Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 4. Oktober 1972 über die Erweiterung der Vertretungsbefugnis der Finanzprokuratur (13. Prokuratursverordnung)
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 110/2008).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Prokuraturgesetzes, StGBl. Nr. 172/1945, wird verordnet:
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 110/2008).
Der Finanzprokuratur wird übertragen, die Gesellschaft zur Errichtung und zum Betrieb des internationalen Patentdokumentationszentrums, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vermögensrechtlich zu beraten und vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden zu vertreten.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.