Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formenrassischer Diskriminierung

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1972-06-08
Status Aufgehoben · 2007-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 32
Änderungshistorie JSON API

Sonstige Textteile

Nachdem das am 7. März 1966 in New York zur Unterzeichnung aufgelegte Internationale Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, dessen Artikel 1, 2 und 14 verfassungsändernde Bestimmungen enthalten, samt Erklärung der Republik Österreich zu Artikel 4 des Übereinkommens, welches Vertragswerk also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen samt Erklärung für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Unterricht und Kunst, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Verkehr, vom Bundesminister für Landesverteidigung, vom Bundesminister für Bauten und Technik, vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 10. April 1972

Ratifikationstext

Erklärung der Republik Österreich zu Artikel 4 des Internationalen

Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer

Diskriminierung

Artikel 4 des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung bestimmt, daß die in seinen lit. a, b und c näher umschriebenen Maßnahmen unter gebührender Berücksichtigung der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegten Grundsätze und der ausdrücklich in Artikel 5 des Übereinkommens genannten Rechte durchzuführen sind. Die Republik Österreich vertritt daher die Auffassung, daß durch die genannten Maßnahmen das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung sowie das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit zu friedlichen Zwecken nicht gefährdet werden dürfen. Diese Rechte sind in den Artikeln 19 und 20 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt; sie wurden durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen mit der Annahme der Artikel 19 und 21 des Internationalen Paktes über staatsbürgerliche und politische Rechte bestätigt und werden auch in Artikel 5 lit. d viii und ix des vorliegenden Übereinkommens genannt.

Der Nationalrat hat in seiner Sitzung vom 15. März 1972 beschlossen, daß dieses Übereinkommen samt Erklärung der Republik Österreich im Sinne des Artikels 50 Absatz 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.

Nach der am 9. Mai 1972 erfolgten Hinterlegung der österreichischen Ratifikationsurkunde ist das vorliegende Übereinkommen gemäß seinem

Artikel 19 Absatz 2 für Österreich am 8. Juni 1972 in Kraft getreten.

Nach den bis 12. September 1972 eingelangten Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen sind außer Österreich folgende Staaten Vertragsstaaten des Übereinkommens geworden:

Ägypten, Albanien, Argentinien, Bolivien, Brasilien, Bulgarien, Chile, China, Costa Rica, Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Ecuador, Finnland, Frankreich, Ghana, Griechenland, Heiliger Stuhl, Indien, Irak, Iran, Island, Jamaika, Jugoslawien, Kamerun, Kanada, Kuba, Kuwait, Lesotho, Libanon, Libyen, Madagaskar, Malta, Marokko, Mauritius, Mongolei, Nepal, Niederlande, Niger, Nigeria, Norwegen, Pakistan, Panama, Peru, Philippinen, Polen, Rumänien, Sambia, Schweden, Senegal, Sierra Leone, Sowjetunion, Spanien, Swaziland, Syrien, Tschechoslowakei, Tunesien, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Weißrußland, Zentralafrikanische Republik und Zypern.

Anläßlich der Unterzeichnung beziehungsweise der Ratifikation oder anläßlich des Beitrittes haben folgende Staaten nachstehende Vorbehalte erklärt oder nachstehende Erklärung abgegeben:

ÄGYPTEN

Die Vereinigte Arabische Republik erachtet sich an die Bestimmungen des Artikels 22 des Übereinkommens, wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens auf Antrag einer der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen ist, nicht gebunden und erklärt, daß in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller an einer solchen Streitigkeit beteiligten Parteien für die Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.

BULGARIEN

Die Volksrepublik Bulgarien erachtet sich an die Bestimmungen des Artikels 22 des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, der die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes für die Regelung über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens zwingend vorschreibt, nicht gebunden. Die Volksrepublik Bulgarien beharrt auf ihrem Standpunkt, daß eine Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten ohne Zustimmung aller an der Streitigkeit beteiligten Staaten in dem betreffenden Fall dem Internationalen Gerichtshof nicht vorgelegt werden kann.

DÄNEMARK

... Die lokale Regierung von Färöer muß dem für die Durchführung des Übereinkommens in den anderen Teilen Dänemarks verabschiedeten Gesetz erst zustimmen.

FRANKREICH *1)

Frankreich möchte in bezug auf Artikel 4 klarstellen, daß es den darin enthaltenen Hinweis auf die Grundsätze der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und die in Artikel 5 des Übereinkommens niedergelegten Rechte dahingehend auslegt, daß die Vertragsstaaten der Verpflichtung enthoben sind, ein Gesetz gegen die Diskriminierung zu erlassen, das mit den in diesen Instrumenten gewährleisteten Rechten auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung sowie auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit zu friedlichen Zwecken unvereinbar ist.

Hinsichtlich Artikel 6 erklärt Frankreich, daß, soweit es sich um Frankreich handelt, für die Frage der Rechtsbehelfe durch Gerichte die Bestimmungen des allgemeinen Rechts maßgeblich sind.

Im Hinblick auf Artikel 15 ist der Beitritt Frankreichs zu dem Übereinkommen nicht dahingehend auszulegen, daß dies eine Änderung seines Standpunktes in bezug auf die in dieser Bestimmung erwähnte Entschließung bedeutet.

INDIEN

Die Regierung Indiens erklärt, daß für die Vorlage einer Streitigkeit zur Entscheidung an den Internationalen Gerichtshof im Sinne des Artikels 22 des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung in jedem einzelnen Falle die Zustimmung aller Streitparteien erforderlich ist.

IRAK

Der Irak akzeptiert die Bestimmungen des Artikels 22 des Übereinkommens hinsichtlich der bindend vorgeschriebenen Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes nicht. Die Republik Irak erachtet sich an die Bestimmungen des Artikels 22 des Übereinkommens nicht gebunden und hält es für notwendig, daß in allen Fällen die Zustimmung aller Streitparteien eingeholt wird, ehe der Fall dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt wird.

JAMAIKA

Die Verfassung vom Jamaika legt die Grundrechte und -freiheiten des Menschen ohne Ansehen von Rasse oder Herkunft fest und gewährleistet diese jedermann in Jamaika. Die Verfassung schreibt Gerichtsverfahren vor, die im Falle einer Verletzung eines dieser Rechte durch den Staat oder eine Privatperson einzuhalten sind. Die Ratifizierung des Übereinkommens durch Jamaika bedeutet nicht die Übernahme von über die Grenzen der Verfassung hinausgehenden Verpflichtungen oder die Übernahme einer Verpflichtung zur Einführung von gerichtlichen Verfahren, die über die in der Verfassung vorgesehenen hinausgehen.

KUBA

Die Revolutionsregierung der Republik Kuba nimmt die Bestimmung des Artikels 22 des Übereinkommens, wonach Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten dem Internationalen Gerichtshof vorzulegen sind, nicht an, da nach ihrer Ansicht solche Streitigkeiten ausschließlich durch die im Übereinkommen ausdrücklich vorgesehenen Verfahren oder durch Verhandlungen zwischen den Streitparteien auf diplomatischem Weg geregelt werden sollten.

KUWAIT

Die Regierung des Staates Kuwait erachtet sich an die Bestimmungen des Artikels 22 des Übereinkommens, wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens auf Antrag einer Streitpartei dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen ist, nicht gebunden und erklärt, daß in jedem einzelnen Falle die Zustimmung aller an einer solchen Streitigkeit beteiligten Parteien für die Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.

LIBANON

Die Republik Libanon erachtet sich an die Bestimmungen des Artikels 22 des Übereinkommens, wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens auf Antrag einer Streitpartei dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen ist, nicht gebunden und erklärt, daß in jedem einzelnen Falle die Zustimmung aller an einer solchen Streitigkeit beteiligten Staaten für die Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.

LIBYEN

Das Königreich Libyen erachtet sich an die Bestimmungen des Artikels 22 des Übereinkommens, wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens auf Antrag einer der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen ist, nicht gebunden und erklärt, daß in jedem einzelnen Falle die Zustimmung aller an einer solchen Streitigkeit beteiligten Parteien für die Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.

MADAGASKAR

Die Regierung der Republik Madagaskar erachtet sich an die Bestimmungen des Artikels 22 des Übereinkommens, wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens auf Antrag einer der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen ist, nicht gebunden und erklärt, daß in jedem einzelnen Falle die Zustimmung aller an einer solchen Streitigkeit beteiligten Parteien für die Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.

MALTA

Die Regierung von Malta möchte ihre Auslegung bestimmter Artikel des Übereinkommens festhalten.

Sie interpretiert Artikel 4 dahingehend, daß eine Vertragspartei des Übereinkommens gehalten ist, weitere Maßnahmen auf den unter Absatz (a), (b) und (c) dieses Artikels fallenden Gebieten zu treffen, falls sie unter gebührender Beachtung der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegten Grundsätze und der in Artikel 5 des Übereinkommens angeführten Rechte der Ansicht ist, daß sich die Notwendigkeit zur Erlassung eines „ad hoc“ Gesetzes in Ergänzung oder Abänderung des geltenden Rechts und der bestehenden Übung ergibt, um jeder Handlung einer rassischen Diskriminierung ein Ende zu setzen.

Ferner legt die Regierung von Malta die Bestimmungen des Artikels 6 betreffend „Entschädigung oder Genugtuung“ als erfüllt aus, wenn die eine oder andere dieser Formen der Abhilfe geleistet wird, und interpretiert den Ausdruck „Genugtuung“ dahin, daß er jede Form der Abhilfe einschließt, die eine Beendigung des diskriminierenden Verhaltens bewirkt.

MAROKKO

Das Königreich Marokko erachtet sich an die Bestimmungen des Artikels 22 des Übereinkommens, wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens auf Antrag einer der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen ist, nicht gebunden. Das Königreich Marokko erklärt, daß in jedem einzelnen Falle die Zustimmung aller an einer solchen Streitigkeit beteiligten Parteien für die Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.

MONGOLEI

Die Mongolische Volksrepublik erachtet sich an die Bestimmungen des Artikels 22 des Übereinkommens, wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens auf Antrag einer der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen ist, nicht gebunden und erklärt, daß in jedem einzelnen Falle die Zustimmung aller an einer solchen Streitigkeit beteiligten Parteien für die Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.

NEPAL

Die Verfassung Nepals enthält Bestimmungen zum Schutze der Rechte des Einzelnen, einschließlich des Rechtes auf Redefreiheit und freie Meinungsäußerung, des Rechtes zur Bildung von parteipolitisch nicht motivierten Vereinen und Vereinigungen sowie des Rechtes auf freies Bekenntnis der Religion; keine Bestimmung des Übereinkommens darf dahingehend aufgefaßt werden, daß gesetzliche Regelungen oder andere Maßnahmen von Seiten Nepals verlangt oder gutgeheißen werden, die mit den Bestimmungen der Verfassung Nepals unvereinbar sind.

Die Regierung Seiner Majestät interpretiert Artikel 4 des genannten Übereinkommens dahingehend, daß eine Vertragspartei des Übereinkommens nur dann gehalten ist, weitere Maßnahmen der Gesetzgebung auf den unter Absatz (a), (b) und (c) dieses Artikels fallenden Gebieten zu treffen, wenn die Regierung Seiner Majestät unter gebührender Beachtung der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegten Grundsätze vielleicht der Ansicht ist, daß gewisse legislative Ergänzungen oder Abänderungen des geltenden Rechts und der bestehenden Übung auf diesen Gebieten für die Erreichung des im vorangehenden Teil des Artikels 4 angeführten Zieles notwendig sind. Die Regierung Seiner Majestät legt das Erfordernis des Artikels 6 betreffend „Entschädigung oder Genugtuung“ als erfüllt aus, wenn die eine oder andere dieser Formen der Abhilfe geleistet wird; ferner interpretiert sie den Ausdruck „Genugtuung“ dahin, daß er jede Form der Abhilfe einschließt, die eine Beendigung des diskriminierenden Verhaltens bewirkt.

Die Regierung Seiner Majestät erachtet sich an die Bestimmung des Artikels 22 des Übereinkommens, wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens auf Antrag einer der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen ist, nicht gebunden.

NIEDERLANDE

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 des am 7. März 1966 in New York geschlossenen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung anerkennt das Königreich der Niederlande für das Königreich in Europa, Surinam und die Niederländischen Antillen die Zuständigkeit des Komitees für die Beseitigung der rassischen Diskriminierung zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen von Personen oder Personengruppen, die seiner Hoheitsgewalt unterstehen und die behaupten, Opfer einer Verletzung irgendeines in dem vorgenannten Übereinkommen vorgesehenen Rechtes durch das Königreich der Niederlande zu sein.

POLEN

Die Volksrepublik Polen erachtet sich an die Bestimmungen des Artikels 22 des Übereinkommens nicht gebunden.

RUMÄNIEN

Die Sozialistische Republik Rumänien erklärt, daß sie sich an die Bestimmungen des Artikels 22 des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen oder durch die in dem Übereinkommen ausdrücklich vorgesehenen Verfahren geregelt wird, auf Antrag einer der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof vorzulegen ist, nicht gebunden erachtet.

Die Sozialistische Republik Rumänien ist der Auffassung, daß solche Streitigkeiten nur mit Zustimmung aller Streitparteien in jedem einzelnen Falle dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt werden können.

SCHWEDEN

... Schweden anerkennt die Zuständigkeit des Komitees für die Beseitigung der rassischen Diskriminierung zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen von Personen oder Personengruppen, die der Hoheitsgewalt Schwedens unterstehen und die behaupten, Opfer einer Verletzung irgendeines in dem Übereinkommen vorgesehenen Rechtes durch Schweden zu sein, mit dem Vorbehalt, daß das Komitee eine Mitteilung von einer Person oder Personengruppe nur dann prüft, wenn es festgestellt hat, daß dieselbe Angelegenheit nicht im Rahmen eines anderen internationalen Untersuchungs- oder Regelungsverfahrens geprüft wird oder geprüft worden ist.

SOWJETUNION

Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken erachtet sich an die Bestimmungen des Artikels 22 des Übereinkommens, wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens auf Antrag einer der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen ist, nicht gebunden und erklärt, daß in jedem einzelnen Falle die Zustimmung aller an einer solchen Streitigkeit beteiligten Parteien für die Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.

SPANIEN

Mit einem Vorbehalt hinsichtlich des ganzen Artikels 22 (Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes).

SYRIEN

Die Arabische Republik Syrien erachtet sich an die Bestimmungen des Artikels 22 des Übereinkommens, wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens auf Antrag einer der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen ist, nicht gebunden. Die Arabische Republik Syrien erklärt, daß in jedem einzelnen Falle die Zustimmung aller an einer solchen Streitigkeit beteiligten Parteien für die Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.

TONGA

Vorbehalt

In dem Maß, als ein Wahlen in Tonga betreffendes Gesetz die in Artikel 5 lit. c angeführten Verpflichtungen nicht erfüllt, als ein Grund und Boden in Tonga betreffendes Gesetz die Veräußerung von Grund und Boden durch die eingeborenen Bewohner untersagt oder beschränkt, die in Artikel 5 lit. d v nicht erfüllt oder daß Tongas Schulsystem die in den Artikeln 2, 3 oder 5 lit. e v angeführten Verpflichtungen nicht erfüllt, behält sich das Königreich Tonga, sofern solche Gesetze ergangen sind, das Recht vor, das Übereinkommen auf Tonga nicht anzuwenden.

Erklärung

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.