Kundmachung des Bundeskanzlers vom 6. Mai 1971 betreffend die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Regelung der Heranbildung von Sportlehrern und Leibeserziehern
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 12. März 1971, K II-3/70-19 – dem Bundeskanzleramt zugestellt am 30. April 1971 – zusammengefaßt hat:
„Die Regelung der Heranbildung von Sportlehrern und Leibeserziehern unter Verfolgung pädagogischer und erzieherischer Ziele ist eine Angelegenheit auf dem Gebiete des Schulwesens nach Art. 14 B-VG“
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