Kundmachung des Bundeskanzlers vom 27. Jänner 1971 betreffend die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Erlassung eines Gesetzes über Maßnahmen zum Schutz gegen den Baulärm (Baulärmgesetz)

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1971-02-13
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 6. Oktober 1970, K II-1/70-17, zusammengefaßt hat:

„Die Erlassung von Gesetzen zur Verhinderung eines die öffentliche Ordnung störenden Baustellenlärmes fällt, soweit es sich um Bauführungen handelt, die von den Bauordnungen erfaßt werden, gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG in die Zuständigkeit der Länder.“

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