Bundesgesetz vom 9. Juli 1972 über die Bezüge und Pensionen der obersten Organe des Bundes (Bezügegesetz)
(19) Die §§ 29, 34 Abs. 3, 43 Abs. 1, § 44f und § 49c sowie die Aufhebung der §§ 29a, 29b, 44g und 44h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2004 treten mit 1. Juli 2004 in Kraft.
(20) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 treten in Kraft:
§ 49h Abs. 3 und Art. VIIIb mit § 49q samt Überschriften mit 1. Dezember 2004,
§ 12 Abs. 3 bis 5, § 23g Abs. 3 und 5, § 26 Abs. 4, § 27 Abs. 3, § 27a, § 37 Abs. 4, § 39 Abs. 3, § 44c Abs. 4, § 44d Abs. 3, § 49g Abs. 7 und Artikel VIIIa samt Überschriften mit 1. Jänner 2005.
(21) § 49l Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(22) § 491 (Anm.: richtig: § 49l) Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(23) § 34 Abs. 2 und § 42 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 treten mit 1. Juli 2004 in Kraft.
(24) § 49e Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2009 tritt mit 14. Juli 2009 in Kraft.
(25) Die §§ 28 Abs. 2 und 44e Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(26) § 44n Z 2 lit. a und b in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.
(27) § 44n in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(28) § 29, § 34 Abs. 3, § 43 Abs. 1 und § 44f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 65/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(29) § 49k Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
§ 45a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese - soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird - in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 45a. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind die §§ 8 und 20 des Pensionsgesetzes 1965 in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
§ 45b. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem Tag in Kraft gesetzt werden, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.
§ 46. Für die in § 1 Abs. 1 genannten obersten Organe sind die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gebührenden Bezüge auf Grund der Bestimmungen der §§ 3 bis 8 neu festzusetzen.
§ 47. (1) Den in den §§ 24 Abs. 1, 34 Abs. 1 und 35 Abs. 1 genannten Personen und deren Hinterbliebenen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Anspruch auf laufende Zuwendungen oder Ruhe-(Versorgungs-)bezüge nach den bisherigen Bestimmungen gehabt haben, gebühren Ruhe-(Versorgungs-)bezüge nach den Bestimmungen des Abschnittes II dieses Bundesgesetzes. Für diese Personen gilt folgende besondere Bestimmung:
Die Ruhebezüge gebühren auch vor Vollendung des 55. Lebensjahres.
(2) Für die in § 35 Abs. 1 umschriebenen Personen und deren Hinterbliebene gelten darüber hinaus folgende Bestimmungen:
Für die Begründung des Anspruches gelten die bisherigen Bestimmungen. Der für die Bemessung des Ruhebezuges maßgebende Hundertsatz ist unter Zugrundelegung der der bisherigen Ermittlung zugrunde gelegten Funktionsdauer (Dauer der Amtswirksamkeit) unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 35 Abs. 3 bis 6 nach § 37 neu zu berechnen. Ist der auf diese Weise ermittelte Hundertsatz niedriger als der Hundertsatz, der nach den bisherigen Bestimmungen für die Bemessung des Ruhebezuges maßgebend gewesen ist, so ist dieser Hundertsatz weiterhin für die Bemessung des Ruhebezuges maßgebend.
§ 47a. Auf die Vizepräsidenten des Rechnungshofes, die vor dem 1. Jänner 1995 aus der Funktion geschieden sind, und deren Hinterbliebene sind die bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 für die Vizepräsidenten des Rechnungshofes und deren Hinterbliebene geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.
§ 47b. Für die Zeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 gebühren einem obersten Organ nach § 1 eine Fortzahlung der Bezüge nach § 14 Abs. 1 und eine einmalige Entschädigung nach § 14 Abs. 2 und 3 auch dann nicht, wenn es ab dem 9. Oktober 1994 aus dieser Funktion ausgeschieden ist und danach deshalb zum Mitglied des Nationalrates oder Bundesrates bestellt wird, weil ein Mitglied des Europäischen Parlaments, das gleichzeitig Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates ist, auf das Mandat als Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates verzichtet. Bereits ausbezahlte Beträge sind mit Bescheid zurückzufordern. Auf das neuerliche Ausscheiden ist § 14 Abs. 7 bis 12 anzuwenden.
§ 47b. Für die Zeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 gebühren einem obersten Organ nach § 1 eine Fortzahlung der Bezüge nach § 14 Abs. 1 und eine einmalige Entschädigung nach § 14 Abs. 2 und 3 auch dann nicht, wenn es ab dem 9. Oktober 1994 aus dieser Funktion ausgeschieden ist und danach deshalb zum Mitglied des Nationalrates oder Bundesrates bestellt wird, weil ein Mitglied des Europäischen Parlaments, das gleichzeitig Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates ist, auf das Mandat als Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates verzichtet. Bereits ausbezahlte Beträge sind mit Bescheid zurückzufordern. Auf das neuerliche Ausscheiden ist § 14 Abs. 7 bis 11 anzuwenden.
§ 47b. Für die Zeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 gebühren einem obersten Organ nach § 1 eine Fortzahlung der Bezüge nach § 14 Abs. 1 und eine einmalige Entschädigung nach § 14 Abs. 2 und 3 auch dann nicht, wenn es ab dem 9. Oktober 1994 aus dieser Funktion ausgeschieden ist und danach deshalb zum Mitglied des Nationalrates oder Bundesrates bestellt wird, weil ein Mitglied des Europäischen Parlaments, das gleichzeitig Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates ist, auf das Mandat als Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates verzichtet. Bereits ausbezahlte Beträge sind mit Bescheid zurückzufordern. Auf das neuerliche Ausscheiden ist § 14 Abs. 7 bis 12 anzuwenden.
§ 47c. Für die Berechnung eines Anspruches von Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates auf einmalige Entschädigung (§ 14 Abs. 2 und 3) sind, wenn sie einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes vor dem Beginn der XX. Legislaturperiode angehören oder angehört haben, sowohl für die Begründung des Anspruches als auch für die Berechnung der Höhe der einmaligen Entschädigung die bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Vorschriften anzuwenden.
§ 48. (1) Ehemaligen obersten Organen im Sinne der §§ 24 Abs. 1 und 35 Abs. 1, die nach den bisherigen Vorschriften keinen Anspruch auf Ruhebezüge gehabt haben, gebühren bei Erfüllung der Voraussetzungen auf Antrag Ruhebezüge nach den Bestimmungen der Artikel IV und VI.
Für diese obersten Organe gelten aber folgende Bestimmungen:
Die Ruhebezüge gebühren frühestens ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten gestellt wird. In allen übrigen Fällen gebührt der Ruhebezug frühestens von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
Mit der Erlangung des Anspruches auf Ruhebezug erlischt ein außerordentlicher Versorgungsgenuß. Die nach diesem Zeitpunkt allenfalls noch ausgezahlten außerordentlichen Versorgungsgenüsse sind auf die nach den Bestimmungen der Artikel IV und VI gebührenden Ruhebezüge anzurechnen.
(2) Auf die Hinterbliebenen von obersten Organen sind die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
§ 49. (Anm.: Aufgehoben durch Art. II Z 17 BG BGBl. Nr. 545/1980.)
§ 49. Bei der Ermittlung der Ruhe- und Versorgungsbezüge, die gemäß den Abschnitten II oder III gebühren, ist von der nach § 19a ermittelten Bezugshöhe auszugehen.
§ 49. Auf Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates, oberste Organe und Mitglieder des Europäischen Parlaments, deren Verfahren betreffend das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung vor dem 16. Februar 1996 eingeleitet worden ist, sind die §§ 26 Abs. 1, 37 und 44c Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 30. April 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
§ 49a. Auf Ruhe- und Versorgungsbezüge nach diesem Bundesgesetz, die vor dem 1. Jänner 1990 entstanden sind, ist § 38 in der bis zum Ablauf des 31. August 1990 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
§ 49b. Auf Versorgungsbezüge für Hinterbliebene, die schon vor dem 1. Jänner 1995 Anspruch auf Versorgungsbezug erworben haben, sind die am 31. Dezember 1994 geltenden Bestimmungen über die Versorgungsbezüge weiterhin und § 62a Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.
§ 49c. § 23j ist nur auf Personen anzuwenden, die am 31. Dezember 1996 noch keine Anwartschaft auf Pensionsversorgung nach Art. IV bis VIa dieses Bundesgesetzes erworben haben.
§ 49c. (1) § 23j ist nur auf Personen anzuwenden, die am 31. Dezember 1996 noch keine Anwartschaft auf Pensionsversorgung nach Art. IV bis VIa dieses Bundesgesetzes erworben haben.
(2) Die §§ 29, 34 Abs. 3, 43 Abs. 1 und 44f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2004 sind bei der Bemessung von Witwen- und Witwerversorgungsbezügen, die ab 1. Juli 2004 gebühren, anzuwenden.
(3) Bei der Bemessung von Witwen- und Witwerversorgungsbezügen nach Todesfällen, die im Zeitraum von 1. Juni 2004 bis 30. November 2004 eintreten, sind die §§ 29 bis 29b, 34 Abs. 3, 43 Abs. 1 und 44f bis 44h, jeweils in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung, weiter anzuwenden, sofern
bei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges ausschließlich Berechnungsgrundlagen nach § 29 Abs. 2, § 34 Abs. 3 Z 1, § 43 Abs. 1 Z 1 oder § 44f Abs. 2 dieses Bundesgesetzes oder nach § 15 Abs. 1 Z 2, Abs. 1a Z 2 oder Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, jeweils in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung, heranzuziehen sind, und
der Witwen- und Witwerversorgungsbezug erstmals vor dem 1. Jänner 2005 gebührt.
§ 50. (Verfassungsbestimmung) Soweit sich die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates und der Volksanwaltschaft sowie auf den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Rechnungshofes beziehen, obliegen die zu treffenden Maßnahmen dem Präsidenten des Nationalrates. Auf das Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950, BGBl. Nr. 172, anzuwenden.
§ 50. (Verfassungsbestimmung) Soweit sich die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments und der Volksanwaltschaft sowie auf den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Rechnungshofes beziehen, obliegen die zu treffenden Maßnahmen dem Präsidenten des Nationalrates. Auf das Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.
Artikel VIII
Besondere Übergangsbestimmungen für die Zeit nach dem Ablauf des 31. Juli 1997
Zeitlicher Geltungsbereich
§ 49d. Die §§ 49e bis 49j sind auf Zeiträume anzuwenden, die nach dem Ablauf des 31. Juli 1997 liegen, § 49k ist auf Zeiträume anzuwenden, die nach dem im § 49k Abs. 6 genannten Zeitpunkt liegen.
Weiteranwendung der Bestimmungen über Ruhe- undVersorgungsbezüge kraft Gesetzes
§ 49e. (1) Einen Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz können nur mehr Personen erwerben, die mit Ablauf des 31. Juli 1997
zehn Jahre an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit im Sinne der §§ 24 und 25 oder der §§ 44a und 44b oder
vier Jahre an ruhebezugsfähiger Funktionsdauer im Sinne der §§ 35 und 36
(2) Der Bundespräsident kann einen Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz nur mehr dann erwerben, wenn er diese Funktion bereits vor dem 1. August 1997 ausgeübt hat.
(3) Die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 gelten auch für die Erlangung eines Anspruchs auf Versorgungsbezug nach einer im betreffenden Absatz angeführten Person.
(4) Auf Personen nach den Abs. 1 bis 3 sind für die Zeit nach dem 31. Juli 1997 folgende Rechtsvorschriften anzuwenden:
das Bundesbezügegesetz mit Ausnahme der §§ 12 bis 15,
folgende in Betracht kommenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes:
vom Abschnitt I nurmehr die §§ 12 und 23g,
Abschnitt II, wenn die Voraussetzungen für den Anfall eines Ruhe- oder Versorgungsbezuges erfüllt sind oder wenn es sich um die Anwendung des § 23j handelt, und
Abschnitt III, soweit er sich auf die anzuwendenden Bestimmungen der Abschnitte I und II bezieht.
(5) Auf Personen nach den Abs. 1 bis 3 sind die §§ 12 und 23g und die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Ruhe- und Versorgungsbezüge mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Pensionsbeitrag, dem allfälligen Ruhebezug und dem allfälligen Versorgungsbezug nicht die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung) nach dem Bundesbezügegesetz zugrunde zu legen sind, sondern die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung), auf die die betreffende Person jeweils nach diesem Bundesgesetz Anspruch hätte.
Weiteranwendung der Bestimmungen über Ruhe- und Versorgungsbezüge kraft Gesetzes
§ 49e. (1) Einen Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz können nur mehr Personen erwerben, die mit Ablauf des 31. Juli 1997
zehn Jahre an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit im Sinne der §§ 24 und 25 oder der §§ 44a und 44b oder
vier Jahre an ruhebezugsfähiger Funktionsdauer im Sinne der §§ 35 und 36
(2) Der Bundespräsident kann einen Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz nur mehr dann erwerben, wenn er diese Funktion bereits vor dem 1. August 1997 ausgeübt hat.
(3) Die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 gelten auch für die Erlangung eines Anspruchs auf Versorgungsbezug nach einer im betreffenden Absatz angeführten Person.
(4) Auf Personen nach den Abs. 1 bis 3 sind für die Zeit nach dem 31. Juli 1997 folgende Rechtsvorschriften anzuwenden:
das Bundesbezügegesetz mit Ausnahme der §§ 12 bis 15,
folgende in Betracht kommenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes:
vom Abschnitt I nurmehr die §§ 12 und 23g,
Abschnitt II, wenn die Voraussetzungen für den Anfall eines Ruhe- oder Versorgungsbezuges erfüllt sind oder wenn es sich um die Anwendung des § 23j handelt, und
Abschnitt III, soweit er sich auf die anzuwendenden Bestimmungen der Abschnitte I und II bezieht.
(5) Auf Personen nach den Abs. 1 bis 3 sind die §§ 12 und 23g und die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Ruhe- und Versorgungsbezüge mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Pensionsbeitrag, dem allfälligen Ruhebezug und dem allfälligen Versorgungsbezug nicht die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung) nach dem Bundesbezügegesetz zugrunde zu legen sind, sondern die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung), auf die die betreffende Person jeweils nach diesem Bundesgesetz Anspruch hätte.
(6) Auf Personen nach Abs. 1, die am 14. Juli 2009 als Mitglied des Europäischen Parlaments angelobt wurden, sind die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 für Zeiten ab dem 14. Juli 2009 nur anzuwenden, wenn sie dem Europäischen Parlament bereits vor dem 14. Juli 2009 angehörten und dem Präsidenten des Europäischen Parlaments bis zum 13. August 2009 schriftlich erklären, dass auf sie weiterhin diese Bestimmungen anzuwenden sind.
Optionsrecht
§ 49f. (1) Personen, die am 31. Juli 1997 eine im Bundesbezügegesetz angeführte Funktion bekleiden und mit Ablauf des 31. Juli 1997 eine geringere als im § 49e Abs. 1 Z 1 oder 2 genannte ruhebezugsfähige Gesamtzeit oder ruhebezugsfähige Funktionsdauer aufweisen, können bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 schriftlich erklären, daß auf sie weiterhin die im § 49e Abs. 4 Z 2 angeführten Rechtsvorschriften anzuwenden sind.
(2) Personen, die vor Ablauf des 31. Juli 1997 aus einer in diesem Bundesgesetz angeführten Funktion ohne Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz ausgeschieden sind und am 31. Juli 1997 keine solche Funktion bekleiden, können, wenn sie in der Zeit nach dem 31. Juli 1997 mit einer Funktion nach dem Bundesbezügegesetz betraut werden, innerhalb von drei Monaten nach Übernahme der Funktion schriftlich erklären, daß auf sie weiterhin die Rechtsvorschriften nach § 49e Abs. 4 Z 2 anzuwenden sind.
Rechtsfolgen einer Option
§ 49g. (1) Auf Personen, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 49f Abs. 1 oder 2 abgeben, sind die im § 49e Abs. 4 angeführten Rechtsvorschriften und § 49e Abs. 5 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 9 anzuwenden.
(2) Für den Erwerb eines Anspruches auf Ruhebezug sind auch in den Fällen des Abs. 1
zehn Jahre an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit im Sinne der §§ 24 und 25 oder der §§ 44a und 44b oder
vier Jahre an ruhebezugsfähiger Funktionsdauer im Sinne der §§ 35 und 36
(3) An die Stelle des im § 26 Abs. 2 und im § 44c Abs. 2 angeführten Ausmaßes der Bemessungsgrundlage von 60% tritt ein Prozentsatz, der sich aus der Multiplikation der ganzzahligen Anzahl der vor dem 1. August 1997 liegenden Monate nach Abs. 2 Z 1 mit der Zahl 0,5 ergibt.
(4) An die Stelle des im § 37 Abs. 1 angeführten Ausmaßes der Bemessungsgrundlage von 50% tritt ein Prozentsatz, der sich aus Multiplikation der ganzzahligen Anzahl der vor dem 1. August 1997 liegenden Monate nach Abs. 2 Z 2 mit der Zahl 1,04167 ergibt.
(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auch bei der Bemessung von Versorgungsbezügen für Hinterbliebene nach den im Abs. 1 angeführten Personen anzuwenden.
(6) Die im Abs. 1 angeführten Personen haben für Zeiten der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit nach Abs. 2 Z 1 oder der ruhebezugsfähigen Funktionsdauer nach Abs. 2 Z 2, die nach dem 31. Juli 1997 liegen, einen Pensionsbeitrag zu leisten. Die Pensionsbeitragspflicht endet mit dem Monat, mit dem eine solche Person die im Abs. 2 Z 1 oder 2 angeführte Gesamtsumme an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit oder an ruhebezugsfähiger Funktionsdauer erreicht.
(7) Für die Bemessung des Pensionsbeitrages nach Abs. 6 ist der für die Höhe des Pensionsbeitrages gesetzlich vorgesehene Prozentsatz
im Fall des § 12 Abs. 2 Z 1 lit. b oder Abs. 3 Z 7 oder des § 23g Abs. 2 Z 2 mit der Anzahl der vor dem 1. August 1997 liegenden Monate nach Abs. 2 Z 1 zu vervielfachen und durch die Zahl 120 zu teilen,
im Fall des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b mit der Anzahl der vor dem 1. August 1997 liegenden Monate nach Abs. 2 Z 2 zu vervielfachen und durch die Zahl 48 zu teilen.
(8) Ergibt die Summe der vor dem 1. August 1997 liegenden Monate nach Abs. 2 keine ganze Zahl, sind die übersteigenden Bruchteile eines Monats bei der Berechnung nach Abs. 7 zu vernachlässigen. Das Berechnungsergebnis ist in allen Fällen auf zwei Dezimalstellen zu runden.
(9) Auf eine im Abs. 1 genannte Person ist § 15 des Bundesbezügegesetzes bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß der dort genannte Prozentsatz des vom Bund zu leistenden Betrages
im Fall des Abs. 3 durch 120 zu teilen und anschließend mit der Zahl der Monate zu vervielfachen ist, um die die Zahl 120 die ganzzahlige Anzahl der vor dem 1. August 1997 liegenden Monate nach Abs. 2 Z 1 übersteigt,
im Fall des Abs. 4 durch 48 zu teilen und anschließend mit der Zahl der Monate zu vervielfachen ist, um die die Zahl 48 die ganzzahlige Anzahl der vor dem 1. August 1997 liegenden Monate nach Abs. 2 Z 2 übersteigt.
(10) Wird Abs. 9 auf § 15 Abs. 2 des Bundesbezügegesetzes angewendet, so verringern sich die nach den §§ 3 und 4 des Bundesbezügegesetzes gebührenden Bezüge abweichend vom § 15 Abs. 2 Z 1 des Bundesbezügegesetzes auf das Ausmaß, das sich aus der Teilung der Zahl 100 durch den um 100 erhöhten Prozentsatz gemäß Abs. 9 Z 1 ergibt.
Rechtsfolgen einer Option
§ 49g. (1) Auf Personen, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 49f Abs. 1 oder 2 abgeben, sind die im § 49e Abs. 4 angeführten Rechtsvorschriften und § 49e Abs. 5 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 9 anzuwenden.
(2) Für den Erwerb eines Anspruches auf Ruhebezug sind auch in den Fällen des Abs. 1
zehn Jahre an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit im Sinne der §§ 24 und 25 oder der §§ 44a und 44b oder
vier Jahre an ruhebezugsfähiger Funktionsdauer im Sinne der §§ 35 und 36
(3) An die Stelle des im § 26 Abs. 2 und im § 44c Abs. 2 angeführten Ausmaßes der Bemessungsgrundlage von 60% tritt ein Prozentsatz, der sich aus der Multiplikation der ganzzahligen Anzahl der vor dem 1. August 1997 liegenden Monate nach Abs. 2 Z 1 mit der Zahl 0,5 ergibt.
(4) An die Stelle des im § 37 Abs. 1 angeführten Ausmaßes der Bemessungsgrundlage von 50% tritt ein Prozentsatz, der sich aus Multiplikation der ganzzahligen Anzahl der vor dem 1. August 1997 liegenden Monate nach Abs. 2 Z 2 mit der Zahl 1,04167 ergibt.
(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auch bei der Bemessung von Versorgungsbezügen für Hinterbliebene nach den im Abs. 1 angeführten Personen anzuwenden.
(6) Die im Abs. 1 angeführten Personen haben für Zeiten der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit nach Abs. 2 Z 1 oder der ruhebezugsfähigen Funktionsdauer nach Abs. 2 Z 2, die nach dem 31. Juli 1997 liegen, einen Pensionsbeitrag zu leisten. Die Pensionsbeitragspflicht endet mit dem Monat, mit dem eine solche Person die im Abs. 2 Z 1 oder 2 angeführte Gesamtsumme an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit oder an ruhebezugsfähiger Funktionsdauer erreicht.
(7) Für die Bemessung des Pensionsbeitrages nach Abs. 6 ist der für die Höhe des Pensionsbeitrages gesetzlich vorgesehene Prozentsatz
im Fall des § 12 Abs. 2 Z 1 oder Abs. 3 Z 9 oder 10 oder Abs. 4 oder des § 23g Abs. 2 oder Abs. 3 Z 9 oder 10 oder Abs. 5 mit der Anzahl der vor dem 1. August 1997 liegenden Monate nach Abs. 2 Z 1 zu vervielfachen und durch die Zahl 120 zu teilen,
im Fall des § 12 Abs. 2 Z 2 oder Abs. 4 mit der Anzahl der vor dem 1. August 1997 liegenden Monate nach Abs. 2 Z 2 zu vervielfachen und durch die Zahl 48 zu teilen.
(8) Ergibt die Summe der vor dem 1. August 1997 liegenden Monate nach Abs. 2 keine ganze Zahl, sind die übersteigenden Bruchteile eines Monats bei der Berechnung nach Abs. 7 zu vernachlässigen. Das Berechnungsergebnis ist in allen Fällen auf zwei Dezimalstellen zu runden.
(9) Auf eine im Abs. 1 genannte Person ist § 15 des Bundesbezügegesetzes bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß der dort genannte Prozentsatz des vom Bund zu leistenden Betrages
im Fall des Abs. 3 durch 120 zu teilen und anschließend mit der Zahl der Monate zu vervielfachen ist, um die die Zahl 120 die ganzzahlige Anzahl der vor dem 1. August 1997 liegenden Monate nach Abs. 2 Z 1 übersteigt,
im Fall des Abs. 4 durch 48 zu teilen und anschließend mit der Zahl der Monate zu vervielfachen ist, um die die Zahl 48 die ganzzahlige Anzahl der vor dem 1. August 1997 liegenden Monate nach Abs. 2 Z 2 übersteigt.
(10) Wird Abs. 9 auf § 15 Abs. 2 des Bundesbezügegesetzes angewendet, so verringern sich die nach den §§ 3 und 4 des Bundesbezügegesetzes gebührenden Bezüge abweichend vom § 15 Abs. 2 Z 1 des Bundesbezügegesetzes auf das Ausmaß, das sich aus der Teilung der Zahl 100 durch den um 100 erhöhten Prozentsatz gemäß Abs. 9 Z 1 ergibt.
Vollständiger Übergang auf das Bundesbezügegesetz
§ 49h. (1) Auf Personen,
die unter § 49f fallen, aber innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 49f nicht abgeben, oder
die erst nach dem 31. Juli 1997 erstmals mit einer im Bundesbezügegesetz angeführten Funktion betraut werden,
(2) Die Pensionsbeiträge, die von den im Abs. 1 Z 1 angeführten Personen nach den §§ 12, 19a und 23g geleistet worden sind, sind mit den monatlich von der Oesterreichischen Nationalbank veröffentlichten Sekundärmarktrenditen der Bundesanleihen bis zum Stichtag 31. Juli 1997 entsprechend aufzuzinsen und für die Überweisungsbeträge gemäß Abs. 3 und 4 zu verwenden.
(3) Der Bund hat
für Personen nach § 49f Abs. 1, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 49f nicht abgeben, bis zum 31. März 1998 und
für Personen nach § 49f Abs. 2, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 49f nicht abgeben, innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Frist für die in § 49f Abs. 2 vorgesehene Erklärung
(4) Der nach der Überweisung gemäß Abs. 3 verbleibende restliche Betrag nach Abs. 2 ist als Deckungserfordernis im Sinne des § 48 des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, an die in einer Erklärung gemäß dem § 3 Abs. 2 des Pensionskassenvorsorgegesetzes (PKVG), BGBl. I Nr. 64/1997, festgelegte Pensionskasse zu übertragen, mit der der Bund einen Pensionskassenvertrag gemäß § 3 Abs. 1 PKVG abgeschlossen hat. Wird keine Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 PKVG abgegeben, ist der nach der Überweisung gemäß Abs. 3 verbleibende restliche Betrag nach Abs. 2 einem Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu überweisen, sofern das Organ einen solchen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat.
Vollständiger Übergang auf das Bundesbezügegesetz
§ 49h. (1) Auf Personen,
die unter § 49f fallen, aber innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 49f nicht abgeben, oder
die erst nach dem 31. Juli 1997 erstmals mit einer im Bundesbezügegesetz angeführten Funktion betraut werden,
(2) Die Pensionsbeiträge, die von den im Abs. 1 Z 1 angeführten Personen nach den §§ 12, 19a und 23g geleistet worden sind, sind mit den monatlich von der Oesterreichischen Nationalbank veröffentlichten Sekundärmarktrenditen der Bundesanleihen bis zum Stichtag 31. Juli 1997 entsprechend aufzuzinsen und für die Überweisungsbeträge gemäß Abs. 3 und 4 zu verwenden.
(3) Der Bund hat
für Personen nach § 49f Abs. 1, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 49f nicht abgeben, bis zum 31. März 1998 und
für Personen nach § 49f Abs. 2, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 49f nicht abgeben, innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Frist für die in § 49f Abs. 2 vorgesehene Erklärung
(4) Der nach der Überweisung gemäß Abs. 3 verbleibende restliche Betrag nach Abs. 2 ist als Deckungserfordernis im Sinne des § 48 des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, an die in einer Erklärung gemäß dem § 3 Abs. 2 des Pensionskassenvorsorgegesetzes (PKVG), BGBl. I Nr. 64/1997, festgelegte Pensionskasse zu übertragen, mit der der Bund einen Pensionskassenvertrag gemäß § 3 Abs. 1 PKVG abgeschlossen hat. Wird keine Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 PKVG abgegeben, ist der nach der Überweisung gemäß Abs. 3 verbleibende restliche Betrag nach Abs. 2 einem Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu überweisen, sofern das Organ einen solchen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat.
Weiteranwendung der Bestimmungen über Ruhe- und Versorgungsbezüge bei Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung
§ 49i. (1) Auf Personen nach § 49h Abs. 1 Z 1, die
wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung aus ihrer Funktion ausscheiden und
bereits am 31. Juli 1997 die für ihre zum Zeitpunkt dieses Ausscheidens ausgeübte Funktion maßgebenden zeitlichen Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 oder des § 44a Abs. 2 erfüllt haben,
(2) Für Personen nach § 49h Abs. 1 Z 1, die wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung aus ihrer Funktion als oberstes Organ des Bundes ausscheiden, gelten die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 auch dann als erfüllt, wenn sie vor dem 1. August 1997 die Funktion eines obersten Organes des Bundes bekleidet haben.
(3) Scheidet eine Person gemäß Abs. 1 oder 2 mit Anspruch auf Pensionsversorgung nach Abschnitt II und soweit er sich auf Abschnitt II bezieht Abschnitt III dieses Bundesgesetzes aus der Funktion aus, ist § 13 Bundesbezügegesetz nicht anzuwenden.
Fortzahlung der Bezüge und einmalige Entschädigung
§ 49j. (1) Auf Personen, die mit Ablauf des 31. Juli 1997 abgesehen vom Ausscheiden aus der Funktion die zeitlichen Voraussetzungen für eine Fortzahlung der Bezüge oder eine einmalige Entschädigung nach § 14 erfüllen, ist § 14 abweichend von den §§ 49e bis 49i mit der Maßgabe anzuwenden, daß der für die Bemessung von Ansprüchen maßgebenden Zeitdauer nur Zeiten zugrunde gelegt werden können, die vor dem 1. August 1997 liegen.
(2) § 14 ist in allen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Fortzahlung der Bezüge und der einmaligen Entschädigung nicht die Bezüge (hinsichtlich der einmaligen Entschädigung auch die Sonderzahlung) nach dem Bundesbezügegesetz zugrunde zu legen sind, sondern die Bezüge (hinsichtlich der einmaligen Entschädigung auch die Sonderzahlung), auf die die betreffende Person jeweils nach diesem Bundesgesetz Anspruch hätte.
Landeshauptmänner
§ 49k. (1) Für Landeshauptmänner und deren Hinterbliebene gelten anstelle der §§ 49e bis 49j die nachstehenden Abs. 2 bis 5.
(2) Abschnitt I und die darauf Bezug nehmenden Bestimmungen des Abschnittes III sind ab dem Zeitpunkt nach Abs. 6 auf Landeshauptmänner nicht mehr anzuwenden.
(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Ruhebezüge für Landeshauptmänner sind ab dem Zeitpunkt nach Abs. 6 nur mehr in den Fällen anzuwenden, in denen zu diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf einen solchen Ruhebezug bestanden hat.
(4) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Versorgungsbezüge nach einem Landeshauptmann sind ab dem Zeitpunkt nach Abs. 6 nur mehr in den Fällen anzuwenden, in denen zu diesem Zeitpunkt 1. ein Anspruch auf einen solchen Versorgungsbezug oder
ein Anspruch auf den diesem Versorgungsbezug zugrunde liegenden Ruhebezug
bestanden hat.
(5) Für Landeshauptmänner, bei denen zum Zeitpunkt des Abs. 6 kein Anspruch auf Ruhebezug bestanden hat, hat der Bund innerhalb von drei Monaten den einzelnen Ländern einen Überweisungsbetrag zu leisten. Die Höhe des Überweisungsbetrages bestimmt sich nach den gemäß den §§ 12, 19a oder 23g geleisteten Pensionsbeiträgen.
(6) Der Bund ersetzt ab dem Zeitpunkt, in dem für das betreffende Land § 32 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des BGBl. Nr. 368/1925, außer Kraft tritt, dem jeweiligen Land monatlich im vorhinein den Aufwand für den Bezug und allfälligen Ruhebezug des Landeshauptmannes und einen allfälligen Versorgungsbezug nach dem Landeshauptmann sowie den Bezug für einen (den ersten) Stellvertreter des Landeshauptmannes in der vom Land zu leistenden Höhe.
Landeshauptmänner
§ 49k. (1) Für Landeshauptmänner und deren Hinterbliebene gelten anstelle der §§ 49e bis 49j die nachstehenden Abs. 2 bis 5.
(2) Abschnitt I und die darauf Bezug nehmenden Bestimmungen des Abschnittes III sind ab dem Zeitpunkt nach Abs. 6 auf Landeshauptmänner nicht mehr anzuwenden.
(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Ruhebezüge für Landeshauptmänner sind ab dem Zeitpunkt nach Abs. 6 nur mehr in den Fällen anzuwenden, in denen zu diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf einen solchen Ruhebezug bestanden hat.
(4) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Versorgungsbezüge nach einem Landeshauptmann sind ab dem Zeitpunkt nach Abs. 6 nur mehr in den Fällen anzuwenden, in denen zu diesem Zeitpunkt 1. ein Anspruch auf einen solchen Versorgungsbezug oder
ein Anspruch auf den diesem Versorgungsbezug zugrunde liegenden Ruhebezug
bestanden hat.
(5) Für Landeshauptmänner, bei denen zum Zeitpunkt des Abs. 6 kein Anspruch auf Ruhebezug bestanden hat, hat der Bund innerhalb von drei Monaten den einzelnen Ländern einen Überweisungsbetrag zu leisten. Die Höhe des Überweisungsbetrages bestimmt sich nach den gemäß den §§ 12, 19a oder 23g geleisteten Pensionsbeiträgen.
(6) Der Bund ersetzt ab dem Zeitpunkt, in dem für das betreffende Land § 32 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des BGBl. Nr. 368/1925, außer Kraft tritt, dem jeweiligen Land monatlich im vorhinein den Aufwand für den Bezug und allfälligen Ruhebezug des Landeshauptmannes und einen allfälligen Versorgungsbezug nach dem Landeshauptmann sowie den Bezug für einen (den ersten) Stellvertreter des Landeshauptmannes in der vom Land zu leistenden Höhe.
(7) Das Land hat das Entstehen oder die Änderung eines Anspruches auf einen Aufwand nach Abs. 6 innerhalb von drei Monaten zu melden. Der Anspruch auf den Ersatz eines Aufwandes verjährt, wenn das Land diesen nicht innerhalb von drei Jahren ab Entstehen des Ersatzanspruches geltend gemacht hat.
Artikel VIIIa
Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 97/2000
§ 49l. (1) An die Stelle des in § 27 Abs. 1 und 3, in § 39 Abs. 1 und 3 und in § 44d Abs. 1 und 3 jeweils angeführten 738. Lebensmonats tritt bei Anfall eines Ruhebezuges in den in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträumen der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis einschließlich Oktober 2000 720.
November 2000 bis Jänner 2001 722.
Februar 2001 bis April 2001 724.
Mai 2001 bis Juli 2001 726.
August 2001 bis Oktober 2001 728.
November 2001 bis Jänner 2002 730.
Februar 2002 bis April 2002 732.
Mai 2002 bis Juli 2002 734.
August 2002 bis Oktober 2002 736.
(2) An die Stelle des in § 27 Abs. 3 Z 1, in § 39 Abs. 3 Z 1 und in § 44d Abs. 3 Z 1 jeweils angeführten 678. Lebensmonats tritt bei Anfall eines Ruhebezuges in den in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträumen der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis einschließlich Oktober 2000 660.
November 2000 bis Jänner 2001 662.
Februar 2001 bis April 2001 664.
Mai 2001 bis Juli 2001 666.
August 2001 bis Oktober 2001 668.
November 2001 bis Jänner 2002 670.
Februar 2002 bis April 2002 672.
Mai 2002 bis Juli 2002 674.
August 2002 bis Oktober 2002 676.
(3) An die Stelle des in § 27 Abs. 3 Z 2 lit. a, in § 39 Abs. 3 Z 2 lit. a und in § 44d Abs. 3 Z 2 lit. a jeweils angeführten 690. Lebensmonats tritt bei Anfall eines Ruhebezuges in den in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträumen der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis einschließlich Oktober 2000 672.
November 2000 bis Jänner 2001 674.
Februar 2001 bis April 2001 676.
Mai 2001 bis Juli 2001 678.
August 2001 bis Oktober 2001 680.
November 2001 bis Jänner 2002 682.
Februar 2002 bis April 2002 684.
Mai 2002 bis Juli 2002 686.
August 2002 bis Oktober 2002 688.
(4) An die Stelle des in § 27 Abs. 3 Z 2 lit. b, in § 39 Abs. 3 Z 2 lit. b und in § 44d Abs. 3 Z 2 lit. b jeweils angeführten 702. Lebensmonats tritt bei Anfall eines Ruhebezuges in den in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträumen der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis einschließlich Oktober 2000 684.
November 2000 bis Jänner 2001 686.
Februar 2001 bis April 2001 688.
Mai 2001 bis Juli 2001 690.
August 2001 bis Oktober 2001 692.
November 2001 bis Jänner 2002 694.
Februar 2002 bis April 2002 696.
Mai 2002 bis Juli 2002 698.
August 2002 bis Oktober 2002 700.
(5) An die Stelle des in § 27 Abs. 3 Z 2 lit. c, in § 39 Abs. 3 Z 2 lit. c und in § 44d Abs. 3 Z 2 lit. c jeweils angeführten 714. Lebensmonats tritt bei Anfall eines Ruhebezuges in den in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträumen der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis einschließlich Oktober 2000 696.
November 2000 bis Jänner 2001 698.
Februar 2001 bis April 2001 700.
Mai 2001 bis Juli 2001 702.
August 2001 bis Oktober 2001 704.
November 2001 bis Jänner 2002 706.
Februar 2002 bis April 2002 708.
Mai 2002 bis Juli 2002 710.
August 2002 bis Oktober 2002 712.
(6) An die Stelle des in § 27 Abs. 3 Z 2 lit. d, in § 39 Abs. 3 Z 2 lit. d und in § 44d Abs. 3 Z 2 lit. d jeweils angeführten 726. Lebensmonats tritt bei Anfall eines Ruhebezuges in den in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträumen der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis einschließlich Oktober 2000 708.
November 2000 bis Jänner 2001 710.
Februar 2001 bis April 2001 712.
Mai 2001 bis Juli 2001 714.
August 2001 bis Oktober 2001 716.
November 2001 bis Jänner 2002 718.
Februar 2002 bis April 2002 720.
Mai 2002 bis Juli 2002 722.
August 2002 bis Oktober 2002 724.
(7) Der Kürzungsprozentsatz beträgt abweichend von § 26 Abs. 1 Z 2 und von § 44 Abs. 1 Z 2 für vor dem 1. Jänner 2005 anfallende Ruhebezüge,
die erstmals im Jahr 2000 gebühren, 0,1667 Prozentpunkte,
die erstmals im Jahr 2001 gebühren, 0,1834 Prozentpunkte,
die erstmals im Jahr 2002 gebühren, 0,2 Prozentpunkte,
die erstmals im Jahr 2003 gebühren, 0,2167 Prozentpunkte,
die erstmals im Jahr 2004 gebühren, 0,2333 Prozentpunkte.
Artikel VIIIa
Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 38/2003
§ 49l. (1) An die Stelle des in § 27 Abs. 1, in § 39 Abs. 1 und in § 44d Abs. 1 jeweils angeführten 65. Lebensjahres tritt für Personen, die ihren 738. Lebensmonat in den in folgender Tabelle angegebenen Zeiträumen vollenden, der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis September 2004 ................................... 740.
im Oktober oder November oder Dezember 2004 .......... 742.
im Jänner oder Februar oder März 2005 ................ 743.
im April oder Mai oder Juni 2005 ..................... 744.
im Juli oder August oder September 2005 .............. 745.
im Oktober oder November oder Dezember 2005 .......... 746.
im Jänner oder Februar oder März 2006 ................ 747.
im April oder Mai oder Juni 2006 ..................... 748.
im Juli oder August oder September 2006 .............. 749.
im Oktober oder November oder Dezember 2006 .......... 750.
im Jänner oder Februar oder März 2007 ................ 751.
im April oder Mai oder Juni 2007 ..................... 752.
im Juli oder August oder September 2007 .............. 753.
im Oktober oder November oder Dezember 2007 .......... 754.
im Jänner oder Februar oder März 2008 ................ 755.
im April oder Mai oder Juni 2008 ..................... 756.
im Juli oder August oder September 2008 .............. 757.
im Oktober oder November oder Dezember 2008 .......... 758.
im Jänner oder Februar oder März 2009 ................ 759.
im April oder Mai oder Juni 2009 ..................... 760.
im Juli oder August oder September 2009 .............. 761.
im Oktober oder November oder Dezember 2009 .......... 762.
im Jänner oder Februar oder März 2010 ................ 763.
im April oder Mai oder Juni 2010 ..................... 764.
im Juli oder August oder September 2010 .............. 765.
im Oktober oder November oder Dezember 2010 .......... 766.
im Jänner oder Februar oder März 2011 ................ 767.
im April oder Mai oder Juni 2011 ..................... 768.
im Juli oder August oder September 2011 .............. 769.
im Oktober oder November oder Dezember 2011 .......... 770.
im Jänner oder Februar oder März 2012 ................ 771.
im April oder Mai oder Juni 2012 ..................... 772.
im Juli oder August oder September 2012 .............. 773.
im Oktober oder November oder Dezember 2012 .......... 774.
im Jänner oder Februar oder März 2013 ................ 775.
im April oder Mai oder Juni 2013 ..................... 776.
im Juli oder August oder September 2013 .............. 777.
im Oktober oder November oder Dezember 2013 .......... 778.
im Jänner oder Februar oder März 2014 ................ 779.
im April oder Mai oder Juni 2014 ..................... 780.
(2) An die Stelle des in § 27 Abs. 3 Z 1, in § 39 Abs. 3 Z 1 und
in § 44d Abs. 3 Z 1 jeweils angeführten 65. Lebensjahres tritt für
Personen, die ihren 678. Lebensmonat in den in folgender Tabelle
angegebenen Zeiträumen vollenden, der jeweils in der rechten
Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis September 2004 ................................... 684.
im Oktober oder November oder Dezember 2004........... 690.
im Jänner oder Februar oder März 2005 ................ 696.
im April oder Mai oder Juni 2005 ..................... 702.
im Juli oder August oder September 2005 .............. 708.
im Oktober oder November oder Dezember 2005 .......... 714.
im Jänner oder Februar oder März 2006 ................ 720.
im April oder Mai oder Juni 2006 ..................... 726.
im Juli oder August oder September 2006 .............. 732.
im Oktober oder November oder Dezember 2006 .......... 738.
im Jänner oder Februar oder März 2007 ................ 744.
im April oder Mai oder Juni 2007 ..................... 749.
im Juli oder August oder September 2007 .............. 754.
im Oktober oder November oder Dezember 2007 .......... 759.
im Jänner oder Februar oder März 2008 ................ 764.
im April oder Mai oder Juni 2008 ..................... 769.
im Juli oder August oder September 2008 .............. 774.
im Oktober oder November oder Dezember 2008 .......... 776.
im Jänner oder Februar oder März 2009 ................ 778.
im April oder Mai oder Juni 2009 ..................... 780.
(3) An die Stelle des in § 27 Abs. 3 Z 2 lit. a, in § 39 Abs. 3
Z 2 lit. a und in § 44d Abs. 3 Z 2 lit. a jeweils angeführten
```
Lebensjahres tritt für Personen, die ihren 690. Lebensmonat in
```
den in folgender Tabelle angegebenen Zeiträumen vollenden, der
jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis September 2004 ................................... 694.
im Oktober oder November oder Dezember 2004 .......... 698.
im Jänner oder Februar oder März 2005 ................ 702.
im April oder Mai oder Juni 2005 ..................... 706.
im Juli oder August oder September 2005 .............. 710.
im Oktober oder November oder Dezember 2005 .......... 714.
im Jänner oder Februar oder März 2006 ................ 718.
im April oder Mai oder Juni 2006 ..................... 722.
im Juli oder August oder September 2006 .............. 726.
im Oktober oder November oder Dezember 2006 .......... 730.
im Jänner oder Februar oder März 2007 ................ 734.
im April oder Mai oder Juni 2007 ..................... 738.
im Juli oder August oder September 2007 .............. 742.
im Oktober oder November oder Dezember 2007 .......... 746.
im Jänner oder Februar oder März 2008 ................ 750.
im April oder Mai oder Juni 2008 ..................... 754.
im Juli oder August oder September 2008 .............. 758.
im Oktober oder November oder Dezember 2008 .......... 762.
im Jänner oder Februar oder März 2009 ................ 765.
im April oder Mai oder Juni 2009 ..................... 768.
im Juli oder August oder September 2009 .............. 771.
im Oktober oder November oder Dezember 2009 .......... 774.
im Jänner oder Februar oder März 2010 ................ 777.
im April oder Mai oder Juni 2010 ..................... 780.
(4) An die Stelle des in § 27 Abs. 3 Z 2 lit. b, in § 39 Abs. 3 Z 2
lit. b und in § 44d Abs. 3 Z 2 lit. b jeweils angeführten
```
Lebensjahres tritt für Personen, die ihren 702. Lebensmonat in
```
den in folgender Tabelle angegebenen Zeiträumen vollenden, der
jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis September 2004 ................................... 705.
im Oktober oder November oder Dezember 2004 .......... 708.
im Jänner oder Februar oder März 2005 ................ 711.
im April oder Mai oder Juni 2005 ..................... 714.
im Juli oder August oder September 2005 .............. 717.
im Oktober oder November oder Dezember 2005 .......... 720.
im Jänner oder Februar oder März 2006 ................ 723.
im April oder Mai oder Juni 2006 ..................... 726.
im Juli oder August oder September 2006 .............. 729.
im Oktober oder November oder Dezember 2006 .......... 732.
im Jänner oder Februar oder März 2007 ................ 735.
im April oder Mai oder Juni 2007 ..................... 738.
im Juli oder August oder September 2007 .............. 741.
im Oktober oder November oder Dezember 2007 .......... 744.
im Jänner oder Februar oder März 2008 ................ 747.
im April oder Mai oder Juni 2008 ..................... 750.
im Juli oder August oder September 2008 .............. 753.
im Oktober oder November oder Dezember 2008 .......... 756.
im Jänner oder Februar oder März 2009 ................ 759.
im April oder Mai oder Juni 2009 ..................... 762.
im Juli oder August oder September 2009 .............. 765.
im Oktober oder November oder Dezember 2009 .......... 768.
im Jänner oder Februar oder März 2010 ................ 770.
im April oder Mai oder Juni 2010 ..................... 772.
im Juli oder August oder September 2010 .............. 774.
im Oktober oder November oder Dezember 2010 .......... 776.
im Jänner oder Februar oder März 2011 ................ 778.
im April oder Mai oder Juni 2011 ..................... 780.
(5) An die Stelle des in § 27 Abs. 3 Z 2 lit. c, in § 39 Abs. 3
Z 2 lit. c und in § 44d Abs. 3 Z 2 lit. c jeweils angeführten 65.
Lebensjahres tritt für Personen, die ihren 714. Lebensmonat in den
in folgender Tabelle angegebenen Zeiträumen vollenden, der jeweils
in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis September 2004 ................................... 717.
im Oktober oder November oder Dezember 2004 .......... 720.
im Jänner oder Februar oder März 2005 ................ 722.
im April oder Mai oder Juni 2005 ..................... 724.
im Juli oder August oder September 2005 .............. 726.
im Oktober oder November oder Dezember 2005 .......... 728.
im Jänner oder Februar oder März 2006 ................ 730.
im April oder Mai oder Juni 2006 ..................... 732.
im Juli oder August oder September 2006 .............. 734.
im Oktober oder November oder Dezember 2006 .......... 736.
im Jänner oder Februar oder März 2007 ................ 738.
im April oder Mai oder Juni 2007 ..................... 740.
im Juli oder August oder September 2007 .............. 742.
im Oktober oder November oder Dezember 2007 .......... 744.
im Jänner oder Februar oder März 2008 ................ 746.
im April oder Mai oder Juni 2008 ..................... 748.
im Juli oder August oder September 2008 .............. 750.
im Oktober oder November oder Dezember 2008 .......... 752.
im Jänner oder Februar oder März 2009 ................ 754.
im April oder Mai oder Juni 2009 ..................... 756.
im Juli oder August oder September 2009 .............. 758.
im Oktober oder November oder Dezember 2009 .......... 760.
im Jänner oder Februar oder März 2010 ................ 762.
im April oder Mai oder Juni 2010 ..................... 764.
im Juli oder August oder September 2010 .............. 766.
im Oktober oder November oder Dezember 2010 .......... 768.
im Jänner oder Februar oder März 2011 ................ 770.
im April oder Mai oder Juni 2011 ..................... 772.
im Juli oder August oder September 2011 .............. 774.
im Oktober oder November oder Dezember 2011 .......... 776.
im Jänner oder Februar oder März 2012 ................ 778.
im April oder Mai oder Juni 2012 ..................... 780.
(6) An die Stelle des in § 27 Abs. 3 Z 2 lit. d, in § 39 Abs. 3
Z 2 lit. d und in § 44d Abs. 3 Z 2 lit. d jeweils angeführten
```
Lebensjahres tritt für Personen, die ihren 726. Lebensmonat in
```
den in folgender Tabelle angegebenen Zeiträumen vollenden, der
jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis September 2004 ................................... 728.
im Oktober oder November oder Dezember 2004 .......... 730.
im Jänner oder Februar oder März 2005 ................ 732.
im April oder Mai oder Juni 2005 ..................... 734.
im Juli oder August oder September 2005 .............. 736.
im Oktober oder November oder Dezember 2005 .......... 738.
im Jänner oder Februar oder März 2006 ................ 740.
im April oder Mai oder Juni 2006 ..................... 742.
im Juli oder August oder September 2006 .............. 744.
im Oktober oder November oder Dezember 2006 .......... 746.
im Jänner oder Februar oder März 2007 ................ 748.
im April oder Mai oder Juni 2007 ..................... 750.
im Juli oder August oder September 2007 .............. 752.
im Oktober oder November oder Dezember 2007 .......... 754.
im Jänner oder Februar oder März 2008 ................ 756.
im April oder Mai oder Juni 2008 ..................... 758.
im Juli oder August oder September 2008 .............. 760.
im Oktober oder November oder Dezember 2008 .......... 762.
im Jänner oder Februar oder März 2009 ................ 763.
im April oder Mai oder Juni 2009 ..................... 764.
im Juli oder August oder September 2009 .............. 765.
im Oktober oder November oder Dezember 2009 .......... 766.
im Jänner oder Februar oder März 2010 ................ 767.
im April oder Mai oder Juni 2010 ..................... 768.
im Juli oder August oder September 2010 .............. 769.
im Oktober oder November oder Dezember 2010 .......... 770.
im Jänner oder Februar oder März 2011 ................ 771.
im April oder Mai oder Juni 2011 ..................... 772.
im Juli oder August oder September 2011 .............. 773.
im Oktober oder November oder Dezember 2011 .......... 774.
im Jänner oder Februar oder März 2012 ................ 775.
im April oder Mai oder Juni 2012 ..................... 776.
im Juli oder August oder September 2012 .............. 777.
im Oktober oder November oder Dezember 2012 .......... 778.
im Jänner oder Februar oder März 2013 ................ 779.
im April oder Mai oder Juni 2013 ..................... 780.
(7) Bei Inanspruchnahme eines Ruhebezuges nach den Abs. 1 bis 6 vor dem vollendeten 65. Lebensjahr ist der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme und dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten liegt, um 0,35%, höchstens jedoch insgesamt um 10%, zu kürzen.
Artikel VIIIa
Sonderbestimmungen für nach dem 31. Dezember 1954 geborene oberste
Organe
Parallelrechnung
§ 49l. (1) Einem nach dem 31. Dezember 1954 geborenen obersten Organ nach § 1 Abs. 1 gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Anteil der bis 31. Dezember 2004 zurück gelegten ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer an seiner gesamten ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer entspricht.
(2) Für das unter diesen Artikel fallende oberste Organ ist neben dem Ruhebezug auch eine Pension unter Anwendung des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, zu bemessen. § 16 Abs. 5 APG ist dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt nur in dem Ausmaß, das dem Anteil der ab 1. Jänner 2005 erworbenen ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer an seiner gesamten ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer entspricht.
(3) Die Gesamtpension des unter diesen Artikel fallenden obersten Organs setzt sich aus dem anteiligen Ruhebezug nach Abs. 1 und aus der anteiligen Pension nach Abs. 2 zusammen.
(4) Eine Parallelrechnung ist nicht durchzuführen, wenn
der Anteil der ab 1. Jänner 2005 erworbenen ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer an der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer oder
der Anteil der bis zum 31. Dezember 2004 zurück gelegten ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer an der gesamten ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer
Artikel VIIIa
Sonderbestimmungen für nach dem 31. Dezember 1954 geborene oberste
Organe
Parallelrechnung
§ 49l. (1) Einem nach dem 31. Dezember 1954 geborenen obersten Organ nach § 1 Abs. 1 gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Anteil der bis 31. Dezember 2004 zurück gelegten ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer an seiner gesamten ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer entspricht.
(2) Für das unter diesen Artikel fallende oberste Organ ist neben dem Ruhebezug auch eine Pension unter Anwendung des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, zu bemessen. § 16 Abs. 5 APG ist dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt nur in dem Ausmaß, das dem Anteil der ab 1. Jänner 2005 erworbenen ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer an seiner gesamten ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer entspricht.
(3) Die Gesamtpension des unter diesen Artikel fallenden obersten Organs setzt sich aus dem anteiligen Ruhebezug nach Abs. 1 und aus der anteiligen Pension nach Abs. 2 zusammen.
(4) Eine Parallelrechnung ist nicht durchzuführen, wenn
der Anteil der ab 1. Jänner 2005 erworbenen ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer an der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer oder
der Anteil der bis zum 31. Dezember 2004 zurück gelegten ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer an der gesamten ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer
Artikel VIIIa
Sonderbestimmungen für nach dem 31. Dezember 1954 geborene oberste Organe
Parallelrechnung
§ 49l. (1) Einem nach dem 31. Dezember 1954 geborenen obersten Organ nach § 1 Abs. 1 gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Anteil der bis 31. Dezember 2004 zurück gelegten ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer an seiner gesamten ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer entspricht.
(2) Für das unter diesen Artikel fallende oberste Organ ist neben dem Ruhebezug auch eine Pension unter Anwendung des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, zu bemessen. § 16 Abs. 5 APG ist dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt nur in dem Ausmaß, das dem Anteil der ab 1. Jänner 2005 erworbenen ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer an seiner gesamten ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer entspricht.
(3) Die Gesamtpension des unter diesen Artikel fallenden obersten Organs setzt sich aus dem anteiligen Ruhebezug nach Abs. 1 und aus der anteiligen Pension nach Abs. 2 zusammen.
(4) Eine Parallelrechnung ist nicht durchzuführen, wenn
der Anteil der ab 1. Jänner 2005 erworbenen ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer an der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer oder
der Anteil der bis zum 31. Dezember 2004 zurück gelegten ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer an der gesamten ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer
Anwendung des APG
§ 49m. (1) Zum Zweck der Bemessung der Pension nach dem APG wird für unter diesen Artikel fallende oberste Organe ein Pensionskonto unter Anwendung des Abschnittes 3 APG eingerichtet und geführt.
(2) Die Einrichtung und Führung des Pensionskontos für die Zeit ab 1. Jänner 2005 obliegt den für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes nach § 50 oder § 51 zuständigen Stellen.
(3) Abschnitt 3 des APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Beitragsgrundlagensumme die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (§ 12 Abs. 2 bzw. § 23g Abs. 2) bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG tritt.
Anwendung des APG
§ 49m. (1) Zum Zweck der Bemessung der Pension nach dem APG wird für unter diesen Artikel fallende oberste Organe ein Pensionskonto unter Anwendung des APG eingerichtet und geführt.
(2) Die Einrichtung und Führung des Pensionskontos für die Zeit ab 1. Jänner 2005 obliegt den für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes nach § 50 oder § 51 zuständigen Stellen.
(3) Abschnitt 3 des APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Beitragsgrundlagensumme die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG tritt.
Führung des Pensionskontos; Erhebung der Daten für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004
§ 49n. (1) Die für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004 für die Führung des Pensionskontos maßgebenden Daten sind von der nach § 49m Abs. 2 zuständigen Stelle zu erheben und dem obersten Organ schriftlich mitzuteilen.
(2) Der vor der Übernahme einer Funktion als oberstes Organ nach diesem Bundesgesetz jeweils zuletzt zuständige Versicherungsträger stellt der nach § 49m Abs. 2 zuständigen Stelle auf Anfrage die für die Führung des Pensionskontos maßgebenden Daten für die Zeit vor der Übernahme einer Funktion als oberstes Organ nach diesem Bundesgesetz zur Verfügung.
(3) Das oberste Organ kann die Richtigkeit der in der Mitteilung nach Abs. 1 enthaltenen Daten binnen vier Wochen nach der Zustellung der Mitteilung schriftlich unter Angabe von Gründen bestreiten. In diesem Fall hat die nach § 49m Abs. 2 zuständige Stelle den strittigen Teil der Mitteilung mit Bescheid festzustellen.
(4) Die nach § 49m Abs. 2 zuständige Stelle integriert die nach den Abs. 1 bis 4 erhobenen oder rechtskräftig festgestellten Daten in das von ihr zu führende Pensionskonto.
Kontomitteilung
§ 49o. (1) Die nach § 49m Abs. 2 zuständige Stelle informiert ab dem Jahr 2007 jedes oberste Organ einmal jährlich über sein Pensionskonto (Kontomitteilung). Die Kontomitteilung enthält die bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres relevanten Daten.
(2) Die Kontomitteilung soll nach Möglichkeit automationsunterstützt erfolgen. Darüber hinaus ist nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen dafür vorzusorgen, dass sie auch elektronisch eingesehen werden kann.
(3) Ergibt sich nachträglich, dass die in der Kontomitteilung enthaltenen Daten unrichtig sind, so sind diese unverzüglich richtig zu stellen und das oberste Organ darüber zu informieren.
Kontomitteilung
§ 49o. (1) Die nach § 49m Abs. 2 zuständige Stelle informiert ab dem Jahr 2008 das oberste Organ auf dessen Verlangen über sein Pensionskonto (Kontomitteilung). Die Kontomitteilung enthält die bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres relevanten Daten.
(2) Die Kontomitteilung soll nach Möglichkeit automationsunterstützt erfolgen. Darüber hinaus ist nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen dafür vorzusorgen, dass sie auch elektronisch eingesehen werden kann.
(3) Ergibt sich nachträglich, dass die in der Kontomitteilung enthaltenen Daten unrichtig sind, so sind diese unverzüglich richtig zu stellen und das oberste Organ darüber zu informieren.
Anwendung dieses Bundesgesetzes auf die Gesamtpension
§ 49p. (1) Der Beitrag nach § 44n ist nur vom anteiligen Ruhebezug nach § 49l Abs. 1 zu entrichten.
(2) Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes tritt die Gesamtpension nach § 49l Abs. 3 an die Stelle des Ruhebezuges. Dies gilt nicht für Bestimmungen, die für die Bemessung des Ruhebezuges nach § 49l Abs. 1 maßgebend sind.
(3) Für die Anwendung des vom Verweis in den §§ 31, 44 und 44k erfassten § 28 des Pensionsgesetzes 1965 tritt die Gesamtpension nach § 49l Abs. 3 an die Stelle des Ruhe- oder Versorgungsbezuges.
Artikel VIIIb
Übergangsbestimmungen
Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 142/2004
§ 49q. § 49h Abs. 3 zweiter Satz gilt auch für jene Fälle, in denen ab dem 1. August 1997 ein Überweisungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt (die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten) überwiesen wurde. Der Anwendung des § 49h Abs. 3 zweiter Satz steht die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen nicht entgegen. In diesen Fällen sind die Überweisungsbeträge auf Antrag von der Pensionsversicherungsanstalt mit dem Aufwertungsfaktor gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten und bis zum 31. März 2005 an die im § 49h Abs. 3 zweiter Satz angeführten Versorgungseinrichtungen zu überweisen.
Entfall der Anpassung der Ruhebezüge für das Jahr 2010
§ 49r. Die in den §§ 31, 34 Abs. 4, 44 Abs. 1 und 44k vorgesehene Anwendung des § 41 Abs. 2 und 3 des Pensionsgesetzes 1965 entfällt bis 31. Dezember 2010.
Entfall der Anpassung der Ruhebezüge für das Jahr 2011
§ 49s. Die in den §§ 31, 34 Abs. 4, 44 Abs. 1 und 44k vorgesehene Anwendung des § 41 Abs. 2 und 3 des Pensionsgesetzes 1965 entfällt bis 31. Dezember 2011.
Entfall der Anpassung der Ruhebezüge für das Jahr 2012
§ 49t. Die in den §§ 31, 34 Abs. 4, 44 Abs. 1 und 44k vorgesehene Anwendung des § 41 Abs. 2 und 3 des Pensionsgesetzes 1965 entfällt bis 31. Dezember 2012.
Artikel IX
Schlußbestimmungen
§ 50. (Verfassungsbestimmung) Soweit sich die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments und der Volksanwaltschaft sowie auf den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Rechnungshofes beziehen, obliegen die zu treffenden Maßnahmen dem Präsidenten des Nationalrates. Auf das Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.
§ 51. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie nicht gemäß § 50 dem Präsidenten des Nationalrates obliegt, die Bundesregierung betraut. Die Vorbereitung der nach diesem Bundesgesetz der Bundesregierung zukommenden Akte obliegt dem Bundeskanzler.
Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 51/1983, zu § 25 Abs. 1, BGBl. Nr. 273/1972)
Auf ehemalige Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, die vor dem 1. Feber 1983 aus ihrer Funktion ausgeschieden sind, ist weiterhin § 25 Abs. 1 des Bezügegesetzes in der am 31. Jänner 1983 geltenden Fassung anzuwenden.
Artikel VI
Das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 262/1988, wird wie folgt geändert:
(1) Die Bezüge, die den im § 1 Abs. 1 des Bezügegesetzes genannten obersten Organen gebühren, sind für die Zeit vom 1. Juli 1988 bis zum 31. Dezember 1988 auf der Bemessungsgrundlage des Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, im Jahre 1987 zu ermitteln.
(2) Abs. 1 ist bei der Ermittlung der Ruhe- und Versorgungsbezüge, die gemäß Abschnitt II und III des Bezügegesetzes gebühren, sinngemäß anzuwenden.
Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Artikel 79
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2009, zu den §§ 2 und 44e, BGBl. Nr. 273/1972)
(1) Art. 2 (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Art. 3 (Änderung des Ehegesetzes), Art. 4 (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Art. 6 (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Art. 7 (Änderung des Strafgesetzbuches), Art. 27 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Art. 28 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Art. 29 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Art. 30 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Art. 31 (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Art. 33 (Änderung der Bundesabgabenordnung), Art. 34 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Art. 61 (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Art. 62 (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Art. 63 (Änderung des Apothekengesetzes), Art. 72 (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Art. 76 (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Art. 77 (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Art. 78 (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.
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