(Übersetzung)Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung
BGBl. Nr. 377/1972
(Anm.: Erklärungen bzw. Vorbehalte zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 130/2012)
FRANKREICH *)
Frankreich möchte in bezug auf Artikel 4 klarstellen, daß es den darin enthaltenen Hinweis auf die Grundsätze der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und die in Artikel 5 des Übereinkommens niedergelegten Rechte dahingehend auslegt, daß die Vertragsstaaten der Verpflichtung enthoben sind, ein Gesetz gegen die Diskriminierung zu erlassen, das mit den in diesen Instrumenten gewährleisteten Rechten auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung sowie auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit zu friedlichen Zwecken unvereinbar ist.
Hinsichtlich Artikel 6 erklärt Frankreich, daß, soweit es sich um Frankreich handelt, für die Frage der Rechtsbehelfe durch Gerichte die Bestimmungen des allgemeinen Rechts maßgeblich sind.
Im Hinblick auf Artikel 15 ist der Beitritt Frankreichs zu dem Übereinkommen nicht dahingehend auszulegen, daß dies eine Änderung seines Standpunktes in bezug auf die in dieser Bestimmung erwähnte Entschließung bedeutet.
*) In einer in der Folge eingegangenen Note führte die französische Regierung aus, daß der erste Absatz der obigen Erklärung nicht eine Einschränkung der Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens hinsichtlich der französischen Regierung bedeutet, sondern nur deren Auslegung des Artikels 4 des Übereinkommens festhalten soll.
GUYANA
Die Regierung der Republik Guyana legt die Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht dahingehend aus, daß sie ihm irgendeine Verpflichtung, die über die durch die Verfassung von Guyana gesetzten Grenzen hinausgeht, oder irgendeine Verpflichtung zur Einleitung von Gerichtsverfahren auferlegen, die über die in dieser Verfassung vorgesehenen hinausgeht.
INDIEN
Die Regierung Indiens erklärt, daß für die Vorlage einer Streitigkeit zur Entscheidung an den Internationalen Gerichtshof im Sinne des Artikels 22 des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung in jedem einzelnen Falle die Zustimmung aller Streitparteien erforderlich ist.
INDONESIEN
Die Regierung der Republik Indonesien erachtet sich nicht an Art. 22 gebunden und vertritt den Standpunkt, dass Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung [des Übereinkommens], die nicht mittels der in diesem Artikel vorgesehenen Wege beigelegt werden können, dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden können, jedoch nur mit Zustimmung aller Streitparteien.
IRAK
Der Irak akzeptiert die Bestimmungen des Artikels 22 des Übereinkommens hinsichtlich der bindend vorgeschriebenen Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes nicht. Die Republik Irak erachtet sich an die Bestimmungen des Artikels 22 des Übereinkommens nicht gebunden und hält es für notwendig, daß in allen Fällen die Zustimmung aller Streitparteien eingeholt wird, ehe der Fall dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt wird.
IRLAND
Art. 4 des Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung sieht vor, dass die in lit. a, b und c beschriebenen Maßnahmen mit gebotener Rücksicht auf die in der Allgemeinen Erklärung über Menschenrechte und insbesondere die in dessen Art. 5 festgehaltenen Grundsätze gesetzt werden sollen. Irland geht deshalb davon aus, dass aufgrund solcher Maßnahmen das Recht auf Meinungsfreiheit und -äußerung sowie das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigung nicht gefährdet werden dürfe. Diese Rechte sind in Art. 19 und 20 der Allgemeinen Erklärung für Menschenrechte festgehalten; sie wurden von der Generalversammlung der Vereinten Nationen bei der Annahme von Art. 19 und 21 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte bestätigt und es verweisen Art. 5 lit. d VIII und IX des vorliegenden Übereinkommens auf sie.
ISRAEL
betrachtet sich nicht als durch Artikel 22 des Übereinkommens gebunden.
ITALIEN
(a) Die in Artikel 4 des Übereinkommens vorgesehenen und in den Absätzen (a) und (b) dieses Artikels im einzelnen beschriebenen positiven Maßnahmen, die darauf abzielen, jedes Aufreizen zu einer Diskriminierung oder alle diskriminierenden Handlungen auszumerzen, sind, wie dieser Artikel es vorsieht, „unter gebührender Beachtung der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte enthaltenen Grundsätze und der in Artikel 5 dieses Übereinkommens ausdrücklich genannten Rechte“ auszulegen. Folglich dürfen die aus dem vorgenannten Artikel 4 sich ableitenden Verpflichtungen nicht das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung sowie das Recht, sich friedlich zu versammeln und friedliche Vereinigungen zu bilden, die in den Artikel 19 und 20 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind, von der Generalversammlung der Vereinten Nationen durch die Annahme der Artikel 19 und 21 des Internationalen Pakts über die bürgerlichen und politischen Rechte bestätigt wurden und auf die in Artikel 5 Absatz (d) (viii) und (ix) des Übereinkommens hingewiesen wird, gefährden. Tatsächlich hält sich die italienische Regierung gemäß den Verpflichtungen, die sich aus den Artikeln 55 (c) und 56 der Satzung der Vereinten Nationen ergeben, an den in Artikel 29 (2) der Allgemeinen Erklärung festgelegten Grundsatz, demzufolge „jeder Mensch in Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen ist, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zwecke vorsieht, um die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten der anderen zu gewährleisten und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und der allgemeinen Wohlfahrt in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen“.
(b) Gemäß Artikel 6 des Übereinkommens ist jedem Menschen gegen Akte rassischer Diskriminierung, die seine persönlichen Rechte und Grundfreiheiten verletzen, wirksame Abhilfe durch die ordentlichen Gerichte innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches gewährleistet. Schadenersatzansprüche für alle infolge von Akten rassischer Diskriminierung erlittenen Schäden sind gegen die Personen geltend zu machen, die für die böswilligen oder verbrecherischen Handlungen verantwortlich sind, die diese Schäden, verursacht haben.
Ferner hat Italien am 8. Mai 1978 folgende Erklärung abgegeben:
Unter Bezugnahme auf Artikel 14 Abs. 1 des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, das am 7. März 1966 in New York zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, anerkennt die Regierung der Republik Italien die Zuständigkeit des durch das genannte Übereinkommen gegründeten Komitees für die Beseitigung der rassischen Diskriminierung zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen von Personen oder Personengruppen, die unter die italienische Hoheitsgewalt fallen und behaupten, Opfer einer Verletzung irgendeines im Übereinkommen vorgesehenen Rechtes durch Italien zu sein.
Die Regierung der Republik Italien anerkennt diese Zuständigkeit unter der Voraussetzung, daß das Komitee für die Beseitigung der rassischen Diskriminierung keine Mitteilung prüft, ohne sich zu vergewissern, daß die betreffende Angelegenheit nicht von einem anderen internationalen Untersuchungsorgan oder Organ zur Beilegung geprüft wird oder bereits geprüft wurde.
JAMAIKA
Die Verfassung vom Jamaika legt die Grundrechte und -freiheiten des Menschen ohne Ansehen von Rasse oder Herkunft fest und gewährleistet diese jedermann in Jamaika. Die Verfassung schreibt Gerichtsverfahren vor, die im Falle einer Verletzung eines dieser Rechte durch den Staat oder eine Privatperson einzuhalten sind. Die Ratifizierung des Übereinkommens durch Jamaika bedeutet nicht die Übernahme von über die Grenzen der Verfassung hinausgehenden Verpflichtungen oder die Übernahme einer Verpflichtung zur Einführung von gerichtlichen Verfahren, die über die in der Verfassung vorgesehenen hinausgehen.
JAPAN
Mit der Anwendung von Art. 4 lit. a und b des genannten Übereinkommens kommt Japan seinen Verpflichtungen in dem Ausmaß nach, als die Erfüllung seiner Verpflichtungen mit den in der Verfassung von Japan garantierten Rechten der Versammlungsfreiheit, Vereinigung sowie der Meinungsfreiheit und anderen Rechten vereinbar ist, vor allem hinsichtlich des Satzes „unter gebührender Hinsicht auf die in der Allgemeinen Erklärung für Menschenrechte festgehaltenen Grundsätze und die in Art. 5 des Übereinkommens ausdrücklich festgeschriebenen Rechte“ gemäß Art. 4.
JEMEN
Die Volksdemokratische Republik Jemen erachtet sich an die Bestimmungen des Artikels 22 des Übereinkommens, wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens auf Antrag einer der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen ist, nicht gebunden und erklärt, daß in jedem einzelnen Falle die Zustimmung aller an einer solchen Streitigkeit beteiligten Parteien für die Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.
In bezug auf Art. 5 lit. c und Art. 5 lit. d Z iv und vii.
KUBA
Die Revolutionsregierung der Republik Kuba nimmt die Bestimmung des Artikels 22 des Übereinkommens, wonach Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten dem Internationalen Gerichtshof vorzulegen sind, nicht an, da nach ihrer Ansicht solche Streitigkeiten ausschließlich durch die im Übereinkommen ausdrücklich vorgesehenen Verfahren oder durch Verhandlungen zwischen den Streitparteien auf diplomatischem Weg geregelt werden sollten.
KUWAIT
Die Regierung des Staates Kuwait erachtet sich an die Bestimmungen des Artikels 22 des Übereinkommens, wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens auf Antrag einer Streitpartei dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen ist, nicht gebunden und erklärt, daß in jedem einzelnen Falle die Zustimmung aller an einer solchen Streitigkeit beteiligten Parteien für die Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.
LIBANON
Die Republik Libanon erachtet sich an die Bestimmungen des Artikels 22 des Übereinkommens, wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens auf Antrag einer Streitpartei dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen ist, nicht gebunden und erklärt, daß in jedem einzelnen Falle die Zustimmung aller an einer solchen Streitigkeit beteiligten Staaten für die Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.
LIBYEN
Das Königreich Libyen erachtet sich an die Bestimmungen des Artikels 22 des Übereinkommens, wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens auf Antrag einer der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen ist, nicht gebunden und erklärt, daß in jedem einzelnen Falle die Zustimmung aller an einer solchen Streitigkeit beteiligten Parteien für die Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.
MADAGASKAR
Die Regierung der Republik Madagaskar erachtet sich an die Bestimmungen des Artikels 22 des Übereinkommens, wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens auf Antrag einer der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen ist, nicht gebunden und erklärt, daß in jedem einzelnen Falle die Zustimmung aller an einer solchen Streitigkeit beteiligten Parteien für die Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.
MALTA
Die Regierung von Malta möchte ihre Auslegung bestimmter Artikel des Übereinkommens festhalten.
Sie interpretiert Artikel 4 dahingehend, daß eine Vertragspartei des Übereinkommens gehalten ist, weitere Maßnahmen auf den unter Absatz (a), (b) und (c) dieses Artikels fallenden Gebieten zu treffen, falls sie unter gebührender Beachtung der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegten Grundsätze und der in Artikel 5 des Übereinkommens angeführten Rechte der Ansicht ist, daß sich die Notwendigkeit zur Erlassung eines „ad hoc“ Gesetzes in Ergänzung oder Abänderung des geltenden Rechts und der bestehenden Übung ergibt, um jeder Handlung einer rassischen Diskriminierung ein Ende zu setzen.
Ferner legt die Regierung von Malta die Bestimmungen des Artikels 6 betreffend „Entschädigung oder Genugtuung“ als erfüllt aus, wenn die eine oder andere dieser Formen der Abhilfe geleistet wird, und interpretiert den Ausdruck „Genugtuung“ dahin, daß er jede Form der Abhilfe einschließt, die eine Beendigung des diskriminierenden Verhaltens bewirkt.
MAROKKO
Das Königreich Marokko erachtet sich an die Bestimmungen des Artikels 22 des Übereinkommens, wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens auf Antrag einer der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen ist, nicht gebunden. Das Königreich Marokko erklärt, daß in jedem einzelnen Falle die Zustimmung aller an einer solchen Streitigkeit beteiligten Parteien für die Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.
MOLDAU
Die Regierung der Republik Moldau hat am 6. März 2014 das „Amt für interethnische Beziehungen“ als die zuständige Einrichtung im Sinne des Art. 14 Abs. 2 des Übereinkommens benannt.
MONACO
Vorbehalt zu Art. 2 Abs. 1:
Monaco behält sich das Recht vor, seine eigenen Gesetzesbestimmungen betreffend die Zulassung von Fremden zum Arbeitsmarkt des Fürstentums anzuwenden.
Vorbehalt zu Art. 4:
Monaco interpretiert den Verweis in diesem Artikel zu den Grundsätzen der Allgemeinen Erklärung für Menschenrechte sowie zu den in Art. 5 dieses Übereinkommens aufgezählten Rechten so, dass Vertragsparteien von der Verpflichtung entbunden werden, hemmende Gesetze, die unvereinbar sind mit Meinungsfreiheit und -äußerung sowie der Freiheit zur friedlichen Versammlung und Vereinigung, die von diesen Dokumenten garantiert werden, zu erlassen.
MONGOLEI
(Anm.: Vorbehalt zu Artikel 22 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 33/2006)
MOSAMBIK
Vorbehalt:
Die Volksrepublik Mosambik betrachtet sich nicht als gebunden durch die Bestimmung des Artikels 22 und möchte nochmals feststellen, daß für die Vorlage eines Streitfalls zur Entscheidung an den Internationalen Gerichtshof gemäß dem genannten Artikel in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller am jeweiligen Streitfall beteiligten Parteien erforderlich ist.
NEPAL
Die Verfassung Nepals enthält Bestimmungen zum Schutze der Rechte des Einzelnen, einschließlich des Rechtes auf Redefreiheit und freie Meinungsäußerung, des Rechtes zur Bildung von parteipolitisch nicht motivierten Vereinen und Vereinigungen sowie des Rechtes auf freies Bekenntnis der Religion; keine Bestimmung des Übereinkommens darf dahingehend aufgefaßt werden, daß gesetzliche Regelungen oder andere Maßnahmen von Seiten Nepals verlangt oder gutgeheißen werden, die mit den Bestimmungen der Verfassung Nepals unvereinbar sind.
Die Regierung Seiner Majestät interpretiert Artikel 4 des genannten Übereinkommens dahingehend, daß eine Vertragspartei des Übereinkommens nur dann gehalten ist, weitere Maßnahmen der Gesetzgebung auf den unter Absatz (a), (b) und (c) dieses Artikels fallenden Gebieten zu treffen, wenn die Regierung Seiner Majestät unter gebührender Beachtung der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegten Grundsätze vielleicht der Ansicht ist, daß gewisse legislative Ergänzungen oder Abänderungen des geltenden Rechts und der bestehenden Übung auf diesen Gebieten für die Erreichung des im vorangehenden Teil des Artikels 4 angeführten Zieles notwendig sind. Die Regierung Seiner Majestät legt das Erfordernis des Artikels 6 betreffend „Entschädigung oder Genugtuung“ als erfüllt aus, wenn die eine oder andere dieser Formen der Abhilfe geleistet wird; ferner interpretiert sie den Ausdruck „Genugtuung“ dahin, daß er jede Form der Abhilfe einschließt, die eine Beendigung des diskriminierenden Verhaltens bewirkt.
Die Regierung Seiner Majestät erachtet sich an die Bestimmung des Artikels 22 des Übereinkommens, wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens auf Antrag einer der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen ist, nicht gebunden.
NIEDERLANDE
Gemäß Artikel 14 Absatz 1 des am 7. März 1966 in New York geschlossenen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung anerkennt das Königreich der Niederlande für das Königreich in Europa, Surinam und die Niederländischen Antillen die Zuständigkeit des Komitees für die Beseitigung der rassischen Diskriminierung zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen von Personen oder Personengruppen, die seiner Hoheitsgewalt unterstehen und die behaupten, Opfer einer Verletzung irgendeines in dem vorgenannten Übereinkommen vorgesehenen Rechtes durch das Königreich der Niederlande zu sein.
NORWEGEN
Die norwegische Regierung anerkennt die Zuständigkeit des Komitees für die Beseitigung rassischer Diskriminierung zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen von Personen und Personengruppen, die der Hoheitsgewalt Norwegens unterstehen und behaupten, Opfer der Verletzung irgendeines im Übereinkommen vom 21. Dezember 1965 über die Beseitigung; aller Formen rassischer Diskriminierung vorgesehenen Rechtes zu sein, gemäß den Bestimmungen des Artikels 14 des genannten Übereinkommens und mit dem Vorbehalt, daß das Komitee keine Mitteilung einer Person oder Personengruppe prüft, ohne sich zu vergewissern, daß die betreffende Angelegenheit nicht in einem anderen internationalen Untersuchungsverfahren oder Verfahren zur Beilegung geprüft; wird oder wurde.
PAPUA-NEUGUINEA
Vorbehalt:
Die Regierung von Papua-Neuguinea legt Artikel 4 des Übereinkommens dahin gehend aus, daß jede Vertragspartei nur insoweit verpflichtet ist, zusätzliche gesetzgeberische Maßnahmen auf den von den Absätzen (a), (b) und (c) des Artikels betroffenen Gebieten zu treffen, als sie es in gebührender Berücksichtigung der in Artikel 5 des Übereinkommens enthaltenen allgemeinen Erklärung für notwendig erachtet, bestehende Rechtsvorschriften und Praktiken zu ergänzen oder abzuändern, um den Bestimmungen des Artikels 4 Wirksamkeit zu verschaffen. Außerdem sind in der Verfassung von Papua-Neuguinea allen Personen ungeachtet ihrer Rasse oder ihres Herkunftsortes bestimmte Grundrechte und -freiheiten gewährleistet. Die Verfassung sieht auch den Rechtsschutz dieser Rechte und Freiheiten vor. Die Annahme dieses Übereinkommens bedeutet daher nicht die Annahme seitens der Regierung von Papua-Neuguinea von Verpflichtungen, die über die in der Verfassung vorgesehenen hinausgehen, noch bedeutet sie die Annahme einer Verpflichtung zur Einführung eines Rechtsverfahrens, das über das in der Verfassung vorgesehene hinausgeht.
POLEN
(Anm.: Vorbehalt zu Artikel 22 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 33/2006)
RUANDA
(Anm.: Erklärungen bzw. Vorbehalte zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 130/2012)
RUMÄNIEN
(Anm.: Vorbehalt zu Artikel 22 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 33/2006)
SCHWEDEN
... Schweden anerkennt die Zuständigkeit des Komitees für die Beseitigung der rassischen Diskriminierung zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen von Personen oder Personengruppen, die der Hoheitsgewalt Schwedens unterstehen und die behaupten, Opfer einer Verletzung irgendeines in dem Übereinkommen vorgesehenen Rechtes durch Schweden zu sein, mit dem Vorbehalt, daß das Komitee eine Mitteilung von einer Person oder Personengruppe nur dann prüft, wenn es festgestellt hat, daß dieselbe Angelegenheit nicht im Rahmen eines anderen internationalen Untersuchungs- oder Regelungsverfahrens geprüft wird oder geprüft worden ist.
SCHWEIZ
Vorbehalt zu Art. 4:
Die Schweiz behält sich das Recht vor, die gesetzlich notwendigen Maßnahmen für die Umsetzung von Art. 4 zu treffen, unter gebührender Rücksichtnahme auf Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit, inter alia in der Allgemeinen Erklärung für Menschenrechte festgehalten.
Vorbehalt zu Art. 2 Abs. 1 lit. a:
Die Schweiz behält sich das Recht vor, ihre rechtlichen Bestimmungen betreffend die Zulassung von Fremden zum Schweizerischen Markt anzuwenden.
SOWJETUNION
(Anm.: Vorbehalt zu Artikel 22 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 663/1990)
SPANIEN
(Anm.: Vorbehalt zu Artikel 22 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 33/2006)
SYRIEN
Die Arabische Republik Syrien erachtet sich an die Bestimmungen des Artikels 22 des Übereinkommens, wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens auf Antrag einer der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen ist, nicht gebunden. Die Arabische Republik Syrien erklärt, daß in jedem einzelnen Falle die Zustimmung aller an einer solchen Streitigkeit beteiligten Parteien für die Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.
THAILAND
Das Königreich Thailand interpretiert und wendet die Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht dahingehend an, dass sie dem Königreich Thailand Verpflichtungen auferlegen, die über die Grenzen der Verfassung und der Gesetze von Thailand hinausgehen. Zusätzlich sollen eine solche Interpretation und Anwendung innerhalb der durch internationale Menschenrechtsdokumente, deren Vertragspartei Thailand ist, auferlegten Verpflichtungen stehen bzw. mit diesen übereinstimmen.
Vorbehalte:
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 4 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 219/2017)
Das Königreich Thailand erachtet sich nicht an die Bestimmungen von Art. 22 dieses Übereinkommens gebunden.
TONGA
Vorbehalt
In dem Maß, als ein Grund und Boden in Tonga betreffendes Gesetz die Veräußerung von Grund und Boden durch die eingeborenen Bewohner untersagt oder beschränkt, die in Artikel 5 lit. d v nicht erfüllt, behält sich das Königreich Tonga, sofern solche Gesetze ergangen sind, das Recht vor, das Übereinkommen auf Tonga nicht anzuwenden.
(Anm.: Vorbehalte zu Artikel 5 Buchstabe c und Artikeln 2, 3 und 5 Buchstabe e v zurückgezogen mit BGBl. Nr. 496/1979)
Erklärung
Zweitens wünscht das Königreich Tonga seine Auslegung bestimmter Artikel des Übereinkommens darzulegen. Es legt Artikel 4 so aus, daß er einer Partei des Übereinkommens vorschreibt, weitere gesetzliche Maßnahmen auf den durch lit. a, b und c dieses Artikels geregelten Gebieten nur insoweit zu ergreifen, als sie unter entsprechender Berücksichtigung der in die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte aufgenommenen Grundsätze und der in Artikel 5 des Übereinkommens ausdrücklich festgelegten Rechte (insbesondere des Rechtes auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung, sowie des Rechtes, sich friedlich zu versammeln und friedliche Vereinigungen zu bilden) der Ansicht ist, daß eine gewisse gesetzliche Ergänzung und Änderung des geltenden Rechts und der bestehenden Praxis auf diesen Gebieten zur Erreichung des im ersten Teil des Artikels 4 dargelegten Ziels notwendig ist. Ferner legt das Königreich Tonga die Vorschrift des Artikels 6 bezüglich „Entschädigung oder Genugtuung“ so aus, daß sie dann erfüllt ist, sobald die eine oder die andere Form der Wiedergutmachung verfügbar ist, und legt „Genugtuung“ so aus, daß diese jede Form der Wiedergutmachung umfaßt, die die Einstellung des diskriminierenden Verhaltens bewirkt. Außerdem legt es Artikel 20 und die anderen einschlägigen Bestimmungen des Teiles III des Übereinkommens so aus, daß sie im Falle der Nichtannahme eines Vorbehaltes bedeuten, daß der Staat der den Vorbehalt erklärt, nicht Partei des Übereinkommens wird.
TSCHECHOSLOWAKEI
(Anm.: Vorbehalt zu Artikel 22 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 33/2006)
TÜRKEI
Die Republik Türkei erklärt, dass sie die Bestimmungen dieses Übereinkommens nur gegenüber jenen Staaten anwenden wird, mit denen sie diplomatische Beziehungen unterhält. Die Republik Türkei erklärt, dass dieses Übereinkommen ausschließlich hinsichtlich des Staatsgebiets, in dem die Verfassung und das Rechts- und Verwaltungssystem der Republik Türkei angewendet werden, ratifiziert wird.
Die Republik Türkei erachtet sich an die Bestimmungen des Art. 22 des Übereinkommens nicht gebunden. Für die Vorlage einer Streitigkeit über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens, bei welcher die Republik Türkei Partei ist, an den Internationalen Gerichtshof ist in jedem einzelnen Fall die ausdrückliche Zustimmung der Republik Türkei erforderlich.
UKRAINE
(Anm.: Vorbehalt zu Artikel 22 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 663/1990)
UNGARN
(Anm.: Vorbehalt zu Artikel 22 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 663/1990)
URUGUAY
Die Regierung von Uruguay anerkennt die Zuständigkeit des Komitees für die Beseitigung der rassischen Diskriminierung gemäß Artikel 14 des Übereinkommens.
VEREINIGTE STAATEN
I. Die Zustimmung des Senates ist Gegenstand folgender Vorbehalte:
Dass die Verfassung und die Gesetze der Vereinigten Staaten weit reichenden Schutz für Redefreiheit, Freiheit der Meinungsäußerung, und Versammlungsfreiheit beinhalten. In diesem Sinne anerkennen die Vereinigten Staaten keine Verpflichtung aufgrund dieses Übereinkommens, vor allem gemäß Art. 4 und 7, die diese Rechte im Zuge von legislativen oder anderen Maßnahmen einschränken würden, in dem Sinne, dass sie durch die Verfassung sowie die Gesetze der Vereinigten Staaten geschützt sind.
Dass die Verfassung und die Gesetze der Vereinigten Staaten weit reichenden Schutz gegen Diskriminierung gewähren, wobei bedeutende Bereiche von Tätigkeiten, die nicht auf Regierungsebene stattfinden, erfasst werden. Die Privatsphäre des Einzelnen sowie die Freiheit von staatlicher Einmischung in private Angelegenheiten sind überdies auch als grundsätzliche Werte, die unsere freie und demokratische Gesellschaft gestalten, anerkannt. Die Vereinigten Staaten gehen davon aus, dass die Kennzeichnung von den aufgrund dieses Übereinkommens geschützten Rechten gemäß Art. 1 in Bereichen des „öffentlichen Lebens“ eine ähnliche Unterscheidung widerspiegelt zwischen Bereichen öffentlicher Verhaltensweisen, die üblicherweise Gegenstand staatlicher Regelungen sind sowie privaten Bereichen. In dem Sinne, dass das Übereinkommen eine breitere Regelung privater Verhaltensweisen fordert, anerkennen die Vereinigten Staaten keine Verpflichtung aufgrund dieses Übereinkommens, Gesetze zu erlassen oder andere Maßnahmen gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. c und lit. d, Art. 3 und Art. 5 betreffend privater Verhaltensweisen zu ergreifen, die nicht aufgrund der Verfassung und der Gesetze der Vereinigten Staaten vorgeschrieben sind.
II. Die Zustimmung des Senates ist Gegenstand folgender Übereinkunft, die für die Verpflichtungen der Vereinigten Staaten aufgrund dieses Übereinkommens angewendet wird:
Dass die Vereinigten Staaten davon ausgehen, dass dieses Übereinkommen von der Bundesregierung so umgesetzt wird, dass sie Gerichtsbarkeit über die darin abgedeckten Bereiche ausübt, anderenfalls die bundesstaatlichen und lokalen Regierungen. Wenn bundesstaatliche und lokale Regierungen Gerichtsbarkeit über solche Angelegenheiten ausüben, wird die Bundesregierung, wenn notwendig, geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Erfüllung dieses Übereinkommens zu sichern.
III. Die Zustimmung des Senates ist Gegenstand folgender Erklärung:
Dass die Vereinigten Staaten erklären, dass die Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht unmittelbar anwendbar sind.
VEREINIGTES KÖNIGREICH VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND
Bei der Unterzeichnung
Nach Maßgabe des folgenden Vorbehaltes und der nachstehenden Erklärungen hinsichtlich der Auslegung:
Erstens muß das Vereinigte Königreich unter den gegebenen, durch die Machtergreifung durch das illegale Regime in Rhodesien eingetretenen Umständen unter dem Vorbehalt des Rechtes unterzeichnen, das Übereinkommen auf Rhodesien nicht anzuwenden, sofern und solange das Vereinigte Königreich den Generalsekretär der Vereinten Nationen nicht davon verständigt, daß es in der Lage ist, sicherzustellen, daß die durch das Übereinkommen auferlegten Verpflichtungen in bezug auf dieses Territorium voll erfüllt werden können.
Zweitens möchte das Vereinigte Königreich seine Auslegung bestimmter Artikel des Übereinkommens festhalten. Es interpretiert Artikel 4 dahingehend, daß eine Vertragspartei des Übereinkommens nur dann gehalten ist, weitere Maßnahmen der Gesetzgebung auf den unter Absatz (a), (b) und (c) dieses Artikels fallenden Gebieten zu treffen, wenn sie unter gebührender Beachtung der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegten Grundsätze und der in Artikel 5 des Übereinkommens ausdrücklich angeführten Rechte (insbesondere des Rechtes auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung und des Rechtes auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit zu friedlichen Zwecken) vielleicht der Ansicht ist, daß gewisse legislative Ergänzungen oder Abänderungen des geltenden Rechts und der bestehenden Übung auf diesen Gebieten für die Erreichung des im vorangehenden Teil des Artikels 4 angeführten Zieles notwendig sind. Ferner legt das Vereinigte Königreich das Erfordernis des Artikels 6 betreffend „Entschädigung oder Genugtuung“ als erfüllt aus, wenn die eine oder andere dieser Formen der Abhilfe geleistet wird, und es interpretiert außerdem den Ausdruck „Genugtuung“ dahin, daß er jede Form der Abhilfe einschließt, die eine Beendigung des diskriminierenden Verhaltens bewirkt. Überdies legt es Artikel 20 und die anderen damit zusammenhängenden Bestimmungen des Teiles III des Übereinkommens in dem Sinne aus, daß ein Staat, der einen Vorbehalt macht, dann nicht Vertragspartei des Übereinkommens wird, wenn dieser Vorbehalt nicht angenommen wird.
Bei der Ratifizierung
Erstens werden der zur Zeit der Unterzeichnung des Übereinkommens vom Vereinigten Königreich gemachte Vorbehalt und die hiebei abgegebenen Erklärungen hinsichtlich der Auslegung aufrechterhalten.
Zweitens ist das Vereinigte Königreich nicht der Ansicht, daß die Gesetze über Einwanderer aus dem Commonwealth / Commonwealth Immigrants Acts / aus 1962 und 1968 oder deren Anwendung eine rassische Diskriminierung im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 oder einer anderen Bestimmung des Übereinkommens bewirken, und es behält sich uneingeschränkt das Recht vor, diese Gesetze weiter anzuwenden.
Schließlich, soweit möglicherweise ein Gesetz in bezug auf Wahlen auf den Fidschiinseln den in Artikel 5 (c) angeführten Verpflichtungen nicht entspricht oder ein Gesetz über Grundbesitz auf den Fidschiinseln, das die Veräußerung von Grundbesitz durch einheimische Bewohner verbietet oder einschränkt, den in Artikel 5 (d) (v) angeführten Verpflichtungen nicht entspricht oder das Schulwesen der Fidschiinseln den in Artikel 2, 3 oder 5 (e) (v) angeführten Verpflichtungen nicht entspricht, behält sich das Vereinigte Königreich das Recht vor, das Übereinkommen auf die Fidschiinseln nicht anzuwenden.
VIETNAM
Erklärung:
(1) Die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam erklärt, daß die Bestimmungen des Artikels 17 (1) und des Artikels 18 (1) des Übereinkommens, auf Grund derer eine Anzahl von Staaten der Möglichkeit beraubt sind, Mitglieder des genannten Übereinkommens zu werden, eine Diskriminierung darstellen und ist der Ansicht, daß gemäß dem Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten, das Übereinkommen allen Staaten ohne jede Diskriminierung oder Einschränkung zur Teilnahme offenstehen sollte.
Vorbehalt:
(2) Die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam betrachtet sich nicht als gebunden durch die Bestimmung des Artikels 22 des Übereinkommens und ist der Auffassung, daß für die Vorlage eines Streitfalls betreffend die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens zur Entscheidung an den Internationalen Gerichtshof die Zustimmung aller Streitparteien erforderlich ist.
Präambel/Promulgationsklausel
Nachdem das am 7. März 1966 in New York zur Unterzeichnung aufgelegte Internationale Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, dessen Artikel 1 und 2 verfassungsändernde Bestimmungen enthalten, samt Erklärung der Republik Österreich zu Artikel 4 des Übereinkommens, welches Vertragswerk also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen samt Erklärung für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES ÜBEREINKOMMENS
IN DER ERWÄGUNG, daß die Satzung der Vereinten Nationen auf die Grundsätze der allen Menschen angeborenen Würde und Gleichheit gegründet ist und daß alle Mitgliedstaaten gelobt haben, gemeinsam und einzeln im Zusammenwirken mit der Organisation Maßnahmen zu treffen, um eines der Ziele der Vereinten Nationen zu verwirklichen, das darin besteht, die allgemeine Achtung und Beachtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu fördern und zu bestärken;
IN DER ERWÄGUNG, daß die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte feierlich feststellt, daß alle Menschen frei und an Würde und Rechten gleich geboren sind und daß jeder ohne Unterschied jeglicher Art, insbesondere der Rasse, der Hautfarbe oder der nationalen Abstammung, auf alle in ihr niedergelegten Rechte und Freiheiten Anspruch hat;
IN DER ERWÄGUNG, daß alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind und Anspruch auf gleichen Schutz des Gesetzes gegen jede Diskriminierung und gegen jede Aufreizung zur Diskriminierung haben;
IN DER ERWÄGUNG, daß die Vereinten Nationen den Kolonialismus und alle damit verbundenen Praktiken der Segregation und der Diskriminierung, in welcher Form und wo immer sie auch bestehen, verurteilt haben und daß die Erklärung über die Gewährung der Unabhängigkeit an Kolonialländer und -völker vom 14. Dezember 1960 [Resolution 1514 (XV) der Generalversammlung] die Notwendigkeit ihrer raschen und bedingungslosen Beendigung bekräftigt und feierlich verkündet hat;
IN DER ERWÄGUNG, daß die Erklärung der Vereinten Nationen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung vom 20. November 1963 [Resolution 1904 (XVIII) der Generalversammlung] feierlich die Notwendigkeit bekräftigt, rassische Diskriminierung in allen ihren Erscheinungsformen überall in der Welt rasch zu beseitigen sowie Verständnis und Achtung für die Wünsche der menschlichen Person zu sichern;
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß jede Lehre von einer auf Rassenunterschiede gegründeten Überlegenheit wissenschaftlich falsch, moralisch verwerflich, sozial ungerecht und gefährlich ist und daß eine Berechtigung für rassische Diskriminierung in Theorie oder Praxis nirgends gegeben ist;
UNTER NEUERLICHER BEKRÄFTIGUNG, daß die Diskriminierung zwischen Menschen auf Grund von Rasse, Hautfarbe oder ethnischer Herkunft ein Hemmnis für freundschaftliche und friedliche Beziehungen zwischen den Völkern ist und den Frieden und die Sicherheit zwischen den Völkern sowie das harmonische Zusammenleben der Menschen, sogar innerhalb ein und desselben Staates, stören kann;
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß das Bestehen von rassischen Schranken mit den Idealen jeder menschlichen Gesellschaft unvereinbar ist;
BEUNRUHIGT durch die Anzeichen rassischer Diskriminierung, die in einigen Gebieten der Welt immer noch bestehen, und über die Politik von Regierungen, die sich auf rassische Überlegenheit oder Rassenhaß gründet, wie die Politik der Apartheid, der Segregation oder der Rassentrennung;
ENTSCHLOSSEN, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um rassische Diskriminierung in allen ihren Formen und Anzeichen rasch zu beseitigen, sowie rassenpolitische Lehren und Praktiken zu verhindern und zu bekämpfen, um das Verständnis zwischen den Rassen zu fördern und eine internationale Gemeinschaft aufzubauen, die frei von allen Formen rassischer Segregation und Diskriminierung ist;
EINGEDENK des Übereinkommens über Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, das 1958 von der Internationalen Arbeitsorganisation angenommen worden ist, und des Übereinkommens zur Bekämpfung der Diskriminierung auf dem Gebiet des Unterrichts, das 1960 von der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur angenommen worden ist;
VON DEM WUNSCHE GELEITET, die in der Erklärung der Vereinten Nationen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung enthaltenen Prinzipien zu verwirklichen und die möglichst rasche Annahme praktischer Maßnahmen zu diesem Zwecke sicherzustellen;
Sind wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
Österreich III 40/2002, III 219/2017 Afghanistan 131/1986 Ägypten 377/1972 Albanien 377/1972; III 33/2006 Algerien 131/1986, 663/1990 Andorra III 59/2008 Angola III 172/2019 Antigua/Barbuda 663/1990 Äquatorialguinea III 33/2006 Argentinien 377/1972, III 59/2008 Armenien III 33/2006 Aserbaidschan III 33/2006 Äthiopien 496/1979 Australien 496/1979, III 33/2006 Bahamas 496/1979 Bahrain 663/1990 Bangladesch 496/1979 Barbados 149/1975 Belarus 377/1972, 663/1990 Belgien 496/1979, III 33/2006 Belize III 33/2006 Benin III 33/2006 Bolivien 377/1972, III 59/2008 Bosnien-Herzegowina III 33/2006 Botsuana 149/1975 Brasilien 377/1972, III 33/2006 Bulgarien 377/1972, III 33/2006 Burkina Faso 149/1975 Burundi 496/1979 Cabo Verde 131/1986 Chile 377/1972, III 33/2006 China 377/1972, 131/1986, III 33/2006 Costa Rica 377/1972, 149/1975 Côte d’Ivoire 149/1975 Dänemark 377/1972, 149/1975, 131/1986 Deutschland III 33/2006 Deutschland/BRD 377/1972 Deutschland/DDR 149/1975 Dominica III 83/2019 Dominikanische R 131/1986 Dschibuti III 130/2012 Ecuador 377/1972, 496/1979 El Salvador 131/1986, III 219/2017 Eritrea III 33/2006 Estland III 33/2006, III 130/2012 Eswatini 377/1972 Fidschi 149/1975, III 130/2012 Finnland 377/1972, III 33/2006 Frankreich 377/1972, 131/1986 Gabun 131/1986 Gambia 496/1979 Georgien III 33/2006 Ghana 377/1972 Grenada III 198/2013 Griechenland 377/1972 Guatemala 131/1986 Guinea 496/1979 Guinea-Bissau III 130/2012 Guyana 496/1979 Haiti 149/1975 Heiliger Stuhl 377/1972 Honduras III 33/2006 Indien 377/1972 Indonesien III 33/2006 Irak 377/1972 Iran 377/1972 Irland III 33/2006 Island 377/1972, 131/1986 Israel 496/1979 Italien 496/1979 Jamaika 377/1972 Japan III 33/2006 Jemen 149/1975, 663/1990 Jordanien 149/1975 Jugoslawien 377/1972 Kambodscha 131/1986 Kamerun 377/1972 Kanada 377/1972 Kasachstan III 33/2006 Katar 496/1979 Kenia III 33/2006 Kirgisistan III 33/2006 Kolumbien 131/1986, III 94/2026 Komoren III 33/2006 Kongo 663/1990 Kongo/DR 496/1979 Korea/R 496/1979, III 33/2006 Kroatien III 33/2006 Kuba 377/1972 Kuwait 377/1972 Laos 149/1975 Lesotho 377/1972 Lettland III 33/2006 Libanon 377/1972 Liberia 496/1979 Libyen 377/1972 Liechtenstein III 33/2006 Litauen III 33/2006 Luxemburg 496/1979, III 33/2006 Madagaskar 377/1972 Malawi III 33/2006 Malediven 131/1986 Mali 149/1975 Malta 377/1972, III 33/2006 Marokko 377/1972, III 59/2008 Marshallinseln III 54/2019 Mauretanien 663/1990 Mauritius 377/1972 Mexiko 496/1979, III 33/2006 Moldau III 33/2006, III 198/2013, III 219/2017 Monaco III 33/2006 Mongolei 377/1972, III 33/2006 Montenegro III 59/2008 Mosambik 131/1986 Namibia 131/1986 Nepal 377/1972 Neuseeland 149/1975 Nicaragua 496/1979 Niederlande 377/1972 Niger 377/1972 Nigeria 377/1972 Nordmazedonien III 33/2006 Norwegen 377/1972, 496/1979 Oman III 33/2006 Pakistan 377/1972 Palästina III 219/2017, III 172/2019 Panama 377/1972, III 219/2017 Papua-Neuguinea 131/1986 Paraguay III 33/2006 Peru 377/1972, 131/1986 Philippinen 377/1972 Polen 377/1972, III 33/2006 Portugal 131/1986, III 33/2006 Ruanda 496/1979, III 130/2012 Rumänien 377/1972, III 33/2006 Russische F III 33/2006 Salomonen 131/1986 Sambia 377/1972 San Marino III 33/2006, III 59/2008 São Tomé/Príncipe III 219/2017 Saudi-Arabien III 33/2006 Schweden 377/1972 Schweiz III 33/2006 Senegal 377/1972, 131/1986 Serbien-Montenegro III 33/2006 Seychellen 496/1979 Sierra Leone 377/1972 Simbabwe III 33/2006 Singapur III 219/2017 Slowakei III 33/2006 Slowenien III 33/2006 Somalia 496/1979 Spanien 377/1972, III 33/2006 Sri Lanka 131/1986 St. Kitts/Nevis III 59/2008 St. Lucia 663/1990 St. Vincent/Grenadinen 131/1986 Südafrika III 33/2006 Sudan 496/1979 Suriname 131/1986 Syrien 377/1972 Tadschikistan III 33/2006 Tansania 149/1975 Thailand III 33/2006, III 219/2017 Timor-Leste III 33/2006 Togo 149/1975, III 219/2017 Tonga 149/1975, 496/1979 Trinidad/Tobago 149/1975 Tschad 496/1979 Tschechische R III 33/2006 Tschechoslowakei 377/1972, III 33/2006 Tunesien 377/1972 Türkei III 33/2006 Turkmenistan III 33/2006 UdSSR 377/1972, 663/1990 Uganda 131/1986 Ukraine 377/1972, 663/1990, III 33/2006 Ungarn 377/1972, 663/1990 Uruguay 377/1972, 149/1975 USA III 33/2006 Usbekistan III 33/2006 Venezuela 377/1972, III 33/2006 Vereinigte Arabische Emirate 149/1975 Vereinigtes Königreich 377/1972 Vietnam 131/1986 Zentralafrikanische R 377/1972 *Zypern 377/1972, III 33/2006
Sonstige Textteile
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Unterricht und Kunst, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Verkehr, vom Bundesminister für Landesverteidigung, vom Bundesminister für Bauten und Technik, vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 10. April 1972
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 94/2026)
Der Nationalrat hat in seiner Sitzung vom 15. März 1972 beschlossen, daß dieses Übereinkommen samt Erklärung der Republik Österreich im Sinne des Artikels 50 Absatz 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.
Nach der am 9. Mai 1972 erfolgten Hinterlegung der österreichischen Ratifikationsurkunde ist das vorliegende Übereinkommen gemäß seinem Artikel 19 Absatz 2 für Österreich am 8. Juni 1972 in Kraft getreten.
Nach den bis 12. September 1972 eingelangten Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen sind außer Österreich folgende Staaten Vertragsstaaten des Übereinkommens geworden:
Ägypten, Albanien, Argentinien, Bolivien, Brasilien, Bulgarien, Chile, China, Costa Rica, Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Ecuador, Finnland, Frankreich, Ghana, Griechenland, Heiliger Stuhl, Indien, Irak, Iran, Island, Jamaika, Jugoslawien, Kamerun, Kanada, Kuba, Kuwait, Lesotho, Libanon, Libyen, Madagaskar, Malta, Marokko, Mauritius, Mongolei, Nepal, Niederlande, Niger, Nigeria, Norwegen, Pakistan, Panama, Peru, Philippinen, Polen, Rumänien, Sambia, Schweden, Senegal, Sierra Leone, Sowjetunion, Spanien, Swaziland, Syrien, Tschechoslowakei, Tunesien, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Weißrußland, Zentralafrikanische Republik und Zypern.
Anläßlich der Unterzeichnung beziehungsweise der Ratifikation oder anläßlich des Beitrittes haben folgende Staaten nachstehende Vorbehalte erklärt oder nachstehende Erklärung abgegeben:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht mehr veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER IV.2]:
El Salvador, Grenada, Kolumbien, Moldau, Palästina, Panama, Singapur, Togo
Nachstehende Staaten haben Erklärungen gemäß Art. 14 des Übereinkommens abgegeben:
Algerien, Andorra, Argentinien, Aserbaidschan, Australien, Belgien, Bolivien, Brasilien, Bulgarien, Chile, Dänemark, Deutschland, El Salvador, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Irland, Island, Kolumbien, Republik Korea, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Marokko, Mazedonien, Mexiko, Monaco, Montenegro, Palästina, Panama, Peru, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, San Marino, Schweiz, Senegal, Serbien-Montenegro, Slowakei, Slowenien, Südafrika, Spanien, Togo, Tschechische Republik, Ukraine, Ungarn, Venezuela, Zypern
ÖSTERREICH
Erklärung der Republik Österreich zu Artikel 4 des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung
Artikel 4 des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung bestimmt, daß die in seinen lit. a, b und c näher umschriebenen Maßnahmen unter gebührender Berücksichtigung der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegten Grundsätze und der ausdrücklich in Artikel 5 des Übereinkommens genannten Rechte durchzuführen sind. Die Republik Österreich vertritt daher die Auffassung, daß durch die genannten Maßnahmen das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung sowie das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit zu friedlichen Zwecken nicht gefährdet werden dürfen. Diese Rechte sind in den Artikeln 19 und 20 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt; sie wurden durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen mit der Annahme der Artikel 19 und 21 des Internationalen Paktes über staatsbürgerliche und politische Rechte bestätigt und werden auch in Artikel 5 lit. d viii und ix des vorliegenden Übereinkommens genannt.
Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 14 des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung *)
Die Republik Österreich anerkennt die Zuständigkeit des Komitees für die Beseitigung der rassischen Diskriminierung zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen von Personen oder Personengruppen, die der Hoheitsgewalt Österreichs unterstehen und die behaupten, Opfer einer Verletzung irgendeines in dem Übereinkommen vorgesehenen Rechtes durch Österreich zu sein, mit dem Vorbehalt, dass das Komitee eine Mitteilung von einer Person oder Personengruppe nur dann prüft, wenn es festgestellt hat, dass derselbe Sachverhalt nicht im Rahmen eines anderen internationalen Untersuchungs- oder Regelungsverfahrens geprüft wird oder geprüft worden ist. Das Recht der Benennung einer innerstaatlichen Einrichtung gemäß Artikel 14 Absatz 2 wird vorbehalten.
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 377/1972
Österreich hat gegen den anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde Saudi-Arabiens abgegebenen Vorbehalt hinsichtlich der Umsetzung der Bestimmungen des Übereinkommens, sofern diese nicht den Grundsätzen der islamischen Scharia widersprechen, am 19. Februar 1998 einen Einspruch erhoben. Der Vorbehalt Saudi-Arabiens zu Art. 22 des Übereinkommens bleibt hiervon unberührt.
AFGHANISTAN
Vorbehalt:
Die Demokratische Republik Afghanistan tritt dem Internationalen Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung bei, betrachtet sich jedoch nicht als gebunden durch die Bestimmungen des Artikels 22 des Übereinkommens, demzufolge bei Meinungsverschiedenheiten zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten über die Auslegung und Anwendung von Bestimmungen des Übereinkommens die Angelegenheit auf Antrag nur einer der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt werden kann.
Die Demokratische Republik Afghanistan stellt daher fest, daß bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens die Angelegenheit nur dann dem Internationalen Gerichtshof vorzulegen ist, wenn alle betroffenen Parteien damit einverstanden sind.
Erklärung:
Die Demokratische Republik Afghanistan stellt darüber hinaus fest, daß die Bestimmungen der Artikel 17 und 18 des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung eine Diskriminierung einiger Staaten darstellen und daher in Widerspruch zum Grundsatz der Universalität internationaler Verträge stehen.
ÄGYPTEN
Die Vereinigte Arabische Republik erachtet sich an die Bestimmungen des Artikels 22 des Übereinkommens, wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens auf Antrag einer der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen ist, nicht gebunden und erklärt, daß in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller an einer solchen Streitigkeit beteiligten Parteien für die Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.
ANTIGUA UND BARBUDA
Die Verfassung von Antigua und Barbuda legt die Grundrechte und -freiheiten des Menschen ohne Ansehen von Rasse oder Herkunft fest und gewährleistet diese jedermann in Antigua und Barbuda. Die Verfassung schreibt Gerichtsverfahren vor, die im Falle einer Verletzung eines dieser Rechte durch den Staat oder eine Privatperson einzuhalten sind. Die Annahme dieses Übereinkommens durch die Regierung von Antigua und Barbuda bedeutet nicht die Übernahme von über die Grenzen der Verfassung hinausgehenden Verpflichtungen oder die Übernahme einer Verpflichtung zur Einführung von gerichtlichen Verfahren, die über die in der Verfassung vorgesehenen hinausgehen.
Die Regierung von Antigua und Barbuda legt Art. 4 des Übereinkommens dahingehend aus, daß eine Partei nur dann gehalten ist, Maßnahmen auf den unter lit. a, b und c dieses Artikels fallenden Gebieten zu treffen, wenn die Verfügung einer solchen Gesetzgebung als notwendig erachtet wird.
ÄQUATORIALGUINEA
Die Republik Äquatorialguinea erachtet sich an die Bestimmungen des Art. 22 des Übereinkommens, wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens auf Antrag einer der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen ist, nicht gebunden und ist der Auffassung, dass in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Parteien für die Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.
AUSTRALIEN
Die Regierung Australiens erklärt, daß sie derzeit insbesondere nicht in der Lage ist, alle in Artikel 4 (a) des Übereinkommens angeführten Handlungen als strafbar anzusehen. Handlungen dieser Art sind strafbar nur im Rahmen der geltenden strafrechtlichen Bestimmungen betreffend Angelegenheiten wie Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung, Erregung öffentlichen Ärgernisses, Tätlichkeiten, Aufruhr, grobe Ehrenbeleidigung, Verschwörung und Anschlag. Die australische Regierung beabsichtigt, bei erster Gelegenheit das Parlament aufzufordern, spezifische gesetzgeberische Maßnahmen zur Anwendung der Bestimmungen des Artikels 4 (a) zu treffen.
BAHAMAS
Die Regierung des Commonwealth der Bahamas wünscht zuerst ihre Auffassung des Artikels 4 des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung darzulegen. Nach ihrer Auslegung verlangt Artikel 4 von einer Vertragspartei nur insoweit zusätzliche gesetzgeberische Maßnahmen auf den in den Absätzen (a), (b) und (c) dieses Artikels genannten Gebieten, als sie unter gebührender Beachtung der in Artikel 5 des Übereinkommens niedergelegten in der Allgemeinen Erklärung verkörperten Grundsätze (insbesondere der Meinungsfreiheit und freien Meinungsäußerung sowie des Rechts, sich friedlich zu versammeln und friedliche Vereinigungen zu bilden) zur Erreichung der in Artikel 4 genannten Ziele zusätzliche gesetzliche Bestimmungen oder eine Änderung geltender Rechtsvorschriften oder der bestehenden Praxis für erforderlich hält. Schließlich garantiert die Verfassung des Commonwealth der Bahamas jeder Person im Commonwealth der Bahamas die Grundrechte und Grundfreiheiten des Individuums ohne Ansehung seiner Rasse oder Herkunft. Die Verfassung schreibt für den Fall der Verletzung eines dieser Rechte durch den Staat oder durch eine Privatperson die Durchführung von Gerichtsverfahren vor. Die Annahme des Übereinkommens durch das Commonwealth der Bahamas bedeutet nicht die Übernahme von Verpflichtungen, die über die Grenzen der Verfassung hinausgehen oder die Übernahme einer Verpflichtung zur Einleitung gerichtlicher Verfahren, die über die in der Verfassung vorgesehenen hinausgehen.
BAHRAIN
Unter Bezugnahme auf Art. 22 des Übereinkommens erklärt die Regierung des Staates Bahrain, daß für die Vorlage eines jeden Streitfalls zur Rechtsprechung an den Internationalen Gerichtshof gemäß dem genannten Artikel in jedem einzelnen Fall die ausdrückliche Zustimmung aller am jeweiligen Streitfall beteiligten Parteien erforderlich ist.
BARBADOS
Die Verfassung von Barbados legt die Grundrechte und -freiheiten des Menschen ohne Ansehen von Rassen oder Herkunft fest und gewährleistet diese jedermann in Barbados. Die Verfassung schreibt Gerichtsverfahren vor, die im Falle einer Verletzung eines dieser Rechte durch den Staat oder eine Privatperson einzuhalten sind. Der Beitritt zu dem Übereinkommen bedeutet nicht die Übernahme von über die Grenzen der Verfassung hinausgehenden Verpflichtungen oder die Übernahme von Verpflichtungen zur Einführung gerichtlicher Verfahren, die über die in der Verfassung vorgesehenen hinausgehen.
Die Regierung von Barbados legt den Artikel 4 des genannten Übereinkommens dahingehend aus, daß eine Vertragspartei des Übereinkommens nur dort gehalten ist, Maßnahmen auf den unter Absatz (a), (b) und (c) fallenden Gebieten zu treffen, wo angenommen wird, daß die Notwendigkeit für eine solche Gesetzgebung gegeben ist.
BELARUS (WEISSRUSSLAND)
(Anm.: Vorbehalt zu Artikel 22 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 663/1990)
BELGIEN
Um den Forderungen des Artikels 4 des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung zu entsprechen, wird das Königreich Belgien seine Gesetzgebung den Verpflichtungen anpassen, die es dadurch übernommen hat, daß es Partei dieses Übereinkommens geworden ist.
Das Königreich Belgien wünscht jedoch zu betonen, welche Bedeutung es der Tatsache beimißt, daß gemäß Artikel 4 des Übereinkommens die Annahme der unter lit. (a), (b) und (c) vorgesehenen Maßnahmen unter gebührender Beachtung der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegten Grundsätze und der in Artikel 5 des Übereinkommens ausdrücklich genannten Rechte erfolgen sollte. Das Königreich Belgien ist daher der Ansicht, daß die sich aus dem Artikel 4 ergebenden Verpflichtungen mit dem Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung und dem Recht, sich friedlich zu versammeln und friedliche Vereinigungen zu bilden, in Einklang gebracht werden muß. Diese Rechte werden in den Artikeln 19 und 20 der Allgemeinen Deklaration der Menschenrechte verkündet und wurden in den Artikeln 19 und 21 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte erneut bestätigt. Sie wurden auch in Artikel 5 Absatz (d) (viii) und (ix) dieses Übereinkommens zum Ausdruck gebracht.
Das Königreich Belgien möchte weiters betonen, welche Bedeutung es der Respektierung der Rechte beimißt, die im Europäischen Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, insbesondere in den Artikeln 10 und 11 über die Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung und der Freiheit, sich friedlich zu versammeln und friedliche Vereinigungen zu bilden, festgesetzt sind.
BULGARIEN
(Anm.: Vorbehalt zu Artikel 22 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 33/2006)
CHINA
Die Unterzeichnung und Ratifikation des genannten Übereinkommens durch die Behörden von Taiwan im Namen Chinas sind ungesetzlich, null und nichtig.
Die Volksrepublik China erklärt Vorbehalte zu den Bestimmungen des Art. 22 des Übereinkommens und fühlt sich an diesen nicht gebunden.
Ferner erhielt der Generalsekretär der Vereinten Nationen am 10. Juni 1997 eine Mitteilung betreffend den Status von Hongkong von der Regierung von China. China notifizierte dem Generalsekretär, dass das Übereinkommen mit dem von China erklärten Vorbehalt auch auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong angewendet werden wird.
Zusätzlich erhielt die Notifikation der Regierung von China folgende Erklärung:
Der Vorbehalt der Volksrepublik China im Namen der Sonderverwaltungsregion Hongkong interpretiert das Erfordernis in Art. 6 betreffend „Wiedergutmachung und Zufriedenstellung“ als erfüllt, wenn die eine oder andere dieser Formen von Entschädigung zugänglich gemacht wird und interpretiert „Zufriedenstellung“ dahingehend, dass jede Form von Entschädigung, die das diskriminierende Verhalten beendet, darin miteingeschlossen ist.
In der Folge erhielt der Generalsekretär der Vereinten Nationen am 19. Oktober 1999 eine Mitteilung betreffend den Status von Macao von der Regierung von China. China notifizierte dem Generalsekretär, dass das Übereinkommen mit dem von China erklärten Vorbehalt auch auf die Sonderverwaltungsregion Macao angewendet werden wird.
COSTA RICA
Gemäß Artikel 14 des Übereinkommens anerkennt Costa Rica die Zuständigkeit des auf Grund von Artikel 8 des Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung errichteten Komitees für die Beseitigung der rassischen Diskriminierung zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen von Personen oder Personengruppen, die seiner Hoheitsgewalt unterstehen und die behaupten, Opfer einer Verletzung irgendeines in dem Übereinkommen vorgesehenen Rechtes durch den Staat zu sein.
DÄNEMARK
(Anm.: Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. Nr. 149/1975)
DEUTSCHE DEMOKRATISCHE REPUBLIK
Die Deutsche Demokratische Republik erachtet sich an Artikel 22 des Übereinkommens, wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens auf Antrag einer der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen ist, nicht gebunden und erklärt, daß in jedem einzelnen Falle die Zustimmung aller an einer solchen Streitigkeit beteiligten Parteien für die Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.
ECUADOR
Der Minister für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Ekuador erklärt in Ausübung seines Amtes ausdrücklich, daß der Staat Ecuador auf Grund des Artikels 14 des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung die Zuständigkeit des Komitees für die Beseitigung der rassischen Diskriminierung zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen von Personen und Personengruppen anerkennt, die ihrer Hoheitsgewalt unterstehen und behaupten, Opfer der Verletzung irgendeines im genannten Übereinkommen vorgesehenen Rechtes zu sein.
FIDSCHI
(Anm.: Erklärungen bzw. Vorbehalte zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 130/2012)
FRANKREICH *)
Frankreich möchte in bezug auf Artikel 4 klarstellen, daß es den darin enthaltenen Hinweis auf die Grundsätze der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und die in Artikel 5 des Übereinkommens niedergelegten Rechte dahingehend auslegt, daß die Vertragsstaaten der Verpflichtung enthoben sind, ein Gesetz gegen die Diskriminierung zu erlassen, das mit den in diesen Instrumenten gewährleisteten Rechten auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung sowie auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit zu friedlichen Zwecken unvereinbar ist.
Hinsichtlich Artikel 6 erklärt Frankreich, daß, soweit es sich um Frankreich handelt, für die Frage der Rechtsbehelfe durch Gerichte die Bestimmungen des allgemeinen Rechts maßgeblich sind.
Im Hinblick auf Artikel 15 ist der Beitritt Frankreichs zu dem Übereinkommen nicht dahingehend auszulegen, daß dies eine Änderung seines Standpunktes in bezug auf die in dieser Bestimmung erwähnte Entschließung bedeutet.
*) In einer in der Folge eingegangenen Note führte die französische Regierung aus, daß der erste Absatz der obigen Erklärung nicht eine Einschränkung der Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens hinsichtlich der französischen Regierung bedeutet, sondern nur deren Auslegung des Artikels 4 des Übereinkommens festhalten soll.
GUYANA
Die Regierung der Republik Guyana legt die Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht dahingehend aus, daß sie ihm irgendeine Verpflichtung, die über die durch die Verfassung von Guyana gesetzten Grenzen hinausgeht, oder irgendeine Verpflichtung zur Einleitung von Gerichtsverfahren auferlegen, die über die in dieser Verfassung vorgesehenen hinausgeht.
INDIEN
Die Regierung Indiens erklärt, daß für die Vorlage einer Streitigkeit zur Entscheidung an den Internationalen Gerichtshof im Sinne des Artikels 22 des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung in jedem einzelnen Falle die Zustimmung aller Streitparteien erforderlich ist.
INDONESIEN
Die Regierung der Republik Indonesien erachtet sich nicht an Art. 22 gebunden und vertritt den Standpunkt, dass Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung [des Übereinkommens], die nicht mittels der in diesem Artikel vorgesehenen Wege beigelegt werden können, dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden können, jedoch nur mit Zustimmung aller Streitparteien.
IRAK
Der Irak akzeptiert die Bestimmungen des Artikels 22 des Übereinkommens hinsichtlich der bindend vorgeschriebenen Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes nicht. Die Republik Irak erachtet sich an die Bestimmungen des Artikels 22 des Übereinkommens nicht gebunden und hält es für notwendig, daß in allen Fällen die Zustimmung aller Streitparteien eingeholt wird, ehe der Fall dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt wird.
IRLAND
Art. 4 des Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung sieht vor, dass die in lit. a, b und c beschriebenen Maßnahmen mit gebotener Rücksicht auf die in der Allgemeinen Erklärung über Menschenrechte und insbesondere die in dessen Art. 5 festgehaltenen Grundsätze gesetzt werden sollen. Irland geht deshalb davon aus, dass aufgrund solcher Maßnahmen das Recht auf Meinungsfreiheit und -äußerung sowie das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigung nicht gefährdet werden dürfe. Diese Rechte sind in Art. 19 und 20 der Allgemeinen Erklärung für Menschenrechte festgehalten; sie wurden von der Generalversammlung der Vereinten Nationen bei der Annahme von Art. 19 und 21 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte bestätigt und es verweisen Art. 5 lit. d VIII und IX des vorliegenden Übereinkommens auf sie.
ISRAEL
betrachtet sich nicht als durch Artikel 22 des Übereinkommens gebunden.
ITALIEN
(a) Die in Artikel 4 des Übereinkommens vorgesehenen und in den Absätzen (a) und (b) dieses Artikels im einzelnen beschriebenen positiven Maßnahmen, die darauf abzielen, jedes Aufreizen zu einer Diskriminierung oder alle diskriminierenden Handlungen auszumerzen, sind, wie dieser Artikel es vorsieht, „unter gebührender Beachtung der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte enthaltenen Grundsätze und der in Artikel 5 dieses Übereinkommens ausdrücklich genannten Rechte“ auszulegen. Folglich dürfen die aus dem vorgenannten Artikel 4 sich ableitenden Verpflichtungen nicht das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung sowie das Recht, sich friedlich zu versammeln und friedliche Vereinigungen zu bilden, die in den Artikel 19 und 20 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind, von der Generalversammlung der Vereinten Nationen durch die Annahme der Artikel 19 und 21 des Internationalen Pakts über die bürgerlichen und politischen Rechte bestätigt wurden und auf die in Artikel 5 Absatz (d) (viii) und (ix) des Übereinkommens hingewiesen wird, gefährden. Tatsächlich hält sich die italienische Regierung gemäß den Verpflichtungen, die sich aus den Artikeln 55 (c) und 56 der Satzung der Vereinten Nationen ergeben, an den in Artikel 29 (2) der Allgemeinen Erklärung festgelegten Grundsatz, demzufolge „jeder Mensch in Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen ist, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zwecke vorsieht, um die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten der anderen zu gewährleisten und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und der allgemeinen Wohlfahrt in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen“.
(b) Gemäß Artikel 6 des Übereinkommens ist jedem Menschen gegen Akte rassischer Diskriminierung, die seine persönlichen Rechte und Grundfreiheiten verletzen, wirksame Abhilfe durch die ordentlichen Gerichte innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches gewährleistet. Schadenersatzansprüche für alle infolge von Akten rassischer Diskriminierung erlittenen Schäden sind gegen die Personen geltend zu machen, die für die böswilligen oder verbrecherischen Handlungen verantwortlich sind, die diese Schäden, verursacht haben.
Ferner hat Italien am 8. Mai 1978 folgende Erklärung abgegeben:
Unter Bezugnahme auf Artikel 14 Abs. 1 des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, das am 7. März 1966 in New York zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, anerkennt die Regierung der Republik Italien die Zuständigkeit des durch das genannte Übereinkommen gegründeten Komitees für die Beseitigung der rassischen Diskriminierung zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen von Personen oder Personengruppen, die unter die italienische Hoheitsgewalt fallen und behaupten, Opfer einer Verletzung irgendeines im Übereinkommen vorgesehenen Rechtes durch Italien zu sein.
Die Regierung der Republik Italien anerkennt diese Zuständigkeit unter der Voraussetzung, daß das Komitee für die Beseitigung der rassischen Diskriminierung keine Mitteilung prüft, ohne sich zu vergewissern, daß die betreffende Angelegenheit nicht von einem anderen internationalen Untersuchungsorgan oder Organ zur Beilegung geprüft wird oder bereits geprüft wurde.
JAMAIKA
Die Verfassung vom Jamaika legt die Grundrechte und -freiheiten des Menschen ohne Ansehen von Rasse oder Herkunft fest und gewährleistet diese jedermann in Jamaika. Die Verfassung schreibt Gerichtsverfahren vor, die im Falle einer Verletzung eines dieser Rechte durch den Staat oder eine Privatperson einzuhalten sind. Die Ratifizierung des Übereinkommens durch Jamaika bedeutet nicht die Übernahme von über die Grenzen der Verfassung hinausgehenden Verpflichtungen oder die Übernahme einer Verpflichtung zur Einführung von gerichtlichen Verfahren, die über die in der Verfassung vorgesehenen hinausgehen.
JAPAN
Mit der Anwendung von Art. 4 lit. a und b des genannten Übereinkommens kommt Japan seinen Verpflichtungen in dem Ausmaß nach, als die Erfüllung seiner Verpflichtungen mit den in der Verfassung von Japan garantierten Rechten der Versammlungsfreiheit, Vereinigung sowie der Meinungsfreiheit und anderen Rechten vereinbar ist, vor allem hinsichtlich des Satzes „unter gebührender Hinsicht auf die in der Allgemeinen Erklärung für Menschenrechte festgehaltenen Grundsätze und die in Art. 5 des Übereinkommens ausdrücklich festgeschriebenen Rechte“ gemäß Art. 4.
JEMEN
Die Volksdemokratische Republik Jemen erachtet sich an die Bestimmungen des Artikels 22 des Übereinkommens, wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens auf Antrag einer der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen ist, nicht gebunden und erklärt, daß in jedem einzelnen Falle die Zustimmung aller an einer solchen Streitigkeit beteiligten Parteien für die Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.
In bezug auf Art. 5 lit. c und Art. 5 lit. d Z iv und vii.
KUBA
Die Revolutionsregierung der Republik Kuba nimmt die Bestimmung des Artikels 22 des Übereinkommens, wonach Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten dem Internationalen Gerichtshof vorzulegen sind, nicht an, da nach ihrer Ansicht solche Streitigkeiten ausschließlich durch die im Übereinkommen ausdrücklich vorgesehenen Verfahren oder durch Verhandlungen zwischen den Streitparteien auf diplomatischem Weg geregelt werden sollten.
KUWAIT
Die Regierung des Staates Kuwait erachtet sich an die Bestimmungen des Artikels 22 des Übereinkommens, wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens auf Antrag einer Streitpartei dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen ist, nicht gebunden und erklärt, daß in jedem einzelnen Falle die Zustimmung aller an einer solchen Streitigkeit beteiligten Parteien für die Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.
LIBANON
Die Republik Libanon erachtet sich an die Bestimmungen des Artikels 22 des Übereinkommens, wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens auf Antrag einer Streitpartei dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen ist, nicht gebunden und erklärt, daß in jedem einzelnen Falle die Zustimmung aller an einer solchen Streitigkeit beteiligten Staaten für die Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.
LIBYEN
Das Königreich Libyen erachtet sich an die Bestimmungen des Artikels 22 des Übereinkommens, wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens auf Antrag einer der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen ist, nicht gebunden und erklärt, daß in jedem einzelnen Falle die Zustimmung aller an einer solchen Streitigkeit beteiligten Parteien für die Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.
MADAGASKAR
Die Regierung der Republik Madagaskar erachtet sich an die Bestimmungen des Artikels 22 des Übereinkommens, wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens auf Antrag einer der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen ist, nicht gebunden und erklärt, daß in jedem einzelnen Falle die Zustimmung aller an einer solchen Streitigkeit beteiligten Parteien für die Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.
MALTA
Die Regierung von Malta möchte ihre Auslegung bestimmter Artikel des Übereinkommens festhalten.
Sie interpretiert Artikel 4 dahingehend, daß eine Vertragspartei des Übereinkommens gehalten ist, weitere Maßnahmen auf den unter Absatz (a), (b) und (c) dieses Artikels fallenden Gebieten zu treffen, falls sie unter gebührender Beachtung der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegten Grundsätze und der in Artikel 5 des Übereinkommens angeführten Rechte der Ansicht ist, daß sich die Notwendigkeit zur Erlassung eines „ad hoc“ Gesetzes in Ergänzung oder Abänderung des geltenden Rechts und der bestehenden Übung ergibt, um jeder Handlung einer rassischen Diskriminierung ein Ende zu setzen.
Ferner legt die Regierung von Malta die Bestimmungen des Artikels 6 betreffend „Entschädigung oder Genugtuung“ als erfüllt aus, wenn die eine oder andere dieser Formen der Abhilfe geleistet wird, und interpretiert den Ausdruck „Genugtuung“ dahin, daß er jede Form der Abhilfe einschließt, die eine Beendigung des diskriminierenden Verhaltens bewirkt.
MAROKKO
Das Königreich Marokko erachtet sich an die Bestimmungen des Artikels 22 des Übereinkommens, wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens auf Antrag einer der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen ist, nicht gebunden. Das Königreich Marokko erklärt, daß in jedem einzelnen Falle die Zustimmung aller an einer solchen Streitigkeit beteiligten Parteien für die Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.
MOLDAU
Die Regierung der Republik Moldau hat am 6. März 2014 das „Amt für interethnische Beziehungen“ als die zuständige Einrichtung im Sinne des Art. 14 Abs. 2 des Übereinkommens benannt.
MONACO
Vorbehalt zu Art. 2 Abs. 1:
Monaco behält sich das Recht vor, seine eigenen Gesetzesbestimmungen betreffend die Zulassung von Fremden zum Arbeitsmarkt des Fürstentums anzuwenden.
Vorbehalt zu Art. 4:
Monaco interpretiert den Verweis in diesem Artikel zu den Grundsätzen der Allgemeinen Erklärung für Menschenrechte sowie zu den in Art. 5 dieses Übereinkommens aufgezählten Rechten so, dass Vertragsparteien von der Verpflichtung entbunden werden, hemmende Gesetze, die unvereinbar sind mit Meinungsfreiheit und -äußerung sowie der Freiheit zur friedlichen Versammlung und Vereinigung, die von diesen Dokumenten garantiert werden, zu erlassen.
MONGOLEI
(Anm.: Vorbehalt zu Artikel 22 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 33/2006)
MOSAMBIK
Vorbehalt:
Die Volksrepublik Mosambik betrachtet sich nicht als gebunden durch die Bestimmung des Artikels 22 und möchte nochmals feststellen, daß für die Vorlage eines Streitfalls zur Entscheidung an den Internationalen Gerichtshof gemäß dem genannten Artikel in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller am jeweiligen Streitfall beteiligten Parteien erforderlich ist.
NEPAL
Die Verfassung Nepals enthält Bestimmungen zum Schutze der Rechte des Einzelnen, einschließlich des Rechtes auf Redefreiheit und freie Meinungsäußerung, des Rechtes zur Bildung von parteipolitisch nicht motivierten Vereinen und Vereinigungen sowie des Rechtes auf freies Bekenntnis der Religion; keine Bestimmung des Übereinkommens darf dahingehend aufgefaßt werden, daß gesetzliche Regelungen oder andere Maßnahmen von Seiten Nepals verlangt oder gutgeheißen werden, die mit den Bestimmungen der Verfassung Nepals unvereinbar sind.
Die Regierung Seiner Majestät interpretiert Artikel 4 des genannten Übereinkommens dahingehend, daß eine Vertragspartei des Übereinkommens nur dann gehalten ist, weitere Maßnahmen der Gesetzgebung auf den unter Absatz (a), (b) und (c) dieses Artikels fallenden Gebieten zu treffen, wenn die Regierung Seiner Majestät unter gebührender Beachtung der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegten Grundsätze vielleicht der Ansicht ist, daß gewisse legislative Ergänzungen oder Abänderungen des geltenden Rechts und der bestehenden Übung auf diesen Gebieten für die Erreichung des im vorangehenden Teil des Artikels 4 angeführten Zieles notwendig sind. Die Regierung Seiner Majestät legt das Erfordernis des Artikels 6 betreffend „Entschädigung oder Genugtuung“ als erfüllt aus, wenn die eine oder andere dieser Formen der Abhilfe geleistet wird; ferner interpretiert sie den Ausdruck „Genugtuung“ dahin, daß er jede Form der Abhilfe einschließt, die eine Beendigung des diskriminierenden Verhaltens bewirkt.
Die Regierung Seiner Majestät erachtet sich an die Bestimmung des Artikels 22 des Übereinkommens, wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens auf Antrag einer der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen ist, nicht gebunden.
NIEDERLANDE
Gemäß Artikel 14 Absatz 1 des am 7. März 1966 in New York geschlossenen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung anerkennt das Königreich der Niederlande für das Königreich in Europa, Surinam und die Niederländischen Antillen die Zuständigkeit des Komitees für die Beseitigung der rassischen Diskriminierung zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen von Personen oder Personengruppen, die seiner Hoheitsgewalt unterstehen und die behaupten, Opfer einer Verletzung irgendeines in dem vorgenannten Übereinkommen vorgesehenen Rechtes durch das Königreich der Niederlande zu sein.
NORWEGEN
Die norwegische Regierung anerkennt die Zuständigkeit des Komitees für die Beseitigung rassischer Diskriminierung zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen von Personen und Personengruppen, die der Hoheitsgewalt Norwegens unterstehen und behaupten, Opfer der Verletzung irgendeines im Übereinkommen vom 21. Dezember 1965 über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung vorgesehenen Rechtes zu sein, gemäß den Bestimmungen des Artikels 14 des genannten Übereinkommens und mit dem Vorbehalt, daß das Komitee keine Mitteilung einer Person oder Personengruppe prüft, ohne sich zu vergewissern, daß die betreffende Angelegenheit nicht in einem anderen internationalen Untersuchungsverfahren oder Verfahren zur Beilegung geprüft; wird oder wurde.
PAPUA-NEUGUINEA
Vorbehalt:
Die Regierung von Papua-Neuguinea legt Artikel 4 des Übereinkommens dahin gehend aus, daß jede Vertragspartei nur insoweit verpflichtet ist, zusätzliche gesetzgeberische Maßnahmen auf den von den Absätzen (a), (b) und (c) des Artikels betroffenen Gebieten zu treffen, als sie es in gebührender Berücksichtigung der in Artikel 5 des Übereinkommens enthaltenen allgemeinen Erklärung für notwendig erachtet, bestehende Rechtsvorschriften und Praktiken zu ergänzen oder abzuändern, um den Bestimmungen des Artikels 4 Wirksamkeit zu verschaffen. Außerdem sind in der Verfassung von Papua-Neuguinea allen Personen ungeachtet ihrer Rasse oder ihres Herkunftsortes bestimmte Grundrechte und -freiheiten gewährleistet. Die Verfassung sieht auch den Rechtsschutz dieser Rechte und Freiheiten vor. Die Annahme dieses Übereinkommens bedeutet daher nicht die Annahme seitens der Regierung von Papua-Neuguinea von Verpflichtungen, die über die in der Verfassung vorgesehenen hinausgehen, noch bedeutet sie die Annahme einer Verpflichtung zur Einführung eines Rechtsverfahrens, das über das in der Verfassung vorgesehene hinausgeht.
POLEN
(Anm.: Vorbehalt zu Artikel 22 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 33/2006)
RUANDA
(Anm.: Erklärungen bzw. Vorbehalte zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 130/2012)
RUMÄNIEN
(Anm.: Vorbehalt zu Artikel 22 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 33/2006)
SCHWEDEN
... Schweden anerkennt die Zuständigkeit des Komitees für die Beseitigung der rassischen Diskriminierung zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen von Personen oder Personengruppen, die der Hoheitsgewalt Schwedens unterstehen und die behaupten, Opfer einer Verletzung irgendeines in dem Übereinkommen vorgesehenen Rechtes durch Schweden zu sein, mit dem Vorbehalt, daß das Komitee eine Mitteilung von einer Person oder Personengruppe nur dann prüft, wenn es festgestellt hat, daß dieselbe Angelegenheit nicht im Rahmen eines anderen internationalen Untersuchungs- oder Regelungsverfahrens geprüft wird oder geprüft worden ist.
SCHWEIZ
Vorbehalt zu Art. 4:
Die Schweiz behält sich das Recht vor, die gesetzlich notwendigen Maßnahmen für die Umsetzung von Art. 4 zu treffen, unter gebührender Rücksichtnahme auf Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit, inter alia in der Allgemeinen Erklärung für Menschenrechte festgehalten.
Vorbehalt zu Art. 2 Abs. 1 lit. a:
Die Schweiz behält sich das Recht vor, ihre rechtlichen Bestimmungen betreffend die Zulassung von Fremden zum Schweizerischen Markt anzuwenden.
SOWJETUNION
(Anm.: Vorbehalt zu Artikel 22 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 663/1990)
SPANIEN
(Anm.: Vorbehalt zu Artikel 22 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 33/2006)
SYRIEN
Die Arabische Republik Syrien erachtet sich an die Bestimmungen des Artikels 22 des Übereinkommens, wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens auf Antrag einer der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen ist, nicht gebunden. Die Arabische Republik Syrien erklärt, daß in jedem einzelnen Falle die Zustimmung aller an einer solchen Streitigkeit beteiligten Parteien für die Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.
THAILAND
Das Königreich Thailand interpretiert und wendet die Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht dahingehend an, dass sie dem Königreich Thailand Verpflichtungen auferlegen, die über die Grenzen der Verfassung und der Gesetze von Thailand hinausgehen. Zusätzlich sollen eine solche Interpretation und Anwendung innerhalb der durch internationale Menschenrechtsdokumente, deren Vertragspartei Thailand ist, auferlegten Verpflichtungen stehen bzw. mit diesen übereinstimmen.
Vorbehalte:
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 4 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 219/2017)
Das Königreich Thailand erachtet sich nicht an die Bestimmungen von Art. 22 dieses Übereinkommens gebunden.
TONGA
Vorbehalt
In dem Maß, als ein Grund und Boden in Tonga betreffendes Gesetz die Veräußerung von Grund und Boden durch die eingeborenen Bewohner untersagt oder beschränkt, die in Artikel 5 lit. d v nicht erfüllt, behält sich das Königreich Tonga, sofern solche Gesetze ergangen sind, das Recht vor, das Übereinkommen auf Tonga nicht anzuwenden.
(Anm.: Vorbehalte zu Artikel 5 Buchstabe c und Artikeln 2, 3 und 5 Buchstabe e v zurückgezogen mit BGBl. Nr. 496/1979)
Erklärung
Zweitens wünscht das Königreich Tonga seine Auslegung bestimmter Artikel des Übereinkommens darzulegen. Es legt Artikel 4 so aus, daß er einer Partei des Übereinkommens vorschreibt, weitere gesetzliche Maßnahmen auf den durch lit. a, b und c dieses Artikels geregelten Gebieten nur insoweit zu ergreifen, als sie unter entsprechender Berücksichtigung der in die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte aufgenommenen Grundsätze und der in Artikel 5 des Übereinkommens ausdrücklich festgelegten Rechte (insbesondere des Rechtes auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung, sowie des Rechtes, sich friedlich zu versammeln und friedliche Vereinigungen zu bilden) der Ansicht ist, daß eine gewisse gesetzliche Ergänzung und Änderung des geltenden Rechts und der bestehenden Praxis auf diesen Gebieten zur Erreichung des im ersten Teil des Artikels 4 dargelegten Ziels notwendig ist. Ferner legt das Königreich Tonga die Vorschrift des Artikels 6 bezüglich „Entschädigung oder Genugtuung“ so aus, daß sie dann erfüllt ist, sobald die eine oder die andere Form der Wiedergutmachung verfügbar ist, und legt „Genugtuung“ so aus, daß diese jede Form der Wiedergutmachung umfaßt, die die Einstellung des diskriminierenden Verhaltens bewirkt. Außerdem legt es Artikel 20 und die anderen einschlägigen Bestimmungen des Teiles III des Übereinkommens so aus, daß sie im Falle der Nichtannahme eines Vorbehaltes bedeuten, daß der Staat der den Vorbehalt erklärt, nicht Partei des Übereinkommens wird.
TSCHECHOSLOWAKEI
(Anm.: Vorbehalt zu Artikel 22 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 33/2006)
TÜRKEI
Die Republik Türkei erklärt, dass sie die Bestimmungen dieses Übereinkommens nur gegenüber jenen Staaten anwenden wird, mit denen sie diplomatische Beziehungen unterhält. Die Republik Türkei erklärt, dass dieses Übereinkommen ausschließlich hinsichtlich des Staatsgebiets, in dem die Verfassung und das Rechts- und Verwaltungssystem der Republik Türkei angewendet werden, ratifiziert wird.
Die Republik Türkei erachtet sich an die Bestimmungen des Art. 22 des Übereinkommens nicht gebunden. Für die Vorlage einer Streitigkeit über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens, bei welcher die Republik Türkei Partei ist, an den Internationalen Gerichtshof ist in jedem einzelnen Fall die ausdrückliche Zustimmung der Republik Türkei erforderlich.
UKRAINE
(Anm.: Vorbehalt zu Artikel 22 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 663/1990)
UNGARN
(Anm.: Vorbehalt zu Artikel 22 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 663/1990)
URUGUAY
Die Regierung von Uruguay anerkennt die Zuständigkeit des Komitees für die Beseitigung der rassischen Diskriminierung gemäß Artikel 14 des Übereinkommens.
VEREINIGTE STAATEN
I. Die Zustimmung des Senates ist Gegenstand folgender Vorbehalte:
Dass die Verfassung und die Gesetze der Vereinigten Staaten weit reichenden Schutz für Redefreiheit, Freiheit der Meinungsäußerung, und Versammlungsfreiheit beinhalten. In diesem Sinne anerkennen die Vereinigten Staaten keine Verpflichtung aufgrund dieses Übereinkommens, vor allem gemäß Art. 4 und 7, die diese Rechte im Zuge von legislativen oder anderen Maßnahmen einschränken würden, in dem Sinne, dass sie durch die Verfassung sowie die Gesetze der Vereinigten Staaten geschützt sind.
Dass die Verfassung und die Gesetze der Vereinigten Staaten weit reichenden Schutz gegen Diskriminierung gewähren, wobei bedeutende Bereiche von Tätigkeiten, die nicht auf Regierungsebene stattfinden, erfasst werden. Die Privatsphäre des Einzelnen sowie die Freiheit von staatlicher Einmischung in private Angelegenheiten sind überdies auch als grundsätzliche Werte, die unsere freie und demokratische Gesellschaft gestalten, anerkannt. Die Vereinigten Staaten gehen davon aus, dass die Kennzeichnung von den aufgrund dieses Übereinkommens geschützten Rechten gemäß Art. 1 in Bereichen des „öffentlichen Lebens“ eine ähnliche Unterscheidung widerspiegelt zwischen Bereichen öffentlicher Verhaltensweisen, die üblicherweise Gegenstand staatlicher Regelungen sind sowie privaten Bereichen. In dem Sinne, dass das Übereinkommen eine breitere Regelung privater Verhaltensweisen fordert, anerkennen die Vereinigten Staaten keine Verpflichtung aufgrund dieses Übereinkommens, Gesetze zu erlassen oder andere Maßnahmen gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. c und lit. d, Art. 3 und Art. 5 betreffend privater Verhaltensweisen zu ergreifen, die nicht aufgrund der Verfassung und der Gesetze der Vereinigten Staaten vorgeschrieben sind.
II. Die Zustimmung des Senates ist Gegenstand folgender Übereinkunft, die für die Verpflichtungen der Vereinigten Staaten aufgrund dieses Übereinkommens angewendet wird:
Dass die Vereinigten Staaten davon ausgehen, dass dieses Übereinkommen von der Bundesregierung so umgesetzt wird, dass sie Gerichtsbarkeit über die darin abgedeckten Bereiche ausübt, anderenfalls die bundesstaatlichen und lokalen Regierungen. Wenn bundesstaatliche und lokale Regierungen Gerichtsbarkeit über solche Angelegenheiten ausüben, wird die Bundesregierung, wenn notwendig, geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Erfüllung dieses Übereinkommens zu sichern.
III. Die Zustimmung des Senates ist Gegenstand folgender Erklärung:
Dass die Vereinigten Staaten erklären, dass die Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht unmittelbar anwendbar sind.
VEREINIGTES KÖNIGREICH VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND
Bei der Unterzeichnung
Nach Maßgabe des folgenden Vorbehaltes und der nachstehenden Erklärungen hinsichtlich der Auslegung:
Erstens muß das Vereinigte Königreich unter den gegebenen, durch die Machtergreifung durch das illegale Regime in Rhodesien eingetretenen Umständen unter dem Vorbehalt des Rechtes unterzeichnen, das Übereinkommen auf Rhodesien nicht anzuwenden, sofern und solange das Vereinigte Königreich den Generalsekretär der Vereinten Nationen nicht davon verständigt, daß es in der Lage ist, sicherzustellen, daß die durch das Übereinkommen auferlegten Verpflichtungen in bezug auf dieses Territorium voll erfüllt werden können.
Zweitens möchte das Vereinigte Königreich seine Auslegung bestimmter Artikel des Übereinkommens festhalten. Es interpretiert Artikel 4 dahingehend, daß eine Vertragspartei des Übereinkommens nur dann gehalten ist, weitere Maßnahmen der Gesetzgebung auf den unter Absatz (a), (b) und (c) dieses Artikels fallenden Gebieten zu treffen, wenn sie unter gebührender Beachtung der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegten Grundsätze und der in Artikel 5 des Übereinkommens ausdrücklich angeführten Rechte (insbesondere des Rechtes auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung und des Rechtes auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit zu friedlichen Zwecken) vielleicht der Ansicht ist, daß gewisse legislative Ergänzungen oder Abänderungen des geltenden Rechts und der bestehenden Übung auf diesen Gebieten für die Erreichung des im vorangehenden Teil des Artikels 4 angeführten Zieles notwendig sind. Ferner legt das Vereinigte Königreich das Erfordernis des Artikels 6 betreffend „Entschädigung oder Genugtuung“ als erfüllt aus, wenn die eine oder andere dieser Formen der Abhilfe geleistet wird, und es interpretiert außerdem den Ausdruck „Genugtuung“ dahin, daß er jede Form der Abhilfe einschließt, die eine Beendigung des diskriminierenden Verhaltens bewirkt. Überdies legt es Artikel 20 und die anderen damit zusammenhängenden Bestimmungen des Teiles III des Übereinkommens in dem Sinne aus, daß ein Staat, der einen Vorbehalt macht, dann nicht Vertragspartei des Übereinkommens wird, wenn dieser Vorbehalt nicht angenommen wird.
Bei der Ratifizierung
Erstens werden der zur Zeit der Unterzeichnung des Übereinkommens vom Vereinigten Königreich gemachte Vorbehalt und die hiebei abgegebenen Erklärungen hinsichtlich der Auslegung aufrechterhalten.
Zweitens ist das Vereinigte Königreich nicht der Ansicht, daß die Gesetze über Einwanderer aus dem Commonwealth / Commonwealth Immigrants Acts / aus 1962 und 1968 oder deren Anwendung eine rassische Diskriminierung im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 oder einer anderen Bestimmung des Übereinkommens bewirken, und es behält sich uneingeschränkt das Recht vor, diese Gesetze weiter anzuwenden.
Schließlich, soweit möglicherweise ein Gesetz in bezug auf Wahlen auf den Fidschiinseln den in Artikel 5 (c) angeführten Verpflichtungen nicht entspricht oder ein Gesetz über Grundbesitz auf den Fidschiinseln, das die Veräußerung von Grundbesitz durch einheimische Bewohner verbietet oder einschränkt, den in Artikel 5 (d) (v) angeführten Verpflichtungen nicht entspricht oder das Schulwesen der Fidschiinseln den in Artikel 2, 3 oder 5 (e) (v) angeführten Verpflichtungen nicht entspricht, behält sich das Vereinigte Königreich das Recht vor, das Übereinkommen auf die Fidschiinseln nicht anzuwenden.
VIETNAM
Erklärung:
(1) Die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam erklärt, daß die Bestimmungen des Artikels 17 (1) und des Artikels 18 (1) des Übereinkommens, auf Grund derer eine Anzahl von Staaten der Möglichkeit beraubt sind, Mitglieder des genannten Übereinkommens zu werden, eine Diskriminierung darstellen und ist der Ansicht, daß gemäß dem Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten, das Übereinkommen allen Staaten ohne jede Diskriminierung oder Einschränkung zur Teilnahme offenstehen sollte.
Vorbehalt:
(2) Die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam betrachtet sich nicht als gebunden durch die Bestimmung des Artikels 22 des Übereinkommens und ist der Auffassung, daß für die Vorlage eines Streitfalls betreffend die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens zur Entscheidung an den Internationalen Gerichtshof die Zustimmung aller Streitparteien erforderlich ist.
Präambel/Promulgationsklausel
Nachdem das am 7. März 1966 in New York zur Unterzeichnung aufgelegte Internationale Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, dessen Artikel 1 und 2 verfassungsändernde Bestimmungen enthalten, samt Erklärung der Republik Österreich zu Artikel 4 des Übereinkommens, welches Vertragswerk also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen samt Erklärung für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES ÜBEREINKOMMENS
IN DER ERWÄGUNG, daß die Satzung der Vereinten Nationen auf die Grundsätze der allen Menschen angeborenen Würde und Gleichheit gegründet ist und daß alle Mitgliedstaaten gelobt haben, gemeinsam und einzeln im Zusammenwirken mit der Organisation Maßnahmen zu treffen, um eines der Ziele der Vereinten Nationen zu verwirklichen, das darin besteht, die allgemeine Achtung und Beachtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu fördern und zu bestärken;
IN DER ERWÄGUNG, daß die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte feierlich feststellt, daß alle Menschen frei und an Würde und Rechten gleich geboren sind und daß jeder ohne Unterschied jeglicher Art, insbesondere der Rasse, der Hautfarbe oder der nationalen Abstammung, auf alle in ihr niedergelegten Rechte und Freiheiten Anspruch hat;
IN DER ERWÄGUNG, daß alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind und Anspruch auf gleichen Schutz des Gesetzes gegen jede Diskriminierung und gegen jede Aufreizung zur Diskriminierung haben;
IN DER ERWÄGUNG, daß die Vereinten Nationen den Kolonialismus und alle damit verbundenen Praktiken der Segregation und der Diskriminierung, in welcher Form und wo immer sie auch bestehen, verurteilt haben und daß die Erklärung über die Gewährung der Unabhängigkeit an Kolonialländer und -völker vom 14. Dezember 1960 [Resolution 1514 (XV) der Generalversammlung] die Notwendigkeit ihrer raschen und bedingungslosen Beendigung bekräftigt und feierlich verkündet hat;
IN DER ERWÄGUNG, daß die Erklärung der Vereinten Nationen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung vom 20. November 1963 [Resolution 1904 (XVIII) der Generalversammlung] feierlich die Notwendigkeit bekräftigt, rassische Diskriminierung in allen ihren Erscheinungsformen überall in der Welt rasch zu beseitigen sowie Verständnis und Achtung für die Wünsche der menschlichen Person zu sichern;
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß jede Lehre von einer auf Rassenunterschiede gegründeten Überlegenheit wissenschaftlich falsch, moralisch verwerflich, sozial ungerecht und gefährlich ist und daß eine Berechtigung für rassische Diskriminierung in Theorie oder Praxis nirgends gegeben ist;
UNTER NEUERLICHER BEKRÄFTIGUNG, daß die Diskriminierung zwischen Menschen auf Grund von Rasse, Hautfarbe oder ethnischer Herkunft ein Hemmnis für freundschaftliche und friedliche Beziehungen zwischen den Völkern ist und den Frieden und die Sicherheit zwischen den Völkern sowie das harmonische Zusammenleben der Menschen, sogar innerhalb ein und desselben Staates, stören kann;
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß das Bestehen von rassischen Schranken mit den Idealen jeder menschlichen Gesellschaft unvereinbar ist;
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