KONSULARVERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER SOZIALISTISCHEN REPUBLIK RUMÄNIEN
Sonstige Textteile
Nachdem der am 24. September 1970 in Wien unterzeichnete Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien, welcher also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 31. Mai 1972
Ratifikationstext
Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Vertrag sind am 12. Juli 1972 ausgetauscht worden; der Vertrag ist daher gemäß seinem Art. 55 am 11. August 1972 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Sozialistische Republik Rumänien vom Wunsche geleitet, ihre konsularischen Beziehungen zu regeln und so zur Entwicklung der Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf der Grundlage der Achtung der Grundsätze der Souveränität und der nationalen Unabhängigkeit, der rechtlichen Gleichheit, der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten und des gegenseitigen Vorteiles beizutragen, haben beschlossen, einen Konsularvertrag zu schließen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.),
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Vertrages haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
der Ausdruck “konsularische Vertretung” bezeichnet jedes Generalkonsulat, Konsulat, Vizekonsulat und jede Konsularagentur;
der Ausdruck “Konsularbezirk” bezeichnet das einer konsularischen Vertretung für die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben zugeteilte Gebiet;
der Ausdruck “Leiter der konsularischen Vertretung” bezeichnet eine Person, die beauftragt ist, in dieser Eigenschaft tätig zu sein;
der Ausdruck “Konsul” bezeichnet jede mit der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben beauftragte Person, einschließlich des Leiters der konsularischen Vertretung;
der Ausdruck “Bediensteter des Verwaltungs- oder technischen Personals” bezeichnet jede in dieser Eigenschaft in der konsularischen Vertretung beschäftigte Person;
der Ausdruck “Mitglied des dienstlichen Hauspersonals” bezeichnet jede als Hausbediensteter bei einer konsularischen Vertretung beschäftigte Person;
der Ausdruck “Mitglied der konsularischen Vertretung” bezeichnet die Konsuln, die Bediensteten des Verwaltungs- oder technischen Personals und die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals;
der Ausdruck “Mitglied des konsularischen Personals” bezeichnet die Konsuln mit Ausnahme des Leiters der konsularischen Vertretung, die Bediensteten des Verwaltungs- oder technischen Personals und die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals;
der Ausdruck “Mitglied des Privatpersonals” bezeichnet eine ausschließlich im privaten Dienst eines Mitglieds der konsularischen Vertretung beschäftigte Person;
der Ausdruck “Familienangehörige” bezeichnet den Ehegatten des Mitgliedes einer konsularischen Vertretung, die Kinder und die Eltern des Mitgliedes und seines Ehegatten, soweit diese Personen dem Haushalt des Mitgliedes angehören und von ihm erhalten werden;
der Ausdruck “konsularische Räumlichkeiten” bezeichnet ungeachtet der Eigentumsverhältnisse die Gebäude oder Gebäudeteile und das dazugehörende Gelände, die ausschließlich für die Zwecke der konsularischen Vertretung benützt werden;
der Ausdruck “konsularische Archive” umfaßt alle Papiere, Schriftstücke, Korrespondenzen, Bücher, Filme, Tonbänder und Register der konsularischen Vertretung sowie die Schlüsselmittel und Chiffriergeräte, die Karteien und die zum Schutz oder zur Aufbewahrung derselben bestimmten Einrichtungsgegenstände;
der Ausdruck “Schiff des Entsendestaates” bezeichnet jedes See- oder Binnenschiff, das nach den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Entsendestaates dessen Nationalität hat;
(2) Die Bestimmungen dieses Vertrages, die sich auf Staatsangehörige des Entsendestaates beziehen, sind auf juristische Personen einschließlich der Handelsgesellschaften, die nach den Gesetzen oder sonstigen Rechtsvorschriften des Entsendestaates errichtet worden sind und in ihm ihren Sitz haben, sinngemäß anzuwenden.
KAPITEL I
Konsularische Beziehungen im allgemeinen
Artikel 2
Errichtung konsularischer Vertretungen
(1) Jede Vertragspartei kann auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei mit deren Zustimmung konsularische Vertretungen errichten.
(2) Sitz, Rang und Konsularbezirk der konsularischen Vertretung werden im Einvernehmen zwischen den Vertragsstaaten bestimmt.
(3) Änderungen des Sitzes, des Ranges oder des Konsularbezirkes der konsularischen Vertretung werden im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien bestimmt.
Artikel 3
Bestallungsschreiben und Exequatur
(1) Der Entsendestaat übermittelt dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaates auf diplomatischem Weg das Bestallungsschreiben.
(2) Das Bestallungsschreiben bescheinigt die Eigenschaft des Leiters der konsularischen Vertretung und gibt seinen Familiennamen und Vornamen, seine Klasse, den Konsularbezirk und den Sitz der konsularischen Vertretung an.
(3) Der Leiter der konsularischen Vertretung wird zur Ausübung seiner Amtstätigkeit vom Empfangsstaat auf Grund der vorgelegten Bestallungsurkunde durch eine in Form eines Exequaturs erteilte Ermächtigung zugelassen.
(4) Bis zur Erteilung des Exequaturs kann der Leiter der konsularischen Vertretung vom Empfangsstaat durch eine vorläufige Ermächtigung zur Ausübung seiner Amtstätigkeit zugelassen werden. In einem solchen Fall ist dieser Vertrag auf ihn anzuwenden.
Artikel 4
Notifizierung an die Behörden des Konsularbezirks
Sobald der Leiter einer konsularischen Vertretung, wenn auch nur vorläufig, zur Ausübung seiner Amtstätigkeit zugelassen ist, hat der Empfangsstaat sofort die zuständigen Behörden des Konsularbezirks davon in Kenntnis zu setzen. Er hat ferner dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, damit der Leiter der konsularischen Vertretung seine Amtstätigkeit ausüben und die in diesem Vertrag vorgesehene Behandlung genießen kann.
Artikel 5
Wahrnehmung konsularischer Aufgaben
(1) Die konsularischen Aufgaben werden von den Konsuln des Entsendestaates im Konsularbezirk wahrgenommen.
(2) Gegebenenfalls können die konsularischen Aufgaben von Mitgliedern der diplomatischen Mission des Entsendestaates im Empfangsstaat wahrgenommen werden. In einem solchen Fall ist dieser Vertrag unbeschadet der Rechte und der Pflichten von Mitgliedern der diplomatischen Mission anzuwenden.
(3) Außerhalb des Konsularbezirkes können die konsularischen Aufgaben nur mit vorheriger Zustimmung des Empfangsstaates wahrgenommen werden.
Artikel 6
Vorübergehende Wahrnehmung der Aufgaben des Leiters einer konsularischen Vertretung
(1) Ist der Leiter einer konsularischen Vertretung außerstande, seine Aufgaben wahrzunehmen, oder ist sein Posten unbesetzt, so kann ein Konsul derselben konsularischen Vertretung oder einer anderen konsularischen Vertretung des Entsendestaates im Empfangsstaat oder ein Diplomat der diplomatischen Mission des Entsendestaates im Empfangsstaat vorübergehend als amtierender Leiter der konsularischen Vertretung tätig sein.
(2) Familienname und Vorname des amtierenden Leiters werden dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaates im voraus notifiziert.
(3) Der amtierende Leiter genießt die durch diesen Vertrag den Leitern konsularischer Vertretungen gewährten Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten.
Artikel 7
Personalstand der konsularischen Vertretung
Der Entsendestaat bestimmt die Anzahl der Mitglieder seiner konsularischen Vertretungen jeweils nach dem Arbeitsumfang und den Erfordernissen einer normalen Abwicklung der Tätigkeit der Vertretung. Der Empfangsstaat kann aber verlangen, daß diese Anzahl in den Grenzen gehalten wird, die er in Anbetracht der im Konsularbezirk vorliegenden Umstände und Verhältnisse sowie der tatsächlichen Erfordernisse der konsularischen Vertretung für angemessen und normal erachtet.
Artikel 8
Staatsangehörigkeit der Mitglieder der konsularischen Vertretung
(1) Konsuln müssen ausschließlich Angehörige des Entsendestaates sein und dürfen keinen ordentlichen Wohnsitz im Empfangsstaat haben.
(2) Andere Mitglieder der konsularischen Vertretung müssen Angehörige des Entsendestaates oder des Empfangsstaates sein.
Artikel 9
Unzulässigkeit bestimmter Tätigkeiten
(1) Mitglieder der konsularischen Vertretung dürfen neben ihren konsularischen Aufgaben oder ihrer Tätigkeit an der konsularischen Vertretung im Empfangsstaat keine kommerzielle oder sonstige auf Gewinn gerichtete Tätigkeit ausüben.
(2) Die Vertragsstaaten verwenden in ihren gegenseitigen Beziehungen keine Honorarkonsuln.
Artikel 10
Ausweise
Der Empfangsstaat stellt jedem Mitglied der konsularischen Vertretung, das Angehöriger des Entsendestaates ist, einen mit einem Lichtbild versehenen Ausweis aus, der seine Identität und seine Eigenschaft als Mitglied der konsularischen Vertretung bestätigt.
Artikel 11
Notifizierung von Bestellungen, Ankünften und Abreisen
(1) Der Entsendestaat hat dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaates auf diplomatischem Weg folgendes zu notifizieren:
die Bestellung von Mitgliedern des konsularischen Personals, ihre Ankunft nach dieser Bestellung, ihre endgültige Abreise oder die Beendigung ihrer dienstlichen Tätigkeit und alle sonstigen ihre Stellung betreffenden Änderungen während ihrer Tätigkeit an der konsularischen Vertretung;
die Ankunft und die endgültige Abreise von Familienangehörigen eines Mitgliedes der konsularischen Vertretung und gegebenenfalls die Tatsache, daß eine Person Familienangehöriger wird oder diese Eigenschaft verliert;
die Ankunft und die endgültige Abreise von Mitgliedern des Privatpersonals sowie ihr Ausscheiden aus diesem Dienst;
die Anstellung von im Empfangsstaat ansässigen Personen als Mitglied der konsularischen Vertretung oder als Mitglied des Privatpersonals mit Anspruch auf Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten sowie ihr Ausscheiden aus diesem Dienst.
(2) Die Ankunft und die endgültige Abreise sind im voraus zu notifizieren.
Artikel 12
Beendigung der dienstlichen Tätigkeit eines Mitglieds einer konsularischen Vertretung
(1) Die dienstliche Tätigkeit eines Mitglieds der konsularischen Vertretung wird insbesondere dadurch beendet, daß
der Entsendestaat dem Empfangsstaat die Beendigung der dienstlichen Tätigkeit der betreffenden Person notifiziert,
das Exequatur entzogen wird oder
der Empfangsstaat dem Entsendestaat notifiziert, er betrachte die betreffende Person nicht mehr als Mitglied der konsularischen Vertretung.
(2) Der Empfangsstaat kann dem Entsendestaat jederzeit auf diplomatischem Weg mitteilen, daß ein Konsul persona non grata oder daß ein anderes Mitglied der konsularischen Vertretung ihm nicht genehm ist. In diesem Fall hat der Entsendestaat diesen Konsul abzuberufen oder die dienstliche Tätigkeit dieses anderen Mitgliedes der konsularischen Vertretung zu beenden.
(3) Kommt der Entsendestaat innerhalb angemessener Frist seinen Verpflichtungen gemäß Absatz 2 nicht nach, so kann der Empfangsstaat im Fall des Leiters der konsularischen Vertretung diesem das Exequatur entziehen oder im Fall eines anderen Mitgliedes der konsularischen Vertretung dem Entsendestaat auf diplomatischem Weg notifizieren, daß er dieses nicht mehr als Mitglied der konsularischen Vertretung betrachtet.
(4) In den in den Absätzen 2 und 3 genannten Fällen ist der Empfangsstaat nicht verpflichtet, dem Entsendestaat die Gründe seiner Entscheidung mitzuteilen.
KAPITEL II
Konsularische Befugnisse
Artikel 13
Zweck der konsularischen Tätigkeit
Die Konsuln wirken durch ihre Tätigkeit an der Festigung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten mit und fördern die Entwicklung des Handels- und Wirtschaftsverkehrs.
Artikel 14
Schutz der Rechte und der Interessen des Entsendestaates und seiner Angehörigen
(1) Der Konsul ist berechtigt, in seinem Konsularbezirk die Rechte und die Interessen des Entsendestaates und seiner Staatsangehörigen zu schützen. Er kann sich zu diesem Zweck unmittelbar mündlich oder schriftlich an die Gerichte und die Verwaltungsbehörden in seinem Konsularbezirk wenden.
(2) Führt die Intervention des Konsuls zu keinem Erfolg oder ergibt sich, daß an der Sache Gerichte oder Verwaltungsbehörden beteiligt sind, die nicht im Konsularbezirk liegen, so ist die diplomatische Mission zur weiteren Behandlung der Sache berechtigt.
Artikel 15
Verzeichnisse über Angehörige des Entsendestaates
Der Konsul ist berechtigt, Angehörige des Entsendestaates, die ihren Wohnsitz oder Aufenthalt im Konsularbezirk haben, in Verzeichnissen zu führen.
Artikel 16
Vertretung von Angehörigen des Entsendestaates
(1) Der Konsul ist berechtigt, unter Beachtung der Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaates Schritte zu unternehmen, um die erforderliche Vertretung von Angehörigen des Entsendestaates vor den Gerichten oder den Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates sicherzustellen. Der Konsul kann verlangen, daß in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaates vorläufige Verfügungen getroffen werden, um die Rechte und die Interessen eines Angehörigen des Entsendestaates in all den Fällen zu wahren, in denen dieser infolge seiner Abwesenheit oder eines anderen Grundes nicht in der Lage ist, rechtzeitig die Wahrung seiner Rechte und Interessen selbst zu übernehmen.
(2) Der Konsul ist berechtigt, dem zuständigen Gericht oder der zuständigen Verwaltungsbehörde vorzuschlagen, daß die Behandlung der betreffenden Angelegenheit so lange aufgeschoben wird, bis der in Betracht kommende Angehörige des Entsendestaates davon unterrichtet worden ist und angemessene Möglichkeit hat, anwesend oder vertreten zu sein.
Artikel 17
Ausstellung von Pässen und Sichtvermerken
Der Konsul ist berechtigt,
Pässe oder andere Reisedokumente für Angehörige des Entsendestaates auszustellen oder zu verlängern, zu ändern, zu erweitern oder zu entziehen;
Ein-, Aus- und Durchreisesichtvermerke für Personen auszustellen, die beabsichtigen, in den Entsendestaat einzureisen, aus ihm auszureisen oder durch ihn durchzureisen.
Artikel 18
Befugnisse in Personenstandsangelegenheiten
(1) Der Konsul ist berechtigt, Geburten und Sterbefälle von Angehörigen des Entsendestaates zu beurkunden.
(2) Absatz 1 entbindet nicht von der Verpflichtung, die in den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaates vorgesehenen Erklärungen abzugeben.
Artikel 19
Befugnisse in Vormundschafts- und Pflegschaftsangelegenheiten
(1) Der Konsul ist berechtigt, zwecks Wahrung der Rechte minderjähriger, sonst pflegebefohlener oder abwesender Angehöriger des Entsendestaates vor den Gerichten oder den Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates einzuschreiten.
(2) Ist für den Angehörigen des Entsendestaates ein Vormund, ein Kurator oder ein Beistand zu bestellen, so haben die zuständigen Gerichte oder Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates die konsularische Vertretung des Entsendestaates zu verständigen.
Artikel 20
Notarielle Aufgaben
(1) Soweit es die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaates zulassen, ist der Konsul berechtigt,
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