Bundesgesetz vom 27. April 1972 betreffend die Finanzierung des Internationalen Amtssitz- und Konferenzzentrums Wien (IAKW – Finanzierungsgesetz)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. Der Bund hat die Planung, Errichtung, Erhaltung, Verwaltung und Finanzierung des als Bundesgebäude zu errichtenden Internationalen Amtssitz- und Konferenzzentrums Wien einer Aktiengesellschaft zu übertragen.
A. Internationales Amtssitzzentrum
§ 1. (1) Der Bund hat die Planung, Errichtung, Erhaltung, Verwaltung und Finanzierung des als Bundesgebäude zu errichtenden Internationalen Amtssitzzentrums einer Aktiengesellschaft zu übertragen.
(2) Der Bund hat der Aktiengesellschaft gemäß Abs. 1 weiters die Finanzierung des Österreichischen Konferenzzentrums so weit zu übertragen, als der Aktiengesellschaft aus der Planung, Errichtung, Verwaltung und Finanzierung des Österreichischen Konferenzzentrums bis zum 30. Juni 1985 Verpflichtungen entstehen.
A. Internationales Amtssitzzentrum
§ 1. (1) Der Bund hat die Planung, Errichtung, Erhaltung, Verwaltung und Finanzierung des als Bundesgebäude zu errichtenden Internationalen Amtssitzzentrums einer Aktiengesellschaft zu übertragen.
(2) Der Bund hat der Aktiengesellschaft gemäß Abs. 1 weiters die Finanzierung des Österreichischen Konferenzzentrums so weit zu übertragen, als der Aktiengesellschaft aus der Planung, Errichtung, Verwaltung und Finanzierung des Österreichischen Konferenzzentrums bis zum 30. Juni 1985 Verpflichtungen entstehen.
(3) Der Bund kann weiters die Planung, Errichtung und Finanzierung eines als Bundesgebäude zu errichtenden und in den Bereich des Internationalen Zentrums Wien zu integrierenden Konferenzgebäudes mit Errichtungskosten von höchstens 50 Millionen Euro (exklusive Umsatzsteuer) der Aktiengesellschaft gemäß Absatz 1 gegen Kostenersatz, soweit diese Kosten nicht durch eigene Einnahmen abgedeckt werden können, übertragen.
§ 2. (1) Der Bund hat der Aktiengesellschaft die Kosten der Planung, Errichtung, Erhaltung, Verwaltung (einschließlich des Personal- und Sachaufwandes) und Finanzierung des Internationalen Amtssitz- und Konferenzzentrums Wien bis zum Höchstbetrag von 6500 Millionen Schilling in unmittelbar aufeinanderfolgenden Jahresteilbeträgen, beginnend mit dem Haushaltsjahr 1972, zu ersetzen, soweit diese Kosten nicht durch eigene Einnahmen der Aktiengesellschaft abgedeckt werden können.
(2) Der vom Bund zu leistende Kostenersatz beträgt in den Jahren
1972 bis 1977 je 250 Millionen Schilling,
1978 bis 1981 je 300 Millionen Schilling,
1982 bis 1988 je 350 Millionen Schilling und
beginnend mit dem Jahr 1989 je 400 Millionen Schilling
(3) Die Forderung der Aktiengesellschaft gegen den Bund auf Kostenersatz gemäß Abs. 1 ist höchstens mit jenem Betrag in die Jahresabschlüsse der Aktiengesellschaft einzusetzen, der sich nach Abzug eigener Einnahmen von den Kosten für die Planung, Errichtung, Erhaltung, Verwaltung und Finanzierung des Internationalen Amtssitz- und Konferenzzentrums Wien ergibt.
§ 2. (1) Der Bund hat der Aktiengesellschaft die Kosten der Planung, Errichtung, Erhaltung, Verwaltung (einschließlich des Personal- und Sachaufwandes) und Finanzierung des Internationalen Amtssitz- und Konferenzzentrums Wien bis zum Höchstbetrag von 12.800 Millionen Schilling in unmittelbar aufeinanderfolgenden Jahresteilbeträgen, beginnend mit dem Haushaltsjahr 1972, zu ersetzen, soweit diese Kosten nicht durch eigene Einnahmen der Aktiengesellschaft abgedeckt werden können.
(2) Der vom Bund zu leistende Kostenersatz beträgt in den Jahren
| 1972 und 1973 | je 250 Millionen Schilling, | ||
|---|---|---|---|
| 1974 und 1975 | je 350 Millionen Schilling, | ||
| 1976 | 500 Millionen Schilling, | ||
| 1977 und 1978 | je 600 Millionen Schilling, | ||
| 1979 bis 1981 | je 650 Millionen Schilling, | ||
| 1982 bis 1985 | je 700 Millionen Schilling, | ||
| 1986 bis 1989 | je 750 Millionen Schilling | ||
| und beginnend mit dem Jahre | |||
| 1990 | je 800 Millionen Schilling. | ||
(3) Die Forderung der Aktiengesellschaft gegen den Bund auf Kostenersatz gemäß Abs. 1 ist höchstens mit jenem Betrag in die Jahresabschlüsse der Aktiengesellschaft einzusetzen, der sich nach Abzug eigener Einnahmen von den Kosten für die Planung, Errichtung, Erhaltung, Verwaltung und Finanzierung des Internationalen Amtssitz- und Konferenzzentrums Wien ergibt.
§ 2. (1) Der Bund hat der Aktiengesellschaft die Kosten der Planung, Errichtung, Erhaltung, Verwaltung (einschließlich des Personal- und Sachaufwandes) und Finanzierung des Internationalen Amtssitz- und Konferenzzentrums Wien bis zum Höchstbetrag von 16 500 Millionen Schilling in Jahresteilbeträgen, beginnend mit dem Haushaltsjahr 1972, zu ersetzen, soweit diese Kosten nicht durch eigene Einnahmen der Aktiengesellschaft abgedeckt werden können.
(2) Der vom Bund zu leistende Kostenersatz beträgt in den Jahren
| 1972 und 1973 | je | 250 Millionen Schilling, | ||
|---|---|---|---|---|
| 1974 und 1975 | je | 350 Millionen Schilling, | ||
| 1976 | 500 Millionen Schilling, | |||
| 1977 und 1978 | je | 600 Millionen Schilling, | ||
| 1980 | 850 Millionen Schilling, | |||
| 1981 bis 1983 | je | 900 Millionen Schilling, | ||
| 1984 bis 1986 | je | 950 Millionen Schilling, | ||
| 1987 bis 1989 | je | 1 000 Millionen Schilling | ||
| und beginnend mit dem Jahr | ||||
| 1990 | je 1 050 Millionen Schilling. | |||
(3) Die Forderung der Aktiengesellschaft gegen den Bund auf Kostenersatz gemäß Abs. 1 ist höchstens mit jenem Betrag in die Jahresabschlüsse der Aktiengesellschaft einzusetzen, der sich nach Abzug eigener Einnahmen von den Kosten für die Planung, Errichtung, Erhaltung, Verwaltung und Finanzierung des Internationalen Amtssitz- und Konferenzzentrums Wien ergibt.
§ 2. (1) Der Bund hat der Aktiengesellschaft gemäß § 1 die Kosten der in § 1 bezeichneten Aufgaben in Jahresraten zu ersetzen, soweit diese Kosten nicht durch eigene Einnahmen abgedeckt werden können.
(2) Der vom Bund höchstens zu leistende gesamte Kostenersatz gemäß § 2 Abs. 1 und § 7 beträgt in den Jahren
| 1985 und 1986 | je 600 Millionen Schilling, |
|---|---|
| 1987 bis 1989 | je 650 Millionen Schilling und |
| beginnend mit dem Jahr | |
| 1990 | je 700 Millionen Schilling. |
(3) Falls die in § 6 bezeichnete Aktiengesellschaft sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Aktiengesellschaft gemäß § 1 im Sinne des § 6 Abs. 2 bedient, ist der Bund berechtigt, den Kostenersatz gemäß Abs. 2 insoweit auch direkt an diese Aktiengesellschaft zu leisten.
(4) Die Zuweisung des Kostenersatzes gemäß Abs. 2 an die Aktiengesellschaft gemäß § 1 und die Aktiengesellschaft gemäß § 6 erfolgt nach Maßgabe der dem Bundesminister für Finanzen zur Genehmigung vorzulegenden jährlichen Finanz- und Wirtschaftspläne.
(5) Die Forderung der Aktiengesellschaft gemäß § 1 Abs. 1 gegen den Bund auf Kostenersatz gemäß Abs. 1 ist höchstens mit jenem Betrag in die Jahresabschlüsse der Aktiengesellschaft einzusetzen, der sich nach Abzug eigener Einnahmen von den Kosten der in § 1 Abs. 1 und 2 bezeichneten Aufgaben ergibt.
§ 2. (1) Der Bund hat der Aktiengesellschaft gemäß § 1 die Kosten der in § 1 bezeichneten Aufgaben in Jahresraten zu ersetzen, soweit diese Kosten nicht durch eigene Einnahmen abgedeckt werden können.
(2) Der vom Bund höchstens zu leistende gesamte Kostenersatz gemäß § 2 Abs. 1 und § 7 beträgt in den Jahren
| 1985 und 1986 | je 600 Millionen Schilling, |
|---|---|
| 1987 bis 1989 | je 650 Millionen Schilling und |
| beginnend mit dem Jahr | |
| 1990 | je 700 Millionen Schilling. |
(3) Falls die in § 6 bezeichnete Aktiengesellschaft sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Aktiengesellschaft gemäß § 1 im Sinne des § 6 Abs. 2 bedient, ist der Bund berechtigt, den Kostenersatz gemäß Abs. 2 insoweit auch direkt an diese Aktiengesellschaft zu leisten.
(4) Die Zuweisung des Kostenersatzes gemäß Abs. 2 an die Aktiengesellschaft gemäß § 1 und die Aktiengesellschaft gemäß § 6 erfolgt nach Maßgabe der dem Bundesminister für Finanzen zur Genehmigung vorzulegenden jährlichen Finanz- und Wirtschaftspläne.
(5) Die Forderung der Aktiengesellschaft gemäß § 1 Abs. 1 gegen den Bund auf Kostenersatz gemäß Abs. 1 ist höchstens mit jenem Betrag in die Jahresabschlüsse der Aktiengesellschaft einzusetzen, der sich nach Abzug eigener Einnahmen von den Kosten der in § 1 Abs. 1 und 2 bezeichneten Aufgaben ergibt.
(6) Die Stadt Wien hat dem Bund zu den Kosten der Planung, Errichtung einschließlich Erweiterung, Erhaltung, Instandsetzung einschließlich Asbestsanierung und Finanzierung des Internationalen Amtsitzzentrums (§ 1) einen Kostenbeitrag in Höhe von 35 von Hundert zu leisten. Der Kostenbeitrag ist in Teilbeträgen entsprechend den jeweiligen Zahlungsverpflichtungen (Terminen) des Bundes zu leisten.
§ 2. (1) Der Bund hat der Aktiengesellschaft gemäß § 1 die Kosten der in § 1 bezeichneten Aufgaben in Jahresraten zu ersetzen, soweit diese Kosten nicht durch eigene Einnahmen abgedeckt werden können.
(2) Der vom Bund höchstens zu leistende gesamte Kostenersatz gemäß § 2 Abs. 1 und § 7 beträgt in den Jahren
| 1985 und 1986 | je 600 Millionen Schilling, |
|---|---|
| 1987 bis 1989 | je 650 Millionen Schilling und |
| beginnend mit dem Jahr | |
| 1990 | je 700 Millionen Schilling. |
(3) Falls die in § 6 bezeichnete Aktiengesellschaft sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Aktiengesellschaft gemäß § 1 im Sinne des § 6 Abs. 2 bedient, ist der Bund berechtigt, den Kostenersatz gemäß Abs. 2 insoweit auch direkt an diese Aktiengesellschaft zu leisten.
(4) Die Zuweisung des Kostenersatzes gemäß Abs. 2 an die Aktiengesellschaft gemäß § 1 und die Aktiengesellschaft gemäß § 6 erfolgt nach Maßgabe der dem Bundesminister für Finanzen zur Genehmigung vorzulegenden jährlichen Finanz- und Wirtschaftspläne.
(5) Die Forderung der Aktiengesellschaft gemäß § 1 Abs. 1 gegen den Bund auf Kostenersatz gemäß Abs. 1 ist höchstens mit jenem Betrag in die Jahresabschlüsse der Aktiengesellschaft einzusetzen, der sich nach Abzug eigener Einnahmen von den Kosten der in § 1 Abs. 1 und 2 bezeichneten Aufgaben ergibt.
(6) Die Stadt Wien hat dem Bund zu den Kosten der Planung, Errichtung einschließlich Erweiterung um die Konferenzhalle (Gebäude M) mit Gesamtkosten von maximal 50 Millionen Euro und der Asbestsanierung des Internationalen Amtssitzzentrums (§ 1) einen Kostenbeitrag in Höhe von 35 vH der jeweiligen Gesamtkosten zu leisten. Der Kostenbeitrag ist in jährlichen Teilbeträgen entsprechend den im jeweils vorangegangenen Jahr angefallenen Aufwendungen der IAKW AG an den Bund zu leisten.
§ 2. (1) Der Bund hat der Aktiengesellschaft gemäß § 1 die Kosten der in § 1 bezeichneten Aufgaben in Jahresraten zu ersetzen, soweit diese Kosten nicht durch eigene Einnahmen abgedeckt werden können.
(2) Der vom Bund höchstens zu leistende gesamte Kostenersatz gemäß § 2 Abs. 1 und § 7 beträgt in den Jahren
| 1985 und 1986 | je 600 Millionen Schilling, |
|---|---|
| 1987 bis 1989 | je 650 Millionen Schilling und |
| beginnend mit dem Jahr | |
| 1990 | je 700 Millionen Schilling. |
(3) Falls die in § 6 bezeichnete Aktiengesellschaft sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Aktiengesellschaft gemäß § 1 im Sinne des § 6 Abs. 2 bedient, ist der Bund berechtigt, den Kostenersatz gemäß Abs. 2 insoweit auch direkt an diese Aktiengesellschaft zu leisten.
(4) Die Zuweisung des Kostenersatzes gemäß Abs. 2 an die Aktiengesellschaft gemäß § 1 und die Aktiengesellschaft gemäß § 6 erfolgt nach Maßgabe der dem Bundesminister für Finanzen zur Genehmigung vorzulegenden jährlichen Finanz- und Wirtschaftspläne.
(5) Die Forderung der Aktiengesellschaft gemäß § 1 Abs. 1 gegen den Bund auf Kostenersatz gemäß Abs. 1 ist höchstens mit jenem Betrag in die Jahresabschlüsse der Aktiengesellschaft einzusetzen, der sich nach Abzug eigener Einnahmen von den Kosten der in § 1 Abs. 1 und 2 bezeichneten Aufgaben ergibt.
(6) Die Stadt Wien hat dem Bund zu den Kosten der Planung, Errichtung einschließlich Erweiterung um die Konferenzhalle (Gebäude M) mit Gesamtkosten von maximal 50 Millionen Euro und der Asbestsanierung des Internationalen Amtssitzzentrums (§ 1) einen Kostenbeitrag in Höhe von 35 vH der jeweiligen Gesamtkosten zu leisten. Der Kostenbeitrag ist in jährlichen Teilbeträgen entsprechend den im jeweils vorangegangenen Jahr angefallenen Aufwendungen der IAKW AG an den Bund zu leisten.
(7) Von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen der Gesellschaft, soweit diese die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 ASVG) überschreiten, ist von der Gesellschaft, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, ein Pensionssicherungsbeitrag nach Maßgabe folgender Bestimmungen einzubehalten:
5% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
10% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
20% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und
25% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.
Dies gilt auch für Sonderzahlungen.
(8) Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen von Tochtergesellschaften der Gesellschaft, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, haben, soweit ihre Ruhe- und Versorgungsgenüsse die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 ASVG) überschreiten, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an jene Tochtergesellschaft zu leisten, von der sie diese Bezüge beziehen. Dieser Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Tochtergesellschaft einzubehalten, seine Höhe bestimmt sich nach Abs. 7.
§ 2a. (1) Der Bund hat die Planung und Ausführung von baulichen Maßnahmen zur Heranführung des Internationalen Amtssitzzentrums an den Stand der Technik mit Kosten von höchstens 36 Millionen Euro der Aktiengesellschaft gemäß § 1 gegen Kostenersatz, soweit diese Kosten nicht durch eigene Einnahmen abgedeckt werden können, zu übertragen.
(2) § 5 Abs. 1 gilt auch für die in Abs. 1 bezeichneten Aufgaben.
§ 3. Die Übertragung gemäß § 1 hat zur Voraussetzung, daß
die Höhe des Grundkapitals der Aktiengesellschaft mit mindestens 20 Millionen Schilling bestimmt ist,
von diesem Grundkapital der Bund 65 vom Hundert und die Stadt Wien 35 vom Hundert übernehmen,
die Stadt Wien sich gegenüber dem Bund verpflichtet, zu den Kosten der Planung, Errichtung und Finanzierung des Internationalen Amtssitz- und Konferenzzentrums Wien einen Beitrag von 35 vom Hundert zu leisten, baureife (aufgeschlossene) Grundstücke in dem Ausmaß in das Eigentum des Bundes zu übertragen, in dem es für das geplante Internationale Amtssitz- und Konferenzzentrum Wien und die nach der Planung vorzusehenden Erweiterungsmöglichkeiten notwendig ist, sowie die erforderlichen Verkehrsbauten innerhalb dieser Grundstücke und die Schnellverbindungen zum Stadtzentrum und zum Flughafen Wien-Schwechat zu errichten,
die Aktiengesellschaft sich verpflichtet, bei der Durchführung des Bauvorhabens zu vergebende Lieferungen und Leistungen unter Beachtung der jeweils bestehenden Richtlinien für Bundesbauten auszuschreiben und dem Bund entsprechende Auskünfte zu erteilen,
die Aktiengesellschaft sich verpflichtet, Finanzierungsmaßnahmen nur mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen als Vertreter des Haftungsträgers Bund (§ 4) vorzubereiten und abzuschließen.
§ 3. Die Übertragung gemäß § 1 hat zur Voraussetzung, daß
die Höhe des Grundkapitals der Aktiengesellschaft mit mindestens 20 Millionen Schilling bestimmt ist,
von diesem Grundkapital der Bund 65 vom Hundert und die Stadt Wien 35 vom Hundert übernehmen,
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