Verordnung des Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten vom 20. Dezember 1973, mit der dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft gemäß § 15 des Bundesministeriengesetzes 1973 gewisse Ermächtigungen erteilt werden
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 15 Abs. 1 und 2 des Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl. Nr. 389, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verordnet:
§ 1. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft wird, soweit dadurch weder völkerrechtliche noch außenpolitische Fragen berührt werden und soweit staatsvertragliche Regelungen dem nicht entgegenstehen, sowie unter Beachtung des § 15 Abs. 3 des Bundesministeriengesetzes 1973 unbeschadet des Art. 65 Abs. 1 B-VG zur Vertretung der Republik Österreich gegenüber der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) und zum Verkehr mit dieser in Angelegenheiten des Wirkungsbereichs des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft ermächtigt.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1974 in Kraft.
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