Bundesgesetz vom 9. Juli 1972 über die Bezüge und Pensionen der obersten Organe des Bundes (Bezügegesetz)
Zum Bezugszeitraum 1.7.1988 bis 31.12.1988: siehe Art. VI, BGBl. Nr. 288/1988
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
ABSCHNITT I
Artikel I
§ 1. (1) Dem Bundespräsidenten, den Mitgliedern des Nationalrates, des Bundesrates und der Bundesregierung, den Staatssekretären, den Mitgliedern der Volksanwaltschaft, den Landeshauptmännern sowie dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Rechnungshofes gebühren Bezüge.
(2) Außer den Bezügen gebühren den in Abs. 1 genannten obersten Organen des Bundes Sonderzahlungen.
ABSCHNITT I
Artikel I
§ 1. (1) Dem Bundespräsidenten, den Mitgliedern des Nationalrates, des Bundesrates und der Bundesregierung, den Staatssekretären, den Mitgliedern der Volksanwaltschaft, den Landeshauptmännern sowie dem Präsidenten des Rechnungshofes gebühren Bezüge.
(2) Außer den Bezügen gebühren den in Abs. 1 genannten obersten Organen des Bundes Sonderzahlungen.
§ 2. (1) Die Bezüge sind im voraus am Anfang eines jeden Monates, und zwar beginnend mit dem Monat, in dem die Angelobung geleistet wird, auszuzahlen.
(2) Mit dem Ausscheiden aus der Funktion erlischt der Bezugsanspruch.
§ 2. (1) Die Bezüge sind im voraus am Anfang eines jeden Monates, und zwar beginnend mit dem Monat, in dem die Angelobung geleistet wird, auszuzahlen. Im ersten Monat gebühren jedoch lediglich die entsprechenden Bezügeteile für den Zeitraum zwischen der Angelobung und dem Monatsende.
(2) Mit dem Ausscheiden aus der Funktion erlischt der Bezugsanspruch.
§ 2. (1) Die Bezüge gebühren vom Tag der Angelobung bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion.
(2) Im Monat der Angelobung gebühren lediglich die Bezügeteile für den Zeitraum ab dem Tag der Angelobung bis zum Monatsende. Im Monat des Ausscheidens aus der Funktion gebühren lediglich die Bezügeteile für den Zeitraum vom Monatsbeginn bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion.
(3) Scheidet ein im § 1 angeführtes oberstes Organ durch Tod aus seiner Funktion aus, gebührt der Bezug jedoch bis zum Ende des betreffenden Monats.
(4) Die Bezüge sind im voraus am Anfang eines jeden Monats auszuzahlen. § 7 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ist anzuwenden.
(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auch auf Amtszulagen, Auslagenersätze, Entfernungszulagen und Entschädigungen für nicht in Anspruch genommene Dienstwohnungen und Dienstwagen anzuwenden.
§ 2. (1) Die Bezüge gebühren vom Tag der Angelobung bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion.
(2) Im Monat der Angelobung gebühren lediglich die Bezügeteile für den Zeitraum ab dem Tag der Angelobung bis zum Monatsende. Im Monat des Ausscheidens aus der Funktion gebühren lediglich die Bezügeteile für den Zeitraum vom Monatsbeginn bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion.
(3) Scheidet ein im § 1 angeführtes oberstes Organ durch Tod aus seiner Funktion aus, gebührt der Bezug jedoch bis zum Ende des betreffenden Monats.
(4) Die Bezüge sind im voraus am Anfang eines jeden Monats auszuzahlen. § 7 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ist anzuwenden.
(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auch auf Amtszulagen, Auslagenersätze, und Entschädigungen für nicht in Anspruch genommene Dienstwohnungen und Dienstwagen anzuwenden.
Artikel II
§ 3. Der Anfangsbezug eines Mitgliedes des Nationalrates entspricht dem jeweiligen Gehalt eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 1, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen.
§ 4. Der Anfangsbezug eines Mitgliedes des Bundesrates beträgt 50 v. H. des Anfangsbezuges eines Mitgliedes des Nationalrates.
§ 5. Der Bezug des Bundespräsidenten entspricht 400 vH des jeweiligen Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen.
§ 6. Der Anfangsbezug des Bundeskanzlers, des Vizekanzlers, eines Bundesministers, eines Landeshauptmannes und des Präsidenten des Rechnungshofes beträgt 200 vH, der eines Staatssekretärs, eines Mitgliedes der Volksanwaltschaft und des Vizepräsidenten des Rechnungshofes 180 vH des Anfangsbezuges eines Mitgliedes des Nationalrates.
§ 6. Der Anfangsbezug des Bundeskanzlers, des Vizekanzlers, eines Bundesministers, eines Landeshauptmannes und des Präsidenten des Rechnungshofes beträgt 200 vH, der eines Staatssekretärs und eines Mitgliedes der Volksanwaltschaft 180 vH des Anfangsbezuges eines Mitgliedes des Nationalrates.
§ 7. (1) Die Mitglieder des Nationalrates rücken nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe der Dienstklasse IX vor. Ebenso erhöhen sich auch die Bezüge der anderen im § 1 Abs. 1 erwähnten obersten Organe - mit Ausnahme des Bundespräsidenten - entsprechend.
(2) Zeiten, die als Bundespräsident, als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Landeshauptmann, als Mitglied einer Landesregierung, als Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes zurückgelegt wurden, sind zur Gänze für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen.
(3) Zeiten, die als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages zurückgelegt wurden, sind den Organen im Sinne des Abs. 2 zu einem Drittel für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen.
(4) Zeiten, die als Mitglied des Nationalrates oder eines Landtages zurückgelegt wurden, sind den Mitgliedern des Bundesrates, Zeiten, die als Mitglied des Bundesrates oder eines Landtages zurückgelegt wurden, sind den Mitgliedern des Nationalrates zur Gänze für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen.
§ 7. (1) Die Mitglieder des Nationalrates rücken nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe der Dienstklasse IX vor. Ebenso erhöhen sich auch die Bezüge der anderen im § 1 Abs. 1 erwähnten obersten Organe - mit Ausnahme des Bundespräsidenten - entsprechend.
(2) Zeiten, die als Bundespräsident, als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Landeshauptmann, als Mitglied einer Landesregierung, als Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes zurückgelegt wurden, sind zur Gänze für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen.
(3) Zeiten, die als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages zurückgelegt wurden, sind den Organen im Sinne des Abs. 2 zu einem Drittel für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen.
(4) Zeiten, die als Mitglied des Nationalrates oder eines Landtages zurückgelegt wurden, sind den Mitgliedern des Bundesrates, Zeiten, die als Mitglied des Bundesrates oder eines Landtages zurückgelegt wurden, sind den Mitgliedern des Nationalrates zur Gänze für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen.
(5) Eine mehrfache Berücksichtigung desselben Zeitraumes ist bei der Anrechnung für die Vorrückung in höhere Bezüge unzulässig.
§ 7. (1) Die Mitglieder des Nationalrates rücken nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe der Dienstklasse IX vor. Ebenso erhöhen sich auch die Bezüge der anderen im § 1 Abs. 1 erwähnten obersten Organe - mit Ausnahme des Bundespräsidenten - entsprechend.
(2) Zeiten, die als Bundespräsident, als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Landeshauptmann, als Mitglied einer Landesregierung oder als Präsident des Rechnungshofes zurückgelegt wurden, sind zur Gänze für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen.
(3) Zeiten, die als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments oder eines Landtages zurückgelegt wurden, sind den Organen im Sinne des Abs. 2 zu einem Drittel für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen.
(4) Zeiten, die als Mitglied des Nationalrates, des Europäischen Parlaments oder eines Landtages zurückgelegt wurden, sind den Mitgliedern des Bundesrates, Zeiten, die als Mitglied des Bundesrates, des Europäischen Parlaments oder eines Landtages zurückgelegt wurden, sind den Mitgliedern des Nationalrates zur Gänze für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen.
(5) Eine mehrfache Berücksichtigung desselben Zeitraumes ist bei der Anrechnung für die Vorrückung in höhere Bezüge unzulässig.
§ 7. (1) Die Mitglieder des Nationalrates rücken nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe der Dienstklasse IX vor. Ebenso erhöhen sich auch die Bezüge der anderen im § 1 Abs. 1 erwähnten obersten Organe mit Ausnahme des Bundespräsidenten entsprechend.
(2) Zeiten, die als Bundespräsident, als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Landeshauptmann, als Mitglied einer Landesregierung, als Präsident des Rechnungshofes oder als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zurückgelegt wurden, sind zur Gänze für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen.
(3) Zeiten, die als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments oder eines Landtages zurückgelegt wurden, sind den Organen im Sinne des Abs. 2 zu einem Drittel für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen.
(4) Zeiten, die als Mitglied des Nationalrates, des Europäischen Parlaments oder eines Landtages zurückgelegt wurden, sind den Mitgliedern des Bundesrates, Zeiten, die als Mitglied des Bundesrates, des Europäischen Parlaments oder eines Landtages zurückgelegt wurden, sind den Mitgliedern des Nationalrates zur Gänze für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen.
(5) Eine mehrfache Berücksichtigung desselben Zeitraumes ist bei der Anrechnung für die Vorrückung in höhere Bezüge unzulässig.
§ 8. (1) Der Bezug der Präsidenten des Nationalrates, des Vorsitzenden des Bundesrates und seiner Stellvertreter erhöht sich für die Dauer ihrer Amtstätigkeit um eine Amtszulage, die 90 vH des ihnen gebührenden Bezuges (§§ 3, 4 und 7) beträgt; der Bezug der Obmänner der Klubs (im Falle der Bestellung eines geschäftsführenden Klubobmannes jedoch nur der Bezug dieses geschäftsführenden Klubobmannes) erhöht sich für die Dauer ihrer Amtstätigkeit um eine Amtszulage, die 66 vH des ihnen gebührenden Bezuges (§§ 3, 4 und 7) beträgt.
(2) Die Amtszulage gebührt den Präsidenten des Nationalrates von dem Monat an, in dem sie gewählt werden, dem Vorsitzenden des Bundesrates und seinen Stellvertretern von dem Monat an, in dem ihre Berufung zum Vorsitzenden oder ihre Wahl zu Stellvertretern erfolgt, den Obmännern der Klubs von dem Monat ihrer Bestellung an.
§ 8. (1) Der Bezug der Präsidenten des Nationalrates, des Vorsitzenden des Bundesrates und seiner Stellvertreter erhöht sich für die Dauer ihrer Amtstätigkeit um eine Amtszulage, die 90 vH des ihnen gebührenden Bezuges (§§ 3, 4 und 7) beträgt; der Bezug der Obmänner der Klubs (im Falle der Bestellung eines geschäftsführenden Klubobmannes jedoch nur der Bezug dieses geschäftsführenden Klubobmannes) erhöht sich für die Dauer ihrer Amtstätigkeit um eine Amtszulage, die 66 vH des ihnen gebührenden Bezuges (§§ 3, 4 und 7) beträgt.
(2) Die Amtszulage gebührt den Präsidenten des Nationalrates, dem Vorsitzenden des Bundesrates und seinen Stellvertretern sowie den Obmännern der Klubs von dem Tag an, an dem ihre Funktion beginnt. Der Anspruch auf Amtszulage endet mit dem Tag des Ausscheidens aus der betreffenden Funktion.
§ 9. (1) Den obersten Organen im Sinne des § 1 Abs. 1 gebührt neben ihren Bezügen ein monatlicher Auslagenersatz, bei dessen Ermittlung von dem Bezug auszugehen ist, der sich nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen sowie einer allfälligen Amtszulage ergeben würde.
(2) Der Auslagenersatz des Bundespräsidenten und des Bundeskanzlers beträgt 30 vH, der Auslagenersatz der übrigen Mitglieder der Bundesregierung, der Landeshauptmänner, des Präsidenten des Rechnungshofes, der Staatssekretäre, der Mitglieder der Volksanwaltschaft, der Präsidenten des Nationalrates, des Vorsitzenden des Bundesrates und seiner Stellvertreter und des Vizepräsidenten des Rechnungshofes beträgt 40 vH, der Auslagenersatz der übrigen Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates beträgt 25 vH des nach Abs. 1 zu ermittelnden Bezuges.
§ 9. (1) Den obersten Organen im Sinne des § 1 Abs. 1 gebührt neben ihren Bezügen ein monatlicher Auslagenersatz, bei dessen Ermittlung von dem Bezug auszugehen ist, der sich nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen sowie einer allfälligen Amtszulage ergeben würde.
(2) Der Auslagenersatz des Bundespräsidenten und des Bundeskanzlers beträgt 30 vH, der Auslagenersatz der übrigen Mitglieder der Bundesregierung, der Landeshauptmänner, des Präsidenten des Rechnungshofes, der Staatssekretäre, der Mitglieder der Volksanwaltschaft, der Präsidenten des Nationalrates, des Vorsitzenden des Bundesrates und seiner Stellvertreter beträgt 40 vH, der Auslagenersatz der übrigen Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates beträgt 25 vH des nach Abs. 1 zu ermittelnden Bezuges.
§ 10. (1) Der Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder der Volksanwaltschaft, Landeshauptmänner und der Präsident sowie der Vizepräsident des Rechnungshofes erleiden, wenn sie Bedienstete einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung in die Kompetenz des Bundes fällt, als solche in ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung keine Einbuße. Ihr Diensteinkommen, ihre Ruhe- oder Versorgungsgenüsse werden jedoch, solange sie einen im § 5 oder § 6 bezeichneten Bezug erhalten, so weit stillgelegt, als sie nicht einen Bezug auf Grund dieses Gesetzes übersteigen. Die Zeit der Stillegung ist für die Bemessung des Ruhe- oder Versorgungsgenusses ohne Leistung eines Pensionsbeitrages anrechenbar. Eine bestehende Sozialversicherung wird durch die Stillegung nicht berührt.
(2) Beim Bundespräsidenten, bei Mitgliedern der Bundesregierung, bei Staatssekretären, bei Mitgliedern der Volksanwaltschaft, bei Landeshauptmännern und beim Präsidenten sowie beim Vizepräsidenten des Rechnungshofes, die Bedienstete (Empfänger eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses) einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung nicht in die Kompetenz des Bundes fällt, verringert sich der im § 5 oder § 6 genannte Bezug um ihr Nettodiensteinkommen (um ihren Nettoruhe- oder Nettoversorgungsgenuß), soweit nicht in den für sie geltenden Dienstrechtsvorschriften die Stillegung des Diensteinkommens (Ruhe- bzw. Versorgungsgenusses) für den Fall vorgesehen ist, daß sie einen im § 5 oder § 6 genannten Bezug erhalten. Unter dem Nettodiensteinkommen (Nettoruhe-, Nettoversorgungsgenuß) sind die steuerpflichtigen Einkünfte aus Dienstverhältnissen im Sinne des ersten Satzes (der steuerpflichtige Ruhe-, Versorgungsgenuß), vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer, zu verstehen.
(3) Solange der Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder der Volksanwaltschaft, Landeshauptmänner der Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes einen Bezug nach § 5 oder § 6 erhalten, werden Ruhebezüge als ehemaliges Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates stillgelegt. Beziehen solche Organe einen Ruhebezug als ehemaliges Mitglied eines Landtages oder einer Landesregierung, so verringert sich der nach § 5 oder § 6 gebührende Bezug um diese Nettoruhebezüge.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sowie der §§ 6 und 7 gelten sinngemäß auch für die im Art. 71 des Bundes-Verfassungsgesetzes genannten Personen.
§ 10. (1) Der Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder der Volksanwaltschaft, Landeshauptmänner und der Präsident des Rechnungshofes erleiden, wenn sie Bedienstete einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung in die Kompetenz des Bundes fällt, als solche in ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung keine Einbuße. Ihr Diensteinkommen, ihre Ruhe- oder Versorgungsgenüsse werden jedoch, solange sie einen im § 5 oder § 6 bezeichneten Bezug erhalten, so weit stillgelegt, als sie nicht einen Bezug auf Grund dieses Gesetzes übersteigen. Die Zeit der Stillegung ist für die Bemessung des Ruhe- oder Versorgungsgenusses ohne Leistung eines Pensionsbeitrages anrechenbar. Eine bestehende Sozialversicherung wird durch die Stillegung nicht berührt.
(2) Beim Bundespräsidenten, bei Mitgliedern der Bundesregierung, bei Staatssekretären, bei Mitgliedern der Volksanwaltschaft, bei Landeshauptmännern und beim Präsidenten des Rechnungshofes, die Bedienstete (Empfänger eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses) einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung nicht in die Kompetenz des Bundes fällt, verringert sich der im § 5 oder § 6 genannte Bezug um ihr Nettodiensteinkommen (um ihren Nettoruhe- oder Nettoversorgungsgenuß), soweit nicht in den für sie geltenden Dienstrechtsvorschriften die Stillegung des Diensteinkommens (Ruhe- bzw. Versorgungsgenusses) für den Fall vorgesehen ist, daß sie einen im § 5 oder § 6 genannten Bezug erhalten. Unter dem Nettodiensteinkommen (Nettoruhe-, Nettoversorgungsgenuß) sind die steuerpflichtigen Einkünfte aus Dienstverhältnissen im Sinne des ersten Satzes (der steuerpflichtige Ruhe-, Versorgungsgenuß), vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer, zu verstehen.
(3) Solange der Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder der Volksanwaltschaft, Landeshauptmänner oder der Präsident des Rechnungshofes einen Bezug nach § 5 oder § 6 erhalten, werden Ruhebezüge als ehemaliges Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Europäischen Parlaments stillgelegt. Beziehen solche Organe einen Ruhebezug als ehemaliges Mitglied eines Landtages oder einer Landesregierung, so verringert sich der nach § 5 oder § 6 gebührende Bezug um diese Nettoruhebezüge.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sowie der §§ 6 und 7 gelten sinngemäß auch für die im Art. 71 des Bundes-Verfassungsgesetzes genannten Personen.
§ 10. (1) Der Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder der Volksanwaltschaft, Landeshauptmänner und der Präsident des Rechnungshofes erleiden, wenn sie Bedienstete einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung in die Kompetenz des Bundes fällt, als solche in ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung keine Einbuße. Ihr Diensteinkommen, ihre Ruhe- oder Versorgungsgenüsse werden jedoch, solange sie einen im § 5 oder § 6 bezeichneten Bezug erhalten, so weit stillgelegt, als sie nicht einen Bezug auf Grund dieses Gesetzes übersteigen. Die Zeit der Stillegung ist für die Bemessung des Ruhe- oder Versorgungsgenusses ohne Leistung eines Pensionsbeitrages anrechenbar.
(2) Beim Bundespräsidenten, bei Mitgliedern der Bundesregierung, bei Staatssekretären, bei Mitgliedern der Volksanwaltschaft, bei Landeshauptmännern und beim Präsidenten des Rechnungshofes, die Bedienstete (Empfänger eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses) einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung nicht in die Kompetenz des Bundes fällt, verringert sich der im § 5 oder § 6 genannte Bezug um ihr Nettodiensteinkommen (um ihren Nettoruhe- oder Nettoversorgungsgenuß), soweit nicht in den für sie geltenden Dienstrechtsvorschriften die Stillegung des Diensteinkommens (Ruhe- bzw. Versorgungsgenusses) für den Fall vorgesehen ist, daß sie einen im § 5 oder § 6 genannten Bezug erhalten. Unter dem Nettodiensteinkommen (Nettoruhe-, Nettoversorgungsgenuß) sind die steuerpflichtigen Einkünfte aus Dienstverhältnissen im Sinne des ersten Satzes (der steuerpflichtige Ruhe-, Versorgungsgenuß), vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer, zu verstehen.
(3) Solange der Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder der Volksanwaltschaft, Landeshauptmänner oder der Präsident des Rechnungshofes einen Bezug nach § 5 oder § 6 erhalten, werden Ruhebezüge als ehemaliges Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Europäischen Parlaments stillgelegt. Beziehen solche Organe einen Ruhebezug als ehemaliges Mitglied eines Landtages oder einer Landesregierung, so verringert sich der nach § 5 oder § 6 gebührende Bezug um diese Nettoruhebezüge.
(4) Besteht neben dem Anspruch auf Bezug oder Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz ein Anspruch auf Ruhegehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, so ist der Bezug oder Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um den er den gebührenden Ruhegehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften übersteigt.
(5) Besteht neben dem Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz ein Anspruch auf Grundgehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, so wird der Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz für die Dauer des Anspruchs auf Grundgehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften stillgelegt. Wird die Funktion als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften beendet, so ist der Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz unter Berücksichtigung der Funktionsdauer als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften neu zu bemessen.
(6) Die Abs. 1 bis 5 und die §§ 6 und 7 gelten auch für die im Art. 71 des Bundes-Verfassungsgesetzes genannten Personen.
§ 10. (1) Der Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder der Volksanwaltschaft, Landeshauptmänner und der Präsident des Rechnungshofes erleiden, wenn sie Bedienstete einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung in die Kompetenz des Bundes fällt, als solche in ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung keine Einbuße. Ihre Ruhe- und Versorgungsbezüge und - soweit § 13 Abs. 9a des Gehaltsgesetzes 1956 nicht anderes bestimmt - ihre Dienstbezüge sind jedoch, solange sie einen im § 5 oder § 6 bezeichneten Bezug erhalten, so weit stillzulegen, als sie nicht einen Bezug auf Grund dieses Gesetzes übersteigen. Die Zeit der Stillegung ist für die Bemessung des Ruhe- oder Versorgungsgenusses nur anrechenbar, wenn hiefür ein Pensionsbeitrag entrichtet wird.
(2) Beim Bundespräsidenten, bei Mitgliedern der Bundesregierung, bei Staatssekretären, bei Mitgliedern der Volksanwaltschaft, bei Landeshauptmännern und beim Präsidenten des Rechnungshofes, die Bedienstete (Empfänger eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses) einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung nicht in die Kompetenz des Bundes fällt, verringert sich der im § 5 oder § 6 genannte Bezug um ihr Nettodiensteinkommen (um ihren Nettoruhe- oder Nettoversorgungsgenuß), soweit nicht in den für sie geltenden Dienstrechtsvorschriften die Stillegung des Diensteinkommens (Ruhe- bzw. Versorgungsgenusses) für den Fall vorgesehen ist, daß sie einen im § 5 oder § 6 genannten Bezug erhalten. Unter dem Nettodiensteinkommen (Nettoruhe-, Nettoversorgungsgenuß) sind die steuerpflichtigen Einkünfte aus Dienstverhältnissen im Sinne des ersten Satzes (der steuerpflichtige Ruhe-, Versorgungsgenuß), vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer, zu verstehen.
(3) Solange der Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder der Volksanwaltschaft, Landeshauptmänner oder der Präsident des Rechnungshofes einen Bezug nach § 5 oder § 6 erhalten, werden Ruhebezüge als ehemaliges Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Europäischen Parlaments stillgelegt. Beziehen solche Organe einen Ruhebezug als ehemaliges Mitglied eines Landtages oder einer Landesregierung, so verringert sich der nach § 5 oder § 6 gebührende Bezug um diese Nettoruhebezüge.
(4) Besteht neben dem Anspruch auf Bezug oder Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz ein Anspruch auf Ruhegehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, so ist der Bezug oder Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um den er den gebührenden Ruhegehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften übersteigt.
(5) Besteht neben dem Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz ein Anspruch auf Grundgehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, so wird der Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz für die Dauer des Anspruchs auf Grundgehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften stillgelegt. Wird die Funktion als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften beendet, so ist der Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz unter Berücksichtigung der Funktionsdauer als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften neu zu bemessen.
(6) Die Abs. 1 bis 5 und die §§ 6 und 7 gelten auch für die im Art. 71 des Bundes-Verfassungsgesetzes genannten Personen.
§ 11. Für die Ermittlung der Höhe der Sonderzahlung gilt § 3 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, sinngemäß.
§ 12. (1) Die obersten Organe haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten.
(2) Der monatliche Pensionsbeitrag beträgt für die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates 13 vH, für die übrigen im § 1 Abs. 1 genannten Organe 16 vH des Bezuges und der Sonderzahlungen.
(3) Werden als Mitglied eines Landtages verbrachte Zeiten gemäß § 25 Abs. 2 lit. b eingerechnet, so ist nachträglich ein Beitrag zu leisten. Dieser beträgt
für Zeiten vom 1. Jänner 1955 bis 31. Dezember 1977 5 v. H.,
für Zeiten vom 1. Jänner 1978 bis 31. Dezember 1978 5,5 v. H.,
für Zeiten vom 1. Jänner 1979 bis 31. Dezember 1979 6 v. H.,
für Zeiten vom 1. Jänner 1980 bis 31. Dezember 1980 6,5 v. H.,
für Zeiten vom 1. Jänner 1981 an 7 v. H.
§ 12. (1) Die obersten Organe haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten.
(2) Der monatliche Pensionsbeitrag beträgt für die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates 13 vH, für die übrigen im § 1 Abs. 1 genannten Organe 16 vH des Bezuges und der Sonderzahlungen.
(3) Werden als Mitglied eines Landtages verbrachte Zeiten gemäß § 25 Abs. 2 lit. b eingerechnet, so ist nachträglich ein Beitrag zu leisten. Dieser beträgt
für Zeiten vom 1. Jänner 1955 bis 31. Dezember 1977 5%,
für Zeiten vom 1. Jänner 1978 bis 31. Dezember 1978 5,5%,
für Zeiten vom 1. Jänner 1979 bis 31. Dezember 1979 6%,
für Zeiten vom 1. Jänner 1980 bis 31. Dezember 1980 6,5%,
für Zeiten vom 1. Jänner 1981 bis 30. November 1990 7%,
für Zeiten vom 1. Dezember 1990 an 13%
§ 12. (1) Die obersten Organe haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten.
(2) Der monatliche Pensionsbeitrag beträgt für
```
die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates
```
```
für Zeiten bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 ...... 13%,
```
```
für Zeiten ab dem 1. Jänner 1996 ..................... 14,5%,
```
```
die übrigen im § 1 Abs. 1 genannten Organe
```
```
für Zeiten bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 ...... 16%,
```
```
für Zeiten ab dem 1. Jänner 1996 ..................... 17,5%,
```
des Bezuges und der Sonderzahlungen.
(3) Werden als Mitglied eines Landtages verbrachte Zeiten gemäß
§ 25 Abs. 2 lit. b eingerechnet, so ist nachträglich ein Beitrag zu
leisten. Dieser beträgt
```
für Zeiten vom 1. Jänner 1955 bis 31. Dezember 1977 ..... 5%,
```
```
für Zeiten vom 1. Jänner 1978 bis 31. Dezember 1978 ..... 5,5%,
```
```
für Zeiten vom 1. Jänner 1979 bis 31. Dezember 1979 ..... 6%,
```
```
für Zeiten vom 1. Jänner 1980 bis 31. Dezember 1980 ..... 6,5%,
```
```
für Zeiten vom 1. Jänner 1981 bis 30. November 1990 ..... 7%,
```
```
für Zeiten vom 1. Dezember 1990 bis 31. Dezember 1995 ... 13%,
```
```
für Zeiten vom 1. Jänner 1996 an ........................ 14,5%
```
der während dieser Zeiten als Mitglied des Landtages erhaltenen Entschädigung samt Sonderzahlungen.
§ 12. (1) Die obersten Organe haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten.
(2) Der monatliche Pensionsbeitrag beträgt für
```
die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates
```
```
für Zeiten bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 ...... 13%,
```
```
für Zeiten ab dem 1. Jänner 1996 ..................... 14,5%,
```
```
die übrigen im § 1 Abs. 1 genannten Organe
```
```
für Zeiten bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 ...... 16%,
```
```
für Zeiten ab dem 1. Jänner 1996 ..................... 17,5%,
```
des Bezuges und der Sonderzahlungen.
(3) Werden als Mitglied eines Landtages verbrachte Zeiten gemäß
§ 25 Abs. 2 lit. b eingerechnet, so ist nachträglich ein Beitrag zu
leisten. Dieser beträgt
```
für Zeiten vom 1. Jänner 1955 bis 31. Dezember 1977 ..... 5%,
```
```
für Zeiten vom 1. Jänner 1978 bis 31. Dezember 1978 ..... 5,5%,
```
```
für Zeiten vom 1. Jänner 1979 bis 31. Dezember 1979 ..... 6%,
```
```
für Zeiten vom 1. Jänner 1980 bis 31. Dezember 1980 ..... 6,5%,
```
```
für Zeiten vom 1. Jänner 1981 bis 30. November 1990 ..... 7%,
```
```
für Zeiten vom 1. Dezember 1990 bis 31. Dezember 1995 ... 13%,
```
```
für Zeiten vom 1. Jänner 1996 an ........................ 14,5%
```
der während dieser Zeiten als Mitglied des Landtages erhaltenen Entschädigung samt Sonderzahlungen.
(4) Für die Einrechnung von Zeiten vom 1. Jänner 1995 bis zum 31. Dezember 1996 ist abweichend vom Abs. 3 Z 6 und 7 ein Beitrag von 18,49% der während dieser Zeiten als Mitglied des Landtages erhaltenen Entschädigung samt Sonderzahlungen zu leisten.
§ 12. (1) Die obersten Organe haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten, sofern sie nicht gemäß § 23j oder § 49c auf die Pensionsversorgung verzichtet haben.
(2) Der monatliche Pensionsbeitrag beträgt für
```
die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates
```
```
für Zeiten bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 ...... 13%,
```
```
für Zeiten ab dem 1. Jänner 1996 ..................... 14,5%,
```
```
die übrigen im § 1 Abs. 1 genannten Organe
```
```
für Zeiten bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 ...... 16%,
```
```
für Zeiten ab dem 1. Jänner 1996 ..................... 17,5%,
```
des Bezuges und der Sonderzahlungen.
(3) Werden als Mitglied eines Landtages verbrachte Zeiten gemäß
§ 25 Abs. 2 lit. b eingerechnet, so ist nachträglich ein Beitrag zu
leisten. Dieser beträgt
```
für Zeiten vom 1. Jänner 1955 bis 31. Dezember 1977 ..... 5%,
```
```
für Zeiten vom 1. Jänner 1978 bis 31. Dezember 1978 ..... 5,5%,
```
```
für Zeiten vom 1. Jänner 1979 bis 31. Dezember 1979 ..... 6%,
```
```
für Zeiten vom 1. Jänner 1980 bis 31. Dezember 1980 ..... 6,5%,
```
```
für Zeiten vom 1. Jänner 1981 bis 30. November 1990 ..... 7%,
```
```
für Zeiten vom 1. Dezember 1990 bis 31. Dezember 1995 ... 13%,
```
```
für Zeiten vom 1. Jänner 1996 an ........................ 14,5%
```
der während dieser Zeiten als Mitglied des Landtages erhaltenen Entschädigung samt Sonderzahlungen.
(4) Für die Einrechnung von Zeiten vom 1. Jänner 1995 bis zum 31. Dezember 1996 ist abweichend vom Abs. 3 Z 6 und 7 ein Beitrag von 18,49% der während dieser Zeiten als Mitglied des Landtages erhaltenen Entschädigung samt Sonderzahlungen zu leisten.
§ 12. (1) Die obersten Organe haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten, sofern sie nicht gemäß § 23j oder § 49c auf die Pensionsversorgung verzichtet haben.
(2) Der monatliche Pensionsbeitrag beträgt für
```
die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates
```
```
für Zeiten bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 ...... 13%,
```
```
für Zeiten ab dem 1. Jänner 1996 ..................... 14,5%,
```
```
die übrigen im § 1 Abs. 1 genannten Organe
```
```
für Zeiten bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 ...... 16%,
```
```
für Zeiten ab dem 1. Jänner 1996 ..................... 17,5%,
```
des Bezuges und der Sonderzahlungen.
(3) Werden als Mitglied eines Landtages verbrachte Zeiten gemäß
§ 25 Abs. 2 lit. b eingerechnet, so ist nachträglich ein Beitrag zu
leisten. Dieser beträgt
```
für Zeiten vom 1. Jänner 1955 bis 31. Dezember 1977 ..... 5%,
```
```
für Zeiten vom 1. Jänner 1978 bis 31. Dezember 1978 ..... 5,5%,
```
```
für Zeiten vom 1. Jänner 1979 bis 31. Dezember 1979 ..... 6%,
```
```
für Zeiten vom 1. Jänner 1980 bis 31. Dezember 1980 ..... 6,5%,
```
```
für Zeiten vom 1. Jänner 1981 bis 30. November 1990 ..... 7%,
```
```
für Zeiten vom 1. Dezember 1990 bis 31. Dezember 1995 ... 13%,
```
```
für Zeiten vom 1. Jänner 1996 an ........................ 14,5%
```
der während dieser Zeiten als Mitglied des Landtages erhaltenen Entschädigung samt Sonderzahlungen.
(4) Für die Einrechnung von Zeiten vom 1. Jänner 1995 bis zum Inkrafttreten der nächsten Novelle des Bezügegesetzes ist abweichend vom Abs. 3 Z 6 und 7 ein Beitrag von 18,49% der während dieser Zeiten als Mitglied des Landtages erhaltenen Entschädigung samt Sonderzahlungen zu leisten.
§ 12. (1) Die obersten Organe haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten, sofern sie nicht gemäß § 23j oder § 49c auf die Pensionsversorgung verzichtet haben.
(2) Der monatliche Pensionsbeitrag beträgt für
```
die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates
```
```
für Zeiten bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 ...... 13%,
```
```
für Zeiten ab dem 1. Jänner 1996 .................. 18,49%.
```
```
die übrigen im § 1 Abs. 1 genannten Organe
```
```
für Zeiten bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 ...... 16%,
```
```
für Zeiten ab dem 1. Jänner 1996 .................. 21,49%.
```
des Bezuges und der Sonderzahlungen.
(3) Werden als Mitglied eines Landtages verbrachte Zeiten gemäß
§ 25 Abs. 2 lit. b eingerechnet, so ist nachträglich ein Beitrag zu
leisten. Dieser beträgt
```
für Zeiten vom 1. Jänner 1955 bis 31. Dezember 1977 ..... 5%,
```
```
für Zeiten vom 1. Jänner 1978 bis 31. Dezember 1978 ... 5,5%,
```
```
für Zeiten vom 1. Jänner 1979 bis 31. Dezember 1979 ..... 6%,
```
```
für Zeiten vom 1. Jänner 1980 bis 31. Dezember 1980 ... 6,5%,
```
```
für Zeiten vom 1. Jänner 1981 bis 30. November 1990 ..... 7%,
```
```
für Zeiten vom 1. Dezember 1990 bis 31. Dezember 1994 ... 13%,
```
```
für Zeiten ab dem 1. Jänner 1995 ..................... 18,49%
```
der während dieser Zeiten als Mitglied des Landtages erhaltenen Entschädigung samt Sonderzahlungen.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/1997)
§ 12. (1) Die obersten Organe haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten, sofern sie nicht gemäß § 23j oder § 49c auf die Pensionsversorgung verzichtet haben.
(2) Der monatliche Pensionsbeitrag beträgt für
die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates ...
19,29%,
```
für die übrigen im § 1 Abs. 1 genannten Organe ......... 22,29%
```
des Bezuges und der Sonderzahlungen.
(3) Werden als Mitglied eines Landtages verbrachte Zeiten gemäß
§ 25 Abs. 2 lit. b eingerechnet, so ist nachträglich ein Beitrag zu
leisten. Dieser beträgt
```
für Zeiten vom 1. Jänner 1955 bis 31. Dezember 1977 .... 5%,
```
```
für Zeiten vom 1. Jänner 1978 bis 31. Dezember 1978 .... 5,5%,
```
```
für Zeiten vom 1. Jänner 1979 bis 31. Dezember 1979 .... 6%,
```
```
für Zeiten vom 1. Jänner 1980 bis 31. Dezember 1980 .... 6,5%,
```
```
für Zeiten vom 1. Jänner 1981 bis 30. November 1990 .... 7%,
```
```
für Zeiten vom 1. Dezember 1990 bis 31. Dezember 1994 .. 13%,
```
```
für Zeiten ab dem 1. Jänner 1995 .................... 18,49%,
```
```
für Zeiten ab dem 1. Oktober 2000 ................... 19,29%.
```
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/1997)
§ 12. (1) Die obersten Organe haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten, sofern sie nicht gemäß § 23j oder § 49c auf die Pensionsversorgung verzichtet haben.
(2) Der monatliche Pensionsbeitrag beträgt für
die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates 22,79%,
für die übrigen im § 1 Abs. 1 genannten Organe 25,79% des Bezuges und der Sonderzahlungen.
(3) Werden als Mitglied eines Landtages verbrachte Zeiten gemäß
§ 25 Abs. 2 lit. b eingerechnet, so ist nachträglich ein Beitrag zu
leisten. Dieser beträgt
```
für Zeiten vom 1. Jänner 1955 bis 31. Dezember 1977 .... 5%,
```
```
für Zeiten vom 1. Jänner 1978 bis 31. Dezember 1978 .... 5,5%,
```
```
für Zeiten vom 1. Jänner 1979 bis 31. Dezember 1979 .... 6%,
```
```
für Zeiten vom 1. Jänner 1980 bis 31. Dezember 1980 .... 6,5%,
```
```
für Zeiten vom 1. Jänner 1981 bis 30. November 1990 .... 7%,
```
```
für Zeiten vom 1. Dezember 1990 bis 31. Dezember 1994 .. 13%,
```
```
für Zeiten ab dem 1. Jänner 1995 ..................... 18,49%,
```
```
für Zeiten ab dem 1. Oktober 2000 .................... 19,29%,
```
```
für Zeiten ab dem 1. Jänner 2001 ..................... 22,79%.
```
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/1997)
§ 13. Der Beitrag, den der Bund nach den bestehenden Bestimmungen den einzelnen Ländern als Entschädigung für die Stellvertreter des Landeshauptmannes zu leisten hat, beträgt 80 v. H. des einem Landeshauptmann nach § 6 zukommenden Anfangsbezuges.
§ 14. (1) Die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder der Volksanwaltschaft, die Landeshauptmänner und der Präsident sowie der Vizepräsident des Rechnungshofes erhalten, wenn sie ununterbrochen mindestens sechs Monate im Amt waren, für die Dauer von drei Monaten, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr im Amt waren, für die Dauer von sechs Monaten, wenn sie aber ununterbrochen mindestens drei Jahre im Amt waren, für die Dauer eines Jahres nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit den ihnen im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezug unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen. Sie erhalten diesen Bezug unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen für die Dauer von sechs statt drei Monaten beziehungsweise von einem Jahr statt sechs Monaten, wenn nicht mindestens ein Jahr nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit ein Ruhebezug anfällt (§ 39 Abs. 1). Der Anspruch auf Fortzahlung besteht nur solange, als nicht auf Grund eines Antrages ein Anspruch auf Ruhebezug bestehen würde (§ 35 Abs. 1 und § 39). Ein Ausscheiden aus dem Amt unter Betrauung mit der Fortführung der Verwaltung (Art. 71 B-VG) gilt nicht als Unterbrechung der Amtstätigkeit. § 10 Abs. 1 bis 3 und § 16 Abs. 1 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Mitglieder des Nationalrates erhalten, wenn sie diese Funktion ununterbrochen mindestens drei Jahre ausgeübt haben, nach Beendigung dieser Funktionsausübung eine einmalige Entschädigung. Diese Entschädigung beträgt das Dreifache und erhöht sich nach 15 Jahren auf das Zwölffache des ihnen im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezuges unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen. Für Zeiträume zwischen drei und 15 Jahren gebührt die dem Zeitausmaß entsprechende Entschädigung; hiebei sind Zeiträume von mindestens einem halben Jahr als ganzes Jahr zu zählen. Die nach diesen Bestimmungen zustehende Entschädigung verdoppelt sich, höchstens jedoch auf das Zwölffache, wenn das Mitglied ausscheidet, ohne daß innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden ein Ruhebezug anfällt (§ 27 Abs. 1). Die Entschädigung gebührt nicht, wenn ein Mitglied des Nationalrates deshalb von dieser Funktion ausscheidet, weil es zum Bundespräsidenten gewählt, zum Mitglied der Bundesregierung, zum Staatssekretär ernannt oder zum Mitglied der Volksanwaltschaft, zum Landeshauptmann, zum Mitglied einer Landesregierung, zum Präsidenten oder Vizepräsidenten des Rechnungshofes gewählt wird. Der Anspruch auf Entschädigung lebt wieder auf, wenn die Amtstätigkeit in den genannten Funktionen beendet wird, ohne daß ein Anspruch nach Abs. 1 entstanden ist. Bei Mitgliedern einer Landesregierung treten an die Stelle des Anspruches nach Abs. 1 gleichartige Ansprüche nach den jeweiligen Landesgesetzen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 2 erhalten die Mitglieder des Bundesrates nach Beendigung der Funktionsausübung den ihnen im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezug unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen. Wird ein Mitglied des Bundesrates in den Nationalrat gewählt oder berufen, so gebührt ihm anläßlich der Beendigung der Funktionsausübung als Mitglied des Bundesrates keine Entschädigung im Sinne des ersten Satzes; dies gilt auch, wenn zwischen der Funktionsbeendigung im Bundesrat und der Berufung in den Nationalrat ein Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten liegt.
(4) Scheidet ein Mitglied des Nationalrates oder ein Mitglied des Bundesrates durch Tod aus seiner Funktion aus, so sind die nach den Abs. 2 und 3 zustehenden Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen im Ausmaß von 50 v. H. an die Verlassenschaft anzuweisen. In diesem Fall ist eine Mindestfunktionsdauer im Sinne des Abs. 2 erster Satz nicht erforderlich.
(5) Endet die Funktion eines Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates, so werden ihm für die Berechnung der Ansprüche nach den Abs. 2 und 3 die Zeiträume, während der er der anderen gesetzgebenden Körperschaft des Bundes angehört hat, zugezählt, wenn eine einmalige Entschädigung nach dem Bundesgesetz vom 29. Feber 1956, BGBl. Nr. 57, oder eine einmalige Entschädigung nach diesem Bundesgesetz für diese frühere Mitgliedschaft nicht geleistet worden ist.
§ 14. (1) Die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder der Volksanwaltschaft, die Landeshauptmänner und der Präsident sowie der Vizepräsident des Rechnungshofes erhalten, wenn sie ununterbrochen mindestens sechs Monate im Amt waren, für die Dauer von drei Monaten, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr im Amt waren, für die Dauer von sechs Monaten, wenn sie aber ununterbrochen mindestens drei Jahre im Amt waren, für die Dauer eines Jahres nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit den ihnen im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezug unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen. Der Anspruch auf Fortzahlung besteht nur solange, als nicht auf Grund eines Antrages ein Anspruch auf Ruhebezug bestehen würde (§ 35 Abs. 1 und § 39). Ein Ausscheiden aus dem Amt unter Betrauung mit der Fortführung der Verwaltung (Art. 71 B-VG) gilt nicht als Unterbrechung der Amtstätigkeit. § 10 Abs. 1 bis 3 und § 16 Abs. 1 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Mitglieder des Nationalrates erhalten, wenn sie diese Funktion ununterbrochen mindestens drei Jahre ausgeübt haben, nach Beendigung dieser Funktionsausübung eine einmalige Entschädigung. Diese Entschädigung beträgt das Dreifache und erhöht sich nach 15 Jahren auf das Zwölffache des ihnen im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezuges unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen. Für Zeiträume zwischen drei und 15 Jahren gebührt die dem Zeitausmaß entsprechende Entschädigung; hiebei sind Zeiträume von mindestens einem halben Jahr als ganzes Jahr zu zählen. Die Entschädigung gebührt nicht, wenn ein Mitglied des Nationalrates deshalb von dieser Funktion ausscheidet, weil es zum Bundespräsidenten gewählt, zum Mitglied der Bundesregierung, zum Staatssekretär ernannt oder zum Mitglied der Volksanwaltschaft, zum Landeshauptmann, zum Mitglied einer Landesregierung, zum Präsidenten oder Vizepräsidenten des Rechnungshofes gewählt wird. Der Anspruch auf Entschädigung lebt wieder auf, wenn die Amtstätigkeit in den genannten Funktionen beendet wird, ohne daß ein Anspruch nach Abs. 1 entstanden ist. Bei Mitgliedern einer Landesregierung treten an die Stelle des Anspruches nach Abs. 1 gleichartige Ansprüche nach den jeweiligen Landesgesetzen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 2 erhalten die Mitglieder des Bundesrates nach Beendigung der Funktionsausübung den ihnen im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezug unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen. Wird ein Mitglied des Bundesrates in den Nationalrat gewählt oder berufen, so gebührt ihm anläßlich der Beendigung der Funktionsausübung als Mitglied des Bundesrates keine Entschädigung im Sinne des ersten Satzes; dies gilt auch, wenn zwischen der Funktionsbeendigung im Bundesrat und der Berufung in den Nationalrat ein Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten liegt.
(4) Scheidet ein Mitglied des Nationalrates oder ein Mitglied des Bundesrates durch Tod aus seiner Funktion aus, so sind die nach den Abs. 2 und 3 zustehenden Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen im Ausmaß von 50 v. H. an die Verlassenschaft anzuweisen. In diesem Fall ist eine Mindestfunktionsdauer im Sinne des Abs. 2 erster Satz nicht erforderlich.
(5) Endet die Funktion eines Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates, so werden ihm für die Berechnung der Ansprüche nach den Abs. 2 und 3 die Zeiträume, während der er der anderen gesetzgebenden Körperschaft des Bundes angehört hat, zugezählt, wenn eine einmalige Entschädigung nach dem Bundesgesetz vom 29. Feber 1956, BGBl. Nr. 57, oder eine einmalige Entschädigung nach diesem Bundesgesetz für diese frühere Mitgliedschaft nicht geleistet worden ist.
§ 14. (1) Die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder der Volksanwaltschaft, die Landeshauptmänner und der Präsident sowie der Vizepräsident des Rechnungshofes erhalten, wenn sie ununterbrochen mindestens sechs Monate im Amt waren, für die Dauer von drei Monaten, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr im Amt waren, für die Dauer von sechs Monaten, wenn sie aber ununterbrochen mindestens drei Jahre im Amt waren, für die Dauer eines Jahres nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit den ihnen im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezug unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen. Der Anspruch auf Fortzahlung besteht nur solange, als nicht auf Grund eines Antrages ein Anspruch auf Ruhebezug bestehen würde (§ 35 Abs. 1 und § 39). Ein Ausscheiden aus dem Amt unter Betrauung mit der Fortführung der Verwaltung (Art. 71 B-VG) gilt nicht als Unterbrechung der Amtstätigkeit. § 10 Abs. 1 bis 3 und § 16 Abs. 1 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Mitglieder des Nationalrates erhalten, wenn sie diese Funktion ununterbrochen mindestens drei Jahre ausgeübt haben, nach Beendigung dieser Funktionsausübung eine einmalige Entschädigung. Diese Entschädigung beträgt das Dreifache und erhöht sich nach 15 Jahren auf das Zwölffache des ihnen im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezuges unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen. Für Zeiträume zwischen drei und 15 Jahren gebührt die dem Zeitausmaß entsprechende Entschädigung; hiebei sind Zeiträume von mindestens einem halben Jahr als ganzes Jahr zu zählen. Die Entschädigung gebührt nicht, wenn ein Mitglied des Nationalrates deshalb von dieser Funktion ausscheidet, weil es zum Bundespräsidenten gewählt, zum Mitglied der Bundesregierung, zum Staatssekretär ernannt oder zum Mitglied der Volksanwaltschaft, zum Landeshauptmann, zum Mitglied einer Landesregierung, zum Präsidenten oder Vizepräsidenten des Rechnungshofes gewählt wird. Der Anspruch auf Entschädigung lebt wieder auf, wenn die Amtstätigkeit in den genannten Funktionen beendet wird, ohne daß ein Anspruch nach Abs. 1 entstanden ist. Die Entschädigung gebührt ferner nicht, wenn zwischen der Funktionsbeendigung im Nationalrat und der neuerlichen Ausübung eines Mandates im Nationalrat ein Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten liegt. In diesem Fall sind für eine spätere Berechnung der einmaligen Entschädigung alle jene Funktionsperioden im Nationalrat heranzuziehen, für die keine einmalige Entschädigung ausbezahlt wurde. Bei Mitgliedern einer Landesregierung treten an die Stelle des Anspruches nach Abs. 1 gleichartige Ansprüche nach den jeweiligen Landesgesetzen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 2 erhalten die Mitglieder des Bundesrates nach Beendigung der Funktionsausübung den ihnen im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezug unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen. Wird ein Mitglied des Bundesrates in den Nationalrat gewählt oder berufen, so gebührt ihm anläßlich der Beendigung der Funktionsausübung als Mitglied des Bundesrates keine Entschädigung im Sinne des ersten Satzes; dies gilt auch, wenn zwischen der Funktionsbeendigung im Bundesrat und der Berufung in den Nationalrat ein Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten liegt.
(4) Scheidet ein Mitglied des Nationalrates oder ein Mitglied des Bundesrates durch Tod aus seiner Funktion aus, so sind die nach den Abs. 2 und 3 zustehenden Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen im Ausmaß von 50 v. H. an die Verlassenschaft anzuweisen. In diesem Fall ist eine Mindestfunktionsdauer im Sinne des Abs. 2 erster Satz nicht erforderlich.
(5) Endet die Funktion eines Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates, so werden ihm für die Berechnung der Ansprüche nach den Abs. 2 und 3 die Zeiträume, während der er der anderen gesetzgebenden Körperschaft des Bundes angehört hat, zugezählt, wenn eine einmalige Entschädigung nach dem Bundesgesetz vom 29. Feber 1956, BGBl. Nr. 57, oder eine einmalige Entschädigung nach diesem Bundesgesetz für diese frühere Mitgliedschaft nicht geleistet worden ist.
(6) Für die Fortzahlung der Bezüge nach Abs. 1 und die einmalige Entschädigung nach den Abs. 2 bis 4 gilt folgendes:
Hat das Organ bereits auf Grund einer früheren Tätigkeit eine Leistung oder mehrere Leistungen nach den Abs. 1, 2 oder 3 oder nach einer vergleichbaren landesrechtlichen Vorschrift erhalten, so gebührt der nunmehrige Anspruch nach den Abs. 1, 2, 3 oder 4 nur in dem Ausmaß, um das er
die auf Grund der früheren Tätigkeit erhaltene Leistung oder
- wenn das Organ mehrere solche Leistungen erhalten hat - die höchste dieser Leistungen betraglich übersteigt.
Hat eine früher erhaltene Leistung im Sinne der Z 1 den Entfall eines Bezuges im Sinne des § 16 Abs. 1 oder einer vergleichbaren landesgesetzlichen Regelung bewirkt, so ist die frühere Leistung bei Anwendung der Z 1 nur in dem Ausmaß zu berücksichtigen, um das sie den entfallenen Bezug überstiegen hat.
Hat das Organ bereits früher eine Tätigkeit ausgeübt, die nach den Abs. 1, 2 oder 3 oder nach vergleichbaren landesrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Leistungen begründet, ist aber dieser Anspruch wegen Übernahme einer anderen einen solchen Anspruch begründenden Tätigkeit tatsächlich nicht entstanden, so tritt bei der Anwendung der Z 1, wenn es für das Organ günstiger ist, an die Stelle des nunmehrigen Anspruches nach den Abs. 1, 2 oder 3 die Leistung, die auf Grund der früheren Tätigkeit nach den Abs. 1, 2 oder 3 oder nach vergleichbaren landesrechtlichen Vorschriften gebührt.
Hat das Organ früher mehrere Tätigkeiten ausgeübt, die nach den Abs. 1, 2 oder 3 oder nach vergleichbaren landesrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Leistungen begründen, sind aber diese Ansprüche wegen Übernahme anderer einen solchen Anspruch begründenden Tätigkeiten tatsächlich nicht entstanden, so tritt bei der Anwendung der Z 1, wenn es für das Organ günstiger ist, an die Stelle des nunmehrigen Anspruches nach den Abs. 1, 2 oder 3 die höchste der Leistungen, die auf Grund der früheren Tätigkeiten nach den Abs. 1, 2 oder 3 oder nach vergleichbaren landesrechtlichen Vorschriften gebühren.
Die Summe der Fortzahlungen der Bezüge und die der einmaligen Entschädigungen darf insgesamt jedoch nicht den im Abs. 1 erster Satz angeführten höchsten Betrag der Fortzahlung übersteigen.
Abs. 1 bis 3 und 5 bis 10 treten hinsichtlich der obersten Organe
nach § 1 mit 9. 10. 1994 in Kraft.
Abs. 1 tritt hinsichtlich des Entfalls des Vizepräsidenten des
Rechnungshofes mit 1. 1. 1995 in Kraft.
Abs. 1 bis 3 und 5 bis 10 treten hinsichtlich der Mitglieder des
Europäischen Parlaments mit 1. 1. 1995 in Kraft.
(vgl. § 45 Abs. 6 Z 1, 3 und 4 idF BGBl. Nr. 19/1995)
§ 14. (1) Die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder der Volksanwaltschaft, die Landeshauptmänner und der Präsident des Rechnungshofes erhalten, wenn sie in einer oder mehreren dieser Funktionen mindestens sechs Monate im Amt waren, für die Dauer von drei Monaten, wenn sie mindestens ein Jahr im Amt waren, für die Dauer von sechs Monaten, wenn sie aber mindestens drei Jahre im Amt waren, für die Dauer eines Jahres nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit den ihnen im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezug unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen. Der Anspruch auf Fortzahlung besteht nur solange, als nicht auf Grund eines Antrages ein Anspruch auf Ruhebezug bestehen würde (§ 35 Abs. 1 und § 39). Ein Ausscheiden aus dem Amt unter Betrauung mit der Fortführung der Verwaltung (Art. 71 B-VG) gilt nicht als Unterbrechung der Amtstätigkeit. § 10 Abs. 1 bis 3 ist anzuwenden. Für eine spätere Berechnung eines Anspruches nach Abs. 7 bis 9 sind sowohl für die Begründung des Anspruchs als auch für die Berechnung der Höhe der Fortzahlung alle jene Amtstätigkeiten heranzuziehen, für die keine Fortzahlung gebührt hat.
(2) Die Mitglieder des Nationalrates erhalten, wenn sie diese Funktion mindestens drei Jahre ausgeübt haben, nach Beendigung dieser Funktionsausübung eine einmalige Entschädigung. Diese Entschädigung beträgt das Dreifache und erhöht sich nach 15 Jahren auf das Zwölffache des ihnen im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezuges unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen. Für Zeiträume zwischen drei und 15 Jahren gebührt die dem Zeitausmaß entsprechende Entschädigung; hiebei sind Zeiträume von weniger als einem halben Jahr zu vernachlässigen und Zeiträume von mindestens einem halben Jahr als ganzes Jahr zu zählen. Für eine spätere Berechnung eines Anspruches nach Abs. 7 bis 9 sind sowohl für die Begründung des Anspruchs als auch für die Berechnung der Höhe der einmaligen Entschädigung alle jene Funktionsperioden heranzuziehen, für die keine einmalige Entschädigung gebührt hat.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 2 erhalten die Mitglieder des Bundesrates nach Beendigung der Funktionsausübung eine einmalige Entschädigung berechnet nach dem ihnen im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezug unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen.
(4) Scheidet ein Mitglied des Nationalrates oder ein Mitglied des Bundesrates durch Tod aus seiner Funktion aus, so sind die nach den Abs. 2 und 3 zustehenden Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen im Ausmaß von 50 v. H. an die Verlassenschaft anzuweisen. In diesem Fall ist eine Mindestfunktionsdauer im Sinne des Abs. 2 erster Satz nicht erforderlich.
(5) Endet die Funktion eines Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates, so werden ihm für die Berechnung der Ansprüche nach den Abs. 2 und 3 die Zeiträume, während der es der anderen gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder dem Europäischen Parlament angehört hat, zugezählt, wenn
eine einmalige Entschädigung für diese frühere Mitgliedschaft mangels Vorliegens der im Abs. 2 oder 3 genannten Voraussetzungen oder
eine vergleichbare Leistung vom Europäischen Parlament nicht gebührt hat.
(6) Die Fortzahlung der Bezüge nach Abs. 1 und die einmalige Entschädigung nach Abs. 2 und 3 gebühren nicht, wenn das oberste Organ innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden aus dieser seiner Funktion zu einem anderen im § 1 angeführten obersten Organ bestellt, zum Mitglied einer Landesregierung oder eines Landtages gewählt oder zum Mitglied des Europäischen Parlaments entsendet wird.
(7) Wird eine Amtstätigkeit nach Abs. 1 oder Funktionsausübung nach Abs. 2 oder 3 beendet, ohne daß die Voraussetzungen des Abs. 6 weiterhin vorliegen, gilt folgendes:
Eine allfällige Leistung nach den Abs. 1 bis 3 ist auf Grund der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu bemessen, wenn diese einen Anspruch auf eine Leistung nach den Abs. 1, 2 oder 3 begründet.
Ist die nach Z 1 gebührende Leistung niedriger als eine Leistung, die nach den Abs. 1, 2 oder 3 auf Grund einer früheren Tätigkeit gebührt hätte, wenn Abs. 6 nicht anzuwenden gewesen wäre, so gebührt die höhere Leistung an Stelle der niedrigeren Leistung. Kommen hiefür mehrere Leistungen in Betracht, so gebührt nur die höchste Leistung.
Begründet die zuletzt ausgeübte Tätigkeit keinen Anspruch auf eine Leistung nach den Abs. 1, 2 oder 3 und hätte auf Grund einer früheren Tätigkeit eine Leistung nach den Abs. 1, 2 oder 3 gebührt, wenn Abs. 6 nicht anzuwenden gewesen wäre, so gebührt diese Leistung. Hätten nach solchen früheren Tätigkeiten mehrere Leistungen nach den Abs. 1, 2 oder 3 gebührt, so gebührt nur die höchste Leistung.
(8) Hat ein im § 1 angeführtes oberstes Organ bereits auf Grund einer früheren Tätigkeit eine Leistung oder mehrere Leistungen nach den Abs. 1, 2 oder 3 nach vergleichbaren landesrechtlichen Vorschriften oder eine vergleichbare Leistung vom Europäischen Parlament erhalten, so gebührt der nunmehrige Anspruch nach den Abs. 1, 2 oder 3 (allenfalls in Verbindung mit Abs. 7) nur in dem Ausmaß, um das es
die auf Grund der früheren Tätigkeit erhaltene Leistung oder
- wenn das Organ mehrere solche Leistungen erhalten hat - die höchste dieser Leistungen
(9) Bei der Anwendung des Abs. 7 Z 2 und 3 und des Abs. 8 ist eine frühere Leistung nach Abs. 1 nur in der Höhe zu berücksichtigen, in der sie den für denselben Zeitraum tatsächlich gebührenden Bezug nach diesem Bundesgesetz oder nach vergleichbaren landesrechtlichen Vorschriften überschritten hätte bzw. im Falle des Abs. 8 überschritten hat.
(10) Für eine spätere Berechnung eines Anspruches nach den Abs. 7 bis 9 sind die zum Vergleich heranzuziehenden Leistungen nach den Abs. 1, 2 oder 3, die das oberste Organ früher erhalten hat oder - wenn Abs. 6 nicht anzuwenden gewesen wäre - erhalten hätte sowie nach vergleichbaren landesrechtlichen Vorschriften oder als Mitglied des Europäischen Parlaments von diesem erhaltene Leistungen, mit dem Aufwertungsfaktor zu berücksichtigen, um den sich seither die Höhe des Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6 geändert hat.
Abs. 1 bis 3 und 5 bis 10 treten hinsichtlich der obersten Organe
nach § 1 mit 9. 10. 1994 in Kraft.
Abs. 1 tritt hinsichtlich des Entfalls des Vizepräsidenten des
Rechnungshofes mit 1. 1. 1995 in Kraft.
Abs. 1 bis 3 und 5 bis 10 treten hinsichtlich der Mitglieder des
Europäischen Parlaments mit 1. 1. 1995 in Kraft.
(vgl. § 45 Abs. 6 Z 1, 3 und 4 idF BGBl. Nr. 19/1995)
§ 14. (1) Die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder der Volksanwaltschaft, die Landeshauptmänner und der Präsident des Rechnungshofes erhalten, wenn sie in einer oder mehreren dieser Funktionen mindestens sechs Monate im Amt waren, für die Dauer von drei Monaten, wenn sie mindestens ein Jahr im Amt waren, für die Dauer von sechs Monaten, wenn sie aber mindestens drei Jahre im Amt waren, für die Dauer eines Jahres nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit den ihnen im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezug unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen. Der Anspruch auf Fortzahlung besteht nur solange, als nicht auf Grund eines Antrages ein Anspruch auf Ruhebezug bestehen würde (§ 35 Abs. 1 und § 39). Ein Ausscheiden aus dem Amt unter Betrauung mit der Fortführung der Verwaltung (Art. 71 B-VG) gilt nicht als Unterbrechung der Amtstätigkeit. § 10 Abs. 1 bis 3 und § 16 Abs. 1 sind anzuwenden. Für eine spätere Berechnung eines Anspruches nach Abs. 7 bis 9 sind sowohl für die Begründung des Anspruches als auch für die Berechnung der Höhe der Fortzahlung alle jene Amtstätigkeiten heranzuziehen, für die keine Fortzahlung gebührt hat oder für die eine Fortzahlung zwar gebührt hat, aber gemäß Abs. 6a zurückbezahlt worden ist. Für eine spätere Berechnung eines Anspruches nach Abs. 7 bis 9 sind sowohl für die Begründung des Anspruchs als auch für die Berechnung der Höhe der Fortzahlung alle jene Amtstätigkeiten heranzuziehen, für die keine Fortzahlung gebührt hat.
(2) Die Mitglieder des Nationalrates erhalten, wenn sie diese Funktion mindestens drei Jahre ausgeübt haben, nach Beendigung dieser Funktionsausübung eine einmalige Entschädigung. Diese Entschädigung beträgt das Zweifache und erhöht sich nach 5 Jahren auf das Dreifache, nach 10 Jahren auf das Vierfache, nach 15 Jahren auf das Sechsfache, nach 20 Jahren auf das Neunfache und nach 25 Jahren auf das Zwölffache des ihnen im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezuges unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen. Für eine spätere Berechnung eines Anspruches nach Abs. 7 bis 9 sind sowohl für die Begründung des Anspruchs als auch für die Berechnung der Höhe der einmaligen Entschädigung alle jene Funktionsperioden heranzuziehen, für die keine einmalige Entschädigung gebührt hat oder für die eine einmalige Entschädigung zwar gebührt hat, aber gemäß Abs. 6a zurückbezahlt worden ist.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 2 erhalten die Mitglieder des Bundesrates nach Beendigung der Funktionsausübung eine einmalige Entschädigung berechnet nach dem ihnen im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezug unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen.
(4) Scheidet ein Mitglied des Nationalrates oder ein Mitglied des Bundesrates durch Tod aus seiner Funktion aus, so sind die nach den Abs. 2 und 3 zustehenden Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen im Ausmaß von 50 v. H. an die Verlassenschaft anzuweisen. In diesem Fall ist eine Mindestfunktionsdauer im Sinne des Abs. 2 erster Satz nicht erforderlich.
(5) Endet die Funktion eines Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates, so werden ihm für die Berechnung der Ansprüche nach den Abs. 2 und 3 die Zeiträume, während der es der anderen gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder dem Europäischen Parlament angehört hat, zugezählt, wenn
eine einmalige Entschädigung für diese frühere Mitgliedschaft mangels Vorliegens der im Abs. 2 oder 3 genannten Voraussetzungen oder
eine vergleichbare Leistung vom Europäischen Parlament nicht gebührt hat.
(6) Die Fortzahlung der Bezüge nach Abs. 1 und die einmalige Entschädigung nach den Abs. 2 und 3 gebühren nicht, solange das oberste Organ spätestens innerhalb von drei Monaten jeweils nach dem Ausscheiden aus seiner Funktion neuerlich zu einem im § 1 angeführten obersten Organ bestellt, zum Mitglied einer Landesregierung oder eines Landtages gewählt, zum Mitglied des Europäischen Parlaments entsendet oder zum Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ernannt wird.
(6a) Hat ein oberstes Organ bereits Leistungen nach den Abs. 1, 2 oder 3 erhalten, so kann es bis zu einem Monat nach Übernahme einer neuerlichen Funktion nach Abs. 6 beantragen, daß die bereits ausbezahlten Beträge mit Bescheid zurückgefordert werden.
(7) Wird eine Amtstätigkeit nach Abs. 1, eine Funktionsausübung nach Abs. 2 oder 3, eine vergleichbare Funktion nach landesrechtlichen Vorschriften oder die Funktion als Mitglied des Europäischen Parlaments oder als Mitglied der Kommission der Europäischen Union beendet, ohne daß die Voraussetzungen des Abs. 6 oder 6a weiterhin vorliegen, gilt folgendes:
Eine allfällige Leistung nach den Abs. 1 bis 3 ist auf Grund jener Tätigkeit zu bemessen, die zuletzt einen Anspruch auf eine Leistung nach den Abs. 1, 2 oder 3 begründet.
Ist die nach Z 1 gebührende Leistung niedriger als
eine Leistung, die nach den Abs. 1, 2 oder 3 auf Grund einer früheren Tätigkeit gebührt hätte, wenn Abs. 6 oder 6a nicht anzuwenden gewesen wäre oder
eine der lit. a vergleichbare Leistung, die nach landesrechtlichen Vorschriften oder als Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Union gebührt,
Begründet die zuletzt ausgeübte Tätigkeit keinen Anspruch auf eine Leistung nach den Abs. 1, 2 oder 3, nach vergleichbaren landesrechtlichen Vorschriften oder auf eine vergleichbare Leistung vom Europäischen Parlament oder der Kommission der Europäischen Union und hätte auf Grund einer früheren Tätigkeit eine Leistung nach den Abs. 1, 2 oder 3 gebührt, wenn Abs. 6 oder 6a nicht anzuwenden gewesen wäre, so gebührt diese Leistung. Hätten nach solchen früheren Tätigkeiten mehrere Leistungen nach den Abs. 1, 2 oder 3 gebührt, so gebührt nur die höchste Leistung.
(8) Hat ein im § 1 angeführtes oberstes Organ bereits auf Grund einer früheren Tätigkeit eine Leistung oder mehrere Leistungen nach den Abs. 1, 2 oder 3, nach vergleichbaren landesrechtlichen Vorschriften oder eine vergleichbare Leistung vom Europäischen Parlament oder von der Kommission der Europäischen Union erhalten, so gebührt der nunmehrige Anspruch nach den Abs. 1, 2 oder 3 (allenfalls in Verbindung mit Abs. 7) nur in dem Ausmaß, um das er
die auf Grund der früheren Tätigkeit erhaltene Leistung oder
- wenn das Organ mehrere solche Leistungen erhalten hat - die
(9) Bei der Anwendung des Abs. 7 Z 2 und 3 und des Abs. 8 ist eine frühere Leistung nach Abs. 1 nur in der Höhe zu berücksichtigen, in der sie den für denselben Zeitraum tatsächlich gebührenden Bezug nach diesem Bundesgesetz oder nach vergleichbaren landesrechtlichen Vorschriften überschritten hätte bzw. im Falle des Abs. 8 überschritten hat.
(10) Bei der Anwendung des Abs. 7 Z 2 und des Abs. 8 ist vom Übergangsgeld als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften der für jenen Zeitraum ausbezahlte Betrag nicht zu berücksichtigen, in dem kein Anspruch auf Bezug oder Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz oder nach vergleichbaren landesrechtlichen Vorschriften gebührt hat.
(11) Bei der Anwendung des Abs. 8 gilt für Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates, die bereits auf Grund früherer Tätigkeiten einmalige Entschädigungen nach Abs. 2 oder 3 erhalten haben und die nicht nach Abs. 6a zurückbezahlt worden sind, für den Fall des Entstehens eines neuerlichen Anspruches auf einmalige Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 folgendes:
Von den bereits nach Abs. 2 oder 3 erhaltenen einmaligen Entschädigungen ist die für das Entstehen des Anspruches maßgebende Dauer der Funktionsausübung erneut zu ermitteln und mit der für das Entstehen des Anspruches auf die neuerliche einmalige Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 maßgebende Dauer der Funktionsausübung zusammenzuzählen.
Der Anspruch auf die neuerliche einmalige Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 gebührt nur in dem Ausmaß, um das sie das gemäß Z 1 auf der Grundlage der Gesamtdauer der Funktionsausübung ermittelte Ausmaß abzüglich des bereits nach Abs. 2 oder 3 erhaltenen Betrages übersteigt.
(12) Für eine spätere Berechnung eines Anspruches nach den Abs. 7 bis 11 sind die zum Vergleich heranzuziehenden Leistungen nach den Abs. 1, 2 oder 3, die das oberste Organ früher erhalten hat, gemäß Abs. 6a zurückbezahlt hat oder - wenn Abs. 6 nicht anzuwenden gewesen wäre - erhalten hätte sowie nach vergleichbaren landesrechtlichen Vorschriften oder als Mitglied des Europäischen Parlaments oder als Mitglied der Kommission der Europäischen Union von diesen erhaltene Leistungen mit dem Aufwertungsfaktor zu berücksichtigen, um den sich seither die Höhe des Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6 geändert hat.
Abs. 1 bis 3 und 5 bis 10 treten hinsichtlich der obersten Organe nach § 1 mit 9.10.1994 in Kraft.
Abs. 1 tritt hinsichtlich des Entfalls des Vizepräsidenten des Rechnungshofes mit 1.1.1995 in Kraft.
Abs. 1 bis 3 und 5 bis 10 treten hinsichtlich der Mitglieder des Europäischen Parlaments mit 1.1.1995 in Kraft.
(vgl. § 45 Abs. 6 Z 1, 3 und 4 idF BGBl. Nr. 19/1995)
§ 14. (1) Die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder der Volksanwaltschaft, die Landeshauptmänner und der Präsident des Rechnungshofes erhalten, wenn sie in einer oder mehreren dieser Funktionen mindestens sechs Monate im Amt waren, für die Dauer von drei Monaten, wenn sie mindestens ein Jahr im Amt waren, für die Dauer von sechs Monaten, wenn sie aber mindestens drei Jahre im Amt waren, für die Dauer eines Jahres nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit den ihnen im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezug unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen. Der Anspruch auf Fortzahlung besteht nur solange, als nicht auf Grund eines Antrages ein Anspruch auf Ruhebezug bestehen würde (§ 35 Abs. 1 und § 39). Ein Ausscheiden aus dem Amt unter Betrauung mit der Fortführung der Verwaltung (Art. 71 B-VG) gilt nicht als Unterbrechung der Amtstätigkeit. § 10 Abs. 1 bis 3 und § 16 Abs. 1 sind anzuwenden. Für eine spätere Berechnung eines Anspruches nach Abs. 7 bis 9 sind sowohl für die Begründung des Anspruches als auch für die Berechnung der Höhe der Fortzahlung alle jene Amtstätigkeiten heranzuziehen, für die keine Fortzahlung gebührt hat oder für die eine Fortzahlung zwar gebührt hat, aber gemäß Abs. 6a zurückbezahlt worden ist.
(2) Die Mitglieder des Nationalrates erhalten, wenn sie diese Funktion mindestens drei Jahre ausgeübt haben, nach Beendigung dieser Funktionsausübung eine einmalige Entschädigung. Diese Entschädigung beträgt das Zweifache und erhöht sich nach 5 Jahren auf das Dreifache, nach 10 Jahren auf das Vierfache, nach 15 Jahren auf das Sechsfache, nach 20 Jahren auf das Neunfache und nach 25 Jahren auf das Zwölffache des ihnen im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezuges unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen. Für eine spätere Berechnung eines Anspruches nach Abs. 7 bis 9 sind sowohl für die Begründung des Anspruchs als auch für die Berechnung der Höhe der einmaligen Entschädigung alle jene Funktionsperioden heranzuziehen, für die keine einmalige Entschädigung gebührt hat oder für die eine einmalige Entschädigung zwar gebührt hat, aber gemäß Abs. 6a zurückbezahlt worden ist.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 2 erhalten die Mitglieder des Bundesrates nach Beendigung der Funktionsausübung eine einmalige Entschädigung berechnet nach dem ihnen im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezug unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen.
(4) Scheidet ein Mitglied des Nationalrates oder ein Mitglied des Bundesrates durch Tod aus seiner Funktion aus, so sind die nach den Abs. 2 und 3 zustehenden Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen im Ausmaß von 50 v. H. an die Verlassenschaft anzuweisen. In diesem Fall ist eine Mindestfunktionsdauer im Sinne des Abs. 2 erster Satz nicht erforderlich.
(5) Endet die Funktion eines Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates, so werden ihm für die Berechnung der Ansprüche nach den Abs. 2 und 3 die Zeiträume, während der es der anderen gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder dem Europäischen Parlament angehört hat, zugezählt, wenn
eine einmalige Entschädigung für diese frühere Mitgliedschaft mangels Vorliegens der im Abs. 2 oder 3 genannten Voraussetzungen oder
eine vergleichbare Leistung vom Europäischen Parlament
(6) Die Fortzahlung der Bezüge nach Abs. 1 und die einmalige Entschädigung nach den Abs. 2 und 3 gebühren nicht, solange das oberste Organ spätestens innerhalb von drei Monaten jeweils nach dem Ausscheiden aus seiner Funktion neuerlich zu einem im § 1 angeführten obersten Organ bestellt, zum Mitglied einer Landesregierung oder eines Landtages gewählt, zum Mitglied des Europäischen Parlaments entsendet oder zum Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ernannt wird.
(6a) Hat ein oberstes Organ bereits Leistungen nach den Abs. 1, 2 oder 3 erhalten, so kann es bis zu einem Monat nach Übernahme einer neuerlichen Funktion nach Abs. 6 beantragen, daß die bereits ausbezahlten Beträge mit Bescheid zurückgefordert werden.
(7) Wird eine Amtstätigkeit nach Abs. 1, eine Funktionsausübung nach Abs. 2 oder 3, eine vergleichbare Funktion nach landesrechtlichen Vorschriften oder die Funktion als Mitglied des Europäischen Parlaments oder als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften beendet, ohne daß die Voraussetzungen des Abs. 6 oder 6a weiterhin vorliegen, gilt folgendes:
Eine allfällige Leistung nach den Abs. 1 bis 3 ist auf Grund jener Tätigkeit zu bemessen, die zuletzt einen Anspruch auf eine Leistung nach den Abs. 1, 2 oder 3 begründet.
Ist die nach Z 1 gebührende Leistung niedriger als
eine Leistung, die nach den Abs. 1, 2 oder 3 auf Grund einer früheren Tätigkeit gebührt hätte, wenn Abs. 6 oder 6a nicht anzuwenden gewesen wäre oder
eine der lit. a vergleichbare Leistung, die nach landesrechtlichen Vorschriften oder als Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gebührt,
Begründet die zuletzt ausgeübte Tätigkeit keinen Anspruch auf eine Leistung nach den Abs. 1, 2 oder 3, nach vergleichbaren landesrechtlichen Vorschriften oder auf eine vergleichbare Leistung vom Europäischen Parlament oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und hätte auf Grund einer früheren Tätigkeit eine Leistung nach den Abs. 1, 2 oder 3 gebührt, wenn Abs. 6 oder 6a nicht anzuwenden gewesen wäre, so gebührt diese Leistung. Hätten nach solchen früheren Tätigkeiten mehrere Leistungen nach den Abs. 1, 2 oder 3 gebührt, so gebührt nur die höchste Leistung.
(8) Hat ein im § 1 angeführtes oberstes Organ bereits auf Grund einer früheren Tätigkeit eine Leistung oder mehrere Leistungen nach den Abs. 1, 2 oder 3, nach vergleichbaren landesrechtlichen Vorschriften oder eine vergleichbare Leistung vom Europäischen Parlament oder von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften erhalten, so gebührt der nunmehrige Anspruch nach den Abs. 1, 2 oder 3 (allenfalls in Verbindung mit Abs. 7) nur in dem Ausmaß, um das er
die auf Grund der früheren Tätigkeit erhaltene Leistung oder
wenn das Organ mehrere solche Leistungen erhalten hat die höchste dieser Leistungen
(9) Bei der Anwendung des Abs. 7 Z 2 und 3 und des Abs. 8 ist eine frühere Leistung nach Abs. 1 nur in der Höhe zu berücksichtigen, in der sie den für denselben Zeitraum tatsächlich gebührenden Bezug nach diesem Bundesgesetz oder nach vergleichbaren landesrechtlichen Vorschriften überschritten hätte bzw. im Falle des Abs. 8 überschritten hat.
(10) Bei der Anwendung des Abs. 7 Z 2 und des Abs. 8 ist vom Übergangsgeld als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften der für jenen Zeitraum ausbezahlte Betrag nicht zu berücksichtigen, in dem kein Anspruch auf Bezug oder Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz oder nach vergleichbaren landesrechtlichen Vorschriften gebührt hat.
(11) Bei der Anwendung des Abs. 8 gilt für Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates, die bereits auf Grund früherer Tätigkeiten einmalige Entschädigungen nach Abs. 2 oder 3 erhalten haben und die nicht nach Abs. 6a zurückbezahlt worden sind, für den Fall des Entstehens eines neuerlichen Anspruches auf einmalige Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 folgendes:
Von den bereits nach Abs. 2 oder 3 erhaltenen einmaligen Entschädigungen ist die für das Entstehen des Anspruches maßgebende Dauer der Funktionsausübung erneut zu ermitteln und mit der für das Entstehen des Anspruches auf die neuerliche einmalige Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 maßgebende Dauer der Funktionsausübung zusammenzuzählen.
Der Anspruch auf die neuerliche einmalige Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 gebührt nur in dem Ausmaß, um das sie das gemäß Z 1 auf der Grundlage der Gesamtdauer der Funktionsausübung ermittelte Ausmaß abzüglich des bereits nach Abs. 2 oder 3 erhaltenen Betrages übersteigt.
(12) Für eine spätere Berechnung eines Anspruches nach den Abs. 7 bis 11 sind die zum Vergleich heranzuziehenden Leistungen nach den Abs. 1, 2 oder 3, die das oberste Organ früher erhalten hat, gemäß Abs. 6a zurückbezahlt hat oder wenn Abs. 6 nicht anzuwenden gewesen wäre erhalten hätte sowie nach vergleichbaren landesrechtlichen Vorschriften oder als Mitglied des Europäischen Parlaments oder als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften von diesen erhaltene Leistungen mit dem Aufwertungsfaktor zu berücksichtigen, um den sich seither die Höhe des Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6 geändert hat.
Artikel III
§ 15. Für die in diesem Bundesgesetz geregelten Bezüge gilt - unbeschadet der Bestimmung des § 2 Abs. 1 und 2 - auch der Monat als ganzer, in den der Beginn oder das Ende der Amtswirksamkeit fällt.
Artikel III
§ 15. Für die in diesem Bundesgesetz geregelten Bezüge gilt auch der Monat als ganzer, in den der Beginn oder das Ende der Amtswirksamkeit fällt. Dies gilt jedoch nicht für die Anwendung des § 2 (ausgenommen Abs. 3) und des § 8 Abs. 2.
Artikel III
§ 15. Für die in diesem Bundesgesetz geregelten Bezüge gilt auch der Monat als ganzer, in den der Beginn oder das Ende der Amtswirksamkeit fällt. Dies gilt jedoch nicht für die Anwendung des § 2 (ausgenommen Abs. 3) und des § 8 Abs. 2 sowie für die Berechnung der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit oder der der Bemessung des Ruhe- oder Versorgungsbezuges zugrundezulegenden Funktionsdauer.
§ 16. (1) Gebühren nach diesem Bundesgesetz für denselben kalendermäßigen Zeitraum mehrere Bezüge, so wird nur einer, und zwar der jeweils höhere Bezug, ausgezahlt.
(2) Entstehen innerhalb eines Jahres Ansprüche auf Fortzahlung des Bezuges nach § 14 Abs. 1 und auf eine einmalige Entschädigung nach § 14 Abs. 2 oder Abs. 3, so gebührt lediglich der sich aus dem höheren Anspruch ergebende Betrag. Bereits ausbezahlte Beträge sind aufzurechnen.
§ 16. (1) Gebühren nach diesem Bundesgesetz für denselben kalendermäßigen Zeitraum mehrere Bezüge, so wird nur einer, und zwar der jeweils höhere Bezug, ausgezahlt.
(2) Entstehen innerhalb eines Jahres Ansprüche auf Fortzahlung des Bezuges nach § 14 Abs. 1 und auf eine einmalige Entschädigung nach § 14 Abs. 2 oder Abs. 3, so gebührt lediglich der sich aus dem höheren Anspruch ergebende Betrag. Bereits ausbezahlte Beträge sind aufzurechnen. § 14 Abs. 6 bleibt unberührt.
§ 16. (1) Gebühren nach diesem Bundesgesetz für denselben kalendermäßigen Zeitraum mehrere Bezüge, so wird nur einer, und zwar der jeweils höhere Bezug, ausgezahlt.
(2) Entstehen innerhalb eines Jahres Ansprüche auf Fortzahlung des Bezuges nach § 14 Abs. 1 und auf eine einmalige Entschädigung nach § 14 Abs. 2 oder Abs. 3, so gebührt lediglich der sich aus dem höheren Anspruch ergebende Betrag. Bereits ausbezahlte Beträge sind aufzurechnen. § 14 Abs. 6 bleibt unberührt.
(3) Besteht neben dem Anspruch auf Bezug als Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates nach den §§ 3 und 4 in Verbindung mit den §§ 7 und 8 Abs. 1 oder als Mitglied des Europäischen Parlaments nach § 23d in Verbindung mit § 23e ein Anspruch auf
einen Ruhebezug nach § 24 oder
einen Ruhebezug nach § 44a,
§ 16. (1) Gebühren nach diesem Bundesgesetz für denselben kalendermäßigen Zeitraum mehrere Bezüge, so wird nur einer, und zwar der jeweils höhere Bezug, ausgezahlt.
(2) Entstehen innerhalb eines Jahres Ansprüche auf Fortzahlung des Bezuges nach § 14 Abs. 1 und auf eine einmalige Entschädigung nach § 14 Abs. 2 oder Abs. 3, so gebührt lediglich der sich aus dem höheren Anspruch ergebende Betrag. Bereits ausbezahlte Beträge sind aufzurechnen. § 14 Abs. 6 bleibt unberührt.
(3) Besteht neben dem Anspruch auf Bezug als Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates nach den §§ 3 und 4 in Verbindung mit den §§ 7 und 8 Abs. 1 oder als Mitglied des Europäischen Parlaments nach § 23d in Verbindung mit § 23e ein Anspruch auf
einen Ruhebezug nach § 24 oder
einen Ruhebezug nach § 44a,
(4) Besteht neben dem Anspruch auf Bezug oder Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz ein Anspruch auf Übergangsgeld als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, so ist der Bezug oder Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um den er das Übergangsgeld als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften übersteigt.
(5) Besteht neben dem Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge nach § 14 Abs. 1 ein Anspruch auf Ruhegehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, so gebührt die Fortzahlung der Bezüge nur in der Höhe, um den sie den gebührenden Ruhegehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften übersteigt.
(6) Stehen einem Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auch Ansprüche nach diesem Bundesgesetz zu, so hat es allen zur Auszahlung der Ansprüche nach diesem Bundesgesetz zuständigen Stellen sämtliche Ansprüche, die ihm als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zustehen, zu melden.
§ 16a. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Summe von
Bezügen,
Auslagenersätzen,
Aufwandsentschädigungen - mit Ausnahme der konkret verrechneten Dienstreisen und Dienstautobenützung sowie der Entfernungszulage, Fahrkartenvergütung, Ersatz der nachgewiesenen Miet- und Betriebskosten für die Nichtinanspruchnahme einer Amtswohnung -,
Zuwendungen und
sonstigen Ansprüchen,
auf Grund der nachfolgend aufgezählten Tätigkeiten, früheren Tätigkeiten, Funktionen oder früheren Funktionen darf insgesamt den Höchstbezug eines Bundesministers zuzüglich des Auslagenersatzes gemäß § 9 nicht übersteigen, wenn zwei oder mehrere Tätigkeiten, frühere Tätigkeiten, Funktionen oder frühere Funktionen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 zusammenfallen beziehungsweise wenn eine oder mehrere Tätigkeiten, frühere Tätigkeiten, Funktionen oder frühere Funktionen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 mit einer oder mehreren Tätigkeiten, früheren Tätigkeiten, Funktionen oder früheren Funktionen gemäß Abs. 2 Z 8 bis 11 zusammenfallen, für die ein Entgelt bezahlt wird.
(2) Tätigkeiten, frühere Tätigkeiten, Funktionen oder frühere Funktionen im Sinne des Abs. 1 sind jene
als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied der Volksanwaltschaft und als Präsident und Vizepräsident des Rechnungshofes,
als Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates,
als Mitglied einer Landesregierung,
als Mitglied eines Landtages,
als Mitglied einer Einrichtung gemäß Art. 148i Abs. 2 B-VG oder als Funktionär einer Einrichtung zur Kontrolle der Landesgebarung,
als Bürgermeister, als Mitglied eines Stadtsenates, eines Gemeindevorstandes (Stadtrates) oder eines Gemeinderates bzw. in vergleichbaren Organstellungen eines Gemeindeverbandes und
als Bezirksvorsteher oder Bezirksvorsteher Stellvertreter,
in einem Vertretungsorgan einer gesetzlichen beruflichen Vertretung,
in einem Vertretungsorgan eines Sozialversicherungsträgers,
als (Amtsführender) Präsident oder Vizepräsident eines Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) und
im Aufsichtsrat oder in Vertretungsorganen einer sonstigen Einrichtung, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt.
(3) Für die Bundeshauptstadt Wien gelten die Funktionen als Mitglied des Gemeinderates und als Mitglied des Landtages, als Mitglied des Stadtsenates und als Mitglied der Landesregierung sowie als Bürgermeister und als Landeshauptmann jeweils als eine Funktion im Sinne dieses Bundesgesetzes (Art. 108 B-VG).
(4) Jede für die Auszahlung von Entgelten gemäß Abs. 1 und 2 zuständige Stelle hat dem Bezieher eine Aufstellung über die von ihr auszuzahlenden Entgelte zu übermitteln und den Bezieher auf die Meldepflicht gemäß Abs. 5 hinzuweisen.
(5) Sämtliche Entgelte gemäß Abs. 1 und 2 sowie Änderungen derselben hat der Bezieher allen auszahlenden Stellen gemäß Abs. 1 und 2 zu melden.
(6) Soweit nach Abs. 1 Kürzungen erforderlich sind, sind diese jeweils in der Reihenfolge der Entgelte aus den Tätigkeiten, früheren Tätigkeiten, Funktionen oder früheren Funktionen nach Abs. 2 vorzunehmen. Bei der Kürzung dieser Entgelte ist in der Reihenfolge der im Abs. 1 angeführten Teile vorzugehen. Der zu kürzende Betrag ist im Verhältnis der Höhe der jeweils für die Kürzung maßgebenden Entgelte gemäß Abs. 1 und 2 aufzuteilen. Die zur Durchführung der Kürzung zuständige Stelle hat sodann den in Betracht kommenden anderen Stellen den auf sie entfallenden Anteil zu erstatten. Solange dieser Absatz für den Geltungsbereich landesbezügerechtlicher Vorschriften nicht gilt, werden Entgelte, deren Festsetzung in die Landeszuständigkeit fällt, nicht gekürzt.
(7) Bezieht ein Organ während der aktiven Ausübung einer im Abs. 2 angeführten Tätigkeit oder Funktion eine Versehrtenrente auf Grund der Ausübung oder früheren Ausübung solcher Tätigkeiten oder Funktionen, so vermindert sich die Summe der Entgelte aus Abs. 1 und 2 um diese Versehrtenrente.
(8) Die Abs. 1 bis 3 sowie 6, 7 und 9 sind auch auf die bezügerechtlichen Vorschriften der einzelnen Bundesländer jeweils ab Neukonstituierung des Landtages, die Abs. 4 und 5 ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anzuwenden. Dies gilt nicht für Zeiträume, in denen die einzelnen Bundesländer - in finanzieller Hinsicht - gleiche oder strengere landesgesetzliche Bestimmungen oder auf Grund einer Vereinbarung mit dem Bund gemäß Art. 15a B-VG gleichlautende Bestimmungen anwenden.
(9) Die Abs. 1 bis 8 sind dann anzuwenden, wenn von den Entgelten gemäß Abs. 2 mindestens eines auf Grund einer aktiven Tätigkeit bezogen wird.
(10) Auf Personen, auf die sowohl die Abs. 1 bis 9 als auch § 38 anzuwenden wären, sind
ausschließlich die Bestimmungen des § 38 anzuwenden, wenn deren Anwendung - verglichen mit der Anwendung der Abs. 1 bis 9 - in finanzieller Hinsicht zum gleichen oder zu einem strengeren Ergebnis führt,
ansonsten ausschließlich die Abs. 1 bis 9 anzuwenden.
(11) Ist gemäß § 49a die bis zum Ablauf des 31. August 1990 geltende Fassung des § 38 anzuwenden, so gilt Abs. 10 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des geltenden § 38 die bis zum Ablauf des 31. August 1990 geltende Fassung des § 38 tritt.
§ 16a. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Summe von
Bezügen,
Auslagenersätzen,
Aufwandsentschädigungen - mit Ausnahme der konkret verrechneten Dienstreisen und Dienstautobenützung sowie der Entfernungszulage, Fahrkartenvergütung, Ersatz der nachgewiesenen Miet- und Betriebskosten für die Nichtinanspruchnahme einer Amtswohnung -,
Zuwendungen und
sonstigen Ansprüchen,
auf Grund der nachfolgend aufgezählten Tätigkeiten, früheren Tätigkeiten, Funktionen oder früheren Funktionen darf insgesamt den Höchstbezug eines Bundesministers zuzüglich des Auslagenersatzes gemäß § 9 nicht übersteigen, wenn zwei oder mehrere Tätigkeiten, frühere Tätigkeiten, Funktionen oder frühere Funktionen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 zusammenfallen beziehungsweise wenn eine oder mehrere Tätigkeiten, frühere Tätigkeiten, Funktionen oder frühere Funktionen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 mit einer oder mehreren Tätigkeiten, früheren Tätigkeiten, Funktionen oder früheren Funktionen gemäß Abs. 2 Z 8 bis 11 zusammenfallen, für die ein Entgelt bezahlt wird.
(2) Tätigkeiten, frühere Tätigkeiten, Funktionen oder frühere Funktionen im Sinne des Abs. 1 sind jene
als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied der Volksanwaltschaft und als Präsident des Rechnungshofes,
als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Europäischen Parlaments,
als Mitglied einer Landesregierung,
als Mitglied eines Landtages,
als Mitglied einer Einrichtung gemäß Art. 148i Abs. 2 B-VG oder als Funktionär einer Einrichtung zur Kontrolle der Landesgebarung,
als Bürgermeister, als Mitglied eines Stadtsenates, eines Gemeindevorstandes (Stadtrates) oder eines Gemeinderates bzw. in vergleichbaren Organstellungen eines Gemeindeverbandes und
als Bezirksvorsteher oder Bezirksvorsteher Stellvertreter,
in einem Vertretungsorgan einer gesetzlichen beruflichen Vertretung,
in einem Vertretungsorgan eines Sozialversicherungsträgers,
als (Amtsführender) Präsident oder Vizepräsident eines Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) und
im Aufsichtsrat oder in Vertretungsorganen einer sonstigen Einrichtung, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt.
(3) Für die Bundeshauptstadt Wien gelten die Funktionen als Mitglied des Gemeinderates und als Mitglied des Landtages, als Mitglied des Stadtsenates und als Mitglied der Landesregierung sowie als Bürgermeister und als Landeshauptmann jeweils als eine Funktion im Sinne dieses Bundesgesetzes (Art. 108 B-VG).
(4) Jede für die Auszahlung von Entgelten gemäß Abs. 1 und 2 zuständige Stelle hat dem Bezieher eine Aufstellung über die von ihr auszuzahlenden Entgelte zu übermitteln und den Bezieher auf die Meldepflicht gemäß Abs. 5 hinzuweisen.
(5) Sämtliche Entgelte gemäß Abs. 1 und 2 sowie Änderungen derselben hat der Bezieher allen auszahlenden Stellen gemäß Abs. 1 und 2 zu melden.
(6) Soweit nach Abs. 1 Kürzungen erforderlich sind, sind diese jeweils in der Reihenfolge der Entgelte aus den Tätigkeiten, früheren Tätigkeiten, Funktionen oder früheren Funktionen nach Abs. 2 vorzunehmen. Bei der Kürzung dieser Entgelte ist in der Reihenfolge der im Abs. 1 angeführten Teile vorzugehen. Der zu kürzende Betrag ist im Verhältnis der Höhe der jeweils für die Kürzung maßgebenden Entgelte gemäß Abs. 1 und 2 aufzuteilen. Die zur Durchführung der Kürzung zuständige Stelle hat sodann den in Betracht kommenden anderen Stellen den auf sie entfallenden Anteil zu erstatten. Solange dieser Absatz für den Geltungsbereich landesbezügerechtlicher Vorschriften nicht gilt, werden Entgelte, deren Festsetzung in die Landeszuständigkeit fällt, nicht gekürzt.
(7) Bezieht ein Organ während der aktiven Ausübung einer im Abs. 2 angeführten Tätigkeit oder Funktion eine Versehrtenrente auf Grund der Ausübung oder früheren Ausübung solcher Tätigkeiten oder Funktionen, so vermindert sich die Summe der Entgelte aus Abs. 1 und 2 um diese Versehrtenrente.
(7a) (Verfassungsbestimmung) Bezieht ein Organ während der Ausübung oder auf Grund der früheren Ausübung einer im Abs. 2 angeführten Tätigkeit, früheren Tätigkeit, Funktion oder früheren Funktion eine dem § 14 Abs. 2 vergleichbare monatliche Vergütung oder Übergangsvergütung vom Europäischen Parlament als Mitglied des Europäischen Parlaments, so vermindert sich die Summe der Entgelte aus Abs. 1 und 2 um diese monatliche Vergütung oder Übergangsvergütung.
(7b) (Verfassungsbestimmung) Die Abs. 4 und 5 sind auch auf die die monatliche Vergütung oder Übergangsvergütung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments regelnden Vorschriften des Europäischen Parlaments anzuwenden.
(8) (Verfassungsbestimmung) Die Abs. 1 bis 3 sowie 6, 7 bis 7b und 9 sind auch auf die bezügerechtlichen Vorschriften der einzelnen Bundesländer jeweils ab Neukonstituierung des Landtages, die Abs. 4 und 5 ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anzuwenden. Dies gilt nicht für Zeiträume, in denen die einzelnen Bundesländer - in finanzieller Hinsicht - gleiche oder strengere landesgesetzliche Bestimmungen oder auf Grund einer Vereinbarung mit dem Bund gemäß Art. 15a B-VG gleichlautende Bestimmungen anwenden.
(9) Die Abs. 1 bis 8 sind dann anzuwenden, wenn von den Entgelten gemäß Abs. 2 mindestens eines auf Grund einer aktiven Tätigkeit bezogen wird.
(10) Auf Personen, auf die sowohl die Abs. 1 bis 9 als auch § 38 anzuwenden wären, sind
ausschließlich die Bestimmungen des § 38 anzuwenden, wenn deren Anwendung - verglichen mit der Anwendung der Abs. 1 bis 9 - in finanzieller Hinsicht zum gleichen oder zu einem strengeren Ergebnis führt,
ansonsten ausschließlich die Abs. 1 bis 9 anzuwenden.
(11) Ist gemäß § 49a die bis zum Ablauf des 31. August 1990 geltende Fassung des § 38 anzuwenden, so gilt Abs. 10 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des geltenden § 38 die bis zum Ablauf des 31. August 1990 geltende Fassung des § 38 tritt.
Durch Art. 2 § 2 Abs. 3 Z 3, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.
§ 16a. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Summe von
Bezügen,
Auslagenersätzen,
Aufwandsentschädigungen - mit Ausnahme der konkret verrechneten Dienstreisen und Dienstautobenützung sowie des Ersatzes der nachgewiesenen Miet- und Betriebskosten für die Nichtinanspruchnahme einer Amtswohnung -,
Zuwendungen und
sonstigen Ansprüchen,
auf Grund der nachfolgend aufgezählten Tätigkeiten, früheren Tätigkeiten, Funktionen oder früheren Funktionen darf insgesamt den Höchstbezug eines Bundesministers zuzüglich des Auslagenersatzes gemäß § 9 nicht übersteigen, wenn zwei oder mehrere Tätigkeiten, frühere Tätigkeiten, Funktionen oder frühere Funktionen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 zusammenfallen beziehungsweise wenn eine oder mehrere Tätigkeiten, frühere Tätigkeiten, Funktionen oder frühere Funktionen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 mit einer oder mehreren Tätigkeiten, früheren Tätigkeiten, Funktionen oder früheren Funktionen gemäß Abs. 2 Z 8 bis 11 zusammenfallen, für die ein Entgelt bezahlt wird.
(2) Tätigkeiten, frühere Tätigkeiten, Funktionen oder frühere Funktionen im Sinne des Abs. 1 sind jene
als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied der Volksanwaltschaft und als Präsident des Rechnungshofes,
als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Europäischen Parlaments,
als Mitglied einer Landesregierung,
als Mitglied eines Landtages,
als Mitglied einer Einrichtung gemäß Art. 148i Abs. 2 B-VG oder als Funktionär einer Einrichtung zur Kontrolle der Landesgebarung,
als Bürgermeister, als Mitglied eines Stadtsenates, eines Gemeindevorstandes (Stadtrates) oder eines Gemeinderates bzw. in vergleichbaren Organstellungen eines Gemeindeverbandes und
als Bezirksvorsteher oder Bezirksvorsteher-Stellvertreter,
in einem Vertretungsorgan einer gesetzlichen beruflichen Vertretung,
in einem Vertretungsorgan eines Sozialversicherungsträgers,
als (Amtsführender) Präsident oder Vizepräsident eines Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) und
im Aufsichtsrat oder in Vertretungsorganen einer sonstigen Einrichtung, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt.
(3) Für die Bundeshauptstadt Wien gelten die Funktionen als Mitglied des Gemeinderates und als Mitglied des Landtages, als Mitglied des Stadtsenates und als Mitglied der Landesregierung sowie als Bürgermeister und als Landeshauptmann jeweils als eine Funktion im Sinne dieses Bundesgesetzes (Art. 108 B-VG).
(4) Jede für die Auszahlung von Entgelten gemäß Abs. 1 und 2 zuständige Stelle hat dem Bezieher eine Aufstellung über die von ihr auszuzahlenden Entgelte zu übermitteln und den Bezieher auf die Meldepflicht gemäß Abs. 5 hinzuweisen.
(5) Sämtliche Entgelte gemäß Abs. 1 und 2 sowie Änderungen derselben hat der Bezieher allen auszahlenden Stellen gemäß Abs. 1 und 2 zu melden.
(6) Soweit nach Abs. 1 Kürzungen erforderlich sind, sind diese jeweils in der Reihenfolge der Entgelte aus den Tätigkeiten, früheren Tätigkeiten, Funktionen oder früheren Funktionen nach Abs. 2 vorzunehmen. Bei der Kürzung dieser Entgelte ist in der Reihenfolge der im Abs. 1 angeführten Teile vorzugehen. Der zu kürzende Betrag ist im Verhältnis der Höhe der jeweils für die Kürzung maßgebenden Entgelte gemäß Abs. 1 und 2 aufzuteilen. Die zur Durchführung der Kürzung zuständige Stelle hat sodann den in Betracht kommenden anderen Stellen den auf sie entfallenden Anteil zu erstatten. Solange dieser Absatz für den Geltungsbereich landesbezügerechtlicher Vorschriften nicht gilt, werden Entgelte, deren Festsetzung in die Landeszuständigkeit fällt, nicht gekürzt.
(7) Bezieht ein Organ während der aktiven Ausübung einer im Abs. 2 angeführten Tätigkeit oder Funktion eine Versehrtenrente auf Grund der Ausübung oder früheren Ausübung solcher Tätigkeiten oder Funktionen, so vermindert sich die Summe der Entgelte aus Abs. 1 und 2 um diese Versehrtenrente.
(7a) (Verfassungsbestimmung) Bezieht ein Organ während der Ausübung oder auf Grund der früheren Ausübung einer im Abs. 2 angeführten Tätigkeit, früheren Tätigkeit, Funktion oder früheren Funktion eine dem § 14 Abs. 2 vergleichbare monatliche Vergütung oder Übergangsvergütung vom Europäischen Parlament als Mitglied des Europäischen Parlaments, so vermindert sich die Summe der Entgelte aus Abs. 1 und 2 um diese monatliche Vergütung oder Übergangsvergütung.
(7b) (Verfassungsbestimmung) Die Abs. 4 und 5 sind auch auf die die monatliche Vergütung oder Übergangsvergütung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments regelnden Vorschriften des Europäischen Parlaments anzuwenden.
(8) (Verfassungsbestimmung) Die Abs. 1 bis 3 sowie 6, 7 bis 7b und 9 sind auch auf die bezügerechtlichen Vorschriften der einzelnen Bundesländer jeweils ab Neukonstituierung des Landtages, die Abs. 4 und 5 ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anzuwenden. Dies gilt nicht für Zeiträume, in denen die einzelnen Bundesländer - in finanzieller Hinsicht - gleiche oder strengere landesgesetzliche Bestimmungen oder auf Grund einer Vereinbarung mit dem Bund gemäß Art. 15a B-VG gleichlautende Bestimmungen anwenden.
(9) Die Abs. 1 bis 8 sind dann anzuwenden, wenn von den Entgelten gemäß Abs. 2 mindestens eines auf Grund einer aktiven Tätigkeit bezogen wird.
(10) Auf Personen, auf die sowohl die Abs. 1 bis 9 als auch § 38 anzuwenden wären, sind
ausschließlich die Bestimmungen des § 38 anzuwenden, wenn deren Anwendung - verglichen mit der Anwendung der Abs. 1 bis 9 - in finanzieller Hinsicht zum gleichen oder zu einem strengeren Ergebnis führt,
ansonsten ausschließlich die Abs. 1 bis 9 anzuwenden.
(11) Ist gemäß § 49a die bis zum Ablauf des 31. August 1990 geltende Fassung des § 38 anzuwenden, so gilt Abs. 10 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des geltenden § 38 die bis zum Ablauf des 31. August 1990 geltende Fassung des § 38 tritt.
§ 17. (1) Dem Bundespräsidenten und dem Bundeskanzler gebührt eine Amtswohnung. Wird eine Amtswohnung nicht in Anspruch genommen, so sind die nachgewiesenen Miet- und Betriebskosten für die Haltung einer angemessenen Wohnung zu ersetzen.
(2) Dem Bundespräsidenten, den Mitgliedern der Bundesregierung, den Präsidenten des Nationalrates, dem Vorsitzenden des Bundesrates, dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Rechnungshofes, den Landeshauptmännern sowie den Staatssekretären gebührt ein Dienstwagen. Wird ein solcher nicht zur Verfügung gestellt, so ist eine Entschädigung zu gewähren, deren Höhe unter Berücksichtigung der mit der Beistellung eines Dienstwagens verbundenen Betriebskosten vom Bundesminister für Finanzen zu bestimmen ist. Ferner ist mit Einverständnis des Vorsitzenden des Bundesrates dessen Dienstwagen auch seinen Stellvertretern in der Bundeshauptstadt für Dienstfahrten zur Verfügung zu stellen.
§ 17. (1) Dem Bundespräsidenten und dem Bundeskanzler gebührt eine Amtswohnung. Wird eine Amtswohnung nicht in Anspruch genommen, so sind die nachgewiesenen Miet- und Betriebskosten für die Haltung einer angemessenen Wohnung zu ersetzen.
(2) Dem Bundespräsidenten, den Mitgliedern der Bundesregierung, den Präsidenten des Nationalrates, dem Vorsitzenden des Bundesrates, dem Präsidenten des Rechnungshofes, den Landeshauptmännern sowie den Staatssekretären gebührt ein Dienstwagen. Wird ein solcher nicht zur Verfügung gestellt, so ist eine Entschädigung zu gewähren, deren Höhe unter Berücksichtigung der mit der Beistellung eines Dienstwagens verbundenen Betriebskosten vom Bundesminister für Finanzen zu bestimmen ist. Ferner ist mit Einverständnis des Vorsitzenden des Bundesrates dessen Dienstwagen auch seinen Stellvertretern in der Bundeshauptstadt für Dienstfahrten zur Verfügung zu stellen.
§ 18. (1) Der Bundespräsident, die Mitglieder des Nationalrates und die Mitglieder des Bundesrates, die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder der Volksanwaltschaft, der Präsident sowie der Vizepräsident des Rechnungshofes sowie die Landeshauptmänner haben Anspruch auf unentgeltliche Beförderung innerhalb des Gebietes der Republik Österreich auf Grund einer vom Bundesminister für Verkehr abgaben- und gebührenfrei auszustellenden, für alle Wagenklassen gültigen Fahrkarte:
auf sämtlichen Eisenbahnlinien der Österreichischen Bundesbahnen und der dem öffentlichen Personenverkehr dienenden Privatbahnen, mit Ausnahme der Straßenbahnen, Seilschwebebahnen und Standseilbahnen;
auf allen Schiffahrtslinien, soweit sie dem öffentlichen Personenverkehr dienen;
auf allen Kraftfahrlinien der Österreichischen Postverwaltung und der Österreichischen Bundesbahnen, soweit sie dem öffentlichen Personenverkehr dienen.
(2) Für diese Fahrkarten ist an die beteiligten Verwaltungen eine angemessene, von der Bundesregierung alljährlich festzusetzende Entschädigung zu entrichten.
(3) Mitglieder des Nationalrates sowie Mitglieder des Bundesrates haben darüber hinaus Anspruch auf einen Ersatz der Kosten für ihre Schlafwagenplätze oder Flugkarten, sofern sie zur Anreise vom Wohnort oder, wenn sie sich in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder Bundesräte außerhalb ihres Wohnortes, jedoch im Inland, aufhalten, vom Aufenthaltsort zur Tagung des Nationalrates oder Bundesrates bzw. eines Ausschusses der beiden Organe der Bundesgesetzgebung oder zu einer beim Präsidenten des Nationalrates bzw. beim Vorsitzenden des Bundesrates angemeldeten Klubtagung oder zur Anreise zu einer Veranstaltung, an der sie in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates teilnehmen, einen Schlafwagen oder ein Flugzeug benützen. Entsprechendes gilt für die Rückreise. Die Gebühr für die Benützung des Schlafwagens oder des Flugzeuges wird gegen Vorweis der Schlafwagen- oder Flugkarte von der Parlamentsdirektion vergütet.
(4) Den Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates, die ihren ordentlichen Wohnsitz außerhalb Wiens haben, gebührt als Ersatz für den zusätzlichen Aufwand, der ihnen aus dem entfernten Wohnsitz entsteht, eine für die Bemessung des Ruhebezuges nicht anrechenbare Entfernungszulage. Diese beträgt bei einem Wohnsitz in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich und Steiermark 10 v. H., in den Bundesländern Salzburg und Kärnten 15 v. H. und in den Bundesländern Tirol und Vorarlberg 20 v. H. des Bezuges eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6. Die Entfernungszulage gebührt zwölfmal jährlich.
§ 18. (1) Der Bundespräsident, die Mitglieder des Nationalrates und die Mitglieder des Bundesrates, die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder der Volksanwaltschaft, der Präsident sowie der Vizepräsident des Rechnungshofes sowie die Landeshauptmänner haben Anspruch auf unentgeltliche Beförderung innerhalb des Gebietes der Republik Österreich auf Grund einer vom Bundesminister für Verkehr abgaben- und gebührenfrei auszustellenden, für alle Wagenklassen gültigen Fahrkarte:
auf sämtlichen Eisenbahnlinien der Österreichischen Bundesbahnen und der dem öffentlichen Personenverkehr dienenden Privatbahnen, mit Ausnahme der Straßenbahnen, Seilschwebebahnen und Standseilbahnen;
auf allen Schiffahrtslinien, soweit sie dem öffentlichen Personenverkehr dienen;
auf allen Kraftfahrlinien der Österreichischen Postverwaltung und der Österreichischen Bundesbahnen, soweit sie dem öffentlichen Personenverkehr dienen.
(2) Für diese Fahrkarten ist an die beteiligten Verwaltungen eine angemessene, von der Bundesregierung alljährlich festzusetzende Entschädigung zu entrichten.
(3) Mitglieder des Nationalrates sowie Mitglieder des Bundesrates haben darüber hinaus Anspruch auf einen Ersatz der Kosten für ihre Schlafwagenplätze oder Flugkarten, sofern sie zur Anreise vom Wohnort oder, wenn sie sich in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder Bundesräte außerhalb ihres Wohnortes, jedoch im Inland, aufhalten, vom Aufenthaltsort zur Tagung des Nationalrates oder Bundesrates bzw. eines Ausschusses der beiden Organe der Bundesgesetzgebung oder zu einer beim Präsidenten des Nationalrates bzw. beim Vorsitzenden des Bundesrates angemeldeten Klubtagung oder zur Anreise zu einer Veranstaltung, an der sie in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates teilnehmen, einen Schlafwagen oder ein Flugzeug benützen. Entsprechendes gilt für die Rückreise. Die Gebühr für die Benützung des Schlafwagens oder des Flugzeuges wird gegen Vorweis der Schlafwagen- oder Flugkarte von der Parlamentsdirektion vergütet.
(4) Den Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb Wiens haben, gebührt als Ersatz für den zusätzlichen Aufwand, der ihnen aus dem entfernten Hauptwohnsitz entsteht, eine für die Bemessung des Ruhebezuges nicht anrechenbare Entfernungszulage. Diese beträgt bei einem Wohnsitz in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich und Steiermark 10 v. H., in den Bundesländern Salzburg und Kärnten 15 v. H. und in den Bundesländern Tirol und Vorarlberg 20 v. H. des Bezuges eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6. Die Entfernungszulage gebührt zwölfmal jährlich.
§ 18. (1) Der Bundespräsident, die Mitglieder des Nationalrates und die Mitglieder des Bundesrates, die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder der Volksanwaltschaft, der Präsident des Rechnungshofes sowie die Landeshauptmänner haben Anspruch auf unentgeltliche Beförderung innerhalb des Gebietes der Republik Österreich auf Grund einer vom Bundesminister für Verkehr abgaben- und gebührenfrei auszustellenden, für alle Wagenklassen gültigen Fahrkarte:
auf sämtlichen Eisenbahnlinien der Österreichischen Bundesbahnen und der dem öffentlichen Personenverkehr dienenden Privatbahnen, mit Ausnahme der Straßenbahnen, Seilschwebebahnen und Standseilbahnen;
auf allen Schiffahrtslinien, soweit sie dem öffentlichen Personenverkehr dienen;
auf allen Kraftfahrlinien der Österreichischen Postverwaltung und der Österreichischen Bundesbahnen, soweit sie dem öffentlichen Personenverkehr dienen.
(2) Für diese Fahrkarten ist an die beteiligten Verwaltungen eine angemessene, von der Bundesregierung alljährlich festzusetzende Entschädigung zu entrichten.
(3) Mitglieder des Nationalrates sowie Mitglieder des Bundesrates haben darüber hinaus Anspruch auf einen Ersatz der Kosten für ihre Schlafwagenplätze oder Flugkarten, sofern sie zur Anreise vom Wohnort oder, wenn sie sich in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder Bundesräte außerhalb ihres Wohnortes, jedoch im Inland, aufhalten, vom Aufenthaltsort zur Tagung des Nationalrates oder Bundesrates bzw. eines Ausschusses der beiden Organe der Bundesgesetzgebung oder zu einer beim Präsidenten des Nationalrates bzw. beim Vorsitzenden des Bundesrates angemeldeten Klubtagung oder zur Anreise zu einer Veranstaltung, an der sie in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates teilnehmen, einen Schlafwagen oder ein Flugzeug benützen. Entsprechendes gilt für die Rückreise. Die Gebühr für die Benützung des Schlafwagens oder des Flugzeuges wird gegen Vorweis der Schlafwagen- oder Flugkarte von der Parlamentsdirektion vergütet.
(4) Den Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb Wiens haben, gebührt als Ersatz für den zusätzlichen Aufwand, der ihnen aus dem entfernten Hauptwohnsitz entsteht, eine für die Bemessung des Ruhebezuges nicht anrechenbare Entfernungszulage. Diese beträgt bei einem Wohnsitz in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich und Steiermark 10 v. H., in den Bundesländern Salzburg und Kärnten 15 v. H. und in den Bundesländern Tirol und Vorarlberg 20 v. H. des Bezuges eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6. Die Entfernungszulage gebührt zwölfmal jährlich.
§ 18. (1) Das Ausmaß der Vergütungen für Dienstreisen der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates richtet sich nach den Vorschriften für die Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird.
(2) Dienstreisen sind Reisen zu Plenar-, Ausschuß-, Klub- und sonstigen Fraktionssitzungen des National- oder Bundesrates, Klubtagungen von parlamentarischen Klubs oder Reisen im Auftrag des Präsidenten des National- oder des Bundesrates. Für Mitglieder des Bundesrates sind solche Dienstreisen auch Fahrten zu entsprechenden Sitzungen der Landtage und deren Klubs. Entsprechendes gilt für die Rückreise. Die Gebühr für die Benützung des Schlafwagens oder des Flugzeuges ist gegen Vorweis der Schlafwagen- oder Flugkarte von der Parlamentsdirektion zu vergüten, wobei die Kosten des Flugzeuges nur dann zu vergüten sind, wenn der Fahrzeitausgleich gemäß Abs. 7 unter Berücksichtigung der Flugzeit berechnet wurde.
(3) Als Dienstort gilt der Wohnort des Mitgliedes. Reist jedoch das Mitglied tatsächlich vom Ort des Mittelpunktes seiner politischen Tätigkeit ab oder zu diesem an, so gilt dieser Ort als Dienstort. Wird eine Dienstreise in einen anderen Ort als
nach Wien,
in den Wohnort des Mitgliedes oder
in den Ort des Mittelpunktes seiner politischen Tätigkeit
(4) Benützt das Mitglied für die Dienstreise ein eigenes Kraftfahrzeug, gebührt ihm als Reisekostenvergütung die Entschädigung nach § 10 Abs. 3 und gegebenenfalls Abs. 4 der Reisegebührenvorschrift 1955. Die Benützung des Kraftfahrzeuges anstelle des öffentlichen Verkehrsmittels wird nur dann vergütet, wenn kein entsprechend zeitlich günstiges öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht.
(4a) Der Präsident des Nationalrates hat soweit Mitglieder des Bundesrates betroffen sind, nach Anhörung des Präsidenten des Bundesrates nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz Richtlinien zu erlassen, wonach aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung oder der Kostenersparnis Pauschalierungen vorgenommen werden können bzw. für die Benützung von Massenbeförderungsmitteln entsprechende Jahres- oder Monatsstreckenkarten auszustellen sind; ein diesbezüglicher Vorschlag wird von einem Ausschuß erarbeitet, der aus drei Wirtschaftstreuhändern besteht, die vom Präsidenten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ernannt werden. Werden Jahres- oder Monatsstreckenkarten ausgestellt, entfällt für die entsprechenden Fahrtstrecken der Anspruch nach Abs. 4.
(5) Liegt der Wohnort oder der Ort des Mittelpunktes der politischen Tätigkeit eines Mitgliedes außerhalb Wiens, gebührt ihm auf Antrag an Stelle von Nächtigungsgebühren für Übernachtungen in Wien der Ersatz der Wohnkosten, höchstens jedoch pro Kalendermonat im Ausmaß von zehn halben Nächtigungsgebühren mit dem im § 13 Abs. 7 erster Satz der Reisegebührenvorschrift 1955 angeführten Zuschlag.
§ 8 des Parlamentsmitarbeitergesetzes, BGBl. Nr. 288/1992, ist anzuwenden.
(6) Soweit die Reisegebührenvorschrift 1955 Dienstreiseaufträge oder das Ausmaß von Ansprüchen an die Entscheidung des zuständigen Bundesministers oder des Bundeskanzlers bindet, tritt der Präsident des Nationalrates an die Stelle des zuständigen Bundesministers und des Bundeskanzlers.
(7) Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, die wegen der Entfernung ihres Wohnortes von Wien und der dadurch bedingten zusätzlichen zeitlichen Inanspruchnahme bei der Ausübung des Mandates als unselbständig Erwerbstätige ihre berufliche Arbeitsleistung ganz oder teilweise einstellen oder die als selbständig oder freiberuflich Erwerbstätige einen bezahlten Vertreter oder Betriebsführer bestellen, erhalten einen Fahrzeitausgleich.
(8) Die Parlamentsdirektion hat nach Angelobung des Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates bei späterem Eintritt der Voraussetzungen des Abs. 7 ab diesem Zeitpunkt festzustellen, wie lange das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates bei Berücksichtigung der tatsächlichen Verkehrsverhältnisse durchschnittlich zur Anreise vom Wohnort oder vom Mittelpunkt der politischen Tätigkeit nach Wien benötigt, wobei das unter Berücksichtigung der Erfordernisse der politischen Tätigkeit für das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates zeitlich günstigste Verkehrsmittel zugrunde zu legen ist. Auf Grund dieser durchschnittlichen Anreisezeit ist das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates mit Bescheid in Zeitzonen einzustufen. Zeitzone 1 gilt für eine Anreisezeit von bis zu einer Stunde, Zeitzone 2 für eine Anreisezeit von mehr als einer Stunde bis zu zwei Stunden. Für jede zusätzliche Stunde der Anreisezeit ist eine weitere Zeitzone mit fortlaufender Numerierung vorzusehen. Bei einer wesentlichen und dauernden Änderung der für die Einstufung maßgeblichen Verhältnisse erfolgt auf Antrag des Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates oder von Amts wegen eine Neueinstufung.
(9) Der Fahrzeitausgleich gebührt in der Höhe der durch 173,2 geteilten Summe des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 5 der Dienstklasse VII und der für diesen vorgesehenen Verwaltungsdienstzulage in der Zeitzone 1 und erhöht sich für jede zusätzliche Zeitzone um denselben Betrag. Der sich daraus ergebende Betrag ist mit der Anzahl der Fahrten, an denen durchschnittlich in einem Kalenderjahr pro Monat Plenar-, Ausschuß- oder Klubsitzungen stattfinden, zu vervielfachen und gebührt monatlich, wobei Hin- und Rückreise zu berücksichtigen sind. Die der Berechnung zu Grunde zu legende Anzahl der durchschnittlich in einem Kalenderjahr pro Monat stattfindenden Fahrten zu Plenar-, Ausschuß-, Klub- oder sonstigen Fraktionssitzungen wird vom Präsidenten des Nationalrates hinsichtlich der Mitglieder des Bundesrates nach Anhörung des Präsidenten des Bundesrates nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz festgelegt.
(10) Mitglieder und Ersatzmitglieder der Parlamentarischen Versammlung des Europarates erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 7 einen Fahrzeitausgleich, dessen Bemessung die durchschnittliche tatsächliche Anreisezeit vom Wohnort oder Mittelpunkt der politischen Tätigkeit zum Tagungsort der Parlamentarischen Versammlung und die Anzahl an Tagen zugrunde zu legen ist, an denen durchschnittlich in einem Kalenderjahr pro Monat Fahrten zu Sitzungen der Parlamentarischen Versammlung und ihren Ausschüssen stattfinden. Hiebei ist zu berücksichtigen, inwieweit diesem Mitglied oder Ersatzmitglied bereits ein Fahrzeitausgleich für seine Tätigkeit als Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates gebührt.
§ 19. (1) Das Ausmaß der Vergütungen für Dienstreisen der Mitglieder der Bundesregierung, der Staatssekretäre, der Mitglieder der Volksanwaltschaft, und des Präsidenten sowie des Vizepräsidenten des Rechnungshofes richtet sich nach den Vorschriften für die Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, mit der Maßgabe, daß die Nächtigungsgebühr in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten festzusetzen ist. Der Bundeskanzler erhält einen Zuschlag in Höhe von 30 vH der Tagesgebühr.
(2) Den Landeshauptmännern gebühren die im Abs. 1 erster Satz genannten Vergütungen, wenn die Dienstreise in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung unternommen worden ist.
(3) Die Abs. 1 und 2 finden auf Dienstreisen insoweit keine Anwendung, als ihre Kosten vom Bund unmittelbar getragen werden (Staatsreisen).
§ 19. (1) Das Ausmaß der Vergütungen für Dienstreisen der Mitglieder der Bundesregierung, der Staatssekretäre, der Mitglieder der Volksanwaltschaft, und des Präsidenten des Rechnungshofes richtet sich nach den Vorschriften für die Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, mit der Maßgabe, daß die Nächtigungsgebühr in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten festzusetzen ist. Der Bundeskanzler erhält einen Zuschlag in Höhe von 30 vH der Tagesgebühr.
(2) Den Landeshauptmännern gebühren die im Abs. 1 erster Satz genannten Vergütungen, wenn die Dienstreise in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung unternommen worden ist.
(3) Die Abs. 1 und 2 finden auf Dienstreisen insoweit keine Anwendung, als ihre Kosten vom Bund unmittelbar getragen werden (Staatsreisen).
§ 19a. (1) Die Bezüge, die den im § 1 Abs. 1 genannten obersten Organen gebühren, sind für die Zeit ab 1. April 1990 auf der Bemessungsgrundlage des Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse IX in der im März 1990 geltenden Höhe zu ermitteln. Das ermittelte Ergebnis ist
bei den Mitgliedern des Bundesrates um den Betrag von 175 S und
bei den übrigen im § 1 Abs. 1 genannten obersten Organen um den Betrag von 350 S
(2) Auf die Bemessung der nach § 8 Abs. 1 gebührenden Amtszulage, des nach § 9 Abs. 1 gebührenden Auslagenersatzes und der nach § 18 Abs. 4 gebührenden Entfernungszulage ist Abs. 1 mit Ausnahme des letzten Satzes anzuwenden.
§ 19a. (1) Die Bezüge, die den im § 1 Abs. 1 genannten obersten Organen gebühren, sind für die Zeit vom 1. Jänner 1994 bis zum 31. Dezember 1994 auf der Bemessungsgrundlage des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der jeweiligen Gehaltsstufe der Dienstklasse IX in der am 31. Dezember 1993 geltenden Höhe zu ermitteln.
(2) Abs. 1 ist auf die Bemessung der nach § 8 Abs. 1 gebührenden Amtszulage, des nach § 9 Abs. 1 gebührenden Auslagenersatzes und der nach § 18 Abs. 4 gebührenden Entfernungszulage sowie bei der Ermittlung der Ruhe- und Versorgungsbezüge, die gemäß Abschnitt II und III gebühren, anzuwenden.
§ 19a. (1) Für die Zeit vom 1. Jänner 1995 bis zum 31. Dezember 1995 erhöhen sich
der nach § 12 Abs. 2 für Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates und der nach § 23g Abs. 2 für Mitglieder des Europäischen Parlaments vorgesehene Pensionsbeitrag von 13% auf 18,49%,
der nach § 12 Abs. 2 für die übrigen im § 1 Abs. 1 genannten Organe vorgesehene Pensionsbeitrag von 16% auf 21,49% des Bezuges und der Sonderzahlungen.
(2) Bei der Anwendung des § 12 Abs. 3 und des § 23g Abs. 3 ist für die Einrechnungen von Zeiten vom 1. Jänner 1995 bis zum 31. Dezember 1995 abweichend von den genannten Bestimmungen ein Beitrag von 18,49% der während dieser Zeiten als Mitglied des Landtages erhaltenen Entschädigung samt Sonderzahlungen zu leisten.
§ 19a. Für die Zeit vom 1. Jänner 1996 bis zum 31. Dezember 1996 erhöhen sich
der nach § 12 Abs. 2 Z 1 lit. b für Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates und der nach § 23g Abs. 2 Z 2 für Mitglieder des Europäischen Parlaments vorgesehene Pensionsbeitrag von 14,5% auf 18,49%,
der nach § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b für die übrigen im § 1 Abs. 1 genannten Organe vorgesehene Pensionsbeitrag von 17,5% auf 21,49% des Bezuges und der Sonderzahlungen.
§ 19a. Für die Zeit vom 1. Jänner 1996 bis zum Inkrafttreten der nächsten Novelle des Bezügegesetzes erhöhen sich
der nach § 12 Abs. 2 Z 1 lit. b für Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates und der nach § 23g Abs. 2 Z 2 für Mitglieder des Europäischen Parlaments vorgesehene Pensionsbeitrag von 14,5% auf 18,49%,
der nach § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b für die übrigen im § 1 Abs. 1 genannten Organe vorgesehene Pensionsbeitrag von 17,5% auf 21,49% des Bezuges und der Sonderzahlungen.
§ 20. Der mit der Durchführung dieses Bundesgesetzes verbundene Aufwand wird aus Bundesmitteln bestritten.
§ 21. Die Bezugsberechtigten dürfen auf die ihnen nach Abschnitt I dieses Bundesgesetzes zukommenden Bezüge und sonstigen Gebühren nicht verzichten.
§ 22. (1) Die in den Art. I und II dieses Bundesgesetzes geregelten Bezüge und sonstigen Gebühren sind exekutionsfrei.
(2) Dies gilt auch für Entschädigungen und sonstige Gebühren von Mitgliedern einer Landesregierung oder des Wiener Stadtsenates, wenn unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmunen der Artikel I und II und unter Einbeziehung eines Bezuges gemäß den §§ 3 und 4 sowie einer Entschädigung für das Mitglied eines Landtages (des Wiener Gemeinderates) der Bezug des Landeshauptmannes (Bürgermeisters der Stadt Wien) nicht den Bezug eines Bundesministers, der eines Landeshauptmannstellvertreters (Vizebürgermeisters der Stadt Wien) nicht den Bezug eines Staatssekretärs oder der eines sonstigen Mitgliedes der Landesregierung (des Wiener Stadtsenates) nicht den Betrag von 90 v. H. des Bezuges eines Staatssekretärs überschreitet.
§ 23. (1) § 6 Abs. 3 und § 7 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, finden sinngemäß Anwendung.
(2) Im Falle von Ansprüchen auf Bezüge nach Abschnitt I dieses Bundesgesetzes sowie auf Bezüge von obersten Organen der Vollziehung, Bürgermeistern und Mitgliedern des Stadtsenates von Städten mit eigenem Statut oder Mitgliedern von Organen der Gesetzgebung nach vergleichbaren landesgesetzlichen Regelungen ist § 94 ASVG, § 60 GSVG, § 56 BSVG, § 10 FSVG, § 26 NVG 1972 und § 40a des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.
Artikel IIIa
§ 23a. Der in diesem Bundesgesetz verwendete Ausdruck „Mitglieder des Europäischen Parlaments“ umfaßt ausschließlich die von Österreich zu diesem Parlament entsandten Mitglieder.
§ 23b. (1) Einem Mitglied des Europäischen Parlaments gebührt ein Bezug.
(2) Außer dem Bezug gebühren dem im Abs. 1 genannten Mitglied Sonderzahlungen.
§ 23c. (1) Der Bezug gebührt dem Mitglied des Europäischen Parlaments ab dem Zeitpunkt, zu dem sein Mandat beginnt.
(2) In dem Monat, in dem das Mandat beginnt, gebühren lediglich die Bezügeteile für den Zeitraum ab dem Tag des Beginns des Mandates bis zum Monatsende. Im Monat des Ausscheidens aus der Funktion gebühren lediglich die Bezügeteile für den Zeitraum vom Monatsbeginn bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion.
(3) Scheidet ein Mitglied des Europäischen Parlaments durch Tod aus seiner Funktion aus, gebührt der Bezug jedoch bis zum Ende des betreffenden Monats.
(4) Die Bezüge sind im voraus am Anfang eines jeden Monats auszuzahlen. Auf die Auszahlung ist § 7 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.
(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auch auf die Entfernungszulage nach § 23i Abs. 4 anzuwenden.
§ 23c. (1) Der Bezug gebührt dem Mitglied des Europäischen Parlaments ab dem Zeitpunkt, zu dem sein Mandat beginnt.
(2) In dem Monat, in dem das Mandat beginnt, gebühren lediglich die Bezügeteile für den Zeitraum ab dem Tag des Beginns des Mandates bis zum Monatsende. Im Monat des Ausscheidens aus der Funktion gebühren lediglich die Bezügeteile für den Zeitraum vom Monatsbeginn bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion.
(3) Scheidet ein Mitglied des Europäischen Parlaments durch Tod aus seiner Funktion aus, gebührt der Bezug jedoch bis zum Ende des betreffenden Monats.
(4) Die Bezüge sind im voraus am Anfang eines jeden Monats auszuzahlen. Auf die Auszahlung ist § 7 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 392/1996)
§ 23d. Der Anfangsbezug eines Mitgliedes des Europäischen Parlaments entspricht dem jeweiligen Gehalt eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 1, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen.
§ 23e. (1) Die Mitglieder des Europäischen Parlaments rücken nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe der Dienstklasse IX vor.
(2) Zeiten, die als Bundespräsident, als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Mitglied einer Landesregierung oder als Präsident des Rechnungshofes, als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages zurückgelegt wurden, sind den Mitgliedern des Europäischen Parlaments zur Gänze für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen.
(3) Eine mehrfache Berücksichtigung desselben Zeitraumes ist bei der Anrechnung für die Vorrückung in höhere Bezüge unzulässig.
§ 23e. (1) Die Mitglieder des Europäischen Parlaments rücken nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe der Dienstklasse IX vor.
(2) Zeiten, die als Bundespräsident, als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Mitglied einer Landesregierung oder als Präsident des Rechnungshofes, als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages oder als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zurückgelegt wurden, sind den Mitgliedern des Europäischen Parlaments zur Gänze für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen.
(3) Eine mehrfache Berücksichtigung desselben Zeitraumes ist bei der Anrechnung für die Vorrückung in höhere Bezüge unzulässig.
§ 23f. Auf die Ermittlung der Höhe der Sonderzahlung ist § 3 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.
§ 23g. (1) Die Mitglieder des Europäischen Parlaments haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten.
(2) Der monatliche Pensionsbeitrag für die Mitglieder des Europäischen Parlaments beträgt 13% des Bezuges und der Sonderzahlungen.
(3) Werden als Mitglied eines Landtages verbrachte Zeiten gemäß § 44b Abs. 2 Z 3 eingerechnet, so ist nachträglich ein Beitrag zu leisten. Dieser beträgt
für Zeiten vom 1. Jänner 1955 bis 31. Dezember 1977 5%,
für Zeiten vom 1. Jänner 1978 bis 31. Dezember 1978 5,5%,
für Zeiten vom 1. Jänner 1979 bis 31. Dezember 1979 6%,
für Zeiten vom 1. Jänner 1980 bis 31. Dezember 1980 6,5%,
für Zeiten vom 1. Jänner 1981 bis 3O. November 1990 7%,
für Zeiten ab 1. Dezember 1990 13%
§ 23g. (1) Die Mitglieder des Europäischen Parlaments haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten.
(2) Der monatliche Pensionsbeitrag für die Mitglieder des
Europäischen Parlaments beträgt
```
für Zeiten bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 ......... 13 %,
```
```
für Zeiten ab dem 1. Jänner 1996 ........................ 14,5%,
```
des Bezuges und der Sonderzahlungen.
(3) Werden als Mitglied eines Landtages verbrachte Zeiten gemäß
§ 44b Abs. 2 Z 3 eingerechnet, so ist nachträglich ein Beitrag zu
leisten. Dieser beträgt
```
für Zeiten vom 1. Jänner 1955 bis 31. Dezember 1977 ..... 5 %,
```
```
für Zeiten vom 1. Jänner 1978 bis 31. Dezember 1978 ..... 5,5%,
```
```
für Zeiten vom 1. Jänner 1979 bis 31. Dezember 1979 ..... 6 %,
```
```
für Zeiten vom 1. Jänner 1980 bis 31. Dezember 1980 ..... 6,5%,
```
```
für Zeiten vom 1. Jänner 1981 bis 30. November 1990 ..... 7 %,
```
```
für Zeiten vom 1. Dezember 1990 bis 31. Dezember 1995 ... 13 %,
```
```
für Zeiten vom 1. Jänner 1996 an ........................ 14,5%
```
der während dieser Zeiten als Mitglied des Landtages erhaltenen Entschädigung samt Sonderzahlungen.
§ 23g. (1) Die Mitglieder des Europäischen Parlaments haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten.
(2) Der monatliche Pensionsbeitrag für die Mitglieder des
Europäischen Parlaments beträgt
```
für Zeiten bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 ......... 13 %,
```
```
für Zeiten ab dem 1. Jänner 1996 ........................ 14,5%,
```
des Bezuges und der Sonderzahlungen.
(3) Werden als Mitglied eines Landtages verbrachte Zeiten gemäß
§ 44b Abs. 2 Z 3 eingerechnet, so ist nachträglich ein Beitrag zu
leisten. Dieser beträgt
```
für Zeiten vom 1. Jänner 1955 bis 31. Dezember 1977 ..... 5 %,
```
```
für Zeiten vom 1. Jänner 1978 bis 31. Dezember 1978 ..... 5,5%,
```
```
für Zeiten vom 1. Jänner 1979 bis 31. Dezember 1979 ..... 6 %,
```
```
für Zeiten vom 1. Jänner 1980 bis 31. Dezember 1980 ..... 6,5%,
```
```
für Zeiten vom 1. Jänner 1981 bis 30. November 1990 ..... 7 %,
```
```
für Zeiten vom 1. Dezember 1990 bis 31. Dezember 1995 ... 13 %,
```
```
für Zeiten vom 1. Jänner 1996 an ........................ 14,5%
```
der während dieser Zeiten als Mitglied des Landtages erhaltenen Entschädigung samt Sonderzahlungen.
(4) Für die Einrechnung von Zeiten vom 1. Jänner 1995 bis zum 31. Dezember 1996 ist abweichend vom Abs. 3 Z 6 und 7 ein Beitrag von 18,49% der während dieser Zeiten als Mitglied des Landtages erhaltenen Entschädigung samt Sonderzahlungen zu leisten.
§ 23g. (1) Die Mitglieder des Europäischen Parlaments haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten, sofern sie nicht gemäß § 23j oder § 49c auf die Pensionsversorgung verzichtet haben.
(2) Der monatliche Pensionsbeitrag für die Mitglieder des
Europäischen Parlaments beträgt
```
für Zeiten bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 ......... 13 %,
```
```
für Zeiten ab dem 1. Jänner 1996 ........................ 14,5%,
```
des Bezuges und der Sonderzahlungen.
(3) Werden als Mitglied eines Landtages verbrachte Zeiten gemäß
§ 44b Abs. 2 Z 3 eingerechnet, so ist nachträglich ein Beitrag zu
leisten. Dieser beträgt
```
für Zeiten vom 1. Jänner 1955 bis 31. Dezember 1977 ..... 5 %,
```
```
für Zeiten vom 1. Jänner 1978 bis 31. Dezember 1978 ..... 5,5%,
```
```
für Zeiten vom 1. Jänner 1979 bis 31. Dezember 1979 ..... 6 %,
```
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für Zeiten vom 1. Jänner 1980 bis 31. Dezember 1980 ..... 6,5%,
```
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für Zeiten vom 1. Jänner 1981 bis 30. November 1990 ..... 7 %,
```
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für Zeiten vom 1. Dezember 1990 bis 31. Dezember 1995 ... 13 %,
```
```
für Zeiten vom 1. Jänner 1996 an ........................ 14,5%
```
der während dieser Zeiten als Mitglied des Landtages erhaltenen Entschädigung samt Sonderzahlungen.
(4) Für die Einrechnung von Zeiten vom 1. Jänner 1995 bis zum 31. Dezember 1996 ist abweichend vom Abs. 3 Z 6 und 7 ein Beitrag von 18,49% der während dieser Zeiten als Mitglied des Landtages erhaltenen Entschädigung samt Sonderzahlungen zu leisten.
§ 23g. (1) Die Mitglieder des Europäischen Parlaments haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten, sofern sie nicht gemäß § 23j oder § 49c auf die Pensionsversorgung verzichtet haben.
(2) Der monatliche Pensionsbeitrag für die Mitglieder des
Europäischen Parlaments beträgt
```
für Zeiten bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 ......... 13 %,
```
```
für Zeiten ab dem 1. Jänner 1996 ........................ 14,5%,
```
des Bezuges und der Sonderzahlungen.
(3) Werden als Mitglied eines Landtages verbrachte Zeiten gemäß
§ 44b Abs. 2 Z 3 eingerechnet, so ist nachträglich ein Beitrag zu
leisten. Dieser beträgt
```
für Zeiten vom 1. Jänner 1955 bis 31. Dezember 1977 ..... 5 %,
```
```
für Zeiten vom 1. Jänner 1978 bis 31. Dezember 1978 ..... 5,5%,
```
```
für Zeiten vom 1. Jänner 1979 bis 31. Dezember 1979 ..... 6 %,
```
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für Zeiten vom 1. Jänner 1980 bis 31. Dezember 1980 ..... 6,5%,
```
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für Zeiten vom 1. Jänner 1981 bis 30. November 1990 ..... 7 %,
```
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für Zeiten vom 1. Dezember 1990 bis 31. Dezember 1995 ... 13 %,
```
```
für Zeiten vom 1. Jänner 1996 an ........................ 14,5%
```
der während dieser Zeiten als Mitglied des Landtages erhaltenen Entschädigung samt Sonderzahlungen.
(4) Für die Einrechnung von Zeiten vom 1. Jänner 1995 bis zum Inkrafttreten der nächsten Novelle des Bezügegesetzes ist abweichend vom Abs. 3 Z 6 und 7 ein Beitrag von 18,49% der während dieser Zeiten als Mitglied des Landtages erhaltenen Entschädigung samt Sonderzahlungen zu leisten.
§ 23g. (1) Die Mitglieder des Europäischen Parlaments haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten, sofern sie nicht gemäß § 23j oder § 49c auf die Pensionsversorgung verzichtet haben.
(2) Der monatliche Pensionsbeitrag für die Mitglieder des
Europäischen Parlaments beträgt
```
für Zeiten bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 ........ 13 %,
```
```
für Zeiten ab dem 1. Jänner 1996 ....................... 18,49%.
```
des Bezuges und der Sonderzahlungen.
(3) Werden als Mitglied eines Landtages verbrachte Zeiten gemäß
§ 44b Abs. 2 Z 3 eingerechnet, so ist nachträglich ein Beitrag zu
leisten. Dieser beträgt
```
für Zeiten vom 1. Jänner 1955 bis 31. Dezember 1977 ..... 5 %,
```
```
für Zeiten vom 1. Jänner 1978 bis 31. Dezember 1978 ..... 5,5%,
```
```
für Zeiten vom 1. Jänner 1979 bis 31. Dezember 1979 ..... 6 %,
```
```
für Zeiten vom 1. Jänner 1980 bis 31. Dezember 1980 ..... 6,5%,
```
```
für Zeiten vom 1. Jänner 1981 bis 30. November 1990 ..... 7 %,
```
```
für Zeiten vom 1. Dezember 1990 bis 31. Dezember 1995 ... 13 %,
```
```
für Zeiten vom 1. Jänner 1996 an ........................ 14,5%
```
der während dieser Zeiten als Mitglied des Landtages erhaltenen Entschädigung samt Sonderzahlungen.
(4) Für die Einrechnung von Zeiten vom 1. Jänner 1995 bis zum Inkrafttreten der nächsten Novelle des Bezügegesetzes ist abweichend vom Abs. 3 Z 6 und 7 ein Beitrag von 18,49% der während dieser Zeiten als Mitglied des Landtages erhaltenen Entschädigung samt Sonderzahlungen zu leisten.
§ 23g. (1) Die Mitglieder des Europäischen Parlaments haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten, sofern sie nicht gemäß § 23j oder § 49c auf die Pensionsversorgung verzichtet haben.
(2) Der monatliche Pensionsbeitrag beträgt für die Mitglieder des Europäischen Parlaments 19,29% des Bezuges und der Sonderzahlungen.
(3) Werden als Mitglied eines Landtages verbrachte Zeiten gemäß
§ 44b Abs. 2 Z 3 eingerechnet, so ist nachträglich ein Beitrag zu
leisten. Dieser beträgt
```
für Zeiten vom 1. Jänner 1955 bis 31. Dezember 1977 ..... 5 %,
```
```
für Zeiten vom 1. Jänner 1978 bis 31. Dezember 1978 ..... 5,5%,
```
```
für Zeiten vom 1. Jänner 1979 bis 31. Dezember 1979 ..... 6 %,
```
```
für Zeiten vom 1. Jänner 1980 bis 31. Dezember 1980 ..... 6,5%,
```
```
für Zeiten vom 1. Jänner 1981 bis 30. November 1990 ..... 7 %,
```
```
für Zeiten vom 1. Dezember 1990 bis 31. Dezember 1995 ... 13 %,
```
```
für Zeiten vom 1. Jänner 1996 an ........................ 14,5%,
```
```
für Zeiten ab dem 1. Oktober 2000 ....................... 19,29%
```
der während dieser Zeiten als Mitglied des Landtages erhaltenen Entschädigung samt Sonderzahlungen.
(4) Für die Einrechnung von Zeiten vom 1. Jänner 1995 bis zum Inkrafttreten der nächsten Novelle des Bezügegesetzes ist abweichend vom Abs. 3 Z 6 und 7 ein Beitrag von 18,49% der während dieser Zeiten als Mitglied des Landtages erhaltenen Entschädigung samt Sonderzahlungen zu leisten.
§ 23g. (1) Die Mitglieder des Europäischen Parlaments haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten, sofern sie nicht gemäß § 23j oder § 49c auf die Pensionsversorgung verzichtet haben.
(2) Der monatliche Pensionsbeitrag beträgt für die Mitglieder des Europäischen Parlaments 22,79% des Bezuges und der Sonderzahlungen.
(3) Werden als Mitglied eines Landtages verbrachte Zeiten gemäß
§ 44b Abs. 2 Z 3 eingerechnet, so ist nachträglich ein Beitrag zu
leisten. Dieser beträgt
```
für Zeiten vom 1. Jänner 1955 bis 31. Dezember 1977 ..... 5 %,
```
```
für Zeiten vom 1. Jänner 1978 bis 31. Dezember 1978 ..... 5,5%,
```
```
für Zeiten vom 1. Jänner 1979 bis 31. Dezember 1979 ..... 6 %,
```
```
für Zeiten vom 1. Jänner 1980 bis 31. Dezember 1980 ..... 6,5%,
```
```
für Zeiten vom 1. Jänner 1981 bis 30. November 1990 ..... 7 %,
```
```
für Zeiten vom 1. Dezember 1990 bis 31. Dezember 1995 ... 13 %,
```
```
für Zeiten vom 1. Jänner 1996 an ........................ 14,5%,
```
```
für Zeiten ab dem 1. Oktober 2000 ...................... 19,29%,
```
```
für Zeiten ab dem 1. Jänner 2001 ...................... 22,79%.
```
der während dieser Zeiten als Mitglied des Landtages erhaltenen Entschädigung samt Sonderzahlungen.
(4) Für die Einrechnung von Zeiten vom 1. Jänner 1995 bis zum Inkrafttreten der nächsten Novelle des Bezügegesetzes ist abweichend vom Abs. 3 Z 6 und 7 ein Beitrag von 18,49% der während dieser Zeiten als Mitglied des Landtages erhaltenen Entschädigung samt Sonderzahlungen zu leisten.
§ 23h. (1) Ist ein Mitglied des Europäischen Parlaments gleichzeitig Mitglied des Nationalrates, so gebühren ihm für denselben kalendermäßigen Zeitraum ausschließlich jene Leistungen, die ihm als Mitglied des Nationalrates nach den §§ 3, 7, 8 und 9 zustehen.
(2) Abweichend vom Abs. 1 gebührt anstelle der für das Mitglied des Nationalrates vorgesehenen Entfernungszulage die für ein Mitglied des Europäischen Parlaments vorgesehene Entfernungszulage nach § 23i Abs. 4.
§ 23h. (1) Ist ein Mitglied des Europäischen Parlaments gleichzeitig Mitglied des Nationalrates, so gebühren ihm für denselben kalendermäßigen Zeitraum ausschließlich jene Leistungen, die ihm als Mitglied des Nationalrates nach den §§ 3, 7, 8 und 9 zustehen.
(2) Abweichend vom Abs. 1 gebührt anstelle der für das Mitglied des Nationalrates vorgesehenen Entfernungszulage die für ein Mitglied des Europäischen Parlaments vorgesehene Entfernungszulage nach § 23i Abs. 4.
(3) Ist ein Mitglied des Europäischen Parlaments gleichzeitig Mitglied des Bundesrates, so gebührt ihm für denselben kalendermäßigen Zeitraum ausschließlich die für ein Mitglied des Europäischen Parlaments vorgesehene Entfernungszulage nach § 23i Abs. 4.
§ 23h. Ist ein Mitglied des Europäischen Parlaments gleichzeitig Mitglied des Nationalrates, so gebühren ihm für denselben kalendermäßigen Zeitraum ausschließlich jene Leistungen, die ihm als Mitglied des Nationalrates nach den §§ 3, 7, 8 und 9 zustehen.
§ 23i. Die Mitglieder des Europäischen Parlaments haben Anspruch auf unentgeltliche Beförderung innerhalb des Gebietes der Republik Österreich auf Grund einer vom Bundesminister für Verkehr abgaben- und gebührenfrei auszustellenden, für alle Wagenklassen gültigen Fahrkarte:
auf sämtlichen Eisenbahnlinien der Österreichischen Bundesbahnen und der dem öffentlichen Personenverkehr dienenden Privatbahnen, mit Ausnahme der Straßenbahnen, Seilschwebebahnen und Standseilbahnen;
auf allen Schiffahrtslinien, soweit sie dem öffentlichen Personenverkehr dienen;
auf allen Kraftfahrlinien der Österreichischen Postverwaltung und der Österreichischen Bundesbahnen, soweit sie dem öffentlichen Personenverkehr dienen.
(2) Für diese Fahrkarten ist an die beteiligten Verwaltungen eine angemessene, von der Bundesregierung alljährlich festzusetzende Entschädigung zu entrichten.
(3) Die Mitglieder des Europäischen Parlaments haben darüber hinaus Anspruch auf einen Ersatz der Kosten für ihre Schlafwagenplätze oder Flugkarten, sofern sie in Ausübung des Mandats innerhalb des Gebietes der Republik Österreich einen Schlafwagen oder ein Flugzeug benützen. Die Gebühr für die Benützung des Schlafwagens oder des Flugzeuges wird gegen Vorweis der Schlafwagen- oder Flugkarte und Abgabe einer schriftlichen Erklärung, daß die Reise in Ausübung des Mandats erfolgte, von der Parlamentsdirektion vergütet.
(4) Den Mitgliedern des Europäischen Parlaments gebührt eine für die Bemessung des Ruhebezuges nicht anrechenbare Entfernungszulage zur Abgeltung aller mit innerstaatlichen Reisen in Ausübung des Mandats verbundenen Aufwendungen. Diese beträgt 20% des Bezuges eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6. Die Entfernungszulage gebührt zwölfmal jährlich.
ABSCHNITT II
Artikel IIIb
Verzicht auf Pensionsversorgung
§ 23j. (1) Die in den §§ 24 Abs. 1, 34 Abs. 1, 35 Abs. 1 und 44a Abs. 1 genannten Personen erwerben mit dem Tag der Angelobung aus Anlaß der erstmaligen Übernahme einer der in diesem Bundesgesetz geregelten Funktionen für sich und ihre Angehörigen Anwartschaft auf Pensionsversorgung nach den Art. IV bis VIa, es sei denn, daß sie auf diese Anwartschaft verzichten. Durch diesen Verzicht erlöschen alle bereits erworbenen Anwartschaften auf Pensionsversorgung nach Art. IV bis VIa dieses Bundesgesetzes.
(2) Der Verzicht auf Pensionsversorgung ist endgültig und unwiderruflich. Eine infolge einer wirksamen Verzichtserklärung erloschene Anwartschaft auf Pensionsversorgung lebt
weder durch die neuerliche Übernahme einer bereits innegehabten,
noch durch die Übernahme einer anderen in diesem Bundesgesetz geregelten Funktion
(3) Der Verzicht bedarf zu seiner Wirksamkeit der gerichtlichen oder notariellen Beglaubigung und bedarf keiner Annahme.
(4) Im Falle eines nach der Angelobung geleisteten Verzichts sind bereits entrichtete Pensionsbeiträge nicht rückzuerstatten.
ABSCHNITT II
Artikel IV
§ 24. (1) Einem Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Antrag ein monatlicher Ruhebezug, wenn die ruhebezugsfähige Gesamtzeit (§ 25 Abs. 2) mindestens zehn Jahre beträgt.
(2) Der § 8 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an die Stelle der Dienstunfähigkeit die Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung und an die Stelle der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit die ruhebezugsfähige Gesamtzeit zu treten hat.
Artikel IV
§ 24. (1) Einem Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Antrag ein monatlicher Ruhebezug, wenn die ruhebezugsfähige Gesamtzeit (§ 25 Abs. 2) mindestens zehn Jahre beträgt.
(2) Der § 8 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an die Stelle der Dienstunfähigkeit die Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung und an die Stelle der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit die ruhebezugsfähige Gesamtzeit zu treten hat.
§ 25. (1) Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des nachstehend festgelegten Bezuges und der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt. Bei der Ermittlung ist von dem Bezug auszugehen, der sich unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen sowie einer allfälligen Amtszulage (§§ 3, 4 und 8 Abs. 1) ergibt. Eine Amtszulage ist bei der Ermittlung des Ruhebezuges zu berücksichtigen, wenn sie bei Mitgliedern des Bundesrates mindestens ein Jahr, bei Mitgliedern des Nationalrates mindestens drei Jahre während der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit gebührt hat. Haben mehrere Amtszulagen gebührt, so ist die höhere Amtszulage bei der Ermittlung des Ruhebezuges zu berücksichtigen. Hat ein Mitglied des Bundesrates früher auch dem Nationalrat angehört, dann bildet der Bezug eines Mitgliedes des Nationalrates die Ermittlungsgrundlage, jedoch ohne Hinzurechnung einer allfälligen Amtszulage.
(2) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit setzt sich zusammen aus
der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates,
der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied eines Landtages, wenn für diese Zeit ein Beitrag nach § 12 Abs. 3 geleistet wird,
der nach Abs. 3 angerechneten Zeit,
den nach Abs. 4 angerechneten Zeiten,
den nach Abs. 5 zugerechneten Zeiträumen.
(3) Die Zeit von 1934 bis 1945 ist zur Gänze anzurechnen, wenn das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates im Jahre 1934
Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages war und bei den Wahlen im Jahre 1945 neuerlich als Mitglied des Nationalrates oder Landtages gewählt beziehungsweise von einem neugewählten Landtag in den Bundesrat entsendet wurde.
(4) Zeiten, die ein Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates vor der Funktionsausübung als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes zurückgelegt hat, sind, wenn sie keinen Anspruch auf Ruhebezug nach den Bestimmungen des Artikels VI begründen, auf Antrag für die Bemessung des Ruhebezuges nach diesem Artikel anzurechnen.
(5) Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 des Pensionsgesetzes 1965 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an die Stelle der obersten Dienstbehörde der Präsident des Nationalrates, an die Stelle der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit die Zeiten der Funktionsausübung und an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion zu treten hat.
(6) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit nach Abs. 2 ist unter Anwendung der Bestimmungen des § 6 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 in vollen Jahren auszudrücken.
§ 25. (1) Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des nachstehend festgelegten Bezuges und der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt. Bei der Ermittlung ist von dem Bezug auszugehen, der sich unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen sowie einer allfälligen Amtszulage (§§ 3, 4 und 8 Abs. 1) ergibt. Eine Amtszulage ist bei der Ermittlung des Ruhebezuges zu berücksichtigen, wenn sie bei Mitgliedern des Bundesrates mindestens ein Jahr, bei Mitgliedern des Nationalrates mindestens drei Jahre während der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit gebührt hat. Haben mehrere Amtszulagen gebührt, so ist die höhere Amtszulage bei der Ermittlung des Ruhebezuges zu berücksichtigen. Hat ein Mitglied des Bundesrates früher auch dem Nationalrat angehört, dann bildet der Bezug eines Mitgliedes des Nationalrates die Ermittlungsgrundlage, jedoch ohne Hinzurechnung einer allfälligen Amtszulage.
(2) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit setzt sich zusammen aus
der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Europäischen Parlaments,
der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied eines Landtages, wenn für diese Zeit ein Beitrag nach § 12 Abs. 3 geleistet wird,
der nach Abs. 3 angerechneten Zeit,
den nach Abs. 4 angerechneten Zeiten,
den nach Abs. 5 zugerechneten Zeiträumen.
(3) Die Zeit von 1934 bis 1945 ist zur Gänze anzurechnen, wenn das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates im Jahre 1934
Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages war und bei den Wahlen im Jahre 1945 neuerlich als Mitglied des Nationalrates oder Landtages gewählt beziehungsweise von einem neugewählten Landtag in den Bundesrat entsendet wurde.
(4) Zeiten, die ein Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates vor der Funktionsausübung als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Präsident des Rechnungshofes zurückgelegt hat, sind, wenn sie keinen Anspruch auf Ruhebezug nach den Bestimmungen des Artikels VI begründen, auf Antrag für die Bemessung des Ruhebezuges nach diesem Artikel anzurechnen.
(5) Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und 3 bis 5 des Pensionsgesetzes 1965 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an die Stelle der obersten Dienstbehörde der Präsident des Nationalrates, an die Stelle der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit die Zeiten der Funktionsausübung und an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion zu treten hat.
(6) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit nach Abs. 2 ist unter Anwendung der Bestimmungen des § 6 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 in vollen Jahren auszudrücken.
§ 25. (1) Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des nachstehend festgelegten Bezuges und der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt. Bei der Ermittlung ist von dem Bezug auszugehen, der sich unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen sowie einer allfälligen Amtszulage (§§ 3, 4 und 8 Abs. 1) ergibt. Eine Amtszulage ist bei der Ermittlung des Ruhebezuges zu berücksichtigen, wenn sie bei Mitgliedern des Bundesrates mindestens ein Jahr, bei Mitgliedern des Nationalrates mindestens drei Jahre während der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit gebührt hat. Haben mehrere Amtszulagen gebührt, so ist die höhere Amtszulage bei der Ermittlung des Ruhebezuges zu berücksichtigen. Hat ein Mitglied des Bundesrates früher auch dem Nationalrat angehört, dann bildet der Bezug eines Mitgliedes des Nationalrates die Ermittlungsgrundlage, jedoch ohne Hinzurechnung einer allfälligen Amtszulage.
(2) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit setzt sich zusammen aus
der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied eines Landtages, wenn für diese Zeit ein Beitrag nach § 12 Abs. 3 geleistet wird,
der nach Abs. 3 angerechneten Zeit,
den nach Abs. 4 angerechneten Zeiten,
den nach Abs. 5 zugerechneten Zeiträumen.
(3) Die Zeit von 1934 bis 1945 ist zur Gänze anzurechnen, wenn das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates im Jahre 1934
Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages war und bei den Wahlen im Jahre 1945 neuerlich als Mitglied des Nationalrates oder Landtages gewählt beziehungsweise von einem neugewählten Landtag in den Bundesrat entsendet wurde.
(4) Zeiten, die ein Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates vor der Funktionsausübung als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Präsident des Rechnungshofes zurückgelegt hat, sind, wenn sie keinen Anspruch auf Ruhebezug nach den Bestimmungen des Artikels VI begründen, auf Antrag für die Bemessung des Ruhebezuges nach diesem Artikel anzurechnen.
(5) Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und 3 bis 5 des Pensionsgesetzes 1965 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an die Stelle der obersten Dienstbehörde der Präsident des Nationalrates, an die Stelle der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit die Zeiten der Funktionsausübung und an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion zu treten hat.
(6) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit nach Abs. 2 ist unter Anwendung der Bestimmungen des § 6 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 in vollen Jahren auszudrücken.
§ 25. (1) Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des nachstehend festgelegten Bezuges und der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt. Bei der Ermittlung ist von dem Bezug auszugehen, der sich unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen sowie einer allfälligen Amtszulage (§§ 3, 4 und 8 Abs. 1) ergibt. Eine Amtszulage ist bei der Ermittlung des Ruhebezuges zu berücksichtigen, wenn sie bei Mitgliedern des Bundesrates mindestens ein Jahr, bei Mitgliedern des Nationalrates mindestens drei Jahre während der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit gebührt hat. Haben mehrere Amtszulagen gebührt, so ist die höhere Amtszulage bei der Ermittlung des Ruhebezuges zu berücksichtigen. Hat ein Mitglied des Bundesrates früher auch dem Nationalrat angehört, dann bildet der Bezug eines Mitgliedes des Nationalrates die Ermittlungsgrundlage, jedoch ohne Hinzurechnung einer allfälligen Amtszulage.
(2) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit setzt sich zusammen aus
der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied eines Landtages, wenn für diese Zeit ein Beitrag nach § 12 Abs. 3 geleistet wird,
der nach Abs. 3 angerechneten Zeit,
den nach Abs. 4 angerechneten Zeiten,
den nach Abs. 5 zugerechneten Zeiträumen.
(3) Die Zeit von 1934 bis 1945 ist zur Gänze anzurechnen, wenn das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates im Jahre 1934
Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages war und bei den Wahlen im Jahre 1945 neuerlich als Mitglied des Nationalrates oder Landtages gewählt beziehungsweise von einem neugewählten Landtag in den Bundesrat entsendet wurde.
(4) Zeiten, die ein Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates vor der Funktionsausübung als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Präsident des Rechnungshofes zurückgelegt hat, sind, wenn sie keinen Anspruch auf Ruhebezug nach den Bestimmungen des Artikels VI begründen, auf Antrag für die Bemessung des Ruhebezuges nach diesem Artikel anzurechnen.
(5) Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und 3 bis 5 des Pensionsgesetzes 1965 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an die Stelle der obersten Dienstbehörde der Präsident des Nationalrates, an die Stelle der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit die Zeiten der Funktionsausübung und an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion zu treten hat.
(6) Die ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit nach Abs. 2 ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt.
§ 25. (1) Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des nachstehend festgelegten Bezuges und der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt. Bei der Ermittlung ist von dem Bezug auszugehen, der sich unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen sowie einer allfälligen Amtszulage (§§ 3, 4 und 8 Abs. 1) ergibt. Eine Amtszulage ist bei der Ermittlung des Ruhebezuges zu berücksichtigen, wenn sie bei Mitgliedern des Bundesrates mindestens ein Jahr, bei Mitgliedern des Nationalrates mindestens drei Jahre während der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit gebührt hat. Haben mehrere Amtszulagen gebührt, so ist die höhere Amtszulage bei der Ermittlung des Ruhebezuges zu berücksichtigen. Hat ein Mitglied des Bundesrates früher auch dem Nationalrat angehört, dann bildet der Bezug eines Mitgliedes des Nationalrates die Ermittlungsgrundlage, jedoch ohne Hinzurechnung einer allfälligen Amtszulage.
(2) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit setzt sich zusammen aus
der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied eines Landtages, wenn für diese Zeit ein Beitrag nach § 12 Abs. 3 geleistet wird,
der nach Abs. 3 angerechneten Zeit,
den nach Abs. 4 angerechneten Zeiten,
den nach Abs. 5 zugerechneten Zeiträumen.
(3) Die Zeit von 1934 bis 1945 ist zur Gänze anzurechnen, wenn das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates im Jahre 1934
Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages war und bei den Wahlen im Jahre 1945 neuerlich als Mitglied des Nationalrates oder Landtages gewählt beziehungsweise von einem neugewählten Landtag in den Bundesrat entsendet wurde.
(4) Zeiten, die ein Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates vor der Funktionsausübung als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Präsident des Rechnungshofes zurückgelegt hat, sind, wenn sie keinen Anspruch auf Ruhebezug nach den Bestimmungen des Artikels VI begründen, auf Antrag für die Bemessung des Ruhebezuges nach diesem Artikel anzurechnen.
(5) Die Bestimmungen des § 9 des Pensionsgesetzes 1965 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an die Stelle der obersten Dienstbehörde der Präsident des Nationalrates, an die Stelle der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit die Zeiten der Funktionsausübung und an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion zu treten hat.
(6) Die ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit nach Abs. 2 ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt.
§ 26. (1) 80 v. H. des Bezuges nach § 25 Abs. 1 bilden die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges.
(2) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von zehn Jahren 60 v. H. der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1. Er erhöht sich für jedes weitere Jahr um 2 v. H. dieser Bemessungsgrundlage.
(3) Der Ruhebezug darf die Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 nicht übersteigen.
§ 26. (1) 80 v. H. des Bezuges nach § 25 Abs. 1 bilden die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges.
(2) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 60% der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 und erhöht sich
für jedes weitere ruhebezugsfähige Jahr um 2% und
für jedes restliche bezugsfähige Monat um 0,167% der Bemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(3) Der Ruhebezug darf die Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 nicht übersteigen.
§ 26. (1) 80 v. H. des Bezuges nach § 25 Abs. 1 bilden die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges.
(2) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 60% der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 und erhöht sich
für jedes weitere ruhebezugsfähige Jahr um 2% und
für jedes restliche ruhebezugsfähige Monat um 0,167% der Bemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(3) Der Ruhebezug darf die Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 nicht übersteigen.
§ 26. (1) 80 v. H. des Bezuges nach § 25 Abs. 1 bilden die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges. § 4 Abs. 3 bis 5 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß
anstelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung zu treten hat und
die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem frühestens ein Ruhebezug gebühren würde, wenn das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden wäre, um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen ist.
(2) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 60% der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 und erhöht sich
für jedes weitere ruhebezugsfähige Jahr um 2% und
für jedes restliche ruhebezugsfähige Monat um 0,167% der Bemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(3) Der Ruhebezug darf
die Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 nicht überschreiten und
48% des Bezuges nach § 25 Abs. 1 nicht unterschreiten.
§ 26. (1) 80 v. H. des Bezuges nach § 25 Abs. 1 bilden die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges. § 4 Abs. 3 bis 5 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß
anstelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung zu treten hat und
die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem frühestens ein Ruhebezug gebühren würde, wenn das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden wäre, um 0,25 Prozentpunkte zu kürzen ist.
(2) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 60% der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 und erhöht sich
für jedes weitere ruhebezugsfähige Jahr um 2% und
für jedes restliche ruhebezugsfähige Monat um 0,167% der Bemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(3) Der Ruhebezug darf
die Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 nicht überschreiten und
48% des Bezuges nach § 25 Abs. 1 nicht unterschreiten.
§ 26. (1) 80 vH des Bezuges nach § 25 Abs. 1 bilden die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges. § 5 Abs. 2, 4 und 5 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
anstelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung tritt und
die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem frühestens ein Ruhebezug gebühren würde, wenn das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden wäre, um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen ist.
(2) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 60% der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 und erhöht sich
für jedes weitere ruhebezugsfähige Jahr um 2% und
für jedes restliche ruhebezugsfähige Monat um 0,167% der Bemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(3) Der Ruhebezug darf
die Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 nicht überschreiten und
48% des Bezuges nach § 25 Abs. 1 nicht unterschreiten.
§ 27. (1) Der Ruhebezug gebührt dem Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates von dem dem Ausscheiden aus der Funktion, frühestens jedoch von dem der Vollendung des 55. Lebensjahres oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten an.
(2) Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus Abs. 1 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
§ 27. (1) Der Ruhebezug gebührt dem Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates von dem dem Ausscheiden aus der Funktion, frühestens jedoch von dem der Vollendung des 60. Lebensjahres oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten an.
(2) Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus Abs. 1 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
(3) An die Stelle der im Abs. 1 angeführten Vollendung des 60. Lebensjahres tritt für Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates, die
am 1. Jänner 1996 eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von mindestens zehn Jahren aufweisen, die Vollendung des 55. Lebensjahres,
am 1. Jänner 1996 eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von weniger als zehn Jahren aufweisen, bei Ausscheiden aus ihrer Funktion
in der Zeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 die Vollendung des 56. Lebensjahres,
im Jahre 1997 die Vollendung des 57. Lebensjahres,
im Jahre 1998 die Vollendung des 58. Lebensjahres,
im Jahre 1999 die Vollendung des 59. Lebensjahres.
§ 27. (1) Der Ruhebezug gebührt dem Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates von dem dem Ausscheiden aus der Funktion, frühestens jedoch von dem der Vollendung des 738. Lebensmonats oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten an.
(2) Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus Abs. 1 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
(3) An die Stelle der im Abs. 1 angeführten Vollendung des 738. Lebensmonats tritt für Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates, die
am 1. Jänner 1996 eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von mindestens zehn Jahren aufweisen, die Vollendung des 678. Lebensmonats,
am 1. Jänner 1996 eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von weniger als zehn Jahren aufweisen, bei Ausscheiden aus ihrer Funktion
in der Zeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 die Vollendung des 690. Lebensmonats,
im Jahre 1997 die Vollendung des 702. Lebensmonats,
im Jahre 1998 die Vollendung des 714. Lebensmonats,
im Jahre 1999 die Vollendung des 726. Lebensmonats.
§ 27. (1) Der Ruhebezug gebührt dem Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates von dem dem Ausscheiden aus der Funktion, frühestens jedoch von dem der Vollendung des 65. Lebensjahres oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten an.
(2) Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus Abs. 1 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
(3) An die Stelle der im Abs. 1 angeführten Vollendung des 65. Lebensjahres tritt für Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates, die
am 1. Jänner 1996 eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von mindestens zehn Jahren aufweisen, die Vollendung des 65. Lebensjahres,
am 1. Jänner 1996 eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von weniger als zehn Jahren aufweisen, bei Ausscheiden aus ihrer Funktion
in der Zeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 die Vollendung des 65. Lebensjahres,
im Jahre 1997 die Vollendung des 65. Lebensjahres,
im Jahre 1998 die Vollendung des 65. Lebensjahres,
im Jahre 1999 die Vollendung des 65. Lebensjahres.
§ 28. (1) Den Hinterbliebenen eines Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates gebühren auf Antrag monatliche Versorgungsbezüge, wenn das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.
(2) Für die Beurteilung des Anspruches der Hinterbliebenen auf Versorgungsbezüge gelten im übrigen die Bestimmungen der §§ 14 Abs. 2 bis 4, 17 Abs. 1 bis 7, 18 Abs. 2 bis 4 und 19 des Pensionsgesetzes 1965 sinngemäß.
(3) Der Versorgungsbezug eines Hinterbliebenen gebührt von dem dem Ableben des Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag nicht binnen drei Monaten nach diesem Tag gestellt, gebührt der Versorgungsbezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
§ 28. (1) Den Hinterbliebenen eines Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates gebühren auf Antrag monatliche Versorgungsbezüge, wenn das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.
(2) Auf die Beurteilung des Anspruches der Hinterbliebenen auf Versorgungsbezüge sind die §§ 14 Abs. 2 bis 4, 17 Abs. 1 bis 7, 18 Abs. 2 bis 4 und 19 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.
(3) Der Versorgungsbezug eines Hinterbliebenen gebührt von dem dem Ableben des Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag nicht binnen drei Monaten nach diesem Tag gestellt, gebührt der Versorgungsbezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
§ 28. (1) Den Hinterbliebenen eines Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates gebühren auf Antrag monatliche Versorgungsbezüge, wenn das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.
(2) Auf die Beurteilung des Anspruches der Hinterbliebenen auf Versorgungsbezüge sind die §§ 14 Abs. 2 bis 4, 17 Abs. 1 bis 7, 18 Abs. 2 bis 5 und 19 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.
(3) Der Versorgungsbezug eines Hinterbliebenen gebührt von dem dem Ableben des Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag nicht binnen drei Monaten nach diesem Tag gestellt, gebührt der Versorgungsbezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
§ 29. (1) Der Witwenversorgungsbezug beträgt 60 v. H. des Ruhebezuges, der der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit des Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates und dem Bezug nach § 25 Abs. 1 entspricht, mindestens aber 42 v. H. der Bemessungsgrundlage nach § 26 Abs. 1.
(2) Der Waisenversorgungsbezug beträgt
für jede Halbwaise 12 v. H. des Ruhebezuges, der der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit des Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates und dem Bezug nach § 25 Abs. 1 entspricht, mindestens aber 8.4 v. H. der Bemessungsgrundlage nach § 26 Abs. 1,
für jede Vollwaise 30 v. H. des Ruhebezuges, der der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit des Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates und dem Bezug nach § 25 Abs. 1 entspricht, mindestens aber 21 v. H. der Bemessungsgrundlage nach § 26 Abs. 1.
§ 29. (1) Für die Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges gilt als Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten § 15 Abs. 2 bis 5 des Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Ausdrucks ,Sterbetag des Beamten' der Ausdruck ,Sterbetag des Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates' tritt.
(2) Als Berechnungsgrundlage des verstorbenen Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates, die der Ermittlung des Witwen(Witwer)versorgungsbezuges des überlebenden Ehegatten zugrunde zu legen ist, gilt der Bezug nach § 25 Abs. 1.
§ 29. (1) Für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten gilt § 15 Abs. 1 bis 4 des Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Ausdrucks „Sterbetag des Beamten'' der Ausdruck „Sterbetag des Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates'' tritt.
(2) Als Berechnungsgrundlage des verstorbenen Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates, die der Ermittlung des Versorgungsbezuges des überlebenden Ehegatten zugrunde zu legen ist, gilt der Bezug nach § 25 Abs. 1.
§ 29a. (1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges ergibt sich aus einem Hundertsatz des Ruhebezuges, auf den das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates am Sterbetag Anspruch gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.
(2) Als Ruhebezug nach Abs. 1 gilt der Ruhebezug, der der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit des Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates und dem Bezug nach § 25 Abs. 1 entspricht.
(3) Zur Ermittlung des Hundertsatzes ist vorerst die Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten durch die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates zu teilen. Diese Zahl ist auf drei Dezimalstellen zu runden und mit dem Faktor 24 zu vervielfachen.
(4) Der Hundertsatz des Witwen(Witwer)versorgungsbezuges ergibt sich sodann aus der Verminderung der Zahl 76 um die gemäß Abs. 3 ermittelte Zahl. Er beträgt jedoch mindestens 40 und höchstens 60.
(5) Kommen mehrere Berechnungsgrundlagen in Betracht, ist die Summe dieser Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung nach Abs. 3 heranzuziehen.
§ 29a. (1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges ergibt sich aus einem Hundertsatz des Ruhebezuges, auf den das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates am Sterbetag Anspruch gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.
(2) Als Ruhebezug nach Abs. 1 gilt der Ruhebezug, der der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit des Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates und dem Bezug nach § 25 Abs. 1 entspricht.
(3) Zur Ermittlung des Hundertsatzes ist vorerst die Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten durch die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates zu teilen. Diese Zahl ist mit dem Faktor 24 zu vervielfachen und das Ergebnis auf drei Dezimalstellen zu runden.
(4) Der Hundertsatz des Witwen(Witwer)versorgungsbezuges ergibt sich sodann aus der Verminderung der Zahl 76 um die gemäß Abs. 3 ermittelte Zahl. Er beträgt jedoch mindestens 40 und höchstens 60.
(5) Kommen mehrere Berechnungsgrundlagen in Betracht, ist die Summe dieser Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung nach Abs. 3 heranzuziehen.
(6) Abweichend vom Abs. 5 ist in den Fällen, in denen zusätzlich zur Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung eine um diese Pension gekürzte Versorgungsleistung zur Auszahlung gelangt, nur die höhere Berechnungsgrundlage für die Ermittlung nach Abs. 3 heranzuziehen.
§ 29a. (1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges ergibt sich aus einem Hundertsatz des Ruhebezuges, auf den das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates am Sterbetag Anspruch gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.
(2) Eine allfällige Kürzung des Ruhebezuges nach § 26 Abs. 1 letzter Satz ist bei der Bemessung des Witwen(Witwer)versorgungsbezuges zu berücksichtigen.
(3) Zur Ermittlung des Hundertsatzes ist vorerst die Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten durch die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates zu teilen. Diese Zahl ist mit dem Faktor 24 zu vervielfachen und das Ergebnis auf drei Dezimalstellen zu runden.
(4) Der Hundertsatz des Witwen(Witwer)versorgungsbezuges ergibt sich sodann aus der Verminderung der Zahl 76 um die gemäß Abs. 3 ermittelte Zahl. Er beträgt jedoch mindestens 40 und höchstens 60.
(5) Kommen mehrere Berechnungsgrundlagen in Betracht, ist die Summe dieser Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung nach Abs. 3 heranzuziehen.
(6) Abweichend vom Abs. 5 ist in den Fällen, in denen zusätzlich zur Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung eine um diese Pension gekürzte Versorgungsleistung zur Auszahlung gelangt, nur die höhere Berechnungsgrundlage für die Ermittlung nach Abs. 3 heranzuziehen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 49c Abs. 3.
§ 29a. (1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges ergibt sich aus einem Hundertsatz des Ruhebezuges, auf den das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates am Sterbetag Anspruch gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.
(2) Eine allfällige Kürzung des Ruhebezuges nach § 26 Abs. 1 letzter Satz ist bei der Bemessung des Witwen(Witwer)versorgungsbezuges zu berücksichtigen.
(3) Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Hundertsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin und mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt.
(4) § 15b des Pensionsgesetzes 1965 ist anzuwenden.
(5) Kommen mehrere Berechnungsgrundlagen in Betracht, ist die Summe dieser Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung nach Abs. 3 heranzuziehen.
(6) Abweichend vom Abs. 5 ist in den Fällen, in denen zusätzlich zur Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung eine um diese Pension gekürzte Versorgungsleistung zur Auszahlung gelangt, nur die höhere Berechnungsgrundlage für die Ermittlung nach Abs. 3 heranzuziehen.
§ 29b. Der Waisenversorgungsbezug beträgt
für jede Halbwaise 24%,
für jede Vollwaise 36%
§ 29b. Der Waisenversorgungsbezug beträgt
für jede Halbwaise 24%,
für jede Vollwaise 36%
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 49c Abs. 3.
§ 29b. (1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus
dem eigenen Erwerbseinkommen,
einer wiederkehrenden Geldleistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung,
einer wiederkehrenden Geldleistung auf Grund der im § 15 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 genannten Vorschriften und
dem Witwen-(Witwer )Versorgungsbezug
(2) Die Verminderung des Witwen-(Witwer)Versorgungsgenusses nach Abs. 1 erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Einkünfte, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.
(3) Wären nach den Abs. 1 und 2 zwei oder mehrere Witwen-(Witwer)Versorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Witwen-(Witwer)Versorgungsbezug zu beginnen.
(4) Als Erwerbseinkommen im Sinne des Abs. 1 Z 1 gelten die in § 1 Z 4 lit. a bis c des Teilpensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997, genannten Einkünfte.
§ 29c. Der Waisenversorgungsbezug beträgt
für jede Halbwaise 24%,
für jede Vollwaise 36%
§ 30. Hat ein Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates, das im Jahre 1934 einer dieser Körperschaften angehört hat, infolge politischer oder rassischer Verfolgung (§ 1 des Opferfürsorgegesetzes) den Tod gefunden, so gebühren seinen Hinterbliebenen Versorgungsbezüge unter voller Anrechnung der Zeit vom Ausscheiden aus der Körperschaft im Jahre 1934 bis zum 26. April 1945.
§ 30a. Auf die nach diesem Artikel zustehenden Ansprüche sind § 38 und § 43 Abs. 2 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der im § 38 vorgesehenen Vergleichsberechnung die Ermittlungsgrundlage für den Ruhebezug eines Mitgliedes der Bundesregierung gemäß § 35 Abs. 2 zugrunde zu legen ist.
§ 31. Die Bestimmungen der §§ 11, 13, 16 Abs. 1, 20 Abs. 1, 2, 5 und 6, 21, 23, 27, 28, 32 bis 40, 41 Abs. 1 bis 3 und 42 bis 45 des Pensionsgesetzes 1965 sind sinngemäß anzuwenden. Die sinngemäße Anwendung des § 43 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 hat mit der Maßgabe zu erfolgen, daß die Bemessungsgrundlage des Todesfallbeitrages der nach den Bestimmungen des § 32 auszuzahlende Ruhebezug zu bilden hat.
§ 31. Die Bestimmungen der §§ 11, 13, 16 Abs. 1, 20 Abs. 1, 2, 5 und 6, 21, 23, 28, 32 bis 40, 41 Abs. 1 bis 3 und 42 bis 45 des Pensionsgesetzes 1965 sind sinngemäß anzuwenden. Die sinngemäße Anwendung des § 43 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 hat mit der Maßgabe zu erfolgen, daß die Bemessungsgrundlage des Todesfallbeitrages der nach den Bestimmungen des § 32 auszuzahlende Ruhebezug zu bilden hat.
§ 31. Die §§ 11, 13, 16 Abs. 1, 20 Abs. 1, 2 und 5 bis 6, 21, 23, 28, 32 bis 40, 41 Abs. 1 bis 3, 42 bis 45 und 63 Abs. 4 des Pensionsgesetzes 1965 sind anzuwenden. § 43 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der nach § 32 auszuzahlende Ruhebezug die Bemessungsgrundlage des Todesfallbeitrages bildet.
§ 31. Die §§ 11, 13, 16 Abs. 1, 20 Abs. 1, 2 und 5 bis 6, 21, 23, 27, 28, 32 bis 40, 41 Abs. 1 bis 3, 42 bis 45 und 63 Abs. 4 des Pensionsgesetzes 1965 sind anzuwenden. § 43 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der nach § 32 auszuzahlende Ruhebezug die Bemessungsgrundlage des Todesfallbeitrages bildet.
§ 31. Die §§ 11, 13, 16 Abs. 1, 20 Abs. 1, 2 und 5 bis 6, 21, 23, 27, 28, 32 bis 40, 41 Abs. 1 bis 3, 42 bis 45 und 63 Abs. 4 des Pensionsgesetzes 1965 sind anzuwenden.
§ 31. Die §§ 11, 13, 16 Abs. 1, 20 Abs. 1, 2 und 5 bis 6, 21, 23, 27, 28, 33 bis 40, 41 Abs. 1 bis 3, 42 bis 45 und 63 Abs. 4 des Pensionsgesetzes 1965 sind anzuwenden.
Die vorgesehene Anwendung des § 41 Abs. 2 und 3 des Pensionsgesetzes 1965 entfällt bis 31. Dezember 2012 (vgl. § 49t).
§ 31. Die §§ 11, 13, 16 Abs. 1, 20, 21, 23, 27, 28, 33 bis 40, 41 Abs. 1 bis 3 und 42 bis 45 des Pensionsgesetzes 1965 sind anzuwenden.
§ 32. Sind in der nach § 25 Abs. 2 zu berücksichtigenden ruhebezugsfähigen Gesamtzeit Zeiträume enthalten, die auch der Ermittlung pensionsrechtlicher Ansprüche nach landesgesetzlichen Vorschriften auf Grund einer Funktionsausübung als Mitglied eines Landtages, eines Gemeinderates, eines Gemeindevorstandes oder als Bürgermeister zugrunde zu legen sind, so gebühren die nach diesem Artikel in Betracht kommenden Ruhebezüge nur in dem Ausmaß, um das die Summe der Ruhebezüge hinter dem Höchstbezug eines Abgeordneten zum Nationalrat zurückbleibt. Für die erforderliche Vergleichsberechnung sind die Bruttobeträge heranzuziehen.
§ 33. (1) Wird ein ehemaliges Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates, das keinen Anspruch auf einen Ruhebezug erlangt hat, in einen Landtag gewählt, so hat der Bund auf Antrag des Mitgliedes die nach § 12 geleisteten Beiträge dem Land zu überweisen. Diese Überweisung hat jedoch nur dann zu erfolgen, wenn auf Grund der in Betracht kommenden landesgesetzlichen Bestimmungen Mitglieder des Landtages von ihren Entschädigungen Beiträge mindestens in der im § 12 Abs. 3 vorgesehenen Höhe zu leisten haben. Erreichen diese Beiträge nicht diese Höhe, so ist nur der entsprechende Teil der Überweisung zu leisten.
(2) Zeiträume der früheren Funktionsausübung als Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates, für die Beiträge einem Land überwiesen worden sind, sind nach Beendigung einer neuerlichen Funktionsausübung als Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates nur dann bei der Ermittlung des Ruhe-(Versorgungs-)bezuges zu berücksichtigen, wenn die überwiesenen Beiträge dem Bund vom Land rückerstattet werden.
Artikel V
§ 34. (1) Dem Bundespräsidenten gebührt nach Beendigung seiner Amtstätigkeit, solange er weder eine öffentliche Amtstätigkeit ausübt noch einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ein Ruhebezug im Ausmaß von 80 v. H. seines Bezuges.
(2) Die Hinterbliebenen des Bundespräsidenten haben nach Maßgabe der Bestimmungen des § 28 Abs. 2 Anspruch auf Versorgungsbezüge.
(3) Der Witwenversorgungsbezug beträgt 60 v. H., der Waisenversorgungsbezug für eine Halbwaise 12 v. H. und der Waisenversorgungsbezug für eine Vollwaise 30 v. H. des Ruhebezuges.
(4) Die Bestimmungen der §§ 11, 13, 16 Abs. 1, 21, 23, 27, 28, 32 bis 40, 41 Abs. 1 bis 3 und 42 bis 45 des Pensionsgesetzes 1965 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Auf die nach Abs. 1 bis 4 zustehenden Ansprüche sind § 38 und § 43 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
Artikel V
§ 34. (1) Dem Bundespräsidenten gebührt nach Beendigung seiner Amtstätigkeit, solange er weder eine öffentliche Amtstätigkeit ausübt noch einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ein Ruhebezug im Ausmaß von 80 v. H. seines Bezuges.
(2) Die Hinterbliebenen des Bundespräsidenten haben nach Maßgabe der Bestimmungen des § 28 Abs. 2 Anspruch auf Versorgungsbezüge.
(3) Der Witwenversorgungsbezug beträgt 60 v. H., der Waisenversorgungsbezug für eine Halbwaise 12 v. H. und der Waisenversorgungsbezug für eine Vollwaise 30 v. H. des Ruhebezuges.
(4) Die Bestimmungen der §§ 11, 13, 16 Abs. 1, 21, 23, 28, 32 bis 40, 41 Abs. 1 bis 3 und 42 bis 45 des Pensionsgesetzes 1965 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Auf die nach Abs. 1 bis 4 zustehenden Ansprüche sind § 38 und § 43 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
Artikel V
§ 34. (1) Dem Bundespräsidenten gebührt nach Beendigung seiner Amtstätigkeit, solange er weder eine öffentliche Amtstätigkeit ausübt noch einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ein Ruhebezug im Ausmaß von 80 v. H. seines Bezuges.
(2) Die Hinterbliebenen des Bundespräsidenten haben nach Maßgabe der Bestimmungen des § 28 Abs. 2 Anspruch auf Versorgungsbezüge.
(3) Der Witwenversorgungsbezug beträgt 60 v. H., der Waisenversorgungsbezug für eine Halbwaise 12 v. H. und der Waisenversorgungsbezug für eine Vollwaise 30 v. H. des Ruhebezuges.
(4) Die Bestimmungen der §§ 11, 13, 16 Abs. 1, 21, 23, 27, 28, 32 bis 40, 41 Abs. 1 bis 3 und 42 bis 45 des Pensionsgesetzes 1965 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Auf die nach Abs. 1 bis 4 zustehenden Ansprüche sind § 38 und § 43 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
Artikel V
§ 34. (1) Dem Bundespräsidenten gebührt nach Beendigung seiner Amtstätigkeit, solange er weder eine öffentliche Amtstätigkeit ausübt noch einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ein Ruhebezug im Ausmaß von 80 v. H. seines Bezuges.
(2) Die Hinterbliebenen des Bundespräsidenten haben nach Maßgabe der Bestimmungen des § 28 Abs. 2 Anspruch auf Versorgungsbezüge.
(3) Auf das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges und des Waisenversorgungsbezuges sind die §§ 29 bis 29b mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Als Berechnungsgrundlage des verstorbenen Bundespräsidenten gilt der Bezug nach § 5. 2. Als Ruhebezug gilt der Ruhebezug nach Abs. 1.
(4) Die Bestimmungen der §§ 11, 13, 16 Abs. 1, 21, 23, 28, 32 bis 40, 41 Abs. 1 bis 3 und 42 bis 45 des Pensionsgesetzes 1965 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Auf die nach Abs. 1 bis 4 zustehenden Ansprüche sind § 38 und § 43 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
Artikel V
§ 34. (1) Dem Bundespräsidenten gebührt nach Beendigung seiner Amtstätigkeit, solange er weder eine öffentliche Amtstätigkeit ausübt noch einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ein Ruhebezug im Ausmaß von 80 v. H. seines Bezuges.
(2) Die Hinterbliebenen des Bundespräsidenten haben nach Maßgabe der Bestimmungen des § 28 Abs. 2 Anspruch auf Versorgungsbezüge.
(3) Auf das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges und des Waisenversorgungsbezuges sind die §§ 29 bis 29b mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Als Berechnungsgrundlage des verstorbenen Bundespräsidenten gilt der Bezug nach § 5. 2. Als Ruhebezug gilt der Ruhebezug nach Abs. 1.
(4) Die Bestimmungen der §§ 11, 13, 16 Abs. 1, 21, 23, 27, 28, 32 bis 40, 41 Abs. 1 bis 3 und 42 bis 45 des Pensionsgesetzes 1965 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Auf die nach Abs. 1 bis 4 zustehenden Ansprüche sind § 38 und § 43 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
Artikel V
§ 34. (1) Dem Bundespräsidenten gebührt nach Beendigung seiner Amtstätigkeit, solange er weder eine öffentliche Amtstätigkeit ausübt noch einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ein Ruhebezug im Ausmaß von 80 v. H. seines Bezuges.
(2) Die Hinterbliebenen des Bundespräsidenten haben nach Maßgabe der Bestimmungen des § 28 Abs. 2 Anspruch auf Versorgungsbezüge.
(3) Auf das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges und des Waisenversorgungsbezuges sind die §§ 29 bis 29b mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Als Berechnungsgrundlage des verstorbenen Bundespräsidenten gilt der Bezug nach § 5. 2. Als Ruhebezug gilt der Ruhebezug nach Abs. 1.
(4) Die Bestimmungen der §§ 11, 13, 16 Abs. 1, 21, 23, 27, 28, 33 bis 40, 41 Abs. 1 bis 3 und 42 bis 45 des Pensionsgesetzes 1965 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Auf die nach Abs. 1 bis 4 zustehenden Ansprüche sind § 38 und § 43 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
Artikel V
§ 34. (1) Dem Bundespräsidenten gebührt nach Beendigung seiner Amtstätigkeit, solange er weder eine öffentliche Amtstätigkeit ausübt noch einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ein Ruhebezug im Ausmaß von 80 v. H. seines Bezuges.
(2) Die Hinterbliebenen des Bundespräsidenten haben nach Maßgabe der Bestimmungen des § 28 Abs. 2 Anspruch auf Versorgungsbezüge.
(3) Auf das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges und des Waisenversorgungsbezuges sind die §§ 29 bis 29c mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Als Berechnungsgrundlage des verstorbenen Bundespräsidenten gilt der Bezug nach § 5. 2. Als Ruhebezug gilt der Ruhebezug nach Abs. 1.
(4) Die Bestimmungen der §§ 11, 13, 16 Abs. 1, 21, 23, 27, 28, 33 bis 40, 41 Abs. 1 bis 3 und 42 bis 45 des Pensionsgesetzes 1965 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Auf die nach Abs. 1 bis 4 zustehenden Ansprüche sind § 38 und § 43 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 49c Abs. 2 und 3.
Artikel V
§ 34. (1) Dem Bundespräsidenten gebührt nach Beendigung seiner Amtstätigkeit, solange er weder eine öffentliche Amtstätigkeit ausübt noch einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ein Ruhebezug im Ausmaß von 80 v. H. seines Bezuges.
(2) Die Hinterbliebenen des Bundespräsidenten haben nach Maßgabe der Bestimmungen des § 28 Abs. 2 Anspruch auf Versorgungsbezüge.
(3) Bei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges nach Abs. 2 sind die §§ 15 bis 15c des Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der verstorbene Bundespräsident oder die verstorbene Bundespräsidentin an die Stelle des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin tritt.
(4) Die Bestimmungen der §§ 11, 13, 16 Abs. 1, 21, 23, 27, 28, 33 bis 40, 41 Abs. 1 bis 3 und 42 bis 45 des Pensionsgesetzes 1965 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Auf die nach Abs. 1 bis 4 zustehenden Ansprüche sind § 38 und § 43 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
Artikel VI
§ 35. (1) Den Mitgliedern der Bundesregierung, den Staatssekretären, den Mitgliedern der Volksanwaltschaft, dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Rechnungshofes sowie den Landeshauptmännern gebühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Antrag monatliche Ruhebezüge, wenn ihre Funktionsdauer in einer oder in mehreren der angeführten Funktionen zusammen wenigstens vier Jahre betragen hat.
(2) Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des nachstehend festgelegten Bezuges und der Funktionsdauer unter Berücksichtigung der Abs. 3 bis 6 und des § 36 ermittelt. Dabei ist von jenem Bezug auszugehen, der sich nach den Bestimmungen des § 6 unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen, ergibt. Hat das oberste Organ im Sinne des Abs. 1 mehrere Funktionen ausgeübt, so ist die mit dem höchsten Bezug verbundene Funktion maßgebend.
(3) Zeiten, die ein oberstes Organ als einer der Präsidenten des Nationalrates oder als Mitglied einer Landesregierung - ausgenommen die Zeiten der Ausübung der Funktion eines Landeshauptmannes - zurückgelegt hat, sind sowohl für die Begründung des Anspruches auf Ruhebezug als auch für die Bemessung des Ruhebezuges der Zeit der Ausübung einer Funktion im Sinne des Abs. 1 zuzurechnen.
(4) Zeiten, die ein oberstes Organ als Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates zurückgelegt hat, sind sowohl für die Begründung des Anspruches auf Ruhebezug als auch für die Bemessung des Ruhebezuges den Zeiten der Funktionsausübung als oberstes Organ im Sinne des Abs. 1 derart zuzurechnen, daß jedes Jahr der Funktionsausübung vier Monaten der Ausübung der im Abs. 1 genannten Funktionen gleichgehalten wird.
(5) Eine Zurechnung nach Abs. 3 und 4 hat nur zu erfolgen, soweit sie zur Erreichung des vollen Ruhebezuges erforderlich ist.
(6) Eine mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.
Artikel VI
§ 35. (1) Den Mitgliedern der Bundesregierung, den Staatssekretären, den Mitgliedern der Volksanwaltschaft, dem Präsidenten des Rechnungshofes sowie den Landeshauptmännern gebühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Antrag monatliche Ruhebezüge, wenn ihre Funktionsdauer in einer oder in mehreren der angeführten Funktionen zusammen wenigstens vier Jahre betragen hat.
(2) Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des nachstehend festgelegten Bezuges und der Funktionsdauer unter Berücksichtigung der Abs. 3 bis 6 und des § 36 ermittelt. Dabei ist von jenem Bezug auszugehen, der sich nach den Bestimmungen des § 6 unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen, ergibt. Hat das oberste Organ im Sinne des Abs. 1 mehrere Funktionen ausgeübt, so ist die mit dem höchsten Bezug verbundene Funktion maßgebend.
(3) Zeiten, die ein oberstes Organ als einer der Präsidenten des Nationalrates oder als Mitglied einer Landesregierung - ausgenommen die Zeiten der Ausübung der Funktion eines Landeshauptmannes - zurückgelegt hat, sind sowohl für die Begründung des Anspruches auf Ruhebezug als auch für die Bemessung des Ruhebezuges der Zeit der Ausübung einer Funktion im Sinne des Abs. 1 zuzurechnen.
(4) Zeiten, die ein oberstes Organ als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Europäischen Parlaments zurückgelegt hat, sind sowohl für die Begründung des Anspruches auf Ruhebezug als auch für die Bemessung des Ruhebezuges den Zeiten der Funktionsausübung als oberstes Organ im Sinne des Abs. 1 derart anzurechnen, daß jedes Jahr der Funktionsausübung vier Monaten der Ausübung der im Abs. 1 genannten Funktionen gleichgehalten wird.
(5) Eine Zurechnung nach Abs. 3 und 4 hat nur zu erfolgen, soweit sie zur Erreichung des vollen Ruhebezuges erforderlich ist.
(6) Eine mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.
Artikel VI
§ 35. (1) Den Mitgliedern der Bundesregierung, den Staatssekretären, den Mitgliedern der Volksanwaltschaft, dem Präsidenten des Rechnungshofes sowie den Landeshauptmännern gebühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Antrag monatliche Ruhebezüge, wenn ihre Funktionsdauer in einer oder in mehreren der angeführten Funktionen zusammen wenigstens vier Jahre betragen hat.
(2) Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des nachstehend festgelegten Bezuges und der Funktionsdauer unter Berücksichtigung der Abs. 3 bis 6 und des § 36 ermittelt. Dabei ist von jenem Bezug auszugehen, der sich nach den Bestimmungen des § 6 unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen, ergibt. Hat das oberste Organ im Sinne des Abs. 1 mehrere Funktionen ausgeübt, so ist die mit dem höchsten Bezug verbundene Funktion maßgebend.
(3) Zeiten, die ein oberstes Organ als einer der Präsidenten des Nationalrates, als Mitglied einer Landesregierung - ausgenommen die Zeiten der Ausübung der Funktion eines Landeshauptmannes - oder als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zurückgelegt hat, sind sowohl für die Begründung des Anspruches auf Ruhebezug als auch für die Bemessung des Ruhebezuges der Zeit der Ausübung einer Funktion im Sinne des Abs. 1 zuzurechnen.
(4) Zeiten, die ein oberstes Organ als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Europäischen Parlaments zurückgelegt hat, sind sowohl für die Begründung des Anspruches auf Ruhebezug als auch für die Bemessung des Ruhebezuges den Zeiten der Funktionsausübung als oberstes Organ im Sinne des Abs. 1 derart anzurechnen, daß jedes Jahr der Funktionsausübung vier Monaten der Ausübung der im Abs. 1 genannten Funktionen gleichgehalten wird.
(5) Eine Zurechnung nach Abs. 3 und 4 hat nur zu erfolgen, soweit sie zur Erreichung des vollen Ruhebezuges erforderlich ist.
(6) Eine mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.
§ 36. (1) Wird ein oberstes Organ im Sinne des § 35 Abs. 1 während der Ausübung seiner Funktion durch Krankheit oder Unfall zur weiteren Funktionsausübung unfähig und beträgt die Funktionsdauer unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 35 Abs. 3 bis 6 noch nicht vier Jahre, dann ist es so zu behandeln, als ob es eine Funktionsdauer von vier Jahren aufzuweisen hätte.
(2) Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 des Pensionsgesetzes 1965 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an die Stelle der obersten Dienstbehörde die Bundesregierung, an die Stelle der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit die Zeiten der Funktionsausübung und an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion zu treten hat.
(3) (Verfassungsbestimmung) Hinsichtlich des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Rechnungshofes hat im Sinne des Abs. 2 der Präsident des Nationalrates an die Stelle der obersten Dienstbehörde zu treten.
§ 36. (1) Wird ein oberstes Organ im Sinne des § 35 Abs. 1 während der Ausübung seiner Funktion durch Krankheit oder Unfall zur weiteren Funktionsausübung unfähig und beträgt die Funktionsdauer unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 35 Abs. 3 bis 6 noch nicht vier Jahre, dann ist es so zu behandeln, als ob es eine Funktionsdauer von vier Jahren aufzuweisen hätte.
(2) Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und 3 bis 5 des Pensionsgesetzes 1965 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an die Stelle der obersten Dienstbehörde die Bundesregierung, an die Stelle der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit die Zeiten der Funktionsausübung und an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion zu treten hat.
(3) (Verfassungsbestimmung) Hinsichtlich des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Rechnungshofes hat im Sinne des Abs. 2 der Präsident des Nationalrates an die Stelle der obersten Dienstbehörde zu treten.
§ 36. (1) Wird ein oberstes Organ im Sinne des § 35 Abs. 1 während der Ausübung seiner Funktion durch Krankheit oder Unfall zur weiteren Funktionsausübung unfähig und beträgt die Funktionsdauer unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 35 Abs. 3 bis 6 noch nicht vier Jahre, dann ist es so zu behandeln, als ob es eine Funktionsdauer von vier Jahren aufzuweisen hätte.
(2) Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und 3 bis 5 des Pensionsgesetzes 1965 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an die Stelle der obersten Dienstbehörde die Bundesregierung, an die Stelle der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit die Zeiten der Funktionsausübung und an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion zu treten hat.
(3) (Verfassungsbestimmung) Hinsichtlich des Präsidenten des Rechnungshofes hat im Sinne des Abs. 2 der Präsident des Nationalrates an die Stelle der obersten Dienstbehörde zu treten.
§ 36. (1) Wird ein oberstes Organ im Sinne des § 35 Abs. 1 während der Ausübung seiner Funktion durch Krankheit oder Unfall zur weiteren Funktionsausübung unfähig und beträgt die Funktionsdauer unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 35 Abs. 3 bis 6 noch nicht vier Jahre, dann ist es so zu behandeln, als ob es eine Funktionsdauer von vier Jahren aufzuweisen hätte.
(2) Die Bestimmungen des § 9 des Pensionsgesetzes 1965 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an die Stelle der obersten Dienstbehörde die Bundesregierung, an die Stelle der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit die Zeiten der Funktionsausübung und an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion zu treten hat.
(3) (Verfassungsbestimmung) Hinsichtlich des Präsidenten des Rechnungshofes hat im Sinne des Abs. 2 der Präsident des Nationalrates an die Stelle der obersten Dienstbehörde zu treten.
§ 37. Der Ruhebezug beträgt nach Vollendung des vierten Jahres der Funktionsdauer 50 v. H. des Bezuges nach § 35 Abs. 2 und erhöht sich für jedes weitere Jahr der Funktionsdauer um 6 v. H. dieses Bezuges. Der Ruhebezug darf 80 v. H. des Bezuges nach § 35 Abs. 2 nicht übersteigen.
§ 37. Der Ruhebezug beträgt nach Vollendung des vierten Jahres der Funktionsdauer 50% des Bezuges nach § 35 Abs. 2 und erhöht sich
für jedes weitere Jahr der Funktionsdauer um 6% und
für jedes restliche Monat der Funktionsdauer um 0,5% dieses Bezuges. Der Ruhebezug darf 80% des Bezuges nach § 35 Abs. 2 nicht übersteigen.
§ 37. Der Ruhebezug beträgt nach Vollendung des vierten Jahres der Funktionsdauer 50% des Bezuges nach § 35 Abs. 2 und erhöht sich
für jedes weitere Jahr der Funktionsdauer um 6% und
für jedes restliche Monat der Funktionsdauer um 0,5% dieses Bezuges. Der Ruhebezug darf 80% des Bezuges nach § 35 Abs. 2 nicht übersteigen.
§ 37. (1) Der Ruhebezug beträgt nach Vollendung des vierten Jahres der Funktionsdauer 50% des Bezuges nach § 35 Abs. 2 und erhöht sich
für jedes weitere Jahr der Funktionsdauer um 6% und
für jedes restliche Monat der Funktionsdauer um 0,5% dieses Bezuges.
(2) § 4 Abs. 3 und 4 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß
anstelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung zu treten hat und
der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem frühestens ein Ruhebezug gebühren würde, wenn das oberste Organ nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden wäre, um ein Vierhundertachtzigstel, höchstens jedoch um 108 Vierhundertachtzigstel, zu kürzen ist.
(3) Der Ruhebezug darf
80% des Bezuges nach § 35 Abs. 2 nicht übersteigen und
50% dieses Bezuges nicht unterschreiten.
§ 37. (1) Der Ruhebezug beträgt nach Vollendung des vierten Jahres der Funktionsdauer 50% des Bezuges nach § 35 Abs. 2 und erhöht sich
für jedes weitere Jahr der Funktionsdauer um 6% und
für jedes restliche Monat der Funktionsdauer um 0,5% dieses Bezuges.
(2) § 4 Abs. 3 und 4 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß
anstelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung zu treten hat und
der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem frühestens ein Ruhebezug gebühren würde, wenn das oberste Organ nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden wäre, um ein Dreihundertzwanzigstel, höchstens jedoch um 72 Dreihundertzwanzigstel, zu kürzen ist.
(3) Der Ruhebezug darf
80% des Bezuges nach § 35 Abs. 2 nicht übersteigen und
50% dieses Bezuges nicht unterschreiten.
§ 37. (1) Der Ruhebezug beträgt nach Vollendung des vierten Jahres der Funktionsdauer 50% des Bezuges nach § 35 Abs. 2 und erhöht sich
für jedes weitere Jahr der Funktionsdauer um 6% und
für jedes restliche Monat der Funktionsdauer um 0,5% dieses Bezuges.
(2) § 5 Abs. 2 und 4 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß
anstelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung zu treten hat und
der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem frühestens ein Ruhebezug gebühren würde, wenn das oberste Organ nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden wäre, um 0,35%, höchstens jedoch um
(3) Der Ruhebezug darf
80% des Bezuges nach § 35 Abs. 2 nicht übersteigen und
50% dieses Bezuges nicht unterschreiten.
§ 38. Besteht neben dem Anspruch auf Ruhebezug nach § 35 ein Anspruch auf
einen Bezug nach den §§ 3 und 4 in Verbindung mit den §§ 7 und 8 Abs. 1,
einen Ruhebezug nach § 24,
einen Bezug nach § 5 oder einen Ruhebezug nach § 34,
eine Entschädigung oder ein Ruhebezug nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85,
Zuwendungen, die für die Tätigkeit als Mitglied eines Landtages, als Mitglied einer Landesregierung, als Bürgermeister oder als Mitglied eines Gemeinderates oder eines Gemeindevorstandes gewährt werden,
ein Diensteinkommen oder einen Ruhe-(Versorgungs-)bezug (ausgenommen eine Hilflosenzulage) aus einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft, zu einem Fonds, zu einer Stiftung oder zu einer Anstalt, die von Organen einer Gebietskörperschaft oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen dieser Körperschaft bestellt sind,
ein Einkommen oder einen Ruhegenuß aus der Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes oder als Geschäftsführer von Unternehmungen, die Gesellschaften, Unternehmungen oder Betriebe zum Gegenstand haben, die vom Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 168/1946, oder vom zweiten Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 81/1947, erfaßt sind, oder von sonstigen Unternehmungen, bei denen oberste Organe der Vollziehung der Bundes einschließlich der Bundesregierung hinsichtlich von Gesellschaftsorganen ein Bestellungs- oder Bestätigungsrecht ausüben oder an denen der Bund mit wenigstens 50 v. H. beteiligt ist, sowie aus der Tätigkeit als Mitglied des Generalrates der Oesterreichischen Nationalbank,
Vergütungen aus der Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates von Unternehmungen der in lit. g genannten Art, wobei jedoch die Mitgliedschaft zu zwei Aufsichtsräten außer Betracht bleibt,
wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Pensions- und Unfallversicherung (ausgenommen ein Hilflosenzuschuß und Pensionsleistungen auf Grund einer freiwilligen Weiter- oder Höherversicherung),
einen außerordentlichen Versorgungsgenuß, der im Hinblick auf die Ausübung einer der im § 35 Abs. 1, 3 und 4 genannten Funktionen gewährt wurde,
§ 38. Besteht neben dem Anspruch auf Ruhebezug nach § 35 ein Anspruch auf
einen Bezug nach den §§ 3 und 4 in Verbindung mit den §§ 7 und 8 Abs. 1,
einen Ruhebezug nach § 24,
einen Bezug nach § 5 oder einen Ruhebezug nach § 34,
eine Entschädigung oder ein Ruhebezug nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85,
Zuwendungen, die für die Tätigkeit als Mitglied eines Landtages, als Mitglied einer Landesregierung, als Bürgermeister oder als Mitglied eines Gemeinderates oder eines Gemeindevorstandes gewährt werden,
ein Diensteinkommen oder einen Ruhe-(Versorgungs-)bezug (ausgenommen eine Hilflosenzulage) aus einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft, zu einem Fonds, zu einer Stiftung oder zu einer Anstalt, die von Organen einer Gebietskörperschaft oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen dieser Körperschaft bestellt sind,
ein Einkommen oder einen Ruhegenuß aus der Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes oder als Geschäftsführer von Unternehmungen, die Gesellschaften, Unternehmungen oder Betriebe zum Gegenstand haben, die vom Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 168/1946, oder vom zweiten Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 81/1947, erfaßt sind, oder von sonstigen Unternehmungen, bei denen oberste Organe der Vollziehung der Bundes einschließlich der Bundesregierung hinsichtlich von Gesellschaftsorganen ein Bestellungs- oder Bestätigungsrecht ausüben oder an denen der Bund mit wenigstens 50 v. H. beteiligt ist, sowie aus der Tätigkeit als Mitglied des Generalrates der Oesterreichischen Nationalbank,
Vergütungen aus der Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates von Unternehmungen der in lit. g genannten Art, wobei jedoch die Mitgliedschaft zu zwei Aufsichtsräten außer Betracht bleibt,
wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Pensions- und Unfallversicherung (ausgenommen ein Hilflosenzuschuß und Pensionsleistungen auf Grund einer freiwilligen Weiter- oder Höherversicherung),
einen außerordentlichen Versorgungsgenuß, der im Hinblick auf die Ausübung einer der im § 35 Abs. 1, 3 und 4 genannten Funktionen gewährt wurde,
ein Einkommen oder ein Ruhebezug aus einer Tätigkeit, einer früheren Tätigkeit, einer Funktion oder einer früheren Funktion in einem Vertretungsorgan einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder eines Sozialversicherungsträgers,
§ 38. Besteht neben dem Anspruch auf Ruhebezug nach § 35 ein Anspruch auf
einen Bezug nach den §§ 3 und 4 in Verbindung mit den §§ 7 und 8 Abs. 1,
einen Ruhebezug nach § 24,
einen Bezug nach § 5 oder einen Ruhebezug nach § 34,
eine Entschädigung oder ein Ruhebezug nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85,
Zuwendungen, die für die Tätigkeit als Mitglied eines Landtages, als Mitglied einer Landesregierung, als Bürgermeister oder als Mitglied eines Gemeinderates oder eines Gemeindevorstandes gewährt werden,
ein Diensteinkommen oder einen Ruhe-(Versorgungs-)bezug aus einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft, zu einem Fonds, zu einer Stiftung oder zu einer Anstalt, die von Organen einer Gebietskörperschaft oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen dieser Körperschaft bestellt sind,
ein Einkommen oder einen Ruhegenuß aus der Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes oder als Geschäftsführer von Unternehmungen, die Gesellschaften, Unternehmungen oder Betriebe zum Gegenstand haben, die vom Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 168/1946, oder vom zweiten Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 81/1947, erfaßt sind, oder von sonstigen Unternehmungen, bei denen oberste Organe der Vollziehung der Bundes einschließlich der Bundesregierung hinsichtlich von Gesellschaftsorganen ein Bestellungs- oder Bestätigungsrecht ausüben oder an denen der Bund mit wenigstens 50 v. H. beteiligt ist, sowie aus der Tätigkeit als Mitglied des Generalrates der Oesterreichischen Nationalbank,
Vergütungen aus der Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates von Unternehmungen der in lit. g genannten Art, wobei jedoch die Mitgliedschaft zu zwei Aufsichtsräten außer Betracht bleibt,
wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Pensions- und Unfallversicherung (ausgenommen ein Hilflosenzuschuß und Pensionsleistungen auf Grund einer freiwilligen Weiter- oder Höherversicherung),
einen außerordentlichen Versorgungsgenuß, der im Hinblick auf die Ausübung einer der im § 35 Abs. 1, 3 und 4 genannten Funktionen gewährt wurde,
ein Einkommen oder ein Ruhebezug aus einer Tätigkeit, einer früheren Tätigkeit, einer Funktion oder einer früheren Funktion in einem Vertretungsorgan einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder eines Sozialversicherungsträgers,
§ 38. Besteht neben dem Anspruch auf Ruhebezug nach § 35 ein Anspruch auf
einen Bezug nach den §§ 3 und 4 in Verbindung mit den §§ 7 und 8 Abs. 1,
einen Ruhebezug nach § 24,
einen Bezug nach § 5 oder einen Ruhebezug nach § 34,
eine Entschädigung oder ein Ruhebezug nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85,
Zuwendungen, die für die Tätigkeit als Mitglied eines Landtages, als Mitglied einer Landesregierung, als Bürgermeister oder als Mitglied eines Gemeinderates oder eines Gemeindevorstandes gewährt werden,
ein Diensteinkommen oder einen Ruhe-(Versorgungs-)bezug aus einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft, zu einem Fonds, zu einer Stiftung oder zu einer Anstalt, die von Organen einer Gebietskörperschaft oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen dieser Körperschaft bestellt sind,
ein Einkommen oder einen Ruhegenuß aus der Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes oder als Geschäftsführer von Unternehmungen, die Gesellschaften, Unternehmungen oder Betriebe zum Gegenstand haben, die vom Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 168/1946, oder vom zweiten Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 81/1947, erfaßt sind, oder von sonstigen Unternehmungen, bei denen oberste Organe der Vollziehung des Bundes einschließlich der Bundesregierung hinsichtlich von Gesellschaftsorganen ein Bestellungs- oder Bestätigungsrecht ausüben oder an denen der Bund mit wenigstens 50 v. H. beteiligt ist, sowie aus der Tätigkeit als Mitglied des Generalrates der Oesterreichischen Nationalbank,
Vergütungen aus der Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates von Unternehmungen der in lit. g genannten Art, wobei jedoch die Mitgliedschaft zu zwei Aufsichtsräten außer Betracht bleibt,
wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Pensions- und Unfallversicherung (ausgenommen ein Hilflosenzuschuß und Pensionsleistungen auf Grund einer freiwilligen Weiter- oder Höherversicherung),
einen außerordentlichen Versorgungsgenuß, der im Hinblick auf die Ausübung einer der im § 35 Abs. 1, 3 und 4 genannten Funktionen gewährt wurde,
ein Einkommen oder ein Ruhebezug aus einer Tätigkeit, einer früheren Tätigkeit, einer Funktion oder einer früheren Funktion in einem Vertretungsorgan einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder eines Sozialversicherungsträgers,
ein Bezug oder ein Ruhebezug aus der Tätigkeit als Mitglied des Europäischen Parlaments,
§ 39. (1) Der Ruhebezug gebührt dem obersten Organ im Sinne des § 35 Abs. 1 von dem dem Ausscheiden aus der Funktion, frühestens jedoch vor dem der Vollendung des 55. Lebensjahres oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten an.
(2) Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus Abs. 1 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
§ 39. (1) Der Ruhebezug gebührt dem obersten Organ im Sinne des § 35 Abs. 1 von dem dem Ausscheiden aus der Funktion, frühestens jedoch von dem der Vollendung des 60. Lebensjahres oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten an.
(2) Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus Abs. 1 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
(3) An die Stelle der im Abs. 1 angeführten Vollendung des 60. Lebensjahres tritt für die im § 35 Abs. 1 genannten obersten Organe, die
am 1. Jänner 1996 eine Funktionsdauer von mindestens vier Jahren aufweisen, die Vollendung des 55. Lebensjahres,
am 1. Jänner 1996 eine Funktionsdauer von weniger als vier Jahren aufweisen, bei Ausscheiden aus ihrer Funktion
in der Zeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 die Vollendung des 56. Lebensjahres,
im Jahre 1997 die Vollendung des 57. Lebensjahres,
im Jahre 1998 die Vollendung des 58. Lebensjahres,
im Jahre 1999 die Vollendung des 59. Lebensjahres.
§ 39. (1) Der Ruhebezug gebührt dem obersten Organ im Sinne des § 35 Abs. 1 von dem dem Ausscheiden aus der Funktion, frühestens jedoch von dem der Vollendung des 738. Lebensmonats oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten an.
(2) Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus Abs. 1 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
(3) An die Stelle der im Abs. 1 angeführten Vollendung des 738. Lebensmonats tritt für die im § 35 Abs. 1 genannten obersten Organe, die
am 1. Jänner 1996 eine Funktionsdauer von mindestens vier Jahren aufweisen, die Vollendung des 678. Lebensmonats,
am 1. Jänner 1996 eine Funktionsdauer von weniger als vier Jahren aufweisen, bei Ausscheiden aus ihrer Funktion
in der Zeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 die Vollendung des 690. Lebensmonats,
im Jahre 1997 die Vollendung des 702. Lebensmonats,
im Jahre 1998 die Vollendung des 714. Lebensmonats,
im Jahre 1999 die Vollendung des 726. Lebensmonats.
§ 39. (1) Der Ruhebezug gebührt dem obersten Organ im Sinne des § 35 Abs. 1 von dem dem Ausscheiden aus der Funktion, frühestens jedoch von dem der Vollendung des 65. Lebensjahres oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten an.
(2) Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus Abs. 1 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
(3) An die Stelle der im Abs. 1 angeführten Vollendung des 65. Lebensjahres tritt für die im § 35 Abs. 1 genannten obersten Organe, die
am 1. Jänner 1996 eine Funktionsdauer von mindestens vier Jahren aufweisen, die Vollendung des 65. Lebensjahres,
am 1. Jänner 1996 eine Funktionsdauer von weniger als vier Jahren aufweisen, bei Ausscheiden aus ihrer Funktion
in der Zeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 die Vollendung des 65. Lebensjahres,
im Jahre 1997 die Vollendung des 65. Lebensjahres,
im Jahre 1998 die Vollendung des 65. Lebensjahres,
im Jahre 1999 die Vollendung des 65. Lebensjahres.
§ 40. Zeiten, während welcher eine im Art. 71 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 genannte Person mit der Fortführung der Verwaltung betraut war, sind wie Zeiten der Ausübung der entsprechenden Funktion zu behandeln.
§ 41. (1) Wird der Empfänger eines Ruhebezuges neuerlich zum obersten Organ im Sinne des § 35 Abs. 1 bestellt oder gewählt, so erlischt der Ruhebezug mit Ablauf des Monates, der dem Beginn des Anspruches auf den Bezug vorangeht.
(2) Scheidet ein oberstes Organ aus seiner Funktion aus, so ist der Ruhebezug im Sinne des § 37 neu zu bemessen.
(3) Wird der Empfänger eines Ruhebezuges zu einem der Präsidenten des Nationalrates gewählt oder ist er Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates, so ist der Ruhebezug nach dem Ausscheiden aus der Funktion unter Berücksichtigung der Funktionsdauer im Sinne des § 35 Abs. 3 bis 5 neu zu bemessen. Dies gilt entsprechend für die Mitglieder einer Landesregierung, ausgenommen den Landeshauptmann.
(4) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 12 BG BGBl. Nr. 351/1981)
§ 41. (1) Wird der Empfänger eines Ruhebezuges neuerlich zum obersten Organ im Sinne des § 35 Abs. 1 bestellt oder gewählt, so erlischt der Ruhebezug mit Ablauf des Monates, der dem Beginn des Anspruches auf den Bezug vorangeht.
(2) Scheidet ein oberstes Organ aus seiner Funktion aus, so ist der Ruhebezug im Sinne des § 37 neu zu bemessen.
(3) Wird der Empfänger eines Ruhebezuges zu einem der Präsidenten des Nationalrates gewählt oder ist er Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Europäischen Parlaments, so ist der Ruhebezug nach dem Ausscheiden aus der Funktion unter Berücksichtigung der Funktionsdauer im Sinne des § 35 Abs. 3 bis 5 neu zu bemessen. Dies gilt entsprechend für die Mitglieder einer Landesregierung.
(4) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 12 BG BGBl. Nr. 351/1981)
§ 41. (1) Wird der Empfänger eines Ruhebezuges neuerlich zum obersten Organ im Sinne des § 35 Abs. 1 bestellt oder gewählt, so erlischt der Ruhebezug mit Ablauf des Monates, der dem Beginn des Anspruches auf den Bezug vorangeht.
(2) Scheidet ein oberstes Organ aus seiner Funktion aus, so ist der Ruhebezug im Sinne des § 37 neu zu bemessen.
(3) Wird der Empfänger eines Ruhebezuges zu einem der Präsidenten des Nationalrates gewählt oder ist er Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Europäischen Parlaments, so ist der Ruhebezug nach dem Ausscheiden aus der Funktion unter Berücksichtigung der Funktionsdauer im Sinne des § 35 Abs. 3 bis 5 neu zu bemessen. Dies gilt entsprechend für die Mitglieder einer Landesregierung, ausgenommen den Landeshauptmann.
(4) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 12 BG BGBl. Nr. 351/1981)
§ 42. (1) Den Hinterbliebenen eines obersten Organs im Sinne des § 35 Abs. 1 gebühren auf Antrag monatliche Versorgungsbezüge, wenn das oberste Organ am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.
(2) Die Bestimmungen des § 28 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
§ 43. (1) Der Witwenversorgungsbezug beträgt 60 v. H., der Waisenversorgungsbezug für eine Halbwaise 12 v. H. und der Waisenversorgungsbezug für eine Vollwaise 30 v. H. des Ruhebezuges des obersten Organs.
(2) Auf die Versorgungsbezüge der Witwe und der Waisen sind die Bestimmungen des § 38 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der im § 38 vorgesehenen Vergleichsberechnung bei der Witwe 60 v. H., bei einer Vollwaise 30 v. H. und bei einer Halbwaise 12 v. H. des Bezuges nach § 35 Abs. 2 zugrunde zu legen sind.
§ 43. (1) Auf das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges und des Waisenversorgungsbezuges sind die §§ 29 bis 29b mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Als Berechnungsgrundlage des verstorbenen obersten Organs gilt der Bezug nach § 35 Abs. 2. 2. Als Ruhebezug gilt der Ruhebezug des obersten Organs.
(2) Auf die Versorgungsbezüge des überlebenden Ehegatten und der Waisen ist § 38 mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der im § 38 vorgesehenen Vergleichsberechnung jener Hundertsatz des Bezuges nach § 35 Abs. 2 zugrunde zu legen ist, der dem Hundertsatz des nach Abs. 1 bemessenen Versorgungsbezuges entspricht.
§ 43. (1) Auf das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges und des Waisenversorgungsbezuges sind die §§ 29 bis 29c mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Als Berechnungsgrundlage des verstorbenen obersten Organs gilt der Bezug nach § 35 Abs. 2. 2. Als Ruhebezug gilt der Ruhebezug des obersten Organs.
(2) Auf die Versorgungsbezüge des überlebenden Ehegatten und der Waisen ist § 38 mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der im § 38 vorgesehenen Vergleichsberechnung jener Hundertsatz des Bezuges nach § 35 Abs. 2 zugrunde zu legen ist, der dem Hundertsatz des nach Abs. 1 bemessenen Versorgungsbezuges entspricht.
§ 44. (1) Bei der in diesem Artikel geregelten Versorgung sind die Bestimmungen der §§ 11, 13, 16 Abs. 1, 20 Abs. 2, 5 und 6, 21, 23, 27, 28, 32 bis 40, 41 Abs. 1 bis 3 und 42 bis 45 des Pensionsgesetzes 1965 sinngemäß anzuwenden.
(2) Die sinngemäße Anwendung des im Abs. 1 angeführten § 20 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 hat mit der Maßgabe zu erfolgen, daß das Erfordernis des Vorliegens einer Mindestdauer der Funktionsausübung zu entfallen hat. Die sinngemäße Anwendung des § 43 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 hat mit der Maßgabe zu erfolgen, daß die Bemessungsgrundlage des Todesfallbeitrages der nach den Bestimmungen des § 38 auszuzahlende Ruhebezug zu bilden hat.
§ 44. (1) Bei der in diesem Artikel geregelten Versorgung sind die Bestimmungen der §§ 11, 13, 16 Abs. 1, 20 Abs. 2, 5 und 6, 21, 23, 28, 32 bis 40, 41 Abs. 1 bis 3 und 42 bis 45 des Pensionsgesetzes 1965 sinngemäß anzuwenden.
(2) Die sinngemäße Anwendung des im Abs. 1 angeführten § 20 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 hat mit der Maßgabe zu erfolgen, daß das Erfordernis des Vorliegens einer Mindestdauer der Funktionsausübung zu entfallen hat. Die sinngemäße Anwendung des § 43 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 hat mit der Maßgabe zu erfolgen, daß die Bemessungsgrundlage des Todesfallbeitrages der nach den Bestimmungen des § 38 auszuzahlende Ruhebezug zu bilden hat.
§ 44. (1) Auf die in diesem Artikel geregelte Versorgung sind die §§ 11, 13, 16 Abs. 1, 20 Abs. 2 und 5 bis 6, 21, 23, 28, 32 bis 40, 41 Abs. 1 bis 3, 42 bis 45 und 63 Abs. 4 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.
(2) Die sinngemäße Anwendung des im Abs. 1 angeführten § 20 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 hat mit der Maßgabe zu erfolgen, daß das Erfordernis des Vorliegens einer Mindestdauer der Funktionsausübung zu entfallen hat. Die sinngemäße Anwendung des § 43 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 hat mit der Maßgabe zu erfolgen, daß die Bemessungsgrundlage des Todesfallbeitrages der nach den Bestimmungen des § 38 auszuzahlende Ruhebezug zu bilden hat.
§ 44. (1) Auf die in diesem Artikel geregelte Versorgung sind die §§ 11, 13, 16 Abs. 1, 20 Abs. 2 und 5 bis 6, 21, 23, 27, 28, 32 bis 40, 41 Abs. 1 bis 3, 42 bis 45 und 63 Abs. 4 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.
(2) Die sinngemäße Anwendung des im Abs. 1 angeführten § 20 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 hat mit der Maßgabe zu erfolgen, daß das Erfordernis des Vorliegens einer Mindestdauer der Funktionsausübung zu entfallen hat. Die sinngemäße Anwendung des § 43 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 hat mit der Maßgabe zu erfolgen, daß die Bemessungsgrundlage des Todesfallbeitrages der nach den Bestimmungen des § 38 auszuzahlende Ruhebezug zu bilden hat.
§ 44. (1) Auf die in diesem Artikel geregelte Versorgung sind die §§ 11, 13, 16 Abs. 1, 20 Abs. 2 und 5 bis 6, 21, 23, 27, 28, 32 bis 40, 41 Abs. 1 bis 3, 42 bis 45 und 63 Abs. 4 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.
(2) Die sinngemäße Anwendung des im Abs. 1 angeführten § 20 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 hat mit der Maßgabe zu erfolgen, daß das Erfordernis des Vorliegens einer Mindestdauer der Funktionsausübung zu entfallen hat.
§ 44. (1) Auf die in diesem Artikel geregelte Versorgung sind die §§ 11, 13, 16 Abs. 1, 20 Abs. 2 und 5 bis 6, 21, 23, 27, 28, 33 bis 40, 41 Abs. 1 bis 3, 42 bis 45 und 63 Abs. 4 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.
(2) Die sinngemäße Anwendung des im Abs. 1 angeführten § 20 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 hat mit der Maßgabe zu erfolgen, daß das Erfordernis des Vorliegens einer Mindestdauer der Funktionsausübung zu entfallen hat.
Die vorgesehene Anwendung des § 41 Abs. 2 und 3 des Pensionsgesetzes 1965 entfällt bis 31. Dezember 2012 (vgl. § 49t).
§ 44. (1) Auf die in diesem Artikel geregelte Versorgung sind die §§ 11, 13, 16 Abs. 1, 20, 21, 23, 27, 28, 33 bis 40, 41 Abs. 1 bis 3 und 42 bis 45 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.
(2) Die sinngemäße Anwendung des im Abs. 1 angeführten § 20 des Pensionsgesetzes 1965 hat mit der Maßgabe zu erfolgen, dass das Erfordernis des Vorliegens einer Mindestdauer der Funktionsausübung zu entfallen hat.
Artikel VIa
§ 44a. (1) Wird neben einem Ruhebezug nach Art. IV oder VI ein Erwerbseinkommen bezogen, so ist auf den Ruhebezug § 40a des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn gleichzeitig Anspruch besteht auf
einen höheren Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz, auf den § 40a des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden ist, oder
einen anderen Ruhebezug, auf den § 40a des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden ist, oder
einen Ruhebezug nach der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966.
(2) Abs. 1 ist auf Witwenversorgungsbezüge nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.
Artikel VIa
§ 44a. Die Bestimmungen über die Festsetzung, die Höhe und die Entrichtung des Pensionssicherungsbeitrages gemäß den §§ 13a bis 13d des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
An die Stelle des Ausdrucks ,monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz' tritt der Ausdruck ,monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach den Art. IV bis VI dieses Bundesgesetzes'.
An die Stelle des Ausdrucks ,der Beamte des Ruhestandes und der ehemalige Beamte des Ruhestandes' tritt der Ausdruck ,Bezieher von Ruhe- und Versorgungsbezügen nach diesem Bundesgesetz'.
Artikel VIa
§ 44a. (1) Einem Mitglied des Europäischen Parlaments gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Antrag ein monatlicher Ruhebezug, wenn die ruhebezugsfähige Gesamtzeit (§ 44b Abs. 2) mindestens zehn Jahre beträgt.
(2) § 8 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Dienstunfähigkeit die Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung und an die Stelle der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit die ruhebezugsfähige Gesamtzeit zu treten hat.
§ 44b. (1) Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des nachstehend festgelegten Bezuges und der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt. Bei der Ermittlung ist von dem Bezug auszugehen, der sich unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen ergibt.
(2) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit setzt sich zusammen aus
der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied des Europäischen Parlaments,
der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates,
der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied eines Landtages, wenn für diese Zeit ein Beitrag nach § 23g Abs. 3 geleistet wird,
den nach Abs. 3 angerechneten Zeiten,
den nach Abs. 4 zugerechneten Zeiträumen.
(3) Zeiten, die ein Mitglied des Europäischen Parlaments vor der Funktionsausübung als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied der Volksanwaltschaft oder als Präsident des Rechnungshofes zurückgelegt hat, sind, wenn sie keinen Anspruch auf Ruhebezug nach Art. VI begründen, auf Antrag für die Bemessung des Ruhebezuges nach diesem Artikel anzurechnen.
(4) § 9 Abs. 1 und 3 bis 5 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der obersten Dienstbehörde der Präsident des Nationalrates, an die Stelle der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit die Zeiten der Funktionsausübung und an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion treten.
(5) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit nach Abs. 2 ist unter Anwendung des § 6 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 in vollen Jahren auszudrücken.
§ 44b. (1) Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des nachstehend festgelegten Bezuges und der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt. Bei der Ermittlung ist von dem Bezug auszugehen, der sich unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen ergibt.
(2) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit setzt sich zusammen aus
der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates,
der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied eines Landtages, wenn für diese Zeit ein Beitrag nach § 23g Abs. 3 geleistet wird,
den nach Abs. 3 angerechneten Zeiten,
den nach Abs. 4 zugerechneten Zeiträumen.
(3) Zeiten, die ein Mitglied des Europäischen Parlaments vor der Funktionsausübung als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied der Volksanwaltschaft oder als Präsident des Rechnungshofes zurückgelegt hat, sind, wenn sie keinen Anspruch auf Ruhebezug nach Art. VI begründen, auf Antrag für die Bemessung des Ruhebezuges nach diesem Artikel anzurechnen.
(4) § 9 Abs. 1 und 3 bis 5 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der obersten Dienstbehörde der Präsident des Nationalrates, an die Stelle der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit die Zeiten der Funktionsausübung und an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion treten.
(5) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit nach Abs. 2 ist unter Anwendung des § 6 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 in vollen Jahren auszudrücken.
§ 44b. (1) Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des nachstehend festgelegten Bezuges und der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt. Bei der Ermittlung ist von dem Bezug auszugehen, der sich unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen ergibt.
(2) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit setzt sich zusammen aus
der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates,
der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied eines Landtages, wenn für diese Zeit ein Beitrag nach § 23g Abs. 3 geleistet wird,
den nach Abs. 3 angerechneten Zeiten,
den nach Abs. 4 zugerechneten Zeiträumen.
(3) Zeiten, die ein Mitglied des Europäischen Parlaments vor der Funktionsausübung als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied der Volksanwaltschaft oder als Präsident des Rechnungshofes zurückgelegt hat, sind, wenn sie keinen Anspruch auf Ruhebezug nach Art. VI begründen, auf Antrag für die Bemessung des Ruhebezuges nach diesem Artikel anzurechnen.
(4) § 9 Abs. 1 und 3 bis 5 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der obersten Dienstbehörde der Präsident des Nationalrates, an die Stelle der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit die Zeiten der Funktionsausübung und an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion treten.
(5) Die ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit nach Abs. 2 ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt.
§ 44b. (1) Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des nachstehend festgelegten Bezuges und der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt. Bei der Ermittlung ist von dem Bezug auszugehen, der sich unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen ergibt.
(2) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit setzt sich zusammen aus
der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates,
der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied eines Landtages, wenn für diese Zeit ein Beitrag nach § 23g Abs. 3 geleistet wird,
den nach Abs. 3 angerechneten Zeiten,
den nach Abs. 4 zugerechneten Zeiträumen.
(3) Zeiten, die ein Mitglied des Europäischen Parlaments vor der Funktionsausübung als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied der Volksanwaltschaft oder als Präsident des Rechnungshofes zurückgelegt hat, sind, wenn sie keinen Anspruch auf Ruhebezug nach Art. VI begründen, auf Antrag für die Bemessung des Ruhebezuges nach diesem Artikel anzurechnen.
(4) § 9 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der obersten Dienstbehörde der Präsident des Nationalrates, an die Stelle der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit die Zeiten der Funktionsausübung und an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion treten.
(5) Die ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit nach Abs. 2 ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt.
§ 44c. (1) 80% des Bezuges nach § 44b Abs. 1 bilden die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges.
(2) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von zehn Jahren 60% der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1. Er erhöht sich für jedes weitere Jahr um 2% dieser Bemessungsgrundlage.
(3) Der Ruhebezug darf die Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 nicht übersteigen.
§ 44c. (1) 80% des Bezuges nach § 44b Abs. 1 bilden die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges.
(2) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 60% der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 und erhöht sich
für jedes weitere Jahr der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit um 2% und
für jedes restliche Monat der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit um 0,167%
(3) Der Ruhebezug darf die Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 nicht übersteigen.
§ 44c. (1) 80% des Bezuges nach § 44b Abs. 1 bilden die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges. § 4 Abs. 3 bis 5 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß
anstelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung zu treten hat und
die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem frühestens ein Ruhebezug gebühren würde, wenn das Mitglied des Europäischen Parlaments nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden wäre, um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen ist.
(2) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 60% der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 und erhöht sich
für jedes weitere Jahr der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit um 2% und
für jedes restliche Monat der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit um 0,167%
(3) Der Ruhebezug darf
die Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 nicht überschreiten und
48% des Bezuges nach § 44b Abs. 1 nicht unterschreiten.
§ 44c. (1) 80% des Bezuges nach § 44b Abs. 1 bilden die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges. § 4 Abs. 3 bis 5 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß
anstelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung zu treten hat und
die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem frühestens ein Ruhebezug gebühren würde, wenn das Mitglied des Europäischen Parlaments nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden wäre, um 0,25 Prozentpunkte zu kürzen ist.
(2) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 60% der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 und erhöht sich
für jedes weitere Jahr der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit um 2% und
für jedes restliche Monat der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit um 0,167%
(3) Der Ruhebezug darf
die Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 nicht überschreiten und
48% des Bezuges nach § 44b Abs. 1 nicht unterschreiten.
§ 44c. (1) 80% des Bezuges nach § 44b Abs. 1 bilden die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges. § 5 Abs. 2, 4 und 5 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
anstelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung tritt und
die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem frühestens ein Ruhebezug gebühren würde, wenn das Mitglied des Europäischen Parlaments nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden wäre, um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen ist.
(2) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 60% der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 und erhöht sich
für jedes weitere Jahr der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit um 2% und
für jedes restliche Monat der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit um 0,167%
(3) Der Ruhebezug darf
die Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 nicht überschreiten und
48% des Bezuges nach § 44b Abs. 1 nicht unterschreiten.
§ 44d. (1) (Anm.: tritt mit 1. 1. 1996 in Kraft)
(2) Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus Abs. 1 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug ab dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten.
(3) (Anm.: tritt mit 1. 1. 1996 in Kraft)
§ 44d. (1) Der Ruhebezug gebührt dem Mitglied des Europäischen Parlaments ab dem dem Ausscheiden aus der Funktion, frühestens jedoch ab dem der Vollendung des 60. Lebensjahres oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten.
(2) Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus Abs. 1 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug ab dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten.
(3) An die Stelle der im Abs. 1 angeführten Vollendung des 60. Lebensjahres tritt für Mitglieder des Europäischen Parlaments, die
am 1. Jänner 1996 eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von mindestens zehn Jahren aufweisen, die Vollendung des 55. Lebensjahres,
am 1. Jänner 1996 eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von weniger als zehn Jahren aufweisen, bei Ausscheiden aus ihrer Funktion
in der Zeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 die Vollendung des 56. Lebensjahres,
im Jahre 1997 die Vollendung des 57. Lebensjahres,
im Jahre 1998 die Vollendung des 58. Lebensjahres,
im Jahre 1999 die Vollendung des 59. Lebensjahres.
§ 44d. (1) Der Ruhebezug gebührt dem Mitglied des Europäischen Parlaments ab dem dem Ausscheiden aus der Funktion, frühestens jedoch ab dem der Vollendung des 738. Lebensmonats oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten.
(2) Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus Abs. 1 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug ab dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten.
(3) An die Stelle der im Abs. 1 angeführten Vollendung des 738. Lebensmonats tritt für Mitglieder des Europäischen Parlaments, die
am 1. Jänner 1996 eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von mindestens zehn Jahren aufweisen, die Vollendung des 678. Lebensmonats,
am 1. Jänner 1996 eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von weniger als zehn Jahren aufweisen, bei Ausscheiden aus ihrer Funktion
in der Zeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 die Vollendung des 690. Lebensmonats,
im Jahre 1997 die Vollendung des 702. Lebensmonats,
im Jahre 1998 die Vollendung des 714. Lebensmonats,
im Jahre 1999 die Vollendung des 726. Lebensmonats.
§ 44d. (1) Der Ruhebezug gebührt dem Mitglied des Europäischen Parlaments ab dem dem Ausscheiden aus der Funktion, frühestens jedoch ab dem der Vollendung des 65. Lebensjahres oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten.
(2) Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus Abs. 1 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug ab dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten.
(3) An die Stelle der im Abs. 1 angeführten Vollendung des 65. Lebensjahres tritt für Mitglieder des Europäischen Parlaments, die
am 1. Jänner 1996 eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von mindestens zehn Jahren aufweisen, die Vollendung des 65. Lebensjahres,
am 1. Jänner 1996 eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von weniger als zehn Jahren aufweisen, bei Ausscheiden aus ihrer Funktion
in der Zeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 die Vollendung des 65. Lebensjahres,
im Jahre 1997 die Vollendung des 65. Lebensjahres,
im Jahre 1998 die Vollendung des 65. Lebensjahres,
im Jahre 1999 die Vollendung des 65. Lebensjahres.
§ 44e. (1) Den Hinterbliebenen eines Mitgliedes des Europäischen Parlaments gebühren auf Antrag monatliche Versorgungsbezüge, wenn das Mitglied des Europäischen Parlaments am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.
(2) Auf die Beurteilung des Anspruches der Hinterbliebenen auf Versorgungsbezüge sind die §§ 14 Abs. 2 bis 4, 17 Abs. 1 bis 7, 18 Abs. 2 bis 5 und 19 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.
(3) Der Versorgungsbezug eines Hinterbliebenen gebührt ab dem dem Ableben des Mitgliedes des Europäischen Parlaments folgenden Monatsersten. Wird der Antrag nicht binnen drei Monaten nach diesem Tag gestellt, gebührt der Versorgungsbezug ab dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten.
§ 44f. (1) Für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten gilt § 15 Abs. 1 bis 4 des Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Ausdrucks „Sterbetag des Beamten” der Ausdruck „Sterbetag des Mitgliedes des Europäischen Parlaments” tritt.
(2) Als Berechnungsgrundlage des verstorbenen Mitgliedes des Europäischen Parlaments, die der Ermittlung des Versorgungsbezuges des überlebenden Ehegatten zugrunde zu legen ist, gilt der Bezug nach § 44b Abs. 1.
§ 44g. (1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges ergibt sich aus einem Hundertsatz des Ruhebezuges, auf den das Mitglied des Europäischen Parlaments am Sterbetag Anspruch gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.
(2) Als Ruhebezug nach Abs. 1 gilt der Ruhebezug, der der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit des Mitgliedes des Europäischen Parlaments und dem Bezug nach § 44b Abs. 1 entspricht.
(3) Zur Ermittlung des Hundertsatzes ist vorerst die Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten durch die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Mitgliedes des Europäischen Parlaments zu teilen. Diese Zahl ist mit dem Faktor 24 zu vervielfachen und das Ergebnis auf drei Dezimalstellen zu runden.
(4) Der Hundertsatz des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges ergibt sich sodann aus der Verminderung der Zahl 76 um die gemäß Abs. 3 ermittelte Zahl. Er beträgt jedoch mindestens 40 und höchstens 60.
(5) Kommen mehrere Berechnungsgrundlagen in Betracht, ist die Summe dieser Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung nach Abs. 3 heranzuziehen.
(6) Abweichend vom Abs. 5 ist in den Fällen, in denen zusätzlich zur Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung eine um diese Pension gekürzte Versorgungsleistung zur Auszahlung gelangt, nur die höhere Berechnungsgrundlage für die Ermittlung nach Abs. 3 heranzuziehen.
§ 44g. (1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges ergibt sich aus einem Hundertsatz des Ruhebezuges, auf den das Mitglied des Europäischen Parlaments am Sterbetag Anspruch gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.
(2) Eine allfällige Kürzung des Ruhebezuges nach § 44c Abs. 1 letzter Satz ist bei der Bemessung des Witwen(Witwer)versorgungsbezuges zu berücksichtigen.
(3) Zur Ermittlung des Hundertsatzes ist vorerst die Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten durch die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Mitgliedes des Europäischen Parlaments zu teilen. Diese Zahl ist mit dem Faktor 24 zu vervielfachen und das Ergebnis auf drei Dezimalstellen zu runden.
(4) Der Hundertsatz des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges ergibt sich sodann aus der Verminderung der Zahl 76 um die gemäß Abs. 3 ermittelte Zahl. Er beträgt jedoch mindestens 40 und höchstens 60.
(5) Kommen mehrere Berechnungsgrundlagen in Betracht, ist die Summe dieser Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung nach Abs. 3 heranzuziehen.
(6) Abweichend vom Abs. 5 ist in den Fällen, in denen zusätzlich zur Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung eine um diese Pension gekürzte Versorgungsleistung zur Auszahlung gelangt, nur die höhere Berechnungsgrundlage für die Ermittlung nach Abs. 3 heranzuziehen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 49c Abs. 3.
§ 44g. (1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges ergibt sich aus einem Hundertsatz des Ruhebezuges, auf den das Mitglied des Europäischen Parlaments am Sterbetag Anspruch gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.
(2) Eine allfällige Kürzung des Ruhebezuges nach § 44c Abs. 1 letzter Satz ist bei der Bemessung des Witwen(Witwer)versorgungsbezuges zu berücksichtigen.
(3) Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Mitgliedes des Europäischen Parlaments errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Hundertsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt.
(4) § 15b des Pensionsgesetzes 1965 ist anzuwenden.
(5) Kommen mehrere Berechnungsgrundlagen in Betracht, ist die Summe dieser Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung nach Abs. 3 heranzuziehen.
(6) Abweichend vom Abs. 5 ist in den Fällen, in denen zusätzlich zur Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung eine um diese Pension gekürzte Versorgungsleistung zur Auszahlung gelangt, nur die höhere Berechnungsgrundlage für die Ermittlung nach Abs. 3 heranzuziehen.
§ 44h. Der Waisenversorgungsbezug beträgt
für jede Halbwaise 24%,
für jede Vollwaise 36%
§ 44h. Der Waisenversorgungsbezug beträgt
für jede Halbwaise 24%,
für jede Vollwaise 36%
Zum Ende des Bezugszeitraum vgl. § 49c Abs. 3.
§ 44h. (1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus
dem eigenen Erwerbseinkommen,
einer wiederkehrenden Geldleistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung,
einer wiederkehrenden Geldleistung auf Grund der im § 15 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 genannten Vorschriften und
dem Witwen-(Witwer )Versorgungsbezug
(2) Die Verminderung des Witwen-(Witwer)Versorgungsgenusses nach Abs. 1 erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Einkünfte, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.
(3) Wären nach den Abs. 1 und 2 zwei oder mehrere Witwen-(Witwer)Versorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Witwen-(Witwer)Versorgungsbezug zu beginnen.
(4) Als Erwerbseinkommen im Sinne des Abs. 1 Z 1 gelten die in § 1 Z 4 lit. a bis c des Teilpensionsgesetzes genannten Einkünfte.
§ 44i. Auf die nach diesem Artikel zustehenden Ansprüche sind § 38 und § 43 Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der im § 38 vorgesehenen Vergleichsberechnung die Ermittlungsgrundlage für den Ruhebezug eines Mitgliedes der Bundesregierung gemäß § 35 Abs. 2 zugrunde zu legen ist.
§ 44i. Der Waisenversorgungsbezug beträgt
für jede Halbwaise 24%,
für jede Vollwaise 36%
§ 44j. Die §§ 11, 13, 16 Abs. 1, 20 Abs. 1, 2 und 5 bis 6, 21, 23, 27, 28, 32 bis 40, 41 Abs. 1 bis 3, 42 bis 45 und 63 Abs. 4 des Pensionsgesetzes 1965 sind anzuwenden. § 43 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der nach § 44k auszuzahlende Ruhebezug die Bemessungsgrundlage des Todesfallbeitrages bildet.
§ 44j. Die §§ 11, 13, 16 Abs. 1, 20 Abs. 1, 2 und 5 bis 6, 21, 23, 27, 28, 32 bis 40, 41 Abs. 1 bis 3, 42 bis 45 und 63 Abs. 4 des Pensionsgesetzes 1965 sind anzuwenden.
§ 44j. Die §§ 11, 13, 16 Abs. 1, 20 Abs. 1, 2 und 5 bis 6, 21, 23, 27, 28, 33 bis 40, 41 Abs. 1 bis 3, 42 bis 45 und 63 Abs. 4 des Pensionsgesetzes 1965 sind anzuwenden.
§ 44j. Auf die nach diesem Artikel zustehenden Ansprüche sind § 38 und § 43 Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der im § 38 vorgesehenen Vergleichsberechnung die Ermittlungsgrundlage für den Ruhebezug eines Mitgliedes der Bundesregierung gemäß § 35 Abs. 2 zugrunde zu legen ist.
§ 44k. Sind in der nach § 44b Abs. 2 zu berücksichtigenden ruhebezugsfähigen Gesamtzeit Zeiträume enthalten, die auch der Ermittlung pensionsrechtlicher Ansprüche nach landesgesetzlichen Vorschriften auf Grund einer Funktionsausübung als Mitglied eines Landtages, eines Gemeinderates, eines Gemeindevorstandes oder als Bürgermeister zugrunde zu legen sind, so gebühren die nach diesem Artikel in Betracht kommenden Ruhebezüge nur in dem Ausmaß, um das die Summe der Ruhebezüge hinter dem Höchstbezug eines Mitgliedes des Europäischen Parlaments zurückbleibt. Für die erforderliche Vergleichsberechnung sind die Bruttobeträge heranzuziehen.
§ 44k. Sind in der nach § 44b Abs. 2 zu berücksichtigenden ruhebezugsfähigen Gesamtzeit Zeiträume enthalten, die auch der Ermittlung pensionsrechtlicher Ansprüche nach landesgesetzlichen Vorschriften auf Grund einer Funktionsausübung als Mitglied eines Landtages, eines Gemeinderates, eines Gemeindevorstandes oder als Bürgermeister zugrunde zu legen sind, so gebührt der nach diesem Artikel in Betracht kommende Ruhebezug nur in dem Ausmaß, um das die Summe der Ruhebezüge hinter dem Höchstbezug eines Mitgliedes des Europäischen Parlaments zurückbleibt. Für die erforderliche Vergleichsberechnung sind die Bruttobeträge heranzuziehen.
Die vorgesehene Anwendung des § 41 Abs. 2 und 3 des Pensionsgesetzes 1965 entfällt bis 31. Dezember 2012 (vgl. § 49t).
§ 44k. Die §§ 11, 13, 16 Abs. 1, 20, 21, 23, 27, 28, 33 bis 40, 41 Abs. 1 bis 3 und 42 bis 45 des Pensionsgesetzes 1965 sind anzuwenden.
§ 44l. (1) Wird ein ehemaliges Mitglied des Europäischen Parlaments, das keinen Anspruch auf einen Ruhebezug erlangt hat, in einen Landtag gewählt, so hat der Bund auf Antrag des Mitgliedes die nach § 14d geleisteten Beiträge dem Land zu überweisen. Diese Überweisung hat jedoch nur dann zu erfolgen, wenn auf Grund der in Betracht kommenden landesgesetzlichen Bestimmungen Mitglieder des Landtages von ihren Entschädigungen Beiträge mindestens in der im § 14d Abs. 3 vorgesehenen Höhe zu leisten haben. Erreichen diese Beiträge nicht diese Höhe, so ist nur der entsprechende Teil der Überweisung zu leisten.
(2) Zeiträume der früheren Funktionsausübung als Mitglied des Europäischen Parlaments, für die Beiträge einem Land überwiesen worden sind, sind nach Beendigung einer neuerlichen Funktionsausübung als Mitglied des Europäischen Parlaments nur dann bei der Ermittlung des Ruhe(Versorgungs)bezuges zu berücksichtigen, wenn die überwiesenen Beiträge dem Bund vom Land rückerstattet werden.
§ 44l. Sind in der nach § 44b Abs. 2 zu berücksichtigenden ruhebezugsfähigen Gesamtzeit Zeiträume enthalten, die auch der Ermittlung pensionsrechtlicher Ansprüche nach landesgesetzlichen Vorschriften auf Grund einer Funktionsausübung als Mitglied eines Landtages, eines Gemeinderates, eines Gemeindevorstandes oder als Bürgermeister zugrunde zu legen sind, so gebührt der nach diesem Artikel in Betracht kommende Ruhebezug nur in dem Ausmaß, um das die Summe der Ruhebezüge hinter dem Höchstbezug eines Mitgliedes des Europäischen Parlaments zurückbleibt. Für die erforderliche Vergleichsberechnung sind die Bruttobeträge heranzuziehen.
Artikel VIb
§ 44m. Die Bestimmungen über die Festsetzung, die Höhe und die Entrichtung des Pensionssicherungsbeitrages gemäß den §§ 13a bis 13d des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
An die Stelle des Ausdrucks ,monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz' tritt der Ausdruck „monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach den Art. IV bis VIa dieses Bundesgesetzes''.
Für die Zeit vom 1. Jänner 1995 bis zum 31. Dezember 1995 erhöht sich der für Ansprüche nach Z 1 zu leistende Pensionssicherungsbeitrag um 5,49% der Bemessungsgrundlage.
Artikel VIb
§ 44m. Die Bestimmungen über die Festsetzung, die Höhe und die Entrichtung des Pensionssicherungsbeitrages gemäß den §§ 13a bis 13d des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
An die Stelle des Ausdrucks ,monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz' tritt der Ausdruck „monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach den Art. IV bis VIa dieses Bundesgesetzes''.
Der für Ansprüche nach Z 1 zu leistende Pensionssicherungsbeitrag erhöht sich für die Zeit
vom 1. Jänner 1995 bis zum 31. Dezember 1995 um 5,49%,
vom 1. Jänner 1996 bis zum 31. Dezember 1996 um 3,99% der Bemessungsgrundlage.
Artikel VIb
§ 44m. Die Bestimmungen über den Beitrag gemäß § 13a des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
An die Stelle des Ausdrucks „monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz'' tritt der Ausdruck „monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach den Art. IV bis VIa dieses Bundesgesetzes''.
Der für Ansprüche nach Z 1 zu leistende Beitrag erhöht sich für die Zeit vom 1. Jänner 1996 bis zum 31. Dezember 1996 um 3,99% der Bemessungsgrundlage.
Artikel VIb
§ 44m. Die Bestimmungen über den Beitrag gemäß § 13a des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
An die Stelle des Ausdrucks „monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz'' tritt der Ausdruck „monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach den Art. IV bis VIa dieses Bundesgesetzes''.
Der für Ansprüche nach Z 1 zu leistende Beitrag erhöht sich für die Zeit vom 1. Jänner 1996 bis zum Inkrafttreten der nächsten Novelle des Bezügegesetzes um 3,99% der Bemessungsgrundlage.
§ 44m. (1) Wird ein ehemaliges Mitglied des Europäischen Parlaments, das keinen Anspruch auf einen Ruhebezug erlangt hat, in einen Landtag gewählt, so hat der Bund auf Antrag des Mitgliedes die nach § 14d geleisteten Beiträge dem Land zu überweisen. Diese Überweisung hat jedoch nur dann zu erfolgen, wenn auf Grund der in Betracht kommenden landesgesetzlichen Bestimmungen Mitglieder des Landtages von ihren Entschädigungen Beiträge mindestens in der im § 14d Abs. 3 vorgesehenen Höhe zu leisten haben. Erreichen diese Beiträge nicht diese Höhe, so ist nur der entsprechende Teil der Überweisung zu leisten.
(2) Zeiträume der früheren Funktionsausübung als Mitglied des Europäischen Parlaments, für die Beiträge einem Land überwiesen worden sind, sind nach Beendigung einer neuerlichen Funktionsausübung als Mitglied des Europäischen Parlaments nur dann bei der Ermittlung des Ruhe(Versorgungs)bezuges zu berücksichtigen, wenn die überwiesenen Beiträge dem Bund vom Land rückerstattet werden.
Artikel VIb
§ 44n. Die Bestimmungen über den Beitrag gemäß § 13a des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
An die Stelle des Ausdrucks „monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz” tritt der Ausdruck „monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach den Art. IV bis VIa dieses Bundesgesetzes”.
Der für Ansprüche nach Z 1 zu leistende Beitrag erhöht sich um jeweils 1,2 Prozentpunkte.
Artikel VIb
§ 44n. Die Bestimmungen über den Beitrag gemäß § 13a des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
An die Stelle des Ausdrucks „monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz” tritt der Ausdruck „monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach den Art. IV bis VIa dieses Bundesgesetzes”.
Der für Ansprüche nach Z 1 zu leistende Beitrag erhöht sich um jeweils 4,7 Prozentpunkte.
ABSCHNITT III
Artikel VII
Übergangsbestimmungen
§ 45. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1972 in Kraft. In diesem Zeitpunkt treten die Bundesgesetze vom 29. Feber 1956, BGBl. Nr. 57, über die Bezüge der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, bestimmter oberster Organe der Vollziehung und des Präsidenten des Rechnungshofes und vom 15. Dezember 1961, BGBl. Nr. 16/1962, mit dem bestimmten obersten Organen der Vollziehung und des Rechnungshofes Ruhebezüge gewährt werden und das Bundesgesetz vom 29. Feber 1956, BGBl. Nr. 57, über die Bezüge der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, bestimmter oberster Organe der Vollziehung und des Präsidenten des Rechnungshofes abgeändert und ergänzt wird, außer Kraft.
ABSCHNITT III
Artikel VII
Übergangsbestimmungen
§ 45. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1972 in Kraft. In diesem Zeitpunkt treten die Bundesgesetze vom 29. Feber 1956, BGBl. Nr. 57, über die Bezüge der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, bestimmter oberster Organe der Vollziehung und des Präsidenten des Rechnungshofes und vom 15. Dezember 1961, BGBl. Nr. 16/1962, mit dem bestimmten obersten Organen der Vollziehung und des Rechnungshofes Ruhebezüge gewährt werden und das Bundesgesetz vom 29. Feber 1956, BGBl. Nr. 57, über die Bezüge der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, bestimmter oberster Organe der Vollziehung und des Präsidenten des Rechnungshofes abgeändert und ergänzt wird, außer Kraft.
(2) Es treten in Kraft:
Die §§ 44a, 45a und 45b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Juli 1993,
die §§ 29 bis 29b, § 34 Abs. 3, § 43 und § 49b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1995.
ABSCHNITT III
Artikel VII
Übergangsbestimmungen
§ 45. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1972 in Kraft. In diesem Zeitpunkt treten die Bundesgesetze vom 29. Feber 1956, BGBl. Nr. 57, über die Bezüge der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, bestimmter oberster Organe der Vollziehung und des Präsidenten des Rechnungshofes und vom 15. Dezember 1961, BGBl. Nr. 16/1962, mit dem bestimmten obersten Organen der Vollziehung und des Rechnungshofes Ruhebezüge gewährt werden und das Bundesgesetz vom 29. Feber 1956, BGBl. Nr. 57, über die Bezüge der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, bestimmter oberster Organe der Vollziehung und des Präsidenten des Rechnungshofes abgeändert und ergänzt wird, außer Kraft.
(2) Es treten in Kraft:
Die §§ 44a, 45a und 45b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Juli 1993,
die §§ 29 bis 29b, § 34 Abs. 3, § 43 und § 49b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1995.
(3) § 19a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
ABSCHNITT III
Artikel VII
Übergangsbestimmungen
§ 45. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1972 in Kraft. In diesem Zeitpunkt treten die Bundesgesetze vom 29. Feber 1956, BGBl. Nr. 57, über die Bezüge der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, bestimmter oberster Organe der Vollziehung und des Präsidenten des Rechnungshofes und vom 15. Dezember 1961, BGBl. Nr. 16/1962, mit dem bestimmten obersten Organen der Vollziehung und des Rechnungshofes Ruhebezüge gewährt werden und das Bundesgesetz vom 29. Feber 1956, BGBl. Nr. 57, über die Bezüge der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, bestimmter oberster Organe der Vollziehung und des Präsidenten des Rechnungshofes abgeändert und ergänzt wird, außer Kraft.
(2) Es treten in Kraft:
Die §§ 44a, 45a und 45b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Juli 1993,
die §§ 29 bis 29b, § 34 Abs. 3, § 43 und § 49b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1995.
(3) § 19a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(4) Es treten in Kraft:
§ 28 Abs. 2 in der Fassung des Art. VI Z 1 lit. a des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994, § 31 in der Fassung des Art. VI Z 2 lit. a des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 und § 44 Abs. 1 in der Fassung des Art. VI Z 4 lit. a des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Jänner 1994,
§ 28 Abs. 2 in der Fassung des Art. VI Z 1 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994, § 31 in der Fassung des Art. VI Z 2 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994, § 34 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 und § 44 Abs. 1 in der Fassung des Art. VI Z 4 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Juli 1994.
ABSCHNITT III
Artikel VII
Übergangsbestimmungen
§ 45. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1972 in Kraft. In diesem Zeitpunkt treten die Bundesgesetze vom 29. Feber 1956, BGBl. Nr. 57, über die Bezüge der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, bestimmter oberster Organe der Vollziehung und des Präsidenten des Rechnungshofes und vom 15. Dezember 1961, BGBl. Nr. 16/1962, mit dem bestimmten obersten Organen der Vollziehung und des Rechnungshofes Ruhebezüge gewährt werden und das Bundesgesetz vom 29. Feber 1956, BGBl. Nr. 57, über die Bezüge der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, bestimmter oberster Organe der Vollziehung und des Präsidenten des Rechnungshofes abgeändert und ergänzt wird, außer Kraft.
(2) Es treten in Kraft:
Die §§ 44a, 45a und 45b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Juli 1993,
die §§ 29 bis 29b, § 34 Abs. 3, § 43 und § 49b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1995.
(3) § 19a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(4) Es treten in Kraft:
§ 28 Abs. 2 in der Fassung des Art. VI Z 1 lit. a des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994, § 31 in der Fassung des Art. VI Z 2 lit. a des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 und § 44 Abs. 1 in der Fassung des Art. VI Z 4 lit. a des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Jänner 1994,
§ 28 Abs. 2 in der Fassung des Art. VI Z 1 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994, § 31 in der Fassung des Art. VI Z 2 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994, § 34 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 und § 44 Abs. 1 in der Fassung des Art. VI Z 4 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Juli 1994.
(5) (Verfassungsbestimmung) § 16a Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 7a bis 8 und § 50 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 19/1995 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(6) Es treten in Kraft:
hinsichtlich der obersten Organe nach § 1: § 14 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 19/1995 mit 9. Oktober 1994,
der Titel, § 1 Abs. 1, § 6, § 7 Abs. 2 bis 4, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 bis 3, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 19a, Art. IIIa (§§ 23a bis 23i), § 25 Abs. 2 lit. a, § 25 Abs. 4 und 5, § 29, § 29a Abs. 3 und 6, § 35 Abs. 1 und 4, § 38, § 41 Abs. 3 Art. VIa (§§ 44a bis 44l), Art. VIb, § 44m und § 47a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 19/1995 mit 1. Jänner 1995,
hinsichtlich des Entfalls des Vizepräsidenten des Rechnungshofes: § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 19/1995 mit 1. Jänner 1995,
hinsichtlich der Mitglieder des Europäischen Parlaments: § 10 Abs. 3, § 14 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 19/1995 mit 1. Jänner 1995,
§ 27 Abs. 1 und 3, § 39 Abs. 1 und 3, § 44d Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 19/1995 mit 1. Jänner 1996.
Abs. 5: Verfassungsbestimmung
ABSCHNITT III
Artikel VII
Übergangsbestimmungen
§ 45. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1972 in Kraft. In diesem Zeitpunkt treten die Bundesgesetze vom 29. Feber 1956, BGBl. Nr. 57, über die Bezüge der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, bestimmter oberster Organe der Vollziehung und des Präsidenten des Rechnungshofes und vom 15. Dezember 1961, BGBl. Nr. 16/1962, mit dem bestimmten obersten Organen der Vollziehung und des Rechnungshofes Ruhebezüge gewährt werden und das Bundesgesetz vom 29. Feber 1956, BGBl. Nr. 57, über die Bezüge der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, bestimmter oberster Organe der Vollziehung und des Präsidenten des Rechnungshofes abgeändert und ergänzt wird, außer Kraft.
(2) Es treten in Kraft:
Die §§ 44a, 45a und 45b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Juli 1993,
die §§ 29 bis 29b, § 34 Abs. 3, § 43 und § 49b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1995.
(3) § 19a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(4) Es treten in Kraft:
§ 28 Abs. 2 in der Fassung des Art. VI Z 1 lit. a des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994, § 31 in der Fassung des Art. VI Z 2 lit. a des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 und § 44 Abs. 1 in der Fassung des Art. VI Z 4 lit. a des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Jänner 1994,
§ 28 Abs. 2 in der Fassung des Art. VI Z 1 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994, § 31 in der Fassung des Art. VI Z 2 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994, § 34 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 und § 44 Abs. 1 in der Fassung des Art. VI Z 4 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Juli 1994.
(5) (Verfassungsbestimmung) § 16a Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 7a bis 8 und § 50 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 19/1995 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(6) Es treten in Kraft:
hinsichtlich der obersten Organe nach § 1: § 14 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 19/1995 mit 9. Oktober 1994,
der Titel, § 1 Abs. 1, § 6, § 7 Abs. 2 bis 4, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 bis 3, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 19a, Art. IIIa (§§ 23a bis 23i), § 25 Abs. 2 lit. a, § 25 Abs. 4 und 5, § 29, § 29a Abs. 3 und 6, § 35 Abs. 1 und 4, § 38, § 41 Abs. 3 Art. VIa (§§ 44a bis 44l), Art. VIb, § 44m und § 47a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 19/1995 mit 1. Jänner 1995,
hinsichtlich des Entfalls des Vizepräsidenten des Rechnungshofes: § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 19/1995 mit 1. Jänner 1995,
hinsichtlich der Mitglieder des Europäischen Parlaments: § 10 Abs. 3, § 14 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 19/1995 mit 1. Jänner 1995,
§ 27 Abs. 1 und 3, § 39 Abs. 1 und 3, § 44d Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 19/1995 mit 1. Jänner 1996.
(7) Es treten in Kraft:
§ 7 Abs. 2, § 10 Abs. 1 und 4 bis 6, § 14 Abs. 1, 2, 6 bis 8 und 10 bis 12, § 16 Abs. 4 bis 6, § 23e Abs. 2, § 23h Abs. 3, § 25 Abs. 2 lit. a, § 35 Abs. 3, § 41 Abs. 3, § 44b Abs. 2 Z 1, § 44k und § 47c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 mit 1. Jänner 1995,
§ 12 Abs. 2 und 3, § 23g Abs. 2 und 3 und § 45a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 mit 1. Mai 1995.
(8) Mit Ablauf des 30. April 1995 treten außer Kraft:
§ 31 zweiter Satz,
§ 44 Abs. 2 zweiter Satz und
§ 44j zweiter Satz.
(9) § 15, § 25 Abs. 6, § 26 Abs. 2, § 37, § 44b Abs. 5 und §§ 44c Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.
ABSCHNITT III
Artikel VII
Übergangsbestimmungen
§ 45. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1972 in Kraft. In diesem Zeitpunkt treten die Bundesgesetze vom 29. Feber 1956, BGBl. Nr. 57, über die Bezüge der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, bestimmter oberster Organe der Vollziehung und des Präsidenten des Rechnungshofes und vom 15. Dezember 1961, BGBl. Nr. 16/1962, mit dem bestimmten obersten Organen der Vollziehung und des Rechnungshofes Ruhebezüge gewährt werden und das Bundesgesetz vom 29. Feber 1956, BGBl. Nr. 57, über die Bezüge der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, bestimmter oberster Organe der Vollziehung und des Präsidenten des Rechnungshofes abgeändert und ergänzt wird, außer Kraft.
(2) Es treten in Kraft:
Die §§ 44a, 45a und 45b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Juli 1993,
die §§ 29 bis 29b, § 34 Abs. 3, § 43 und § 49b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1995.
(3) § 19a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(4) Es treten in Kraft:
§ 28 Abs. 2 in der Fassung des Art. VI Z 1 lit. a des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994, § 31 in der Fassung des Art. VI Z 2 lit. a des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 und § 44 Abs. 1 in der Fassung des Art. VI Z 4 lit. a des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Jänner 1994,
§ 28 Abs. 2 in der Fassung des Art. VI Z 1 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994, § 31 in der Fassung des Art. VI Z 2 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994, § 34 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 und § 44 Abs. 1 in der Fassung des Art. VI Z 4 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Juli 1994.
(5) (Verfassungsbestimmung) § 16a Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 7a bis 8 und § 50 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 19/1995 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(6) Es treten in Kraft:
hinsichtlich der obersten Organe nach § 1: § 14 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 19/1995 mit 9. Oktober 1994,
der Titel, § 1 Abs. 1, § 6, § 7 Abs. 2 bis 4, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 bis 3, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 19a, Art. IIIa (§§ 23a bis 23i), § 25 Abs. 2 lit. a, § 25 Abs. 4 und 5, § 29, § 29a Abs. 3 und 6, § 35 Abs. 1 und 4, § 38, § 41 Abs. 3 Art. VIa (§§ 44a bis 44l), Art. VIb, § 44m und § 47a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 19/1995 mit 1. Jänner 1995,
hinsichtlich des Entfalls des Vizepräsidenten des Rechnungshofes: § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 19/1995 mit 1. Jänner 1995,
hinsichtlich der Mitglieder des Europäischen Parlaments: § 10 Abs. 3, § 14 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 19/1995 mit 1. Jänner 1995,
§ 27 Abs. 1 und 3, § 39 Abs. 1 und 3, § 44d Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 19/1995 mit 1. Jänner 1996.
(7) Es treten in Kraft:
§ 7 Abs. 2, § 10 Abs. 1 und 4 bis 6, § 14 Abs. 1, 2, 6 bis 8 und 10 bis 12, § 16 Abs. 4 bis 6, § 23e Abs. 2, § 23h Abs. 3, § 25 Abs. 2 lit. a, § 35 Abs. 3, § 41 Abs. 3, § 44b Abs. 2 Z 1, § 44k und § 47c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 mit 1. Jänner 1995,
§ 12 Abs. 2 und 3, § 23g Abs. 2 und 3 und § 45a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 mit 1. Mai 1995.
(8) Mit Ablauf des 30. April 1995 treten außer Kraft:
§ 31 zweiter Satz,
§ 44 Abs. 2 zweiter Satz und
§ 44j zweiter Satz.
(9) § 15, § 25 Abs. 6, § 26 Abs. 2, § 37, § 44b Abs. 5 und §§ 44c Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(10) Es treten in Kraft:
§ 47b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 820/1995 mit 1. Jänner 1995,
§ 12 Abs. 4, § 19a, § 23g Abs. 4 und § 44m Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 820/1995 mit 1. Jänner 1996.
ABSCHNITT III
Artikel VII
Übergangsbestimmungen
§ 45. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1972 in Kraft. In diesem Zeitpunkt treten die Bundesgesetze vom 29. Feber 1956, BGBl. Nr. 57, über die Bezüge der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, bestimmter oberster Organe der Vollziehung und des Präsidenten des Rechnungshofes und vom 15. Dezember 1961, BGBl. Nr. 16/1962, mit dem bestimmten obersten Organen der Vollziehung und des Rechnungshofes Ruhebezüge gewährt werden und das Bundesgesetz vom 29. Feber 1956, BGBl. Nr. 57, über die Bezüge der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, bestimmter oberster Organe der Vollziehung und des Präsidenten des Rechnungshofes abgeändert und ergänzt wird, außer Kraft.
(2) Es treten in Kraft:
Die §§ 44a, 45a und 45b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Juli 1993,
die §§ 29 bis 29b, § 34 Abs. 3, § 43 und § 49b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1995.
(3) § 19a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(4) Es treten in Kraft:
§ 28 Abs. 2 in der Fassung des Art. VI Z 1 lit. a des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994, § 31 in der Fassung des Art. VI Z 2 lit. a des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 und § 44 Abs. 1 in der Fassung des Art. VI Z 4 lit. a des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Jänner 1994,
§ 28 Abs. 2 in der Fassung des Art. VI Z 1 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994, § 31 in der Fassung des Art. VI Z 2 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994, § 34 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 und § 44 Abs. 1 in der Fassung des Art. VI Z 4 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Juli 1994.
(5) (Verfassungsbestimmung) § 16a Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 7a bis 8 und § 50 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 19/1995 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(6) Es treten in Kraft:
hinsichtlich der obersten Organe nach § 1: § 14 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 19/1995 mit 9. Oktober 1994,
der Titel, § 1 Abs. 1, § 6, § 7 Abs. 2 bis 4, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 bis 3, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 19a, Art. IIIa (§§ 23a bis 23i), § 25 Abs. 2 lit. a, § 25 Abs. 4 und 5, § 29, § 29a Abs. 3 und 6, § 35 Abs. 1 und 4, § 38, § 41 Abs. 3 Art. VIa (§§ 44a bis 44l), Art. VIb, § 44m und § 47a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 19/1995 mit 1. Jänner 1995,
hinsichtlich des Entfalls des Vizepräsidenten des Rechnungshofes: § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 19/1995 mit 1. Jänner 1995,
hinsichtlich der Mitglieder des Europäischen Parlaments: § 10 Abs. 3, § 14 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 19/1995 mit 1. Jänner 1995,
§ 27 Abs. 1 und 3, § 39 Abs. 1 und 3, § 44d Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 19/1995 mit 1. Jänner 1996.
(7) Es treten in Kraft:
§ 7 Abs. 2, § 10 Abs. 1 und 4 bis 6, § 14 Abs. 1, 2, 6 bis 8 und 10 bis 12, § 16 Abs. 4 bis 6, § 23e Abs. 2, § 23h Abs. 3, § 25 Abs. 2 lit. a, § 35 Abs. 3, § 41 Abs. 3, § 44b Abs. 2 Z 1, § 44k und § 47c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 mit 1. Jänner 1995,
§ 12 Abs. 2 und 3, § 23g Abs. 2 und 3 und § 45a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 mit 1. Mai 1995.
(8) Mit Ablauf des 30. April 1995 treten außer Kraft:
§ 31 zweiter Satz,
§ 44 Abs. 2 zweiter Satz und
§ 44j zweiter Satz.
(9) § 15, § 25 Abs. 6, § 26 Abs. 2, § 37, § 44b Abs. 5 und §§ 44c Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(10) Es treten in Kraft:
§ 47b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 820/1995 mit 1. Jänner 1995,
§ 12 Abs. 4, § 19a, § 23g Abs. 4 und § 44m Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 820/1995 mit 1. Jänner 1996.
(11) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten in Kraft:
§ 26 Abs. 1 und 3, § 37, § 44c Abs. 1 und 3 und § 49 mit 1. Mai 1996,
§ 44m mit 1. Juni 1996.
ABSCHNITT III
Artikel VII
Übergangsbestimmungen
§ 45. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1972 in Kraft. In diesem Zeitpunkt treten die Bundesgesetze vom 29. Feber 1956, BGBl. Nr. 57, über die Bezüge der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, bestimmter oberster Organe der Vollziehung und des Präsidenten des Rechnungshofes und vom 15. Dezember 1961, BGBl. Nr. 16/1962, mit dem bestimmten obersten Organen der Vollziehung und des Rechnungshofes Ruhebezüge gewährt werden und das Bundesgesetz vom 29. Feber 1956, BGBl. Nr. 57, über die Bezüge der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, bestimmter oberster Organe der Vollziehung und des Präsidenten des Rechnungshofes abgeändert und ergänzt wird, außer Kraft.
(2) Es treten in Kraft:
Die §§ 44a, 45a und 45b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Juli 1993,
die §§ 29 bis 29b, § 34 Abs. 3, § 43 und § 49b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1995.
(3) § 19a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(4) Es treten in Kraft:
§ 28 Abs. 2 in der Fassung des Art. VI Z 1 lit. a des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994, § 31 in der Fassung des Art. VI Z 2 lit. a des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 und § 44 Abs. 1 in der Fassung des Art. VI Z 4 lit. a des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Jänner 1994,
§ 28 Abs. 2 in der Fassung des Art. VI Z 1 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994, § 31 in der Fassung des Art. VI Z 2 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994, § 34 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 und § 44 Abs. 1 in der Fassung des Art. VI Z 4 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Juli 1994.
(5) (Verfassungsbestimmung) § 16a Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 7a bis 8 und § 50 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 19/1995 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(6) Es treten in Kraft:
hinsichtlich der obersten Organe nach § 1: § 14 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 19/1995 mit 9. Oktober 1994,
der Titel, § 1 Abs. 1, § 6, § 7 Abs. 2 bis 4, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 bis 3, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 19a, Art. IIIa (§§ 23a bis 23i), § 25 Abs. 2 lit. a, § 25 Abs. 4 und 5, § 29, § 29a Abs. 3 und 6, § 35 Abs. 1 und 4, § 38, § 41 Abs. 3 Art. VIa (§§ 44a bis 44l), Art. VIb, § 44m und § 47a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 19/1995 mit 1. Jänner 1995,
hinsichtlich des Entfalls des Vizepräsidenten des Rechnungshofes: § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 19/1995 mit 1. Jänner 1995,
hinsichtlich der Mitglieder des Europäischen Parlaments: § 10 Abs. 3, § 14 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 19/1995 mit 1. Jänner 1995,
§ 27 Abs. 1 und 3, § 39 Abs. 1 und 3, § 44d Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 19/1995 mit 1. Jänner 1996.
(7) Es treten in Kraft:
§ 7 Abs. 2, § 10 Abs. 1 und 4 bis 6, § 14 Abs. 1, 2, 6 bis 8 und 10 bis 12, § 16 Abs. 4 bis 6, § 23e Abs. 2, § 23h Abs. 3, § 25 Abs. 2 lit. a, § 35 Abs. 3, § 41 Abs. 3, § 44b Abs. 2 Z 1, § 44k und § 47c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 mit 1. Jänner 1995,
§ 12 Abs. 2 und 3, § 23g Abs. 2 und 3 und § 45a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 mit 1. Mai 1995.
(8) Mit Ablauf des 30. April 1995 treten außer Kraft:
§ 31 zweiter Satz,
§ 44 Abs. 2 zweiter Satz und
§ 44j zweiter Satz.
(9) § 15, § 25 Abs. 6, § 26 Abs. 2, § 37, § 44b Abs. 5 und §§ 44c Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(10) Es treten in Kraft:
§ 47b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 820/1995 mit 1. Jänner 1995,
§ 12 Abs. 4, § 19a, § 23g Abs. 4 und § 44m Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 820/1995 mit 1. Jänner 1996.
(11) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten in Kraft:
§ 26 Abs. 1 und 3, § 37, § 44c Abs. 1 und 3 und § 49 mit 1. Mai 1996,
§ 44m mit 1. Juni 1996.
(12) Die §§ 29a Abs. 2, 29b, 36 Abs. 2, 44g Abs. 2 und 44h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 treten mit 1. Mai 1996 in Kraft.
ABSCHNITT III
Artikel VII
Übergangsbestimmungen
§ 45. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1972 in Kraft. In diesem Zeitpunkt treten die Bundesgesetze vom 29. Feber 1956, BGBl. Nr. 57, über die Bezüge der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, bestimmter oberster Organe der Vollziehung und des Präsidenten des Rechnungshofes und vom 15. Dezember 1961, BGBl. Nr. 16/1962, mit dem bestimmten obersten Organen der Vollziehung und des Rechnungshofes Ruhebezüge gewährt werden und das Bundesgesetz vom 29. Feber 1956, BGBl. Nr. 57, über die Bezüge der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, bestimmter oberster Organe der Vollziehung und des Präsidenten des Rechnungshofes abgeändert und ergänzt wird, außer Kraft.
(2) Es treten in Kraft:
Die §§ 44a, 45a und 45b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Juli 1993,
die §§ 29 bis 29b, § 34 Abs. 3, § 43 und § 49b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1995.
(3) § 19a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(4) Es treten in Kraft:
§ 28 Abs. 2 in der Fassung des Art. VI Z 1 lit. a des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994, § 31 in der Fassung des Art. VI Z 2 lit. a des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 und § 44 Abs. 1 in der Fassung des Art. VI Z 4 lit. a des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Jänner 1994,
§ 28 Abs. 2 in der Fassung des Art. VI Z 1 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994, § 31 in der Fassung des Art. VI Z 2 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994, § 34 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 und § 44 Abs. 1 in der Fassung des Art. VI Z 4 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Juli 1994.
(5) (Verfassungsbestimmung) § 16a Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 7a bis 8 und § 50 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 19/1995 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(6) Es treten in Kraft:
hinsichtlich der obersten Organe nach § 1: § 14 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 19/1995 mit 9. Oktober 1994,
der Titel, § 1 Abs. 1, § 6, § 7 Abs. 2 bis 4, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 bis 3, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 19a, Art. IIIa (§§ 23a bis 23i), § 25 Abs. 2 lit. a, § 25 Abs. 4 und 5, § 29, § 29a Abs. 3 und 6, § 35 Abs. 1 und 4, § 38, § 41 Abs. 3 Art. VIa (§§ 44a bis 44l), Art. VIb, § 44m und § 47a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 19/1995 mit 1. Jänner 1995,
hinsichtlich des Entfalls des Vizepräsidenten des Rechnungshofes: § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 19/1995 mit 1. Jänner 1995,
hinsichtlich der Mitglieder des Europäischen Parlaments: § 10 Abs. 3, § 14 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 19/1995 mit 1. Jänner 1995,
§ 27 Abs. 1 und 3, § 39 Abs. 1 und 3, § 44d Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 19/1995 mit 1. Jänner 1996.
(7) Es treten in Kraft:
§ 7 Abs. 2, § 10 Abs. 1 und 4 bis 6, § 14 Abs. 1, 2, 6 bis 8 und 10 bis 12, § 16 Abs. 4 bis 6, § 23e Abs. 2, § 23h Abs. 3, § 25 Abs. 2 lit. a, § 35 Abs. 3, § 41 Abs. 3, § 44b Abs. 2 Z 1, § 44k und § 47c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 mit 1. Jänner 1995,
§ 12 Abs. 2 und 3, § 23g Abs. 2 und 3 und § 45a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 mit 1. Mai 1995.
(8) Mit Ablauf des 30. April 1995 treten außer Kraft:
§ 31 zweiter Satz,
§ 44 Abs. 2 zweiter Satz und
§ 44j zweiter Satz.
(9) § 15, § 25 Abs. 6, § 26 Abs. 2, § 37, § 44b Abs. 5 und §§ 44c Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(10) Es treten in Kraft:
§ 47b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 820/1995 mit 1. Jänner 1995,
§ 12 Abs. 4, § 19a, § 23g Abs. 4 und § 44m Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 820/1995 mit 1. Jänner 1996.
(11) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten in Kraft:
§ 26 Abs. 1 und 3, § 37, § 44c Abs. 1 und 3 und § 49 mit 1. Mai 1996,
§ 44m mit 1. Juni 1996.
(12) Die §§ 29a Abs. 2, 29b, 36 Abs. 2, 44g Abs. 2 und 44h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 treten mit 1. Mai 1996 in Kraft.
(13) (Verfassungsbestimmung) § 16a Abs. 1 Z 3 und § 36 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(14) § 2 Abs. 5, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 18, § 23g Abs. 1, Art. IIIb (§ 23j) samt Überschrift, § 31, § 34, § 44 Abs. 1, § 44j und § 49c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1996 und die Aufhebung des § 23c Abs. 5, des § 23h Abs. 2 und 3 und des § 23i durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 392/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
ABSCHNITT III
Artikel VII
Übergangsbestimmungen
§ 45. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1972 in Kraft. In diesem Zeitpunkt treten die Bundesgesetze vom 29. Feber 1956, BGBl. Nr. 57, über die Bezüge der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, bestimmter oberster Organe der Vollziehung und des Präsidenten des Rechnungshofes und vom 15. Dezember 1961, BGBl. Nr. 16/1962, mit dem bestimmten obersten Organen der Vollziehung und des Rechnungshofes Ruhebezüge gewährt werden und das Bundesgesetz vom 29. Feber 1956, BGBl. Nr. 57, über die Bezüge der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, bestimmter oberster Organe der Vollziehung und des Präsidenten des Rechnungshofes abgeändert und ergänzt wird, außer Kraft.
(2) Es treten in Kraft:
Die §§ 44a, 45a und 45b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Juli 1993,
die §§ 29 bis 29b, § 34 Abs. 3, § 43 und § 49b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1995.
(3) § 19a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(4) Es treten in Kraft:
§ 28 Abs. 2 in der Fassung des Art. VI Z 1 lit. a des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994, § 31 in der Fassung des Art. VI Z 2 lit. a des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 und § 44 Abs. 1 in der Fassung des Art. VI Z 4 lit. a des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Jänner 1994,
§ 28 Abs. 2 in der Fassung des Art. VI Z 1 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994, § 31 in der Fassung des Art. VI Z 2 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994, § 34 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 und § 44 Abs. 1 in der Fassung des Art. VI Z 4 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Juli 1994.
(5) (Verfassungsbestimmung) § 16a Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 7a bis 8 und § 50 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 19/1995 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(6) Es treten in Kraft:
hinsichtlich der obersten Organe nach § 1: § 14 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 19/1995 mit 9. Oktober 1994,
der Titel, § 1 Abs. 1, § 6, § 7 Abs. 2 bis 4, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 bis 3, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 19a, Art. IIIa (§§ 23a bis 23i), § 25 Abs. 2 lit. a, § 25 Abs. 4 und 5, § 29, § 29a Abs. 3 und 6, § 35 Abs. 1 und 4, § 38, § 41 Abs. 3 Art. VIa (§§ 44a bis 44l), Art. VIb, § 44m und § 47a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 19/1995 mit 1. Jänner 1995,
hinsichtlich des Entfalls des Vizepräsidenten des Rechnungshofes: § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 19/1995 mit 1. Jänner 1995,
hinsichtlich der Mitglieder des Europäischen Parlaments: § 10 Abs. 3, § 14 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 19/1995 mit 1. Jänner 1995,
§ 27 Abs. 1 und 3, § 39 Abs. 1 und 3, § 44d Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 19/1995 mit 1. Jänner 1996.
(7) Es treten in Kraft:
§ 7 Abs. 2, § 10 Abs. 1 und 4 bis 6, § 14 Abs. 1, 2, 6 bis 8 und 10 bis 12, § 16 Abs. 4 bis 6, § 23e Abs. 2, § 23h Abs. 3, § 25 Abs. 2 lit. a, § 35 Abs. 3, § 41 Abs. 3, § 44b Abs. 2 Z 1, § 44k und § 47c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 mit 1. Jänner 1995,
§ 12 Abs. 2 und 3, § 23g Abs. 2 und 3 und § 45a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 mit 1. Mai 1995.
(8) Mit Ablauf des 30. April 1995 treten außer Kraft:
§ 31 zweiter Satz,
§ 44 Abs. 2 zweiter Satz und
§ 44j zweiter Satz.
(9) § 15, § 25 Abs. 6, § 26 Abs. 2, § 37, § 44b Abs. 5 und §§ 44c Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(10) Es treten in Kraft:
§ 47b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 820/1995 mit 1. Jänner 1995,
§ 12 Abs. 4, § 19a, § 23g Abs. 4 und § 44m Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 820/1995 mit 1. Jänner 1996.
(11) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten in Kraft:
§ 26 Abs. 1 und 3, § 37, § 44c Abs. 1 und 3 und § 49 mit 1. Mai 1996,
§ 44m mit 1. Juni 1996.
(12) Die §§ 29a Abs. 2, 29b, 36 Abs. 2, 44g Abs. 2 und 44h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 treten mit 1. Mai 1996 in Kraft.
(13) (Verfassungsbestimmung) Es treten in Kraft:
§ 36 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1996 mit 1. Jänner 1997,
§ 16a Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1996 mit 1. April 1997.
(14) Es treten in Kraft:
§ 10 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 23g Abs. 1, Art. IIIb (§ 23j) samt Überschrift, § 31, § 34, § 44 Abs. 1, § 44j und § 49c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1996 mit 1. Jänner 1997,
§ 2 Abs. 5 und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1996 und die Aufhebung des § 23c Abs. 5, des § 23h Abs. 2 und 3 und des § 23i durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 392/1996 mit 1. April 1997.
(15) § 12 Abs. 4, § 19a, § 23g Abs. 4 und § 44m Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/1997 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
ABSCHNITT III
Artikel VII
Übergangsbestimmungen
§ 45. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1972 in Kraft. In diesem Zeitpunkt treten die Bundesgesetze vom 29. Feber 1956, BGBl. Nr. 57, über die Bezüge der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, bestimmter oberster Organe der Vollziehung und des Präsidenten des Rechnungshofes und vom 15. Dezember 1961, BGBl. Nr. 16/1962, mit dem bestimmten obersten Organen der Vollziehung und des Rechnungshofes Ruhebezüge gewährt werden und das Bundesgesetz vom 29. Feber 1956, BGBl. Nr. 57, über die Bezüge der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, bestimmter oberster Organe der Vollziehung und des Präsidenten des Rechnungshofes abgeändert und ergänzt wird, außer Kraft.
(2) Es treten in Kraft:
Die §§ 44a, 45a und 45b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Juli 1993,
die §§ 29 bis 29b, § 34 Abs. 3, § 43 und § 49b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1995.
(3) § 19a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(4) Es treten in Kraft:
§ 28 Abs. 2 in der Fassung des Art. VI Z 1 lit. a des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994, § 31 in der Fassung des Art. VI Z 2 lit. a des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 und § 44 Abs. 1 in der Fassung des Art. VI Z 4 lit. a des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Jänner 1994,
§ 28 Abs. 2 in der Fassung des Art. VI Z 1 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994, § 31 in der Fassung des Art. VI Z 2 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994, § 34 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 und § 44 Abs. 1 in der Fassung des Art. VI Z 4 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Juli 1994.
(5) (Verfassungsbestimmung) § 16a Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 7a bis 8 und § 50 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 19/1995 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(6) Es treten in Kraft:
hinsichtlich der obersten Organe nach § 1: § 14 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 19/1995 mit 9. Oktober 1994,
der Titel, § 1 Abs. 1, § 6, § 7 Abs. 2 bis 4, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 bis 3, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 19a, Art. IIIa (§§ 23a bis 23i), § 25 Abs. 2 lit. a, § 25 Abs. 4 und 5, § 29, § 29a Abs. 3 und 6, § 35 Abs. 1 und 4, § 38, § 41 Abs. 3 Art. VIa (§§ 44a bis 44l), Art. VIb, § 44m und § 47a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 19/1995 mit 1. Jänner 1995,
hinsichtlich des Entfalls des Vizepräsidenten des Rechnungshofes: § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 19/1995 mit 1. Jänner 1995,
hinsichtlich der Mitglieder des Europäischen Parlaments: § 10 Abs. 3, § 14 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 19/1995 mit 1. Jänner 1995,
§ 27 Abs. 1 und 3, § 39 Abs. 1 und 3, § 44d Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 19/1995 mit 1. Jänner 1996.
(7) Es treten in Kraft:
§ 7 Abs. 2, § 10 Abs. 1 und 4 bis 6, § 14 Abs. 1, 2, 6 bis 8 und 10 bis 12, § 16 Abs. 4 bis 6, § 23e Abs. 2, § 23h Abs. 3, § 25 Abs. 2 lit. a, § 35 Abs. 3, § 41 Abs. 3, § 44b Abs. 2 Z 1, § 44k und § 47c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 mit 1. Jänner 1995,
§ 12 Abs. 2 und 3, § 23g Abs. 2 und 3 und § 45a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 mit 1. Mai 1995.
(8) Mit Ablauf des 30. April 1995 treten außer Kraft:
§ 31 zweiter Satz,
§ 44 Abs. 2 zweiter Satz und
§ 44j zweiter Satz.
(9) § 15, § 25 Abs. 6, § 26 Abs. 2, § 37, § 44b Abs. 5 und § 44c Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(10) Es treten in Kraft:
§ 47b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 820/1995 mit 1. Jänner 1995,
§ 12 Abs. 4, § 19a, § 23g Abs. 4 und § 44m Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 820/1995 mit 1. Jänner 1996.
(11) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten in Kraft:
§ 26 Abs. 1 und 3, § 37, § 44c Abs. 1 und 3 und § 49 mit 1. Mai 1996,
§ 44m mit 1. Juni 1996.
(12) Die §§ 29a Abs. 2, 29b, 36 Abs. 2, 44g Abs. 2 und 44h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 treten mit 1. Mai 1996 in Kraft.
(13) (Verfassungsbestimmung) Es treten in Kraft:
§ 36 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1996 mit 1. Jänner 1997,
§ 16a Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1996 mit 1. April 1997.
(14) Es treten in Kraft:
§ 10 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 23g Abs. 1, Art. IIIb (§ 23j) samt Überschrift, § 31, § 34, § 44 Abs. 1, § 44j und § 49c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1996 mit 1. Jänner 1997,
§ 2 Abs. 5 und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1996 und die Aufhebung des § 23c Abs. 5, des § 23h Abs. 2 und 3 und des § 23i durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 392/1996 mit 1. April 1997.
(15) § 12 Abs. 4, § 19a, § 23g Abs. 4 und § 44m Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/1997 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(16) § 12 Abs. 2 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b, § 12 Abs. 3 Z 6 und 7, § 23g Abs. 2 Z 2, Art. VIII und die Überschrift zu Art. IX in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 und die Aufhebung des § 12 Abs. 4 und des § 13 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/1997 treten mit 1. August 1997 in Kraft.
ABSCHNITT III
Artikel VII
Übergangsbestimmungen
§ 45. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1972 in Kraft. In diesem Zeitpunkt treten die Bundesgesetze vom 29. Feber 1956, BGBl. Nr. 57, über die Bezüge der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, bestimmter oberster Organe der Vollziehung und des Präsidenten des Rechnungshofes und vom 15. Dezember 1961, BGBl. Nr. 16/1962, mit dem bestimmten obersten Organen der Vollziehung und des Rechnungshofes Ruhebezüge gewährt werden und das Bundesgesetz vom 29. Feber 1956, BGBl. Nr. 57, über die Bezüge der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, bestimmter oberster Organe der Vollziehung und des Präsidenten des Rechnungshofes abgeändert und ergänzt wird, außer Kraft.
(2) Es treten in Kraft:
Die §§ 44a, 45a und 45b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Juli 1993,
die §§ 29 bis 29b, § 34 Abs. 3, § 43 und § 49b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1995.
(3) § 19a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(4) Es treten in Kraft:
§ 28 Abs. 2 in der Fassung des Art. VI Z 1 lit. a des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994, § 31 in der Fassung des Art. VI Z 2 lit. a des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 und § 44 Abs. 1 in der Fassung des Art. VI Z 4 lit. a des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Jänner 1994,
§ 28 Abs. 2 in der Fassung des Art. VI Z 1 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994, § 31 in der Fassung des Art. VI Z 2 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994, § 34 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 und § 44 Abs. 1 in der Fassung des Art. VI Z 4 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Juli 1994.
(5) (Verfassungsbestimmung) § 16a Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 7a bis 8 und § 50 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 19/1995 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(6) Es treten in Kraft:
hinsichtlich der obersten Organe nach § 1: § 14 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 19/1995 mit 9. Oktober 1994,
der Titel, § 1 Abs. 1, § 6, § 7 Abs. 2 bis 4, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 bis 3, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 19a, Art. IIIa (§§ 23a bis 23i), § 25 Abs. 2 lit. a, § 25 Abs. 4 und 5, § 29, § 29a Abs. 3 und 6, § 35 Abs. 1 und 4, § 38, § 41 Abs. 3 Art. VIa (§§ 44a bis 44l), Art. VIb, § 44m und § 47a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 19/1995 mit 1. Jänner 1995,
hinsichtlich des Entfalls des Vizepräsidenten des Rechnungshofes: § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 19/1995 mit 1. Jänner 1995,
hinsichtlich der Mitglieder des Europäischen Parlaments: § 10 Abs. 3, § 14 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 19/1995 mit 1. Jänner 1995,
§ 27 Abs. 1 und 3, § 39 Abs. 1 und 3, § 44d Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 19/1995 mit 1. Jänner 1996.
(7) Es treten in Kraft:
§ 7 Abs. 2, § 10 Abs. 1 und 4 bis 6, § 14 Abs. 1, 2, 6 bis 8 und 10 bis 12, § 16 Abs. 4 bis 6, § 23e Abs. 2, § 23h Abs. 3, § 25 Abs. 2 lit. a, § 35 Abs. 3, § 41 Abs. 3, § 44b Abs. 2 Z 1, § 44k und § 47c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 mit 1. Jänner 1995,
§ 12 Abs. 2 und 3, § 23g Abs. 2 und 3 und § 45a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 mit 1. Mai 1995.
(8) Mit Ablauf des 30. April 1995 treten außer Kraft:
§ 31 zweiter Satz,
§ 44 Abs. 2 zweiter Satz und
§ 44j zweiter Satz.
(9) § 15, § 25 Abs. 6, § 26 Abs. 2, § 37, § 44b Abs. 5 und § 44c Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(10) Es treten in Kraft:
§ 47b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 820/1995 mit 1. Jänner 1995,
§ 12 Abs. 4, § 19a, § 23g Abs. 4 und § 44m Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 820/1995 mit 1. Jänner 1996.
(11) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten in Kraft:
§ 26 Abs. 1 und 3, § 37, § 44c Abs. 1 und 3 und § 49 mit 1. Mai 1996,
§ 44m mit 1. Juni 1996.
(12) Die §§ 29a Abs. 2, 29b, 36 Abs. 2, 44g Abs. 2 und 44h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 treten mit 1. Mai 1996 in Kraft.
(13) (Verfassungsbestimmung) Es treten in Kraft:
§ 36 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1996 mit 1. Jänner 1997,
§ 16a Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1996 mit 1. April 1997.
(14) Es treten in Kraft:
§ 10 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 23g Abs. 1, Art. IIIb (§ 23j) samt Überschrift, § 31, § 34, § 44 Abs. 1, § 44j und § 49c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1996 mit 1. Jänner 1997,
§ 2 Abs. 5 und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1996 und die Aufhebung des § 23c Abs. 5, des § 23h Abs. 2 und 3 und des § 23i durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 392/1996 mit 1. April 1997.
(15) § 12 Abs. 4, § 19a, § 23g Abs. 4 und § 44m Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/1997 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(16) § 12 Abs. 2 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b, § 12 Abs. 3 Z 6 und 7, § 23g Abs. 2 Z 2, Art. VIII und die Überschrift zu Art. IX in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 und die Aufhebung des § 12 Abs. 4 und des § 13 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/1997 treten mit 1. August 1997 in Kraft.
(17) § 12 Abs. 2 und 3, § 23g Abs. 2 und 3, § 25 Abs. 5, § 26 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 1 und 3, § 29a Abs. 3 und 4, § 29b, § 29c, § 31, § 34 Abs. 3, § 36 Abs. 2, § 37 Abs. 2, § 39 Abs. 1 und 3, § 43 Abs. 1, § 44, § 44b Abs. 4, § 44c Abs. 1 Z 2, § 44d Abs. 1 und 3, § 44g Abs. 3 und 4, §§ 44h bis 44n und Art. VIIIa in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2000 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft.
§ 45a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese - soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird - in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 45a. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind die §§ 8 und 20 des Pensionsgesetzes 1965 in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
§ 45b. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem Tag in Kraft gesetzt werden, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.
§ 46. Für die in § 1 Abs. 1 genannten obersten Organe sind die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gebührenden Bezüge auf Grund der Bestimmungen der §§ 3 bis 8 neu festzusetzen.
§ 47. (1) Den in den §§ 24 Abs. 1, 34 Abs. 1 und 35 Abs. 1 genannten Personen und deren Hinterbliebenen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Anspruch auf laufende Zuwendungen oder Ruhe-(Versorgungs-)bezüge nach den bisherigen Bestimmungen gehabt haben, gebühren Ruhe-(Versorgungs-)bezüge nach den Bestimmungen des Abschnittes II dieses Bundesgesetzes. Für diese Personen gilt folgende besondere Bestimmung:
Die Ruhebezüge gebühren auch vor Vollendung des 55. Lebensjahres.
(2) Für die in § 35 Abs. 1 umschriebenen Personen und deren Hinterbliebene gelten darüber hinaus folgende Bestimmungen:
Für die Begründung des Anspruches gelten die bisherigen Bestimmungen. Der für die Bemessung des Ruhebezuges maßgebende Hundertsatz ist unter Zugrundelegung der der bisherigen Ermittlung zugrunde gelegten Funktionsdauer (Dauer der Amtswirksamkeit) unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 35 Abs. 3 bis 6 nach § 37 neu zu berechnen. Ist der auf diese Weise ermittelte Hundertsatz niedriger als der Hundertsatz, der nach den bisherigen Bestimmungen für die Bemessung des Ruhebezuges maßgebend gewesen ist, so ist dieser Hundertsatz weiterhin für die Bemessung des Ruhebezuges maßgebend.
§ 47a. Auf die Vizepräsidenten des Rechnungshofes, die vor dem 1. Jänner 1995 aus der Funktion geschieden sind, und deren Hinterbliebene sind die bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 für die Vizepräsidenten des Rechnungshofes und deren Hinterbliebene geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.
§ 47b. Für die Zeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 gebühren einem obersten Organ nach § 1 eine Fortzahlung der Bezüge nach § 14 Abs. 1 und eine einmalige Entschädigung nach § 14 Abs. 2 und 3 auch dann nicht, wenn es ab dem 9. Oktober 1994 aus dieser Funktion ausgeschieden ist und danach deshalb zum Mitglied des Nationalrates oder Bundesrates bestellt wird, weil ein Mitglied des Europäischen Parlaments, das gleichzeitig Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates ist, auf das Mandat als Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates verzichtet. Bereits ausbezahlte Beträge sind mit Bescheid zurückzufordern. Auf das neuerliche Ausscheiden ist § 14 Abs. 7 bis 12 anzuwenden.
§ 47b. Für die Zeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 gebühren einem obersten Organ nach § 1 eine Fortzahlung der Bezüge nach § 14 Abs. 1 und eine einmalige Entschädigung nach § 14 Abs. 2 und 3 auch dann nicht, wenn es ab dem 9. Oktober 1994 aus dieser Funktion ausgeschieden ist und danach deshalb zum Mitglied des Nationalrates oder Bundesrates bestellt wird, weil ein Mitglied des Europäischen Parlaments, das gleichzeitig Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates ist, auf das Mandat als Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates verzichtet. Bereits ausbezahlte Beträge sind mit Bescheid zurückzufordern. Auf das neuerliche Ausscheiden ist § 14 Abs. 7 bis 11 anzuwenden.
§ 47b. Für die Zeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 gebühren einem obersten Organ nach § 1 eine Fortzahlung der Bezüge nach § 14 Abs. 1 und eine einmalige Entschädigung nach § 14 Abs. 2 und 3 auch dann nicht, wenn es ab dem 9. Oktober 1994 aus dieser Funktion ausgeschieden ist und danach deshalb zum Mitglied des Nationalrates oder Bundesrates bestellt wird, weil ein Mitglied des Europäischen Parlaments, das gleichzeitig Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates ist, auf das Mandat als Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates verzichtet. Bereits ausbezahlte Beträge sind mit Bescheid zurückzufordern. Auf das neuerliche Ausscheiden ist § 14 Abs. 7 bis 12 anzuwenden.
§ 47c. Für die Berechnung eines Anspruches von Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates auf einmalige Entschädigung (§ 14 Abs. 2 und 3) sind, wenn sie einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes vor dem Beginn der XX. Legislaturperiode angehören oder angehört haben, sowohl für die Begründung des Anspruches als auch für die Berechnung der Höhe der einmaligen Entschädigung die bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Vorschriften anzuwenden.
§ 48. (1) Ehemaligen obersten Organen im Sinne der §§ 24 Abs. 1 und 35 Abs. 1, die nach den bisherigen Vorschriften keinen Anspruch auf Ruhebezüge gehabt haben, gebühren bei Erfüllung der Voraussetzungen auf Antrag Ruhebezüge nach den Bestimmungen der Artikel IV und VI.
Für diese obersten Organe gelten aber folgende Bestimmungen:
Die Ruhebezüge gebühren frühestens ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten gestellt wird. In allen übrigen Fällen gebührt der Ruhebezug frühestens von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
Mit der Erlangung des Anspruches auf Ruhebezug erlischt ein außerordentlicher Versorgungsgenuß. Die nach diesem Zeitpunkt allenfalls noch ausgezahlten außerordentlichen Versorgungsgenüsse sind auf die nach den Bestimmungen der Artikel IV und VI gebührenden Ruhebezüge anzurechnen.
(2) Auf die Hinterbliebenen von obersten Organen sind die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
§ 49. (Anm.: Aufgehoben durch Art. II Z 17 BG BGBl. Nr. 545/1980.)
§ 49. Bei der Ermittlung der Ruhe- und Versorgungsbezüge, die gemäß den Abschnitten II oder III gebühren, ist von der nach § 19a ermittelten Bezugshöhe auszugehen.
§ 49. Auf Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates, oberste Organe und Mitglieder des Europäischen Parlaments, deren Verfahren betreffend das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung vor dem 16. Februar 1996 eingeleitet worden ist, sind die §§ 26 Abs. 1, 37 und 44c Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 30. April 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
§ 49a. Auf Ruhe- und Versorgungsbezüge nach diesem Bundesgesetz, die vor dem 1. Jänner 1990 entstanden sind, ist § 38 in der bis zum Ablauf des 31. August 1990 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
§ 49b. Auf Versorgungsbezüge für Hinterbliebene, die schon vor dem 1. Jänner 1995 Anspruch auf Versorgungsbezug erworben haben, sind die am 31. Dezember 1994 geltenden Bestimmungen über die Versorgungsbezüge weiterhin und § 62a Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.
§ 49c. § 23j ist nur auf Personen anzuwenden, die am 31. Dezember 1996 noch keine Anwartschaft auf Pensionsversorgung nach Art. IV bis VIa dieses Bundesgesetzes erworben haben.
§ 50. (Verfassungsbestimmung) Soweit sich die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates und der Volksanwaltschaft sowie auf den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Rechnungshofes beziehen, obliegen die zu treffenden Maßnahmen dem Präsidenten des Nationalrates. Auf das Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950, BGBl. Nr. 172, anzuwenden.
§ 50. (Verfassungsbestimmung) Soweit sich die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments und der Volksanwaltschaft sowie auf den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Rechnungshofes beziehen, obliegen die zu treffenden Maßnahmen dem Präsidenten des Nationalrates. Auf das Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.
Artikel VIII
Besondere Übergangsbestimmungen für die Zeit nach dem Ablauf des 31. Juli 1997
Zeitlicher Geltungsbereich
§ 49d. Die §§ 49e bis 49j sind auf Zeiträume anzuwenden, die nach dem Ablauf des 31. Juli 1997 liegen, § 49k ist auf Zeiträume anzuwenden, die nach dem im § 49k Abs. 6 genannten Zeitpunkt liegen.
Weiteranwendung der Bestimmungen über Ruhe- undVersorgungsbezüge kraft Gesetzes
§ 49e. (1) Einen Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz können nur mehr Personen erwerben, die mit Ablauf des 31. Juli 1997
zehn Jahre an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit im Sinne der §§ 24 und 25 oder der §§ 44a und 44b oder
vier Jahre an ruhebezugsfähiger Funktionsdauer im Sinne der §§ 35 und 36
(2) Der Bundespräsident kann einen Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz nur mehr dann erwerben, wenn er diese Funktion bereits vor dem 1. August 1997 ausgeübt hat.
(3) Die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 gelten auch für die Erlangung eines Anspruchs auf Versorgungsbezug nach einer im betreffenden Absatz angeführten Person.
(4) Auf Personen nach den Abs. 1 bis 3 sind für die Zeit nach dem 31. Juli 1997 folgende Rechtsvorschriften anzuwenden:
das Bundesbezügegesetz mit Ausnahme der §§ 12 bis 15,
folgende in Betracht kommenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes:
vom Abschnitt I nurmehr die §§ 12 und 23g,
Abschnitt II, wenn die Voraussetzungen für den Anfall eines Ruhe- oder Versorgungsbezuges erfüllt sind oder wenn es sich um die Anwendung des § 23j handelt, und
Abschnitt III, soweit er sich auf die anzuwendenden Bestimmungen der Abschnitte I und II bezieht.
(5) Auf Personen nach den Abs. 1 bis 3 sind die §§ 12 und 23g und die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Ruhe- und Versorgungsbezüge mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Pensionsbeitrag, dem allfälligen Ruhebezug und dem allfälligen Versorgungsbezug nicht die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung) nach dem Bundesbezügegesetz zugrunde zu legen sind, sondern die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung), auf die die betreffende Person jeweils nach diesem Bundesgesetz Anspruch hätte.
Optionsrecht
§ 49f. (1) Personen, die am 31. Juli 1997 eine im Bundesbezügegesetz angeführte Funktion bekleiden und mit Ablauf des 31. Juli 1997 eine geringere als im § 49e Abs. 1 Z 1 oder 2 genannte ruhebezugsfähige Gesamtzeit oder ruhebezugsfähige Funktionsdauer aufweisen, können bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 schriftlich erklären, daß auf sie weiterhin die im § 49e Abs. 4 Z 2 angeführten Rechtsvorschriften anzuwenden sind.
(2) Personen, die vor Ablauf des 31. Juli 1997 aus einer in diesem Bundesgesetz angeführten Funktion ohne Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz ausgeschieden sind und am 31. Juli 1997 keine solche Funktion bekleiden, können, wenn sie in der Zeit nach dem 31. Juli 1997 mit einer Funktion nach dem Bundesbezügegesetz betraut werden, innerhalb von drei Monaten nach Übernahme der Funktion schriftlich erklären, daß auf sie weiterhin die Rechtsvorschriften nach § 49e Abs. 4 Z 2 anzuwenden sind.
Rechtsfolgen einer Option
§ 49g. (1) Auf Personen, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 49f Abs. 1 oder 2 abgeben, sind die im § 49e Abs. 4 angeführten Rechtsvorschriften und § 49e Abs. 5 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 9 anzuwenden.
(2) Für den Erwerb eines Anspruches auf Ruhebezug sind auch in den Fällen des Abs. 1
zehn Jahre an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit im Sinne der §§ 24 und 25 oder der §§ 44a und 44b oder
vier Jahre an ruhebezugsfähiger Funktionsdauer im Sinne der §§ 35 und 36
(3) An die Stelle des im § 26 Abs. 2 und im § 44c Abs. 2 angeführten Ausmaßes der Bemessungsgrundlage von 60% tritt ein Prozentsatz, der sich aus der Multiplikation der ganzzahligen Anzahl der vor dem 1. August 1997 liegenden Monate nach Abs. 2 Z 1 mit der Zahl 0,5 ergibt.
(4) An die Stelle des im § 37 Abs. 1 angeführten Ausmaßes der Bemessungsgrundlage von 50% tritt ein Prozentsatz, der sich aus Multiplikation der ganzzahligen Anzahl der vor dem 1. August 1997 liegenden Monate nach Abs. 2 Z 2 mit der Zahl 1,04167 ergibt.
(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auch bei der Bemessung von Versorgungsbezügen für Hinterbliebene nach den im Abs. 1 angeführten Personen anzuwenden.
(6) Die im Abs. 1 angeführten Personen haben für Zeiten der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit nach Abs. 2 Z 1 oder der ruhebezugsfähigen Funktionsdauer nach Abs. 2 Z 2, die nach dem 31. Juli 1997 liegen, einen Pensionsbeitrag zu leisten. Die Pensionsbeitragspflicht endet mit dem Monat, mit dem eine solche Person die im Abs. 2 Z 1 oder 2 angeführte Gesamtsumme an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit oder an ruhebezugsfähiger Funktionsdauer erreicht.
(7) Für die Bemessung des Pensionsbeitrages nach Abs. 6 ist der für die Höhe des Pensionsbeitrages gesetzlich vorgesehene Prozentsatz
im Fall des § 12 Abs. 2 Z 1 lit. b oder Abs. 3 Z 7 oder des § 23g Abs. 2 Z 2 mit der Anzahl der vor dem 1. August 1997 liegenden Monate nach Abs. 2 Z 1 zu vervielfachen und durch die Zahl 120 zu teilen,
im Fall des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b mit der Anzahl der vor dem 1. August 1997 liegenden Monate nach Abs. 2 Z 2 zu vervielfachen und durch die Zahl 48 zu teilen.
(8) Ergibt die Summe der vor dem 1. August 1997 liegenden Monate nach Abs. 2 keine ganze Zahl, sind die übersteigenden Bruchteile eines Monats bei der Berechnung nach Abs. 7 zu vernachlässigen. Das Berechnungsergebnis ist in allen Fällen auf zwei Dezimalstellen zu runden.
(9) Auf eine im Abs. 1 genannte Person ist § 15 des Bundesbezügegesetzes bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß der dort genannte Prozentsatz des vom Bund zu leistenden Betrages
im Fall des Abs. 3 durch 120 zu teilen und anschließend mit der Zahl der Monate zu vervielfachen ist, um die die Zahl 120 die ganzzahlige Anzahl der vor dem 1. August 1997 liegenden Monate nach Abs. 2 Z 1 übersteigt,
im Fall des Abs. 4 durch 48 zu teilen und anschließend mit der Zahl der Monate zu vervielfachen ist, um die die Zahl 48 die ganzzahlige Anzahl der vor dem 1. August 1997 liegenden Monate nach Abs. 2 Z 2 übersteigt.
(10) Wird Abs. 9 auf § 15 Abs. 2 des Bundesbezügegesetzes angewendet, so verringern sich die nach den §§ 3 und 4 des Bundesbezügegesetzes gebührenden Bezüge abweichend vom § 15 Abs. 2 Z 1 des Bundesbezügegesetzes auf das Ausmaß, das sich aus der Teilung der Zahl 100 durch den um 100 erhöhten Prozentsatz gemäß Abs. 9 Z 1 ergibt.
Vollständiger Übergang auf das Bundesbezügegesetz
§ 49h. (1) Auf Personen,
die unter § 49f fallen, aber innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 49f nicht abgeben, oder
die erst nach dem 31. Juli 1997 erstmals mit einer im Bundesbezügegesetz angeführten Funktion betraut werden,
(2) Die Pensionsbeiträge, die von den im Abs. 1 Z 1 angeführten Personen nach den §§ 12, 19a und 23g geleistet worden sind, sind mit den monatlich von der Oesterreichischen Nationalbank veröffentlichten Sekundärmarktrenditen der Bundesanleihen bis zum Stichtag 31. Juli 1997 entsprechend aufzuzinsen und für die Überweisungsbeträge gemäß Abs. 3 und 4 zu verwenden.
(3) Der Bund hat
für Personen nach § 49f Abs. 1, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 49f nicht abgeben, bis zum 31. März 1998 und
für Personen nach § 49f Abs. 2, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 49f nicht abgeben, innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Frist für die in § 49f Abs. 2 vorgesehene Erklärung
(4) Der nach der Überweisung gemäß Abs. 3 verbleibende restliche Betrag nach Abs. 2 ist als Deckungserfordernis im Sinne des § 48 des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, an die in einer Erklärung gemäß dem § 3 Abs. 2 des Pensionskassenvorsorgegesetzes (PKVG), BGBl. I Nr. 64/1997, festgelegte Pensionskasse zu übertragen, mit der der Bund einen Pensionskassenvertrag gemäß § 3 Abs. 1 PKVG abgeschlossen hat. Wird keine Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 PKVG abgegeben, ist der nach der Überweisung gemäß Abs. 3 verbleibende restliche Betrag nach Abs. 2 einem Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu überweisen, sofern das Organ einen solchen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat.
Weiteranwendung der Bestimmungen über Ruhe- und Versorgungsbezüge bei Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung
§ 49i. (1) Auf Personen nach § 49h Abs. 1 Z 1, die
wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung aus ihrer Funktion ausscheiden und
bereits am 31. Juli 1997 die für ihre zum Zeitpunkt dieses Ausscheidens ausgeübte Funktion maßgebenden zeitlichen Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 oder des § 44a Abs. 2 erfüllt haben,
(2) Für Personen nach § 49h Abs. 1 Z 1, die wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung aus ihrer Funktion als oberstes Organ des Bundes ausscheiden, gelten die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 auch dann als erfüllt, wenn sie vor dem 1. August 1997 die Funktion eines obersten Organes des Bundes bekleidet haben.
(3) Scheidet eine Person gemäß Abs. 1 oder 2 mit Anspruch auf Pensionsversorgung nach Abschnitt II und soweit er sich auf Abschnitt II bezieht Abschnitt III dieses Bundesgesetzes aus der Funktion aus, ist § 13 Bundesbezügegesetz nicht anzuwenden.
Fortzahlung der Bezüge und einmalige Entschädigung
§ 49j. (1) Auf Personen, die mit Ablauf des 31. Juli 1997 abgesehen vom Ausscheiden aus der Funktion die zeitlichen Voraussetzungen für eine Fortzahlung der Bezüge oder eine einmalige Entschädigung nach § 14 erfüllen, ist § 14 abweichend von den §§ 49e bis 49i mit der Maßgabe anzuwenden, daß der für die Bemessung von Ansprüchen maßgebenden Zeitdauer nur Zeiten zugrunde gelegt werden können, die vor dem 1. August 1997 liegen.
(2) § 14 ist in allen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Fortzahlung der Bezüge und der einmaligen Entschädigung nicht die Bezüge (hinsichtlich der einmaligen Entschädigung auch die Sonderzahlung) nach dem Bundesbezügegesetz zugrunde zu legen sind, sondern die Bezüge (hinsichtlich der einmaligen Entschädigung auch die Sonderzahlung), auf die die betreffende Person jeweils nach diesem Bundesgesetz Anspruch hätte.
Landeshauptmänner
§ 49k. (1) Für Landeshauptmänner und deren Hinterbliebene gelten anstelle der §§ 49e bis 49j die nachstehenden Abs. 2 bis 5.
(2) Abschnitt I und die darauf Bezug nehmenden Bestimmungen des Abschnittes III sind ab dem Zeitpunkt nach Abs. 6 auf Landeshauptmänner nicht mehr anzuwenden.
(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Ruhebezüge für Landeshauptmänner sind ab dem Zeitpunkt nach Abs. 6 nur mehr in den Fällen anzuwenden, in denen zu diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf einen solchen Ruhebezug bestanden hat.
(4) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Versorgungsbezüge nach einem Landeshauptmann sind ab dem Zeitpunkt nach Abs. 6 nur mehr in den Fällen anzuwenden, in denen zu diesem Zeitpunkt 1. ein Anspruch auf einen solchen Versorgungsbezug oder
ein Anspruch auf den diesem Versorgungsbezug zugrunde liegenden Ruhebezug
bestanden hat.
(5) Für Landeshauptmänner, bei denen zum Zeitpunkt des Abs. 6 kein Anspruch auf Ruhebezug bestanden hat, hat der Bund innerhalb von drei Monaten den einzelnen Ländern einen Überweisungsbetrag zu leisten. Die Höhe des Überweisungsbetrages bestimmt sich nach den gemäß den §§ 12, 19a oder 23g geleisteten Pensionsbeiträgen.
(6) Der Bund ersetzt ab dem Zeitpunkt, in dem für das betreffende Land § 32 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des BGBl. Nr. 368/1925, außer Kraft tritt, dem jeweiligen Land monatlich im vorhinein den Aufwand für den Bezug und allfälligen Ruhebezug des Landeshauptmannes und einen allfälligen Versorgungsbezug nach dem Landeshauptmann sowie den Bezug für einen (den ersten) Stellvertreter des Landeshauptmannes in der vom Land zu leistenden Höhe.
Artikel VIIIa
Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 97/2000
§ 49l. (1) An die Stelle des in § 27 Abs. 1 und 3, in § 39 Abs. 1 und 3 und in § 44d Abs. 1 und 3 jeweils angeführten 738. Lebensmonats tritt bei Anfall eines Ruhebezuges in den in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträumen der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis einschließlich Oktober 2000 720.
November 2000 bis Jänner 2001 722.
Februar 2001 bis April 2001 724.
Mai 2001 bis Juli 2001 726.
August 2001 bis Oktober 2001 728.
November 2001 bis Jänner 2002 730.
Februar 2002 bis April 2002 732.
Mai 2002 bis Juli 2002 734.
August 2002 bis Oktober 2002 736.
(2) An die Stelle des in § 27 Abs. 3 Z 1, in § 39 Abs. 3 Z 1 und in § 44d Abs. 3 Z 1 jeweils angeführten 678. Lebensmonats tritt bei Anfall eines Ruhebezuges in den in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträumen der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis einschließlich Oktober 2000 660.
November 2000 bis Jänner 2001 662.
Februar 2001 bis April 2001 664.
Mai 2001 bis Juli 2001 666.
August 2001 bis Oktober 2001 668.
November 2001 bis Jänner 2002 670.
Februar 2002 bis April 2002 672.
Mai 2002 bis Juli 2002 674.
August 2002 bis Oktober 2002 676.
(3) An die Stelle des in § 27 Abs. 3 Z 2 lit. a, in § 39 Abs. 3 Z 2 lit. a und in § 44d Abs. 3 Z 2 lit. a jeweils angeführten 690. Lebensmonats tritt bei Anfall eines Ruhebezuges in den in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträumen der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis einschließlich Oktober 2000 672.
November 2000 bis Jänner 2001 674.
Februar 2001 bis April 2001 676.
Mai 2001 bis Juli 2001 678.
August 2001 bis Oktober 2001 680.
November 2001 bis Jänner 2002 682.
Februar 2002 bis April 2002 684.
Mai 2002 bis Juli 2002 686.
August 2002 bis Oktober 2002 688.
(4) An die Stelle des in § 27 Abs. 3 Z 2 lit. b, in § 39 Abs. 3 Z 2 lit. b und in § 44d Abs. 3 Z 2 lit. b jeweils angeführten 702. Lebensmonats tritt bei Anfall eines Ruhebezuges in den in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträumen der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis einschließlich Oktober 2000 684.
November 2000 bis Jänner 2001 686.
Februar 2001 bis April 2001 688.
Mai 2001 bis Juli 2001 690.
August 2001 bis Oktober 2001 692.
November 2001 bis Jänner 2002 694.
Februar 2002 bis April 2002 696.
Mai 2002 bis Juli 2002 698.
August 2002 bis Oktober 2002 700.
(5) An die Stelle des in § 27 Abs. 3 Z 2 lit. c, in § 39 Abs. 3 Z 2 lit. c und in § 44d Abs. 3 Z 2 lit. c jeweils angeführten 714. Lebensmonats tritt bei Anfall eines Ruhebezuges in den in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträumen der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis einschließlich Oktober 2000 696.
November 2000 bis Jänner 2001 698.
Februar 2001 bis April 2001 700.
Mai 2001 bis Juli 2001 702.
August 2001 bis Oktober 2001 704.
November 2001 bis Jänner 2002 706.
Februar 2002 bis April 2002 708.
Mai 2002 bis Juli 2002 710.
August 2002 bis Oktober 2002 712.
(6) An die Stelle des in § 27 Abs. 3 Z 2 lit. d, in § 39 Abs. 3 Z 2 lit. d und in § 44d Abs. 3 Z 2 lit. d jeweils angeführten 726. Lebensmonats tritt bei Anfall eines Ruhebezuges in den in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträumen der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis einschließlich Oktober 2000 708.
November 2000 bis Jänner 2001 710.
Februar 2001 bis April 2001 712.
Mai 2001 bis Juli 2001 714.
August 2001 bis Oktober 2001 716.
November 2001 bis Jänner 2002 718.
Februar 2002 bis April 2002 720.
Mai 2002 bis Juli 2002 722.
August 2002 bis Oktober 2002 724.
(7) Der Kürzungsprozentsatz beträgt abweichend von § 26 Abs. 1 Z 2 und von § 44 Abs. 1 Z 2 für vor dem 1. Jänner 2005 anfallende Ruhebezüge,
die erstmals im Jahr 2000 gebühren, 0,1667 Prozentpunkte,
die erstmals im Jahr 2001 gebühren, 0,1834 Prozentpunkte,
die erstmals im Jahr 2002 gebühren, 0,2 Prozentpunkte,
die erstmals im Jahr 2003 gebühren, 0,2167 Prozentpunkte,
die erstmals im Jahr 2004 gebühren, 0,2333 Prozentpunkte.
Artikel VIIIa
Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 38/2003
§ 49l. (1) An die Stelle des in § 27 Abs. 1, in § 39 Abs. 1 und in § 44d Abs. 1 jeweils angeführten 65. Lebensjahres tritt für Personen, die ihren 738. Lebensmonat in den in folgender Tabelle angegebenen Zeiträumen vollenden, der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis September 2004 ................................... 740.
im Oktober oder November oder Dezember 2004 .......... 742.
im Jänner oder Februar oder März 2005 ................ 743.
im April oder Mai oder Juni 2005 ..................... 744.
im Juli oder August oder September 2005 .............. 745.
im Oktober oder November oder Dezember 2005 .......... 746.
im Jänner oder Februar oder März 2006 ................ 747.
im April oder Mai oder Juni 2006 ..................... 748.
im Juli oder August oder September 2006 .............. 749.
im Oktober oder November oder Dezember 2006 .......... 750.
im Jänner oder Februar oder März 2007 ................ 751.
im April oder Mai oder Juni 2007 ..................... 752.
im Juli oder August oder September 2007 .............. 753.
im Oktober oder November oder Dezember 2007 .......... 754.
im Jänner oder Februar oder März 2008 ................ 755.
im April oder Mai oder Juni 2008 ..................... 756.
im Juli oder August oder September 2008 .............. 757.
im Oktober oder November oder Dezember 2008 .......... 758.
im Jänner oder Februar oder März 2009 ................ 759.
im April oder Mai oder Juni 2009 ..................... 760.
im Juli oder August oder September 2009 .............. 761.
im Oktober oder November oder Dezember 2009 .......... 762.
im Jänner oder Februar oder März 2010 ................ 763.
im April oder Mai oder Juni 2010 ..................... 764.
im Juli oder August oder September 2010 .............. 765.
im Oktober oder November oder Dezember 2010 .......... 766.
im Jänner oder Februar oder März 2011 ................ 767.
im April oder Mai oder Juni 2011 ..................... 768.
im Juli oder August oder September 2011 .............. 769.
im Oktober oder November oder Dezember 2011 .......... 770.
im Jänner oder Februar oder März 2012 ................ 771.
im April oder Mai oder Juni 2012 ..................... 772.
im Juli oder August oder September 2012 .............. 773.
im Oktober oder November oder Dezember 2012 .......... 774.
im Jänner oder Februar oder März 2013 ................ 775.
im April oder Mai oder Juni 2013 ..................... 776.
im Juli oder August oder September 2013 .............. 777.
im Oktober oder November oder Dezember 2013 .......... 778.
im Jänner oder Februar oder März 2014 ................ 779.
im April oder Mai oder Juni 2014 ..................... 780.
(2) An die Stelle des in § 27 Abs. 3 Z 1, in § 39 Abs. 3 Z 1 und
in § 44d Abs. 3 Z 1 jeweils angeführten 65. Lebensjahres tritt für
Personen, die ihren 678. Lebensmonat in den in folgender Tabelle
angegebenen Zeiträumen vollenden, der jeweils in der rechten
Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis September 2004 ................................... 684.
im Oktober oder November oder Dezember 2004........... 690.
im Jänner oder Februar oder März 2005 ................ 696.
im April oder Mai oder Juni 2005 ..................... 702.
im Juli oder August oder September 2005 .............. 708.
im Oktober oder November oder Dezember 2005 .......... 714.
im Jänner oder Februar oder März 2006 ................ 720.
im April oder Mai oder Juni 2006 ..................... 726.
im Juli oder August oder September 2006 .............. 732.
im Oktober oder November oder Dezember 2006 .......... 738.
im Jänner oder Februar oder März 2007 ................ 744.
im April oder Mai oder Juni 2007 ..................... 749.
im Juli oder August oder September 2007 .............. 754.
im Oktober oder November oder Dezember 2007 .......... 759.
im Jänner oder Februar oder März 2008 ................ 764.
im April oder Mai oder Juni 2008 ..................... 769.
im Juli oder August oder September 2008 .............. 774.
im Oktober oder November oder Dezember 2008 .......... 776.
im Jänner oder Februar oder März 2009 ................ 778.
im April oder Mai oder Juni 2009 ..................... 780.
(3) An die Stelle des in § 27 Abs. 3 Z 2 lit. a, in § 39 Abs. 3
Z 2 lit. a und in § 44d Abs. 3 Z 2 lit. a jeweils angeführten
```
Lebensjahres tritt für Personen, die ihren 690. Lebensmonat in
```
den in folgender Tabelle angegebenen Zeiträumen vollenden, der
jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis September 2004 ................................... 694.
im Oktober oder November oder Dezember 2004 .......... 698.
im Jänner oder Februar oder März 2005 ................ 702.
im April oder Mai oder Juni 2005 ..................... 706.
im Juli oder August oder September 2005 .............. 710.
im Oktober oder November oder Dezember 2005 .......... 714.
im Jänner oder Februar oder März 2006 ................ 718.
im April oder Mai oder Juni 2006 ..................... 722.
im Juli oder August oder September 2006 .............. 726.
im Oktober oder November oder Dezember 2006 .......... 730.
im Jänner oder Februar oder März 2007 ................ 734.
im April oder Mai oder Juni 2007 ..................... 738.
im Juli oder August oder September 2007 .............. 742.
im Oktober oder November oder Dezember 2007 .......... 746.
im Jänner oder Februar oder März 2008 ................ 750.
im April oder Mai oder Juni 2008 ..................... 754.
im Juli oder August oder September 2008 .............. 758.
im Oktober oder November oder Dezember 2008 .......... 762.
im Jänner oder Februar oder März 2009 ................ 765.
im April oder Mai oder Juni 2009 ..................... 768.
im Juli oder August oder September 2009 .............. 771.
im Oktober oder November oder Dezember 2009 .......... 774.
im Jänner oder Februar oder März 2010 ................ 777.
im April oder Mai oder Juni 2010 ..................... 780.
(4) An die Stelle des in § 27 Abs. 3 Z 2 lit. b, in § 39 Abs. 3 Z 2
lit. b und in § 44d Abs. 3 Z 2 lit. b jeweils angeführten
```
Lebensjahres tritt für Personen, die ihren 702. Lebensmonat in
```
den in folgender Tabelle angegebenen Zeiträumen vollenden, der
jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis September 2004 ................................... 705.
im Oktober oder November oder Dezember 2004 .......... 708.
im Jänner oder Februar oder März 2005 ................ 711.
im April oder Mai oder Juni 2005 ..................... 714.
im Juli oder August oder September 2005 .............. 717.
im Oktober oder November oder Dezember 2005 .......... 720.
im Jänner oder Februar oder März 2006 ................ 723.
im April oder Mai oder Juni 2006 ..................... 726.
im Juli oder August oder September 2006 .............. 729.
im Oktober oder November oder Dezember 2006 .......... 732.
im Jänner oder Februar oder März 2007 ................ 735.
im April oder Mai oder Juni 2007 ..................... 738.
im Juli oder August oder September 2007 .............. 741.
im Oktober oder November oder Dezember 2007 .......... 744.
im Jänner oder Februar oder März 2008 ................ 747.
im April oder Mai oder Juni 2008 ..................... 750.
im Juli oder August oder September 2008 .............. 753.
im Oktober oder November oder Dezember 2008 .......... 756.
im Jänner oder Februar oder März 2009 ................ 759.
im April oder Mai oder Juni 2009 ..................... 762.
im Juli oder August oder September 2009 .............. 765.
im Oktober oder November oder Dezember 2009 .......... 768.
im Jänner oder Februar oder März 2010 ................ 770.
im April oder Mai oder Juni 2010 ..................... 772.
im Juli oder August oder September 2010 .............. 774.
im Oktober oder November oder Dezember 2010 .......... 776.
im Jänner oder Februar oder März 2011 ................ 778.
im April oder Mai oder Juni 2011 ..................... 780.
(5) An die Stelle des in § 27 Abs. 3 Z 2 lit. c, in § 39 Abs. 3
Z 2 lit. c und in § 44d Abs. 3 Z 2 lit. c jeweils angeführten 65.
Lebensjahres tritt für Personen, die ihren 714. Lebensmonat in den
in folgender Tabelle angegebenen Zeiträumen vollenden, der jeweils
in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis September 2004 ................................... 717.
im Oktober oder November oder Dezember 2004 .......... 720.
im Jänner oder Februar oder März 2005 ................ 722.
im April oder Mai oder Juni 2005 ..................... 724.
im Juli oder August oder September 2005 .............. 726.
im Oktober oder November oder Dezember 2005 .......... 728.
im Jänner oder Februar oder März 2006 ................ 730.
im April oder Mai oder Juni 2006 ..................... 732.
im Juli oder August oder September 2006 .............. 734.
im Oktober oder November oder Dezember 2006 .......... 736.
im Jänner oder Februar oder März 2007 ................ 738.
im April oder Mai oder Juni 2007 ..................... 740.
im Juli oder August oder September 2007 .............. 742.
im Oktober oder November oder Dezember 2007 .......... 744.
im Jänner oder Februar oder März 2008 ................ 746.
im April oder Mai oder Juni 2008 ..................... 748.
im Juli oder August oder September 2008 .............. 750.
im Oktober oder November oder Dezember 2008 .......... 752.
im Jänner oder Februar oder März 2009 ................ 754.
im April oder Mai oder Juni 2009 ..................... 756.
im Juli oder August oder September 2009 .............. 758.
im Oktober oder November oder Dezember 2009 .......... 760.
im Jänner oder Februar oder März 2010 ................ 762.
im April oder Mai oder Juni 2010 ..................... 764.
im Juli oder August oder September 2010 .............. 766.
im Oktober oder November oder Dezember 2010 .......... 768.
im Jänner oder Februar oder März 2011 ................ 770.
im April oder Mai oder Juni 2011 ..................... 772.
im Juli oder August oder September 2011 .............. 774.
im Oktober oder November oder Dezember 2011 .......... 776.
im Jänner oder Februar oder März 2012 ................ 778.
im April oder Mai oder Juni 2012 ..................... 780.
(6) An die Stelle des in § 27 Abs. 3 Z 2 lit. d, in § 39 Abs. 3
Z 2 lit. d und in § 44d Abs. 3 Z 2 lit. d jeweils angeführten
```
Lebensjahres tritt für Personen, die ihren 726. Lebensmonat in
```
den in folgender Tabelle angegebenen Zeiträumen vollenden, der
jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis September 2004 ................................... 728.
im Oktober oder November oder Dezember 2004 .......... 730.
im Jänner oder Februar oder März 2005 ................ 732.
im April oder Mai oder Juni 2005 ..................... 734.
im Juli oder August oder September 2005 .............. 736.
im Oktober oder November oder Dezember 2005 .......... 738.
im Jänner oder Februar oder März 2006 ................ 740.
im April oder Mai oder Juni 2006 ..................... 742.
im Juli oder August oder September 2006 .............. 744.
im Oktober oder November oder Dezember 2006 .......... 746.
im Jänner oder Februar oder März 2007 ................ 748.
im April oder Mai oder Juni 2007 ..................... 750.
im Juli oder August oder September 2007 .............. 752.
im Oktober oder November oder Dezember 2007 .......... 754.
im Jänner oder Februar oder März 2008 ................ 756.
im April oder Mai oder Juni 2008 ..................... 758.
im Juli oder August oder September 2008 .............. 760.
im Oktober oder November oder Dezember 2008 .......... 762.
im Jänner oder Februar oder März 2009 ................ 763.
im April oder Mai oder Juni 2009 ..................... 764.
im Juli oder August oder September 2009 .............. 765.
im Oktober oder November oder Dezember 2009 .......... 766.
im Jänner oder Februar oder März 2010 ................ 767.
im April oder Mai oder Juni 2010 ..................... 768.
im Juli oder August oder September 2010 .............. 769.
im Oktober oder November oder Dezember 2010 .......... 770.
im Jänner oder Februar oder März 2011 ................ 771.
im April oder Mai oder Juni 2011 ..................... 772.
im Juli oder August oder September 2011 .............. 773.
im Oktober oder November oder Dezember 2011 .......... 774.
im Jänner oder Februar oder März 2012 ................ 775.
im April oder Mai oder Juni 2012 ..................... 776.
im Juli oder August oder September 2012 .............. 777.
im Oktober oder November oder Dezember 2012 .......... 778.
im Jänner oder Februar oder März 2013 ................ 779.
im April oder Mai oder Juni 2013 ..................... 780.
(7) Bei Inanspruchnahme eines Ruhebezuges nach den Abs. 1 bis 6 vor dem vollendeten 65. Lebensjahr ist der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme und dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten liegt, um 0,35%, höchstens jedoch insgesamt um 10%, zu kürzen.
Artikel VIIIa
Sonderbestimmungen für nach dem 31. Dezember 1954 geborene oberste
Organe
Parallelrechnung
§ 49l. (1) Einem nach dem 31. Dezember 1954 geborenen obersten Organ nach § 1 Abs. 1 gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Anteil der bis 31. Dezember 2004 zurück gelegten ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer an seiner gesamten ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer entspricht.
(2) Für das unter diesen Artikel fallende oberste Organ ist neben dem Ruhebezug auch eine Pension unter Anwendung des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, zu bemessen. § 16 Abs. 5 APG ist dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt nur in dem Ausmaß, das dem Anteil der ab 1. Jänner 2005 erworbenen ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer an seiner gesamten ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer entspricht.
(3) Die Gesamtpension des unter diesen Artikel fallenden obersten Organs setzt sich aus dem anteiligen Ruhebezug nach Abs. 1 und aus der anteiligen Pension nach Abs. 2 zusammen.
(4) Eine Parallelrechnung ist nicht durchzuführen, wenn
der Anteil der ab 1. Jänner 2005 erworbenen ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer an der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer oder
der Anteil der bis zum 31. Dezember 2004 zurück gelegten ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer an der gesamten ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer
Artikel VIIIa
Sonderbestimmungen für nach dem 31. Dezember 1954 geborene oberste
Organe
Parallelrechnung
§ 49l. (1) Einem nach dem 31. Dezember 1954 geborenen obersten Organ nach § 1 Abs. 1 gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Anteil der bis 31. Dezember 2004 zurück gelegten ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer an seiner gesamten ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer entspricht.
(2) Für das unter diesen Artikel fallende oberste Organ ist neben dem Ruhebezug auch eine Pension unter Anwendung des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, zu bemessen. § 16 Abs. 5 APG ist dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt nur in dem Ausmaß, das dem Anteil der ab 1. Jänner 2005 erworbenen ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer an seiner gesamten ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer entspricht.
(3) Die Gesamtpension des unter diesen Artikel fallenden obersten Organs setzt sich aus dem anteiligen Ruhebezug nach Abs. 1 und aus der anteiligen Pension nach Abs. 2 zusammen.
(4) Eine Parallelrechnung ist nicht durchzuführen, wenn
der Anteil der ab 1. Jänner 2005 erworbenen ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer an der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer oder
der Anteil der bis zum 31. Dezember 2004 zurück gelegten ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer an der gesamten ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer
Anwendung des APG
§ 49m. (1) Zum Zweck der Bemessung der Pension nach dem APG wird für unter diesen Artikel fallende oberste Organe ein Pensionskonto unter Anwendung des Abschnittes 3 APG eingerichtet und geführt.
(2) Die Einrichtung und Führung des Pensionskontos für die Zeit ab 1. Jänner 2005 obliegt den für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes nach § 50 oder § 51 zuständigen Stellen.
(3) Abschnitt 3 des APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Beitragsgrundlagensumme die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (§ 12 Abs. 2 bzw. § 23g Abs. 2) bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG tritt.
Kontomitteilung
§ 49o. (1) Die nach § 49m Abs. 2 zuständige Stelle informiert ab dem Jahr 2007 jedes oberste Organ einmal jährlich über sein Pensionskonto (Kontomitteilung). Die Kontomitteilung enthält die bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres relevanten Daten.
(2) Die Kontomitteilung soll nach Möglichkeit automationsunterstützt erfolgen. Darüber hinaus ist nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen dafür vorzusorgen, dass sie auch elektronisch eingesehen werden kann.
(3) Ergibt sich nachträglich, dass die in der Kontomitteilung enthaltenen Daten unrichtig sind, so sind diese unverzüglich richtig zu stellen und das oberste Organ darüber zu informieren.
Artikel IX
Schlußbestimmungen
§ 50. (Verfassungsbestimmung) Soweit sich die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments und der Volksanwaltschaft sowie auf den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Rechnungshofes beziehen, obliegen die zu treffenden Maßnahmen dem Präsidenten des Nationalrates. Auf das Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.
§ 51. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie nicht gemäß § 50 dem Präsidenten des Nationalrates obliegt, die Bundesregierung betraut. Die Vorbereitung der nach diesem Bundesgesetz der Bundesregierung zukommenden Akte obliegt dem Bundeskanzler.
Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 51/1983, zu § 25 Abs. 1, BGBl. Nr. 273/1972)
Auf ehemalige Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, die vor dem 1. Feber 1983 aus ihrer Funktion ausgeschieden sind, ist weiterhin § 25 Abs. 1 des Bezügegesetzes in der am 31. Jänner 1983 geltenden Fassung anzuwenden.
Artikel VI
Das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 262/1988, wird wie folgt geändert:
(1) Die Bezüge, die den im § 1 Abs. 1 des Bezügegesetzes genannten obersten Organen gebühren, sind für die Zeit vom 1. Juli 1988 bis zum 31. Dezember 1988 auf der Bemessungsgrundlage des Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, im Jahre 1987 zu ermitteln.
(2) Abs. 1 ist bei der Ermittlung der Ruhe- und Versorgungsbezüge, die gemäß Abschnitt II und III des Bezügegesetzes gebühren, sinngemäß anzuwenden.