Bundesgesetz vom 14. September 1972 über die Gewährung von Auslandseinsatzzulagen für Angehörige österreichischer Einheiten, die zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen entsandt werden
§ 1. (1) Bediensteten des Bundes, die Angehörige von Einheiten im Sinne des § 1 des Bundesverfassungsgesetzes vom 30. Juni 1965, BGBl. Nr. 173, sind, gebührt für die Dauer ihrer Entsendung in das Ausland eine monatlich im nachhinein auszuzahlende Auslandseinsatzzulage.
(2) Die Auslandseinsatzzulage ist dem Ort und den Umständen des Auslandseinsatzes entsprechend zu bemessen; sie unterliegt nicht der Einkommensteuer (Lohnsteuer).
(3) Auf die im Abs. 1 genannten Bediensteten des Bundes sind die Bestimmungen des § 21 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 19. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 198/1969, nicht anzuwenden.
(4) Die Bemessung der Auslandseinsatzzulage bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.
(5) Den in Abs. 1 genannten Bediensteten ist auf Verlangen ein Vorschuß auf die monatlich gebührende Auslandseinsatzzulage bis zur halben Höhe dieser Zulage zu gewähren, der bei der nächstfälligen Zahlbarstellung dieser Bezüge in Abzug zu bringen ist.
§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1972 in Kraft.
(2) Den im § 1 Abs. 1 genannten Bediensteten des Bundes sind Beträge, die ihnen ab 1. März 1972 für einen Auslandseinsatz ausgezahlt wurden, soweit auf die Auslandseinsatzzulage anzurechnen, als sie die Ansprüche nach § 3 des Gehaltsgesetzes 1956 oder nach § 8a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, übersteigen.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister betraut.
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