Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat in seiner Sitzung vom 26. April 1972 beschlossen:
Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung der Anlagen 3 bis 6, 9, 12, 15, 18, 21 und 24 zum Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze vom 20. Juli 1970 dadurch zu erfolgen, daß sie zur ständigen öffentlichen Einsicht aufgelegt werden, und zwar
alle genannten Anlagen beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, und überdies
die Anlagen 3 bis 6 beim Amt der Tiroler Landesregierung und beim Vermessungsamt Landeck,
die Anlagen 9, 12, 15, 18, 21 und 24 beim Amt der Vorarlberger Landesregierung,
die Anlage 9 beim Vermessungsamt Bludenz,
die Anlagen 12, 15, 18 und 21 beim Vermessungsamt Feldkirch,
die Anlagen 21 und 24 beim Vermessungsamt Bregenz.
Ratifikationstext
Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Vertragswerk wurden am 17. August 1972 ausgetauscht; das Vertragswerk tritt somit gemäß Art. 8 Abs. 2 des Vertrages und Art. 26 Abs. 2 des Abkommens am 16. September 1972 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich
und
Die Schweizerische Eidgenossenschaft
vom Wunsche geleitet, den Verlauf der Staatsgrenze zwischen Piz Lad und Bodensee festzulegen, sind übereingekommen, zu diesem Zweck einen Vertrag abzuschließen.
Sie haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Der Bundespräsident der Republik Österreich:
Herrn Dr. Rudolf Kirchschläger, Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten,
Der Schweizerische Bundesrat:
Herrn Dr. Alfred Escher, außerordentlicher und bevollmächtigter
Botschafter,
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat in seiner Sitzung vom 26. April 1972 beschlossen:
Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung der Anlagen 3 bis 6, 9, 12, 15, 18, 21 und 24 zum Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze vom 20. Juli 1970 dadurch zu erfolgen, daß sie zur ständigen öffentlichen Einsicht aufgelegt werden, und zwar
alle genannten Anlagen beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, und überdies
die Anlagen 3 bis 6 beim Amt der Tiroler Landesregierung und beim Vermessungsamt Landeck,
die Anlagen 9, 12, 15, 18, 21 und 24 beim Amt der Vorarlberger Landesregierung,
die Anlage 9 beim Vermessungsamt Bludenz,
die Anlagen 12, 15, 18 und 21 beim Vermessungsamt Feldkirch,
die Anlagen 21 und 24 beim Vermessungsamt Bregenz.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Bauten und Technik und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 21. Juni 1972
Ratifikationstext
Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Vertragswerk wurden am 17. August 1972 ausgetauscht; das Vertragswerk tritt somit gemäß Art. 8 Abs. 2 des Vertrages und Art. 26 Abs. 2 des Abkommens am 16. September 1972 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich
und
Die Schweizerische Eidgenossenschaft
vom Wunsche geleitet, den Verlauf der Staatsgrenze zwischen Piz Lad und Bodensee festzulegen, sind übereingekommen, zu diesem Zweck einen Vertrag abzuschließen.
Sie haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Der Bundespräsident der Republik Österreich:
Herrn Dr. Rudolf Kirchschläger, Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten,
Der Schweizerische Bundesrat:
Herrn Dr. Alfred Escher, außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
Verfassungsbestimmung
Artikel 1
(1) Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird bestimmt:
im Hauptabschnitt Tirol - Graubünden (zwischen dem Dreiländergrenzpunkt am Piz Lad und der Dreiländerspitze) durch die Grenzbeschreibung (Anlage 1),
im Hauptabschnitt Vorarlberg - Graubünden (zwischen der Dreiländerspitze und dem Dreiländergrenzpunkt Naafkopf) durch die Grenzbeschreibung (Anlage 7),
im Hauptabschnitt Vorarlberg - St. Gallen (zwischen dem Dreiländergrenzpunkt mit dem Fürstentum Liechtenstein im Rhein und der Einmündung des Alten Rheines in den Bodensee)
im Abschnitt Dreiländergrenzpunkt - Anfang des Diepoldsauer Durchstiches (Unterabschnitte Dreiländergrenzpunkt - Illmündung und Rhein Obere Strecke) durch
im Abschnitt Alter Rhein Hohenemser Kurve durch die Grenzbeschreibung (Anlage 13),
im Abschnitt Rhein Zwischenstrecke (Ende des Diepoldsauer Durchstiches - Anfang des Fussacher Durchstiches) durch
im Abschnitt Brugger Horn durch
im Abschnitt Alter Rhein Brugger Horn - Bodensee durch die Grenzbeschreibung (Anlage 22),
(2) Die im Absatz 1 angeführten Urkunden bilden in ihrer Gesamtheit als Grenzurkundenwerk einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages.
(3) Die Staatsgrenze im Bodensee wird durch diesen Vertrag nicht berührt.
Artikel 1
(1) Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird bestimmt:
im Hauptabschnitt Tirol - Graubünden (zwischen dem Dreiländergrenzpunkt am Piz Lad und der Dreiländerspitze) durch die Grenzbeschreibung (Anlage 1),
im Hauptabschnitt Vorarlberg - Graubünden (zwischen der Dreiländerspitze und dem Dreiländergrenzpunkt Naafkopf) durch die Grenzbeschreibung (Anlage 7),
im Hauptabschnitt Vorarlberg - St. Gallen (zwischen dem Dreiländergrenzpunkt mit dem Fürstentum Liechtenstein im Rhein und der Einmündung des Alten Rheines in den Bodensee)
im Abschnitt Dreiländergrenzpunkt - Anfang des Diepoldsauer Durchstiches (Unterabschnitte Dreiländergrenzpunkt - Illmündung und Rhein Obere Strecke) durch
im Abschnitt Alter Rhein Hohenemser Kurve durch die Grenzbeschreibung (Anlage 13),
im Abschnitt Rhein Zwischenstrecke (Ende des Diepoldsauer Durchstiches - Anfang des Fussacher Durchstiches) durch
im Abschnitt Brugger Horn durch
im Abschnitt Alter Rhein Brugger Horn - Bodensee durch die Grenzbeschreibung (Anlage 22),
(2) Die im Absatz 1 angeführten Urkunden bilden in ihrer Gesamtheit als Grenzurkundenwerk einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages.
(3) Die Staatsgrenze im Bodensee wird durch diesen Vertrag nicht berührt.
Artikel 2
(1) Die auf Grund des Artikels 1, Absatz 1, Ziffer 3, Buchstaben a und c dem Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft zufallenden Gebietsteile im Ausmaß von etwa 16,1 ha gehen in das lastenfreie Eigentum des Kantons St. Gallen über. Die auf Grund des Artikels 1, Absatz 1, Ziffer 3, Buchstaben a und c dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich zufallenden Gebietsteile im Ausmaß von etwa 6,4 ha und die auf Grund derselben Bestimmungen dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich zum Ausgleich zufallenden Gebietsteile im Ausmaß von 9,7 ha gehen in das lastenfreie Eigentum der Republik Österreich (Bund) über.
(2) Dritte, die durch den lastenfreien Eigentumsübergang allenfalls in ihren Rechten an den übergegangenen Liegenschaften verletzt wurden, können keine Ansprüche gegen den Staat, dem die Liegenschaften zufallen, geltend machen.
Artikel 3
Die Staatsgrenze grenzt die Hoheitsgebiete der Vertragsstaaten sowohl auf der Erdoberfläche als auch in lotrechter Richtung im Luftraum und unter der Erdoberfläche voneinander ab. Dieser Grundsatz gilt insbesondere auch für den Grenzverlauf in oberirdischen und unterirdischen Bauten jeder Art.
Verfassungsbestimmung
Artikel 4
Die durch Artikel 1 festgelegte Staatsgrenze ist auch dort, wo sie in Gewässern verläuft, unveränderlich.
Artikel 4
Die durch Artikel 1 festgelegte Staatsgrenze ist auch dort, wo sie in Gewässern verläuft, unveränderlich.
Artikel 5
(1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Vertrages sollen durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden.
(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen eines der Vertragsstaaten einem Schiedsgericht zu unterbreiten.
(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jeder Vertragsstaat ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann einigen, der von den Regierungen der Vertragsstaaten zu bestellen ist. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von drei Monaten zu bestellen, nachdem der eine Vertragsstaat dem anderen mitgeteilt hat, daß er die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten will.
(4) Werden die im Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jeder Vertragsstaat den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident die Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so soll der Vizepräsident die Ernennungen vornehmen. Besitzt auch der Vizepräsident die Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten oder ist auch er verhindert, so soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofes, das nicht die Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten besitzt, die Ernennungen vornehmen.
(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten des von ihm bestellten Schiedsrichters sowie seiner Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten des Obmannes sowie die sonstigen Kosten werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.
(6) Die Gerichte der Vertragsstaaten werden dem Schiedsgericht auf sein Ersuchen Rechtshilfe hinsichtlich der Ladung und der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen in entsprechender Anwendung der zwischen den Vertragsstaaten jeweils geltenden Vereinbarungen über die Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen leisten.
Artikel 6
Durch diesen Vertrag werden alle früheren Vereinbarungen zwischen den Vertragsstaaten über den Verlauf der österreichisch-schweizerischen Staatsgrenze aufgehoben.
Artikel 7
Die Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze und die Erhaltung der Grenzzeichen bilden den Gegenstand eines besonderen Abkommens.
Artikel 8
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bern ausgetauscht.
(2) Dieser Vertrag tritt am dreißigsten Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(3) Dieser Vertrag ist unkündbar.
ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN in Wien, am 20. Juli 1970 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Anlage 1
______zu Artikel 1, Absatz 1, Ziffer 1 des Vertrageszwischen der Republik Österreich und derSchweizerischen Eidgenossenschaft über denVerlauf der gemeinsamen Staatsgrenze
STAATSGRENZE ÖSTERREICH - SCHWEIZ
Hauptabschnitt Tirol - Graubünden
Grenzbeschreibung
(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)
Anlage 2
_________zu Artikel 1, Absatz 1, Ziffer 1 des Vertrageszwischen der Republik Österreich und derSchweizerischen Eidgenossenschaft über denVerlauf der gemeinsamen Staatsgrenze
STAATSGRENZE ÖSTERREICH - SCHWEIZ
Hauptabschnitt Tirol - Graubünden
Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte
(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)
Anlage 7
_______zu Artikel 1, Absatz 1, Ziffer 2 des Vertrageszwischen der Republik Österreich und derSchweizerischen Eidgenossenschaft über denVerlauf der gemeinsamen Staatsgrenze
STAATSGRENZE ÖSTERREICH – SCHWEIZ
Hauptabschnitt Vorarlberg – Graubünden
Grenzbeschreibung
(Anm.: Anlage 7 ist als PDF dokumentiert.)
Anlage 8
_______zu Artikel 1, Absatz 1, Ziffer 2 des Vertrageszwischen der Republik Österreich und derSchweizerischen Eidgenossenschaft über denVerlauf der gemeinsamen Staatsgrenze
STAATSGRENZE ÖSTERREICH - SCHWEIZ
Hauptabschnitt Vorarlberg - Graubünden
Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte
(Anm.: Anlage 8 ist als PDF dokumentiert.)
Anlage 10
_______zu Artikel 1, Absatz 1, Ziffer 3 des Vertrageszwischen der Republik Österreich und derSchweizerischen Eidgenossenschaft über denVerlauf der gemeinsamen Staatsgrenze
STAATSGRENZE ÖSTERREICH - SCHWEIZ
Hauptabschnitt Vorarlberg - St. Gallen
Abschnitt Dreiländergrenzpunkt - Anfang des Diepoldsauer Durchstiches
Grenzbeschreibung
(Anm.: Anlage 10 ist als PDF dokumentiert.)
Anlage 11
_______zu Artikel 1, Absatz 1, Ziffer 3 des Vertrageszwischen der Republik Österreich und derSchweizerischen Eidgenossenschaft über denVerlauf der gemeinsamen Staatsgrenze
STAATSGRENZE ÖSTERREICH - SCHWEIZ
Hauptabschnitt Vorarlberg - St. GallenAbschnitt Dreiländergrenzpunkt - Anfang des Diepoldsauer Durchstiches
Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte
(Anm.: Anlage 11 ist als PDF dokumentiert.)
Anlage 13
_______zu Artikel 1, Absatz 1, Ziffer 3 des Vertrageszwischen der Republik Österreich und derSchweizerischen Eidgenossenschaft über denVerlauf der gemeinsamen Staatsgrenze
STAATSGRENZE ÖSTERREICH - SCHWEIZ
Hauptabschnitt Vorarlberg - St. GallenAbschnitt Alter Rhein Hohenemser Kurve
Grenzbeschreibung
(Anm.: Anlage 13 ist als PDF dokumentiert.)
Anlage 14
______zu Artikel 1, Absatz 1, Ziffer 3 des Vertrageszwischen der Republik Österreich und derSchweizerischen Eidgenossenschaft über denVerlauf der gemeinsamen Staatsgrenze
STAATSGRENZE ÖSTERREICH - SCHWEIZ
Hauptabschnitt Vorarlberg - St. GallenAbschnitt Alter Rhein Hohenemser Kurve
Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte
(Anm.: Anlage 14 ist als PDF dokumentiert.)
Anlage 16
______zu Artikel 1, Absatz 1, Ziffer 3 des Vertrageszwischen der Republik Österreich und derSchweizerischen Eidgenossenschaft über denVerlauf der gemeinsamen Staatsgrenze
STAATSGRENZE ÖSTERREICH - SCHWEIZ
Hauptabschnitt Vorarlberg - St. GallenAbschnitt Rhein Zwischenstrecke
Grenzbeschreibung
(Anm.: Anlage 16 ist als PDF dokumentiert.)
Anlage 17
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.