ABKOMMEN zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung betreffend die Soziale Sicherheit der Angestellten dieser Organisation
Sonstige Textteile
Nachdem das am 15. Dezember 1970 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung betreffend die Soziale Sicherheit der Angestellten dieser Organisation, welches also lautet: . . .
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 3. August 1971
Ratifikationstext
Der gemäß Artikel 18 des vorliegenden Abkommens vorgesehene Notenaustausch wurde am 2. November 1971 durchgeführt; das Abkommen tritt somit am 1. Jänner 1972 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Im Hinblick auf Abschnitt 19 des am 13. April 1967 unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung, der bestimmt:
„Die UNIDO ist von jeder Leistungspflicht an eine Sozialversicherungseinrichtung der Republik Österreich befreit, und die Angestellten der UNIDO werden von der Regierung nicht verhalten, solchen Einrichtungen anzugehören“
und im Hinblick auf Abschnitt 20 desselben Abkommens, der bestimmt:
„Die Regierung trifft die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen, um es jedem Angestellten der UNIDO, der an Sozialversicherungseinrichtungen der UNIDO nicht teil hat, über Ersuchen der UNIDO zu ermöglichen, einer Sozialversicherungseinrichtung der Republik Österreich beizutreten. Die UNIDO hat unter zu vereinbarenden Bedingungen, soweit als möglich, Vorsorge dafür zu treffen, daß die an Ort und Stelle aufgenommenen Angehörigen ihres Personals, die nicht am „United Nations Joint Staff Pension Fund“ teilnehmen oder denen die UNIDO nicht einen Sozialversicherungsschutz zuteil werden läßt, der dem nach österreichischem Recht gewährten zumindest gleichwertig ist, Mitglieder einer österreichischen Sozialversicherungseinrichtung werden können“,
sowie im Hinblick auf Abschnitt 44 desselben Abkommens, der bestimmt:
„Die Regierung und die UNIDO können nach Bedarf Zusatzabkommen schließen,“
sind die Regierung der Republik Österreich und die Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung wie folgt übereingekommen:
TEIL I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
“UNIDO” die Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung;
“Regierung” die Bundesregierung der Republik Österreich;
“Exekutivdirektor” den Exekutivdirektor der UNIDO oder jenen Funktionär, der beauftragt ist, in seinem Namen zu handeln;
“Amtssitzabkommen” das am 13. April 1967 unterzeichnete, am 7. Juli 1967 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung samt Notenwechsel vom 13. April 1967;
“Angestellte” den Exekutivdirektor und alle Angehörigen des Personals der UNIDO mit Ausnahme der an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Beschäftigten;
“Pensionsfonds” den Gemeinsamen Pensionsfonds für das Personal der Vereinten Nationen (United Nations Joint Staff Pension Fund);
“ASVG.” das Bundesgesetz vom 9. September 1955, BGBl. Nr. 189, über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG.), in der jeweils geltenden Fassung;
“AlVG. 1958” das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958 - AlVG. 1958, BGBl. Nr. 199/1958, in der jeweils geltenden Fassung.
TEIL II
Besondere Bestimmungen
Kapitel 1
Umfang der Versicherung
Artikel 2
(1) Angestellte, die bei Beginn ihrer Beschäftigung bei der UNIDO nicht dem Pensionsfonds angehören, haben nach Maßgabe der Bestimmungen des Art. 10 das Recht, jedem einzelnen Zweig der Sozialversicherung nach dem ASVG. sowie der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG. 1958 beizutreten.
(2) Angestellte, die bei Beginn ihrer Beschäftigung bei der UNIDO dem Pensionsfonds angehören, haben nach Maßgabe der Bestimmungen des Art. 10 das Recht, der Kranken- und der Unfallversicherung nach dem ASVG. sowie der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG. 1958 beizutreten.
(3) Die Versicherung nach den Absätzen 1 und 2 hat in jedem gewählten Zweig die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung.
Artikel 3
(1) Die Versicherung nach Art. 2 beginnt dem gewählten Zweig mit dem der Abgabe eine entsprechenden Erklärung nächstfolgenden Tag.
(2) Die Versicherung nach Art. 2 endet in dem gewählten Zweig mit dem Ende der Beschäftigung bei der UNIDO.
(3) Unbeschadet des Abs. 2 endet die Versicherung nach Art. 2 Abs. 1 auch
in der Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung mit der Aufnahme in den Pensionsfonds;
mit der Entsendung eines Angestellten ins Ausland für eine Dauer von mehr als drei Monaten; dies gilt jedoch nicht für die Kranken- und Unfallversicherung, wenn die Entsendung in einen Staat erfolgt, mit dem Österreich ein diese Zweige umfassendes Abkommen über Soziale Sicherheit geschlossen hat, durch das die Gewährung von Sachleistungen bei Krankheit (Arbeitsunfall) des Entsendeten im Vertragsstaat ermöglicht wird.
(4) Unbeschadet des Abs. 2 endet die Versicherung nach Art. 2 Abs. 2 auch mit der Entsendung eines Angestellten ins Ausland in sinngemäßer Anwendung des Abs. 3 Buchstabe b.
(5) Im Falle des Abs. 3 Buchstabe a kann die Versicherung in der Unfall- und in der Arbeitslosenversicherung durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung aufrechterhalten werden.
(6) In den Fällen des Abs. 3 Buchstabe b und des Abs. 4 kann bei Beendigung der Versicherung
die Versicherung in der Krankenversicherung aufrechterhalten werden, wenn anspruchsberechtigte Familienangehörige des entsendeten Angestellten in Österreich verbleiben,
die Versicherung nach dem Ende der Entsendung des Angestellten im seinerzeitigen Umfang nach Maßgabe des Abs. 1 fortgesetzt werden.
Artikel 4
Der Angestellte hat für die Dauer der Versicherung in den nach Art. 2 gewählten Zweigen die Beiträge nach den Vorschriften des ASVG. und des AlVG. 1958 zur Gänze zu entrichten.
Kapitel 2
Auswirkungen der Aufnahme in den Pensionsfonds oder des Ausscheidens
aus diesem in der Österreichischen Pensionsversicherung
Artikel 5
Die Zeit der Zugehörigkeit eines Angestellten zum Pensionsfonds gilt nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des ASVG. als “neutrale” Zeit in der österreichischen Pensionsversicherung.
Artikel 6
(1) Wird ein Angestellter in den Pensionsfonds aufgenommen, so werden ihm über seinen Antrag die von ihm
für anrechenbare Beitragsmonate und
zur Höherversicherung für anrechenbare Beitragsmonate geleisteten Beiträge zur Pensions(Renten)versicherung erstattet. Der Antrag ist binnen achtzehn Monaten nach der Aufnahme in den Pensionsfonds bei dem Träger der Pensionsversicherung zu stellen, an den die Beiträge gezahlt wurden.
(2) Für die Feststellung der Anrechenbarkeit der Beitragszeiten ist Stichtag der Zeitpunkt der Aufnahme in den Pensionsfonds, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst der der Aufnahme in den Pensionsfonds folgende Monatserste.
(3) Die zu erstattenden Beiträge sind sechs Monate nach Einlangen des Antrages beim Träger der Pensionsversicherung fällig. Sie sind bei verspäteter Flüssigmachung zum jeweils geltenden Wechselzinsfuß der Oesterreichischen Nationalbank zu verzinsen.
(4) Mit der Erstattung der Beiträge erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus den Beitragsmonaten erhoben werden können, für die die Beiträge erstattet wurden; ebenso erlischt ein Anspruch auf eine laufende Leistung ohne weiteres Verfahren, wobei die Pension und allfällige Zuschüsse noch für den Monat gebühren, der dem Einlangen des Antrages nach Abs. 1 beim Versicherungsträger folgt.
Artikel 7
(1) Scheidet ein Angestellter aus dem Dienstverhältnis bei der UNIDO ohne Anspruch für sich oder seine Hinterbliebenen auf laufende Leistungen aus dem Pensionsfonds aus, so können der ausgeschiedene Angestellte oder seine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen dem Träger der Pensionsversicherung, der zuletzt aus dem Dienstverhältnis zuständig gewesen wäre, innerhalb von achtzehn Monaten nach dem Ausscheiden einen Überweisungsbetrag leisten. Innerhalb der gleichen Frist können der Angestellte oder seine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen auch die Beiträge, die dem Angestellten nach Art. 6 erstattet wurden, an den Träger der Pensionsversicherung zurückzahlen.
(2) Der Überweisungsbetrag beträgt für jeden in einem Dienstverhältnis zur UNIDO zugebrachten Monat, in dem der ausgeschiedene Angestellte dem Pensionsfonds angehört hat, 7 vH des auf den Monat entfallenden Bruttobezuges, auf den der Angestellte im letzten Monat vor seinem Ausscheiden Anspruch gehabt hat, höchstens vom 30fachen der im Zeitpunkt des Ausscheidens in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage in der österreichischen Pensionsversicherung. Die rückzuzahlenden Beiträge nach Abs. 1 zweiter Satz sind mit dem im Zeitpunkt des Ausscheidens für das Jahr der Beitragserstattung geltenden Aufwertungsfaktor aufzuwerten.
(3) Die im Überweisungsbetrag berücksichtigten vollen Monate gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der österreichischen Pensionsversicherung. Mit der Beitragsrückzahlung leben die durch Beitragserstattung (Art. 6 Abs. 4) erloschenen Beitragszeiten einschließlich einer allenfalls bestandenen Höherversicherung wieder auf.
TEIL III
Verschiedene Bestimmungen
Artikel 8
Der Bundesminister für soziale Verwaltung und der Exekutivdirektor treffen die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen.
Artikel 9
Die UNIDO wird zur Vereinfachung der Durchführung der Sozialversicherung der bei ihr Beschäftigten Maßnahmen treffen, damit die erforderlichen Meldungen erstattet und die vom Angestellten nach Art. 4 zu entrichtenden Beiträge an den zuständigen Versicherungsträger überwiesen werden.
Artikel 10
Angestellte können
das Recht nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 nur binnen drei Monaten ab Beschäftigungsbeginn,
das Recht nach Artikel 3 Absatz 5 nur binnen zwei Wochen nach ihrer Verständigung von der Aufnahme in den Pensionsfonds,
das Recht nach Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe a nur vor ihrer Entsendung,
das Recht nach Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe b nur binnen einem Monat nach dem Ende ihrer Entsendung
Artikel 11
Die Beiträge zu den in Betracht kommenden Versicherungen sind in allen Fällen an die Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte zu entrichten.
Artikel 12
(1) Zur Durchführung des Artikels 7 teilt die UNIDO binnen zwei Wochen nach dem Ausscheiden eines Angestellten aus dem Dienstverhältnis dem zuständigen Träger der Pensionsversicherung diese Tatsache sowie die Dauer der Zugehörigkeit zum Pensionsfonds mit.
(2) Die UNIDO erteilt über die bei ihr Beschäftigten den österreichischen Versicherungsträgern über Ersuchen die für die Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Auskünfte, unbeschadet deren Vertraulichkeit.
Artikel 13
Keine Bestimmung dieses Abkommens darf so ausgelegt werden, daß sie eine Einengung der Bestimmungen der Abschnitte 19 und 20 des Amtssitzabkommens darstellt.
Artikel 14
Für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen der Regierung und der UNIDO über die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens finden die Bestimmungen des Abschnittes 35 des Amtssitzabkommens Anwendung.
TEIL IV
Übergangs- -und Schlußbestimmungen
Artikel 15
(1) Angestellte, deren Beschäftigungsverhältnis bereits vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens begonnen hat, haben binnen 30 Tagen nach diesem Zeitpunkt die Möglichkeit,
ihre bisher durchgeführte Versicherung durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung mit Wirkung auf den dieser Erklärung folgenden Monatsletzten in einzelnen Zweigen zu beenden,
das ihnen nach Artikel 2 zustehende Recht durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung mit Wirkung ab dem dieser Erklärung nächstfolgenden Tag geltend zu machen.
(2) Die Erklärungen nach Abs. 1 sind an die Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte zu richten.
Artikel 16
Für Angestellte, deren Aufnahme in den Pensionsfonds vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens erfolgt ist, bzw. für Personen, deren Dienstverhältnis mit der UNIDO vor diesem Zeitpunkt gelöst wurde, beginnen die für die Geltendmachung des Rechtes auf Weiterversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung im ASVG. festgesetzten Fristen mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens zu laufen.
Artikel 17
Für Angestellte, deren Aufnahme in den Pensionsfonds beziehungsweise deren Ausscheiden aus dem Pensionsfonds vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens erfolgt ist, beginnen die in den Artikeln 6 Absatz 1 und 7 Absatz 1 festgesetzten Fristen mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens zu laufen.
Artikel 18
Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach einem Notenaustausch zwischen dem hiefür gehörig bevollmächtigten Vertreter des Bundespräsidenten der Republik Österreich und dem Exekutivdirektor in Kraft.
Artikel 19
Soweit in der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens in Vorwegnahme seiner Bestimmungen verfahren wurde, hat es damit sein Bewenden.
Artikel 20
Dieses Abkommen tritt außer Kraft,
wenn darüber zwischen den vertragschließenden Parteien Einvernehmen besteht;
wenn der ständige Amtssitz der UNIDO aus dem Gebiet der Republik Österreich verlegt wird. In diesem Fall wird die UNIDO mit den zuständigen österreichischen Behörden hinsichtlich der ordnungsgemäßen Beendigung und Liquidierung aller auf Grund dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen zusammenarbeiten.
Artikel 21
Durch das Außerkrafttreten dieses Abkommens werden die von den in Betracht kommenden Angestellten oder ehemaligen Angestellten für sich oder für ihre Angehörigen auf Grund dieses Abkommens erworbenen Rechte nicht beeinträchtigt.
Artikel 22
Beratungen über die Abänderung dieses Abkommens werden auf Ersuchen der Regierung oder der UNIDO aufgenommen.
GESCHEHEN zu Wien, den 15. Dezember 1970, in zweifacher Urschrift in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind.
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