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Bundespräsidentenwahlgesetz 1971

Geltender Text a fecha 2018-05-17

Abkürzung

BPräsWG

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BPräsWG

§ 1. (1) Die Wahl des Bundespräsidenten ist von der Bundesregierung durch Verordnung im Bundesgesetzblatt auszuschreiben. Die Verordnung hat den Wahltag zu enthalten, der von der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen ist. Die Verordnung hat weiters den Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt. Dieser darf jedoch nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung liegen.

(2) Die Verordnung der Bundesregierung über die Wahlausschreibung ist in allen Gemeinden durch öffentlichen Anschlag bekanntzumachen.

(BGBl. Nr. 45/1971 Art. I Z 1)

Abkürzung

BPräsWG

§ 1. (1) Die Wahl des Bundespräsidenten ist von der Bundesregierung durch Verordnung im Bundesgesetzblatt auszuschreiben. Die Verordnung hat den Wahltag zu enthalten, der von der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag festzusetzen ist. Die Verordnung hat weiters den Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt. Dieser darf jedoch nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung liegen.

(2) Die Verordnung der Bundesregierung über die Wahlausschreibung ist in allen Gemeinden durch öffentlichen Anschlag bekanntzumachen.

§ 2. Zur Leitung und Durchführung der Wahl des Bundespräsidenten sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Sprengelwahlbehörden, Gemeindewahlbehörden, Bezirkswahlbehörden, Kreiswahlbehörden und die Hauptwahlbehörde berufen, die nach der Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBl. Nr. 391/1970, jeweils im Amte sind. Im übrigen finden auf diese Wahlbehörden die einschlägigen Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1971 sinngemäß Anwendung.

(BGBl. Nr. 45/1971 Art. I Z 1)

§ 2. Zur Leitung und Durchführung der Wahl des Bundespräsidenten sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Sprengelwahlbehörden, Gemeindewahlbehörden, Bezirkswahlbehörden, Landeswahlbehörden und die Bundeswahlbehörde berufen, die nach der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, (NRWO) jeweils im Amt sind. Im übrigen sind auf diese Wahlbehörden die einschlägigen Bestimmungen der NRWO sinngemäß anzuwenden.

§ 2. Zur Leitung und Durchführung der Wahl des Bundespräsidenten sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Sprengelwahlbehörden, Gemeindewahlbehörden, Bezirkswahlbehörden, Landeswahlbehörden und die Bundeswahlbehörde berufen, die nach der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, (NRWO) jeweils im Amt sind. Im Übrigen sind auf diese Wahlbehörden die einschlägigen Bestimmungen der NRWO, einschließlich der Bestimmungen über die internationale Wahlbeobachtung (insbesondere § 20a NRWO), sinngemäß anzuwenden.

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§ 2. Zur Leitung und Durchführung der Wahl des Bundespräsidenten sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Sprengelwahlbehörden, Gemeindewahlbehörden, Bezirkswahlbehörden, Landeswahlbehörden und die Bundeswahlbehörde berufen, die nach der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471, jeweils im Amt sind. Im Übrigen sind auf diese Wahlbehörden die einschlägigen Bestimmungen der NRWO, einschließlich der Bestimmungen über die internationale Wahlbeobachtung (insbesondere § 20a NRWO), sinngemäß anzuwenden.

§ 3. (1) Das Bundesgebiet wird für die Wahl des Bundespräsidenten in neun Wahlkreise eingeteilt. Hiebei bildet jedes Bundesland einen Wahlkreis. Der Wahlkreis führt die Bezeichnung des Bundeslandes und erhält eine Nummer, die sich nach der alphabetischen Reihenfolge der Bundesländer richtet.

(2) Die Stimmenabgabe erfolgt vor der örtlichen Wahlbehörde. Örtliche Wahlbehörden sind die Gemeindewahlbehörden und Sprengelwahlbehörden.

(3) Jeder politische Bezirk und jede Stadt mit eigenem Status bildet einen Stimmbezirk. In der Stadt Wien ist jeder Gemeindebezirk ein Stimmbezirk. Im Stimmbezirk werden die Wahlergebnisse der örtlichen Wahlen zusammengefaßt.

(BGBl. Nr. 45/1971 Art. I Z 1)

§ 3. (1) Das Bundesgebiet wird für die Wahl des Bundespräsidenten in neun Wahlkreise eingeteilt. Hiebei bildet jedes Bundesland einen Wahlkreis. Der Wahlkreis führt die Bezeichnung des Bundeslandes und erhält eine Nummer, die sich nach der alphabetischen Reihenfolge der Bundesländer richtet.

(2) Die Stimmenabgabe erfolgt unbeschadet der Bestimmungen über die Stimmenabgabe im Ausland vor der örtlichen Wahlbehörde. Örtliche Wahlbehörden sind die Gemeindewahlbehörden und Sprengelwahlbehörden.

(3) Jeder politische Bezirk und jede Stadt mit eigenem Status bildet einen Stimmbezirk. In der Stadt Wien ist jeder Gemeindebezirk ein Stimmbezirk. Im Stimmbezirk werden die Wahlergebnisse der örtlichen Wahlen zusammengefaßt.

§ 3. (1) Das Bundesgebiet wird für die Wahl des Bundespräsidenten in neun Wahlkreise eingeteilt. Hiebei bildet jedes Bundesland einen Wahlkreis. Der Wahlkreis führt die Bezeichnung des Bundeslandes und erhält eine Nummer, die sich nach der alphabetischen Reihenfolge der Bundesländer richtet.

(2) Die Stimmenabgabe erfolgt unbeschadet der Bestimmungen über die Stimmenabgabe im Ausland vor der örtlichen Wahlbehörde. Örtliche Wahlbehörden sind die Gemeindewahlbehörden und Sprengelwahlbehörden.

(3) Jeder politische Bezirk, in den Bundesländern Niederösterreich und Vorarlberg jeder Verwaltungsbezirk, und jede Stadt mit eigenem Statut bildet einen Stimmbezirk. In der Stadt Wien ist jeder Gemeindebezirk ein Stimmbezirk. Im Stimmbezirk werden die Wahlergebnisse der örtlichen Wahlen zusammengefaßt. Die Stimmbezirke der Wahlkreise werden in einem oder mehreren der gemäß § 3 NRWO eingerichteten Regionalwahlkreise entsprechend der Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) der NRWO zusammengefaßt.

§ 3. (1) Das Bundesgebiet wird für die Wahl des Bundespräsidenten in neun Landeswahlkreise eingeteilt. Hiebei bildet jedes Bundesland einen Landeswahlkreis. Der Landeswahlkreis führt die Bezeichnung des Bundeslandes und erhält eine Nummer, die sich nach der alphabetischen Reihenfolge der Bundesländer richtet.

(2) Die Stimmenabgabe erfolgt unbeschadet der Bestimmungen über die Stimmenabgabe im Ausland vor der örtlichen Wahlbehörde. Örtliche Wahlbehörden sind die Gemeindewahlbehörden und Sprengelwahlbehörden.

(3) Jeder politische Bezirk, in den Bundesländern Niederösterreich und Vorarlberg jeder Verwaltungsbezirk, und jede Stadt mit eigenem Statut bildet einen Stimmbezirk. In der Stadt Wien ist jeder Gemeindebezirk ein Stimmbezirk. Im Stimmbezirk werden die Wahlergebnisse der örtlichen Wahlen zusammengefaßt. Die Stimmbezirke der Landeswahlkreise werden in einem oder mehreren der gemäß § 3 NRWO eingerichteten Regionalwahlkreise entsprechend der Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) der NRWO zusammengefaßt.

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§ 3. (1) Das Bundesgebiet wird für die Wahl des Bundespräsidenten in neun Landeswahlkreise eingeteilt. Hiebei bildet jedes Bundesland einen Landeswahlkreis. Der Landeswahlkreis führt die Bezeichnung des Bundeslandes und erhält eine Nummer, die sich nach der alphabetischen Reihenfolge der Bundesländer richtet.

(2) Die Stimmabgabe erfolgt, unbeschadet der Bestimmungen über die Stimmabgabe mittels Wahlkarte, vor der örtlichen Wahlbehörde. Örtliche Wahlbehörden sind die Gemeindewahlbehörden und Sprengelwahlbehörden.

(3) Jeder politische Bezirk, in den Bundesländern Niederösterreich und Vorarlberg jeder Verwaltungsbezirk, und jede Stadt mit eigenem Statut bildet einen Stimmbezirk. In der Stadt Wien ist jeder Gemeindebezirk ein Stimmbezirk. Im Stimmbezirk werden die Wahlergebnisse der örtlichen Wahlen zusammengefaßt. Die Stimmbezirke der Landeswahlkreise werden in einem oder mehreren der gemäß § 3 NRWO eingerichteten Regionalwahlkreise entsprechend der Anlage 1 der NRWO zusammengefaßt.

§ 4. Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Stichtage (§ 1 Abs. 1) das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen.

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§ 4. Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Tag der Wahl das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen.

§ 5. (1) Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen, die vor jeder Wahl des Bundespräsidenten neu anzulegen sind.

(2) Für die Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis, das Einspruchs- und Berufungsverfahren, die Teilnahme an der Wahl, den Ort der Ausübung des Wahlrechtes und die Ausübung der Wahl mittels Wahlkarten gelten im übrigen sinngemäß die Bestimmungen der §§ 26 bis 41, 42 Abs. 1, 2 und 4 und 43 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 mit der Maßgabe, daß Abschriften des Wählerverzeichnisses auch von zustellungsbevollmächtigten Vertretern verlangt werden können, die Wahlvorschläge einzubringen beabsichtigen (§ 7), und die Wahlkarten nicht als Briefumschlag herzustellen, sondern auf einfachem Papier zu drucken sind.

(BGBl. Nr. 45/1971 Art. I Z 2)

(3) (Anm.: Aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 355/1982)

§ 5. (1) Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen, die vor jeder Wahl des Bundespräsidenten neu anzulegen sind.

(2) Für die Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis, das Einspruchs- und Berufungsverfahren, die Teilnahme an der Wahl, den Ort der Ausübung des Wahlrechtes und die Ausübung der Wahl mittels Wahlkarten gelten im übrigen sinngemäß die Bestimmungen der §§ 26 bis 43 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 mit der Maßgabe, daß Abschriften des Wählerverzeichnisses auch von zustellungsbevollmächtigten Vertretern verlangt werden können, die Wahlvorschläge einzubringen beabsichtigen (§ 7).

(3) (Anm.: Aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 355/1982)

§ 5. (1) Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen, die vor jeder Wahl des Bundespräsidenten neu anzulegen sind.

(2) Für die Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis, das Einspruchs- und Berufungsverfahren, die Teilnahme an der Wahl, den Ort der Ausübung des Wahlrechtes und die Ausübung der Wahl mittels Wahlkarten gelten im übrigen sinngemäß die Bestimmungen der §§ 23 bis 40 NRWO mit der Maßgabe, daß Abschriften des Wählerverzeichnisses auch von zustellungsbevollmächtigten Vertretern verlangt werden können, die Wahlvorschläge einzubringen beabsichtigen (§ 7).

(3) (Anm.: Aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 355/1982)

§ 5. (1) Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen, die vor jeder Wahl des Bundespräsidenten neu anzulegen sind.

(2) Für die Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis, das Einspruchs- und Berufungsverfahren, die Teilnahme an der Wahl und den Ort der Ausübung des Wahlrechts gelten im übrigen die §§ 23 bis 37 NRWO mit der Maßgabe, daß Abschriften des Wählerverzeichnisses auch von zustellungsbevollmächtigten Vertretern verlangt werden können, die Wahlvorschläge einzubringen beabsichtigten (§ 7).

(3) (Anm.: Aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 355/1982)

§ 5. (1) Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen, die vor jeder Wahl des Bundespräsidenten neu anzulegen sind.

(2) Für die Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis, das Einspruchs- und Berufungsverfahren, die Teilnahme an der Wahl und den Ort der Ausübung des Wahlrechts gelten im Übrigen die §§ 22 Abs. 2 letzter Satz, 23 bis 37 NRWO mit der Maßgabe, dass Abschriften des Wählerverzeichnisses auch von zustellungsbevollmächtigten Vertretern verlangt werden können, die Wahlvorschläge einzubringen beabsichtigten (§ 7).

(3) (Anm.: Aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 355/1982)

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§ 5. (1) Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen, die vor jeder Wahl des Bundespräsidenten neu anzulegen sind.

(2) Für die Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis, das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren, die Teilnahme an der Wahl und den Ort der Ausübung des Wahlrechts gelten im Übrigen die §§ 22 Abs. 2 letzter Satz, 23 bis 37 NRWO mit der Maßgabe, dass Abschriften des Wählerverzeichnisses auch von zustellungsbevollmächtigten Vertretern verlangt werden können, die Wahlvorschläge einzubringen beabsichtigten (§ 7).

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 355/1982)

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§ 5. (1) Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen, die vor jeder Wahl des Bundespräsidenten neu anzulegen sind.

(2) Für die Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis, das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren, die Teilnahme an der Wahl und den Ort der Ausübung des Wahlrechts gelten im Übrigen die §§ 22 Abs. 2 letzter Satz, 23 bis 37 NRWO mit den Maßgaben, dass Ausdrucke des Wählerverzeichnisses auch von zustellungsbevollmächtigten Vertretern verlangt werden können, die Wahlvorschläge einzubringen beabsichtigten (§ 7), und dass im Fall der Ausstellung einer Wahlkarte für den zweiten Wahlgang im Wählerverzeichnis in der Rubrik „Anmerkung“ der Ausdruck „Wahlkarte 2“ aufzuscheinen hat.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 355/1982)

§ 5a. (1) Wähler, die sich voraussichtlich am Wahltag nicht am Ort (Gemeinde, Wahlsprengel) ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhalten werden und deshalb ihr Wahlrecht nicht ausüben könnten, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.

(2) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Ausübung des Wahlrechts haben ferner Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, oder wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen unmöglich ist, und sie die Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde (§ 73 Abs. 1 NRWO) in Anspruch nehmen wollen, sofern nicht die Ausübung des Wahlrechts gemäß den §§ 72 oder 74 NRWO in Betracht kommt.

(3) Fallen bei einem Wahlberechtigten nachträglich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Wahlkarte aus Gründen des Abs. 2 weg, so hat er die Gemeinde, in deren Bereich er sich aufgehalten hat, rechtzeitig vor dem Wahltag zu verständigen, daß er auf einen Besuch durch eine gemäß § 73 Abs. 1 NRWO eingerichtete besondere Wahlbehörde verzichtet.

(4) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung bis spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag mündlich oder schriftlich zu beantragen; im Ausland kann die Ausstellung und Ausfolgung der Wahlkarte auch im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde beantragt werden. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität auch auf andere Weise glaubhaft gemacht werden. Im Fall des Abs. 2 hat der Antrag das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß § 73 Abs. 1 NRWO und die genaue Angabe der Räumlichkeiten, wo der Antragsteller den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde erwartet, sowie bei Personen, die sich im öffentlichen Gewahrsam befinden, eine behördliche Bestätigung über die Unterbringung zu enthalten.

(5) Die Wahlkarte und die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang sind jeweils als verschließbarer Briefumschlag herzustellen. Die Wahlkarte hat die in der Anlage 4 ersichtlichen Aufdrucke, die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang hat die in der Anlage 5 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen. Bei Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt anstelle der Unterschrift des Bürgermeisters die Beisetzung seines Namens; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich.

(6) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so ist neben der Wahlkarte auch ein amtlicher Stimmzettel gemäß § 11 Abs. 2 und ein verschließbares weißes Wahlkuvert auszufolgen. Sofern die Bundeswahlbehörde die Namen von mehr als zwei Wahlwerbern veröffentlicht hat (§ 9) und der Antrag von einem im Ausland lebenden Wahlberechtigten stammt oder ein entsprechendes Begehren enthält, ist darüber hinaus eine Wahlkarte für den zweiten Wahlgang samt amtlichen Stimmzettel gemäß § 11 Abs. 3 und einem chamois-farbenen verschließbaren Wahlkuvert auszufolgen. Der Stimmzettel gemäß § 11 Abs. 2 und das weiße Wahlkuvert sind in die Wahlkarte zu legen; der Stimmzettel gemäß § 11 Abs. 3 und das chamois-farbene Wahlkuvert sind gegebenenfalls in die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang zu legen. Sämtliche Unterlagen sind dem Antragsteller auszufolgen. Der Antragsteller hat die jeweilige Wahlkarte bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren.

(7) Duplikate für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten oder weitere amtliche Stimmzettel dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden.

(8) Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis in der Rubrik „Anmerkung'' bei dem betreffenden Wähler mit dem Wort „Wahlkarte'' in auffälliger Weise (zB mittels Farbstiftes), die Ausstellung einer Wahlkarte für den zweiten Wahlgang ist gegebenenfalls mit dem Ausdruck „Wahlkarte 2'' zu vermerken.

(9) Im Fall der Ausstellung einer Wahlkarte gemäß Abs. 2 an einen Wahlberechtigten, der sich außerhalb des Ortes seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhält, hat die ausstellende Gemeinde diejenige Gemeinde, in deren Bereich sich der Wahlberechtigte aufhält, von der Ausstellung der Wahlkarte mit dem Hinweis zu verständigen, daß dieser von einer besonderen Wahlbehörde aufzusuchen ist.

(10) Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist nach Ablauf der im Abs. 4 vorgesehenen Frist im Weg der Bezirkswahlbehörde unverzüglich der Landeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung). Die Landeswahlbehörde hat die Zahl der in ihrem Bereich ausgestellten Wahlkarten ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch am Tag vor dem Wahltag der Bundeswahlbehörde mitzuteilen. Bei der Bekanntgabe der Zahl der Wahlkarten ist jeweils die Zahl der an im Ausland lebende Wahlberechtigte sowie die Zahl der für den zweiten Wahlgang ausgestellten Wahlkarten getrennt auszuweisen.

§ 5a. (1) Wahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.

(2) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Ausübung des Wahlrechts haben ferner Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, oder wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen unmöglich ist, und sie die Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde (§ 73 Abs. 1 NRWO) in Anspruch nehmen wollen, sofern nicht die Ausübung des Wahlrechts gemäß den §§ 72 oder 74 NRWO in Betracht kommt.

(3) Fallen bei einem Wahlberechtigten nachträglich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Wahlkarte aus Gründen des Abs. 2 weg, so hat er die Gemeinde, in deren Bereich er sich aufgehalten hat, rechtzeitig vor dem Wahltag zu verständigen, daß er auf einen Besuch durch eine gemäß § 73 Abs. 1 NRWO eingerichtete besondere Wahlbehörde verzichtet.

(4) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung bis spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag unter Angabe des Grundes gemäß Abs. 1 schriftlich oder spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, mündlich zu beantragen. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Im Ausland kann die Ausstellung und Ausfolgung der Wahlkarte auch im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde beantragt werden. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist oder der Antrag im Falle einer elektronischen Einbringung nicht digital signiert ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde, glaubhaft gemacht werden. Im Fall des Abs. 2 hat der Antrag das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß § 73 Abs. 1 NRWO und die genaue Angabe der Räumlichkeiten, wo der Antragsteller den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde erwartet, sowie bei Personen, die sich in öffentlichem Gewahrsam befinden, eine behördliche Bestätigung über die Unterbringung zu enthalten.

(5) Ein Wahlberechtigter mit Hauptwohnsitz im Ausland, der in die Wählerevidenz (§ 2a des Wählerevidenzgesetzes 1973) eingetragen ist, ist, sofern seine Wohnadresse in der Wählerevidenz erfasst ist, von der Gemeinde, von der er in die Wählerevidenz eingetragen wurde, umgehend nach Ausschreibung der Wahl des Bundespräsidenten im Postweg über die Möglichkeit der Ausübung des Wahlrechts im Weg der Briefwahl zu verständigen. Hierbei ist er über die Möglichkeiten zur Antragstellung, gegebenenfalls auch über eine Antragstellung per Internet, in Kenntnis zu setzen. Die Verständigung kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse bekannt ist. An Personen, die eine amtswegige Ausstellung der Wahlkarte gemäß § 2a Abs. 6 des Wählerevidenzgesetzes 1973 gestellt haben, sind Wahlkarten zu übermitteln, sobald der Gemeinde die entsprechenden Vordrucke sowie die amtlichen Stimmzettel zur Verfügung stehen.

(6) Die Wahlkarte und die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang sind jeweils als verschließbarer Briefumschlag herzustellen. Die Wahlkarte hat die in der Anlage 4 ersichtlichen Aufdrucke, die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang hat die in der Anlage 5 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen. Bei Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt anstelle der Unterschrift des Bürgermeisters die Beisetzung seines Namens; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich.

(7) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so ist neben der Wahlkarte auch ein amtlicher Stimmzettel gemäß § 11 Abs. 2 und ein verschließbares weißes Wahlkuvert auszufolgen. Sofern die Bundeswahlbehörde die Namen von mehr als zwei Wahlwerbern veröffentlicht hat (§ 9) und der Antrag von einem im Ausland lebenden Wahlberechtigten stammt oder ein entsprechendes Begehren enthält, ist darüber hinaus eine Wahlkarte für den zweiten Wahlgang samt amtlichen Stimmzettel gemäß § 11 Abs. 3 und einem beige-farbenen verschließbaren Wahlkuvert auszufolgen. Der Stimmzettel gemäß § 11 Abs. 2 und das weiße Wahlkuvert sind in die Wahlkarte zu legen; der Stimmzettel gemäß § 11 Abs. 3 und das beige-farbene Wahlkuvert sind gegebenenfalls in die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang zu legen. Sämtliche Unterlagen sind dem Antragsteller auszufolgen. Der Antragsteller hat die jeweilige Wahlkarte bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren.

(8) Duplikate für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten oder weitere amtliche Stimmzettel dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden.

(9) Ein Wahlberechtigter ist von der Gemeinde ehest möglich in Kenntnis zu setzen, wenn seinem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht Folge gegeben wurde.

(10) Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis in der Rubrik „Anmerkung” bei dem betreffenden Wähler mit dem Wort „Wahlkarte” in auffälliger Weise (zB mittels Farbstiftes), die Ausstellung einer Wahlkarte für den zweiten Wahlgang ist gegebenenfalls mit dem Ausdruck „Wahlkarte 2” zu vermerken.

(11) Im Fall der Ausstellung einer Wahlkarte gemäß Abs. 2 an einen Wahlberechtigten, der sich außerhalb des Ortes seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhält, hat die ausstellende Gemeinde diejenige Gemeinde, in deren Bereich sich der Wahlberechtigte aufhält, von der Ausstellung der Wahlkarte mit dem Hinweis zu verständigen, daß dieser von einer besonderen Wahlbehörde aufzusuchen ist.

(12) Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist nach Ablauf der im Abs. 4 vorgesehenen Frist im Weg der Bezirkswahlbehörde unverzüglich der Landeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung). Die Landeswahlbehörde hat die Zahl der in ihrem Bereich ausgestellten Wahlkarten ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch am Tag vor dem Wahltag der Bundeswahlbehörde mitzuteilen. Bei der Bekanntgabe der Zahl der Wahlkarten ist jeweils die Zahl der an im Ausland lebende Wahlberechtigte sowie die Zahl der für den zweiten Wahlgang ausgestellten Wahlkarten getrennt auszuweisen.

§ 5a. (1) Wahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.

(2) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Ausübung des Wahlrechts haben ferner Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, oder wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen unmöglich ist, und sie die Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde (§ 73 Abs. 1 NRWO) in Anspruch nehmen wollen, sofern nicht die Ausübung des Wahlrechts gemäß den §§ 72 oder 74 NRWO in Betracht kommt.

(3) Fallen bei einem Wahlberechtigten nachträglich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Wahlkarte aus Gründen des Abs. 2 weg, so hat er die Gemeinde, in deren Bereich er sich aufgehalten hat, rechtzeitig vor dem Wahltag zu verständigen, daß er auf einen Besuch durch eine gemäß § 73 Abs. 1 NRWO eingerichtete besondere Wahlbehörde verzichtet.

(4) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung bis spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag unter Angabe des Grundes gemäß Abs. 1 schriftlich oder spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, mündlich zu beantragen. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Im Ausland kann die Ausstellung und Ausfolgung der Wahlkarte auch im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde beantragt werden. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist oder der Antrag im Falle einer elektronischen Einbringung nicht digital signiert ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde, glaubhaft gemacht werden. Im Fall des Abs. 2 hat der Antrag das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß § 73 Abs. 1 NRWO und die genaue Angabe der Räumlichkeiten, wo der Antragsteller den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde erwartet, sowie bei Personen, die sich in öffentlichem Gewahrsam befinden, eine behördliche Bestätigung über die Unterbringung zu enthalten.

(5) Ein Wahlberechtigter mit Hauptwohnsitz im Ausland, der in die Wählerevidenz (§ 2a des Wählerevidenzgesetzes 1973) eingetragen ist, ist, sofern seine Wohnadresse in der Wählerevidenz erfasst ist, von der Gemeinde, von der er in die Wählerevidenz eingetragen wurde, umgehend nach Ausschreibung der Wahl des Bundespräsidenten im Postweg über die Möglichkeit der Ausübung des Wahlrechts im Weg der Briefwahl zu verständigen. Hierbei ist er über die Möglichkeiten zur Antragstellung, gegebenenfalls auch über eine Antragstellung per Internet, in Kenntnis zu setzen. Die Verständigung kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse bekannt ist. An Personen, die eine amtswegige Ausstellung der Wahlkarte gemäß § 2a Abs. 6 oder § 9 Abs. 4 des Wählerevidenzgesetzes 1973 gestellt haben, sind Wahlkarten zu übermitteln, sobald der Gemeinde die entsprechenden Vordrucke sowie die amtlichen Stimmzettel zur Verfügung stehen.

(6) Die Wahlkarte und die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang sind jeweils als verschließbarer Briefumschlag herzustellen. Die Wahlkarte hat die in der Anlage 4 ersichtlichen Aufdrucke, die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang hat die in der Anlage 5 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen. Durch entsprechende technische Vorkehrungen ist sicherzustellen, dass die den Wahlberechtigten betreffenden persönlichen Daten, insbesondere dessen Unterschrift, vor Weiterleitung an die Bezirkswahlbehörde, durch eine verschließbare Lasche abgedeckt sind und dass es nach Verschließen der Wahlkarte durch entsprechende Perforation möglich ist, die persönlichen Daten des Wählers sowie dessen eidesstattliche Erklärung bei der Bezirkswahlbehörde sichtbar zu machen, ohne dass dadurch die Wahlkarte bereits geöffnet wird. Die Lasche hat entsprechend der technischen Beschaffenheit der Wahlkarte Aufdrucke mit Hinweisen zu ihrer Handhabung im Fall der Stimmabgabe mittels Briefwahl sowie zur Weiterleitung der Wahlkarte zu tragen. Bei Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt anstelle der Unterschrift des Bürgermeisters die Beisetzung seines Namens; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich.

(7) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so ist neben der Wahlkarte auch ein amtlicher Stimmzettel gemäß § 11 Abs. 2 und ein verschließbares weißes Wahlkuvert auszufolgen. Sofern die Bundeswahlbehörde die Namen von mehr als zwei Wahlwerbern veröffentlicht hat (§ 9) und der Antrag von einem im Ausland lebenden Wahlberechtigten stammt oder ein entsprechendes Begehren enthält, ist darüber hinaus eine Wahlkarte für den zweiten Wahlgang samt amtlichen Stimmzettel gemäß § 11 Abs. 3 und einem beige-farbenen verschließbaren Wahlkuvert auszufolgen. Der Stimmzettel gemäß § 11 Abs. 2 und das weiße Wahlkuvert sind in die Wahlkarte zu legen; der Stimmzettel gemäß § 11 Abs. 3 und das beige-farbene Wahlkuvert sind gegebenenfalls in die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang zu legen. Sämtliche Unterlagen sind dem Antragsteller auszufolgen. Der Antragsteller hat die jeweilige Wahlkarte bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren.

(8) Duplikate für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten oder weitere amtliche Stimmzettel dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden.

(9) Ein Wahlberechtigter ist von der Gemeinde ehest möglich in Kenntnis zu setzen, wenn seinem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht Folge gegeben wurde.

(10) Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis in der Rubrik „Anmerkung” bei dem betreffenden Wähler mit dem Wort „Wahlkarte” in auffälliger Weise (zB mittels Farbstiftes), die Ausstellung einer Wahlkarte für den zweiten Wahlgang ist gegebenenfalls mit dem Ausdruck „Wahlkarte 2” zu vermerken.

(11) Im Fall der Ausstellung einer Wahlkarte gemäß Abs. 2 an einen Wahlberechtigten, der sich außerhalb des Ortes seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhält, hat die ausstellende Gemeinde diejenige Gemeinde, in deren Bereich sich der Wahlberechtigte aufhält, von der Ausstellung der Wahlkarte mit dem Hinweis zu verständigen, daß dieser von einer besonderen Wahlbehörde aufzusuchen ist.

(12) Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist nach Ablauf der im Abs. 4 vorgesehenen Frist im Weg der Bezirkswahlbehörde unverzüglich der Landeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung). Die Landeswahlbehörde hat die Zahl der in ihrem Bereich ausgestellten Wahlkarten ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch am Tag vor dem Wahltag der Bundeswahlbehörde mitzuteilen. Bei der Bekanntgabe der Zahl der Wahlkarten ist jeweils die Zahl der an im Ausland lebende Wahlberechtigte sowie die Zahl der für den zweiten Wahlgang ausgestellten Wahlkarten getrennt auszuweisen.

§ 5a. (1) Wahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.

(2) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Ausübung des Wahlrechts haben ferner Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, oder wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen unmöglich ist, und sie die Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde (§ 73 Abs. 1 NRWO) in Anspruch nehmen wollen, sofern nicht die Ausübung des Wahlrechts gemäß den §§ 72 oder 74 NRWO in Betracht kommt.

(3) Fallen bei einem Wahlberechtigten nachträglich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Wahlkarte aus Gründen des Abs. 2 weg, so hat er die Gemeinde, in deren Bereich er sich aufgehalten hat, rechtzeitig vor dem Wahltag zu verständigen, daß er auf einen Besuch durch eine gemäß § 73 Abs. 1 NRWO eingerichtete besondere Wahlbehörde verzichtet.

(4) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung schriftlich oder mündlich unter Angabe des Grundes gemäß Abs. 1 zu beantragen. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Der Antrag kann schriftlich bis spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag gestellt werden. Mündlich kann der Antrag bis spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, gestellt werden. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein Antrag schriftlich gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Im Ausland kann die Ausstellung und Ausfolgung der Wahlkarte auch im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde beantragt werden. Beim mündlich gestellten Antrag ist die Identität durch ein Dokument glaubhaft zu machen. Beim schriftlich gestellten Antrag kann die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist oder der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde glaubhaft gemacht werden. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Im Fall des Abs. 2 hat der Antrag das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß § 73 Abs. 1 NRWO und die genaue Angabe der Räumlichkeiten, wo der Antragsteller den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde erwartet, zu enthalten. Bei Personen, die sich in öffentlichem Gewahrsam befinden, hat der Antrag eine behördliche Bestätigung über die Unterbringung aufzuweisen.

(5) Ein Wahlberechtigter mit Hauptwohnsitz im Ausland, der in die Wählerevidenz (§ 2a des Wählerevidenzgesetzes 1973) eingetragen ist, ist, sofern seine Wohnadresse in der Wählerevidenz erfasst ist, von der Gemeinde, von der er in die Wählerevidenz eingetragen wurde, umgehend nach Ausschreibung der Wahl des Bundespräsidenten im Postweg über die Möglichkeit der Ausübung des Wahlrechts im Weg der Briefwahl zu verständigen. Hierbei ist er über die Möglichkeiten zur Antragstellung, gegebenenfalls auch über eine Antragstellung per Internet, in Kenntnis zu setzen. Die Verständigung kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse bekannt ist. An Personen, die eine amtswegige Ausstellung der Wahlkarte gemäß § 2a Abs. 6 oder § 9 Abs. 4 des Wählerevidenzgesetzes 1973 gestellt haben, sind Wahlkarten zu übermitteln, sobald der Gemeinde die entsprechenden Vordrucke sowie die amtlichen Stimmzettel zur Verfügung stehen.

(6) Die Wahlkarte und die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang sind jeweils als verschließbarer Briefumschlag herzustellen. Die Wahlkarte hat die in der Anlage 4 ersichtlichen Aufdrucke, die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang hat die in der Anlage 5 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen. Durch entsprechende technische Vorkehrungen ist sicherzustellen, dass die den Wahlberechtigten betreffenden persönlichen Daten, insbesondere dessen Unterschrift, vor Weiterleitung an die Bezirkswahlbehörde, durch eine verschließbare Lasche abgedeckt sind und dass es nach Verschließen der Wahlkarte durch entsprechende Perforation möglich ist, die persönlichen Daten des Wählers sowie dessen eidesstattliche Erklärung bei der Bezirkswahlbehörde sichtbar zu machen, ohne dass dadurch die Wahlkarte bereits geöffnet wird. Die Lasche hat entsprechend der technischen Beschaffenheit der Wahlkarte Aufdrucke mit Hinweisen zu ihrer Handhabung im Fall der Stimmabgabe mittels Briefwahl sowie zur Weiterleitung der Wahlkarte zu tragen. Bei Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt anstelle der Unterschrift des Bürgermeisters die Beisetzung seines Namens; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich.

(7) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so sind neben der Wahlkarte auch ein amtlicher Stimmzettel gemäß § 11 Abs. 2 und ein verschließbares weißes Wahlkuvert auszufolgen. Sofern die Bundeswahlbehörde die Namen von mehr als zwei Wahlwerbern veröffentlicht hat (§ 9) und der Antrag von einem im Ausland lebenden Wahlberechtigten stammt oder ein entsprechendes Begehren enthält, ist darüber hinaus eine Wahlkarte für den zweiten Wahlgang samt amtlichen Stimmzettel gemäß § 11 Abs. 3 und einem beige-farbenen verschließbaren Wahlkuvert auszufolgen. Der Stimmzettel gemäß § 11 Abs. 2 und das weiße Wahlkuvert sind in die Wahlkarte zu legen; der Stimmzettel gemäß § 11 Abs. 3 und das beige-farbene Wahlkuvert sind gegebenenfalls in die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang zu legen. Sämtliche Unterlagen sind dem Antragsteller auszufolgen. Der Antragsteller hat die jeweilige Wahlkarte bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren. Im Fall einer postalischen Versendung ist das Kuvert, in dem sich die Wahlkarte befindet, mit dem Vermerk „Wahlkarte für die Bundespräsidentenwahl XXXX“ zu kennzeichnen.

(8) Für die Ausfolgung oder die Übermittlung beantragter Wahlkarten gilt:

1.

Im Fall der persönlichen Ausfolgung einer Wahlkarte hat der Antragsteller eine Übernahmebestätigung zu unterschreiben. Ist der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen.

2.

Bei Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten (§ 72 NRWO) ist die Wahlkarte im Fall einer postalischen Versendung mittels eingeschriebener Briefsendung ausschließlich an den Empfänger selbst zu richten. In diesem Fall ist die Briefsendung mit dem Vermerk „Nicht an Postbevollmächtigte“ zu versehen.

3.

Werden Wahlkarten an den in Z 2 genannten Personenkreis durch Boten überbracht, so ist die Übernahmebestätigung durch den Pflegling selbst zu unterfertigen. Ist der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen.

4.

Bei nicht in Z 2 genannten Antragstellern ist die Wahlkarte im Fall einer postalischen Versendung mittels eingeschriebener Briefsendung zu versenden, es sei denn, die Wahlkarte wurde mündlich beantragt oder der elektronisch eingebrachte Antrag war mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder die amtswegige Ausstellung der Wahlkarte erfolgte aufgrund eines Antrags gemäß § 2a Abs. 6 oder § 9 Abs. 4 des Wählerevidenzgesetzes 1973.

5.

Werden Wahlkarten an den nicht in Z 2 genannten Personenkreis durch Boten oder im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde übermittelt, so ist analog zu § 16 Abs. 1 und 2 des Zustellgesetzes – ZustG vorzugehen, mit der Maßgabe, dass eine Wahlkarte auch an wahlberechtigte Personen ausgefolgt werden kann, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Ausfolgung kann ohne Nachweis erfolgen, wenn die Wahlkarte mündlich beantragt wurde oder der elektronisch eingebrachte Antrag mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen war.

6.

Schriftlich beantragte Wahlkarten, die vom Antragsteller persönlich abgeholt werden, dürfen seitens der Gemeinde nur gegen eine Übernahmebestätigung ausgefolgt werden. Ist der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen. Bei Ausfolgung einer schriftlich beantragten Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person hat diese die Übernahme der Wahlkarte zu bestätigen.

7.

Die sofortige Mitnahme einer durch einen Boten überbrachten und zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte durch diesen ist unzulässig.

(9) Empfangsbestätigungen über Wahlkarten, die durch Boten oder im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde ausgefolgt wurden, sind in jedem Fall an jene Gemeinden zu übermitteln, die die Wahlkarten ausgestellt haben. Die Weiterleitung der den österreichischen Vertretungsbehörden vorliegenden Empfangsbestätigungen auf elektronischem Weg ist zulässig. Schriftlich gestellte Anträge, Empfangsbestätigungen, Aktenvermerke sowie eine Zusammenstellung der auf elektronischem Weg eingelangten Anträge sind nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Diese hat die ihr übermittelten Unterlagen dem Wahlakt der Gemeinde anzuschließen.

(10) Duplikate für abhanden gekommene Wahlkarten dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden. Unbrauchbar gewordene Wahlkarten, die noch nicht zugeklebt und bei denen die eidesstattliche Erklärung noch nicht unterschrieben wurde, können an die Gemeinde retourniert werden. In diesem Fall kann die Gemeinde nach Erhalt der Wahlkarte ein Duplikat ausstellen. Eine unbrauchbar gewordene Wahlkarte ist in einem solchen Fall mit entsprechendem Vermerk zu kennzeichnen und der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Diese hat die Wahlkarte dem Wahlakt der Gemeinde anzuschließen.

(11) Die Gemeindewahlbehörden haben dafür Sorge zu tragen, dass als Wahlkarten gekennzeichnete Sendungen (Abs. 7 letzter Satz), die in den örtlich zuständigen Postgeschäftsstellen hinterlegt worden sind, zum Zeitpunkt der letzten Schließung der jeweiligen Postgeschäftsstelle vor dem Wahltag abgeholt und am Wahltag für eine Ausfolgung an den Antragsteller bereitgehalten werden. Zu diesem Zeitpunkt sind in den Postgeschäftsstellen hinterlegte, nicht behobene als Wahlkarten gekennzeichnete Sendungen (Abs. 7 letzter Satz) auszusondern und für eine Übergabe an eine von der Gemeindewahlbehörde entsendete Person bereitzuhalten. Die Gemeindewahlbehörden haben das Bundesministerium für Inneres über allenfalls in ihrem Bereich aufbewahrte, als Wahlkarten gekennzeichnete Sendungen (Abs. 7 letzter Satz) in Kenntnis zu setzen. Das Bundesministerium für Inneres hat geeignete Maßnahmen, z.B. Einrichtung einer Telefon-Hotline, zu treffen, dass Antragsteller über den Ort der Aufbewahrung von als Wahlkarten gekennzeichneten Sendungen (Abs. 7 letzter Satz) in Kenntnis gesetzt werden können. Bei österreichischen Vertretungsbehörden hinterlegte, nicht behobene Wahlkarten sind nach dem Wahltag zu vernichten. Die Gemeinde, die eine solche Wahlkarte ausgestellt hat, ist hierüber auf elektronischem Weg in Kenntnis zu setzen.

(12) Ein Wahlberechtigter ist von der Gemeinde ehest möglich in Kenntnis zu setzen, wenn seinem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht Folge gegeben wurde.

(13) Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis in der Rubrik „Anmerkung” bei dem betreffenden Wähler mit dem Wort „Wahlkarte” in auffälliger Weise, die Ausstellung einer Wahlkarte für den zweiten Wahlgang ist gegebenenfalls mit dem Ausdruck „Wahlkarte 2” zu vermerken. Bis zum neunundzwanzigsten Tag nach dem jeweiligen Wahltag haben die Gemeinden gegenüber jedem im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten auf mündliche oder schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen, ob für ihn eine Wahlkarte ausgestellt worden ist. Zu diesem Zweck haben Gemeinden nach Weitergabe der Wählerverzeichnisse an die Gemeindewahlbehörde bis zum angeführten Zeitpunkt Kopien der Wählerverzeichnisse bereit zu halten, sofern sie nicht über andere Aufzeichnungen, z.B. in einer EDV-Applikation, über die ausgestellten Wahlkarten verfügen. Bei einer Anfrage hat der Wahlberechtigte seine Identität glaubhaft zu machen.

(14) Im Fall der Ausstellung einer Wahlkarte gemäß Abs. 2 an einen Wahlberechtigten, der sich außerhalb des Ortes seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhält, hat die ausstellende Gemeinde diejenige Gemeinde, in deren Bereich sich der Wahlberechtigte aufhält, von der Ausstellung der Wahlkarte mit dem Hinweis zu verständigen, dass dieser von einer besonderen Wahlbehörde aufzusuchen ist.

(15) Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist nach Ablauf der im Abs. 4 vorgesehenen Frist im Weg der Bezirkswahlbehörde unverzüglich der Landeswahlbehörde bekanntzugeben  (Sofortmeldung). Die Landeswahlbehörde hat die Zahl der in ihrem Bereich ausgestellten Wahlkarten ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch am Tag vor dem Wahltag der Bundeswahlbehörde mitzuteilen. Bei der Bekanntgabe der Zahl der Wahlkarten ist jeweils die Zahl der an im Ausland lebende Wahlberechtigte sowie die Zahl der für den zweiten Wahlgang ausgestellten Wahlkarten getrennt auszuweisen.

§ 5a. (1) Wahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.

(2) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Ausübung des Wahlrechts haben ferner Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, oder wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen unmöglich ist, und sie die Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde (§ 73 Abs. 1 NRWO) in Anspruch nehmen wollen, sofern nicht die Ausübung des Wahlrechts gemäß den §§ 72 oder 74 NRWO in Betracht kommt.

(3) Fallen bei einem Wahlberechtigten nachträglich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Wahlkarte aus Gründen des Abs. 2 weg, so hat er die Gemeinde, in deren Bereich er sich aufgehalten hat, rechtzeitig vor dem Wahltag zu verständigen, daß er auf einen Besuch durch eine gemäß § 73 Abs. 1 NRWO eingerichtete besondere Wahlbehörde verzichtet.

(4) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung schriftlich oder mündlich unter Angabe des Grundes gemäß Abs. 1 zu beantragen. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Der Antrag kann schriftlich bis spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag gestellt werden. Mündlich kann der Antrag bis spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, gestellt werden. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein Antrag schriftlich gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Im Ausland kann die Ausstellung und Ausfolgung der Wahlkarte auch im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde beantragt werden. Beim mündlich gestellten Antrag ist die Identität durch ein Dokument glaubhaft zu machen. Beim schriftlich gestellten Antrag kann die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist oder der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde glaubhaft gemacht werden. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Im Fall des Abs. 2 hat der Antrag das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß § 73 Abs. 1 NRWO und die genaue Angabe der Räumlichkeiten, wo der Antragsteller den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde erwartet, zu enthalten. Bei Personen, die sich in öffentlichem Gewahrsam befinden, hat der Antrag eine behördliche Bestätigung über die Unterbringung aufzuweisen.

(5) Ein Wahlberechtigter mit Hauptwohnsitz im Ausland, der in die Wählerevidenz (§ 2a des Wählerevidenzgesetzes 1973) eingetragen ist, ist, sofern seine Wohnadresse in der Wählerevidenz erfasst ist, von der Gemeinde, von der er in die Wählerevidenz eingetragen wurde, umgehend nach Ausschreibung der Wahl des Bundespräsidenten im Postweg über die Möglichkeit der Ausübung des Wahlrechts im Weg der Briefwahl zu verständigen. Hierbei ist er über die Möglichkeiten zur Antragstellung, gegebenenfalls auch über eine Antragstellung per Internet, in Kenntnis zu setzen. Die Verständigung kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse bekannt ist. An Personen, die eine amtswegige Ausstellung der Wahlkarte gemäß § 2a Abs. 6 oder § 9 Abs. 4 des Wählerevidenzgesetzes 1973 gestellt haben, sind Wahlkarten zu übermitteln, sobald der Gemeinde die entsprechenden Vordrucke sowie die amtlichen Stimmzettel zur Verfügung stehen.

(6) Die Wahlkarte und die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang sind jeweils als verschließbarer Briefumschlag herzustellen. Die Wahlkarte hat die in der Anlage 4 ersichtlichen Aufdrucke, die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang hat die in der Anlage 5 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen. Durch entsprechende technische Vorkehrungen ist sicherzustellen, dass die den Wahlberechtigten betreffenden persönlichen Daten, insbesondere dessen Unterschrift, vor Weiterleitung an die Bezirkswahlbehörde, durch eine verschließbare Lasche abgedeckt sind und dass es nach Verschließen der Wahlkarte durch entsprechende Perforation möglich ist, die persönlichen Daten des Wählers sowie dessen eidesstattliche Erklärung bei der Bezirkswahlbehörde sichtbar zu machen, ohne dass dadurch die Wahlkarte bereits geöffnet wird. Die Lasche hat entsprechend der technischen Beschaffenheit der Wahlkarte Aufdrucke mit Hinweisen zu ihrer Handhabung im Fall der Stimmabgabe mittels Briefwahl sowie zur Weiterleitung der Wahlkarte zu tragen. Das Anbringen eines Barcodes durch die Gemeinde ist zulässig. Wahlkarten für Wahlberechtigte mit Hauptwohnsitz im Ausland sind in der entsprechenden Rubrik zu kennzeichnen. Bei Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt anstelle der Unterschrift des Bürgermeisters die Beisetzung seines Namens; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich. Die Wahlkarten-Formulare sind den für die Ausstellung der Wahlkarten zuständigen Behörden aufgrund einer regelmäßig durchzuführenden Bedarfserhebung in ausreichendem Maß zur Verfügung zu stellen.

(7) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so sind neben der Wahlkarte auch ein amtlicher Stimmzettel gemäß § 11 Abs. 2 und ein verschließbares weißes Wahlkuvert auszufolgen. Sofern die Bundeswahlbehörde die Namen von mehr als zwei Wahlwerbern veröffentlicht hat (§ 9) und der Antrag von einem im Ausland lebenden Wahlberechtigten stammt oder ein entsprechendes Begehren enthält, ist darüber hinaus eine Wahlkarte für den zweiten Wahlgang samt amtlichen Stimmzettel gemäß § 11 Abs. 3 und einem beige-farbenen verschließbaren Wahlkuvert auszufolgen. Der Stimmzettel gemäß § 11 Abs. 2 und das weiße Wahlkuvert sind in die Wahlkarte zu legen; der Stimmzettel gemäß § 11 Abs. 3 und das beige-farbene Wahlkuvert sind gegebenenfalls in die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang zu legen. Sämtliche Unterlagen sind dem Antragsteller auszufolgen. Der Antragsteller hat die jeweilige Wahlkarte bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren. Im Fall einer postalischen Versendung ist das Kuvert, in dem sich die Wahlkarte befindet, mit dem Vermerk „Wahlkarte für die Bundespräsidentenwahl XXXX“ zu kennzeichnen.

(8) Für die Ausfolgung oder die Übermittlung beantragter Wahlkarten gilt:

1.

Im Fall der persönlichen Ausfolgung einer Wahlkarte hat der Antragsteller eine Übernahmebestätigung zu unterschreiben. Ist der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen.

2.

Bei Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten (§ 72 NRWO) ist die Wahlkarte im Fall einer postalischen Versendung mittels eingeschriebener Briefsendung ausschließlich an den Empfänger selbst zu richten. In diesem Fall ist die Briefsendung mit dem Vermerk „Nicht an Postbevollmächtigte“ zu versehen.

3.

Werden Wahlkarten an den in Z 2 genannten Personenkreis durch Boten überbracht, so ist die Übernahmebestätigung durch den Pflegling selbst zu unterfertigen. Ist der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen.

4.

Bei nicht in Z 2 genannten Antragstellern ist die Wahlkarte im Fall einer postalischen Versendung mittels eingeschriebener Briefsendung zu versenden, es sei denn, die Wahlkarte wurde mündlich beantragt oder der elektronisch eingebrachte Antrag war mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder die amtswegige Ausstellung der Wahlkarte erfolgte aufgrund eines Antrags gemäß § 2a Abs. 6 oder § 9 Abs. 4 des Wählerevidenzgesetzes 1973.

5.

Werden Wahlkarten an den nicht in Z 2 genannten Personenkreis durch Boten oder im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde übermittelt, so ist analog zu § 16 Abs. 1 und 2 des Zustellgesetzes – ZustG vorzugehen, mit der Maßgabe, dass eine Wahlkarte auch an wahlberechtigte Personen ausgefolgt werden kann, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Ausfolgung kann ohne Nachweis erfolgen, wenn die Wahlkarte mündlich beantragt wurde oder der elektronisch eingebrachte Antrag mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen war.

6.

Schriftlich beantragte Wahlkarten, die vom Antragsteller persönlich abgeholt werden, dürfen seitens der Gemeinde nur gegen eine Übernahmebestätigung ausgefolgt werden. Ist der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen. Bei Ausfolgung einer schriftlich beantragten Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person hat diese die Übernahme der Wahlkarte zu bestätigen.

7.

Die sofortige Mitnahme einer durch einen Boten überbrachten und zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte durch diesen ist unzulässig.

(9) Empfangsbestätigungen über Wahlkarten, die durch Boten oder im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde ausgefolgt wurden, sind in jedem Fall an jene Gemeinden zu übermitteln, die die Wahlkarten ausgestellt haben. Die Weiterleitung der den österreichischen Vertretungsbehörden vorliegenden Empfangsbestätigungen auf elektronischem Weg ist zulässig. Schriftlich gestellte Anträge, Empfangsbestätigungen, Aktenvermerke sowie eine Zusammenstellung der auf elektronischem Weg eingelangten Anträge sind nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Diese hat die ihr übermittelten Unterlagen dem Wahlakt der Gemeinde anzuschließen.

(10) Duplikate für abhanden gekommene Wahlkarten dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden. Unbrauchbar gewordene Wahlkarten, die noch nicht zugeklebt und bei denen die eidesstattliche Erklärung noch nicht unterschrieben wurde, können an die Gemeinde retourniert werden. In diesem Fall kann die Gemeinde nach Erhalt der Wahlkarte ein Duplikat ausstellen. Eine unbrauchbar gewordene Wahlkarte ist in einem solchen Fall mit entsprechendem Vermerk zu kennzeichnen und der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Diese hat die Wahlkarte dem Wahlakt der Gemeinde anzuschließen.

(11) Die Gemeindewahlbehörden haben dafür Sorge zu tragen, dass als Wahlkarten gekennzeichnete Sendungen (Abs. 7 letzter Satz), die in den örtlich zuständigen Postgeschäftsstellen hinterlegt worden sind, zum Zeitpunkt der letzten Schließung der jeweiligen Postgeschäftsstelle vor dem Wahltag abgeholt und am Wahltag für eine Ausfolgung an den Antragsteller bereitgehalten werden. Zu diesem Zeitpunkt sind in den Postgeschäftsstellen hinterlegte, nicht behobene als Wahlkarten gekennzeichnete Sendungen (Abs. 7 letzter Satz) auszusondern und für eine Übergabe an eine von der Gemeindewahlbehörde entsendete Person bereitzuhalten. Die Gemeindewahlbehörden haben das Bundesministerium für Inneres über allenfalls in ihrem Bereich aufbewahrte, als Wahlkarten gekennzeichnete Sendungen (Abs. 7 letzter Satz) in Kenntnis zu setzen. Das Bundesministerium für Inneres hat geeignete Maßnahmen, z. B. Einrichtung einer Telefon-Hotline, zu treffen, dass Antragsteller über den Ort der Aufbewahrung von als Wahlkarten gekennzeichneten Sendungen (Abs. 7 letzter Satz) in Kenntnis gesetzt werden können. Bei österreichischen Vertretungsbehörden hinterlegte, nicht behobene Wahlkarten sind nach dem Wahltag zu vernichten. Die Gemeinde, die eine solche Wahlkarte ausgestellt hat, ist hierüber auf elektronischem Weg in Kenntnis zu setzen.

(12) Ein Wahlberechtigter ist von der Gemeinde ehest möglich in Kenntnis zu setzen, wenn seinem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht Folge gegeben wurde.

(13) Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis in der Rubrik „Anmerkung“ bei dem betreffenden Wähler mit dem Wort „Wahlkarte“ in auffälliger Weise, die Ausstellung einer Wahlkarte für den zweiten Wahlgang ist gegebenenfalls mit dem Ausdruck „Wahlkarte 2“ zu vermerken. Bis zum neunundzwanzigsten Tag nach dem jeweiligen Wahltag haben die Gemeinden gegenüber jedem im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten auf mündliche oder schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen, ob für ihn eine Wahlkarte ausgestellt worden ist. Zu diesem Zweck haben Gemeinden nach Weitergabe der Wählerverzeichnisse an die Gemeindewahlbehörde bis zum angeführten Zeitpunkt Kopien der Wählerverzeichnisse bereit zu halten, sofern sie nicht über andere Aufzeichnungen, z. B. in einer EDV-Applikation, über die ausgestellten Wahlkarten verfügen. Bei einer Anfrage hat der Wahlberechtigte seine Identität glaubhaft zu machen.

(14) Im Fall der Ausstellung einer Wahlkarte gemäß Abs. 2 an einen Wahlberechtigten, der sich außerhalb des Ortes seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhält, hat die ausstellende Gemeinde diejenige Gemeinde, in deren Bereich sich der Wahlberechtigte aufhält, von der Ausstellung der Wahlkarte mit dem Hinweis zu verständigen, dass dieser von einer besonderen Wahlbehörde aufzusuchen ist.

(15) Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist nach Ablauf der im Abs. 4 vorgesehenen Frist im Weg der Bezirkswahlbehörde unverzüglich der Landeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung). Die Landeswahlbehörde hat die Zahl der in ihrem Bereich ausgestellten Wahlkarten ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch am Tag vor dem Wahltag der Bundeswahlbehörde mitzuteilen. Bei der Bekanntgabe der Zahl der Wahlkarten ist jeweils die Zahl der an im Ausland lebende Wahlberechtigte sowie die Zahl der für den zweiten Wahlgang ausgestellten Wahlkarten getrennt auszuweisen.

§ 5a. (1) Wahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.

(2) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Ausübung des Wahlrechts haben ferner Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, oder wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen unmöglich ist, und sie die Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde (§ 73 Abs. 1 NRWO) in Anspruch nehmen wollen, sofern nicht die Ausübung des Wahlrechts gemäß den §§ 72 oder 74 NRWO in Betracht kommt.

(3) Fallen bei einem Wahlberechtigten nachträglich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Wahlkarte aus Gründen des Abs. 2 weg, so hat er die Gemeinde, in deren Bereich er sich aufgehalten hat, rechtzeitig vor dem Wahltag zu verständigen, daß er auf einen Besuch durch eine gemäß § 73 Abs. 1 NRWO eingerichtete besondere Wahlbehörde verzichtet.

(4) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung schriftlich oder mündlich unter Angabe des Grundes gemäß Abs. 1 zu beantragen. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Der Antrag muss spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag bei der zuständigen Behörde einlangen. Mündlich kann der Antrag bis spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, gestellt werden. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein Antrag schriftlich gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Im Ausland kann die Ausstellung und Ausfolgung der Wahlkarte auch im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde beantragt werden. Beim mündlich gestellten Antrag ist die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist, durch ein Dokument glaubhaft zu machen. Beim schriftlich gestellten Antrag kann die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist oder der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde glaubhaft gemacht werden. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Gemeinde auch ermächtigt, die Passnummer selbstständig anhand der zentralen Evidenz gemäß § 22b des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992, zu überprüfen. Im Fall des Abs. 2 hat der Antrag das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß § 73 Abs. 1 NRWO und die genaue Angabe der Räumlichkeiten, wo der Antragsteller den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde erwartet, zu enthalten. Bei Personen, die sich in öffentlichem Gewahrsam befinden, hat der Antrag eine behördliche Bestätigung über die Unterbringung aufzuweisen.

(5) Ein Wahlberechtigter mit Hauptwohnsitz im Ausland, der in die Wählerevidenz (§ 2a des Wählerevidenzgesetzes 1973) eingetragen ist, ist, sofern seine Wohnadresse in der Wählerevidenz erfasst ist, von der Gemeinde, von der er in die Wählerevidenz eingetragen wurde, umgehend nach Ausschreibung der Wahl des Bundespräsidenten im Postweg über die Möglichkeit der Ausübung des Wahlrechts im Weg der Briefwahl zu verständigen. Hierbei ist er über die Möglichkeiten zur Antragstellung, gegebenenfalls auch über eine Antragstellung per Internet, in Kenntnis zu setzen. Die Verständigung kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse bekannt ist. An Personen, die eine amtswegige Ausstellung der Wahlkarte gemäß § 2a Abs. 6 oder § 9 Abs. 4 des Wählerevidenzgesetzes 1973 gestellt haben, sind Wahlkarten zu übermitteln, sobald der Gemeinde die entsprechenden Vordrucke sowie die amtlichen Stimmzettel zur Verfügung stehen.

(6) Die Wahlkarte und die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang sind jeweils als verschließbarer Briefumschlag herzustellen. Die Wahlkarte hat die in der Anlage 4 ersichtlichen Aufdrucke, die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang hat die in der Anlage 5 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen. Durch entsprechende technische Vorkehrungen ist sicherzustellen, dass die den Wahlberechtigten betreffenden persönlichen Daten, insbesondere dessen Unterschrift, vor Weiterleitung an die Bezirkswahlbehörde, durch eine verschließbare Lasche abgedeckt sind und dass es nach Verschließen der Wahlkarte durch entsprechende Perforation möglich ist, die persönlichen Daten des Wählers sowie dessen eidesstattliche Erklärung bei der Bezirkswahlbehörde sichtbar zu machen, ohne dass dadurch die Wahlkarte bereits geöffnet wird. Die Lasche hat entsprechend der technischen Beschaffenheit der Wahlkarte Aufdrucke mit Hinweisen zu ihrer Handhabung im Fall der Stimmabgabe mittels Briefwahl sowie zur Weiterleitung der Wahlkarte zu tragen. Das Anbringen eines Barcodes oder QR-Codes durch die Gemeinde ist zulässig. Wahlkarten für Wahlberechtigte mit Hauptwohnsitz im Ausland sind in der entsprechenden Rubrik zu kennzeichnen. Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, können anstelle der Unterschrift des Bürgermeisters mit einer Amtssignatur gemäß §§ 19 und 20 des Bundesgesetzes über Regelungen zur Erleichterung des elektronischen Verkehrs mit öffentlichen Stellen (EGovernment-Gesetz – E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, versehen werden, wobei § 19 Abs. 3 zweiter Satz E-GovG nicht anzuwenden ist. Die Wahlkarten-Formulare sind den für die Ausstellung der Wahlkarten zuständigen Behörden aufgrund einer regelmäßig durchzuführenden Bedarfserhebung in ausreichendem Maß zur Verfügung zu stellen.

(7) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so sind neben der Wahlkarte auch ein amtlicher Stimmzettel gemäß § 11 Abs. 2 und ein verschließbares weißes Wahlkuvert auszufolgen. Sofern die Bundeswahlbehörde die Namen von mehr als zwei Wahlwerbern veröffentlicht hat (§ 9) und der Antrag von einem im Ausland lebenden Wahlberechtigten stammt oder ein entsprechendes Begehren enthält, ist darüber hinaus eine Wahlkarte für den zweiten Wahlgang samt amtlichen Stimmzettel gemäß § 11 Abs. 3 und einem beige-farbenen verschließbaren Wahlkuvert auszufolgen. Der Stimmzettel gemäß § 11 Abs. 2 und das weiße Wahlkuvert sind in die Wahlkarte zu legen; der Stimmzettel gemäß § 11 Abs. 3 und das beige-farbene Wahlkuvert sind gegebenenfalls in die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang zu legen. Sämtliche Unterlagen sind dem Antragsteller auszufolgen. Der Antragsteller hat die jeweilige Wahlkarte bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren. Im Fall einer postalischen Versendung ist das Kuvert, in dem sich die Wahlkarte befindet, mit dem Vermerk „Wahlkarte für die Bundespräsidentenwahl XXXX“ zu kennzeichnen.

(8) Für die Ausfolgung oder die Übermittlung beantragter Wahlkarten gilt:

1.

Im Fall der persönlichen Ausfolgung einer Wahlkarte hat der Antragsteller eine Übernahmebestätigung zu unterschreiben. Ist der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen.

2.

Bei Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten (§ 72 NRWO) ist die Wahlkarte im Fall einer postalischen Versendung mittels eingeschriebener Briefsendung ausschließlich an den Empfänger selbst zu richten. In diesem Fall ist die Briefsendung mit dem Vermerk „Nicht an Postbevollmächtigte“ zu versehen.

3.

Werden Wahlkarten an den in Z 2 genannten Personenkreis durch Boten überbracht, so ist die Übernahmebestätigung durch den Pflegling selbst zu unterfertigen. Ist der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen.

4.

Bei nicht in Z 2 genannten Antragstellern ist die Wahlkarte im Fall einer postalischen Versendung mittels eingeschriebener Briefsendung zu versenden, es sei denn, die Wahlkarte wurde mündlich beantragt oder der elektronisch eingebrachte Antrag war mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder die amtswegige Ausstellung der Wahlkarte erfolgte aufgrund eines Antrags gemäß § 2a Abs. 6 oder § 9 Abs. 4 des Wählerevidenzgesetzes 1973.

5.

Werden Wahlkarten an den nicht in Z 2 genannten Personenkreis durch Boten oder im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde übermittelt, so ist analog zu § 16 Abs. 1 und 2 des Zustellgesetzes – ZustG vorzugehen, mit der Maßgabe, dass eine Wahlkarte auch an wahlberechtigte Personen ausgefolgt werden kann, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Ausfolgung kann ohne Nachweis erfolgen, wenn die Wahlkarte mündlich beantragt wurde oder der elektronisch eingebrachte Antrag mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen war.

6.

Schriftlich beantragte Wahlkarten, die vom Antragsteller persönlich abgeholt werden, dürfen seitens der Gemeinde nur gegen eine Übernahmebestätigung ausgefolgt werden. Ist der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen. Bei Ausfolgung einer schriftlich beantragten Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person hat diese die Übernahme der Wahlkarte zu bestätigen.

7.

Die sofortige Mitnahme einer durch einen Boten überbrachten und zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte durch diesen ist unzulässig.

(9) Empfangsbestätigungen über Wahlkarten, die durch Boten oder im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde ausgefolgt wurden, sind in jedem Fall an jene Gemeinden zu übermitteln, die die Wahlkarten ausgestellt haben. Die Weiterleitung der den österreichischen Vertretungsbehörden vorliegenden Empfangsbestätigungen auf elektronischem Weg ist zulässig. Schriftlich gestellte Anträge, Empfangsbestätigungen, Aktenvermerke sowie eine Zusammenstellung der auf elektronischem Weg eingelangten Anträge sind nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Diese hat die ihr übermittelten Unterlagen dem Wahlakt der Gemeinde anzuschließen.

(10) Duplikate für abhanden gekommene Wahlkarten dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden. Unbrauchbar gewordene Wahlkarten, die noch nicht zugeklebt und bei denen die eidesstattliche Erklärung noch nicht unterschrieben wurde, können an die Gemeinde retourniert werden. In diesem Fall kann die Gemeinde nach Erhalt der Wahlkarte ein Duplikat ausstellen. Eine unbrauchbar gewordene Wahlkarte ist in einem solchen Fall mit entsprechendem Vermerk zu kennzeichnen und der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Diese hat die Wahlkarte dem Wahlakt der Gemeinde anzuschließen.

(11) Die Gemeindewahlbehörden haben dafür Sorge zu tragen, dass als Wahlkarten gekennzeichnete Sendungen (Abs. 7 letzter Satz), die in den örtlich zuständigen Postgeschäftsstellen hinterlegt worden sind, zum Zeitpunkt der letzten Schließung der jeweiligen Postgeschäftsstelle vor dem Wahltag abgeholt und am Wahltag für eine Ausfolgung an den Antragsteller bereitgehalten werden. Zu diesem Zeitpunkt sind in den Postgeschäftsstellen hinterlegte, nicht behobene als Wahlkarten gekennzeichnete Sendungen (Abs. 7 letzter Satz) auszusondern und für eine Übergabe an eine von der Gemeindewahlbehörde entsendete Person bereitzuhalten. Die Gemeindewahlbehörden haben das Bundesministerium für Inneres über allenfalls in ihrem Bereich aufbewahrte, als Wahlkarten gekennzeichnete Sendungen (Abs. 7 letzter Satz) in Kenntnis zu setzen. Das Bundesministerium für Inneres hat geeignete Maßnahmen, z. B. Einrichtung einer Telefon-Hotline, zu treffen, dass Antragsteller über den Ort der Aufbewahrung von als Wahlkarten gekennzeichneten Sendungen (Abs. 7 letzter Satz) in Kenntnis gesetzt werden können. Bei österreichischen Vertretungsbehörden hinterlegte, nicht behobene Wahlkarten sind nach dem Wahltag zu vernichten. Die Gemeinde, die eine solche Wahlkarte ausgestellt hat, ist hierüber auf elektronischem Weg in Kenntnis zu setzen.

(12) Ein Wahlberechtigter ist von der Gemeinde ehest möglich in Kenntnis zu setzen, wenn seinem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht Folge gegeben wurde.

(13) Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis in der Rubrik „Anmerkung“ bei dem betreffenden Wähler mit dem Wort „Wahlkarte“ in auffälliger Weise, die Ausstellung einer Wahlkarte für den zweiten Wahlgang ist gegebenenfalls mit dem Ausdruck „Wahlkarte 2“ zu vermerken. Bis zum neunundzwanzigsten Tag nach dem jeweiligen Wahltag haben die Gemeinden gegenüber jedem im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten auf mündliche oder schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen, ob für ihn eine Wahlkarte ausgestellt worden ist. Zu diesem Zweck haben Gemeinden nach Weitergabe der Wählerverzeichnisse an die Gemeindewahlbehörde bis zum angeführten Zeitpunkt Kopien der Wählerverzeichnisse bereit zu halten, sofern sie nicht über andere Aufzeichnungen, z. B. in einer EDV-Applikation, über die ausgestellten Wahlkarten verfügen. Bei einer Anfrage hat der Wahlberechtigte seine Identität glaubhaft zu machen.

(14) Im Fall der Ausstellung einer Wahlkarte gemäß Abs. 2 an einen Wahlberechtigten, der sich außerhalb des Ortes seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhält, hat die ausstellende Gemeinde diejenige Gemeinde, in deren Bereich sich der Wahlberechtigte aufhält, von der Ausstellung der Wahlkarte mit dem Hinweis zu verständigen, dass dieser von einer besonderen Wahlbehörde aufzusuchen ist.

(15) Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist nach Ablauf der im Abs. 4 vorgesehenen Frist im Weg der Bezirkswahlbehörde unverzüglich der Landeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung). Die Landeswahlbehörde hat die Zahl der in ihrem Bereich ausgestellten Wahlkarten ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch am Tag vor dem Wahltag der Bundeswahlbehörde mitzuteilen. Bei der Bekanntgabe der Zahl der Wahlkarten ist jeweils die Zahl der an im Ausland lebende Wahlberechtigte sowie die Zahl der für den zweiten Wahlgang ausgestellten Wahlkarten getrennt auszuweisen.

§ 5a. (1) Wahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.

(2) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Ausübung des Wahlrechts haben ferner Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, oder wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen unmöglich ist, und sie die Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde (§ 73 Abs. 1 NRWO) in Anspruch nehmen wollen, sofern nicht die Ausübung des Wahlrechts gemäß den §§ 72 oder 74 NRWO in Betracht kommt.

(3) Fallen bei einem Wahlberechtigten nachträglich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Wahlkarte aus Gründen des Abs. 2 weg, so hat er die Gemeinde, in deren Bereich er sich aufgehalten hat, rechtzeitig vor dem Wahltag zu verständigen, daß er auf einen Besuch durch eine gemäß § 73 Abs. 1 NRWO eingerichtete besondere Wahlbehörde verzichtet.

(4) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung schriftlich oder mündlich unter Angabe des Grundes gemäß Abs. 1 zu beantragen. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Der Antrag muss spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag bei der zuständigen Behörde einlangen. Mündlich kann der Antrag bis spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, gestellt werden. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein Antrag schriftlich gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Im Ausland kann die Ausstellung und Ausfolgung der Wahlkarte auch im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde beantragt werden. Beim mündlich gestellten Antrag ist die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist, durch ein Dokument glaubhaft zu machen. Beim schriftlich gestellten Antrag kann die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist oder der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde glaubhaft gemacht werden. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Gemeinde auch ermächtigt, die Passnummer selbstständig anhand der zentralen Evidenz gemäß § 22b des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992, zu überprüfen. Im Fall des Abs. 2 hat der Antrag das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß § 73 Abs. 1 NRWO und die genaue Angabe der Räumlichkeiten, wo der Antragsteller den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde erwartet, zu enthalten. Bei Personen, die sich in öffentlichem Gewahrsam befinden, hat der Antrag eine behördliche Bestätigung über die Unterbringung aufzuweisen.

(5) Ein Wahlberechtigter mit Hauptwohnsitz im Ausland, der in die Wählerevidenz (§ 2a des Wählerevidenzgesetzes 1973) eingetragen ist, ist, sofern seine Wohnadresse in der Wählerevidenz erfasst ist, von der Gemeinde, von der er in die Wählerevidenz eingetragen wurde, umgehend nach Ausschreibung der Wahl des Bundespräsidenten im Postweg über die Möglichkeit der Ausübung des Wahlrechts im Weg der Briefwahl zu verständigen. Hierbei ist er über die Möglichkeiten zur Antragstellung, gegebenenfalls auch über eine Antragstellung per Internet, in Kenntnis zu setzen. Die Verständigung kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse bekannt ist. An Personen, die eine amtswegige Ausstellung der Wahlkarte gemäß § 2a Abs. 6 oder § 9 Abs. 4 des Wählerevidenzgesetzes 1973 gestellt haben, sind Wahlkarten zu übermitteln, sobald der Gemeinde die entsprechenden Vordrucke sowie die amtlichen Stimmzettel zur Verfügung stehen.

(6) Die Wahlkarte und die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang sind jeweils als verschließbarer Briefumschlag herzustellen. Die Wahlkarte hat die in der Anlage 4 ersichtlichen Aufdrucke, die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang hat die in der Anlage 5 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen. Das Anbringen eines Barcodes oder QR-Codes durch die Gemeinde ist zulässig. Wahlkarten für Wahlberechtigte mit Hauptwohnsitz im Ausland sind in der entsprechenden Rubrik zu kennzeichnen. Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, können anstelle der Unterschrift des Bürgermeisters mit einer Amtssignatur gemäß §§ 19 und 20 des Bundesgesetzes über Regelungen zur Erleichterung des elektronischen Verkehrs mit öffentlichen Stellen (EGovernment-Gesetz – E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, versehen werden, wobei § 19 Abs. 3 zweiter Satz E-GovG nicht anzuwenden ist. Die Wahlkarten-Formulare sind den für die Ausstellung der Wahlkarten zuständigen Behörden aufgrund einer regelmäßig durchzuführenden Bedarfserhebung in ausreichendem Maß zur Verfügung zu stellen.

(7) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so sind neben der Wahlkarte auch ein amtlicher Stimmzettel gemäß § 11 Abs. 2 und ein verschließbares weißes Wahlkuvert auszufolgen. Sofern die Bundeswahlbehörde die Namen von mehr als zwei Wahlwerbern veröffentlicht hat (§ 9) und der Antrag von einem im Ausland lebenden Wahlberechtigten stammt oder ein entsprechendes Begehren enthält, ist darüber hinaus eine Wahlkarte für den zweiten Wahlgang samt amtlichen Stimmzettel gemäß § 11 Abs. 3 und einem beige-farbenen verschließbaren Wahlkuvert auszufolgen. Der Stimmzettel gemäß § 11 Abs. 2 und das weiße Wahlkuvert sind in die Wahlkarte zu legen; der Stimmzettel gemäß § 11 Abs. 3 und das beige-farbene Wahlkuvert sind gegebenenfalls in die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang zu legen. Sämtliche Unterlagen sind dem Antragsteller auszufolgen. Der Antragsteller hat die jeweilige Wahlkarte bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren. Im Fall einer postalischen Versendung ist das Kuvert, in dem sich die Wahlkarte befindet, mit dem Vermerk „Wahlkarte für die Bundespräsidentenwahl XXXX“ zu kennzeichnen.

(8) Für die Ausfolgung oder die Übermittlung beantragter Wahlkarten gilt:

1.

Im Fall der persönlichen Ausfolgung einer Wahlkarte hat der Antragsteller eine Übernahmebestätigung zu unterschreiben. Ist der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen.

2.

Bei Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten (§ 72 NRWO) ist die Wahlkarte im Fall einer postalischen Versendung mittels eingeschriebener Briefsendung ausschließlich an den Empfänger selbst zu richten. In diesem Fall ist die Briefsendung mit dem Vermerk „Nicht an Postbevollmächtigte“ zu versehen.

3.

Werden Wahlkarten an den in Z 2 genannten Personenkreis durch Boten überbracht, so ist die Übernahmebestätigung durch den Pflegling selbst zu unterfertigen. Ist der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen.

4.

Bei nicht in Z 2 genannten Antragstellern ist die Wahlkarte im Fall einer postalischen Versendung mittels eingeschriebener Briefsendung zu versenden, es sei denn, die Wahlkarte wurde mündlich beantragt oder der elektronisch eingebrachte Antrag war mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder die amtswegige Ausstellung der Wahlkarte erfolgte aufgrund eines Antrags gemäß § 2a Abs. 6 oder § 9 Abs. 4 des Wählerevidenzgesetzes 1973.

5.

Werden Wahlkarten an den nicht in Z 2 genannten Personenkreis durch Boten oder im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde übermittelt, so ist analog zu § 16 Abs. 1 und 2 des Zustellgesetzes – ZustG vorzugehen, mit der Maßgabe, dass eine Wahlkarte auch an wahlberechtigte Personen ausgefolgt werden kann, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Ausfolgung kann ohne Nachweis erfolgen, wenn die Wahlkarte mündlich beantragt wurde oder der elektronisch eingebrachte Antrag mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen war.

6.

Schriftlich beantragte Wahlkarten, die vom Antragsteller persönlich abgeholt werden, dürfen seitens der Gemeinde nur gegen eine Übernahmebestätigung ausgefolgt werden. Ist der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen. Bei Ausfolgung einer schriftlich beantragten Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person hat diese die Übernahme der Wahlkarte zu bestätigen.

7.

Die sofortige Mitnahme einer durch einen Boten überbrachten und zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte durch diesen ist unzulässig.

(9) Empfangsbestätigungen über Wahlkarten, die durch Boten oder im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde ausgefolgt wurden, sind in jedem Fall an jene Gemeinden zu übermitteln, die die Wahlkarten ausgestellt haben. Die Weiterleitung der den österreichischen Vertretungsbehörden vorliegenden Empfangsbestätigungen auf elektronischem Weg ist zulässig. Schriftlich gestellte Anträge, Empfangsbestätigungen, Aktenvermerke sowie eine Zusammenstellung der auf elektronischem Weg eingelangten Anträge sind nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Diese hat die ihr übermittelten Unterlagen dem Wahlakt der Gemeinde anzuschließen.

(10) Duplikate für abhanden gekommene Wahlkarten dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden. Unbrauchbar gewordene Wahlkarten, die noch nicht zugeklebt und bei denen die eidesstattliche Erklärung noch nicht unterschrieben wurde, können an die Gemeinde retourniert werden. In diesem Fall kann die Gemeinde nach Erhalt der Wahlkarte ein Duplikat ausstellen. Eine unbrauchbar gewordene Wahlkarte ist in einem solchen Fall mit entsprechendem Vermerk zu kennzeichnen und der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Diese hat die Wahlkarte dem Wahlakt der Gemeinde anzuschließen.

(11) Die Gemeindewahlbehörden haben dafür Sorge zu tragen, dass als Wahlkarten gekennzeichnete Sendungen (Abs. 7 letzter Satz), die in den örtlich zuständigen Postgeschäftsstellen hinterlegt worden sind, zum Zeitpunkt der letzten Schließung der jeweiligen Postgeschäftsstelle vor dem Wahltag abgeholt und am Wahltag für eine Ausfolgung an den Antragsteller bereitgehalten werden. Zu diesem Zeitpunkt sind in den Postgeschäftsstellen hinterlegte, nicht behobene als Wahlkarten gekennzeichnete Sendungen (Abs. 7 letzter Satz) auszusondern und für eine Übergabe an eine von der Gemeindewahlbehörde entsendete Person bereitzuhalten. Die Gemeindewahlbehörden haben das Bundesministerium für Inneres über allenfalls in ihrem Bereich aufbewahrte, als Wahlkarten gekennzeichnete Sendungen (Abs. 7 letzter Satz) in Kenntnis zu setzen. Das Bundesministerium für Inneres hat geeignete Maßnahmen, z. B. Einrichtung einer Telefon-Hotline, zu treffen, dass Antragsteller über den Ort der Aufbewahrung von als Wahlkarten gekennzeichneten Sendungen (Abs. 7 letzter Satz) in Kenntnis gesetzt werden können. Bei österreichischen Vertretungsbehörden hinterlegte, nicht behobene Wahlkarten sind nach dem Wahltag zu vernichten. Die Gemeinde, die eine solche Wahlkarte ausgestellt hat, ist hierüber auf elektronischem Weg in Kenntnis zu setzen.

(12) Ein Wahlberechtigter ist von der Gemeinde ehest möglich in Kenntnis zu setzen, wenn seinem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht Folge gegeben wurde.

(13) Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis in der Rubrik „Anmerkung“ bei dem betreffenden Wähler mit dem Wort „Wahlkarte“ in auffälliger Weise, die Ausstellung einer Wahlkarte für den zweiten Wahlgang ist gegebenenfalls mit dem Ausdruck „Wahlkarte 2“ zu vermerken. Bis zum neunundzwanzigsten Tag nach dem jeweiligen Wahltag haben die Gemeinden gegenüber jedem im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten auf mündliche oder schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen, ob für ihn eine Wahlkarte ausgestellt worden ist. Zu diesem Zweck haben Gemeinden nach Weitergabe der Wählerverzeichnisse an die Gemeindewahlbehörde bis zum angeführten Zeitpunkt Kopien der Wählerverzeichnisse bereit zu halten, sofern sie nicht über andere Aufzeichnungen, z. B. in einer EDV-Applikation, über die ausgestellten Wahlkarten verfügen. Bei einer Anfrage hat der Wahlberechtigte seine Identität glaubhaft zu machen.

(14) Im Fall der Ausstellung einer Wahlkarte gemäß Abs. 2 an einen Wahlberechtigten, der sich außerhalb des Ortes seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhält, hat die ausstellende Gemeinde diejenige Gemeinde, in deren Bereich sich der Wahlberechtigte aufhält, von der Ausstellung der Wahlkarte mit dem Hinweis zu verständigen, dass dieser von einer besonderen Wahlbehörde aufzusuchen ist.

(15) Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist nach Ablauf der im Abs. 4 vorgesehenen Frist im Weg der Bezirkswahlbehörde unverzüglich der Landeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung). Die Landeswahlbehörde hat die Zahl der in ihrem Bereich ausgestellten Wahlkarten ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch am Tag vor dem Wahltag der Bundeswahlbehörde mitzuteilen. Bei der Bekanntgabe der Zahl der Wahlkarten ist jeweils die Zahl der an im Ausland lebende Wahlberechtigte sowie die Zahl der für den zweiten Wahlgang ausgestellten Wahlkarten getrennt auszuweisen.

Abkürzung

BPräsWG

§ 5a. (1) Wahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.

(2) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Ausübung des Wahlrechts haben ferner Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, oder wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen unmöglich ist, und sie die Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde (§ 73 Abs. 1 NRWO) in Anspruch nehmen wollen, sofern nicht die Ausübung des Wahlrechts gemäß den §§ 72 oder 74 NRWO in Betracht kommt.

(3) Fallen bei einem Wahlberechtigten nachträglich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Wahlkarte aus Gründen des Abs. 2 weg, so hat er die Gemeinde, in deren Bereich er sich aufgehalten hat, rechtzeitig vor dem Wahltag zu verständigen, daß er auf einen Besuch durch eine gemäß § 73 Abs. 1 NRWO eingerichtete besondere Wahlbehörde verzichtet.

(4) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung schriftlich oder mündlich unter Angabe des Grundes gemäß Abs. 1 zu beantragen. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Der Antrag muss spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag bei der zuständigen Behörde einlangen. Mündlich kann der Antrag bis spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, gestellt werden. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein Antrag schriftlich gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Im Ausland kann die Ausstellung und Ausfolgung der Wahlkarte auch im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde beantragt werden. Beim mündlich gestellten Antrag ist die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist, durch ein Dokument glaubhaft zu machen. Beim schriftlich gestellten Antrag kann die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist oder der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde glaubhaft gemacht werden. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Gemeinde auch ermächtigt, die Passnummer selbstständig anhand der zentralen Evidenz gemäß § 22b des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992, zu überprüfen. Im Fall des Abs. 2 hat der Antrag das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß § 73 Abs. 1 NRWO und die genaue Angabe der Räumlichkeiten, wo der Antragsteller den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde erwartet, zu enthalten. Bei Personen, die sich in öffentlichem Gewahrsam befinden, hat der Antrag eine behördliche Bestätigung über die Unterbringung aufzuweisen.

(5) Ein Wahlberechtigter mit Hauptwohnsitz im Ausland, der in die Wählerevidenz (§ 2a des Wählerevidenzgesetzes 1973) eingetragen ist, ist, sofern seine Wohnadresse in der Wählerevidenz erfasst ist, von der Gemeinde, von der er in die Wählerevidenz eingetragen wurde, umgehend nach Ausschreibung der Wahl des Bundespräsidenten im Postweg über die Möglichkeit der Ausübung des Wahlrechts im Weg der Briefwahl zu verständigen. Hierbei ist er über die Möglichkeiten zur Antragstellung, gegebenenfalls auch über eine Antragstellung per Internet, in Kenntnis zu setzen. Die Verständigung kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse bekannt ist. An Personen, die eine amtswegige Ausstellung der Wahlkarte gemäß § 2a Abs. 6 oder § 9 Abs. 4 des Wählerevidenzgesetzes 1973 gestellt haben, sind Wahlkarten zu übermitteln, sobald der Gemeinde die entsprechenden Vordrucke sowie die amtlichen Stimmzettel zur Verfügung stehen.

(6) Die Wahlkarte und die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang sind jeweils als verschließbarer Briefumschlag herzustellen. Die Wahlkarte hat die in der Anlage 4 ersichtlichen Aufdrucke, die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang hat die in der Anlage 5 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen. Das Anbringen eines Barcodes oder QR-Codes durch die Gemeinde ist zulässig. Wahlkarten für Wahlberechtigte mit Hauptwohnsitz im Ausland sind in der entsprechenden Rubrik zu kennzeichnen. Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, können anstelle der Unterschrift des Bürgermeisters mit einer Amtssignatur gemäß §§ 19 und 20 des Bundesgesetzes über Regelungen zur Erleichterung des elektronischen Verkehrs mit öffentlichen Stellen (EGovernment-Gesetz – E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, versehen werden, wobei § 19 Abs. 3 zweiter Satz E-GovG nicht anzuwenden ist. Die Wahlkarten-Formulare sind den für die Ausstellung der Wahlkarten zuständigen Behörden aufgrund einer regelmäßig durchzuführenden Bedarfserhebung in ausreichendem Maß zur Verfügung zu stellen.

(7) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so sind neben der Wahlkarte auch ein amtlicher Stimmzettel gemäß § 11 Abs. 2 und ein verschließbares weißes Wahlkuvert auszufolgen. Sofern die Bundeswahlbehörde die Namen von mehr als zwei Wahlwerbern veröffentlicht hat (§ 9) und der Antrag von einem im Ausland lebenden Wahlberechtigten stammt oder ein entsprechendes Begehren enthält, ist darüber hinaus eine Wahlkarte für den zweiten Wahlgang samt amtlichen Stimmzettel gemäß § 11 Abs. 3 und einem beige-farbenen verschließbaren Wahlkuvert auszufolgen. Der Stimmzettel gemäß § 11 Abs. 2 und das weiße Wahlkuvert sind in die Wahlkarte zu legen; der Stimmzettel gemäß § 11 Abs. 3 und das beige-farbene Wahlkuvert sind gegebenenfalls in die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang zu legen. Sämtliche Unterlagen sind dem Antragsteller auszufolgen. Der Antragsteller hat die jeweilige Wahlkarte bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren. Im Fall einer postalischen Versendung ist das Kuvert, in dem sich die Wahlkarte befindet, mit dem Vermerk „Wahlkarte für die Bundespräsidentenwahl XXXX“ zu kennzeichnen.

(8) Für die Ausfolgung oder die Übermittlung beantragter Wahlkarten gilt:

1.

Im Fall der persönlichen Ausfolgung einer Wahlkarte hat der Antragsteller eine Übernahmebestätigung zu unterschreiben. Ist der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen.

2.

Bei Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten (§ 72 NRWO) ist die Wahlkarte im Fall einer postalischen Versendung mittels eingeschriebener Briefsendung ausschließlich an den Empfänger selbst zu richten. In diesem Fall ist die Briefsendung mit dem Vermerk „Nicht an Postbevollmächtigte“ zu versehen.

3.

Werden Wahlkarten an den in Z 2 genannten Personenkreis durch Boten überbracht, so ist die Übernahmebestätigung durch den Pflegling selbst zu unterfertigen. Ist der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen.

4.

Bei nicht in Z 2 genannten Antragstellern ist die Wahlkarte im Fall einer postalischen Versendung mittels eingeschriebener Briefsendung zu versenden, es sei denn, die Wahlkarte wurde mündlich beantragt oder der elektronisch eingebrachte Antrag war mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder die amtswegige Ausstellung der Wahlkarte erfolgte aufgrund eines Antrags gemäß § 2a Abs. 6 oder § 9 Abs. 4 des Wählerevidenzgesetzes 1973.

5.

Werden Wahlkarten an den nicht in Z 2 genannten Personenkreis durch Boten oder im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde übermittelt, so ist analog zu § 16 Abs. 1 und 2 des Zustellgesetzes – ZustG vorzugehen, mit der Maßgabe, dass eine Wahlkarte auch an wahlberechtigte Personen ausgefolgt werden kann, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Ausfolgung kann ohne Nachweis erfolgen, wenn die Wahlkarte mündlich beantragt wurde oder der elektronisch eingebrachte Antrag mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen war.

6.

Schriftlich beantragte Wahlkarten, die vom Antragsteller persönlich abgeholt werden, dürfen seitens der Gemeinde nur gegen eine Übernahmebestätigung ausgefolgt werden. Ist der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen. Bei Ausfolgung einer schriftlich beantragten Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person hat diese die Übernahme der Wahlkarte zu bestätigen.

7.

Die sofortige Mitnahme einer durch einen Boten überbrachten und zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte durch diesen ist unzulässig.

(9) Empfangsbestätigungen über Wahlkarten, die durch Boten oder im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde ausgefolgt wurden, sind in jedem Fall an jene Gemeinden zu übermitteln, die die Wahlkarten ausgestellt haben. Die Weiterleitung der den österreichischen Vertretungsbehörden vorliegenden Empfangsbestätigungen auf elektronischem Weg ist zulässig. Die Gemeinden haben schriftlich gestellte Anträge, Empfangsbestätigungen, Aktenvermerke sowie eine Zusammenstellung der auf elektronischem Weg eingelangten Anträge nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 4 der Gemeindewahlbehörde, in Statutarstädten der jeweiligen Bezirkswahlbehörde, zu übermitteln. Die jeweils zuständige Behörde hat die ihr übermittelten Unterlagen dem Wahlakt der Gemeinde, in Statutarstädten dem Wahlakt des Stimmbezirks, anzuschließen.

(10) Duplikate für abhanden gekommene Wahlkarten dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden. Unbrauchbar gewordene Wahlkarten, die noch nicht zugeklebt und bei denen die eidesstattliche Erklärung noch nicht unterschrieben wurde, können an die Gemeinde retourniert werden. In diesem Fall kann die Gemeinde nach Erhalt der Wahlkarte ein Duplikat ausstellen. Eine unbrauchbar gewordene Wahlkarte ist in einem solchen Fall mit entsprechendem Vermerk zu kennzeichnen und der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Diese hat die Wahlkarte dem Wahlakt der Gemeinde anzuschließen.

(11) Die Gemeindewahlbehörden haben dafür Sorge zu tragen, dass als Wahlkarten gekennzeichnete Sendungen (Abs. 7 letzter Satz), die in den örtlich zuständigen Postgeschäftsstellen hinterlegt worden sind, zum Zeitpunkt der letzten Schließung der jeweiligen Postgeschäftsstelle vor dem Wahltag abgeholt und am Wahltag für eine Ausfolgung an den Antragsteller bereitgehalten werden. Zu diesem Zeitpunkt sind in den Postgeschäftsstellen hinterlegte, nicht behobene als Wahlkarten gekennzeichnete Sendungen (Abs. 7 letzter Satz) auszusondern und für eine Übergabe an eine von der Gemeindewahlbehörde entsendete Person bereitzuhalten. Die Gemeindewahlbehörden haben das Bundesministerium für Inneres über allenfalls in ihrem Bereich aufbewahrte, als Wahlkarten gekennzeichnete Sendungen (Abs. 7 letzter Satz) in Kenntnis zu setzen. Das Bundesministerium für Inneres hat geeignete Maßnahmen, z. B. Einrichtung einer Telefon-Hotline, zu treffen, dass Antragsteller über den Ort der Aufbewahrung von als Wahlkarten gekennzeichneten Sendungen (Abs. 7 letzter Satz) in Kenntnis gesetzt werden können. Bei österreichischen Vertretungsbehörden hinterlegte, nicht behobene Wahlkarten sind nach dem Wahltag zu vernichten. Die Gemeinde, die eine solche Wahlkarte ausgestellt hat, ist hierüber auf elektronischem Weg in Kenntnis zu setzen.

(12) Ein Wahlberechtigter ist von der Gemeinde ehest möglich in Kenntnis zu setzen, wenn seinem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht Folge gegeben wurde.

(13) Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis in der Rubrik „Anmerkung“ bei dem betreffenden Wähler mit dem Wort „Wahlkarte“ in auffälliger Weise, die Ausstellung einer Wahlkarte für den zweiten Wahlgang ist gegebenenfalls mit dem Ausdruck „Wahlkarte 2“ zu vermerken. Bis zum neunundzwanzigsten Tag nach dem jeweiligen Wahltag haben die Gemeinden gegenüber jedem im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten auf mündliche oder schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen, ob für ihn eine Wahlkarte ausgestellt worden ist. Zu diesem Zweck haben Gemeinden nach Weitergabe der Wählerverzeichnisse an die Gemeindewahlbehörde bis zum angeführten Zeitpunkt Kopien der Wählerverzeichnisse bereit zu halten, sofern sie nicht über andere Aufzeichnungen, z. B. in einer EDV-Applikation, über die ausgestellten Wahlkarten verfügen. Bei einer Anfrage hat der Wahlberechtigte seine Identität glaubhaft zu machen.

(14) Im Fall der Ausstellung einer Wahlkarte gemäß Abs. 2 an einen Wahlberechtigten, der sich außerhalb des Ortes seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhält, hat die ausstellende Gemeinde diejenige Gemeinde, in deren Bereich sich der Wahlberechtigte aufhält, von der Ausstellung der Wahlkarte mit dem Hinweis zu verständigen, dass dieser von einer besonderen Wahlbehörde aufzusuchen ist.

(15) Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist nach Ablauf der im Abs. 4 vorgesehenen Frist im Weg der Bezirkswahlbehörde unverzüglich der Landeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung). Die Landeswahlbehörde hat die Zahl der in ihrem Bereich ausgestellten Wahlkarten ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch am Tag vor dem Wahltag der Bundeswahlbehörde mitzuteilen. Bei der Bekanntgabe der Zahl der Wahlkarten ist jeweils die Zahl der an im Ausland lebende Wahlberechtigte sowie die Zahl der für den zweiten Wahlgang ausgestellten Wahlkarten getrennt auszuweisen.

Abkürzung

BPräsWG

§ 5a. (1) Wahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.

(2) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Ausübung des Wahlrechts haben ferner Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, oder wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen unmöglich ist, und sie die Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde (§ 73 Abs. 1 NRWO) in Anspruch nehmen wollen, sofern nicht die Ausübung des Wahlrechts gemäß den §§ 72 oder 74 NRWO in Betracht kommt.

(3) Fallen bei einem Wahlberechtigten nachträglich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Wahlkarte aus Gründen des Abs. 2 weg, so hat er die Gemeinde, in deren Bereich er sich aufgehalten hat, rechtzeitig vor dem Wahltag zu verständigen, daß er auf einen Besuch durch eine gemäß § 73 Abs. 1 NRWO eingerichtete besondere Wahlbehörde verzichtet.

(4) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung schriftlich oder mündlich unter Angabe des Grundes gemäß Abs. 1 zu beantragen. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Der Antrag muss spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag bei der zuständigen Behörde einlangen. Mündlich kann der Antrag bis spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, gestellt werden. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein Antrag schriftlich gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Im Ausland kann die Ausstellung und Ausfolgung der Wahlkarte auch im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde beantragt werden. Beim mündlich gestellten Antrag ist die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist, durch ein Dokument glaubhaft zu machen. Beim schriftlich gestellten Antrag kann die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist oder der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde glaubhaft gemacht werden. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Gemeinde auch ermächtigt, die Passnummer selbstständig anhand der zentralen Evidenz gemäß § 22b des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992, zu überprüfen. Im Fall des Abs. 2 hat der Antrag das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß § 73 Abs. 1 NRWO und die genaue Angabe der Räumlichkeiten, wo der Antragsteller den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde erwartet, zu enthalten. Bei Personen, die sich in öffentlichem Gewahrsam befinden, hat der Antrag eine behördliche Bestätigung über die Unterbringung aufzuweisen.

(5) Ein Wahlberechtigter mit Hauptwohnsitz im Ausland, der in die Wählerevidenz (§ 3 des Wählerevidenzgesetzes 2018 – WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016) eingetragen ist, ist, sofern seine Wohnadresse in der Wählerevidenz erfasst ist, von der Gemeinde, von der er in die Wählerevidenz eingetragen wurde, umgehend nach Ausschreibung der Wahl des Bundespräsidenten im Postweg über die Möglichkeit der Ausübung des Wahlrechts im Weg der Briefwahl zu verständigen. Hierbei ist er über die Möglichkeiten zur Antragstellung, gegebenenfalls auch über eine Antragstellung per Internet, in Kenntnis zu setzen. Die Verständigung kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse bekannt ist. An Personen, die eine amtswegige Ausstellung der Wahlkarte gemäß § 3 Abs. 6 oder § 11 Abs. 4 WEviG gestellt haben, sind Wahlkarten zu übermitteln, sobald der Gemeinde die entsprechenden Wahlkarten-Formulare sowie die amtlichen Stimmzettel zur Verfügung stehen.

(6) Die Wahlkarte und die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang sind jeweils als verschließbarer Briefumschlag herzustellen. Die Wahlkarte hat die in der Anlage 4 ersichtlichen Aufdrucke, die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang hat die in der Anlage 5 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen. Das Anbringen eines Barcodes oder QR-Codes durch die Gemeinde ist zulässig. Wahlkarten für Wahlberechtigte mit Hauptwohnsitz im Ausland sind in der entsprechenden Rubrik zu kennzeichnen. Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, können anstelle der Unterschrift des Bürgermeisters mit einer Amtssignatur gemäß §§ 19 und 20 des Bundesgesetzes über Regelungen zur Erleichterung des elektronischen Verkehrs mit öffentlichen Stellen (EGovernment-Gesetz – E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, versehen werden, wobei § 19 Abs. 3 zweiter Satz E-GovG nicht anzuwenden ist. Die Wahlkarten-Formulare sind den für die Ausstellung der Wahlkarten zuständigen Behörden aufgrund einer regelmäßig durchzuführenden Bedarfserhebung in ausreichendem Maß zur Verfügung zu stellen.

(7) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so sind neben der Wahlkarte auch ein amtlicher Stimmzettel gemäß § 11 Abs. 2 und ein verschließbares weißes Wahlkuvert auszufolgen. Sofern die Bundeswahlbehörde die Namen von mehr als zwei Wahlwerbern veröffentlicht hat (§ 9) und der Antrag von einem im Ausland lebenden Wahlberechtigten stammt oder ein entsprechendes Begehren enthält, ist darüber hinaus eine Wahlkarte für den zweiten Wahlgang samt amtlichen Stimmzettel gemäß § 11 Abs. 3 und einem beige-farbenen verschließbaren Wahlkuvert auszufolgen. Der Stimmzettel gemäß § 11 Abs. 2 und das weiße Wahlkuvert sind in die Wahlkarte zu legen; der Stimmzettel gemäß § 11 Abs. 3 und das beige-farbene Wahlkuvert sind gegebenenfalls in die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang zu legen. Sämtliche Unterlagen sind dem Antragsteller auszufolgen. Der Antragsteller hat die jeweilige Wahlkarte bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren. Im Fall einer postalischen Versendung ist das Kuvert, in dem sich die Wahlkarte befindet, mit dem Vermerk „Wahlkarte für die Bundespräsidentenwahl XXXX“ zu kennzeichnen.

(8) Für die Ausfolgung oder die Übermittlung beantragter Wahlkarten gilt:

1.

Im Fall der persönlichen Ausfolgung einer Wahlkarte hat der Antragsteller eine Übernahmebestätigung zu unterschreiben. Ist der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen.

2.

Bei Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten (§ 72 NRWO) ist die Wahlkarte im Fall einer postalischen Versendung mittels eingeschriebener Briefsendung ausschließlich an den Empfänger selbst zu richten. In diesem Fall ist die Briefsendung mit dem Vermerk „Nicht an Postbevollmächtigte“ zu versehen.

3.

Werden Wahlkarten an den in Z 2 genannten Personenkreis durch Boten überbracht, so ist die Übernahmebestätigung durch den Pflegling selbst zu unterfertigen. Ist der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen.

4.

Bei nicht in Z 2 genannten Antragstellern ist die Wahlkarte im Fall einer postalischen Versendung mittels eingeschriebener Briefsendung zu versenden, es sei denn, die Wahlkarte wurde mündlich beantragt oder der elektronisch eingebrachte Antrag war mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder die amtswegige Ausstellung der Wahlkarte erfolgte aufgrund eines Antrags gemäß § 3 Abs. 6 oder § 11 Abs. 4 WEviG.

5.

Werden Wahlkarten an den nicht in Z 2 genannten Personenkreis durch Boten oder im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde übermittelt, so ist analog zu § 16 Abs. 1 und 2 des Zustellgesetzes – ZustG vorzugehen, mit der Maßgabe, dass eine Wahlkarte auch an wahlberechtigte Personen ausgefolgt werden kann, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Ausfolgung kann ohne Nachweis erfolgen, wenn die Wahlkarte mündlich beantragt wurde oder der elektronisch eingebrachte Antrag mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen war.

6.

Schriftlich beantragte Wahlkarten, die vom Antragsteller persönlich abgeholt werden, dürfen seitens der Gemeinde nur gegen eine Übernahmebestätigung ausgefolgt werden. Ist der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen. Bei Ausfolgung einer schriftlich beantragten Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person hat diese die Übernahme der Wahlkarte zu bestätigen.

7.

Die sofortige Mitnahme einer durch einen Boten überbrachten und zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte durch diesen ist unzulässig.

(9) Empfangsbestätigungen über Wahlkarten, die durch Boten oder im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde ausgefolgt wurden, sind in jedem Fall an jene Gemeinden zu übermitteln, die die Wahlkarten ausgestellt haben. Die Weiterleitung der den österreichischen Vertretungsbehörden vorliegenden Empfangsbestätigungen auf elektronischem Weg ist zulässig. Die Gemeinden haben schriftlich gestellte Anträge, Empfangsbestätigungen, Aktenvermerke sowie eine Zusammenstellung der auf elektronischem Weg eingelangten Anträge nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 4 der Gemeindewahlbehörde, in Statutarstädten der jeweiligen Bezirkswahlbehörde, zu übermitteln. Die jeweils zuständige Behörde hat die ihr übermittelten Unterlagen dem Wahlakt der Gemeinde, in Statutarstädten dem Wahlakt des Stimmbezirks, anzuschließen.

(10) Duplikate für abhanden gekommene Wahlkarten dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden. Unbrauchbar gewordene Wahlkarten, die noch nicht zugeklebt und bei denen die eidesstattliche Erklärung noch nicht unterschrieben wurde, können an die Gemeinde retourniert werden. In diesem Fall kann die Gemeinde nach Erhalt der Wahlkarte ein Duplikat ausstellen. Eine unbrauchbar gewordene Wahlkarte ist in einem solchen Fall mit entsprechendem Vermerk zu kennzeichnen und der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Diese hat die Wahlkarte dem Wahlakt der Gemeinde anzuschließen.

(11) Die Gemeindewahlbehörden haben dafür Sorge zu tragen, dass als Wahlkarten gekennzeichnete Sendungen (Abs. 7 letzter Satz), die in den örtlich zuständigen Postgeschäftsstellen hinterlegt worden sind, zum Zeitpunkt der letzten Schließung der jeweiligen Postgeschäftsstelle vor dem Wahltag abgeholt und am Wahltag für eine Ausfolgung an den Antragsteller bereitgehalten werden. Zu diesem Zeitpunkt sind in den Postgeschäftsstellen hinterlegte, nicht behobene als Wahlkarten gekennzeichnete Sendungen (Abs. 7 letzter Satz) auszusondern und für eine Übergabe an eine von der Gemeindewahlbehörde entsendete Person bereitzuhalten. Die Gemeindewahlbehörden haben das Bundesministerium für Inneres über allenfalls in ihrem Bereich aufbewahrte, als Wahlkarten gekennzeichnete Sendungen (Abs. 7 letzter Satz) in Kenntnis zu setzen. Das Bundesministerium für Inneres hat geeignete Maßnahmen, z. B. Einrichtung einer Telefon-Hotline, zu treffen, dass Antragsteller über den Ort der Aufbewahrung von als Wahlkarten gekennzeichneten Sendungen (Abs. 7 letzter Satz) in Kenntnis gesetzt werden können. Bei österreichischen Vertretungsbehörden hinterlegte, nicht behobene Wahlkarten sind nach dem Wahltag zu vernichten. Die Gemeinde, die eine solche Wahlkarte ausgestellt hat, ist hierüber auf elektronischem Weg in Kenntnis zu setzen.

(12) Ein Wahlberechtigter ist von der Gemeinde ehest möglich in Kenntnis zu setzen, wenn seinem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht Folge gegeben wurde.

(13) Die Gemeinde hat die Ausstellung einer Wahlkarte sowie die Ausstellung einer Wahlkarte für den zweiten Wahlgang in der Wählerevidenz zu vermerken. Bis zum neunundzwanzigsten Tag nach dem jeweiligen Wahltag haben die Gemeinden gegenüber jedem im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten auf mündliche oder schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen, ob für ihn eine Wahlkarte ausgestellt worden ist. Bei einer Anfrage hat der Wahlberechtigte seine Identität glaubhaft zu machen.

(14) Im Fall der Ausstellung einer Wahlkarte gemäß Abs. 2 an einen Wahlberechtigten, der sich außerhalb des Ortes seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhält, hat die ausstellende Gemeinde diejenige Gemeinde, in deren Bereich sich der Wahlberechtigte aufhält, von der Ausstellung der Wahlkarte mit dem Hinweis zu verständigen, dass dieser von einer besonderen Wahlbehörde aufzusuchen ist.

(15) Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten und gegebenenfalls die Zahl der ausgestellten Wahlkarten für den zweiten Wahlgang ist jeweils nach Ablauf der im Abs. 4 vorgesehenen Frist anhand der gemäß Abs. 13 im ZeWaeR gespeicherten Vermerke, gegliedert nach Ländern und Stimmbezirken, zu veröffentlichen. Bei der Bekanntgabe der Zahl der Wahlkarten ist jeweils die Zahl der an im Ausland lebende Wahlberechtigte sowie die Zahl der für den zweiten Wahlgang ausgestellten Wahlkarten getrennt auszuweisen. Die in den Wählerevidenzen der Gemeinden gespeicherten Vermerke sind aus dem ZeWaeR zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht, frühestens jedoch am dreißigsten Tag nach dem Wahltag.

§ 6. (1) Zum Bundespräsidenten kann nur gewählt werden, wer das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt und vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 35. Lebensjahr überschritten hat.

(2) Ausgeschlossen von der Wählbarkeit sind Mitglieder regierender Häuser oder solcher Familien, die ehemals regiert haben.

(3) Eine Wiederwahl für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur einmal zulässig.

§ 6. (1) Zum Bundespräsidenten kann nur gewählt werden, wer das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt und spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 35. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Ausgeschlossen von der Wählbarkeit sind Mitglieder regierender Häuser oder solcher Familien, die ehemals regiert haben.

(3) Eine Wiederwahl für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur einmal zulässig.

§ 6. (1) Zum Bundespräsidenten kann nur gewählt werden, wer das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt und am Tag der Wahl das 35. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Ausgeschlossen von der Wählbarkeit sind Mitglieder regierender Häuser oder solcher Familien, die ehemals regiert haben.

(3) Eine Wiederwahl für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur einmal zulässig.

Abkürzung

BPräsWG

§ 6. (1) Zum Bundespräsidenten kann nur gewählt werden, wer nach Maßgabe des § 41 NRWO zum Nationalrat wählbar ist und am Tag der Wahl das 35. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Eine Wiederwahl für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur einmal zulässig.

§ 7. (1) Wahlvorschläge für die Wahl des Bundespräsidenten müssen spätestens am einundzwanzigsten Tage vor dem Wahltage der Hauptwahlbehörde vorgelegt werden. Sie müssen von wenigstens fünf Mitgliedern des Nationalrates unterschrieben oder von 6 000 Personen, die am Stichtag wahlberechtigt waren, unterstützt sein; hiebei sind den Wahlvorschlägen die ausgefüllten und eigenhändig unterfertigten Unterstützungserklärungen nach Muster der Anlage 1 (Anm.: Wird aus technischen Gründen nicht wiedergegeben.) anzuschließen. Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, daß die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen war oder am Stichtag das 19. Lebensjahr vollendet hat. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die in der Erklärung genannte Person vor der zur Führung der Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepaß, Personalausweis, Führerschein, Postausweis usw.) nachgewiesen hat, die Unterstützungserklärung die Angaben über Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Wohnadresse sowie den Namen des zu unterstützenden Wahlwerbers enthält und die eigenhändige Unterschrift der die Unterstützungserklärung abgebenden Person entweder vor der Gemeindebehörde geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Die Gemeinden sind verpflichtet, Bestätigungen auf Unterstützungserklärungen unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben oder Gebühren auszufertigen. Eine solche Bestätigung darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden.

(BGBl. Nr. 45/1971 Art. I Z 3)

(2) Der Wahlvorschlag hat zu enthalten:

1.

Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Beruf und Wohnort des Wahlwerbers;

2.

die Erklärung des Wahlwerbers, daß er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmt;

3.

die Bezeichnung eines zustellungsbevollmächtigten Vertreters, der ermächtigt ist, die Unterzeichner des Wahlvorschlages zu vertreten, sowie seiner Stellvertreter.

(3) Dem Wahlvorschlag müssen ferner Bestätigungen der Gemeinde beiliegen, daß der zustellungsbevollmächtigte Vertreter und sein Stellvertreter am Stichtag in der Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen waren oder am Stichtag das 19. Lebensjahr vollendet haben. Sind sie Unterstützer des Wahlvorschlages, so entfallen diese Bestätigungen. Abs. 1 vorletzter und letzter Satz gelten sinngemäß.

(BGBl. Nr. 45/1971 Art. I Z 3)

(4) Gleichzeitig mit der Überreichung des Wahlvorschlages (Abs. 1) hat der zustellungsbevollmächtigte Vertreter des Wahlvorschlages bei der Hauptwahlbehörde einen Beitrag zu den Kosten des Wahlverfahrens in der Höhe von 50 000 S bar zu erlegen. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.

§ 7. (1) Wahlvorschläge für die Wahl des Bundespräsidenten müssen spätestens am dreißigsten Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr der Bundeswahlbehörde vorgelegt werden; § 42 Abs. 1 NRWO ist sinngemäß anzuwenden. Die Wahlvorschläge müssen von wenigstens fünf Mitgliedern des Nationalrates unterschrieben oder von 6 000 Personen, die am Stichtag wahlberechtigt waren, unterstützt sein; hiebei sind den Wahlvorschlägen die ausgefüllten und eigenhändig unterfertigten Unterstützungserklärungen nach Muster der Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) anzuschließen. Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, daß die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen war. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die in der Erklärung genannte Person vor der zur Führung der Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepaß, Personalausweis, Führerschein, Postausweis) nachgewiesen hat, die Unterstützungserklärung die Angaben über Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Wohnadresse sowie den Namen des zu unterstützenden Wahlwerbers enthält und die eigenhändige Unterschrift der die Unterstützungserklärung abgebenden Person entweder vor der Gemeindebehörde geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Die Gemeinden sind verpflichtet, Bestätigungen auf Unterstützungserklärungen unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben oder Gebühren auszufertigen. Eine solche Bestätigung darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden.

(2) Der Wahlvorschlag hat zu enthalten:

1.

Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Beruf und Wohnort des Wahlwerbers;

2.

die Erklärung des Wahlwerbers, daß er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmt;

3.

die Bezeichnung eines zustellungsbevollmächtigten Vertreters, der ermächtigt ist, die Unterzeichner des Wahlvorschlages zu vertreten, sowie seiner Stellvertreter.

(3) Dem Wahlvorschlag müssen ferner Bestätigungen der Gemeinde beiliegen, daß der zustellungsbevollmächtigte Vertreter und sein Stellvertreter am Stichtag in der Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen waren. Sind sie Unterstützer des Wahlvorschlages, so entfallen diese Bestätigungen. Abs. 1 vorletzter und letzter Satz gelten sinngemäß.

(4) Gleichzeitig mit der Überreichung des Wahlvorschlages (Abs. 1) hat der zustellungsbevollmächtigte Vertreter des Wahlvorschlages bei der Bundeswahlbehörde einen Beitrag zu den Kosten des Wahlverfahrens in der Höhe von 50 000 S bar zu erlegen. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.

§ 7. (1) Wahlvorschläge für die Wahl des Bundespräsidenten müssen der Bundeswahlbehörde spätestens am dreißigsten Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr vorgelegt werden; § 42 Abs. 1 NRWO ist sinngemäß anzuwenden. Den Wahlvorschlägen sind insgesamt 6 000 Unterstützungserklärungen nach Muster der Anlage 1 (Anm.: Anlage 1 nicht darstellbar) und Auslands-Unterstützungserklärungen nach Muster der Anlage 7 (Anm.: Anlage 7 nicht darstellbar) anzuschließen.

(2) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, daß die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen war. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die in der Erklärung genannte Person vor der zur Führung der Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zB Personalausweise, Pässe und Führerscheine) nachgewiesen hat, die Unterstützungserklärung die Angaben über Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Wohnadresse sowie den Namen des zu unterstützenden Wahlwerbers enthält und die eigenhändige Unterschrift der die Unterstützungserklärung abgebenden Person entweder vor der Gemeindebehörde geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Die Gemeinden sind verpflichtet, Unterstützungswilligen Drucksorten nach Muster der Anlage 1 (Anm.: Anlage 1 nicht darstellbar) ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben und Gebühren zur Verfügung zu stellen; hiebei haben sie ihnen allenfalls zur Verfügung stehende, auf den vom Unterstützungswilligen bezeichneten Wahlwerber lautende Drucksorten zu verwenden. Die Bestätigung auf einer Unterstützungserklärung ist unverzüglich auszufertigen.

(3) Eine Gemeinde hat einem im Ausland wohnenden Wahlberechtigten auf Anforderung ein Formular einer Auslands-Unterstützungserklärung zu übermitteln; die Gemeinde hat in das Formular den Namen und das Geburtsdatum des Unterstützungswilligen einzutragen und durch Eintragung in die entsprechenden Rubriken zu bestätigen, daß der Unterstützungswillige am Stichtag in der Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen ist.

(4) Ein im Ausland lebender Wahlberechtigter kann einen Wahlvorschlag unterstützen, in dem er bei einer österreichischen Vertretungsbehörde persönlich erscheint, seine Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zB Personalausweise, Pässe und Führerscheine) nachweist und eine Auslands-Unterstützungserklärung, die eine Bestätigung gemäß Abs. 3 aufweist, eigenhändig unterschreibt.

(5) Für jede Wahl darf für eine Person nur einmal eine Bestätigung entweder auf einer Unterstützungserklärung oder auf einer Auslands-Unterstützungserklärung ausgestellt werden.

(6) Eine österreichische Vertretungsbehörde hat auf einer vollständig ausgefüllten und mit der Bestätigung einer Gemeinde nach Abs. 3 versehenen Auslands-Unterstützungserklärung gegebenenfalls zu bestätigen, daß der Unterstützungswillige die Unterstützungserklärung vor der Behörde eigenhändig unterschrieben hat.

(7) Der Wahlvorschlag hat zu enthalten:

1.

Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Beruf und Wohnort des Wahlwerbers;

2.

die Erklärung des Wahlwerbers, daß er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmt;

3.

die Bezeichnung eines zustellungsbevollmächtigten Vertreters, der ermächtigt ist, die Unterzeichner des Wahlvorschlages zu vertreten, sowie seiner Stellvertreter.

(8) Dem Wahlvorschlag müssen ferner Bestätigungen der Gemeinde beiliegen, daß der zustellungsbevollmächtigte Vertreter und sein Stellvertreter am Stichtag in der Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen waren. Sind sie Unterstützer des Wahlvorschlages, so entfallen diese Bestätigungen. Abs. 1 vorletzter und letzter Satz gelten sinngemäß.

(9) Gleichzeitig mit der Überreichung des Wahlvorschlages (Abs. 1) hat der zustellungsbevollmächtigte Vertreter des Wahlvorschlages bei der Bundeswahlbehörde einen Beitrag zu den Kosten des Wahlverfahren in der Höhe von 50 000 S bar zu erlegen. Anstelle des Barerlags kann auch die Vorlage eines Zahlungsbelegs treten, aus dem die Einzahlung des Kostenbeitrags auf ein Konto des Bundesministeriums für Inneres hervorgeht. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.

§ 7. (1) Wahlvorschläge für die Wahl des Bundespräsidenten müssen der Bundeswahlbehörde spätestens am dreißigsten Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr vorgelegt werden; § 42 Abs. 1 NRWO ist sinngemäß anzuwenden. Den Wahlvorschlägen sind insgesamt 6 000 Unterstützungserklärungen nach Muster der Anlage 1 (Anm.: Anlage 1 nicht darstellbar) und Auslands-Unterstützungserklärungen nach Muster der Anlage 7 (Anm.: Anlage 7 nicht darstellbar) anzuschließen.

(2) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, daß die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen war. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die in der Erklärung genannte Person vor der zur Führung der Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zB Personalausweise, Pässe und Führerscheine) nachgewiesen hat, die Unterstützungserklärung die Angaben über Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Wohnadresse sowie den Namen des zu unterstützenden Wahlwerbers enthält und die eigenhändige Unterschrift der die Unterstützungserklärung abgebenden Person entweder vor der Gemeindebehörde geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Die Gemeinden sind verpflichtet, Unterstützungswilligen Drucksorten nach Muster der Anlage 1 (Anm.: Anlage 1 nicht darstellbar) ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben und Gebühren zur Verfügung zu stellen; hiebei haben sie ihnen allenfalls zur Verfügung stehende, auf den vom Unterstützungswilligen bezeichneten Wahlwerber lautende Drucksorten zu verwenden. Die Bestätigung auf einer Unterstützungserklärung ist unverzüglich auszufertigen.

(3) Eine Gemeinde hat einem im Ausland wohnenden Wahlberechtigten auf Anforderung ein Formular einer Auslands-Unterstützungserklärung zu übermitteln; die Gemeinde hat in das Formular den Namen und das Geburtsdatum des Unterstützungswilligen einzutragen und durch Eintragung in die entsprechenden Rubriken zu bestätigen, daß der Unterstützungswillige am Stichtag in der Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen ist.

(4) Ein im Ausland lebender Wahlberechtigter kann einen Wahlvorschlag unterstützen, in dem er bei einer österreichischen Vertretungsbehörde persönlich erscheint, seine Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zB Personalausweise, Pässe und Führerscheine) nachweist und eine Auslands-Unterstützungserklärung, die eine Bestätigung gemäß Abs. 3 aufweist, eigenhändig unterschreibt.

(5) Für jede Wahl darf für eine Person nur einmal eine Bestätigung entweder auf einer Unterstützungserklärung oder auf einer Auslands-Unterstützungserklärung ausgestellt werden.

(6) Eine österreichische Vertretungsbehörde hat auf einer vollständig ausgefüllten und mit der Bestätigung einer Gemeinde nach Abs. 3 versehenen Auslands-Unterstützungserklärung gegebenenfalls zu bestätigen, daß der Unterstützungswillige die Unterstützungserklärung vor der Behörde eigenhändig unterschrieben hat.

(7) Der Wahlvorschlag hat zu enthalten:

1.

Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Beruf und Wohnort des Wahlwerbers;

2.

die Erklärung des Wahlwerbers, daß er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmt;

3.

die Bezeichnung eines zustellungsbevollmächtigten Vertreters, der ermächtigt ist, die Unterzeichner des Wahlvorschlages zu vertreten, sowie seiner Stellvertreter.

(8) Dem Wahlvorschlag müssen ferner Bestätigungen der Gemeinde beiliegen, daß der zustellungsbevollmächtigte Vertreter und sein Stellvertreter am Stichtag in der Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen waren. Sind sie Unterstützer des Wahlvorschlages, so entfallen diese Bestätigungen. Abs. 1 vorletzter und letzter Satz gelten sinngemäß.

(9) Gleichzeitig mit der Überreichung des Wahlvorschlages (Abs. 1) hat der zustellungsbevollmächtigte Vertreter des Wahlvorschlages bei der Bundeswahlbehörde einen Beitrag zu den Kosten des Wahlverfahren in der Höhe von 3 600 Euro bar zu erlegen. Anstelle des Barerlags kann auch die Vorlage eines Zahlungsbelegs treten, aus dem die Einzahlung des Kostenbeitrags auf ein Konto des Bundesministeriums für Inneres hervorgeht. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.

§ 7. (1) Wahlvorschläge für die Wahl des Bundespräsidenten müssen der Bundeswahlbehörde spätestens am dreißigsten Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr vorgelegt werden; § 42 Abs. 1 NRWO ist sinngemäß anzuwenden. Den Wahlvorschlägen sind insgesamt 6 000 Unterstützungserklärungen nach Muster der Anlage 1 (Anm.: Anlage 1 nicht darstellbar) und Auslands-Unterstützungserklärungen nach Muster der Anlage 7 (Anm.: Anlage 7 nicht darstellbar) anzuschließen.

(2) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, dass die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 NRWO) war. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die in der Erklärung genannte Person vor der zur Führung der Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zB Personalausweise, Pässe und Führerscheine) nachgewiesen hat, die Unterstützungserklärung die Angaben über Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Wohnadresse sowie den Namen des zu unterstützenden Wahlwerbers enthält und die eigenhändige Unterschrift der die Unterstützungserklärung abgebenden Person entweder vor der Gemeindebehörde geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Die Gemeinden sind verpflichtet, Unterstützungswilligen Drucksorten nach Muster der Anlage 1 (Anm.: Anlage 1 nicht darstellbar) ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben und Gebühren zur Verfügung zu stellen; hiebei haben sie ihnen allenfalls zur Verfügung stehende, auf den vom Unterstützungswilligen bezeichneten Wahlwerber lautende Drucksorten zu verwenden. Die Bestätigung auf einer Unterstützungserklärung ist unverzüglich auszufertigen.

(3) Eine Gemeinde hat einem im Ausland wohnenden Wahlberechtigten auf Anforderung ein Formular einer Auslands-Unterstützungserklärung zu übermitteln; die Gemeinde hat in das Formular den Namen und das Geburtsdatum des Unterstützungswilligen einzutragen und durch Eintragung in die entsprechenden Rubriken zu bestätigen, dass der Unterstützungswillige am Stichtag in der Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 NRWO) ist.

(4) Ein im Ausland lebender Wahlberechtigter kann einen Wahlvorschlag unterstützen, in dem er bei einer österreichischen Vertretungsbehörde persönlich erscheint, seine Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zB Personalausweise, Pässe und Führerscheine) nachweist und eine Auslands-Unterstützungserklärung, die eine Bestätigung gemäß Abs. 3 aufweist, eigenhändig unterschreibt.

(5) Für jede Wahl darf für eine Person nur einmal eine Bestätigung entweder auf einer Unterstützungserklärung oder auf einer Auslands-Unterstützungserklärung ausgestellt werden.

(6) Eine österreichische Vertretungsbehörde hat auf einer vollständig ausgefüllten und mit der Bestätigung einer Gemeinde nach Abs. 3 versehenen Auslands-Unterstützungserklärung gegebenenfalls zu bestätigen, daß der Unterstützungswillige die Unterstützungserklärung vor der Behörde eigenhändig unterschrieben hat.

(7) Der Wahlvorschlag hat zu enthalten:

1.

Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Beruf und Wohnort des Wahlwerbers;

2.

die Erklärung des Wahlwerbers, daß er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmt;

3.

die Bezeichnung eines zustellungsbevollmächtigten Vertreters, der ermächtigt ist, die Unterzeichner des Wahlvorschlages zu vertreten, sowie seiner Stellvertreter.

(8) Dem Wahlvorschlag müssen ferner Bestätigungen der Gemeinde beiliegen, dass der zustellungsbevollmächtigte Vertreter und sein Stellvertreter am Stichtag in der Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 NRWO) waren. Sind sie Unterstützer des Wahlvorschlages, so entfallen diese Bestätigungen. Abs. 1 vorletzter und letzter Satz gelten sinngemäß.

(9) Gleichzeitig mit der Überreichung des Wahlvorschlages (Abs. 1) hat der zustellungsbevollmächtigte Vertreter des Wahlvorschlages bei der Bundeswahlbehörde einen Beitrag zu den Kosten des Wahlverfahren in der Höhe von 3 600 Euro bar zu erlegen. Anstelle des Barerlags kann auch die Vorlage eines Zahlungsbelegs treten, aus dem die Einzahlung des Kostenbeitrags auf ein Konto des Bundesministeriums für Inneres hervorgeht. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.

§ 7. (1) Wahlvorschläge für die Wahl des Bundespräsidenten müssen der Bundeswahlbehörde spätestens am dreißigsten Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr vorgelegt werden; § 42 Abs. 1 NRWO ist sinngemäß anzuwenden. Den Wahlvorschlägen sind insgesamt 6 000 Unterstützungserklärungen nach Muster der Anlage 1 und Auslands-Unterstützungserklärungen nach Muster der Anlage 7 anzuschließen.

(2) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, dass die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 NRWO) war. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die in der Erklärung genannte Person vor der zur Führung der Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zB Personalausweise, Pässe und Führerscheine) nachgewiesen hat, die Unterstützungserklärung die Angaben über Vornamen, Familiennamen oder Nachnamen, Geburtsdatum und Wohnadresse sowie den Namen des zu unterstützenden Wahlwerbers enthält und die eigenhändige Unterschrift der die Unterstützungserklärung abgebenden Person entweder vor der Gemeindebehörde geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Die Gemeinden sind verpflichtet, Unterstützungswilligen Drucksorten nach Muster der Anlage 1 ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben und Gebühren zur Verfügung zu stellen; hiebei haben sie ihnen allenfalls zur Verfügung stehende, auf den vom Unterstützungswilligen bezeichneten Wahlwerber lautende Drucksorten zu verwenden. Die Bestätigung auf einer Unterstützungserklärung ist unverzüglich auszufertigen.

(3) Eine Gemeinde hat einem im Ausland wohnenden Wahlberechtigten auf Anforderung ein Formular einer Auslands-Unterstützungserklärung zu übermitteln; die Gemeinde hat in das Formular den Namen und das Geburtsdatum des Unterstützungswilligen einzutragen und durch Eintragung in die entsprechenden Rubriken zu bestätigen, dass der Unterstützungswillige am Stichtag in der Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 NRWO) ist.

(4) Ein im Ausland lebender Wahlberechtigter kann einen Wahlvorschlag unterstützen, in dem er bei einer österreichischen Vertretungsbehörde persönlich erscheint, seine Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zB Personalausweise, Pässe und Führerscheine) nachweist und eine Auslands-Unterstützungserklärung, die eine Bestätigung gemäß Abs. 3 aufweist, eigenhändig unterschreibt.

(5) Für jede Wahl darf für eine Person nur einmal eine Bestätigung entweder auf einer Unterstützungserklärung oder auf einer Auslands-Unterstützungserklärung ausgestellt werden.

(6) Eine österreichische Vertretungsbehörde hat auf einer vollständig ausgefüllten und mit der Bestätigung einer Gemeinde nach Abs. 3 versehenen Auslands-Unterstützungserklärung gegebenenfalls zu bestätigen, daß der Unterstützungswillige die Unterstützungserklärung vor der Behörde eigenhändig unterschrieben hat.

(7) Der Wahlvorschlag hat zu enthalten:

1.

Vornamen, Familiennamen oder Nachnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Beruf und Wohnort des Wahlwerbers;

2.

die Erklärung des Wahlwerbers, daß er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmt;

3.

die Bezeichnung eines zustellungsbevollmächtigten Vertreters, der die Voraussetzungen des § 41 NRWO erfüllt und ermächtigt ist, die Unterzeichner des Wahlvorschlages zu vertreten, sowie zumindest zweier Stellvertreter, die ebenfalls die Voraussetzungen des § 41 NRWO erfüllen.

(8) Dem Wahlvorschlag müssen ferner Bestätigungen der Gemeinde beiliegen, dass der zustellungsbevollmächtigte Vertreter und sein Stellvertreter am Stichtag in der Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 NRWO) waren. Sind sie Unterstützer des Wahlvorschlages, so entfallen diese Bestätigungen. Abs. 1 vorletzter und letzter Satz gelten sinngemäß.

(9) Gleichzeitig mit der Überreichung des Wahlvorschlages (Abs. 1) hat der zustellungsbevollmächtigte Vertreter des Wahlvorschlages bei der Bundeswahlbehörde einen Beitrag zu den Kosten des Wahlverfahren in der Höhe von 3 600 Euro bar zu erlegen. Anstelle des Barerlags kann auch die Vorlage eines Zahlungsbelegs treten, aus dem die Einzahlung des Kostenbeitrags auf ein Konto des Bundesministeriums für Inneres hervorgeht. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.

§ 7. (1) Wahlvorschläge für die Wahl des Bundespräsidenten müssen der Bundeswahlbehörde spätestens am siebenunddreißigsten Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr vorgelegt werden; § 42 Abs. 1 NRWO ist sinngemäß anzuwenden. Den Wahlvorschlägen sind insgesamt 6 000 Unterstützungserklärungen nach Muster der Anlage 1 und Auslands-Unterstützungserklärungen nach Muster der Anlage 7 anzuschließen.

(2) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, dass die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 NRWO) war. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die in der Erklärung genannte Person vor der zur Führung der Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zB Personalausweise, Pässe und Führerscheine) nachgewiesen hat, die Unterstützungserklärung die Angaben über Vornamen, Familiennamen oder Nachnamen, Geburtsdatum und Wohnadresse sowie den Namen des zu unterstützenden Wahlwerbers enthält und die eigenhändige Unterschrift der die Unterstützungserklärung abgebenden Person entweder vor der Gemeindebehörde geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Die Gemeinden sind verpflichtet, Unterstützungswilligen Drucksorten nach Muster der Anlage 1 ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben und Gebühren zur Verfügung zu stellen; hiebei haben sie ihnen allenfalls zur Verfügung stehende, auf den vom Unterstützungswilligen bezeichneten Wahlwerber lautende Drucksorten zu verwenden. Die Bestätigung auf einer Unterstützungserklärung ist unverzüglich auszufertigen.

(3) Eine Gemeinde hat einem im Ausland wohnenden Wahlberechtigten auf Anforderung ein Formular einer Auslands-Unterstützungserklärung zu übermitteln; die Gemeinde hat in das Formular den Namen und das Geburtsdatum des Unterstützungswilligen einzutragen und durch Eintragung in die entsprechenden Rubriken zu bestätigen, dass der Unterstützungswillige am Stichtag in der Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 NRWO) ist.

(4) Ein im Ausland lebender Wahlberechtigter kann einen Wahlvorschlag unterstützen, in dem er bei einer österreichischen Vertretungsbehörde persönlich erscheint, seine Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zB Personalausweise, Pässe und Führerscheine) nachweist und eine Auslands-Unterstützungserklärung, die eine Bestätigung gemäß Abs. 3 aufweist, eigenhändig unterschreibt.

(5) Für jede Wahl darf für eine Person nur einmal eine Bestätigung entweder auf einer Unterstützungserklärung oder auf einer Auslands-Unterstützungserklärung ausgestellt werden.

(6) Eine österreichische Vertretungsbehörde hat auf einer vollständig ausgefüllten und mit der Bestätigung einer Gemeinde nach Abs. 3 versehenen Auslands-Unterstützungserklärung gegebenenfalls zu bestätigen, daß der Unterstützungswillige die Unterstützungserklärung vor der Behörde eigenhändig unterschrieben hat.

(7) Der Wahlvorschlag hat zu enthalten:

1.

Vornamen, Familiennamen oder Nachnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Beruf und Wohnort des Wahlwerbers;

2.

die Erklärung des Wahlwerbers, daß er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmt;

3.

die Bezeichnung eines zustellungsbevollmächtigten Vertreters, der die Voraussetzungen des § 41 NRWO erfüllt und ermächtigt ist, die Unterzeichner des Wahlvorschlages zu vertreten, sowie zumindest zweier Stellvertreter, die ebenfalls die Voraussetzungen des § 41 NRWO erfüllen.

(8) Dem Wahlvorschlag müssen ferner Bestätigungen der Gemeinde beiliegen, dass der zustellungsbevollmächtigte Vertreter und sein Stellvertreter am Stichtag in der Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 NRWO) waren. Sind sie Unterstützer des Wahlvorschlages, so entfallen diese Bestätigungen. Abs. 1 vorletzter und letzter Satz gelten sinngemäß.

(9) Gleichzeitig mit der Überreichung des Wahlvorschlages (Abs. 1) hat der zustellungsbevollmächtigte Vertreter des Wahlvorschlages bei der Bundeswahlbehörde einen Beitrag zu den Kosten des Wahlverfahren in der Höhe von 3 600 Euro bar zu erlegen. Anstelle des Barerlags kann auch die Vorlage eines Zahlungsbelegs treten, aus dem die Einzahlung des Kostenbeitrags auf ein Konto des Bundesministeriums für Inneres hervorgeht. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.

§ 7. (1) Wahlvorschläge für die Wahl des Bundespräsidenten müssen der Bundeswahlbehörde spätestens am siebenunddreißigsten Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr vorgelegt werden; § 42 Abs. 1 NRWO ist sinngemäß anzuwenden. Den Wahlvorschlägen sind insgesamt 6 000 Unterstützungserklärungen nach Muster der Anlage 1 und Auslands-Unterstützungserklärungen nach Muster der Anlage 7 anzuschließen.

(2) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, dass die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 NRWO) war. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die in der Erklärung genannte Person vor der zur Führung der Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zB Personalausweise, Pässe und Führerscheine) nachgewiesen hat, die Unterstützungserklärung die Angaben über Vornamen, Familiennamen oder Nachnamen, Geburtsdatum und Wohnadresse sowie den Namen des zu unterstützenden Wahlwerbers enthält und die eigenhändige Unterschrift der die Unterstützungserklärung abgebenden Person entweder vor der Gemeindebehörde geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Die Gemeinden sind verpflichtet, Unterstützungswilligen Drucksorten nach Muster der Anlage 1 ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben und Gebühren zur Verfügung zu stellen; hiebei haben sie ihnen allenfalls zur Verfügung stehende, auf den vom Unterstützungswilligen bezeichneten Wahlwerber lautende Drucksorten zu verwenden. Die Bestätigung auf einer Unterstützungserklärung ist unverzüglich auszufertigen.

(3) Eine Gemeinde hat einem im Ausland wohnenden Wahlberechtigten auf Anforderung ein Formular einer Auslands-Unterstützungserklärung zu übermitteln; die Gemeinde hat in das Formular den Namen und das Geburtsdatum des Unterstützungswilligen einzutragen und durch Eintragung in die entsprechenden Rubriken zu bestätigen, dass der Unterstützungswillige am Stichtag in der Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 NRWO) ist.

(4) Ein im Ausland lebender Wahlberechtigter kann einen Wahlvorschlag unterstützen, in dem er bei einer österreichischen Vertretungsbehörde persönlich erscheint, seine Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zB Personalausweise, Pässe und Führerscheine) nachweist und eine Auslands-Unterstützungserklärung, die eine Bestätigung gemäß Abs. 3 aufweist, eigenhändig unterschreibt.

(5) Für jede Wahl darf für eine Person nur einmal eine Bestätigung entweder auf einer Unterstützungserklärung oder auf einer Auslands-Unterstützungserklärung ausgestellt werden.

(6) Eine österreichische Vertretungsbehörde hat auf einer vollständig ausgefüllten und mit der Bestätigung einer Gemeinde nach Abs. 3 versehenen Auslands-Unterstützungserklärung gegebenenfalls zu bestätigen, daß der Unterstützungswillige die Unterstützungserklärung vor der Behörde eigenhändig unterschrieben hat.

(7) Der Wahlvorschlag hat zu enthalten:

1.

Vornamen, Familiennamen oder Nachnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Beruf und Wohnort des Wahlwerbers;

2.

die Erklärung des Wahlwerbers, daß er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmt;

3.

die Bezeichnung eines zustellungsbevollmächtigten Vertreters, der die Voraussetzungen des § 41 NRWO erfüllt und ermächtigt ist, die Unterzeichner des Wahlvorschlages zu vertreten, sowie zumindest zweier Stellvertreter, die ebenfalls die Voraussetzungen des § 41 NRWO erfüllen.

(8) Dem Wahlvorschlag müssen ferner Bestätigungen der Gemeinde beiliegen, dass der zustellungsbevollmächtigte Vertreter und seine Stellvertreter am Stichtag in der Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 NRWO) waren. Sind sie Unterstützer des Wahlvorschlages, so entfallen diese Bestätigungen. Abs. 2 vorletzter und letzter Satz gelten sinngemäß.

(9) Gleichzeitig mit der Überreichung des Wahlvorschlages (Abs. 1) hat der zustellungsbevollmächtigte Vertreter des Wahlvorschlages bei der Bundeswahlbehörde einen Beitrag zu den Kosten des Wahlverfahren in der Höhe von 3 600 Euro bar zu erlegen. Anstelle des Barerlags kann auch die Vorlage eines Zahlungsbelegs treten, aus dem die Einzahlung des Kostenbeitrags auf ein Konto des Bundesministeriums für Inneres hervorgeht. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.

Abkürzung

BPräsWG

§ 7. (1) Wahlvorschläge für die Wahl des Bundespräsidenten müssen der Bundeswahlbehörde spätestens am siebenunddreißigsten Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr vorgelegt werden; § 42 Abs. 1 NRWO ist sinngemäß anzuwenden. Den Wahlvorschlägen sind insgesamt 6 000 Unterstützungserklärungen nach Muster der Anlage 1 und Auslands-Unterstützungserklärungen nach Muster der Anlage 7 anzuschließen.

(2) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, dass die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 NRWO) war. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die in der Erklärung genannte Person vor der zur Führung der Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zB Personalausweise, Pässe und Führerscheine) nachgewiesen hat, die Unterstützungserklärung die Angaben über Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum und Wohnadresse sowie den Namen des zu unterstützenden Wahlwerbers enthält und die eigenhändige Unterschrift der die Unterstützungserklärung abgebenden Person entweder vor der Gemeindebehörde geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Die Gemeinden sind verpflichtet, Unterstützungswilligen Drucksorten nach Muster der Anlage 1 ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben und Gebühren zur Verfügung zu stellen; hiebei haben sie ihnen allenfalls zur Verfügung stehende, auf den vom Unterstützungswilligen bezeichneten Wahlwerber lautende Drucksorten zu verwenden. Die Bestätigung auf einer Unterstützungserklärung ist unverzüglich auszufertigen.

(3) Eine Gemeinde hat einem im Ausland wohnenden Wahlberechtigten auf Anforderung ein Formular einer Auslands-Unterstützungserklärung zu übermitteln; die Gemeinde hat in das Formular den Namen und das Geburtsdatum des Unterstützungswilligen einzutragen und durch Eintragung in die entsprechenden Rubriken zu bestätigen, dass der Unterstützungswillige am Stichtag in der Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 NRWO) ist.

(4) Ein im Ausland lebender Wahlberechtigter kann einen Wahlvorschlag unterstützen, in dem er bei einer österreichischen Vertretungsbehörde persönlich erscheint, seine Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zB Personalausweise, Pässe und Führerscheine) nachweist und eine Auslands-Unterstützungserklärung, die eine Bestätigung gemäß Abs. 3 aufweist, eigenhändig unterschreibt.

(5) Für jede Wahl darf für eine Person nur einmal eine Bestätigung entweder auf einer Unterstützungserklärung oder auf einer Auslands-Unterstützungserklärung ausgestellt werden.

(6) Eine österreichische Vertretungsbehörde hat auf einer vollständig ausgefüllten und mit der Bestätigung einer Gemeinde nach Abs. 3 versehenen Auslands-Unterstützungserklärung gegebenenfalls zu bestätigen, daß der Unterstützungswillige die Unterstützungserklärung vor der Behörde eigenhändig unterschrieben hat.

(7) Der Wahlvorschlag hat zu enthalten:

1.

Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Beruf und Wohnort des Wahlwerbers;

2.

die Erklärung des Wahlwerbers, daß er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmt;

3.

die Bezeichnung eines zustellungsbevollmächtigten Vertreters, der die Voraussetzungen des § 41 NRWO erfüllt und ermächtigt ist, die Unterzeichner des Wahlvorschlages zu vertreten, sowie zumindest zweier Stellvertreter, die ebenfalls die Voraussetzungen des § 41 NRWO erfüllen.

(8) Dem Wahlvorschlag müssen ferner Bestätigungen der Gemeinde beiliegen, dass der zustellungsbevollmächtigte Vertreter und seine Stellvertreter am Stichtag in der Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 NRWO) waren. Sind sie Unterstützer des Wahlvorschlages, so entfallen diese Bestätigungen. Abs. 2 vorletzter und letzter Satz gelten sinngemäß.

(9) Gleichzeitig mit der Überreichung des Wahlvorschlages (Abs. 1) hat der zustellungsbevollmächtigte Vertreter des Wahlvorschlages bei der Bundeswahlbehörde einen Beitrag zu den Kosten des Wahlverfahren in der Höhe von 3 600 Euro bar zu erlegen. Anstelle des Barerlags kann auch die Vorlage eines Zahlungsbelegs treten, aus dem die Einzahlung des Kostenbeitrags auf ein Konto des Bundesministeriums für Inneres hervorgeht. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.

Abkürzung

BPräsWG

§ 7. (1) Wahlvorschläge für die Wahl des Bundespräsidenten müssen der Bundeswahlbehörde spätestens am siebenunddreißigsten Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr vorgelegt werden; § 42 Abs. 1 NRWO ist sinngemäß anzuwenden. Den Wahlvorschlägen sind insgesamt 6 000 Unterstützungserklärungen nach Muster der Anlage 1 und Auslands-Unterstützungserklärungen nach Muster der Anlage 7 anzuschließen.

(2) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, dass die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 NRWO) war. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die in der Erklärung genannte Person vor der zur Führung der Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zB Personalausweise, Pässe und Führerscheine) nachgewiesen hat, die Unterstützungserklärung die Angaben über Vornamen, Familiennamen oder Nachnamen, Geburtsdatum und Wohnadresse sowie den Namen des zu unterstützenden Wahlwerbers enthält und die eigenhändige Unterschrift der die Unterstützungserklärung abgebenden Person entweder vor der Gemeindebehörde geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Die Gemeinden sind verpflichtet, Unterstützungswilligen Drucksorten nach Muster der Anlage 1 ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben und Gebühren zur Verfügung zu stellen; hiebei haben sie ihnen allenfalls zur Verfügung stehende, auf den vom Unterstützungswilligen bezeichneten Wahlwerber lautende Drucksorten zu verwenden. Die Bestätigung auf einer Unterstützungserklärung ist unverzüglich auszufertigen.

(3) Eine Gemeinde hat einem im Ausland wohnenden Wahlberechtigten auf Anforderung ein Formular einer Auslands-Unterstützungserklärung zu übermitteln; die Gemeinde hat in das Formular den Namen und das Geburtsdatum des Unterstützungswilligen einzutragen und durch Eintragung in die entsprechenden Rubriken zu bestätigen, dass der Unterstützungswillige am Stichtag in der Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 NRWO) ist.

(4) Ein im Ausland lebender Wahlberechtigter kann einen Wahlvorschlag unterstützen, in dem er bei einer österreichischen Vertretungsbehörde persönlich erscheint, seine Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zB Personalausweise, Pässe und Führerscheine) nachweist und eine Auslands-Unterstützungserklärung, die eine Bestätigung gemäß Abs. 3 aufweist, eigenhändig unterschreibt.

(5) Für jede Wahl darf für eine Person nur einmal eine Bestätigung entweder auf einer Unterstützungserklärung oder auf einer Auslands-Unterstützungserklärung ausgestellt werden. Die Gemeinden haben Vermerke, die sie zur Verhinderung einer doppelten oder mehrfachen Erteilung einer Bestätigung gemäß den Abs. 2 oder 3 getätigt haben, unverzüglich zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.

(6) Eine österreichische Vertretungsbehörde hat auf einer vollständig ausgefüllten und mit der Bestätigung einer Gemeinde nach Abs. 3 versehenen Auslands-Unterstützungserklärung gegebenenfalls zu bestätigen, daß der Unterstützungswillige die Unterstützungserklärung vor der Behörde eigenhändig unterschrieben hat.

(7) Der Wahlvorschlag hat zu enthalten:

1.

Vornamen, Familiennamen oder Nachnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Beruf und Wohnort des Wahlwerbers;

2.

die Erklärung des Wahlwerbers, daß er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmt;

3.

die Bezeichnung eines zustellungsbevollmächtigten Vertreters, der die Voraussetzungen des § 41 NRWO erfüllt und ermächtigt ist, die Unterzeichner des Wahlvorschlages zu vertreten, sowie zumindest zweier Stellvertreter, die ebenfalls die Voraussetzungen des § 41 NRWO erfüllen.

(8) Dem Wahlvorschlag müssen ferner Bestätigungen der Gemeinde beiliegen, dass der zustellungsbevollmächtigte Vertreter und seine Stellvertreter am Stichtag in der Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 NRWO) waren. Sind sie Unterstützer des Wahlvorschlages, so entfallen diese Bestätigungen. Abs. 2 vorletzter und letzter Satz gelten sinngemäß.

(9) Gleichzeitig mit der Überreichung des Wahlvorschlages (Abs. 1) hat der zustellungsbevollmächtigte Vertreter des Wahlvorschlages bei der Bundeswahlbehörde einen Beitrag zu den Kosten des Wahlverfahren in der Höhe von 3 600 Euro bar zu erlegen. Anstelle des Barerlags kann auch die Vorlage eines Zahlungsbelegs treten, aus dem die Einzahlung des Kostenbeitrags auf ein Konto des Bundesministeriums für Inneres hervorgeht. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.

Abkürzung

BPräsWG

§ 7. (1) Wahlvorschläge für die Wahl des Bundespräsidenten müssen der Bundeswahlbehörde spätestens am siebenunddreißigsten Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr vorgelegt werden; § 42 Abs. 1 NRWO ist sinngemäß anzuwenden. Den Wahlvorschlägen sind insgesamt 6 000 Unterstützungserklärungen nach Muster der Anlage 1 und Auslands-Unterstützungserklärungen nach Muster der Anlage 7 anzuschließen.

(2) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, dass die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 NRWO) war. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die in der Erklärung genannte Person vor der zur Führung der Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zB Personalausweise, Pässe und Führerscheine) nachgewiesen hat, die Unterstützungserklärung die Angaben über Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum und Wohnadresse sowie den Namen des zu unterstützenden Wahlwerbers enthält und die eigenhändige Unterschrift der die Unterstützungserklärung abgebenden Person entweder vor der Gemeindebehörde geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Die Gemeinden sind verpflichtet, Unterstützungswilligen Drucksorten nach Muster der Anlage 1 ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben und Gebühren zur Verfügung zu stellen; hiebei haben sie ihnen allenfalls zur Verfügung stehende, auf den vom Unterstützungswilligen bezeichneten Wahlwerber lautende Drucksorten zu verwenden. Die Bestätigung auf einer Unterstützungserklärung ist unverzüglich auszufertigen.

(3) Eine Gemeinde hat einem im Ausland wohnenden Wahlberechtigten auf Anforderung ein Formular einer Auslands-Unterstützungserklärung zu übermitteln; die Gemeinde hat in das Formular den Namen und das Geburtsdatum des Unterstützungswilligen einzutragen und durch Eintragung in die entsprechenden Rubriken zu bestätigen, dass der Unterstützungswillige am Stichtag in der Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 NRWO) ist.

(4) Ein im Ausland lebender Wahlberechtigter kann einen Wahlvorschlag unterstützen, in dem er bei einer österreichischen Vertretungsbehörde persönlich erscheint, seine Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zB Personalausweise, Pässe und Führerscheine) nachweist und eine Auslands-Unterstützungserklärung, die eine Bestätigung gemäß Abs. 3 aufweist, eigenhändig unterschreibt.

(5) Für jede Wahl darf für eine Person nur einmal eine Bestätigung entweder auf einer Unterstützungserklärung oder auf einer Auslands-Unterstützungserklärung ausgestellt werden. Die Gemeinden haben Vermerke, die sie zur Verhinderung einer doppelten oder mehrfachen Erteilung einer Bestätigung gemäß den Abs. 2 oder 3 getätigt haben, unverzüglich zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.

(6) Eine österreichische Vertretungsbehörde hat auf einer vollständig ausgefüllten und mit der Bestätigung einer Gemeinde nach Abs. 3 versehenen Auslands-Unterstützungserklärung gegebenenfalls zu bestätigen, daß der Unterstützungswillige die Unterstützungserklärung vor der Behörde eigenhändig unterschrieben hat.

(7) Der Wahlvorschlag hat zu enthalten:

1.

Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Beruf und Wohnort des Wahlwerbers;

2.

die Erklärung des Wahlwerbers, daß er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmt;

3.

die Bezeichnung eines zustellungsbevollmächtigten Vertreters, der die Voraussetzungen des § 41 NRWO erfüllt und ermächtigt ist, die Unterzeichner des Wahlvorschlages zu vertreten, sowie zumindest zweier Stellvertreter, die ebenfalls die Voraussetzungen des § 41 NRWO erfüllen.

(8) Dem Wahlvorschlag müssen ferner Bestätigungen der Gemeinde beiliegen, dass der zustellungsbevollmächtigte Vertreter und seine Stellvertreter am Stichtag in der Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 NRWO) waren. Sind sie Unterstützer des Wahlvorschlages, so entfallen diese Bestätigungen. Abs. 2 vorletzter und letzter Satz gelten sinngemäß.

(9) Gleichzeitig mit der Überreichung des Wahlvorschlages (Abs. 1) hat der zustellungsbevollmächtigte Vertreter des Wahlvorschlages bei der Bundeswahlbehörde einen Beitrag zu den Kosten des Wahlverfahren in der Höhe von 3 600 Euro bar zu erlegen. Anstelle des Barerlags kann auch die Vorlage eines Zahlungsbelegs treten, aus dem die Einzahlung des Kostenbeitrags auf ein Konto des Bundesministeriums für Inneres hervorgeht. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.

§ 8. (1) Die Hauptwahlbehörde überprüft unverzüglich, ob die eingelangten Wahlvorschläge den gesetzlichen Erfordernissen (§§ 6 und 7) entsprechen.

(2) Ist ein zustellungsbevollmächtigter Vertreter in einem Wahlvorschlag nicht namhaft gemacht, ist er nicht wahlberechtigt oder aus anderen Gründen an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert, so gilt, soweit die Stellvertretung nicht im Wahlvorschlage geregelt ist, der Erstunterzeichnete des Wahlvorschlages als zustellungsbevollmächtigter Vertreter, der jeweils Folgende als sein Stellvertreter.

(3) Verspätet vorgelegte Wahlvorschläge oder Wahlvorschläge, in denen der namhaft gemachte Wahlwerber nicht wählbar ist, gelten als nicht eingebracht. In beiden Fällen ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter hievon zu verständigen. Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften auf oder enthält er nicht die Erklärung des Wahlwerbers, daß er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmt, so gilt der Wahlvorschlag dann als nicht eingebracht, wenn die Aufforderung an den zustellungsbevollmächtigten Vertreter, diese Mängel binnen drei Tagen zu beheben, fruchtlos geblieben ist.

(4) Wenn ein Wahlwerber innerhalb von drei Wochen vor dem Wahltage stirbt, ist die Wahl zu verschieben. Der neue Wahltermin ist von der Bundesregierung so festzusetzen, daß die Wahl mindestens sechs und höchstens zehn Wochen nach dem verschobenen Termin stattfindet. Ein neuer Wahlvorschlag kann nur vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter des Wahlvorschlages, mit dem der verstorbene Wahlwerber unterstützt wurde oder von einem seiner Stellvertreter vorgelegt werden. Auch der neue Wahlvorschlag muß von mindestens 6 000 Wahlberechtigten oder von wenigstens fünf Mitgliedern des Nationalrates unterschrieben sein. § 1 Abs. 1 und 2 finden sinngemäß Anwendung.

(5) Wenn der Wahlwerber verzichtet oder die Wählbarkeit verliert, so kann der zustellungsbevollmächtigte Vertreter den Wahlvorschlag spätestens am zehnten Tage vor dem Wahltage durch Nennung eines anderen Wahlwerbers ergänzen. Auch die Ergänzung des Wahlvorschlages muß von mindestens 6 000 Wahlberechtigten unterstützt oder von mindestens fünf Mitgliedern des Nationalrates unterschrieben sein. § 7 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie § 7 Abs. 3 finden sinngemäß Anwendung.

§ 8. (1) Die Bundeswahlbehörde überprüft unverzüglich, ob die eingelangten Wahlvorschläge den gesetzlichen Erfordernissen (§§ 6 und 7) entsprechen.

(2) Ist ein zustellungsbevollmächtigter Vertreter in einem Wahlvorschlag nicht namhaft gemacht, ist er nicht wahlberechtigt oder aus anderen Gründen an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert, so gilt, soweit die Stellvertretung nicht im Wahlvorschlage geregelt ist, der Erstunterzeichnete des Wahlvorschlages als zustellungsbevollmächtigter Vertreter, der jeweils Folgende als sein Stellvertreter.

(3) Verspätet vorgelegte Wahlvorschläge oder Wahlvorschläge, in denen der namhaft gemachte Wahlwerber nicht wählbar ist, gelten als nicht eingebracht. In beiden Fällen ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter hievon zu verständigen. Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften auf oder enthält er nicht die Erklärung des Wahlwerbers, daß er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmt, so gilt der Wahlvorschlag dann als nicht eingebracht, wenn die Aufforderung an den zustellungsbevollmächtigten Vertreter, diese Mängel binnen drei Tagen zu beheben, fruchtlos geblieben ist.

(4) Wenn ein Wahlwerber innerhalb von drei Wochen vor dem Wahltage stirbt, ist die Wahl zu verschieben. Der neue Wahltermin ist von der Bundesregierung so festzusetzen, daß die Wahl mindestens sechs und höchstens zehn Wochen nach dem verschobenen Termin stattfindet. Ein neuer Wahlvorschlag kann nur vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter des Wahlvorschlages, mit dem der verstorbene Wahlwerber unterstützt wurde oder von einem seiner Stellvertreter vorgelegt werden. Auch der neue Wahlvorschlag muß von mindestens 6 000 Wahlberechtigten oder von wenigstens fünf Mitgliedern des Nationalrates unterschrieben sein. § 1 Abs. 1 und 2 finden sinngemäß Anwendung.

(5) Wenn der Wahlwerber verzichtet oder die Wählbarkeit verliert, so kann der zustellungsbevollmächtigte Vertreter den Wahlvorschlag spätestens am siebenundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag durch Nennung eines anderen Wahlwerbers ergänzen. Auch die Ergänzung des Wahlvorschlages muß von mindestens 6 000 Wahlberechtigten unterstützt oder von mindestens fünf Mitgliedern des Nationalrates unterschrieben sein. § 7 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie § 7 Abs. 3 finden sinngemäß Anwendung.

§ 8. (1) Die Bundeswahlbehörde überprüft unverzüglich, ob die eingelangten Wahlvorschläge den gesetzlichen Erfordernissen (§§ 6 und 7) entsprechen.

(2) Ist ein zustellungsbevollmächtigter Vertreter in einem Wahlvorschlag nicht namhaft gemacht, ist er nicht wahlberechtigt oder aus anderen Gründen an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert, so gilt, soweit die Stellvertretung nicht im Wahlvorschlage geregelt ist, der Erstunterzeichnete des Wahlvorschlages als zustellungsbevollmächtigter Vertreter, der jeweils Folgende als sein Stellvertreter.

(3) Verspätet vorgelegte Wahlvorschläge oder Wahlvorschläge, in denen der namhaft gemachte Wahlwerber nicht wählbar ist, gelten als nicht eingebracht. In beiden Fällen ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter hiervon zu verständigen. Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Anzahl an Unterstützungserklärungen auf oder enthält er nicht die Erklärung des Wahlwerbers, daß er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmt, so gilt der Wahlvorschlag dann als nicht eingebracht, wenn die Aufforderung an den zustellungsbevollmächtigten Vertreter, diese Mängel binnen drei Tagen zu beheben, fruchtlos geblieben ist.

(4) Wenn ein Wahlwerber nach dem im § 7 Abs. 1 erster Satz genannten Zeitpunkt stirbt, ist die Wahl zu verschieben. Der neue Wahltermin ist von der Bundesregierung so festzusetzen, daß die Wahl mindestens sechs und höchstens zehn Wochen nach dem verschobenen Termin stattfindet. Ein neuer Wahlvorschlag kann nur vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter des Wahlvorschlages, mit dem der verstorbene Wahlwerber unterstützt wurde, oder von einem seiner Stellvertreter vorgelegt werden. Auch der neue Wahlvorschlag muß von mindestens 6 000 Wahlberechtigten unterstützt sein. Hierbei ist eine Unterstützung durch Wahlberechtigte, die den ursprünglichen Wahlvorschlag unterstützt haben, zulässig. § 1 Abs. 1 und 2 ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Verzichtet der Wahlwerber oder verliert er die Wählbarkeit, so kann der zustellungsbevollmächtigte Vertreter den Wahlvorschlag spätestens am siebenundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag durch Nennung eines anderen Wahlwerbers ergänzen. Auch die Ergänzung des Wahlvorschlages muß von mindestens 6 000 Wahlberechtigten unterstützt sein. Hierbei ist eine Unterstützung durch Wahlberechtigte, die den ursprünglichen Wahlvorschlag unterstützt haben, zulässig. § 7 Abs. 7 Z 1 und 2 sowie Abs. 8 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 8. (1) Die Bundeswahlbehörde überprüft unverzüglich, ob die eingelangten Wahlvorschläge den gesetzlichen Erfordernissen (§§ 6 und 7) entsprechen.

(2) Ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert, so gelten die im Wahlvorschlag genannten Stellvertreter in der Reihenfolge ihrer Nominierung als zustellungsbevollmächtigte Vertreter.

(3) Verspätet vorgelegte Wahlvorschläge oder Wahlvorschläge, in denen der namhaft gemachte Wahlwerber nicht wählbar ist, gelten als nicht eingebracht. In beiden Fällen ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter hiervon zu verständigen. Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Anzahl an Unterstützungserklärungen auf oder enthält er nicht die Erklärung des Wahlwerbers, daß er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmt, so gilt der Wahlvorschlag dann als nicht eingebracht, wenn die Aufforderung an den zustellungsbevollmächtigten Vertreter, diese Mängel binnen drei Tagen zu beheben, fruchtlos geblieben ist.

(4) Wenn ein Wahlwerber nach dem im § 7 Abs. 1 erster Satz genannten Zeitpunkt stirbt, ist die Wahl zu verschieben. Der neue Wahltermin ist von der Bundesregierung so festzusetzen, daß die Wahl mindestens sechs und höchstens zehn Wochen nach dem verschobenen Termin stattfindet. Ein neuer Wahlvorschlag kann nur vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter des Wahlvorschlages, mit dem der verstorbene Wahlwerber unterstützt wurde, oder von einem seiner Stellvertreter vorgelegt werden. Auch der neue Wahlvorschlag muß von mindestens 6 000 Wahlberechtigten unterstützt sein. Hierbei ist eine Unterstützung durch Wahlberechtigte, die den ursprünglichen Wahlvorschlag unterstützt haben, zulässig. § 1 Abs. 1 und 2 ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Verzichtet der Wahlwerber oder verliert er die Wählbarkeit, so kann der zustellungsbevollmächtigte Vertreter den Wahlvorschlag spätestens am siebenundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag durch Nennung eines anderen Wahlwerbers ergänzen. Auch die Ergänzung des Wahlvorschlages muß von mindestens 6 000 Wahlberechtigten unterstützt sein. Hierbei ist eine Unterstützung durch Wahlberechtigte, die den ursprünglichen Wahlvorschlag unterstützt haben, zulässig. § 7 Abs. 7 Z 1 und 2 sowie Abs. 8 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 8. (1) Die Bundeswahlbehörde überprüft unverzüglich, ob die eingelangten Wahlvorschläge den gesetzlichen Erfordernissen (§§ 6 und 7) entsprechen.

(2) Ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert, so gelten die im Wahlvorschlag genannten Stellvertreter in der Reihenfolge ihrer Nominierung als zustellungsbevollmächtigte Vertreter.

(3) Verspätet vorgelegte Wahlvorschläge oder Wahlvorschläge, in denen der namhaft gemachte Wahlwerber nicht wählbar ist, gelten als nicht eingebracht. In beiden Fällen ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter hiervon zu verständigen. Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Anzahl an Unterstützungserklärungen auf oder enthält er nicht die Erklärung des Wahlwerbers, daß er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmt, so gilt der Wahlvorschlag dann als nicht eingebracht, wenn die Aufforderung an den zustellungsbevollmächtigten Vertreter, diese Mängel binnen drei Tagen zu beheben, fruchtlos geblieben ist.

(4) Wenn ein Wahlwerber nach dem im § 7 Abs. 1 erster Satz genannten Zeitpunkt stirbt, ist die Wahl zu verschieben. Der neue Wahltermin ist von der Bundesregierung so festzusetzen, daß die Wahl mindestens sechs und höchstens zehn Wochen nach dem verschobenen Termin stattfindet. Ein neuer Wahlvorschlag kann nur vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter des Wahlvorschlages, mit dem der verstorbene Wahlwerber unterstützt wurde, oder von einem seiner Stellvertreter vorgelegt werden. Auch der neue Wahlvorschlag muß von mindestens 6 000 Wahlberechtigten unterstützt sein. Hierbei ist eine Unterstützung durch Wahlberechtigte, die den ursprünglichen Wahlvorschlag unterstützt haben, zulässig. § 1 Abs. 1 und 2 ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Verzichtet der Wahlwerber oder verliert er die Wählbarkeit, so kann der zustellungsbevollmächtigte Vertreter den Wahlvorschlag spätestens am vierunddreißigsten Tag vor dem Wahltag durch Nennung eines anderen Wahlwerbers ergänzen. Auch die Ergänzung des Wahlvorschlages muß von mindestens 6 000 Wahlberechtigten unterstützt sein. Hierbei ist eine Unterstützung durch Wahlberechtigte, die den ursprünglichen Wahlvorschlag unterstützt haben, zulässig. § 7 Abs. 7 Z 1 und 2 sowie Abs. 8 ist sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

BPräsWG

§ 8. (1) Die Bundeswahlbehörde überprüft unverzüglich, ob die eingelangten Wahlvorschläge den gesetzlichen Erfordernissen (§§ 6 und 7) entsprechen. Hierbei überprüft der Bundeswahlleiter anhand einer gemäß § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68/1972 in der geltenden Fassung, beschränkten Auskunft aus dem Strafregister, ob bei einem Wahlwerber ein Ausschluss von der Wählbarkeit (§ 41 Abs. 1 NRWO) vorliegt.

(2) Ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert, so gelten die im Wahlvorschlag genannten Stellvertreter in der Reihenfolge ihrer Nominierung als zustellungsbevollmächtigte Vertreter.

(3) Verspätet vorgelegte Wahlvorschläge oder Wahlvorschläge, in denen der namhaft gemachte Wahlwerber nicht wählbar ist, gelten als nicht eingebracht. In beiden Fällen ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter hiervon zu verständigen. Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Anzahl an Unterstützungserklärungen auf oder enthält er nicht die Erklärung des Wahlwerbers, daß er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmt, so gilt der Wahlvorschlag dann als nicht eingebracht, wenn die Aufforderung an den zustellungsbevollmächtigten Vertreter, diese Mängel binnen drei Tagen zu beheben, fruchtlos geblieben ist.

(4) Wenn ein Wahlwerber nach dem im § 7 Abs. 1 erster Satz genannten Zeitpunkt stirbt, ist die Wahl zu verschieben. Der neue Wahltermin ist von der Bundesregierung so festzusetzen, daß die Wahl mindestens sechs und höchstens zehn Wochen nach dem verschobenen Termin stattfindet. Ein neuer Wahlvorschlag kann nur vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter des Wahlvorschlages, mit dem der verstorbene Wahlwerber unterstützt wurde, oder von einem seiner Stellvertreter vorgelegt werden. Auch der neue Wahlvorschlag muß von mindestens 6 000 Wahlberechtigten unterstützt sein. Hierbei ist eine Unterstützung durch Wahlberechtigte, die den ursprünglichen Wahlvorschlag unterstützt haben, zulässig. § 1 Abs. 1 und 2 ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Verzichtet der Wahlwerber oder verliert er die Wählbarkeit, so kann der zustellungsbevollmächtigte Vertreter den Wahlvorschlag spätestens am vierunddreißigsten Tag vor dem Wahltag durch Nennung eines anderen Wahlwerbers ergänzen. Auch die Ergänzung des Wahlvorschlages muß von mindestens 6 000 Wahlberechtigten unterstützt sein. Hierbei ist eine Unterstützung durch Wahlberechtigte, die den ursprünglichen Wahlvorschlag unterstützt haben, zulässig. § 7 Abs. 7 Z 1 und 2 sowie Abs. 8 ist sinngemäß anzuwenden.

vgl. Frist im § 8 Abs. 5

§ 9. (1) Am vierzehnten Tage vor dem Wahltage hat die Hauptwahlbehörde die dem Gesetz entsprechenden Wahlvorschläge abzuschließen und im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" in der Reihenfolge der Zahl der für die Wahlwerber abgegebenen Unterstützungserklärungen zu veröffentlichen; die Unterschrift eines Mitgliedes des Nationalrates gilt hiebei als Unterstützungserklärung von 25 000 Wahlberechtigten. Enthalten mehrere Wahlvorschläge denselben Wahlwerber, so ist der Name dieses Wahlwerbers nur einmal, jedoch unter Anführung der zustellungsbevollmächtigten Vertreter der zugehörigen Wahlvorschläge zu veröffentlichen.

(2) Die Kundmachung ist in allen Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag, zu verlautbaren.

(3) Wird ein Wahlvorschlag nicht veröffentlicht, so ist der Kostenbeitrag (§ 7 Abs. 4) zurückzuerstatten.

(BGBl. Nr. 45/1971 Art. I Z 4)

vgl. Frist im § 8 Abs. 5

§ 9. (1) Am vierundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag hat die Bundeswahlbehörde die dem Gesetz entsprechenden Wahlvorschläge abzuschließen und im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung' in der Reihenfolge der Zahl der für die Wahlwerber abgegebenen Unterstützungserklärungen zu veröffentlichen; die Unterschrift eines Mitgliedes des Nationalrates gilt hiebei als Unterstützungserklärung von 25 000 Wahlberechtigten. Enthalten mehrere Wahlvorschläge denselben Wahlwerber, so ist der Name dieses Wahlwerbers nur einmal, jedoch unter Anführung der zustellungsbevollmächtigten Vertreter der zugehörigen Wahlvorschläge zu veröffentlichen.

(2) Die Kundmachung ist in allen Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag, zu verlautbaren.

(3) Wird ein Wahlvorschlag nicht veröffentlicht, so ist der Kostenbeitrag (§ 7 Abs. 4) zurückzuerstatten.

vgl. Frist im § 8 Abs. 5

Abs. 3: Durch ein Redaktionsversehen tritt Abs. 3 bereits am Tage

nach der Kundmachung (21. 10. 1998) in Kraft (vgl. § 28 idF

BGBl. I Nr. 159/1998)

§ 9. (1) Am vierundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag hat die Bundeswahlbehörde die dem Gesetz entsprechenden Wahlvorschläge abzuschließen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' in alphabetischer Reihenfolge der Familiennamen zu veröffentlichen; bei Gleichheit von Familiennamen richtet sich die Reihenfolge subsidiär nach der alphabetischen Reihenfolge der Vornamen; sind auch die Vornamen gleich, so ist der Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages maßgeblich. Enthalten mehrere Wahlvorschläge denselben Wahlwerber, so ist der Name dieses Wahlwerbers nur einmal, jedoch unter Anführung der zustellungsbevollmächtigten Vertreter der zugehörigen Wahlvorschläge zu veröffentlichen.

(2) Die Kundmachung ist in allen Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag, zu verlautbaren.

(3) Wird ein Wahlvorschlag nicht veröffentlicht, so ist der Kostenbeitrag (§ 7 Abs. 9) zurückzuerstatten.

§ 9. (1) Am vierundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag hat die Bundeswahlbehörde die dem Gesetz entsprechenden Wahlvorschläge abzuschließen und unter Weglassung von Straßennamen und Ordnungsnummern im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” in alphabetischer Reihenfolge der Familiennamen zu veröffentlichen; bei Gleichheit von Familiennamen richtet sich die Reihenfolge subsidiär nach der alphabetischen Reihenfolge der Vornamen; sind auch die Vornamen gleich, so ist der Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages maßgeblich. Enthalten mehrere Wahlvorschläge denselben Wahlwerber, so ist der Name dieses Wahlwerbers nur einmal, jedoch unter Anführung der zustellungsbevollmächtigten Vertreter der zugehörigen Wahlvorschläge zu veröffentlichen.

(2) Die Kundmachung ist in allen Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag, zu verlautbaren.

(3) Wird ein Wahlvorschlag nicht veröffentlicht, so ist der Kostenbeitrag (§ 7 Abs. 9) zurückzuerstatten.

§ 9. (1) Am vierundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag hat die Bundeswahlbehörde die dem Gesetz entsprechenden Wahlvorschläge abzuschließen und unter Weglassung von Straßennamen und Ordnungsnummern in alphabetischer Reihenfolge der Familiennamen oder Nachnamen auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet zu veröffentlichen; bei Gleichheit von Familiennamen oder Nachnamen richtet sich die Reihenfolge subsidiär nach der alphabetischen Reihenfolge der Vornamen; sind auch die Vornamen gleich, so ist der Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages maßgeblich. Enthalten mehrere Wahlvorschläge denselben Wahlwerber, so ist der Name dieses Wahlwerbers nur einmal, jedoch unter Anführung der zustellungsbevollmächtigten Vertreter der zugehörigen Wahlvorschläge zu veröffentlichen.

(2) Die Kundmachung ist in allen Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag, zu verlautbaren.

(3) Wird ein Wahlvorschlag nicht veröffentlicht, so ist der Kostenbeitrag (§ 7 Abs. 9) zurückzuerstatten.

§ 9. (1) Am einunddreißigsten Tag vor dem Wahltag hat die Bundeswahlbehörde die dem Gesetz entsprechenden Wahlvorschläge abzuschließen und unter Weglassung von Straßennamen und Ordnungsnummern in alphabetischer Reihenfolge der Familiennamen oder Nachnamen auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet zu veröffentlichen; bei Gleichheit von Familiennamen oder Nachnamen richtet sich die Reihenfolge subsidiär nach der alphabetischen Reihenfolge der Vornamen; sind auch die Vornamen gleich, so ist der Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages maßgeblich. Enthalten mehrere Wahlvorschläge denselben Wahlwerber, so ist der Name dieses Wahlwerbers nur einmal, jedoch unter Anführung der zustellungsbevollmächtigten Vertreter der zugehörigen Wahlvorschläge zu veröffentlichen.

(2) Die Kundmachung ist in allen Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag, zu verlautbaren.

(3) Wird ein Wahlvorschlag nicht veröffentlicht, so ist der Kostenbeitrag (§ 7 Abs. 9) zurückzuerstatten.

Abkürzung

BPräsWG

§ 9. (1) Am einunddreißigsten Tag vor dem Wahltag hat die Bundeswahlbehörde die dem Gesetz entsprechenden Wahlvorschläge abzuschließen und unter Weglassung von Straßennamen und Ordnungsnummern in alphabetischer Reihenfolge der Familiennamen auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet zu veröffentlichen; bei Gleichheit von Familiennamen richtet sich die Reihenfolge subsidiär nach der alphabetischen Reihenfolge der Vornamen; sind auch die Vornamen gleich, so ist der Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages maßgeblich. Enthalten mehrere Wahlvorschläge denselben Wahlwerber, so ist der Name dieses Wahlwerbers nur einmal, jedoch unter Anführung der zustellungsbevollmächtigten Vertreter der zugehörigen Wahlvorschläge zu veröffentlichen.

(2) Die Kundmachung ist in allen Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag, zu verlautbaren.

(3) Wird ein Wahlvorschlag nicht veröffentlicht, so ist der Kostenbeitrag (§ 7 Abs. 9) zurückzuerstatten.

§ 10. Für das Abstimmungsverfahren gelten die Bestimmungen der §§ 55 bis 69, des § 70 Abs. 1 erster und zweiter Satz, Abs. 2 erster bis dritter Satz, Abs. 3 und 4 sowie der §§ 71 bis 74 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 (Wahlort und Wahlzeit, Wahlzeugen, Wahlhandlung, Ausübung des Wahlrechtes von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten) sinngemäß, jedoch mit der Maßgabe, daß Wahlzeugen von jedem zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines behördlich veröffentlichten Wahlvorschlages (§ 9) oder von seinem Bevollmächtigten namhaft gemacht werden können und auch Wahlkartenwähler vom Wahlleiter neben dem Wahlkuvert einen amtlichen Stimmzettel erhalten.

(BGBl. Nr. 45/1971 Art. I Z 5)

§ 10. Für das Abstimmungsverfahren gelten die Bestimmungen der §§ 55 bis 69, des § 70 Abs. 1 erster und zweiter Satz, Abs. 2 erster bis dritter Satz, Abs. 3 und 4 sowie der §§ 71 bis 74 a der Nationalrats-Wahlordnung 1971 (Wahlort und Wahlzeit, Wahlzeugen, Wahlhandlung, Ausübung des Wahlrechtes von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten, Ausübung der Wahl durch bettlägerige Wahlkartenwähler) sinngemäß, jedoch mit der Maßgabe, daß Wahlzeugen von jedem zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines behördlich veröffentlichten Wahlvorschlages (§ 9) oder von seinem Bevollmächtigten namhaft gemacht werden können und auch Wahlkartenwähler vom Wahlleiter neben dem Wahlkuvert einen amtlichen Stimmzettel erhalten.

§ 10. Für das Abstimmungsverfahren gelten die Bestimmungen der §§ 55 bis 62 und 63 bis 69, des § 70 Abs. 1 erster bis fünfter Satz mit der Ergänzung, daß einem Wahlkartenwähler, dem der mit der Wahlkarte ausgehändigte Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung steht, neuerlich ein Stimmzettel auszufolgen ist, § 70 Abs. 2 erster bis dritter Satz, Abs. 3 und 4 sowie der §§ 71 bis 74a der Nationalrats-Wahlordnung 1971 (Wahlort und Wahlzeit, Wahlzeugen, Wahlhandlung, Ausübung des Wahlrechtes von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten, Ausübung der Wahl durch bettlägerige Wahlkartenwähler) sinngemäß, jedoch mit der Maßgabe, daß Wahlzeugen von jedem zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines behördlich veröffentlichten Wahlvorschlages (§ 9) oder von seinem Bevollmächtigten namhaft gemacht werden können.

§ 10. Für das Abstimmungsverfahren gelten die Bestimmungen der §§ 52 bis 68 Abs. 1 erster und zweiter Satz mit der Ergänzung, daß der Wahlleiter dem Wahlkartenwähler nach Öffnung des ihm von diesem zu übergebenden Briefumschlages den inliegenden amtlichen Stimmzettel samt dem leeren Wahlkuvert zu übergeben und das inliegende verschließbare Wahlkuvert zu vernichten hat, wobei einem Stimmberechtigten, dem der mit der Wahlkarte ausgehändigte Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung steht, neuerlich ein Stimmzettel auszufolgen ist, 68 Abs. 2 erster bis dritter Satz, Abs. 3 und 4 sowie 69 bis 74 NRWO sinngemäß, der § 61 jedoch mit der Maßgabe, daß Wahlzeugen von jedem zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines behördlich veröffentlichten Wahlvorschlages (§ 9) oder von seinem Bevollmächtigten namhaft gemacht werden können.

§ 10. (1) Für das Abstimmungsverfahren gelten die Bestimmungen der §§ 52 bis 55, 57 bis 67, 69 bis 73 Abs. 3 erster Satz sowie 73 Abs. 4 bis 74 NRWO, der § 61 NRWO jedoch mit der Maßgabe, daß Wahlzeugen von jedem zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines behördlich veröffentlichten Wahlvorschlags (§ 9) oder von seinem Bevollmächtigten namhaft gemacht werden können.

(2) Wahlkartenwähler können ihre Stimme in jedem Wahllokal abgeben.

(3) Wähler, die sich voraussichtlich am Wahltag im Ausland aufhalten werden, können dort ihr Wahlrecht, wenn sie im Besitz einer Wahlkarte sind, in der Form ausüben, daß sie die Wahlkarte unter Beachtung der Bestimmungen der Abs. 4 bis 9 rechtzeitig an die zuständige Landeswahlbehörde, deren Anschrift auf der Wahlkarte angegeben ist, übermitteln.

(4) Die Stimmabgabe im Ausland kann unmittelbar nach Erhalt der Wahlkarte, die Stimmabgabe für den zweiten Wahlgang frühestens am elften Tag nach dem Wahltag des ersten Wahlgangs, erfolgen.

(5) Die Stimmabgabe im Ausland bedarf der Bestätigung auf der Wahlkarte durch

1.

eine einem österreichischen Notar vergleichbare Person oder nach dem Recht des Aufenthaltsstaats zur amtlichen Beglaubigung berechtigte Einrichtung oder

2.

den Leiter einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einen von ihm hierzu bestimmten Beamten oder

3.

einen volljährigen Zeugen mit österreichischer Staatsbürgerschaft, der über einen gültigen Reisepaß verfügt, dessen Ausstellungsdaten bei sonstiger Nichtigkeit der Stimmabgabe auf der Wahlkarte einzutragen sind.

(6) Handelt es sich um wahlberechtigte Mitglieder einer auf Ersuchen einer internationalen Organisation um Hilfeleistung in das Ausland entsendeten Einheit, so ist diese Bestätigung vom Vorgesetzten der Einheit oder einem von diesem hierzu bestimmten Mitglied der Einheit auszustellen.

(7) Aus der Bestätigung haben die Identität des Wählers sowie der Ort, der Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) hervorzugehen, in welchem er das Wahlkuvert verschlossen in die Wahlkarte zurückgelegt hat. Die Bestätigung muß vor Schließen des letzten Wahllokals in Österreich ausgestellt worden sein.

(8) Jene Arten der Ausübung des Wahlrechts, die der Aufenthaltsstaat nicht zuläßt, haben zu unterbleiben.

(9) Die Wahlkarte, samt dem darin enthaltenen ungeöffneten Wahlkuvert muß spätestens am fünften Tag nach dem Wahltag, 12 Uhr, die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang am achten Tag nach dem Wahltag, 12 Uhr, bei der zuständigen Landeswahlbehörde einlangen. Wahlkuverts aus verspätet eingelangten Wahlkarten sowie Wahlkuverts aus Wahlkarten für den zweiten Wahlgang, die vor dem in Abs. 4 genannten Zeitpunkt bestätigt worden sind, sind bei der Ermittlung des Wahlergebnisses nicht zu berücksichtigen.

§ 10. (1) Für das Abstimmungsverfahren gelten die Bestimmungen der §§ 52 bis 55, 57 bis 67, 69 bis 72, 73 Abs. 1 bis Abs. 3 erster Satz und Abs. 4 sowie 74 NRWO, der § 61 NRWO jedoch mit der Maßgabe, dass Wahlzeugen von jedem zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines behördlich veröffentlichten Wahlvorschlags (§ 9) oder von seinem Bevollmächtigten namhaft gemacht werden können.

(2) Das Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entsprechend § 5a die Wahlkarten ausgestellt wurden, in jedem Wahllokal oder im Weg der Übersendung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Bezirkswahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl).

(3) Hierzu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen, sodann auf der Wahlkarte durch Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat, anschließend die Wahlkarte zu verschließen und so rechtzeitig im Postweg, bei einer Stimmabgabe im Ausland allenfalls im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einer österreichischen Einheit, an die zuständige Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am fünften Tag nach dem Wahltag bis 14.00 Uhr, die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang spätestens am achten Tag nach dem Wahltag bis 14.00 Uhr, einlangt. Aus der Wahlkarte mit der eidesstattlichen Erklärung haben die Identität des Wählers sowie der Ort und der Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) des Zurücklegens des verschlossenen Wahlkuverts in die Wahlkarte hervorzugehen. Die eidesstattliche Erklärung muss vor Schließen des letzten Wahllokals in Österreich abgegeben worden sein.

(4) Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig, wenn

1.

die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde,

2.

bei der eidesstattlichen Erklärung das Datum, im Fall einer Stimmabgabe am Wahltag auch die Uhrzeit, fehlt,

3.

die eidesstattliche Erklärung nach Schließen des letzten Wahllokals am Wahltag abgegeben wurde,

4.

die Wahlkarte nicht im Postweg, bei einer Stimmabgabe im Ausland allenfalls nicht im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einer österreichischen Einheit, an die Bezirkswahlbehörde übermittelt wurde oder

5.

die Wahlkarte nicht am fünften Tag nach dem Wahltag bis 14.00 Uhr, die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang nicht am achten Tag nach dem Wahltag bis 14.00 Uhr, bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde eingelangt ist.

(5) Die Bezirkswahlbehörde hat die für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarten bis zur Auszählung (§ 90 Abs. 3 und 4 erster Satz NRWO) amtlich unter Verschluss zu verwahren.

(6) Die Stimmabgabe mittels Briefwahl kann unmittelbar nach Erhalt der Wahlkarte, im Fall eines zweiten Wahlgangs aber frühestens am elften Tag nach dem Wahltag des ersten Wahlgangs, erfolgen. Wahlkuverts aus Wahlkarten für den zweiten Wahlgang, die vor diesem Tag ausgefüllt wurden, sind bei der Ermittlung des Wahlergebnisses nicht zu berücksichtigen.

§ 10. (1) Für das Abstimmungsverfahren gelten die Bestimmungen der §§ 52 bis 55, 57 bis 67, 69 bis 72, 73 Abs. 1 bis Abs. 3 erster Satz und Abs. 4 sowie 74 NRWO, der § 61 NRWO jedoch mit der Maßgabe, dass Wahlzeugen von jedem zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines behördlich veröffentlichten Wahlvorschlags (§ 9) oder von seinem Bevollmächtigten namhaft gemacht werden können.

(2) Das Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entsprechend § 5a die Wahlkarten ausgestellt wurden, in jedem Wahllokal oder im Weg der Übersendung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Bezirkswahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl).

(3) Hierzu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen, sodann auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet, unbeeinflusst und vor Schließen des letzten Wahllokals ausgefüllt hat, anschließend die Wahlkarte zu verschließen und so rechtzeitig an die Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am fünften Tag nach dem Wahltag bis 14.00 Uhr, die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang spätestens am achten Tag nach dem Wahltag bis 14.00 Uhr, einlangt. Bei einer Stimmabgabe im Ausland kann die Übermittlung auch im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einer österreichischen Einheit erfolgen. Die Kosten für eine Übermittlung der Wahlkarte an die Bezirkswahlbehörde im Postweg hat der Bund zu tragen.

(4) Die Stimmabgabe mittels Briefwahl kann unmittelbar nach Erhalt der Wahlkarte, im Fall eines zweiten Wahlgangs aber frühestens am elften Tag nach dem Wahltag des ersten Wahlgangs, erfolgen.

(5) Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig, wenn

1.

die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde,

2.

die Wahlkarte kein Wahlkuvert enthält,

3.

die Wahlkarte nur ein anderes oder mehrere andere als das weiße Wahlkuvert enthält,

4.

die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang nur ein anderes oder mehrere andere als das beige-farbene Wahlkuvert enthält,

5.

die Wahlkarte zwei oder mehrere weiße Wahlkuverts enthält,

6.

die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang zwei oder mehrere beige-farbene Wahlkuverts enthält,

7.

das Wahlkuvert beschriftet ist,

8.

die Prüfung auf Unversehrtheit (§ 90 Abs. 3 und 4 NRWO) ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,

9.

aufgrund eines Verklebens der unter der Lasche gelegenen Felder der Wahlkarte die Daten oder die Unterschrift des Wählers nicht mehr sichtbar gemacht werden können oder

10.

die Wahlkarte nicht spätestens am fünften Tag nach dem Wahltag bis 14.00 Uhr, die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang nicht spätestens am achten Tag nach dem Wahltag bis 14.00 Uhr, bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde eingelangt ist, oder

11.

die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang vor dem 11. Tag nach dem Wahltag des ersten Wahlgangs einlangt oder offenkundig vor diesem Tag zur Stimmabgabe verwendet worden ist.

(6) Fällt der achte Tag nach dem Wahltag für den zweiten Wahlgang auf einen Feiertag, so endet die Frist gemäß Abs. 3 und Abs. 5 Z 10 am nächsten Werktag, 14.00 Uhr.

§ 10. (1) Für das Abstimmungsverfahren gelten die Bestimmungen der §§ 52 bis 55, 57 bis 67, 69 bis 72, 73 Abs. 1 bis Abs. 3 erster Satz und Abs. 4 sowie 74 NRWO, der § 61 NRWO jedoch mit der Maßgabe, dass Wahlzeugen von jedem zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines behördlich veröffentlichten Wahlvorschlags (§ 9) oder von seinem Bevollmächtigten namhaft gemacht werden können.

(2) Das Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entsprechend § 5a Wahlkarten ausgestellt wurden, in jedem Wahllokal oder im Weg der Übersendung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Bezirkswahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl).

(3) Hierzu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend hat er die Wahlkarte zu verschließen und entweder so rechtzeitig an die Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am Wahltag, 17.00 Uhr, einlangt, oder am Wahltag in einem Wahllokal des Stimmbezirks der Bezirkswahlbehörde während der Öffnungszeiten des Wahllokals abzugeben. Bis zum sechsten Tag vor dem Wahltag ist eine Wahlkarte für den Fall, dass ihre Übermittlung bei einer Stimmabgabe im Ausland im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einer österreichischen Einheit erfolgt, an die zuständige Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten. Die Weiterleitung einer danach vorgelegten Wahlkarte durch eine österreichische Vertretungsbehörde oder eine österreichische Einheit an die zuständige Bezirkswahlbehörde ist zulässig. Die Kosten für eine Übermittlung der Wahlkarte an die Bezirkswahlbehörde im Postweg hat der Bund zu tragen.

(4) Die Stimmabgabe mittels Briefwahl kann unmittelbar nach Erhalt der Wahlkarte, im Fall eines zweiten Wahlgangs aber frühestens am neunten Tag nach dem Wahltag des ersten Wahlgangs, erfolgen.

(5) Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig, wenn

1.

die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde,

2.

die Wahlkarte kein Wahlkuvert enthält,

3.

die Wahlkarte nur ein anderes oder mehrere andere als das weiße Wahlkuvert enthält,

4.

die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang nur ein anderes oder mehrere andere als das beige-farbene Wahlkuvert enthält,

5.

die Wahlkarte zwei oder mehrere weiße Wahlkuverts enthält,

6.

die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang zwei oder mehrere beige-farbene Wahlkuverts enthält,

7.

das Wahlkuvert beschriftet ist,

8.

die Prüfung auf Unversehrtheit (§ 90 Abs. 1 NRWO) ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,

9.

aufgrund eines Verklebens der unter der Lasche gelegenen Felder der Wahlkarte die Daten oder die Unterschrift des Wählers nicht mehr sichtbar gemacht werden können oder

10.

die Wahlkarte nicht spätestens am Wahltag, 17.00 Uhr, bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde eingelangt oder bis zu diesem Zeitpunkt in einem Wahllokal des Stimmbezirks abgegeben worden ist, oder

11.

die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang vor dem neunten Tag nach dem Wahltag des ersten Wahlgangs einlangt oder offenkundig vor diesem Tag zur Stimmabgabe verwendet worden ist.

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 43/2011)

§ 10. (1) Für das Abstimmungsverfahren gelten die Bestimmungen der §§ 52 bis 55, 57 bis 67, 69 bis 72, 73 Abs. 1 bis Abs. 3 erster Satz und Abs. 4 sowie 74 NRWO, der § 61 NRWO jedoch mit der Maßgabe, dass Wahlzeugen von jedem zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines behördlich veröffentlichten Wahlvorschlags (§ 9) oder von seinem Bevollmächtigten namhaft gemacht werden können.

(2) Das Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entsprechend § 5a Wahlkarten ausgestellt wurden, in jedem Wahllokal oder im Weg der Übersendung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Bezirkswahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl).

(3) Hierzu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend hat er die Wahlkarte zu verschließen. Die Wahlkarte ist entweder so rechtzeitig an die Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am Wahltag, 17.00 Uhr, einlangt, oder am Wahltag in einem Wahllokal des Stimmbezirks der Bezirkswahlbehörde während der Öffnungszeiten des Wahllokals abzugeben. Wahlkarten, die bei einer Stimmabgabe im Ausland bei einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einer österreichischen Einheit bis zum sechsten Tag vor dem Wahltag, bei einer Vertretungsbehörde außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder außerhalb der Schweiz bis zum neunten Tag vor dem Wahltag, einlangen, sind von der Vertretungsbehörde oder der österreichischen Einheit an die zuständige Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten. Die Weiterleitung einer nach dem sechsten Tag vor dem Wahltag, in Vertretungsbehörden außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder außerhalb der Schweiz nach dem neunten Tag vor dem Wahltag, einlangenden Wahlkarte durch eine österreichische Vertretungsbehörde oder eine österreichische Einheit an die zuständige Bezirkswahlbehörde ist zulässig, wenn gewährleistet erscheint, dass die Wahlkarte dennoch rechtzeitig bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde einlangen kann, oder der Wahlberechtigte in Kenntnis gesetzt wird, dass ein Einlangen möglicherweise nicht mehr rechtzeitig gewährleistet ist. Die Kosten für eine Übermittlung der Wahlkarte an die Bezirkswahlbehörde im Postweg hat der Bund zu tragen.

(4) Die Stimmabgabe mittels Briefwahl kann unmittelbar nach Erhalt der Wahlkarte, im Fall eines zweiten Wahlgangs aber frühestens am neunten Tag nach dem Wahltag des ersten Wahlgangs, erfolgen.

(5) Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig, wenn

1.

die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde,

2.

die Wahlkarte kein Wahlkuvert enthält,

3.

die Wahlkarte nur ein anderes oder mehrere andere als das weiße Wahlkuvert enthält,

4.

die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang nur ein anderes oder mehrere andere als das beige-farbene Wahlkuvert enthält,

5.

die Wahlkarte zwei oder mehrere weiße Wahlkuverts enthält,

6.

die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang zwei oder mehrere beige-farbene Wahlkuverts enthält,

7.

das Wahlkuvert beschriftet ist,

8.

die Prüfung auf Unversehrtheit (§ 90 Abs. 1 NRWO) ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,

9.

aufgrund eines Verklebens der unter der Lasche gelegenen Felder der Wahlkarte die Daten oder die Unterschrift des Wählers nicht mehr sichtbar gemacht werden können oder

10.

die Wahlkarte nicht spätestens am Wahltag, 17.00 Uhr, bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde eingelangt oder bis zu diesem Zeitpunkt in einem Wahllokal des Stimmbezirks abgegeben worden ist, oder

11.

die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang vor dem neunten Tag nach dem Wahltag des ersten Wahlgangs einlangt oder offenkundig vor diesem Tag zur Stimmabgabe verwendet worden ist.

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 43/2011)

§ 10. (1) Für das Abstimmungsverfahren gelten die Bestimmungen der §§ 52 bis 55, 57 bis 59, 61 bis 67, 69 bis 72, 73 Abs. 1 bis Abs. 3 erster Satz und Abs. 4 sowie 74 NRWO, der § 61 NRWO jedoch mit der Maßgabe, dass Wahlzeugen von jedem zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines behördlich veröffentlichten Wahlvorschlags (§ 9) oder von seinem Bevollmächtigten namhaft gemacht werden können.

(2) Das Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entsprechend § 5a Wahlkarten ausgestellt wurden, in jedem Wahllokal oder im Weg der Übersendung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Bezirkswahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl).

(3) Hierzu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend hat er die Wahlkarte zu verschließen. Die Wahlkarte ist entweder so rechtzeitig an die zuständige Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am Wahltag, 17.00 Uhr, einlangt, oder am Wahltag in einem Wahllokal während der Öffnungszeiten oder bei einer Bezirkswahlbehörde bis 17.00 Uhr abzugeben. Eine Abgabe durch einen Überbringer ist zulässig.Wahlkarten, die bei einer Stimmabgabe im Ausland bei einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einer österreichischen Einheit bis zum sechsten Tag vor dem Wahltag, bei einer Vertretungsbehörde außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder außerhalb der Schweiz bis zum neunten Tag vor dem Wahltag, einlangen, sind von der Vertretungsbehörde oder der österreichischen Einheit an die zuständige Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten. Die Weiterleitung einer nach dem sechsten Tag vor dem Wahltag, in Vertretungsbehörden außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder außerhalb der Schweiz nach dem neunten Tag vor dem Wahltag, einlangenden Wahlkarte durch eine österreichische Vertretungsbehörde oder eine österreichische Einheit an die zuständige Bezirkswahlbehörde ist zulässig, wenn gewährleistet erscheint, dass die Wahlkarte dennoch rechtzeitig bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde einlangen kann, oder der Wahlberechtigte in Kenntnis gesetzt wird, dass ein Einlangen möglicherweise nicht mehr rechtzeitig gewährleistet ist. Die Kosten für eine Übermittlung der Wahlkarte an die Bezirkswahlbehörde im Postweg hat der Bund zu tragen.

(4) Die Stimmabgabe mittels Briefwahl kann unmittelbar nach Erhalt der Wahlkarte, im Fall eines zweiten Wahlgangs aber frühestens am neunten Tag nach dem Wahltag des ersten Wahlgangs, erfolgen.

(5) Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig, wenn

1.

die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde,

2.

die Wahlkarte kein Wahlkuvert enthält,

3.

die Wahlkarte nur ein anderes oder mehrere andere als das weiße Wahlkuvert enthält,

4.

die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang nur ein anderes oder mehrere andere als das beige-farbene Wahlkuvert enthält,

5.

die Wahlkarte zwei oder mehrere weiße Wahlkuverts enthält,

6.

die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang zwei oder mehrere beige-farbene Wahlkuverts enthält,

7.

das Wahlkuvert beschriftet ist,

8.

die Prüfung auf Unversehrtheit (§ 90 Abs. 1 NRWO) ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,

9.

aufgrund eines Verklebens der unter der Lasche gelegenen Felder der Wahlkarte die Daten oder die Unterschrift des Wählers nicht mehr sichtbar gemacht werden können oder

10.

die Wahlkarte nicht spätestens am Wahltag, 17.00 Uhr, bei einer Bezirkswahlbehörde eingelangt oder bis zu diesem Zeitpunkt in einem Wahllokal abgegeben worden ist, oder

11.

die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang vor dem neunten Tag nach dem Wahltag des ersten Wahlgangs einlangt oder offenkundig vor diesem Tag zur Stimmabgabe verwendet worden ist.

(6) Nach Einlangen der für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarten bei der Bezirkswahlbehörde hat diese nach Sichtbarmachung der unter der Lasche befindlichen Daten zumindest die in den Feldern „fortlaufende Zahl im Wählerverzeichnis“, „Gemeinde“ sowie „Auslandsösterreicherin oder Auslandsösterreicher“ enthaltenen Daten zu erfassen. Eine Erfassung anhand eines allenfalls auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes ist zulässig. Anschließend ist die Wahlkarte bis zur Auszählung (§ 14a Abs. 1) amtlich unter Verschluss zu verwahren.

(7) Am Wahltag hat die Bezirkswahlbehörde von 8.00 bis 17.00 Uhr für die Entgegennahme von Wahlkarten Sorge zu tragen. Gegebenenfalls hat die Bezirkswahlbehörde am Tag vor der Wahl für eine Entgegennahme von im Postweg übermittelten Wahlkarten Sorge zu tragen. Diese Wahlkarten sind ebenfalls nach den Vorgaben des Abs. 6 zu erfassen.

§ 10. (1) Für das Abstimmungsverfahren gelten die Bestimmungen der §§ 52 bis 55, 57 bis 59, 61 bis 67, 69 bis 72, 73 Abs. 1 bis Abs. 3 erster Satz und Abs. 4 sowie 74 NRWO, der § 61 NRWO jedoch mit der Maßgabe, dass Wahlzeugen von jedem zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines behördlich veröffentlichten Wahlvorschlags (§ 9) oder von seinem Bevollmächtigten namhaft gemacht werden können.

(2) Das Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entsprechend § 5a Wahlkarten ausgestellt wurden, in jedem Wahllokal oder im Weg der Übersendung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Bezirkswahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl).

(3) Hierzu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend hat er die Wahlkarte zu verschließen. Die Wahlkarte ist entweder so rechtzeitig an die zuständige Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am Wahltag, 17.00 Uhr, einlangt, oder am Wahltag in einem Wahllokal während der Öffnungszeiten oder bei einer Bezirkswahlbehörde bis 17.00 Uhr abzugeben. Eine Abgabe durch einen Überbringer ist zulässig.Wahlkarten, die bei einer Stimmabgabe im Ausland bei einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einer österreichischen Einheit bis zum sechsten Tag vor dem Wahltag, bei einer Vertretungsbehörde außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder außerhalb der Schweiz bis zum neunten Tag vor dem Wahltag, einlangen, sind von der Vertretungsbehörde oder der österreichischen Einheit an die zuständige Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten. Die Weiterleitung einer nach dem sechsten Tag vor dem Wahltag, in Vertretungsbehörden außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder außerhalb der Schweiz nach dem neunten Tag vor dem Wahltag, einlangenden Wahlkarte durch eine österreichische Vertretungsbehörde oder eine österreichische Einheit an die zuständige Bezirkswahlbehörde ist zulässig, wenn gewährleistet erscheint, dass die Wahlkarte dennoch rechtzeitig bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde einlangen kann, oder der Wahlberechtigte in Kenntnis gesetzt wird, dass ein Einlangen möglicherweise nicht mehr rechtzeitig gewährleistet ist. Die Kosten für eine Übermittlung der Wahlkarte an die Bezirkswahlbehörde im Postweg hat der Bund zu tragen.

(4) Die Stimmabgabe mittels Briefwahl kann unmittelbar nach Erhalt der Wahlkarte, im Fall eines zweiten Wahlgangs aber frühestens am neunten Tag nach dem Wahltag des ersten Wahlgangs, erfolgen.

(5) Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig, wenn

1.

die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde,

2.

die Wahlkarte kein Wahlkuvert enthält,

3.

die Wahlkarte nur ein anderes oder mehrere andere als das weiße Wahlkuvert enthält,

4.

die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang nur ein anderes oder mehrere andere als das beige-farbene Wahlkuvert enthält,

5.

die Wahlkarte zwei oder mehrere weiße Wahlkuverts enthält,

6.

die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang zwei oder mehrere beige-farbene Wahlkuverts enthält,

7.

das Wahlkuvert beschriftet ist,

8.

die Prüfung auf Unversehrtheit ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,

9.

die Wahlkarte nicht spätestens am Wahltag, 17.00 Uhr, bei einer Bezirkswahlbehörde eingelangt oder bis zu diesem Zeitpunkt in einem Wahllokal abgegeben worden ist, oder

10.

die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang vor dem neunten Tag nach dem Wahltag des ersten Wahlgangs einlangt oder offenkundig vor diesem Tag zur Stimmabgabe verwendet worden ist.

(6) Nach Einlangen der für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarten bei der Bezirkswahlbehörde hat diese zumindest die in den Feldern „fortlaufende Zahl im Wählerverzeichnis“, „Gemeinde“ sowie „Auslandsösterreicherin oder Auslandsösterreicher“ enthaltenen Daten zu erfassen. Eine Erfassung anhand eines allenfalls auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes ist zulässig. Anschließend ist die Wahlkarte bis zur Auszählung (§ 14a Abs. 1) amtlich unter Verschluss zu verwahren.

(7) Am Wahltag hat die Bezirkswahlbehörde von 8.00 bis 17.00 Uhr für die Entgegennahme von Wahlkarten Sorge zu tragen. Gegebenenfalls hat die Bezirkswahlbehörde am Tag vor der Wahl für eine Entgegennahme von im Postweg übermittelten Wahlkarten Sorge zu tragen. Diese Wahlkarten sind ebenfalls nach den Vorgaben des Abs. 6 zu erfassen.

Abkürzung

BPräsWG

§ 10. (1) Für das Abstimmungsverfahren gelten die Bestimmungen der §§ 52 bis 55, 57 bis 59, 61 bis 67, 69 bis 72, 73 Abs. 1 bis Abs. 3 erster Satz und Abs. 4 sowie 74 NRWO, der § 61 NRWO jedoch mit der Maßgabe, dass Wahlzeugen von jedem zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines behördlich veröffentlichten Wahlvorschlags (§ 9) oder von seinem Bevollmächtigten namhaft gemacht werden können.

(2) Das Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entsprechend § 5a Wahlkarten ausgestellt wurden, in jedem Wahllokal oder im Weg der Übersendung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Bezirkswahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl).

(3) Hierzu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend hat er die Wahlkarte zu verschließen. Die Wahlkarte ist entweder so rechtzeitig an die zuständige Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am Wahltag, 17.00 Uhr, einlangt, oder am Wahltag in einem Wahllokal während der Öffnungszeiten oder bei einer Bezirkswahlbehörde bis 17.00 Uhr abzugeben. Eine Abgabe durch einen Überbringer ist zulässig.Wahlkarten, die bei einer Stimmabgabe im Ausland bei einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einer österreichischen Einheit bis zum sechsten Tag vor dem Wahltag, bei einer Vertretungsbehörde außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder außerhalb der Schweiz bis zum neunten Tag vor dem Wahltag, einlangen, sind von der Vertretungsbehörde oder der österreichischen Einheit an die zuständige Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten. Die Weiterleitung einer nach dem sechsten Tag vor dem Wahltag, in Vertretungsbehörden außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder außerhalb der Schweiz nach dem neunten Tag vor dem Wahltag, einlangenden Wahlkarte durch eine österreichische Vertretungsbehörde oder eine österreichische Einheit an die zuständige Bezirkswahlbehörde ist zulässig, wenn gewährleistet erscheint, dass die Wahlkarte dennoch rechtzeitig bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde einlangen kann, oder der Wahlberechtigte in Kenntnis gesetzt wird, dass ein Einlangen möglicherweise nicht mehr rechtzeitig gewährleistet ist. Die Kosten für eine Übermittlung der Wahlkarte an die Bezirkswahlbehörde im Postweg hat der Bund zu tragen.

(4) Die Stimmabgabe mittels Briefwahl kann unmittelbar nach Erhalt der Wahlkarte, im Fall eines zweiten Wahlgangs aber frühestens am neunten Tag nach dem Wahltag des ersten Wahlgangs, erfolgen.

(5) Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig, wenn

1.

die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde,

2.

die Wahlkarte kein Wahlkuvert enthält,

3.

die Wahlkarte nur ein anderes oder mehrere andere als das weiße Wahlkuvert enthält,

4.

die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang nur ein anderes oder mehrere andere als das beige-farbene Wahlkuvert enthält,

5.

die Wahlkarte zwei oder mehrere weiße Wahlkuverts enthält,

6.

die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang zwei oder mehrere beige-farbene Wahlkuverts enthält,

7.

das Wahlkuvert beschriftet ist,

8.

die Prüfung auf Unversehrtheit ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,

9.

die Wahlkarte nicht spätestens am Wahltag, 17.00 Uhr, bei einer Bezirkswahlbehörde eingelangt oder bis zu diesem Zeitpunkt in einem Wahllokal abgegeben worden ist, oder

10.

die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang vor dem neunten Tag nach dem Wahltag des ersten Wahlgangs einlangt oder offenkundig vor diesem Tag zur Stimmabgabe verwendet worden ist.

(6) Nach Einlangen einer für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte bei der Bezirkswahlbehörde hat der Bezirkswahlleiter, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, dafür Sorge zu tragen, dass zumindest die in den Feldern „fortlaufende Zahl im Wählerverzeichnis“, „Gemeinde“ sowie „Auslandsösterreicherin o. Auslandsösterreicher“ enthaltenen Daten erfasst werden. Eine Erfassung anhand eines allenfalls auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes ist zulässig. Anschließend ist die Wahlkarte bis zur Auszählung (§ 14a Abs. 1) amtlich unter Verschluss zu verwahren.

(7) Am Wahltag hat die Bezirkswahlbehörde von 8.00 bis 17.00 Uhr für die Entgegennahme von Wahlkarten Sorge zu tragen. Gegebenenfalls hat die Bezirkswahlbehörde am Tag vor der Wahl für eine Entgegennahme von im Postweg übermittelten Wahlkarten Sorge zu tragen. Diese Wahlkarten sind ebenfalls nach den Vorgaben des Abs. 6 zu erfassen.

Verfassungsbestimmung

§ 10a. (Verfassungsbestimmung) Für das Abstimmungsverfahren gelten die Bestimmungen des § 62a der Nationalrats-Wahlordnung 1971 (Stimmenabgabe durch Wahlberechtigte im Ausland) sinngemäß.

§ 10a. (1) Der Wähler hat sich bei der Stimmabgabe zunächst entsprechend auszuweisen (§§ 67 und 70 Abs. 1 NRWO). Ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so hat ihm der Wahlleiter das leere Wahlkuvert und den amtlichen Stimmzettel zu übergeben.

(2) Dem Wahlkartenwähler hat der Wahlleiter nach Öffnen des ihm von diesem zu übergebenden Briefumschlags (§ 5a Abs. 5) den inliegenden amtlichen Stimmzettel auszuhändigen und anstelle des entnommenen weißen Wahlkuverts ein blaues Wahlkuvert zu übergeben. Das weiße Wahlkuvert hat der Wahlleiter zu vernichten. Der Wahlleiter hat den Wahlkartenwähler ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, daß zur Stimmabgabe der bereits bei der Ausstellung der Wahlkarte ausgefolgte Stimmzettel zu verwenden ist. Hat ein Wahlkartenwähler diesen Stimmzettel jedoch nicht mehr zur Verfügung, so ist ihm ein neuer amtlicher Stimmzettel auszufolgen.

(3) In einem zweiten Wahlgang ist bei einem Wahlkartenwähler neben dem chamois-farbenen Wahlkuvert auch der Stimmzettel gemäß § 11 Abs. 3 gegen einen Stimmzettel gemäß § 11 Abs. 2 auszutauschen.

(4) Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort hat der Wähler den amtlichen Stimmzettel auszufüllen und ihn in das Wahlkuvert zu legen. Anschließend hat er aus der Wahlzelle zu treten und das Wahlkuvert dem Wahlleiter zu übergeben. Dieser hat das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne zu legen.

(5) Ist dem Wähler beim Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, so ist ihm auf sein Verlangen ein weiterer Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.

(6) Die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels ist in jedem Fall im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten.

§ 10a. (1) Der Wähler hat sich bei der Stimmabgabe zunächst entsprechend auszuweisen (§§ 67 und 70 Abs. 1 NRWO). Ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so hat ihm der Wahlleiter das leere Wahlkuvert und den amtlichen Stimmzettel zu übergeben.

(2) Dem Wahlkartenwähler hat der Wahlleiter nach Öffnen des ihm von diesem zu übergebenden Briefumschlags (§ 5a Abs. 6) den inliegenden amtlichen Stimmzettel auszuhändigen und anstelle des entnommenen weißen Wahlkuverts ein blaues Wahlkuvert zu übergeben. Das weiße Wahlkuvert hat der Wahlleiter zu vernichten. Der Wahlleiter hat den Wahlkartenwähler ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, daß zur Stimmabgabe der bereits bei der Ausstellung der Wahlkarte ausgefolgte Stimmzettel zu verwenden ist. Hat ein Wahlkartenwähler diesen Stimmzettel jedoch nicht mehr zur Verfügung, so ist ihm ein neuer amtlicher Stimmzettel auszufolgen.

(3) In einem zweiten Wahlgang ist bei einem Wahlkartenwähler neben dem beige-farbenen Wahlkuvert auch der Stimmzettel gemäß § 11 Abs. 3 gegen einen Stimmzettel gemäß § 11 Abs. 2 auszutauschen.

(4) Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort hat der Wähler den amtlichen Stimmzettel auszufüllen und ihn in das Wahlkuvert zu legen. Anschließend hat er aus der Wahlzelle zu treten und das Wahlkuvert dem Wahlleiter zu übergeben. Dieser hat das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne zu legen.

(5) Ist dem Wähler beim Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, so ist ihm auf sein Verlangen ein weiterer Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.

(6) Die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels ist in jedem Fall im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten.

Abkürzung

BPräsWG

§ 10a. (1) Der Wähler hat sich bei der Stimmabgabe zunächst entsprechend auszuweisen (§§ 67 und 70 Abs. 1 NRWO). Ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so hat ihm der Wahlleiter das leere Wahlkuvert und den amtlichen Stimmzettel zu übergeben.

(2) Dem Wahlkartenwähler hat der Wahlleiter nach Öffnen des ihm von diesem zu übergebenden Briefumschlags (§ 5a Abs. 6) den inliegenden amtlichen Stimmzettel auszuhändigen und anstelle des entnommenen weißen Wahlkuverts ein blaues Wahlkuvert zu übergeben. Das weiße Wahlkuvert hat der Wahlleiter zu vernichten. Der Wahlleiter hat den Wahlkartenwähler ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, daß zur Stimmabgabe der bereits bei der Ausstellung der Wahlkarte ausgefolgte Stimmzettel zu verwenden ist. Hat ein Wahlkartenwähler diesen Stimmzettel jedoch nicht mehr zur Verfügung, so ist ihm ein neuer amtlicher Stimmzettel auszufolgen.

(3) In einem zweiten Wahlgang ist bei einem Wahlkartenwähler neben dem beige-farbenen Wahlkuvert auch der Stimmzettel gemäß § 11 Abs. 3 gegen einen Stimmzettel gemäß § 11 Abs. 2 auszutauschen.

(4) Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort hat der Wähler den amtlichen Stimmzettel auszufüllen und ihn in das Wahlkuvert zu legen. Anschließend hat der Wähler aus der Wahlzelle zu treten und das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne zu legen. Will er das nicht, hat er das Wahlkuvert dem Wahlleiter zu übergeben, worauf dieser das Wahlkuvert in die Wahlurne legt.

(5) Ist dem Wähler beim Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, so ist ihm auf sein Verlangen ein weiterer Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.

(6) Die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels ist in jedem Fall im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten.

§ 11. (1) Bei der Wahl des Bundespräsidenten werden amtliche Stimmzettel verwendet.

(2) Der amtliche Stimmzettel hat die Vor- und Familiennamen der Wahlwerber der behördlich veröffentlichten Wahlvorschläge in der nach § 9 Abs. 1 bestimmten Reihenfolge sowie Rubriken mit einem Kreis, im übrigen aber die aus dem Muster der Anlage 2 (Anm.: Wird aus technischen Gründen nicht wiedergegeben.) ersichtlichen Angaben zu enthalten. Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Hauptwahlbehörde hergestellt werden.

(3) Stellt die Hauptwahlbehörde am vierzehnten Tage vor dem Wahltag fest, daß sich nur ein Wahlwerber um das Amt des Bundespräsidenten bewirbt, so hat der amtliche Stimmzettel die Fragen "Soll NN das Amt des Bundespräsidenten bekleiden?" oder "Soll NN für eine weitere Funktionsperiode das Amt des Bundespräsidenten bekleiden?" und darunter die Worte "ja" und "nein", jedes mit einem Kreis, im übrigen aber die aus dem Muster der Anlage 3 (Anm.: Wird aus technischen Gründen nicht wiedergegeben.) ersichtlichen Angaben zu enthalten.

(4) Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat ungefähr 6 1/2 bis 7 1/2 cm in der Breite und 9 1/2 bis 10 1/2 cm in der Länge oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches davon zu betragen. Bei Stimmzetteln nach Abs. 2 ist für alle Wahlwerber die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben zu verwenden. Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein, und die Trennungslinie der Rechtecke und der Kreise haben in gleicher Stärke ausgeführt zu sein.

(5) Die Hauptwahlbehörde hat die amtlichen Stimmzettel den Sprengelwahlbehörden in Wien über die Kreiswahlbehörden, den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden außerhalb Wiens über die Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden, bei Städten mit eigenem Statut über diese, entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereiche der Wahlbehörde, zusätzlich einer Reserve von 15 vH, zu übermitteln. Eine weitere Reserve von 5 vH ist den Bezirksverwaltungsbehörden für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden am Wahltage zur Verfügung zu stellen. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen; hiebei ist eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.

(6) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn darin keine von den Gerichten zu bestrafende Handlung gelegen ist, mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Hiebei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.

(7) Der Strafe nach Abs. 5 unterliegt auch, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet.

§ 11. (1) Bei der Wahl des Bundespräsidenten werden amtliche Stimmzettel verwendet.

(2) Der amtliche Stimmzettel hat die Vor- und Familiennamen der Wahlwerber der behördlich veröffentlichten Wahlvorschläge in der nach § 9 Abs. 1 bestimmten Reihenfolge sowie Rubriken mit einem Kreis, im übrigen aber die aus dem Muster der Anlage 2 (Anm.: Wird aus technischen Gründen nicht wiedergegeben.) ersichtlichen Angaben zu enthalten. Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Bundeswahlbehörde hergestellt werden.

(3) Stellt die Bundeswahlbehörde am vierundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag fest, daß sich nur ein Wahlwerber um das Amt des Bundespräsidenten bewirbt, so hat der amtliche Stimmzettel die Fragen ,Soll NN das Amt des Bundespräsidenten bekleiden?oder ,Soll NN für eine weitere Funktionsperiode das Amt des Bundespräsidenten bekleiden? und darunter die Worte ,jaund ,nein, jedes mit einem Kreis, im übrigen aber die aus dem Muster der Anlage 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ersichtlichen Angaben zu enthalten.

(4) Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der Wahlwerber zu richten und hat zumindest dem Format DIN A5 zu entsprechen. Bei Stimmzetteln nach Abs. 2 ist für alle Wahlwerber die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben zu verwenden. Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein, und die Trennungslinie der Rechtecke und der Kreise haben in gleicher Stärke ausgeführt zu sein.

(5) Die Bundeswahlbehörde hat die amtlichen Stimmzettel den Sprengelwahlbehörden in Wien über die Landeswahlbehörde, den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden außerhalb Wiens über die Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden, bei Städten mit eigenem Statut über diese, entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereich der Wahlbehörde, zusätzlich einer Reserve von 15% zu übermitteln. Eine weitere Reserve von 5% ist den Bezirksverwaltungsbehörden für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden am Wahltag zur Verfügung zu stellen. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen; hiebei ist eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.

(6) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Hiebei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.

(7) Der Strafe nach Abs. 5 unterliegt auch, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet.

§ 11. (1) Bei der Wahl des Bundespräsidenten werden amtliche Stimmzettel verwendet.

(2) Der amtliche Stimmzettel hat die Vor- und Familiennamen der Wahlwerber der behördlich veröffentlichten Wahlvorschläge in der nach § 9 Abs. 1 bestimmten Reihenfolge sowie Rubriken mit einem Kreis, im übrigen aber die aus dem Muster der Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ersichtlichen Angaben zu enthalten. Hat die Bundeswahlbehörde die Namen von weiblichen Wahlwerbern veröffentlicht, so ist der amtliche Stimmzettel hinsichtlich der weiblichen Form der Funktionsbezeichnung „Bundespräsident” anzupassen. Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Bundeswahlbehörde hergestellt werden.

(3) Der amtliche Stimmzettel für eine Stimmabgabe im Ausland im zweiten Wahlgang hat eine Rubrik für die Eintragung des Familiennamens des Wahlwerbers sowie allenfalls weiterer Unterscheidungsmerkmale, den Hinweis, daß er nur für eine Stimmabgabe im Ausland verwendet werden kann, den frühestmöglichen Zeitpunkt für eine Stimmabgabe im Ausland sowie im übrigen die aus dem Muster der Anlage 6 ersichtlichen Angaben, insbesondere den Hinweis, wie der Wähler in Erfahrung bringen kann, ob ein zweiter Wahlgang stattfindet und welche Wahlwerber in die engere Wahl gekommen sind, zu enthalten.

(4) Stellt die Bundeswahlbehörde am vierundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag fest, daß sich nur ein Wahlwerber um das Amt des Bundespräsidenten bewirbt, so hat der amtliche Stimmzettel die Fragen "Soll NN das Amt des Bundespräsidenten bekleiden?" oder "Soll NN für eine weitere Funktionsperiode das Amt des Bundespräsidenten bekleiden?" und darunter die Worte "ja" und "nein", jedes mit einem Kreis, im übrigen aber die aus dem Muster der Anlage 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ersichtlichen Angaben zu enthalten.

(5) Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der Wahlwerber zu richten und hat zumindest dem Format DIN A5 zu entsprechen. Bei Stimmzetteln nach Abs. 2 ist für alle Wahlwerber die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben zu verwenden. Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein, und die Trennungslinie der Rechtecke und der Kreise haben in gleicher Stärke ausgeführt zu sein.

(6) Die Bundeswahlbehörde hat die amtlichen Stimmzettel den Sprengelwahlbehörden in Wien über die Landeswahlbehörde, den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden außerhalb Wiens über die Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden, bei Städten mit eigenem Statut über diese, entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereich der Wahlbehörde zusätzlich einer Reserve von 15%, bei einem zweiten Wahlgang von 25%, zu übermitteln. Eine weitere Reserve von 5% ist den Bezirksverwaltungsbehörden für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden am Wahltag zur Verfügung zu stellen. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen; hiebei ist eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.

(7) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Hiebei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.

(8) Der Strafe nach Abs. 5 unterliegt auch, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet.

§ 11. (1) Bei der Wahl des Bundespräsidenten werden amtliche Stimmzettel verwendet.

(2) Der amtliche Stimmzettel hat die Vor- und Familiennamen der Wahlwerber der behördlich veröffentlichten Wahlvorschläge in der nach § 9 Abs. 1 bestimmten Reihenfolge sowie Rubriken mit einem Kreis, im übrigen aber die aus dem Muster der Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ersichtlichen Angaben zu enthalten. Hat die Bundeswahlbehörde die Namen von weiblichen Wahlwerbern veröffentlicht, so ist der amtliche Stimmzettel hinsichtlich der weiblichen Form der Funktionsbezeichnung „Bundespräsident” anzupassen. Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Bundeswahlbehörde hergestellt werden.

(3) Der amtliche Stimmzettel für eine Stimmabgabe im Ausland im zweiten Wahlgang hat eine Rubrik für die Eintragung des Familiennamens des Wahlwerbers sowie allenfalls weiterer Unterscheidungsmerkmale, den Hinweis, daß er nur für eine Stimmabgabe im Ausland verwendet werden kann, den frühestmöglichen Zeitpunkt für eine Stimmabgabe im Ausland sowie im übrigen die aus dem Muster der Anlage 6 ersichtlichen Angaben, insbesondere den Hinweis, wie der Wähler in Erfahrung bringen kann, ob ein zweiter Wahlgang stattfindet und welche Wahlwerber in die engere Wahl gekommen sind, zu enthalten.

(4) Stellt die Bundeswahlbehörde am vierundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag fest, daß sich nur ein Wahlwerber um das Amt des Bundespräsidenten bewirbt, so hat der amtliche Stimmzettel die Fragen "Soll NN das Amt des Bundespräsidenten bekleiden?" oder "Soll NN für eine weitere Funktionsperiode das Amt des Bundespräsidenten bekleiden?" und darunter die Worte "ja" und "nein", jedes mit einem Kreis, im übrigen aber die aus dem Muster der Anlage 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ersichtlichen Angaben zu enthalten.

(5) Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der Wahlwerber zu richten und hat zumindest dem Format DIN A5 zu entsprechen. Bei Stimmzetteln nach Abs. 2 ist für alle Wahlwerber die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben zu verwenden. Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein, und die Trennungslinie der Rechtecke und der Kreise haben in gleicher Stärke ausgeführt zu sein.

(6) Die Bundeswahlbehörde hat die amtlichen Stimmzettel den Sprengelwahlbehörden in Wien über die Landeswahlbehörde, den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden außerhalb Wiens über die Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden, bei Städten mit eigenem Statut über diese, entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereich der Wahlbehörde zusätzlich einer Reserve von 15%, bei einem zweiten Wahlgang von 25%, zu übermitteln. Eine weitere Reserve von 5% ist den Bezirksverwaltungsbehörden für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden am Wahltag zur Verfügung zu stellen. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen; hiebei ist eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.

(7) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Hiebei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.

(8) Der Strafe nach Abs. 5 unterliegt auch, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet.

§ 11. (1) Bei der Wahl des Bundespräsidenten werden amtliche Stimmzettel verwendet.

(2) Der amtliche Stimmzettel hat die Vor- und Familiennamen der Wahlwerber der behördlich veröffentlichten Wahlvorschläge in der nach § 9 Abs. 1 bestimmten Reihenfolge sowie Rubriken mit einem Kreis, im übrigen aber die aus dem Muster der Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ersichtlichen Angaben zu enthalten. Hat die Bundeswahlbehörde die Namen von weiblichen Wahlwerbern veröffentlicht, so ist der amtliche Stimmzettel hinsichtlich der weiblichen Form der Funktionsbezeichnung „Bundespräsident” anzupassen. Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Bundeswahlbehörde hergestellt werden.

(3) Der amtliche Stimmzettel für eine Stimmabgabe im Ausland im zweiten Wahlgang hat eine Rubrik für die Eintragung des Familiennamens des Wahlwerbers sowie allenfalls weiterer Unterscheidungsmerkmale, den Hinweis, daß er nur für eine Stimmabgabe im Ausland verwendet werden kann, den frühestmöglichen Zeitpunkt für eine Stimmabgabe im Ausland sowie im übrigen die aus dem Muster der Anlage 6 ersichtlichen Angaben, insbesondere den Hinweis, wie der Wähler in Erfahrung bringen kann, ob ein zweiter Wahlgang stattfindet und welche Wahlwerber in die engere Wahl gekommen sind, zu enthalten.

(4) Stellt die Bundeswahlbehörde am vierundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag fest, daß sich nur ein Wahlwerber um das Amt des Bundespräsidenten bewirbt, so hat der amtliche Stimmzettel die Fragen "Soll NN das Amt des Bundespräsidenten bekleiden?" oder "Soll NN für eine weitere Funktionsperiode das Amt des Bundespräsidenten bekleiden?" und darunter die Worte "ja" und "nein", jedes mit einem Kreis, im übrigen aber die aus dem Muster der Anlage 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ersichtlichen Angaben zu enthalten.

(5) Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der Wahlwerber zu richten und hat zumindest dem Format DIN A5 zu entsprechen. Bei Stimmzetteln nach Abs. 2 ist für alle Wahlwerber die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben zu verwenden. Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein, und die Trennungslinie der Rechtecke und der Kreise haben in gleicher Stärke ausgeführt zu sein.

(6) Die Bundeswahlbehörde hat die amtlichen Stimmzettel den Sprengelwahlbehörden in Wien über die Landeswahlbehörde, den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden außerhalb Wiens über die Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden, bei Städten mit eigenem Statut über diese, entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereich der Wahlbehörde zusätzlich einer Reserve von 15%, bei einem zweiten Wahlgang von 25%, zu übermitteln. Eine weitere Reserve von 5% ist den Bezirksverwaltungsbehörden für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden am Wahltag zur Verfügung zu stellen. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen; hiebei ist eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.

(7) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Hiebei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.

(8) Der Strafe nach Abs. 7 unterliegt auch, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet.

§ 11. (1) Bei der Wahl des Bundespräsidenten werden amtliche Stimmzettel verwendet.

(2) Der amtliche Stimmzettel hat die Vor- und Familiennamen der Wahlwerber der behördlich veröffentlichten Wahlvorschläge in der nach § 9 Abs. 1 bestimmten Reihenfolge sowie Rubriken mit einem Kreis, im übrigen aber die aus dem Muster der Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ersichtlichen Angaben zu enthalten. Hat die Bundeswahlbehörde die Namen von weiblichen Wahlwerbern veröffentlicht, so ist der amtliche Stimmzettel hinsichtlich der weiblichen Form der Funktionsbezeichnung „Bundespräsident” anzupassen. Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Bundeswahlbehörde hergestellt werden.

(3) Der amtliche Stimmzettel für eine Stimmabgabe im Weg der Briefwahl im zweiten Wahlgang hat eine Rubrik für die Eintragung des Familiennamens des Wahlwerbers sowie allenfalls weitere Unterscheidungsmerkmale, den frühest möglichen Zeitpunkt der Stimmabgabe sowie im Übrigen die aus dem Muster der Anlage 6 ersichtlichen Angaben, insbesondere den Hinweis, wie der Wähler im Ausland in Erfahrung bringen kann, ob ein zweiter Wahlgang stattfindet und welche Wahlwerber in die engere Wahl gekommen sind, zu enthalten.

(4) Stellt die Bundeswahlbehörde am vierundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag fest, daß sich nur ein Wahlwerber um das Amt des Bundespräsidenten bewirbt, so hat der amtliche Stimmzettel die Fragen “Soll NN das Amt des Bundespräsidenten bekleiden?” oder “Soll NN für eine weitere Funktionsperiode das Amt des Bundespräsidenten bekleiden?” und darunter die Worte “ja” und “nein”, jedes mit einem Kreis, im übrigen aber die aus dem Muster der Anlage 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ersichtlichen Angaben zu enthalten.

(5) Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der Wahlwerber zu richten und hat zumindest dem Format DIN A5 zu entsprechen. Bei Stimmzetteln nach Abs. 2 ist für alle Wahlwerber die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben zu verwenden. Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein, und die Trennungslinie der Rechtecke und der Kreise haben in gleicher Stärke ausgeführt zu sein.

(6) Die Bundeswahlbehörde hat die amtlichen Stimmzettel den Sprengelwahlbehörden in Wien über die Landeswahlbehörde, den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden außerhalb Wiens über die Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden, bei Städten mit eigenem Statut über diese, entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereich der Wahlbehörde zusätzlich einer Reserve von 15%, bei einem zweiten Wahlgang von 25%, zu übermitteln. Eine weitere Reserve von 5% ist den Bezirksverwaltungsbehörden für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden am Wahltag zur Verfügung zu stellen. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen; hiebei ist eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.

(7) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Hiebei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.

(8) Der Strafe nach Abs. 7 unterliegt auch, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet.

§ 11. (1) Bei der Wahl des Bundespräsidenten werden amtliche Stimmzettel verwendet.

(2) Der amtliche Stimmzettel hat die Vor- und Familiennamen oder Nachnamen der Wahlwerber der behördlich veröffentlichten Wahlvorschläge in der nach § 9 Abs. 1 bestimmten Reihenfolge sowie Rubriken mit einem Kreis, im übrigen aber die aus dem Muster der Anlage 2 ersichtlichen Angaben zu enthalten. Hat die Bundeswahlbehörde die Namen von weiblichen Wahlwerbern veröffentlicht, so ist der amtliche Stimmzettel hinsichtlich der weiblichen Form der Funktionsbezeichnung „Bundespräsident” anzupassen. Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Bundeswahlbehörde hergestellt werden.

(3) Der amtliche Stimmzettel für eine Stimmabgabe im Weg der Briefwahl im zweiten Wahlgang hat eine Rubrik für die Eintragung des Familiennamens oder Nachnamens des Wahlwerbers sowie allenfalls weitere Unterscheidungsmerkmale, den frühest möglichen Zeitpunkt der Stimmabgabe sowie im Übrigen die aus dem Muster der Anlage 6 ersichtlichen Angaben, insbesondere den Hinweis, wie der Wähler im Ausland in Erfahrung bringen kann, ob ein zweiter Wahlgang stattfindet und welche Wahlwerber in die engere Wahl gekommen sind, zu enthalten.

(4) Stellt die Bundeswahlbehörde am vierundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag fest, daß sich nur ein Wahlwerber um das Amt des Bundespräsidenten bewirbt, so hat der amtliche Stimmzettel die Fragen “Soll NN das Amt des Bundespräsidenten bekleiden?” oder “Soll NN für eine weitere Funktionsperiode das Amt des Bundespräsidenten bekleiden?” und darunter die Worte “ja” und “nein”, jedes mit einem Kreis, im übrigen aber die aus dem Muster der Anlage 3 ersichtlichen Angaben zu enthalten.

(5) Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der Wahlwerber zu richten und hat zumindest dem Format DIN A5 zu entsprechen. Bei Stimmzetteln nach Abs. 2 ist für alle Wahlwerber die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben zu verwenden. Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein, und die Trennungslinie der Rechtecke und der Kreise haben in gleicher Stärke ausgeführt zu sein.

(6) Die Bundeswahlbehörde hat die amtlichen Stimmzettel den Sprengelwahlbehörden in Wien über die Landeswahlbehörde, den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden außerhalb Wiens über die Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden, bei Städten mit eigenem Statut über diese, entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereich der Wahlbehörde zusätzlich einer Reserve von 15%, bei einem zweiten Wahlgang von 25%, zu übermitteln. Eine weitere Reserve von 5% ist den Bezirksverwaltungsbehörden für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden am Wahltag zur Verfügung zu stellen. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen; hiebei ist eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.

(7) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Hiebei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.

(8) Der Strafe nach Abs. 7 unterliegt auch, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet.

§ 11. (1) Bei der Wahl des Bundespräsidenten werden amtliche Stimmzettel verwendet.

(2) Der amtliche Stimmzettel hat die Vor- und Familiennamen oder Nachnamen der Wahlwerber der behördlich veröffentlichten Wahlvorschläge in der nach § 9 Abs. 1 bestimmten Reihenfolge sowie Rubriken mit einem Kreis, im übrigen aber die aus dem Muster der Anlage 2 ersichtlichen Angaben zu enthalten. Hat die Bundeswahlbehörde die Namen von weiblichen Wahlwerbern veröffentlicht, so ist der amtliche Stimmzettel hinsichtlich der weiblichen Form der Funktionsbezeichnung „Bundespräsident“ anzupassen. Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Bundeswahlbehörde hergestellt werden.

(3) Der amtliche Stimmzettel für eine Stimmabgabe im Weg der Briefwahl im zweiten Wahlgang hat eine Rubrik für die Eintragung des Familiennamens oder Nachnamens des Wahlwerbers sowie allenfalls weitere Unterscheidungsmerkmale, den frühest möglichen Zeitpunkt der Stimmabgabe sowie im Übrigen die aus dem Muster der Anlage 6 ersichtlichen Angaben, insbesondere den Hinweis, wie der Wähler im Ausland in Erfahrung bringen kann, ob ein zweiter Wahlgang stattfindet und welche Wahlwerber in die engere Wahl gekommen sind, zu enthalten. Hat die Bundeswahlbehörde die Namen von weiblichen Wahlwerbern veröffentlicht, so ist der durch Anlage 6 vorgegebene Text des Stimmzettels entsprechend anzupassen.

(4) Stellt die Bundeswahlbehörde am einunddreißigsten Tag vor dem Wahltag fest, daß sich nur ein Wahlwerber um das Amt des Bundespräsidenten bewirbt, so hat der amtliche Stimmzettel die Fragen „Soll NN das Amt des Bundespräsidenten bekleiden?“ oder „Soll NN für eine weitere Funktionsperiode das Amt des Bundespräsidenten bekleiden?“ und darunter die Worte „ja“ und „nein“, jedes mit einem Kreis, im übrigen aber die aus dem Muster der Anlage 3 ersichtlichen Angaben zu enthalten.

(5) Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der Wahlwerber zu richten und hat zumindest dem Format DIN A5 zu entsprechen. Bei Stimmzetteln nach Abs. 2 ist für alle Wahlwerber die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben zu verwenden. Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein, und die Trennungslinie der Rechtecke und der Kreise haben in gleicher Stärke ausgeführt zu sein.

(6) Die Bundeswahlbehörde hat die amtlichen Stimmzettel den Sprengelwahlbehörden in Wien über die Landeswahlbehörde, den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden außerhalb Wiens über die Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden, bei Städten mit eigenem Statut über diese, entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereich der Wahlbehörde zusätzlich einer Reserve von 15%, bei einem zweiten Wahlgang von 25%, zu übermitteln. Eine weitere Reserve von 5% ist den Bezirksverwaltungsbehörden für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden am Wahltag zur Verfügung zu stellen. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen; hiebei ist eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.

(7) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Hiebei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.

(8) Der Strafe nach Abs. 7 unterliegt auch, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet.

Abkürzung

BPräsWG

§ 11. (1) Bei der Wahl des Bundespräsidenten werden amtliche Stimmzettel verwendet.

(2) Der amtliche Stimmzettel hat die Vor- und Familiennamen der Wahlwerber der behördlich veröffentlichten Wahlvorschläge in der nach § 9 Abs. 1 bestimmten Reihenfolge sowie Rubriken mit einem Kreis, im übrigen aber die aus dem Muster der Anlage 2 ersichtlichen Angaben zu enthalten. Hat die Bundeswahlbehörde die Namen von weiblichen Wahlwerbern veröffentlicht, so ist der amtliche Stimmzettel hinsichtlich der weiblichen Form der Funktionsbezeichnung „Bundespräsident“ anzupassen. Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Bundeswahlbehörde hergestellt werden.

(3) Der amtliche Stimmzettel für eine Stimmabgabe im Weg der Briefwahl im zweiten Wahlgang hat eine Rubrik für die Eintragung des Familiennamens des Wahlwerbers sowie allenfalls weitere Unterscheidungsmerkmale, den frühest möglichen Zeitpunkt der Stimmabgabe sowie im Übrigen die aus dem Muster der Anlage 6 ersichtlichen Angaben, insbesondere den Hinweis, wie der Wähler im Ausland in Erfahrung bringen kann, ob ein zweiter Wahlgang stattfindet und welche Wahlwerber in die engere Wahl gekommen sind, zu enthalten. Hat die Bundeswahlbehörde die Namen von weiblichen Wahlwerbern veröffentlicht, so ist der durch Anlage 6 vorgegebene Text des Stimmzettels entsprechend anzupassen.

(4) Stellt die Bundeswahlbehörde am einunddreißigsten Tag vor dem Wahltag fest, daß sich nur ein Wahlwerber um das Amt des Bundespräsidenten bewirbt, so hat der amtliche Stimmzettel die Fragen „Soll NN das Amt des Bundespräsidenten bekleiden?“ oder „Soll NN für eine weitere Funktionsperiode das Amt des Bundespräsidenten bekleiden?“ und darunter die Worte „ja“ und „nein“, jedes mit einem Kreis, im übrigen aber die aus dem Muster der Anlage 3 ersichtlichen Angaben zu enthalten.

(5) Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der Wahlwerber zu richten und hat zumindest dem Format DIN A5 zu entsprechen. Bei Stimmzetteln nach Abs. 2 ist für alle Wahlwerber die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben zu verwenden. Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein, und die Trennungslinie der Rechtecke und der Kreise haben in gleicher Stärke ausgeführt zu sein.

(6) Die Bundeswahlbehörde hat die amtlichen Stimmzettel den Sprengelwahlbehörden in Wien über die Landeswahlbehörde, den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden außerhalb Wiens über die Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden, bei Städten mit eigenem Statut über diese, entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereich der Wahlbehörde zusätzlich einer Reserve von 15%, bei einem zweiten Wahlgang von 25%, zu übermitteln. Eine weitere Reserve von 5% ist den Bezirksverwaltungsbehörden für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden am Wahltag zur Verfügung zu stellen. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen; hiebei ist eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.

(7) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Hiebei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.

(8) Der Strafe nach Abs. 7 unterliegt auch, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet.

§ 12. (1) Zur Stimmenabgabe darf nur der vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Wahlkuvert dem Wähler übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden.

(2) Der Stimmzettel nach § 11 Abs. 2 ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welchen Wahlwerber der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der rechts von dem Namen der Wahlwerber vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift oder Bleistift anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, daß er den in derselben Zeile angeführten Wahlwerber wählen will. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung eines Wahlwerbers oder durch Durchstreichen der übrigen Namen der Wahlwerber, eindeutig zu erkennen ist.

(3) Der Stimmzettel nach § 11 Abs. 3 ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm der Wille des Stimmberechtigten eindeutig zu erkennen ist. Dies ist der Fall, wenn der Stimmberechtigte am Stimmzettel in einem der neben den Worten "ja" oder "nein" vorgedruckten Kreise einliegendes Kreuz oder ein sonstiges Zeichen mit Tinte, Farbstift oder Bleistift anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, ob er sich für die Wahl des im Stimmzettel genannten Wahlwerbers ausspricht oder nicht.

(4) Enthält ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel nach § 11 Abs. 2, so zählen sie für einen gültigen Stimmzettel, wenn alle auf denselben Wahlwerber lauten, im übrigen aber den sonstigen Erfordernissen für einen gültigen Stimmzettel entsprechen.

§ 12. (1) Zur Stimmenabgabe darf nur der amtliche Stimmzettel verwendet werden.

(2) Der Stimmzettel nach § 11 Abs. 2 ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welchen Wahlwerber der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der rechts von dem Namen der Wahlwerber vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift oder Bleistift anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, daß er den in derselben Zeile angeführten Wahlwerber wählen will. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung eines Wahlwerbers oder durch Durchstreichen der übrigen Namen der Wahlwerber, eindeutig zu erkennen ist.

(3) Der Stimmzettel nach § 11 Abs. 3 ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm der Wille des Stimmberechtigten eindeutig zu erkennen ist. Dies ist der Fall, wenn der Stimmberechtigte am Stimmzettel in einem der neben den Worten "ja" oder "nein" vorgedruckten Kreise einliegendes Kreuz oder ein sonstiges Zeichen mit Tinte, Farbstift oder Bleistift anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, ob er sich für die Wahl des im Stimmzettel genannten Wahlwerbers ausspricht oder nicht.

(4) Enthält ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel nach § 11 Abs. 2, so zählen sie für einen gültigen Stimmzettel, wenn alle auf denselben Wahlwerber lauten, im übrigen aber den sonstigen Erfordernissen für einen gültigen Stimmzettel entsprechen.

§ 12. (1) Zur Stimmenabgabe darf nur der amtliche Stimmzettel verwendet werden.

(2) Der Stimmzettel nach § 11 Abs. 2 ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welchen Wahlwerber der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der rechts von dem Namen der Wahlwerber vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift, Bleistift oder dergleichen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, daß er den in derselben Zeile angeführten Wahlwerber wählen will. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung eines Wahlwerbers oder durch Durchstreichen der übrigen Namen der Wahlwerber, eindeutig zu erkennen ist.

(3) Der Stimmzettel nach § 11 Abs. 3 ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm der Wille des Stimmberechtigten eindeutig zu erkennen ist. Dies ist der Fall, wenn der Stimmberechtigte am Stimmzettel in einem der neben den Worten "ja" oder "nein" vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein sonstiges Zeichen mit Tinte, Farbstift, Bleistift oder dergleichen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, ob er sich für die Wahl des im Stimmzettel genannten Wahlwerbers ausspricht oder nicht.

(4) Enthält ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel nach § 11 Abs. 2, so zählen sie für einen gültigen Stimmzettel, wenn alle auf denselben Wahlwerber lauten, im übrigen aber den sonstigen Erfordernissen für einen gültigen Stimmzettel entsprechen.

§ 12. (1) Zur Stimmenabgabe darf nur der amtliche Stimmzettel verwendet werden.

(2) Der Stimmzettel nach § 11 Abs. 2 ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welchen Wahlwerber der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der rechts von dem Namen der Wahlwerber vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift, Bleistift oder dergleichen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, daß er den in derselben Zeile angeführten Wahlwerber wählen will. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung eines Wahlwerbers oder durch Durchstreichen der übrigen Namen der Wahlwerber, eindeutig zu erkennen ist.

(3) Der Stimmzettel nach § 11 Abs. 3 ist dann gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welchen Wahlwerber der Wahlkartenwähler wählen wollte. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Wähler den Familiennamen des Wahlwerbers, für den Fall einer Namensgleichheit auch ein anderes Unterscheidungsmerkmal, wie Vornamen, Geburtsjahr, Beruf oder Wohnort des Wahlwerbers, angeführt hat.

(4) Der Stimmzettel nach § 11 Abs. 4 ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm der Wille des Stimmberechtigten eindeutig zu erkennen ist. Dies ist der Fall, wenn der Stimmberechtigte am Stimmzettel in einem der neben den Worten “ja” oder “nein” vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein sonstiges Zeichen mit Tinte, Farbstift, Bleistift oder dergleichen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, ob er sich für die Wahl des im Stimmzettel genannten Wahlwerbers ausspricht oder nicht.

(5) Enthält ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel nach § 11 Abs. 2, im Fall einer Stimmabgabe mittels Wahlkarte für den zweiten Wahlgang nach § 11 Abs. 3, so zählen sie für einen gültigen Stimmzettel, wenn alle auf denselben Wahlwerber lauten, im übrigen aber den sonstigen Erfordernissen für einen gültigen Stimmzettel entsprechen.

§ 12. (1) Zur Stimmabgabe darf nur der amtliche Stimmzettel verwendet werden.

(2) Der Stimmzettel nach § 11 Abs. 2 ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welchen Wahlwerber der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der rechts von dem Namen der Wahlwerber vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift, Bleistift oder dergleichen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, daß er den in derselben Zeile angeführten Wahlwerber wählen will. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung eines Wahlwerbers oder durch Durchstreichen der übrigen Namen der Wahlwerber, eindeutig zu erkennen ist.

(3) Der Stimmzettel nach § 11 Abs. 3 ist dann gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welchen Wahlwerber der Wahlkartenwähler wählen wollte. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Wähler den Familiennamen oder Nachnamen des Wahlwerbers, für den Fall einer Namensgleichheit auch ein anderes Unterscheidungsmerkmal, wie Vornamen, Geburtsjahr, Beruf oder Wohnort des Wahlwerbers, angeführt hat.

(4) Der Stimmzettel nach § 11 Abs. 4 ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm der Wille des Stimmberechtigten eindeutig zu erkennen ist. Dies ist der Fall, wenn der Stimmberechtigte am Stimmzettel in einem der neben den Worten „ja“ oder „nein“ vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein sonstiges Zeichen mit Tinte, Farbstift, Bleistift oder dergleichen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, ob er sich für die Wahl des im Stimmzettel genannten Wahlwerbers ausspricht oder nicht.

(5) Enthält ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel nach § 11 Abs. 2, im Fall einer Stimmabgabe mittels Wahlkarte für den zweiten Wahlgang nach § 11 Abs. 3, so zählen sie für einen gültigen Stimmzettel, wenn alle auf denselben Wahlwerber lauten, im übrigen aber den sonstigen Erfordernissen für einen gültigen Stimmzettel entsprechen.

Abkürzung

BPräsWG

§ 12. (1) Zur Stimmabgabe darf nur der amtliche Stimmzettel verwendet werden.

(2) Der Stimmzettel nach § 11 Abs. 2 ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welchen Wahlwerber der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der rechts von dem Namen der Wahlwerber vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift, Bleistift oder dergleichen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, daß er den in derselben Zeile angeführten Wahlwerber wählen will. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung eines Wahlwerbers oder durch Durchstreichen der übrigen Namen der Wahlwerber, eindeutig zu erkennen ist.

(3) Der Stimmzettel nach § 11 Abs. 3 ist dann gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welchen Wahlwerber der Wahlkartenwähler wählen wollte. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Wähler den Familiennamen des Wahlwerbers, für den Fall einer Namensgleichheit auch ein anderes Unterscheidungsmerkmal, wie Vornamen, Geburtsjahr, Beruf oder Wohnort des Wahlwerbers, angeführt hat.

(4) Der Stimmzettel nach § 11 Abs. 4 ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm der Wille des Stimmberechtigten eindeutig zu erkennen ist. Dies ist der Fall, wenn der Stimmberechtigte am Stimmzettel in einem der neben den Worten „ja“ oder „nein“ vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein sonstiges Zeichen mit Tinte, Farbstift, Bleistift oder dergleichen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, ob er sich für die Wahl des im Stimmzettel genannten Wahlwerbers ausspricht oder nicht.

(5) Enthält ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel nach § 11 Abs. 2, im Fall einer Stimmabgabe mittels Wahlkarte für den zweiten Wahlgang nach § 11 Abs. 3, so zählen sie für einen gültigen Stimmzettel, wenn alle auf denselben Wahlwerber lauten, im übrigen aber den sonstigen Erfordernissen für einen gültigen Stimmzettel entsprechen.

§ 13. (1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

1.

ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde oder

2.

der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß aus ihm nicht unzweideutig hervorgeht, welchen Wahlwerber der Wähler wählen wollte, (Stimmzettel nach § 11 Abs. 2) oder ob er die Frage gemäß § 11 Abs. 3 mit "ja" oder "nein" beantwortet hatte oder

3.

überhaupt kein Wahlwerber angezeichnet wurde (Stimmzettel nach § 11 Abs. 2) oder überhaupt keine Kennzeichnung vorgenommen wurde (Stimmzettel nach § 11 Abs. 3) oder

4.

zwei oder mehrere Wahlwerber angezeichnet wurden (Stimmzettel nach § 11 Abs. 2) oder die Frage gemäß § 11 Abs. 3 sowohl mit "ja" als auch mit "nein" beantwortet wurde oder

5.

aus den vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht unzweideutig hervorgeht, welchen Wahlwerber er wählen wollte (Stimmzettel nach § 11 Abs. 2) oder ob er die Frage gemäß § 11 Abs. 3 mit "ja" oder "nein" beantworten wollte.

(2) Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel, wenn sie auf verschiedene Wahlwerber lauten. Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.

(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung der Wahlwerber (Stimmzettel nach § 11 Abs. 2) oder zur Bezeichnung des Wortes "ja" oder "nein" (Stimmzettel nach § 11 Abs. 3) angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

Abkürzung

BPräsWG

§ 13. (1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

1.

zur Abgabe der Stimme ein anderer als der amtliche Stimmzettel oder der Stimmzettel von einem anderen Wahlgang verwendet wurde oder

2.

der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß aus ihm nicht eindeutig hervorgeht, welchen Wahlwerber der Wähler wählen wollte (Stimmzettel nach § 11 Abs. 2), welchen Wahlwerber er eintragen wollte (Stimmzettel nach § 11 Abs. 3) oder ob er die Frage gemäß § 11 Abs. 4 mit „ja“ oder „nein“ beantwortet hatte oder

3.

überhaupt kein Wahlwerber angezeichnet (Stimmzettel nach § 11 Abs. 2) oder eingetragen (Stimmzettel nach § 11 Abs. 3) oder überhaupt keine Kennzeichnung vorgenommen wurde (Stimmzettel nach § 11 Abs. 4) oder

4.

zwei oder mehrere Wahlwerber angezeichnet (Stimmzettel nach § 11 Abs. 2) oder eingetragen (Stimmzettel nach § 11 Abs. 3) wurden oder die Frage gemäß § 11 Abs. 4 sowohl mit „ja“ als auch mit „nein“ beantwortet wurde oder

5.

ein Wahlwerber eingetragen wurde, dessen Name nicht gemäß § 19 Abs. 1 von der Bundeswahlbehörde kundgemacht worden ist (Stimmzettel nach § 11 Abs. 3), oder

6.

aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung (Stimmzettel nach § 11 Abs. 2) oder der Eintragung (Stimmzettel nach § 11 Abs. 3) nicht eindeutig hervorgeht, welchen Wahlwerber er wählen wollte, oder ob er die Frage gemäß § 11 Abs. 4 mit „ja“ oder „nein“ beantworten wollte.

(2) Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel, wenn sie auf verschiedene Wahlwerber lauten. Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.

(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung des Wahlwerbers (Stimmzettel nach § 11 Abs. 2), zur Bezeichnung des Wahlwerbers (Stimmzettel nach § 11 Abs. 3) oder zur Bezeichnung des Wortes „ja“ oder „nein“ (Stimmzettel nach § 11 Abs. 4) angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines amtlichen Stimmzettels nicht, wenn sich hierdurch nicht einer der angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

§ 14. (1) Bei der Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 2 ist bei der Stimmenzählung

a)

die Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,

b)

die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,

c)

die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen und

d)

die Summe der auf die verschiedenen Wahlwerber der behördlich veröffentlichten Wahlvorschläge (§ 9) entfallenen abgegebenen gültigen Stimmen (Wahlwerbersummen)

(2) Bei der Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 3 ist bei der Stimmenzählung

a)

die Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,

b)

die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,

c)

die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen,

d)

die Summe der abgegebenen gültigen auf "ja" lautenden Stimmen und

e)

die Summe der abgegebenen gültigen auf "nein" lautenden Stimmen

(3) Im übrigen gelten für die Feststellung der örtlichen Wahlergebnisse und der Wahlergebnisse in den Wahlkreisen die entsprechenden Bestimmungen der §§ 84 bis 88, 89 Abs. 1, 90 Abs. 1, 3 und 4, 93 Abs. 1 erster Satz, 95 Abs. 1, 96 Abs. 1, 98 Abs. 1 bis 4 und 99 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die von Wahlkartenwählern abgegebenen Stimmen im Bereich der Wahlbehörden zu zählen sind, in denen sie abgegeben wurden.

(BGBl. Nr. 45/1971 Art. I Z 7)

§ 14. (1) Bei der Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 2 ist bei der Stimmenzählung

a)

die Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,

b)

die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,

c)

die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen und

d)

die Summe der auf die verschiedenen Wahlwerber der behördlich veröffentlichten Wahlvorschläge (§ 9) entfallenen abgegebenen gültigen Stimmen (Wahlwerbersummen)

(2) Bei der Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 3 ist bei der Stimmenzählung

a)

die Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,

b)

die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,

c)

die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen,

d)

die Summe der abgegebenen gültigen auf "ja" lautenden Stimmen und

e)

die Summe der abgegebenen gültigen auf "nein" lautenden Stimmen

(3) Im übrigen gelten für die Feststellung der örtlichen Wahlergebnisse und der Wahlergebnisse in den Wahlkreisen die entsprechenden Bestimmungen der §§ 84 bis 89 Abs. 1, 90 Abs. 1, 3 und 4, 93 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 95 Abs. 1, 96 Abs. 1 mit der Ergänzung, daß das Stimmenergebnis im Landeswahlkreis in einem Stimmenprotokoll festzuhalten ist, 99, 103 und 104 NRWO sinngemäß mit der Maßgabe, daß die von Wahlkartenwählern abgegebenen Stimmen im Bereich der Wahlbehörden zu zählen sind, in denen sie abgegeben wurden.

§ 14. (1) Bei der Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 2 oder 3 ist bei der Stimmenzählung

a)

die Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,

b)

die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,

c)

die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen und

d)

die Summe der auf die verschiedenen Wahlwerber der behördlich veröffentlichten Wahlvorschläge (§ 9) entfallenen abgegebenen gültigen Stimmen (Wahlwerbersummen)

(2) Bei der Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 4 ist bei der Stimmenzählung

a)

die Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,

b)

die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,

c)

die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen,

d)

die Summe der abgegebenen gültigen auf "ja" lautenden Stimmen und

e)

die Summe der abgegebenen gültigen auf "nein" lautenden Stimmen

(3) Im übrigen gelten für die Feststellung der örtlichen Wahlergebnisse sowie der Wahlergebnisse im Landeswahlkreis und in den Regionalwahlkreisen die entsprechenden Bestimmungen der §§ 84 bis 89 Abs. 1, 90 Abs. 1, 3 und 4, 93 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 95 Abs. 1, 96 Abs. 1 mit der Ergänzung, daß das Stimmenergebnis im Landeswahlkreis in einem Stimmenprotokoll festzuhalten ist, 99, 103 und 104 NRWO sinngemäß mit der Maßgabe, daß die von Wahlkartenwählern abgegebenen Stimmen im Bereich der Wahlbehörden zu zählen sind, in denen sie abgegeben wurden, und daß die Sitzung der Landeswahlbehörde, außer nach einem zweiten Wahlgang, unmittelbar nach Ablauf der Frist für das Einlangen der Wahlkarten aus dem Ausland (§ 10 Abs. 9) stattzufinden hat.

§ 14. (1) Bei der Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 2 oder 3 ist bei der Stimmenzählung

a)

die Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,

b)

die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,

c)

die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen und

d)

die Summe der auf die verschiedenen Wahlwerber der behördlich veröffentlichten Wahlvorschläge (§ 9) entfallenen abgegebenen gültigen Stimmen (Wahlwerbersummen)

(2) Bei der Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 4 ist bei der Stimmenzählung

a)

die Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,

b)

die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,

c)

die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen,

d)

die Summe der abgegebenen gültigen auf “ja” lautenden Stimmen und

e)

die Summe der abgegebenen gültigen auf “nein” lautenden Stimmen

(3) Im Übrigen gelten für die Feststellung der örtlichen Wahlergebnisse sowie der Wahlergebnisse im Landeswahlkreis und in den Regionalwahlkreisen die entsprechenden Bestimmungen der §§ 84 bis 89 Abs. 1, 90 Abs. 1, 3 bis 5 mit der Maßgabe, dass nur ein Auszählungsvorgang stattfindet; die entsprechenden Bestimmungen der §§ 90 Abs. 4 zweiter Satz, 5 und 6, 93 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 95 Abs. 1, 96 Abs. 3 mit der Ergänzung, dass das Stimmenergebnis im Landeswahlkreis in einem Stimmenprotokoll festzuhalten ist, sowie die §§ 99, 103 und 104 NRWO sinngemäß mit der Maßgabe, dass die von Wahlkartenwählern abgegebenen Stimmen im Bereich der Wahlbehörden zu zählen sind, in denen sie abgegeben wurden.

§ 14. (1) Bei der Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 2 oder 3 ist bei der Stimmenzählung

a)

die Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,

b)

die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,

c)

die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen und

d)

die Summe der auf die verschiedenen Wahlwerber der behördlich veröffentlichten Wahlvorschläge (§ 9) entfallenen abgegebenen gültigen Stimmen (Wahlwerbersummen)

(2) Bei der Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 4 ist bei der Stimmenzählung

a)

die Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,

b)

die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,

c)

die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen,

d)

die Summe der abgegebenen gültigen auf “ja” lautenden Stimmen und

e)

die Summe der abgegebenen gültigen auf “nein” lautenden Stimmen

(3) Im Übrigen gelten für die Feststellung der örtlichen Wahlergebnisse sowie der Wahlergebnisse im Landeswahlkreis und in den Regionalwahlkreisen die entsprechenden Bestimmungen der §§ 84 bis 89 Abs. 1, 90 Abs. 1, 3 bis 5 mit der Maßgabe, dass nur ein Auszählungsvorgang stattfindet; die entsprechenden Bestimmungen der §§ 90 Abs. 4 zweiter Satz, Abs. 5 bis 7, Abs. 8 mit der Maßgabe, dass diese Bestimmung nur für einen zweiten Wahlgang gilt, §§ 93 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 95 Abs. 1, 96 Abs. 3 mit der Ergänzung, dass das Stimmenergebnis im Landeswahlkreis in einem Stimmenprotokoll festzuhalten ist, sowie die §§ 99, 103 und 104 NRWO sinngemäß mit der Maßgabe, dass die von Wahlkartenwählern abgegebenen Stimmen im Bereich der Wahlbehörden zu zählen sind, in denen sie abgegeben wurden.

§ 14. (1) Bei der Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 2 oder 3 ist bei der Stimmenzählung

a)

die Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,

b)

die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,

c)

die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen und

d)

die Summe der auf die verschiedenen Wahlwerber der behördlich veröffentlichten Wahlvorschläge (§ 9) entfallenen abgegebenen gültigen Stimmen (Wahlwerbersummen)

(2) Bei der Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 4 ist bei der Stimmenzählung

a)

die Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,

b)

die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,

c)

die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen,

d)

die Summe der abgegebenen gültigen auf „ja“ lautenden Stimmen und

e)

die Summe der abgegebenen gültigen auf „nein“ lautenden Stimmen

festzustellen.

(3) Im Übrigen gelten für die Feststellung der örtlichen Wahlergebnisse sowie der Wahlergebnisse im Landeswahlkreis und in den Regionalwahlkreisen die entsprechenden Bestimmungen der §§ 84 bis 89 Abs. 1, 90 Abs. 1, 3, 5 bis 8, 93 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 95 Abs. 1, 96 Abs. 3 mit der Ergänzung, dass das Stimmenergebnis im Landeswahlkreis in einem Stimmenprotokoll festzuhalten ist, sowie die §§ 99, 103 und 104 NRWO sinngemäß mit der Maßgabe, dass die von Wahlkartenwählern abgegebenen Stimmen im Bereich der Wahlbehörden zu zählen sind, in denen sie abgegeben wurden.

Abkürzung

BPräsWG

§ 14. (1) Bei der Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 2 oder 3 ist bei der Stimmenzählung

a)

die Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,

b)

die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,

c)

die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen und

d)

die Summe der auf die verschiedenen Wahlwerber der behördlich veröffentlichten Wahlvorschläge (§ 9) entfallenen abgegebenen gültigen Stimmen (Wahlwerbersummen)

festzustellen.

(2) Bei der Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 4 ist bei der Stimmenzählung

a)

die Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,

b)

die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,

c)

die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen,

d)

die Summe der abgegebenen gültigen auf „ja“ lautenden Stimmen und

e)

die Summe der abgegebenen gültigen auf „nein“ lautenden Stimmen

festzustellen.

(3) Im Übrigen gelten für die Feststellung der örtlichen Wahlergebnisse sowie der Wahlergebnisse im Landeswahlkreis und in den Regionalwahlkreisen die entsprechenden Bestimmungen der §§ 84 bis 89 Abs. 1, 90 Abs. 6 und 7, 93 Abs. 1 erster Satz sowie die Abs. 2 bis 4, 95 Abs. 1, 96 Abs. 6 mit der Ergänzung, dass das Stimmenergebnis im Landeswahlkreis in einem Stimmenprotokoll festzuhalten ist, sowie die §§ 99, 103 und 104 NRWO sinngemäß mit der Maßgabe, dass die von Wahlkartenwählern abgegebenen Stimmen im Bereich der Wahlbehörden zu zählen sind, in denen sie abgegeben wurden.

§ 14a. (1) Am Tag nach der Wahl, 9.00 Uhr, prüft der Bezirkswahlleiter unter Beobachtung durch die anwesenden Beisitzer die im Weg der Briefwahl bis zum Wahltag, 17.00 Uhr, eingelangten sowie die allenfalls gemäß § 70 Abs. 3 NRWO von den örtlichen Wahlbehörden entgegengenommenen und an die Bezirkswahlbehörde weitergeleiteten Wahlkarten, gleichgültig in welchem Stimmbezirk diese ausgestellt worden sind, auf die Unversehrtheit des Verschlusses sowie auf Sichtbarkeit der Daten und der Unterschrift des Wählers. Anschließend prüft er, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (§ 10 Abs. 3) vorliegen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet der Bezirkswahlleiter die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden Wahlkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 10 Abs. 5 Z 2 bis 7 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in einer Niederschrift festzuhalten. Nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Wahlkuverts hat die Bezirkswahlbehörde diese zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen entsprechend § 14 Abs. 1 oder 2 festzustellen.

(2) Sodann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des Stimmbezirks die Wahlergebnisse der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen mit den Wahlergebnissen gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 zusammenzurechnen, unverzüglich, auf die schnellste Art der zuständigen Landeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung) und in einer Niederschrift festzuhalten. Die Ergebnisse der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen hat die Bezirkswahlbehörde getrennt auszuweisen. Hierbei hat die Bezirkswahlbehörde die Anzahl der von anderen Stimmbezirken stammenden, im Weg der Briefwahl abgegebenen Wahlkarten, getrennt nach Stimmbezirken, anzugeben.

(3) Sobald bei den Bezirkswahlbehörden alle Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden, eingelangt sind, sind diese von den Bezirkswahlbehörden außerhalb Wiens alphabetisch nach Gemeinden, in Wien nach Wahlsprengeln, zu ordnen und die örtlichen Wahlergebnisse auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen und diese erforderlichenfalls richtigzustellen. Sodann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des Stimmbezirks die endgültigen örtlichen Wahlergebnisse zusammenzurechnen und in einer Niederschrift festzuhalten.

(4) Die Niederschriften gemäß Abs. 1, 2 und 3 bilden den Wahlakt der Bezirkswahlbehörde. Diesem sind die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden, sowie die Unterlagen, mit denen die Wahlkartenwähler entsprechend § 10 Abs. 6 erfasst worden sind, als Beilagen anzuschließen und umgehend verschlossen, womöglich im versiegelten Umschlag, der zuständigen Landeswahlbehörde zu übermitteln.

(5) Am fünfzehnten Tag nach dem Wahltag, im Fall eines zweiten Wahlganges am fünfzehnten Tag nach diesem, hat die Bezirkswahlbehörde die Zahl der bis dahin verspätet eingelangten Wahlkarten festzustellen und der Bundeswahlbehörde im Weg der Landeswahlbehörden bekanntzugeben. Weiters hat sie für eine Vernichtung der ungeöffneten Wahlkarten zum Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht, Sorge zu tragen.

§ 14a. (1) Am Tag nach der Wahl, 9.00 Uhr, prüft der Bezirkswahlleiter unter Beobachtung durch die anwesenden Beisitzer die im Weg der Briefwahl bis zum Wahltag, 17.00 Uhr, eingelangten sowie die allenfalls gemäß § 70 Abs. 3 NRWO von den örtlichen Wahlbehörden entgegengenommenen und an die Bezirkswahlbehörde weitergeleiteten Wahlkarten, gleichgültig in welchem Stimmbezirk diese ausgestellt worden sind, auf die Unversehrtheit des Verschlusses. Anschließend prüft er, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (§ 10 Abs. 3) vorliegen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet der Bezirkswahlleiter die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden Wahlkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 10 Abs. 5 Z 2 bis 7 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in einer Niederschrift festzuhalten. Nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Wahlkuverts hat die Bezirkswahlbehörde diese zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen entsprechend § 14 Abs. 1 oder 2 festzustellen.

(2) Sodann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des Stimmbezirks die Wahlergebnisse der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen mit den Wahlergebnissen gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 zusammenzurechnen, unverzüglich, auf die schnellste Art der zuständigen Landeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung) und in einer Niederschrift festzuhalten. Die Ergebnisse der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen hat die Bezirkswahlbehörde getrennt auszuweisen. Hierbei hat die Bezirkswahlbehörde die Anzahl der von anderen Stimmbezirken stammenden, im Weg der Briefwahl abgegebenen Wahlkarten, getrennt nach Stimmbezirken, anzugeben.

(3) Sobald bei den Bezirkswahlbehörden alle Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden, eingelangt sind, sind diese von den Bezirkswahlbehörden außerhalb Wiens alphabetisch nach Gemeinden, in Wien nach Wahlsprengeln, zu ordnen und die örtlichen Wahlergebnisse auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen und diese erforderlichenfalls richtigzustellen. Sodann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des Stimmbezirks die endgültigen örtlichen Wahlergebnisse zusammenzurechnen und in einer Niederschrift festzuhalten.

(4) Die Niederschriften gemäß Abs. 1, 2 und 3 bilden den Wahlakt der Bezirkswahlbehörde. Diesem sind die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden, sowie die Unterlagen, mit denen die Wahlkartenwähler entsprechend § 10 Abs. 6 erfasst worden sind, als Beilagen anzuschließen und umgehend verschlossen, womöglich im versiegelten Umschlag, der zuständigen Landeswahlbehörde zu übermitteln.

(5) Am fünfzehnten Tag nach dem Wahltag, im Fall eines zweiten Wahlganges am fünfzehnten Tag nach diesem, hat die Bezirkswahlbehörde die Zahl der bis dahin verspätet eingelangten Wahlkarten festzustellen und der Bundeswahlbehörde im Weg der Landeswahlbehörden bekanntzugeben. Weiters hat sie für eine Vernichtung der ungeöffneten Wahlkarten zum Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht, Sorge zu tragen.

Abkürzung

BPräsWG

§ 14a. (1) Am Tag nach der Wahl, 9.00 Uhr, prüft die Bezirkswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die im Weg der Briefwahl bis zum Wahltag, 17.00 Uhr, eingelangten sowie die allenfalls gemäß § 70 Abs. 3 von den örtlichen Wahlbehörden entgegengenommenen und an die Bezirkswahlbehörde weitergeleiteten Wahlkarten, gleichgültig in welchem Stimmbezirk diese ausgestellt worden sind, auf die Unversehrtheit des Verschlusses. Anschließend prüft die Bezirkswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (§ 10 Abs. 3) vorliegen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Bezirkswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden Wahlkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 10 Abs. 5 Z 2 bis 7 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in einer Niederschrift festzuhalten. Nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Wahlkuverts hat die Bezirkswahlbehörde diese, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen entsprechend § 14 Abs. 1 oder 2 festzustellen.

(2) Sodann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des Stimmbezirks die Wahlergebnisse der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen mit den Wahlergebnissen gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 zusammenzurechnen, unverzüglich, auf die schnellste Art der zuständigen Landeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung) und in einer Niederschrift festzuhalten. Die Ergebnisse der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen hat die Bezirkswahlbehörde getrennt auszuweisen. Hierbei hat die Bezirkswahlbehörde die Anzahl der von anderen Stimmbezirken stammenden, im Weg der Briefwahl abgegebenen Wahlkarten, getrennt nach Stimmbezirken, anzugeben.

(3) Sobald bei den Bezirkswahlbehörden alle Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden, eingelangt sind, sind diese von den Bezirkswahlbehörden außerhalb Wiens alphabetisch nach Gemeinden, in Wien nach Wahlsprengeln, zu ordnen und die örtlichen Wahlergebnisse auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen und diese erforderlichenfalls richtigzustellen. Sodann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des Stimmbezirks die endgültigen örtlichen Wahlergebnisse zusammenzurechnen und in einer Niederschrift festzuhalten.

(4) Die Niederschriften gemäß Abs. 1, 2 und 3 bilden den Wahlakt der Bezirkswahlbehörde. Diesem sind die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden, sowie die Unterlagen, mit denen die Wahlkartenwähler entsprechend § 10 Abs. 6 erfasst worden sind, als Beilagen anzuschließen und umgehend verschlossen, womöglich im versiegelten Umschlag, der zuständigen Landeswahlbehörde zu übermitteln.

(5) Am fünfzehnten Tag nach dem Wahltag, im Fall eines zweiten Wahlganges am fünfzehnten Tag nach diesem, hat die Bezirkswahlbehörde die Zahl der bis dahin verspätet eingelangten Wahlkarten festzustellen und der Bundeswahlbehörde im Weg der Landeswahlbehörden bekanntzugeben. Weiters hat sie für eine Vernichtung der ungeöffneten Wahlkarten zum Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht, Sorge zu tragen.

§ 15. (1) Jede Kreiswahlbehörde hat das Ergebnis der Wahl in ihrem Wahlkreis öffentlich kundzumachen. Die Kundmachung hat bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 2 die Feststellungen nach § 14 Abs. 1 und bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 3 die Feststellungen nach § 14 Abs. 2 zu enthalten.

(2) Der Zeitpunkt der Kundmachung ist in der Niederschrift der Kreiswahlbehörde zu beurkunden; sodann sind die Wahlakten der Kreiswahlbehörde ungesäumt der Hauptwahlbehörde unter Verschluß einzusenden.

§ 15. (1) Jede Landeswahlbehörde hat das Ergebnis der Wahl in ihrem Wahlkreis öffentlich kundzumachen. Die Kundmachung hat bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 2 die Feststellungen nach § 14 Abs. 1 und bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 3 die Feststellungen nach § 14 Abs. 2 zu enthalten.

(2) Der Zeitpunkt der Kundmachung ist in der Niederschrift der Landeswahlbehörde zu beurkunden; sodann sind die Wahlakten der Landeswahlbehörde ungesäumt der Bundeswahlbehörde unter Verschluß einzusenden.

§ 15. (1) Jede Landeswahlbehörde hat die endgültig ermittelten Stimmenergebnisse im Landeswahlkreis und in den Regionalwahlkreisen zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 2 oder 3 die Feststellungen nach § 14 Abs. 1 und bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 4 die Feststellungen nach § 14 Abs. 2 zu enthalten.

(2) Der Zeitpunkt der Kundmachung ist in der Niederschrift der Landeswahlbehörde zu beurkunden; sodann sind die Wahlakten der Landeswahlbehörde unter Verschluß der Bundeswahlbehörde so einzusenden oder mit Boten zu übermitteln, daß sie außer nach einem zweiten Wahlgang, spätestens am achten Tag nach der Wahl vorliegen.

§ 15. (1) Jede Landeswahlbehörde hat die endgültig ermittelten Stimmenergebnisse im Landeswahlkreis und in den Regionalwahlkreisen zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 2 oder 3 die Feststellungen nach § 14 Abs. 1 und bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 4 die Feststellungen nach § 14 Abs. 2 zu enthalten.

(2) Der Zeitpunkt der Kundmachung ist in der Niederschrift der Landeswahlbehörde zu beurkunden; sodann sind die Wahlakten der Landeswahlbehörde unter Verschluß der Bundeswahlbehörde so einzusenden oder mit Boten zu übermitteln, daß sie außer nach einem zweiten Wahlgang, spätestens am fünften Tag nach der Wahl vorliegen.

Abkürzung

BPräsWG

§ 15. (1) Jede Landeswahlbehörde hat die endgültig ermittelten Stimmenergebnisse im Landeswahlkreis und in den Regionalwahlkreisen zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 2 oder 3 die Feststellungen nach § 14 Abs. 1 und bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 4 die Feststellungen nach § 14 Abs. 2 zu enthalten.

(2) Der Zeitpunkt der Kundmachung ist in der Niederschrift der Landeswahlbehörde zu beurkunden; sodann sind die Wahlakten der Landeswahlbehörde unter Verschluß der Bundeswahlbehörde so zu übermitteln, daß sie außer nach einem zweiten Wahlgang, spätestens am fünften Tag nach der Wahl vorliegen.

§ 16. (1) Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines behördlich veröffentlichten Wahlvorschlages (§ 9) steht es frei, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Kreiswahlbehörde innerhalb von drei Tagen nach der gemäß § 15 erfolgten Verlautbarung bei der Hauptwahlbehörde schriftlich Einspruch zu erheben.

(2) In den Einsprüchen ist hinreichend glaubhaft zu machen, warum und inwiefern die ziffernmäßigen Ermittlungen der Kreiswahlbehörde nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Fehlt diese Begründung, so kann der Einspruch ohne weitere Überprüfung abgewiesen werden.

(3) Wird ein hinlänglich begründeter Einspruch erhoben, so überprüft die Hauptwahlbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Hauptwahlbehörde die Ermittlung richtigzustellen, die Verlautbarung der Kreiswahlbehörde zu widerrufen und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.

(4) Ergibt die Überprüfung keinen Anlaß zur Richtigstellung der Ermittlung, so hat die Hauptwahlbehörde den Einspruch abzuweisen.

(5) Die Hauptwahlbehörde stellt bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 2 auf Grund der Ermittlungen der Kreiswahlbehörden

a)

die Gesamtsumme der im Bundesgebiet abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,

b)

die Gesamtsumme der abgegebenen ungültigen Stimmen,

c)

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen Stimmen,

d)

die Gesamtsumme der auf die verschiedenen Wahlwerber der behördlich veröffentlichten Wahlvorschläge (§ 9) entfallenen abgegebenen gültigen Stimmen (Wahlwerbersummen)

(6) Die Hauptwahlbehörde stellt bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 3 auf Grund der Ermittlungen der Kreiswahlbehörden

a)

die Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,

b)

die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,

c)

die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen,

d)

die Summe der abgegebenen gültigen auf "ja" lautenden Stimmen und

e)

die Summe der abgegebenen gültigen auf "nein" lautenden Stimmen

§ 16. (1) Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines behördlich veröffentlichten Wahlvorschlages (§ 9) steht es frei, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Landeswahlbehörde innerhalb von drei Tagen nach der gemäß § 15 erfolgten Verlautbarung bei der Bundeswahlbehörde schriftlich Einspruch zu erheben.

(2) In den Einsprüchen ist hinreichend glaubhaft zu machen, warum und inwiefern die ziffernmäßigen Ermittlungen der Landeswahlbehörde nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Fehlt diese Begründung, so kann der Einspruch ohne weitere Überprüfung abgewiesen werden.

(3) Wird ein hinlänglich begründeter Einspruch erhoben, so überprüft die Bundeswahlbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Bundeswahlbehörde die Ermittlung richtigzustellen, die Verlautbarung der Landeswahlbehörde zu widerrufen und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.

(4) Ergibt die Überprüfung keinen Anlaß zur Richtigstellung der Ermittlung, so hat die Bundeswahlbehörde den Einspruch abzuweisen.

(5) Die Bundeswahlbehörde stellt bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 2 auf Grund der Ermittlungen der Landeswahlbehörden für das ganze Bundesgebiet

a)

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,

b)

die Gesamtsumme der abgegebenen ungültigen Stimmen,

c)

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen Stimmen,

d)

die Gesamtsumme der auf die verschiedenen Wahlwerber der behördlich veröffentlichten Wahlvorschläge (§ 9) entfallenen abgegebenen gültigen Stimmen (Wahlwerbersummen)

(6) Die Bundeswahlbehörde stellt bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 3 auf Grund der Ermittlungen der Landeswahlbehörden für das ganze Bundesgebiet

a)

die Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,

b)

die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen

c)

die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen

d)

die Summe der abgegebenen gültigen auf "ja" lautenden Stimmen und

e)

die Summe der abgegebenen gültigen auf "nein" lautenden Stimmen

Abkürzung

BPräsWG

§ 16. (1) Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines behördlich veröffentlichten Wahlvorschlags (§ 9) steht es frei, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Landeswahlbehörde innerhalb von achtundvierzig Stunden nach der gemäß § 15 erfolgten Verlautbarung bei der Bundeswahlbehörde schriftlich Einspruch zu erheben.

(2) In den Einsprüchen ist hinreichend glaubhaft zu machen, warum und inwiefern die ziffernmäßigen Ermittlungen der Landeswahlbehörde nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Fehlt diese Begründung, so kann der Einspruch ohne weitere Überprüfung abgewiesen werden.

(3) Wird ein hinlänglich begründeter Einspruch erhoben, so überprüft die Bundeswahlbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Bundeswahlbehörde die Ermittlung richtigzustellen, die Verlautbarung der Landeswahlbehörde zu widerrufen und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.

(4) Ergibt die Überprüfung keinen Anlaß zur Richtigstellung der Ermittlung, so hat die Bundeswahlbehörde den Einspruch abzuweisen.

(5) Die Bundeswahlbehörde stellt bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 2 oder 3 auf Grund der Ermittlungen der Landeswahlbehörden für das ganze Bundesgebiet

a)

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,

b)

die Gesamtsumme der abgegebenen ungültigen Stimmen,

c)

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen Stimmen,

d)

die Gesamtsumme der auf die verschiedenen Wahlwerber der behördlich veröffentlichten Wahlvorschläge (§ 9) entfallenen abgegebenen gültigen Stimmen (Wahlwerbersummen)

(6) Die Bundeswahlbehörde stellt bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 4 auf Grund der Ermittlungen der Landeswahlbehörden für das ganze Bundesgebiet

a)

die Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,

b)

die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen

c)

die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen

d)

die Summe der abgegebenen gültigen auf „ja“ lautenden Stimmen und

e)

die Summe der abgegebenen gültigen auf „nein“ lautenden Stimmen

§ 17. Die Hauptwahlbehörde hat jenen Wahlwerber als gewählt zu erklären, der mehr als die Hälfte aller gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat. Bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 3 ist der Wahlwerber als gewählt zu erklären, wenn die Summe der

abgegebenen gültigen auf "ja" lautenden Stimmen, die Summe der

abgegebenen gültigen auf "nein" lautenden Stimmen übersteigt.

§ 17. Die Bundeswahlbehörde hat jenen Wahlwerber als gewählt zu erklären, der mehr als die Hälfte aller gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat. Bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 3 ist der Wahlwerber als gewählt zu erklären, wenn die Summe der

abgegebenen gültigen auf "ja" lautenden Stimmen, die Summe der

abgegebenen gültigen auf "nein" lautenden Stimmen übersteigt.

Abkürzung

BPräsWG

§ 17. Die Bundeswahlbehörde hat jenen Wahlwerber als gewählt zu erklären, der mehr als die Hälfte aller gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat. Bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 4 ist der Wahlwerber als gewählt zu erklären, wenn die Summe der abgegebenen gültigen auf „ja“ lautenden Stimmen, die Summe der abgegebenen gültigen auf „nein“ lautenden Stimmen übersteigt.

§ 18. (1) Hat kein Wahlwerber eine Mehrheit im Sinne des § 17 erster Satz für sich, so findet spätestens am fünfunddreißigsten Tage nach dem ersten Wahlgang ein zweiter Wahlgang zwischen jenen beiden Wahlwerbern statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültigen Stimmen erhalten haben (engere Wahl). Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das vom Hauptwahlleiter zu ziehende Los, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist.

(2) Die Hauptwahlbehörde hat die zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wahlvorschläge, deren Wahlwerber in die engere Wahl kommen, hievon mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihnen freistehe, binnen fünf Tagen nach Erhalt der Verständigung statt des vorgeschlagenen Wahlwerbers der Hauptwahlbehörde für die engere Wahl einen anderen wählbaren Wahlwerber namhaft zu machen. § 7 Abs. 2 Z 1 und 2, ferner § 8 Abs. 1 gelten sinngemäß. Weiters gelten auch § 8 Abs. 3 und 5 sinngemäß, jedoch mit der Maßgabe, daß die neuen Wahlvorschläge und allenfalls Ergänzungsvorschläge (§ 8 Abs. 5) keiner Unterschriften bedürfen und Ergänzungsvorschläge spätestens am zehnten Tage nach Erhalt der obigen Verständigung eingebracht werden müssen.

§ 18. (1) Hat kein Wahlwerber eine Mehrheit im Sinne des § 17 erster Satz für sich, so findet spätestens am fünfunddreißigsten Tage nach dem ersten Wahlgang ein zweiter Wahlgang zwischen jenen beiden Wahlwerbern statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültigen Stimmen erhalten haben (engere Wahl). Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das vom Bundeswahlleiter zu ziehende Los, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist.

(2) Die Bundeswahlbehörde hat die zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wahlvorschläge, deren Wahlwerber in die engere Wahl kommen, hievon mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihnen freistehe, binnen vierundzwanzig Stunden nach Erhalt der Verständigung statt des vorgeschlagenen Wahlwerbers der Bundeswahlbehörde für die engere Wahl einen anderen wählbaren Wahlwerber namhaft zu machen. § 7 Abs. 2 Z 1 und 2, ferner § 8 Abs. 1 gelten sinngemäß. Weiters gelten auch § 8 Abs. 3 und 5 sinngemäß, jedoch mit der Maßgabe, daß die neuen Wahlvorschläge und allenfalls Ergänzungsvorschläge (§ 8 Abs. 5) keiner Unterschrift bedürfen und Ergänzungsvorschläge gleichfalls spätestens vierundzwanzig Stunden nach Erhalt der obigen Verständigung eingebracht werden müssen.

§ 18. Hat kein Wahlwerber eine Mehrheit im Sinn des § 17 erster Satz für sich, so findet am dritten Sonntag nach dem ersten Wahlgang, für den Fall, daß der erste Wahlgang nicht an einem Sonntag durchgeführt wurde, am vierten Sonntag nach dem ersten Wahlgang, ein zweiter Wahlgang zwischen jenen beiden Wahlwerbern statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültigen Stimmen erhalten haben (engere Wahl). Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das vom Bundeswahlleiter zu ziehende Los, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist.

Abkürzung

BPräsWG

§ 18. Hat kein Wahlwerber eine Mehrheit im Sinn des § 17 erster Satz für sich, so findet am vierten Sonntag nach dem ersten Wahlgang, für den Fall, dass der erste Wahlgang nicht an einem Sonntag durchgeführt wurde, am fünften Sonntag nach dem ersten Wahlgang, ein zweiter Wahlgang zwischen jenen beiden Wahlwerbern statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültigen Stimmen erhalten haben (engere Wahl). Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das vom Bundeswahlleiter zu ziehende Los, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist.

§ 19. (1) Die Hauptwahlbehörde hat die Vornahme einer engeren Wahl mindestens zehn Tage vorher durch Kundmachung im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" anzuordnen. Als Wahltag ist von der Hauptwahlbehörde ein Sonntag oder ein anderer öffentlicher Ruhetag zu bestimmen. Die Kundmachung hat die Namen der in die engere Wahl gekommenen Wahlwerber mit dem Beifügen zu enthalten, daß bei der engeren Wahl gültigerweise nur für einen der beiden Wahlwerber Stimmen abgegeben werden können.

(2) Die Kundmachung nach Abs. 1 ist in allen Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag, zu verlautbaren.

§ 19. (1) Die Bundeswahlbehörde hat die Vornahme einer engeren Wahl mindestens achtzehn Tage vorher durch Kundmachung im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung' anzuordnen. Als Wahltag ist von der Bundeswahlbehörde ein Sonntag oder ein anderer öffentlicher Ruhetag zu bestimmen. Die Kundmachung hat die Namen der in die engere Wahl gekommenen Wahlwerber mit dem Beifügen zu enthalten, daß bei der engeren Wahl gültigerweise nur für einen der beiden Wahlwerber Stimmen abgegeben werden können.

(2) Die Kundmachung nach Abs. 1 ist in allen Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag, zu verlautbaren.

§ 19. (1) Die Bundeswahlbehörde hat die Vornahme einer engeren Wahl spätestens am elften Tag nach dem Wahltag durch Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ anzuordnen. Die Kundmachung hat die Namen der in die engere Wahl gekommenen Wahlwerber mit dem Beifügen zu enthalten, daß beim zweiten Wahlgang gültigerweise nur für einen der beiden Wahlwerber Stimmen abgegeben werden können.

(2) Die Kundmachung nach Abs. 1 ist in allen Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag zu verlautbaren. Darüber hinaus hat die Bundeswahlbehörde eine telefonische Abfrage im Weg eines Tonbanddienstes zu ermöglichen, welcher zu entnehmen ist, ob ein zweiter Wahlgang angeordnet wurde und gegebenenfalls welche Wahlwerber in die engere Wahl gekommen sind. Die Verlautbarung kann zusätzlich im Weg des Internet erfolgen.

§ 19. (1) Die Bundeswahlbehörde hat die Vornahme einer engeren Wahl spätestens am elften Tag nach dem Wahltag durch Kundmachung auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet anzuordnen. Die Kundmachung hat die Namen der in die engere Wahl gekommenen Wahlwerber mit dem Beifügen zu enthalten, dass beim zweiten Wahlgang nur für einen der beiden Wahlwerber gültige Stimmen abgegeben werden können.

(2) Die Kundmachung nach Abs. 1 ist in allen Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag zu verlautbaren. Darüber hinaus hat die Bundeswahlbehörde eine telefonische Abfrage im Weg eines Tonbanddienstes zu ermöglichen, welcher zu entnehmen ist, ob ein zweiter Wahlgang angeordnet wurde und gegebenenfalls welche Wahlwerber in die engere Wahl gekommen sind. Die Verlautbarung kann zusätzlich im Weg des Internet erfolgen.

§ 19. (1) Die Bundeswahlbehörde hat die Vornahme einer engeren Wahl spätestens am achten Tag nach dem Wahltag durch Kundmachung auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet anzuordnen. Die Kundmachung hat die Namen der in die engere Wahl gekommenen Wahlwerber mit dem Beifügen zu enthalten, dass beim zweiten Wahlgang nur für einen der beiden Wahlwerber gültige Stimmen abgegeben werden können.

(2) Die Kundmachung nach Abs. 1 ist in allen Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag zu verlautbaren. Darüber hinaus hat die Bundeswahlbehörde eine telefonische Abfrage im Weg eines Tonbanddienstes zu ermöglichen, welcher zu entnehmen ist, ob ein zweiter Wahlgang angeordnet wurde und gegebenenfalls welche Wahlwerber in die engere Wahl gekommen sind. Die Verlautbarung kann zusätzlich im Weg des Internet erfolgen.

Abkürzung

BPräsWG

§ 19. (1) Die Bundeswahlbehörde hat die Vornahme einer engeren Wahl spätestens am achten Tag nach dem Wahltag durch Kundmachung auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet anzuordnen. Die Kundmachung hat die Namen der in die engere Wahl gekommenen Wahlwerber mit dem Beifügen zu enthalten, dass beim zweiten Wahlgang nur für einen der beiden Wahlwerber gültige Stimmen abgegeben werden können.

(2) Die Kundmachung nach Abs. 1 ist in allen Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag zu verlautbaren. Darüber hinaus hat die Bundeswahlbehörde eine telefonische Abfrage sowie eine Abfrage im Internet zu ermöglichen, welcher zu entnehmen ist, ob ein zweiter Wahlgang angeordnet wurde und gegebenenfalls welche Wahlwerber in die engere Wahl gekommen sind. Die Verlautbarung kann zusätzlich im Weg des Internet erfolgen.

§ 20. (1) Die dem ersten Wahlgange zugrunde gelegten Wählerverzeichnisse sind unverändert auch dem zweiten Wahlgang zugrunde zu legen.

(2) Im übrigen gelten auch für den zweiten Wahlgang die Bestimmungen der §§ 2 bis 6 und 10 bis 17 sinngemäß; doch sind auch Stimmen, die für einen nicht in die engere Wahl gezogenen Wahlwerber abgegeben wurden, ungültig.

(3) Haben in der engeren Wahl beide Wahlwerber die gleiche Stimmenanzahl erlangt, so ist die engere Wahl unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 18, 19 und 20 Abs. 1 und 2 so lange zu wiederholen, bis sich eine Mehrheit gemäß § 17 erster Satz ergibt.

§ 20. (1) Die dem ersten Wahlgange zugrunde gelegten Wählerverzeichnisse sind unverändert auch dem zweiten Wahlgang zugrunde zu legen.

(2) Im übrigen gelten auch für den zweiten Wahlgang die Bestimmungen der §§ 2 bis 6 und 10 bis 17 sinngemäß mit der Maßgabe, daß im Ausland lebenden Wahlberechtigten, denen bereits eine Wahlkarte für den ersten Wahlgang ausgestellt worden ist, Wahlkarten ohne neuerlichen Antrag von Amts wegen auszufolgen sind; doch sind auch Stimmen, die für einen nicht in die engere Wahl gezogenen Wahlwerber abgegeben wurden, ungültig.

(3) Haben in der engeren Wahl beide Wahlwerber die gleiche Stimmenanzahl erlangt, so ist die engere Wahl unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 18, 19 und 20 Abs. 1 und 2 so lange zu wiederholen, bis sich eine Mehrheit gemäß § 17 erster Satz ergibt.

Abkürzung

BPräsWG

§ 20. (1) Die dem ersten Wahlgange zugrunde gelegten Wählerverzeichnisse sind unverändert auch dem zweiten Wahlgang zugrunde zu legen.

(2) Im Übrigen gelten für den zweiten Wahlgang die Bestimmungen der §§ 2 bis 6 und 10 bis 17 sinngemäß; doch sind auch Stimmen, die für einen nicht in die engere Wahl gezogenen Wahlwerber abgegeben wurden, ungültig.

(3) Haben in der engeren Wahl beide Wahlwerber die gleiche Stimmenanzahl erlangt, so ist die engere Wahl unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 18, 19 und 20 Abs. 1 und 2 so lange zu wiederholen, bis sich eine Mehrheit gemäß § 17 erster Satz ergibt.

§ 21. (1) Die Hauptwahlbehörde hat das Ergebnis der Wahl (§ 17, gegebenenfalls § 20) im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" unverzüglich zu verlautbaren.

(2) Innerhalb einer Woche vom Tage der Verlautbarung im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kann die Wahlentscheidung der Hauptwahlbehörde (Abs. 1) beim Verfassungsgerichtshofe wegen jeder behaupteten Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines behördlich veröffentlichten Wahlvorschlages (§ 9) angefochten werden. Die Anfechtung hat den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teiles desselben zu enthalten. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Anfechtung längstens innerhalb von vier Wochen nach ihrer Einbringung zu entscheiden. Auf das Verfahren über solche Anfechtungen sind die Bestimmungen der §§ 68 Abs. 2, 69, 70 Abs. 1 und 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, sinngemäß anzuwenden.

§ 21. (1) Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis der Wahl (§ 17, gegebenenfalls § 20) im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” unverzüglich zu verlautbaren.

(2) Innerhalb einer Woche vom Tag der Verlautbarung im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kann die Wahlentscheidung der Bundeswahlbehörde (Abs. 1) beim Verfassungsgerichtshof wegen jeder behaupteten Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines dem Gesetz entsprechenden Wahlvorschlages (§ 9) angefochten werden. Die Anfechtung hat den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teiles desselben zu enthalten. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Anfechtung längstens innerhalb von vier Wochen nach ihrer Einbringung zu entscheiden. Auf das Verfahren über solche Anfechtungen sind die Bestimmungen der §§ 68 Abs. 2, 69, 70 Abs. 1 und 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

BPräsWG

§ 21. (1) Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis der Wahl (§ 17, gegebenenfalls § 20) auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet unverzüglich zu verlautbaren.

(2) Innerhalb einer Woche vom Tag der Verlautbarung kann die Wahlentscheidung der Bundeswahlbehörde (Abs. 1) beim Verfassungsgerichtshof wegen jeder behaupteten Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines dem Gesetz entsprechenden Wahlvorschlages (§ 9) angefochten werden. Die Anfechtung hat den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teiles desselben zu enthalten. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Anfechtung längstens innerhalb von vier Wochen nach ihrer Einbringung zu entscheiden. Auf das Verfahren über solche Anfechtungen sind die Bestimmungen der §§ 68 Abs. 2, 69, 70 Abs. 1 und 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

BPräsWG

§ 22. Wurde eine Wahlanfechtung (§ 21 Abs. 2) nicht eingebracht oder ihr vom Verfassungsgerichtshofe nicht stattgegeben, so hat der Bundeskanzler nunmehr das Ergebnis der Wahl des Bundespräsidenten unverzüglich im Bundesgesetzblatte kundzumachen.

§ 23. (1) Für die Wahl besteht Wahlpflicht in den Bundesländern, in denen dies durch Landesgesetz angeordnet wird.

(2) In den Bundesländern, in denen Wahlpflicht besteht, sind die wahlberechtigten und im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen verpflichtet, am Wahltag innerhalb der Wahlzeit vor der zuständigen Wahlbehörde zu erscheinen und ihre Stimme abzugeben.

(3) Wer sich der Verpflichtung gemäß Abs. 2 ohne gerechtfertigte Entschuldigungsgründe entzieht, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 Schilling bestraft. Eine Umwandlung der Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe findet auch im Falle der Uneinbringlichkeit nicht statt. Zuständig ist die Behörde, in derem örtlichen Bereich der Wahlort liegt.

(4) Ein gerechtfertigter Entschuldigungsgrund gemäß Abs. 3 liegt insbesondere vor, wenn

1.

ein Wähler durch Krankheit oder Gebrechlichkeit am Erscheinen im Wahllokal verhindert ist;

2.

ein Wähler durch Pflichten seines Amtes oder sonst unaufschiebbare Berufspflichten zurückgehalten wird;

3.

ein Wähler sich außerhalb des Bundeslandes, für das die Wahlpflicht angeordnet wird, auf Reisen befindet und daher vom Wahlort abwesend ist;

4.

ein Wähler durch Krankheit von Familienmitgliedern oder sonstige unaufschiebbare Familienangelegenheiten zurückgehalten wird;

5.

ein Wähler durch Verkehrsstörungen oder sonstige zwingende Umstände an der Erfüllung seiner Wahlpflicht verhindert ist.

§ 23. (1) Für die Wahl besteht Wahlpflicht in den Bundesländern, in denen dies durch Landesgesetz angeordnet wird.

(2) In den Bundesländern, in denen Wahlpflicht besteht, sind die wahlberechtigten und im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen verpflichtet, am Wahltag innerhalb der Wahlzeit vor der zuständigen Wahlbehörde zu erscheinen und ihre Stimme abzugeben.

(3) Wer sich der Verpflichtung gemäß Abs. 2 ohne gerechtfertigte Entschuldigungsgründe entzieht, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 Schilling bestraft. Eine Umwandlung der Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe findet auch im Falle der Uneinbringlichkeit nicht statt. Zuständig ist die Behörde, in derem örtlichen Bereich der Wahlort liegt.

(4) Ein gerechtfertigter Entschuldigungsgrund gemäß Abs. 3 liegt insbesondere vor, wenn

1.

ein Wähler durch Krankheit oder Gebrechlichkeit am Erscheinen im Wahllokal verhindert ist;

2.

ein Wähler durch Pflichten seines Amtes oder sonst unaufschiebbare Berufspflichten zurückgehalten wird;

3.

ein Wähler sich außerhalb des Bundeslandes, für das die Wahlpflicht angeordnet wird, befindet und daher vom Wahlort abwesend ist;

4.

ein Wähler durch Krankheit von Familienmitgliedern oder sonstige unaufschiebbare Familienangelegenheiten zurückgehalten wird;

5.

ein Wähler durch Verkehrsstörungen oder sonstige zwingende Umstände an der Erfüllung seiner Wahlpflicht verhindert ist.

§ 23. (1) Für die Wahl besteht Wahlpflicht in den Bundesländern, in denen dies durch Landesgesetz angeordnet wird.

(2) In den Bundesländern, in denen Wahlpflicht besteht, sind die wahlberechtigten und im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen verpflichtet, am Wahltag innerhalb der Wahlzeit vor der zuständigen Wahlbehörde zu erscheinen und ihre Stimme abzugeben.

(3) Wer sich der Verpflichtung gemäß Abs. 2 ohne gerechtfertigte Entschuldigungsgründe entzieht, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bestraft. Eine Umwandlung der Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe findet auch im Falle der Uneinbringlichkeit nicht statt. Zuständig ist die Behörde, in derem örtlichen Bereich der Wahlort liegt.

(4) Ein gerechtfertigter Entschuldigungsgrund gemäß Abs. 3 liegt insbesondere vor, wenn

1.

ein Wähler durch Krankheit oder Gebrechlichkeit am Erscheinen im Wahllokal verhindert ist;

2.

ein Wähler durch Pflichten seines Amtes oder sonst unaufschiebbare Berufspflichten zurückgehalten wird;

3.

ein Wähler sich außerhalb des Bundeslandes, für das die Wahlpflicht angeordnet wird, befindet und daher vom Wahlort abwesend ist;

4.

ein Wähler durch Krankheit von Familienmitgliedern oder sonstige unaufschiebbare Familienangelegenheiten zurückgehalten wird;

5.

ein Wähler durch Verkehrsstörungen oder sonstige zwingende Umstände an der Erfüllung seiner Wahlpflicht verhindert ist.

§ 24. (1) Die Vorschriften der §§ 118, 119 und 121 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 (Fristen, Wahlkosten, Gebührenfreiheit) finden auch auf die Wahl des Bundespräsidenten sinngemäß Anwendung.

(2) Soweit Termine, die in der Nationalrats-Wahlordnung 1971 festgesetzt sind, auch im Verfahren für die Wahl des Bundespräsidenten zur Anwendung gelangen, gelten für diese Termine die Bestimmungen des § 12 Abs. 5 der Nationalrats-Wahlordnung 1971.

(BGBl. Nr. 45/1971 Art. I Z 8)

§ 24. (1) Die Vorschriften der §§ 122, 123, 124 und 125 NRWO (schriftliche Anbringen und Sofortmeldungen, Fristen, Wahlkosten, Gebührenfreiheit) sind auf die Wahl des Bundespräsidenten anzuwenden.

(2) Soweit Termine, die in der NRWO festgesetzt sind, auch im Verfahren für die Wahl des Bundespräsidenten zur Anwendung gelangen, gelten für diese Termine die Bestimmungen des § 12 Abs. 6 NRWO.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 24. (1) Die Bestimmungen der §§ 122 bis 126 NRWO sind auf die Wahl des Bundespräsidenten anzuwenden.

(2) Soweit Termine, die in der NRWO festgesetzt sind, auch im Verfahren für die Wahl des Bundespräsidenten zur Anwendung gelangen, gelten für diese Termine die Bestimmungen des § 12 Abs. 6 NRWO.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Abkürzung

BPräsWG

§ 24. (1) Die Bestimmungen der §§ 122, 123, 125 und 126 NRWO sind auf die Wahl des Bundespräsidenten anzuwenden.

(2) Soweit Termine, die in der NRWO festgesetzt sind, auch im Verfahren für die Wahl des Bundespräsidenten zur Anwendung gelangen, gelten für diese Termine die Bestimmungen des § 12 Abs. 6 NRWO.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 24a. (Anm.: Aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 355/1982)

Abkürzung

BPräsWG

§ 24a. (1) Jeder Wahlwerber für das Amt des Bundespräsidenten darf für die Wahlwerbung maximal 7 Millionen Euro aufwenden. In diese Summe sind auch die Ausgaben von natürlichen Personen und Personengruppen, die einen Wahlwerber für das Amt des Bundespräsidenten unterstützen, einzurechnen.

(2) Wahlwerber sowie natürliche Personen oder Personengruppen im Sinne von Abs. 1 können für den Wahlkampf Spenden im Sinne des § 2 Z 5 Parteiengesetz 2012, BGBl. I Nr. 56/2012 annehmen und haben diese nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzugeben:

1.

Gesamtsumme der Spenden von natürlichen Personen, die nicht unter Z 2 fallen,

2.

Gesamtsumme der Spenden von im Firmenbuch eingetragenen natürlichen und juristischen Personen,

3.

Gesamtsumme der Spenden von Vereinen, die nicht unter Z 4 fallen und

4.

Gesamtsumme der Spenden von auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufs- und Wirtschaftsverbänden, von Anstalten, Stiftungen oder Fonds.

(3) Spenden, deren Gesamtbetrag den Betrag von 3 500 Euro übersteigen, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders auszuweisen.

(4) Spenden, die im Einzelfall die Höhe von 50 000 Euro übersteigen, und Zuwendungen von politischen Parteien sind vom Wahlwerber oder von natürlichen Personen oder Personengruppen, die den Wahlwerber unterstützen, bis spätestens 1 Woche vor dem Wahltag offenzulegen. Diese Offenlegung hat unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders auf der Website des Wahlwerbers oder der Website der natürlichen Personen oder der Personengruppe, die den Wahlwerber unterstützen, zu erfolgen.

(5) Wahlwerber oder natürliche Personen oder Personengruppen im Sinne von Abs. 1 dürfen keine Spenden annehmen von:

1.

parlamentarischen Klubs im Sinne des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 156, und Landtagsklubs,

2.

Rechtsträgern im Sinne des § 1 Abs. 2 Publizistikförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 369, und von Ländern geförderten Bildungseinrichtungen der Parteien,

3.

öffentlich-rechtlichen Körperschaften,

4.

gemeinnützigen Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 1 bis 3 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, sowie Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen,

5.

Unternehmungen und Einrichtungen, an denen die öffentliche Hand mit mindestens 25 vH beteiligt ist,

6.

ausländischen natürlichen oder juristischen Personen, sofern die Spende den Betrag von 2 500 Euro übersteigt,

7.

natürlichen oder juristischen Personen, sofern es sich um eine Spende in bar handelt, die den Betrag von 2 500 Euro übersteigt,

8.

anonymen Spendern, sofern die Spende im Einzelfall mehr als 1 000 Euro beträgt,

9.

natürlichen oder juristischen Personen, die erkennbar eine Spende eines nicht genannten Dritten weiterleiten wollen, sofern die Spende mehr als 1 000 Euro beträgt,

10.

natürlichen oder juristische Personen, die dem Wahlwerber oder natürlichen Personen oder Personengruppen, die den Wahlwerber unterstützen, erkennbar in Erwartung oder als Gegenleistung eines bestimmten wirtschaftlichen oder rechtlichen Vorteils eine Spende gewähren wollen und

11.

Dritten, die Spenden gegen ein vom Wahlwerber oder von natürlichen Personen oder Personengruppen, die den Wahlwerber unterstützen, zu zahlendes Entgelt für den Wahlwerber oder für natürliche oder juristische Personen, die den Wahlwerber unterstützen, einwerben wollen.

(6) Wer als Wahlwerber oder natürliche Person oder als Mitglied einer Personengruppe, die den Wahlwerber unterstützt, vorsätzlich

1.

eine Spende entgegen Abs. 3 nicht ausweist oder

2.

eine Spende entgegen Abs. 4 annimmt und nicht meldet oder

3.

eine Spende entgegen Abs. 5 annimmt oder

4.

eine erhaltene Spende zur Umgehung von Abs. 3, 4 oder 5 Z 9 in Teilbeträge zerlegt und verbucht oder verbuchen lässt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen. Zusätzlich ist auf Verfall eines der Höhe der jeweiligen Spende entsprechenden Geldbetrags zu erkennen.

(7) Wahlwerber und natürliche Personen oder Personengruppen, die den Wahlwerber unterstützen, haben Einnahmen aus Sponsoring, deren Gesamtbetrag 12 000 Euro übersteigt, unter Angabe des Namens und der Adresse des Sponsors offenzulegen. § 2 Z 6 PartG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Sponsoring für Wahlwerber zum Amt des Bundespräsidenten oder für natürliche Personen oder Personengruppen, die den Wahlwerber unterstützen, erfasst ist. Wahlwerber und natürliche Personen oder Personengruppen, die den Wahlwerber unterstützen, haben Einnahmen aus Inseraten, soweit diese Einnahmen im Einzelfall den Betrag von 3 500 Euro übersteigen, unter Angabe des Namens und der Adresse des Inserenten offenzulegen. § 2 Z 7 PartG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Inserate in Medien, deren Medieninhaber der Wahlwerber oder natürliche Personen oder Personengruppen, die den Wahlwerber unterstützen, sind, erfasst werden. Für die Art und Weise der Offenlegung von Sponsoring und Inseraten gilt Abs. 4 zweiter Satz.

(8) Für die Beschränkung der Ausgaben für Wahlwerbung gemäß Abs. 1, die Regelungen über Spenden gemäß Abs. 2, 3 und 5 sowie die Verpflichtungen zur Offenlegung von Sponsoring und Inseraten ist der Zeitraum zwischen dem Stichtag der Wahl und dem Wahltag des für den Wahlwerber letzten Wahlgangs maßgeblich.

(9) (Verfassungsbestimmung) Nach Abs. 5 unzulässige Spenden sind vom Wahlwerber oder von natürlichen Personen oder Personengruppen, die den Wahlwerber unterstützen, unverzüglich, spätestens binnen drei Monaten nach dem Wahltag, an den Rechnungshof weiterzuleiten. Der Rechnungshof hat die eingehenden Beträge auf einem gesonderten Konto zu verwahren und überdies in seinem Tätigkeitsbericht (Art. 126d Abs. 1 B-VG) anzuführen. Der Rechnungshof leitet die eingegangenen Beträge zu Beginn unverzüglich an Einrichtungen weiter, die mildtätigen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen.

(10) (Verfassungsbestimmung) Wahlwerber für das Amt des Bundespräsidenten sowie natürliche Personen oder Personengruppen, die einen Wahlwerber unterstützen, haben die nach Abs. 2 bis 5 und Abs. 7 erzielten Einnahmen in separaten Listen zu erfassen. Die Listen sind ferner von einem Wirtschaftsprüfer zu überprüfen und zu unterzeichnen und dem Rechnungshof bis spätestens drei Monate nach dem Wahltag zu übermitteln.

(11) (Verfassungsbestimmung) Die von einem Wahlwerber oder von natürlichen Personen oder Personengruppen, die den Wahlwerber unterstützen, zu erstellenden Listen unterliegen der Kontrolle des Rechnungshofes. Der Rechnungshof hat deren ziffernmäßige Richtigkeit und deren Übereinstimmung mit diesem Bundesgesetz nach Maßgabe der folgenden Absätze zu prüfen.

(12) (Verfassungsbestimmung) Wenn der Rechnungshof feststellt, dass ihm übermittelte Listen den Anforderungen der Abs. 2 bis 5 und 7 entsprechen, sind diese auf der Website des Rechnungshofes und der Website des Wahlwerbers oder der natürlichen Personen oder Personengruppen, die den Wahlwerber unterstützen, zu veröffentlichen. Sofern dem Rechnungshof konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass darin enthaltene Angaben unrichtig oder unvollständig sind, ist dem betroffenen Wahlwerber oder den natürlichen Personen oder Personengruppen, die den Wahlwerber unterstützen, vom Rechnungshof die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist einzuräumen. Er kann von dem Wahlwerber oder der natürlichen Person oder Personengruppe, die den Wahlwerber unterstützt, die Bestätigung der Richtigkeit ihrer Stellungnahme durch deren Wirtschaftsprüfer verlangen.

(13) (Verfassungsbestimmung) Räumt die nach Abs. 12 vorgelegte Stellungnahme die dem Rechnungshof vorliegenden konkreten Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten nicht aus, hat der Rechnungshof aus einer von der Kammer der Wirtschaftsprüfer übermittelten Liste mit Wirtschaftsprüfern durch Los einen bislang nicht bestellten Wirtschaftsprüfer mit der Prüfung der Spendenliste zu beauftragen. Der Wahlwerber oder die natürliche Person oder Personengruppe, die den Wahlwerber unterstützt, hat dem vom Rechnungshof bestellten Wirtschaftsprüfer Zugang und Einsicht in die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen und Belege zu gewähren.

(14) (Verfassungsbestimmung) Der Rechnungshof hat unter Berücksichtigung der Prüfung nach Abs. 13 das Ergebnis seiner Feststellungen auf seiner Website zu veröffentlichen.

(15) (Verfassungsbestimmung) Die Verhängung von Geldstrafen nach diesem Bundesgesetz obliegt dem unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat, der aufgrund der vom Rechnungshof übermittelten Unterlagen zu entscheiden hat.

§ 25. (Anm.: Aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 355/1982)

§ 25. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung der Wahl verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen. Der Bund hat an die Gemeinden jedoch hierfür eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,50 Euro pro Wahlberechtigtem, bei Wahlen, bei denen ein zweiter Wahlgang erforderlich war, in der Höhe von 0,75 Euro zu leisten.

(2) Der in Abs. 1 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2004, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2003 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2002 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(3) Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem Wahltag an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die Pauschalentschädigungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten.

(4) Die Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist innerhalb der in Abs. 3 bezeichneten Frist vom Bundesminister für Inneres anzuweisen.

Abkürzung

BPräsWG

§ 25. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung der Wahl verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen. Der Bund hat an die Gemeinden jedoch hierfür eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,50 Euro (Anm.: gem. BGBl. II Nr. 147/2008 ab 8.5.2008 0,56 Euro) pro Wahlberechtigtem, bei Wahlen, bei denen ein zweiter Wahlgang erforderlich war, in der Höhe von 0,75 Euro (Anm.: gem. BGBl. II Nr. 147/2008 ab 8.5.2008 0,84 Euro) zu leisten.

(2) Der in Abs. 1 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2004, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2003 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2002 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er auf einen ganzen Eurocent-Betrag zu runden und im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(3) Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem Wahltag an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die Pauschalentschädigungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten. Hat nach einer Wahl eine Anpassung nach Abs. 2 stattgefunden, so ist dennoch der zum Zeitpunkt der Wahl in Geltung gewesene Vergütungssatz anzuwenden.

(4) Die Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist innerhalb der in Abs. 3 bezeichneten Frist vom Bundesminister für Inneres anzuweisen.

Abkürzung

BPräsWG

§ 25. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung der Wahl verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen. Der Bund hat an die Gemeinden jedoch hierfür eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,67 Euro (Anm. 1) pro Wahlberechtigtem, bei Wahlen, bei denen ein zweiter Wahlgang erforderlich war, in der Höhe von 0,92 Euro (Anm. 2) zu leisten.

(2) Der in Abs. 1 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2012, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2011 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2011 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er auf einen ganzen Eurocent-Betrag zu runden und im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(3) Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem Wahltag an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die Pauschalentschädigungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten. Hat nach einer Wahl eine Anpassung nach Abs. 2 stattgefunden, so ist dennoch der zum Zeitpunkt der Wahl in Geltung gewesene Vergütungssatz anzuwenden.

(4) Die Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist innerhalb der in Abs. 3 bezeichneten Frist vom Bundesminister für Inneres anzuweisen.

(_____

Anm. 1:

gemäß BGBl. II Nr. 188/2017 ab 13.7.2017 0,75 Euro

*gemäß BGBl. II Nr. 131/2022 ab 1.4.2022 0,84 Euro *

gemäß BGBl. II Nr. 80/2023 ab 1.4.2023 0,93 Euro

Anm. 2:

gemäß BGBl. II Nr. 188/2017 ab 13.7.2017 1,03 Euro

gemäß BGBl. II Nr. 131/2022 ab 1.4.2022 1,15 Euro

gemäß BGBl. II Nr. 80/2023 ab 1.4.2023 1,28 Euro)

Abkürzung

BPräsWG

§ 25a. (1) Für die mit der Durchführung der Wiederholung des zweiten Wahlganges der Bundespräsidentenwahl 2016 verbundenen Kosten hat der Bund an die Gemeinden eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,86 Euro pro wahlberechtigter Person zu leisten und hierzu an die Landeshauptmänner anzuweisen.

(2) Für die mit der Verschiebung der Durchführung der Wiederholung des zweiten Wahlganges der Bundespräsidentenwahl 2016 verbundenen Kosten hat der Bund an die Gemeinden eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,63 Euro pro wahlberechtigter Person zu leisten und hierzu an die Landeshauptmänner anzuweisen.

(3) Zum Zeitpunkt, zu dem an einen Landeshauptmann Pauschalentschädigungen gemäß den Abs. 1 und 2 angewiesen werden, sind die Pauschalentschädigungen gemäß Abs. 1 durch das jeweilige Land vor Weiterleitung an die Gemeinden zu verdoppeln. Der Landeshauptmann hat die Pauschalentschädigungen sodann an die Gemeinden in seinem Land weiterzuleiten.

Abkürzung

BPräsWG

§ 26. Mit der Wahl des Bundespräsidenten darf eine andere Wahl oder eine Volksabstimmung nicht verbunden werden.

Abkürzung

BPräsWG

§ 26a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Abkürzung

BPräsWG

Sonderbestimmungen für die Verschiebung der Wiederholung des zweiten Wahlganges der Bundespräsidentenwahl 2016

§ 26b. (1) Die Verordnung der Bundesregierung über die Ausschreibung der Wiederholung des zweiten Wahlganges der Bundespräsidentenwahl 2016 und der Festsetzung des Wahltages, BGBl. II Nr. 180/2016, wird aufgehoben.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Wiederholung des zweiten Wahlganges der Bundespräsidentenwahl 2016 wird für den 4. Dezember 2016 ausgeschrieben. § 26 gilt nicht. Als Stichtag gilt der 27. September 2016.

(3) (Verfassungsbestimmung) Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Tag der Wahl das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen. Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen, die neu anzulegen sind.

(4) Für die Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis, das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren, die Teilnahme an der Wahl und den Ort der Ausübung des Wahlrechts gelten im Übrigen die §§ 22 Abs. 2 letzter Satz, 23 bis 37 NRWO mit der Maßgabe, dass Abschriften des Wählerverzeichnisses auch von zustellungsbevollmächtigten Vertretern verlangt werden können, die bei der Bundespräsidentenwahl 2016 Wahlvorschläge eingebracht haben (§ 7).

(5) Die Bezirkswahlbehörde hat die für die Wahl am 2. Oktober 2016 ausgestellten Wahlkarten, die bereits bei der Bezirkswahlbehörde eingelangt sind oder infolge noch einlangen, der Bundeswahlbehörde zu übermitteln. Die Bundeswahlbehörde hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, dass das Wahlgeheimnis bezüglich der in den Wahlkarten befindlichen Wahlkuverts auch im Falle der Heranziehung als Beweismittel sichergestellt ist. Die Bundeswahlbehörde hat für die Vernichtung dieser Wahlkarten Sorge zu tragen, sobald allfällige zivilrechtliche Verfahren im Zusammenhang mit der Durchführung der Wahl am 2. Oktober 2016 rechtskräftig abgeschlossen sind. Anträge auf Ausstellung von Wahlkarten für die Wahl am 2. Oktober 2016 sind nach Inkrafttreten des Gesetzes gegenstandslos.

(6) Auf der Anlage 5, Vorderseite, hat anstelle des Wortlautes „mittels Briefwahl vom Inland oder vom Ausland aus, ab XX. XXXXX XXXX“ der Wortlaut „mittels Briefwahl vom Inland oder vom Ausland aus, ab Erhalt der Wahlkarte“ zu treten.

(7) (Verfassungsbestimmung) Bei gleichzeitiger Durchführung der Wahl mit Wahlen, die aufgrund von Landesgesetzen durchgeführt werden, haben ausschließlich die nach der Nationalrats-Wahlordnung 1992 gebildeten Wahlbehörden tätig zu werden.

(8) (Verfassungsbestimmung) Für den Fall der gleichzeitigen Durchführung der Wahl mit einer anderen Wahl sind, wenn die in den für die beiden Wahlen gebildeten Wählerverzeichnissen erfassten Personen nicht identisch sind, unterschiedliche und sich deutlich unterscheidende Stimmzettel und Wahlkuverts zu verwenden.

§ 27. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 24 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(BGBl. Nr. 45/1971 Art. III)

§ 27. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der §§ 5 und 10a im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung und hinsichtlich des § 24 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 27. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der §§ 5 und 10 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung und hinsichtlich des § 24 bezüglich der Wahlkosten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut. Die Vollziehung des § 24 fällt bezüglich der Stempelgebühren in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.

§ 27. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der §§ 5a, 7 Abs. 6 und 10 Abs. 3 bis 9 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung und hinsichtlich des § 24 bezüglich der Wahlkosten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut. Die Vollziehung des § 24 fällt bezüglich der Stempelgebühren in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.

§ 27. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht Anderes bestimmt, der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der §§ 5a, 7 Abs. 6 und 10 Abs. 3 bis 9 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung betraut. Die Vollziehung des § 24 fällt bezüglich der Stempelgebühren in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.

§ 27. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht Anderes bestimmt, der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der §§ 5a, 7 Abs. 6 und 10 Abs. 3 bis 9 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung betraut. Die Vollziehung des § 24 fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.

§ 27. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der §§ 5a Abs. 4, 7 Abs. 4 und 6 und des Hinweises der Anlage 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und hinsichtlich des § 10 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung betraut. Die Vollziehung des § 24 fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.

§ 27. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der §§ 5a Abs. 4, 7 Abs. 4 und 6 und des Hinweises der Anlage 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und hinsichtlich des § 10 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport betraut. Die Vollziehung des § 24 fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.

Abkürzung

BPräsWG

§ 27. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der §§ 5a Abs. 4, 7 Abs. 4 und 6 und des Hinweises der Anlage 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und hinsichtlich des § 10 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport betraut. Die Vollziehung des § 24 fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen. Mit der Vollziehung des § 24a Abs. 1 bis 8 ist der Bundeskanzler betraut.

(2) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 24a Abs. 9 bis 15 ist die Bundesregierung betraut.

§ 28. Die §§ 3 Abs. 1 und 3, 5 Abs. 2, 5a, 7, 8 Abs. 3 bis 5, 9 Abs. 1 (Anm.: fehlt Abs. 3), 10, 10a, 11 Abs. 1 (Anm.: richtig Abs. 2) und 3 bis 8, 12 Abs. 3 bis 5, 13 Abs. 1 und 3, 14, 15, 16 Abs. 1, 5 und 6, 17 bis 19, 24 Abs. 1 und 27 sowie die Anlagen 1, 4, 5 und 6 (Anm.: fehlt Anlage 7) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/1998 treten am 1. Jänner 1999 in Kraft.

§ 28. (1) Die §§ 3 Abs. 1 und 3, 5 Abs. 2, 5a, 7, 8 Abs. 3 bis 5, 9 Abs. 1 (Anm.: fehlt Abs. 3), 10, 10a, 11 Abs. 1 (Anm.: richtig Abs. 2) und 3 bis 8, 12 Abs. 3 bis 5, 13 Abs. 1 und 3, 14, 15, 16 Abs. 1, 5 und 6, 17 bis 19, 24 Abs. 1 und 27 sowie die Anlagen 1, 4, 5 und 6 (Anm.: fehlt Anlage 7) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/1998 treten am 1. Jänner 1999 in Kraft.

(2) Die §§ 7 Abs. 9, 11 Abs. 7 und 23 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

§ 28. (1) Die §§ 3 Abs. 1 und 3, 5 Abs. 2, 5a, 7, 8 Abs. 3 bis 5, 9 Abs. 1 (Anm.: fehlt Abs. 3), 10, 10a, 11 Abs. 1 (Anm.: richtig Abs. 2) und 3 bis 8, 12 Abs. 3 bis 5, 13 Abs. 1 und 3, 14, 15, 16 Abs. 1, 5 und 6, 17 bis 19, 24 Abs. 1 und 27 sowie die Anlagen 1, 4, 5 und 6 (Anm.: fehlt Anlage 7) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/1998 treten am 1. Jänner 1999 in Kraft.

(2) Die §§ 7 Abs. 9, 11 Abs. 7 und 23 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(3) § 4, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 2 erster Satz, Abs. 3 und Abs. 8, § 11 Abs. 8 und § 27 letzter Satz sowie die Anlagen 1 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

§ 28. (1) Die §§ 3 Abs. 1 und 3, 5 Abs. 2, 5a, 7, 8 Abs. 3 bis 5, 9 Abs. 1 (Anm.: fehlt Abs. 3), 10, 10a, 11 Abs. 1 (Anm.: richtig Abs. 2) und 3 bis 8, 12 Abs. 3 bis 5, 13 Abs. 1 und 3, 14, 15, 16 Abs. 1, 5 und 6, 17 bis 19, 24 Abs. 1 und 27 sowie die Anlagen 1, 4, 5 und 6 (Anm.: fehlt Anlage 7) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/1998 treten am 1. Jänner 1999 in Kraft.

(2) Die §§ 7 Abs. 9, 11 Abs. 7 und 23 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(3) § 4, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 2 erster Satz, Abs. 3 und Abs. 8, § 11 Abs. 8 und § 27 letzter Satz sowie die Anlagen 1 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(4) Die §§ 2, 3 Abs. 2, 5a, 6 Abs. 1, 9 Abs. 1, 10, 10a Abs. 2 und 3, 11 Abs. 3, 14 Abs. 3, 25 Abs. 2 und 3, 27 sowie die Anlagen 4, 5, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. § 23 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2007 außer Kraft.

§ 28. (1) Die §§ 3 Abs. 1 und 3, 5 Abs. 2, 5a, 7, 8 Abs. 3 bis 5, 9 Abs. 1 (Anm.: fehlt Abs. 3), 10, 10a, 11 Abs. 1 (Anm.: richtig Abs. 2) und 3 bis 8, 12 Abs. 3 bis 5, 13 Abs. 1 und 3, 14, 15, 16 Abs. 1, 5 und 6, 17 bis 19, 24 Abs. 1 und 27 sowie die Anlagen 1, 4, 5 und 6 (Anm.: fehlt Anlage 7) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/1998 treten am 1. Jänner 1999 in Kraft.

(2) Die §§ 7 Abs. 9, 11 Abs. 7 und 23 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(3) § 4, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 2 erster Satz, Abs. 3 und Abs. 8, § 11 Abs. 8 und § 27 letzter Satz sowie die Anlagen 1 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(4) Die §§ 2, 3 Abs. 2, 5a, 6 Abs. 1, 9 Abs. 1, 10, 10a Abs. 2 und 3, 11 Abs. 3, 14 Abs. 3, 25 Abs. 2 und 3, 27 sowie die Anlagen 4, 5, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. § 23 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2007 außer Kraft.

(5) Die §§ 2, 5a Abs. 5 und 6, 7 Abs. 2 und 7 Z 1 und 3, 8 Abs. 2, 9 Abs. 1, 10 Abs. 3 bis 6, 11 Abs. 2 und 3, 12 Abs. 1 und 3, 14 Abs. 3, 19 Abs. 1, 20 Abs. 2, 21 Abs. 1 und 2 sowie Anlagen 1, 2, 4, 5, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2010 treten mit 1. März 2010 in Kraft.

§ 28. (1) Die §§ 3 Abs. 1 und 3, 5 Abs. 2, 5a, 7, 8 Abs. 3 bis 5, 9 Abs. 1 (Anm.: fehlt Abs. 3), 10, 10a, 11 Abs. 1 (Anm.: richtig Abs. 2) und 3 bis 8, 12 Abs. 3 bis 5, 13 Abs. 1 und 3, 14, 15, 16 Abs. 1, 5 und 6, 17 bis 19, 24 Abs. 1 und 27 sowie die Anlagen 1, 4, 5 und 6 (Anm.: fehlt Anlage 7) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/1998 treten am 1. Jänner 1999 in Kraft.

(2) Die §§ 7 Abs. 9, 11 Abs. 7 und 23 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(3) § 4, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 2 erster Satz, Abs. 3 und Abs. 8, § 11 Abs. 8 und § 27 letzter Satz sowie die Anlagen 1 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(4) Die §§ 2, 3 Abs. 2, 5a, 6 Abs. 1, 9 Abs. 1, 10, 10a Abs. 2 und 3, 11 Abs. 3, 14 Abs. 3, 25 Abs. 2 und 3, 27 sowie die Anlagen 4, 5, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. § 23 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2007 außer Kraft.

(5) Die §§ 2, 5a Abs. 5 und 6, 7 Abs. 2 und 7 Z 1 und 3, 8 Abs. 2, 9 Abs. 1, 10 Abs. 3 bis 6, 11 Abs. 2 und 3, 12 Abs. 1 und 3, 14 Abs. 3, 19 Abs. 1, 20 Abs. 2, 21 Abs. 1 und 2 sowie Anlagen 1, 2, 4, 5, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2010 treten mit 1. März 2010 in Kraft.

(6) Die §§ 5 Abs. 2, 5a Abs. 4, 7 bis 15, 6, 7 Abs. 1, 8 Abs. 5, 9 Abs. 1, 10 Abs. 2 bis 6, 11 Abs. 3 und 4, 14 Abs. 3, 15 Abs. 2, 18, 19 Abs. 1, 25 Abs. 1 und 2 sowie die Anlagen 4 Vorderseite, 5 Vorderseite und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2011 treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.

§ 28. (1) Die §§ 3 Abs. 1 und 3, 5 Abs. 2, 5a, 7, 8 Abs. 3 bis 5, 9 Abs. 1 (Anm.: fehlt Abs. 3), 10, 10a, 11 Abs. 1 (Anm.: richtig Abs. 2) und 3 bis 8, 12 Abs. 3 bis 5, 13 Abs. 1 und 3, 14, 15, 16 Abs. 1, 5 und 6, 17 bis 19, 24 Abs. 1 und 27 sowie die Anlagen 1, 4, 5 und 6 (Anm.: fehlt Anlage 7) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/1998 treten am 1. Jänner 1999 in Kraft.

(2) Die §§ 7 Abs. 9, 11 Abs. 7 und 23 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(3) § 4, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 2 erster Satz, Abs. 3 und Abs. 8, § 11 Abs. 8 und § 27 letzter Satz sowie die Anlagen 1 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(4) Die §§ 2, 3 Abs. 2, 5a, 6 Abs. 1, 9 Abs. 1, 10, 10a Abs. 2 und 3, 11 Abs. 3, 14 Abs. 3, 25 Abs. 2 und 3, 27 sowie die Anlagen 4, 5, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. § 23 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2007 außer Kraft.

(5) Die §§ 2, 5a Abs. 5 und 6, 7 Abs. 2 und 7 Z 1 und 3, 8 Abs. 2, 9 Abs. 1, 10 Abs. 3 bis 6, 11 Abs. 2 und 3, 12 Abs. 1 und 3, 14 Abs. 3, 19 Abs. 1, 20 Abs. 2, 21 Abs. 1 und 2 sowie Anlagen 1, 2, 4, 5, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2010 treten mit 1. März 2010 in Kraft.

(6) Die §§ 5 Abs. 2, 5a Abs. 4, 7 bis 15, 6, 7 Abs. 1, 8 Abs. 5, 9 Abs. 1, 10 Abs. 2 bis 6, 11 Abs. 3 und 4, 14 Abs. 3, 15 Abs. 2, 18, 19 Abs. 1, 25 Abs. 1 und 2 sowie die Anlagen 4 Vorderseite, 5 Vorderseite und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2011 treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.

(7) § 1 Abs. 1 und § 10 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 treten mit 1. April 2012 in Kraft.

§ 28. (1) Die §§ 3 Abs. 1 und 3, 5 Abs. 2, 5a, 7, 8 Abs. 3 bis 5, 9 Abs. 1 (Anm.: fehlt Abs. 3), 10, 10a, 11 Abs. 1 (Anm.: richtig Abs. 2) und 3 bis 8, 12 Abs. 3 bis 5, 13 Abs. 1 und 3, 14, 15, 16 Abs. 1, 5 und 6, 17 bis 19, 24 Abs. 1 und 27 sowie die Anlagen 1, 4, 5 und 6 (Anm.: fehlt Anlage 7) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/1998 treten am 1. Jänner 1999 in Kraft.

(2) Die §§ 7 Abs. 9, 11 Abs. 7 und 23 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(3) § 4, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 2 erster Satz, Abs. 3 und Abs. 8, § 11 Abs. 8 und § 27 letzter Satz sowie die Anlagen 1 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(4) Die §§ 2, 3 Abs. 2, 5a, 6 Abs. 1, 9 Abs. 1, 10, 10a Abs. 2 und 3, 11 Abs. 3, 14 Abs. 3, 25 Abs. 2 und 3, 27 sowie die Anlagen 4, 5, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. § 23 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2007 außer Kraft.

(5) Die §§ 2, 5a Abs. 5 und 6, 7 Abs. 2 und 7 Z 1 und 3, 8 Abs. 2, 9 Abs. 1, 10 Abs. 3 bis 6, 11 Abs. 2 und 3, 12 Abs. 1 und 3, 14 Abs. 3, 19 Abs. 1, 20 Abs. 2, 21 Abs. 1 und 2 sowie Anlagen 1, 2, 4, 5, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2010 treten mit 1. März 2010 in Kraft.

(6) Die §§ 5 Abs. 2, 5a Abs. 4, 7 bis 15, 6, 7 Abs. 1, 8 Abs. 5, 9 Abs. 1, 10 Abs. 2 bis 6, 11 Abs. 3 und 4, 14 Abs. 3, 15 Abs. 2, 18, 19 Abs. 1, 25 Abs. 1 und 2 sowie die Anlagen 4 Vorderseite, 5 Vorderseite und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2011 treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.

(7) § 1 Abs. 1 und § 10 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 treten mit 1. April 2012 in Kraft.

(8) § 5 Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

§ 28. (1) Die §§ 3 Abs. 1 und 3, 5 Abs. 2, 5a, 7, 8 Abs. 3 bis 5, 9 Abs. 1 (Anm.: fehlt Abs. 3), 10, 10a, 11 Abs. 1 (Anm.: richtig Abs. 2) und 3 bis 8, 12 Abs. 3 bis 5, 13 Abs. 1 und 3, 14, 15, 16 Abs. 1, 5 und 6, 17 bis 19, 24 Abs. 1 und 27 sowie die Anlagen 1, 4, 5 und 6 (Anm.: fehlt Anlage 7) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/1998 treten am 1. Jänner 1999 in Kraft.

(2) Die §§ 7 Abs. 9, 11 Abs. 7 und 23 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(3) § 4, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 2 erster Satz, Abs. 3 und Abs. 8, § 11 Abs. 8 und § 27 letzter Satz sowie die Anlagen 1 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(4) Die §§ 2, 3 Abs. 2, 5a, 6 Abs. 1, 9 Abs. 1, 10, 10a Abs. 2 und 3, 11 Abs. 3, 14 Abs. 3, 25 Abs. 2 und 3, 27 sowie die Anlagen 4, 5, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. § 23 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2007 außer Kraft.

(5) Die §§ 2, 5a Abs. 5 und 6, 7 Abs. 2 und 7 Z 1 und 3, 8 Abs. 2, 9 Abs. 1, 10 Abs. 3 bis 6, 11 Abs. 2 und 3, 12 Abs. 1 und 3, 14 Abs. 3, 19 Abs. 1, 20 Abs. 2, 21 Abs. 1 und 2 sowie Anlagen 1, 2, 4, 5, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2010 treten mit 1. März 2010 in Kraft.

(6) Die §§ 5 Abs. 2, 5a Abs. 4, 7 bis 15, 6, 7 Abs. 1, 8 Abs. 5, 9 Abs. 1, 10 Abs. 2 bis 6, 11 Abs. 3 und 4, 14 Abs. 3, 15 Abs. 2, 18, 19 Abs. 1, 25 Abs. 1 und 2 sowie die Anlagen 4 Vorderseite, 5 Vorderseite und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2011 treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.

(7) § 1 Abs. 1 und § 10 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 treten mit 1. April 2012 in Kraft.

(8) § 5 Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(9) Die §§ 5a Abs. 4 und 6, 7 Abs. 8, 10 Abs. 1, 3, 5, 6 und 7, 14 Abs. 3, 14a, 15 Abs. 2, 19 Abs. 2 und 28 Abs. 9 sowie die Anlagen 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

§ 28. (1) Die §§ 3 Abs. 1 und 3, 5 Abs. 2, 5a, 7, 8 Abs. 3 bis 5, 9 Abs. 1 (Anm.: fehlt Abs. 3), 10, 10a, 11 Abs. 1 (Anm.: richtig Abs. 2) und 3 bis 8, 12 Abs. 3 bis 5, 13 Abs. 1 und 3, 14, 15, 16 Abs. 1, 5 und 6, 17 bis 19, 24 Abs. 1 und 27 sowie die Anlagen 1, 4, 5 und 6 (Anm.: fehlt Anlage 7) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/1998 treten am 1. Jänner 1999 in Kraft.

(2) Die §§ 7 Abs. 9, 11 Abs. 7 und 23 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(3) § 4, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 2 erster Satz, Abs. 3 und Abs. 8, § 11 Abs. 8 und § 27 letzter Satz sowie die Anlagen 1 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(4) Die §§ 2, 3 Abs. 2, 5a, 6 Abs. 1, 9 Abs. 1, 10, 10a Abs. 2 und 3, 11 Abs. 3, 14 Abs. 3, 25 Abs. 2 und 3, 27 sowie die Anlagen 4, 5, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. § 23 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2007 außer Kraft.

(5) Die §§ 2, 5a Abs. 5 und 6, 7 Abs. 2 und 7 Z 1 und 3, 8 Abs. 2, 9 Abs. 1, 10 Abs. 3 bis 6, 11 Abs. 2 und 3, 12 Abs. 1 und 3, 14 Abs. 3, 19 Abs. 1, 20 Abs. 2, 21 Abs. 1 und 2 sowie Anlagen 1, 2, 4, 5, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2010 treten mit 1. März 2010 in Kraft.

(6) Die §§ 5 Abs. 2, 5a Abs. 4, 7 bis 15, 6, 7 Abs. 1, 8 Abs. 5, 9 Abs. 1, 10 Abs. 2 bis 6, 11 Abs. 3 und 4, 14 Abs. 3, 15 Abs. 2, 18, 19 Abs. 1, 25 Abs. 1 und 2 sowie die Anlagen 4 Vorderseite, 5 Vorderseite und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2011 treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.

(7) § 1 Abs. 1 und § 10 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 treten mit 1. April 2012 in Kraft.

(8) § 5 Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(9) Die §§ 5a Abs. 4 und 6, 7 Abs. 8, 10 Abs. 1, 3, 5, 6 und 7, 14 Abs. 3, 14a, 15 Abs. 2, 19 Abs. 2 und 28 Abs. 9 sowie die Anlagen 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(10) § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

Abkürzung

BPräsWG

§ 28. (1) Die §§ 3 Abs. 1 und 3, 5 Abs. 2, 5a, 7, 8 Abs. 3 bis 5, 9 Abs. 1 (Anm.: fehlt Abs. 3), 10, 10a, 11 Abs. 1 (Anm.: richtig Abs. 2) und 3 bis 8, 12 Abs. 3 bis 5, 13 Abs. 1 und 3, 14, 15, 16 Abs. 1, 5 und 6, 17 bis 19, 24 Abs. 1 und 27 sowie die Anlagen 1, 4, 5 und 6 (Anm.: fehlt Anlage 7) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/1998 treten am 1. Jänner 1999 in Kraft.

(2) Die §§ 7 Abs. 9, 11 Abs. 7 und 23 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(3) § 4, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 2 erster Satz, Abs. 3 und Abs. 8, § 11 Abs. 8 und § 27 letzter Satz sowie die Anlagen 1 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(4) Die §§ 2, 3 Abs. 2, 5a, 6 Abs. 1, 9 Abs. 1, 10, 10a Abs. 2 und 3, 11 Abs. 3, 14 Abs. 3, 25 Abs. 2 und 3, 27 sowie die Anlagen 4, 5, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. § 23 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2007 außer Kraft.

(5) Die §§ 2, 5a Abs. 5 und 6, 7 Abs. 2 und 7 Z 1 und 3, 8 Abs. 2, 9 Abs. 1, 10 Abs. 3 bis 6, 11 Abs. 2 und 3, 12 Abs. 1 und 3, 14 Abs. 3, 19 Abs. 1, 20 Abs. 2, 21 Abs. 1 und 2 sowie Anlagen 1, 2, 4, 5, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2010 treten mit 1. März 2010 in Kraft.

(6) Die §§ 5 Abs. 2, 5a Abs. 4, 7 bis 15, 6, 7 Abs. 1, 8 Abs. 5, 9 Abs. 1, 10 Abs. 2 bis 6, 11 Abs. 3 und 4, 14 Abs. 3, 15 Abs. 2, 18, 19 Abs. 1, 25 Abs. 1 und 2 sowie die Anlagen 4 Vorderseite, 5 Vorderseite und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2011 treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.

(7) § 1 Abs. 1 und § 10 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 treten mit 1. April 2012 in Kraft.

(8) § 5 Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(9) Die §§ 5a Abs. 4 und 6, 7 Abs. 8, 10 Abs. 1, 3, 5, 6 und 7, 14 Abs. 3, 14a, 15 Abs. 2, 19 Abs. 2 und 28 Abs. 9 sowie die Anlagen 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(10) § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(11) § 5a Abs. 9, § 10 Abs. 6 sowie § 14a Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(12) § 5 Abs. 2, § 5a Abs. 5, 8, 13 und 15 sowie § 7 Abs. 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(13) § 25a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2016 tritt mit 31. Dezember 2017 außer Kraft.

Anlage 1

```

```

```

```

Anlage nicht darstellbar!

Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.

```

```

Anlage 1

```

```

```

```

Anlage nicht darstellbar!

Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.

```

```

Anlage 1

(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 1

(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Abkürzung

BPräsWG

Anlage 1

Anlage 2

```

```

```

```

Anlage nicht darstellbar!

Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.

```

```

Abkürzung

BPräsWG

Anlage 2

Abkürzung

BPräsWG

Anlage 4

(Anm.: Anlage (Formulare) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 4, Vorderseite

Papierfarbe: weiß

(Anm.: Anlage 4 nicht darstellbar)

Anlage 4, Rückseite

Papierfarbe: weiß

(Anm.: Anlage 4 nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)

Bundesgesetzblatt I Nr. 28/2007

Anlage 4, Vorderseite

Anlage 4, Rückseite

Anlage 4, Vorderseite Papierfarbe: weiß

Anlage 4, Rückseite

Anlage 4, Vorderseite,Papierfarbe: weiß

Anlage 4, Rückseite

Anlage 4, Vorderseite, Papierfarbe: weiß
Anlage 4, Rückseite Papierfarbe: weiß
--- ---

Abkürzung

BPräsWG

Anlage 4, VorderseitePapierfarbe: weiß

Anlage 4, RückseitePapierfarbe: weiß

Anlage 5

(Anm.: Anlage (Formulare) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 5, Vorderseite

Papierfarbe: beige

(Anm.: Anlage 5 nicht darstellbar)

Anlage 5, Rückseite

Papierfarbe: beige

(Anm.: Anlage 5 nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)

Bundesgesetzblatt I Nr. 28/2007

Anlage 5, Vorderseite

Anlage 5, Rückseite

Anlage 5, Vorderseite Papierfarbe: beige

Anlage 5, Rückseite

Anlage 5, Vorderseite,Papierfarbe: beige

Anlage 5, Rückseite

Anlage 5, Vorderseite, Papierfarbe: beige
Anlage 5, Rückseite Papierfarbe: beige
--- ---

Abkürzung

BPräsWG

Anlage 5, VorderseitePapierfarbe: beige

Anlage 5, RückseitePapierfarbe: beige

Anlage 6

Papierfarbe; chamois

Bitte beachten Sie!

Eine Stimmabgabe für den zweiten Wahlgang darf mit diesem

Stimmzettel frühestens am XX. XX. XXXX, spätestens am XX. XX. XXXX

und überdies nur im Ausland erfolgen.

Bundespräsidentenwahl XXXX

Amtlicher Stimmzettel

für den zweiten Wahlgang

```

```

In nebenstehende Rubrik den

Familiennamen des Wahlwerbers,

erforderlichenfalls ein weiteres

Unterscheidungsmerkmal (z. B.

Vorname, Geburtsjahr, Beruf,

Wohnort des Wahlwerbers),

eintragen!

```

```

Ob ein zweiter Wahlgang stattfindet und - gegebenenfalls - welche Bewerber in die engere Wahl gekommen sind, erfahren Sie unter der österreichischen Telefonnummer +43XXXXXX, über das Internet (http://XXXXXXX) oder bei Ihrer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland.

Anlage 6

Papierfarbe; beige

Bitte beachten Sie!

Eine Stimmabgabe für den zweiten Wahlgang darf mit diesem

Stimmzettel frühestens am XX. XX. XXXX, spätestens am XX. XX. XXXX

und überdies nur im Ausland erfolgen.

Bundespräsidentenwahl XXXX

Amtlicher Stimmzettel

für den zweiten Wahlgang

```

```

In nebenstehende Rubrik den

Familiennamen des Wahlwerbers,

erforderlichenfalls ein weiteres

Unterscheidungsmerkmal (z. B.

Vorname, Geburtsjahr, Beruf,

Wohnort des Wahlwerbers),

eintragen!

```

```

Ob ein zweiter Wahlgang stattfindet und - gegebenenfalls - welche Bewerber in die engere Wahl gekommen sind, erfahren Sie unter der österreichischen Telefonnummer +43XXXXXX, über das Internet (http://XXXXXXX) oder bei Ihrer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland.

Anlage 6

Abkürzung

BPräsWG

Anlage 6

Papierfarbe: beige

Zum Inkrafttreten: Durch ein Redaktionsversehen tritt die Anlage 7

bereits am Tage nach der Kundmachung (21. 10. 1998) in Kraft (vgl.

§ 28, idF BGBl. I Nr. 159/1998).

Anlage 7

(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 7

(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 7

Papierfarbe: beige

(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Bundesgesetzblatt I Nr. 159/1998

Bundesgesetzblatt I Nr. 90/2003

Bundesgesetzblatt I Nr. 28/2007

Abkürzung

BPräsWG

Anlage 7