Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 17. März 1972 über die Erweiterung der Vertretungsbefugnis der Finanzprokuratur (12. Prokuratursverordnung)
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 110/2008).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Prokuratursgesetzes, StGBl. Nr. 172/1945, wird verordnet:
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 110/2008).
Der Finanzprokuratur wird übertragen, die Wirtschaftsgenossenschaft der bei der Österreichischen Postsparkasse tätigen Bediensteten, registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, vermögensrechtlich zu beraten und vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden zu vertreten.
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