Bundesgesetz vom 21. Jänner 1972 über die Errichtung eines Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1972-02-01
Status Aufgehoben · 2000-03-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
Änderungshistorie JSON API

Artikel 1

Abschnitt I

Errichtung eines Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz

§ 1. (Anm.: Aufgehoben durch § 17 Abs. 2 Z 52 des BG BGBl. Nr. 389/1973.)

§ 2. (Anm.: Aufgehoben durch § 17 Abs. 2 Z 52 des BG BGBl. Nr. 389/1973.)

§ 3. (Anm.: Aufgehoben durch § 17 Abs. 2 Z 52 des BG BGBl. Nr. 389/1973.)

§ 4. (1) In den in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz fallenden Angelegenheiten der Heil- und Pflegeanstalten hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung vorzugehen.

(2) In den Angelegenheiten des Pflanzenschutzes mit Ausnahme der phytosanitären Grenzkontrolle hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz vorzugehen.

(3) Soweit Angelegenheiten des Veterinärwesens Belange der tierischen Produktion, des Waren- und Viehverkehrs mit dem Ausland, des Ernährungswesens oder der landwirtschaftlichen Marktordnung berühren, hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft vorzugehen.

Abschnitt II

Änderungen in den Personalständen

§ 5. (1) Die den Personalständen des Bundesministeriums für soziale Verwaltung und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft angehörigen Bundesbediensteten, die ausschließlich oder überwiegend mit Angelegenheiten befaßt sind, die nach Abschnitt I nunmehr in den Wirkungsbereich des neu zu errichtenden Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz fallen, werden mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im den Personalstand des neu errichteten Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz übernommen.

(2) Der Bundesminister für soziale Verwaltung beziehungsweise der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat nach Anhörung der zuständigen Zentralausschüsse mit Bescheid festzustellen, welche Bundesbediensteten ausschließlich oder überwiegend mit Angelegenheiten befaßt sind, die nach Abschnitt I nunmehr in den Wirkungsbereich des neu errichteten Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz fallen. Die in Abs. 1 verfügte Übernahme von Bundesbediensteten in den Personalstand des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz wird mit Rechtskraft dieser Feststellungsbescheide wirksam.

(3) Den gemäß Abs. 1 in den Personalstand des neu errichteten Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz übernommenen Bediensteten ist eine Verwendung (Funktion) zuzuweisen, die ihrer bisherigen Verwendung (Funktion) zumindest gleichwertig ist. Die Bestimmungen des § 67 Abs. 4 und 8 der Dienstpragmatik in der Fassung der Dienstpragmatik-Novelle 1969, BGBl. Nr. 148, bleiben unberührt.

Artikel 2

Abschnitt I

Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

(Anm.: Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967)

Abschnitt II

Übergangsbestimmungen

(Anm.: gegenstandslos)

Artikel 3

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

a)

hinsichtlich der §§ 1 bis 3 der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz;

b)

hinsichtlich des § 4 der Bundesminister für soziale Verwaltung, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz entsprechend ihrem Wirkungsbereich;

c)

hinsichtlich des § 5 die Bundesminister für soziale Verwaltung, für Land- und Forstwirtschaft und für Gesundheit und Umweltschutz entsprechend ihrem Wirkungsbereich;

d)

hinsichtlich des Artikels 2 Abschnitt I der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz;

e)

hinsichtlich des Artikels 2 Abschnitt II der Bundesminister für soziale Verwaltung und für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz.

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