1970 Malediven 148/1971 Marokko 148/1971 Mauritius 110/1970 Mexiko 110/1970 Nepal 110/1970 Neuseeland 110/1970 Niederlande 458/1983 Niger 110/1970 Nigeria 593/1973 Norwegen 148/1971 Pakistan 593/1973 Papua-Neuguinea 458/1983 Peru 458/1983 Polen 110/1970 Portugal 148/1971 Rumänien 593/1973 Sambia 593/1973 San Marino 148/1971 Schweden 110/1970 Schweiz 110/1970 Seychellen 458/1983 Singapur 458/1983 Südafrika 110/1970 Taiwan 593/1973 Thailand 110/1970 Tonga 593/1973 Tschechoslowakei 110/1970 Tunesien 148/1971 UdSSR 110/1970 Ungarn 110/1970 Uruguay 110/1970 USA 110/1970 Vereinigtes Königreich 110/1970 Zypern 148/1971

Sonstige Textteile

Nachdem das am 22. April 1968 in Washington, London und Moskau zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die Rettung und die Rückführung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Landesverteidigung, vom Bundesminister für Bauten und Technik und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 20. Jänner 1970

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 231/1976)

Da die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Übereinkommen am 19. Feber 1970 bei den Regierungen der Vereinigten Staaten von Amerika, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland sowie der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken hinterlegt wurden, ist das Übereinkommen gemäß seinem Artikel 7 Absatz 4 für Österreich am gleichen Tag in Kraft getreten.

Dem Übereinkommen gehören nach Mitteilung der Depositarregierungen derzeit folgende weitere Staaten an: Argentinien, Barbados, Botswana, Bulgarien, Dänemark, Ecuador, Gabon, Gambia, Guayana, Iran, Irland, Island, Israel, Kamerun, Korea, Libanon, Madagaskar, Malaysia, Mauritius, Mexiko, Nepal, Neuseeland, Niger, Polen, Schweden, Schweiz, Sowjetunion, Südafrika, Swaziland, Thailand, Tschechoslowakei, Ungarn, Uruguay, Vereinigte Arabische Republik, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland (einschließlich der Assoziierten Staaten (Antigua, Dominica, Grenada, Saint Christopher-Nevis-Anguilla und Santa Lucia) und der Gebiete unter der territorialen Souveränität des Vereinigten Königreichs sowie Brunei, Tonga und die Britischen Salomon-Inseln. Für Südrhodesien gelten die Bestimmungen des Übereinkommens erst, wenn die Regierung des Vereinigten Königreichs die anderen Depositarregierungen davon unterrichtet, daß es in der Lage ist zu gewährleisten, daß die sich aus dem Übereinkommen ergebenden Verpflichtungen hinsichtlich dieses Gebietes zur Gänze erfüllt werden können.), Vereinigte Staaten von Amerika.

Europäische Weltraumagentur

Die Europäische Weltraumagentur hat am 4. September 1975 erklärt, die Rechte und Pflichten aus diesem Übereinkommen gemäß seinem Art. 6 anzunehmen. Diese Erklärung ist durch den Beitritt Frankreichs am 31. Dezember 1975 rechtswirksam geworden.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragsparteien –

eingedenk der großen Bedeutung des Vertrags über die Grundsätze, welche die Tätigkeiten der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, regeln, – eines Vertrags, der die Gewährung jeder möglichen Hilfe an Raumfahrer bei Unfall oder wenn in Not oder bei einer Notlandung, ihre sofortige und unbehelligte Rückführung sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen vorsieht,

gewillt, diese Verpflichtungen weiterzuentwickeln und auszugestalten,

in dem Wunsch, die internationale Zusammenarbeit bei der friedlichen Erforschung und Nutzung des Weltraums zu fördern,

bewegt von Gefühlen der Menschlichkeit –

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Erfährt oder entdeckt eine Vertragspartei, daß die Besatzung eines Raumfahrzeugs in einem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiet oder auf hoher See oder an einem anderen keiner staatlichen Hoheitsgewalt unterstehenden Ort einen Unfall erlitten hat oder in Not ist oder eine unbeabsichtigte oder Notlandung oder -wasserung vorgenommen hat, so unterrichtet sie sofort

a)

die Startbehörde oder gibt, falls sie die Startbehörde nicht feststellen und nicht sofort mit ihr in Verbindung treten kann, diese Information sofort mit allen ihr zur Verfügung stehenden geeigneten Nachrichtenmitteln öffentlich bekannt;

b)

den Generalsekretär der Vereinten Nationen, der diese Information unverzüglich mit allen ihm zur Verfügung stehenden geeigneten Nachrichtenmitteln verbreiten soll.

Artikel 2

Landet die Besatzung eines Raumfahrzeugs infolge eines Unfalls oder einer Notlage in einem der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei unterstehenden Gebiet oder nimmt sie dort eine unbeabsichtigte oder Notlandung vor, so unternimmt diese Vertragspartei sofort alle ihr möglichen Schritte, um die Besatzung zu retten und ihr jede erforderliche Hilfe zu leisten. Die Vertragspartei unterrichtet die Startbehörde sowie den Generalsekretär der Vereinten Nationen von den Schritten, die sie unternimmt, und von deren Fortgang. Ist die Mithilfe der Startbehörde geeignet, eine schnelle Rettung herbeizuführen oder erheblich zur Wirksamkeit der Such- und Rettungsmaßnahmen beizutragen, so arbeitet die Startbehörde zwecks wirksamer Durchführung der Such- und Rettungsmaßnahmen mit der Vertragspartei zusammen. Die Maßnahmen werden unter der Leitung und Kontrolle der Vertragspartei durchgeführt; diese handelt in enger und ständiger Fühlungnahme mit der Startbehörde.

Artikel 3

Wird erfahren oder entdeckt, daß die Besatzung eines Raumfahrzeugs auf hoher See oder an einem anderen keiner staatlichen Hoheitsgewalt unterstehenden Ort niedergegangen ist, so leisten diejenigen Vertragsparteien, die dazu in der Lage sind, erforderlichenfalls Hilfe bei den Such- und Rettungsmaßnahmen für die Besatzung, um deren schnelle Rettung zu gewährleisten. Sie unterrichten die Startbehörde und den Generalsekretär der Vereinten Nationen von den Schritten, die sie unternehmen, sowie von deren Fortgang.

Artikel 4

Landet die Besatzung eines Raumfahrzeugs infolge eines Unfalls oder einer Notlage in einem der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei unterstehenden Gebiet oder nimmt sie dort eine unbeabsichtigte oder Notlandung vor oder wird sie auf hoher See oder an einem anderen keiner staatlichen Hoheitsgewalt unterstehenden Ort aufgefunden, so wird sie rasch und unbehelligt zu Vertretern der Startbehörde zurückgeführt.

Artikel 5

(1) Erfährt oder entdeckt eine Vertragspartei, daß ein Weltraumgegenstand oder Bestandteile davon in einem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiet oder auf hoher See oder an einem anderen keiner staatlichen Hoheitsgewalt unterstehenden Ort zur Erde zurückgelangt sind, so unterrichtet sie die Startbehörde und den Generalsekretär der Vereinten Nationen.

(2) Werden in einem der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei unterstehenden Gebiet ein Weltraumgegenstand oder Bestandteile davon entdeckt, so unternimmt die Vertragspartei auf Wunsch der Startbehörde und mit deren Hilfe, wenn dies verlangt wird, die von der Vertragspartei für durchführbar gehaltenen Schritte, um den Gegenstand oder die Bestandteile zu bergen.

(3) Werden in den Weltraum gestartete Gegenstände oder Bestandteile davon jenseits der für die Startbehörde maßgebenden Gebietsgrenzen aufgefunden, so werden sie auf Ersuchen der Startbehörde ihren Vertretern zurückgegeben oder zu deren Verfügung gehalten; die Startbehörde teilt auf Ersuchen vor der Rückgabe Erkennungsmerkmale mit.

(4) Hat eine Vertragspartei Grund zu der Annahme, daß ein Weltraumgegenstand oder Bestandteile davon, die in einem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiet entdeckt oder anderswo von ihr geborgen wurden, ihrer Art nach gefährlich oder schädlich sind, so kann sie die Startbehörde davon unterrichten; diese unternimmt ungeachtet der Absätze 2 und 3 dieses Artikels sofort unter der Leitung und Kontrolle der Vertragspartei wirksame Schritte, um die mögliche Gefahr eines Schadens abzuwenden.

(5) Kosten, die in Erfüllung von Verpflichtungen aus den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels zur Bergung und Rückgabe eines Weltraumgegenstands oder von Bestandteilen davon entstehen, gehen zu Lasten der Startbehörde.

Artikel 6

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck „Startbehörde“ den für den Start verantwortlichen Staat oder, falls eine internationale zwischenstaatliche Organisation für den Start verantwortlich ist, diese Organisation, sofern sie erklärt, daß sie die Rechte und Pflichten aus diesem Übereinkommen annimmt, und sofern die Mehrheit der Mitgliedstaaten dieser Organisation Vertragsparteien dieses Übereinkommens und des Vertrags über die Grundsätze, welche die Tätigkeiten der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, regeln, sind.

Artikel 7

(1) Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten zur Unterzeichnung auf. Jeder Staat, der es vor seinem Inkrafttreten nach Absatz 3 dieses Artikels nicht unterzeichnet hat, kann ihm jederzeit beitreten.

(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikations- und die Beitrittsurkunden sind bei den Regierungen der Vereinigten Staaten von Amerika, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland sowie der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zu hinterlegen, die hiermit zu Depositarregierungen bestimmt werden.

(3) Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, sobald fünf Regierungen einschließlich der darin zu Depositarregierungen bestimmten ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben.

(4) Für Staaten, deren Ratifikations- oder Beitrittsurkunden nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens hinterlegt werden, tritt es mit Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

(5) Die Depositarregierungen unterrichten alsbald alle Unterzeichnerstaaten und alle beitretenden Staaten über den Zeitpunkt jeder Unterzeichnung und jeder Hinterlegung einer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen, den Zeitpunkt seines Inkrafttretens und über sonstige Mitteilungen.

(6) Dieses Übereinkommen wird von den Depositarregierungen nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen registriert.

Artikel 8

Jeder Vertragsstaat kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Änderungen treten für jeden Vertragsstaat, der sie annimmt, in Kraft, sobald die Mehrheit der Vertragsstaaten sie angenommen hat; für jeden weiteren Vertragsstaat treten sie mit der Annahme durch diesen in Kraft.

Artikel 9

Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen ein Jahr nach dessen Inkrafttreten durch eine schriftliche, an die Depositarregierungen gerichtete Notifikation für sich kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang dieser Notifikation wirksam.

Artikel 10

Dieses Übereinkommen, dessen englischer, russischer, französischer, spanischer und chinesischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird in den Archiven der Depositarregierungen hinterlegt. Beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens werden den Regierungen der Staaten, die es unterzeichnen oder ihm beitreten, von den Depositarregierungen zugeleitet.

ZU URKUND DESSEN haben die Unterzeichneten, hierzu gehörig befugt, dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Washington, London und Moskau am 22. April 1968 in drei Urschriften.

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