Entschließung des Bundespräsidenten vom 22. Juli 1971 betreffend die Schaffung von Berufstiteln

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1971-08-18
Status Aufgehoben · 1990-08-03
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Art. 65 Abs. 2 lit. b des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 schaffe ich zur Auszeichnung von Personen, die sich in längjähriger Ausübung ihres Berufes Verdienste um die Republik Österreich erworben haben, Berufstitel.

Artikel I

Diese Berufstitel sind:

"Hofrat", "Regierungsrat", für Bedienstete der Gebietskörperschaften und anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechtes sowie für Lehrer, die an mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen tätig sind;

"Amtsrat", "Kanzleirat", für Bedienstete der Gebietskörperschaften;

"Kommerzialrat" für Angehörige des Wirtschaftslebens;

"Ökonomierat" für Angehörige landwirtschaftlicher Berufe;

"Obermedizinalrat", "Medizinalrat", für Angehörige des ärztlichen Berufes;

"Veterinärrat" für Angehörige des tierärztlichen Berufes;

"Technischer Rat" für Angehörige technischer Berufe;

"Baurat honoris causa" (Baurat h. c.) für Personen, die auf technisch-wissenschaftlichem, praktisch-technischem oder baukünstlerischem Gebiet tätig sind;

"Bergrat honoris causa" (Bergrat h. c.) für Personen, die auf dem Gebiet des Berg- oder Hüttenwesens tätig sind;

"Forstrat honoris causa" (Forstrat h. c.) für Personen, die auf dem Gebiet des Forstwesens tätig sind;

"Oberstudienrat", "Studienrat", "Oberschulrat", "Schulrat", für Personen, die im Lehr- oder Erziehungsdienst tätig sind;

"Ordentlicher Hochschulprofessor" und "Ordentlicher Universitätsprofessor" für Personen, die als ernannte außerordentliche Hochschul- bzw. Universitätsprofessoren oder als Dozenten an Hochschulen tätig sind;

"Außerordentlicher Hochschulprofessor" und "Außerordentlicher Universitätsprofessor" für Lehrpersonen an Hochschulen und Beamte in wissenschaftlicher Verwendung;

"Kammersänger", "Kammersängerin", "Kammerschauspieler", "Kammerschauspielerin", für Personen, die als Künstler an einem der Pflege der Musik oder der darstellenden Kunst gewidmeten österreichischen Kunstinstitut tätig sind;

"Professor" für Personen, die auf dem Gebiet der Kunst oder Wissenschaft tätig sind.

Artikel II

(1) Personen, die mit einem Berufstitel ausgezeichnet werden, sind zu dessen Führung berechtigt und haben Anspruch, mit diesem Titel in amtlichen Verlautbarungen benannt zu werden.

(2) Wer unbefugt einen Berufstitel führt, begeht, wenn dadurch kein gerichtlich zu ahndender Tatbestand verwirklicht wird, eine Verwaltungsübertretung.

Artikel III

(1) Von mehreren für die gleiche berufliche Tätigkeit nacheinander verliehenen Berufstiteln ist nur der zuletzt verliehene zu führen;

(2) Berufstitel können neben Amtstiteln geführt werden, wenn sie im wesentlichen Wortlaut mit diesen nicht gleich sind;

(3) Werden Berufs- und Amtstitel nebeneinander geführt, so wird der Berufstitel nach dem Amtstitel, jedoch immer vor einem allfälligen akademischen Grad geführt.

Artikel IV

Mit dem Inkrafttreten dieser Entschließung treten alle bisherigen Entschließungen über die Schaffung von Berufstiteln außer Kraft.

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