Volksabstimmungsgesetz 1972

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1973-02-28
Status Aufgehoben · 2013-07-11
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 92
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Abkürzung

VAbstG

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VAbstG

§ 1. (1) Eine Volksabstimmung auf Grund der Art. 43 und 44 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 wird vom Bundespräsidenten, eine Volksabstimmung auf Grund des Art. 60 Abs. 6 von den zur Vertretung des Bundespräsidenten nach dem Bundesgesetz vom 22. April 1948, BGBl. Nr. 84, berufenen Organen angeordnet.

(2) Die Entschließung, mit der die Volksabstimmung angeordnet wird, ist von sämtlichen Mitgliedern der Bundesregierung gegenzuzeichnen.

§ 1. (1) Eine Volksabstimmung auf Grund der Art. 43 und 44 Abs. 3 B-VG wird vom Bundespräsidenten, eine Volksabstimmung auf Grund des Art. 60 Abs. 6 B-VG von den zur Vertretung des Bundespräsidenten gemäß Art. 64 Abs. 1 B-VG berufenen Organen angeordnet.

(2) Die Entschließung, mit der die Volksabstimmung angeordnet wird, ist von sämtlichen Mitgliedern der Bundesregierung gegenzuzeichnen.

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VAbstG

§ 2. (1) Wird eine Volksabstimmung gemäß § 1 angeordnet, so hat die Bundesregierung den Tag der Volksabstimmung, der auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag fallen muß, festzusetzen und den Stichtag zu bestimmen. Der Stichtag darf jedoch nicht vor dem Tag der Anordnung der Volksabstimmung liegen. (BGBl. Nr. 230/1972, Art. I Z 1)

(2) Die Entschließung, mit der die Volksabstimmung angeordnet wurde, ist im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Die Kundmachung hat zu enthalten:

a)

den Tag der Abstimmung (Abs. 1),

b)

falls es sich um eine Volksabstimmung nach Art. 43 oder 44 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 handelt, den Hinweis, daß das Bundesvolk bei dieser Abstimmung entscheiden wird, ob der vom Nationalrat gefaßte Gesetzesbeschluß Gesetzeskraft erlangen soll, sowie den Gesetzesbeschluß mit seinem vollen Wortlaut,

c)

falls es sich um eine Volksabstimmung nach Art. 60 Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 handelt, den Hinweis, daß das Bundesvolk bei dieser Abstimmung entscheiden wird, ob der Bundespräsident abgesetzt werden soll,

d)

den Stichtag (Abs. 1).

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VAbstG

§ 2. (1) Wird eine Volksabstimmung gemäß § 1 angeordnet, so hat die Bundesregierung den Tag der Volksabstimmung, der auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag fallen muß, festzusetzen und den Stichtag zu bestimmen. Der Stichtag darf jedoch nicht vor dem Tag der Anordnung der Volksabstimmung liegen. (BGBl. Nr. 230/1972, Art. I Z 1)

(2) Die Entschließung, mit der die Volksabstimmung angeordnet wurde, ist im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Die Kundmachung hat zu enthalten:

a)

den Tag der Abstimmung (Abs. 1),

b)

falls es sich um eine Volksabstimmung nach Art. 43 oder 44 Abs. 3 B-VG handelt, den Hinweis, daß das Bundesvolk bei dieser Abstimmung entscheiden wird, ob der vom Nationalrat gefaßte Gesetzesbeschluß Gesetzeskraft erlangen soll, sowie den Gesetzesbeschluß mit seinem vollen Wortlaut,

c)

falls es sich um eine Volksabstimmung nach Art. 60 Abs. 6 B-VG handelt, den Hinweis, daß das Bundesvolk bei dieser Abstimmung entscheiden wird, ob der Bundespräsident abgesetzt werden soll,

d)

den Stichtag (Abs. 1).

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VAbstG

§ 2. (1) Wird eine Volksabstimmung gemäß § 1 angeordnet, so hat die Bundesregierung den Tag der Volksabstimmung, der auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fallen muß, festzusetzen und den Stichtag zu bestimmen. Der Stichtag darf jedoch nicht vor dem Tag der Anordnung der Volksabstimmung liegen. (BGBl. Nr. 230/1972, Art. I Z 1)

(2) Die Entschließung, mit der die Volksabstimmung angeordnet wurde, ist im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Die Kundmachung hat zu enthalten:

a)

den Tag der Abstimmung (Abs. 1),

b)

falls es sich um eine Volksabstimmung nach Art. 43 oder 44 Abs. 3 B-VG handelt, den Hinweis, daß das Bundesvolk bei dieser Abstimmung entscheiden wird, ob der vom Nationalrat gefaßte Gesetzesbeschluß Gesetzeskraft erlangen soll, sowie den Gesetzesbeschluß mit seinem vollen Wortlaut,

c)

falls es sich um eine Volksabstimmung nach Art. 60 Abs. 6 B-VG handelt, den Hinweis, daß das Bundesvolk bei dieser Abstimmung entscheiden wird, ob der Bundespräsident abgesetzt werden soll,

d)

den Stichtag (Abs. 1).

§ 3. Für denselben Abstimmungstag und Stichtag können auch zwei oder mehrere Volksabstimmungen angeordnet werden.

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§ 4. Zur Durchführung der Volksabstimmung sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Sprengelwahlbehörden, Gemeindewahlbehörden, Bezirkswahlbehörden, Kreiswahlbehörden und die Hauptwahlbehörde berufen, die nach den Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBl. Nr. 391/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 194/1971 jeweils im Amte sind. Im übrigen sind auf diese Wahlbehörden die einschlägigen Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1971 sinngemäß anzuwenden.

(BGBl. Nr. 230/1972, Art. I Z 2)

§ 4. Zur Durchführung der Volksabstimmung sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Sprengelwahlbehörden, Gemeindewahlbehörden, Bezirkswahlbehörden, Landeswahlbehörden und die Bundeswahlbehörde berufen, die nach den Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, (NRWO) jeweils im Amt sind. Im übrigen sind auf diese Wahlbehörden die einschlägigen Bestimmungen der NRWO sinngemäß anzuwenden.

§ 4. Zur Durchführung der Volksabstimmung sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Sprengelwahlbehörden, Gemeindewahlbehörden, Bezirkswahlbehörden, Landeswahlbehörden und die Bundeswahlbehörde berufen, die nach den Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, (NRWO) jeweils im Amt sind. Im Übrigen sind auf diese Wahlbehörden die einschlägigen Bestimmungen der NRWO, einschließlich der Bestimmungen über die internationale Wahlbeobachtung (insbesondere § 20a NRWO), sinngemäß anzuwenden.

§ 4. Zur Durchführung der Volksabstimmung sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Sprengelwahlbehörden, Gemeindewahlbehörden, Bezirkswahlbehörden, Landeswahlbehörden und die Bundeswahlbehörde berufen, die nach den Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471, jeweils im Amt sind. Im Übrigen sind auf diese Wahlbehörden die einschlägigen Bestimmungen der NRWO, einschließlich der Bestimmungen über die internationale Wahlbeobachtung (insbesondere § 20a NRWO), sinngemäß anzuwenden.

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§ 5. (1) Stimmberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Stichtage (§ 2 Abs. 1) das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen.

(2) Jeder Stimmberechtigte hat nur eine Stimme; er darf in den Stimmlisten (§ 6) nur einmal eingetragen sein.

(3) Für die Teilnahme an der Volkabstimmung und die Ausübung des Stimmrechtes mittels Stimmkarte sind im übrigen die Bestimmungen der §§ 39 bis 41, des § 42 Abs. 1, 2 und 4 und des § 43 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Stimmkarten nicht als Briefumschlag herzustellen, sondern auf einfachem Papier zu drucken sind. (BGBl. Nr. 230/1972, Art. I Z 3)

§ 5. (1) Stimmberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Stichtage (§ 2 Abs. 1) das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen.

(2) Jeder Stimmberechtigte hat nur eine Stimme; er darf in den Stimmlisten (§ 6) nur einmal eingetragen sein.

(3) Für die Teilnahme an der Volksabstimmung und die Ausübung des Stimmrechtes mittels Stimmkarte sind unbeschadet der Bestimmungen über die Stimmenabgabe im Ausland im übrigen die Bestimmungen der §§ 39 bis 43 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 sinngemäß anzuwenden.

§ 5. (1) Stimmberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Stichtage (§ 2 Abs. 1) das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen.

(2) Jeder Stimmberechtigte hat nur eine Stimme; er darf in den Stimmlisten (§ 6) nur einmal eingetragen sein.

(3) Für die Teilnahme an der Volksabstimmung und die Ausübung des Stimmrechtes mittels Stimmkarte sind unbeschadet der Bestimmungen über die Stimmenabgabe im Ausland im übrigen die Bestimmungen der §§ 36 bis 40 NRWO sinngemäß anzuwenden.

§ 5. (1) Stimmberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Tag der Abstimmung das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen.

(2) Jeder Stimmberechtigte hat nur eine Stimme; er darf in den Stimmlisten (§ 6) nur einmal eingetragen sein.

(3) Für die Teilnahme an der Volksabstimmung und die Ausübung des Stimmrechtes mittels Stimmkarte sind unbeschadet der Bestimmungen über die Stimmenabgabe im Ausland im übrigen die Bestimmungen der §§ 36 bis 40 NRWO sinngemäß anzuwenden.

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VAbstG

§ 5. (1) Stimmberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Tag der Abstimmung das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen.

(2) Jeder Stimmberechtigte hat nur eine Stimme; er darf in den Stimmlisten (§ 6) nur einmal eingetragen sein.

(3) Für die Teilnahme an der Volksabstimmung und die Ausübung des Stimmrechts mittels Stimmkarte sind die Bestimmungen der §§ 36 bis 40 NRWO sinngemäß anzuwenden.

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VAbstG

§ 5. (1) Stimmberechtigt sind alle Personen, die am Tag der Abstimmung das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen.

(2) Jeder Stimmberechtigte hat nur eine Stimme; er darf in den Stimmlisten (§ 6) nur einmal eingetragen sein.

(3) Für die Teilnahme an der Volksabstimmung und die Ausübung des Stimmrechts mittels Stimmkarte sind die Bestimmungen der §§ 36 bis 40 NRWO sinngemäß anzuwenden.

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§ 6. (1) Nach Anordnung der Volksabstimmung haben die Gemeinden gemäß den folgenden Vorschriften Stimmlisten (Muster Anlage 1) herzustellen.

(2) Zunächst ist über allfällige, nach den Bestimmungen des Wählerevidenzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 60, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 289/1971 am Stichtage (§ 2 Abs. 1) anhängige Einsprüche und Berufungen unter Beobachtung der in den §§ 32 bis 35 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 für das Einspruchs- und Berufungsverfahren festgesetzten Fristen zu entscheiden. Nach dem Stichtag einlangende Einsprüche sind nicht mehr zu berücksichtigen. (BGBl. Nr. 230/1972, Art. I Z 4)

(3) In die Stimmlisten sind sodann die Namen aller Personen aufzunehmen,

a)

die am Stichtag in der Wählerevidenz der Gemeinde als wahl- und stimmberechtigt eingetragen waren;

b)

deren Stimmberechtigung auf Grund eines nach Abs. 2 durchgeführten Einspruchs(Berufungs)verfahrens festgestellt wurde.

(4) Die Stimmlisten müssen spätestens am einundzwanzigsten Tage nach dem Stichtage fertiggestellt sein.

(5) In Gemeinden mit mehr als 1000 Einwohnern sind den im Nationalrat vertretenen Parteien auf ihr Verlangen Abschriften der Stimmlisten gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.

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§ 6. (1) Nach Anordnung der Volksabstimmung haben die Gemeinden gemäß den folgenden Vorschriften Stimmlisten (Muster Anlage 1) herzustellen.

(2) Zunächst ist über allfällige, nach den Bestimmungen des Wählerevidenzgesetzes 1973 am Stichtag (§ 2 Abs. 1) anhängige Einsprüche und Berufungen unter Beobachtung der in den §§ 29 bis 32 NRWO für das Einspruchs- und Berufungsverfahren festgesetzten Fristen zu entscheiden. Nach dem Stichtag einlangende Einsprüche sind nicht mehr zu berücksichtigen.

(3) In die Stimmlisten sind sodann die Namen aller Personen aufzunehmen,

a)

die am Stichtag in der Wählerevidenz der Gemeinde als wahl- und stimmberechtigt eingetragen waren;

b)

deren Stimmberechtigung auf Grund eines nach Abs. 2 durchgeführten Einspruchs(Berufungs)verfahrens festgestellt wurde.

(4) Die Stimmlisten müssen spätestens am einundzwanzigsten Tage nach dem Stichtage fertiggestellt sein.

(5) Die Gemeinden haben den im Nationalrat vertretenen Parteien auf ihr Verlangen Abschriften der Stimmlisten gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.

Abkürzung

VAbstG

§ 6. (1) Nach Anordnung der Volksabstimmung haben die Gemeinden gemäß den folgenden Vorschriften Stimmlisten (Muster Anlage 1) herzustellen.

(2) Zunächst ist über allfällige, nach den Bestimmungen des Wählerevidenzgesetzes 1973 am Stichtag (§ 2 Abs. 1) anhängige Einsprüche und Berufungen unter Beobachtung der in den §§ 29 bis 32 NRWO für das Einspruchs- und Berufungsverfahren festgesetzten Fristen zu entscheiden. Nach dem Stichtag einlangende Einsprüche sind nicht mehr zu berücksichtigen.

(3) In die Stimmlisten sind sodann die Namen aller Personen aufzunehmen,

a)

die am Stichtag in der Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen waren;

b)

die spätestens mit Ablauf des Tages der Abstimmung das 18. Lebensjahr vollendet haben;

c)

deren Stimmberechtigung auf Grund eines nach Abs. 2 durchgeführten Einspruchs(Berufungs)verfahrens festgestellt wurde.

(4) Die Stimmlisten müssen spätestens am einundzwanzigsten Tage nach dem Stichtage fertiggestellt sein.

(5) Die Gemeinden haben den im Nationalrat vertretenen Parteien auf ihr Verlangen Abschriften der Stimmlisten gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.

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§ 6. (1) Nach Anordnung der Volksabstimmung haben die Gemeinden gemäß den folgenden Vorschriften Stimmlisten (Muster Anlage 1) herzustellen.

(2) Zunächst ist über allfällige, nach den Bestimmungen des Wählerevidenzgesetzes 1973 am Stichtag (§ 2 Abs. 1) anhängige Einsprüche und Berufungen unter Beobachtung der in den §§ 29 bis 32 NRWO für das Einspruchs- und Berufungsverfahren festgesetzten Fristen zu entscheiden. Nach dem Stichtag einlangende Einsprüche sind nicht mehr zu berücksichtigen.

(3) In die Stimmlisten sind sodann die Namen aller Personen aufzunehmen,

a)

die am Stichtag in der Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen waren

b)

die spätestens am Tag der Abstimmung das 16. Lebensjahr vollendet haben;

c)

deren Stimmberechtigung auf Grund eines nach Abs. 2 durchgeführten Einspruchs- oder Berufungsverfahrens festgestellt wurde.

(4) Die Stimmlisten müssen spätestens am einundzwanzigsten Tage nach dem Stichtage fertiggestellt sein.

(5) Die Gemeinden haben den im Nationalrat vertretenen Parteien auf ihr Verlangen Abschriften der Stimmlisten gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.

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VAbstG

§ 6. (1) Nach Anordnung der Volksabstimmung haben die Gemeinden gemäß den folgenden Vorschriften Stimmlisten (Muster Anlage 1) herzustellen.

(2) Zunächst ist über allfällige, nach den Bestimmungen des Wählerevidenzgesetzes 1973 am Stichtag (§ 2 Abs. 1) anhängige Einsprüche und Berufungen unter Beachtung der in den §§ 29 bis 32 NRWO für das Einspruchs- und Berufungsverfahren festgesetzten Fristen zu entscheiden. Nach dem Stichtag einlangende Einsprüche sind nicht mehr zu berücksichtigen.

(3) In die Stimmlisten sind sodann die Namen aller Personen aufzunehmen,

a)

die am Stichtag in der Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen waren

b)

die spätestens am Tag der Abstimmung das 16. Lebensjahr vollendet haben;

c)

deren Stimmberechtigung auf Grund eines nach Abs. 2 durchgeführten Einspruchs- oder Berufungsverfahrens festgestellt wurde.

(4) Die Stimmlisten müssen spätestens am einundzwanzigsten Tage nach dem Stichtage fertiggestellt sein.

(5) Die Gemeinden haben den im Nationalrat vertretenen Parteien auf ihr Verlangen Abschriften der Stimmlisten gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.

Abkürzung

VAbstG

§ 6. (1) Nach Anordnung der Volksabstimmung haben die Gemeinden gemäß den folgenden Vorschriften Stimmlisten (Muster Anlage 1) herzustellen.

(2) Zunächst ist über allfällige, nach den Bestimmungen des Wählerevidenzgesetzes 1973 am Stichtag (§ 2 Abs. 1) anhängige Berichtigungsanträge und Beschwerden unter Beachtung der in den §§ 29 bis 32 NRWO für das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren festgesetzten Fristen zu entscheiden. Nach dem Stichtag einlangende Berichtigungsanträge sind nicht mehr zu berücksichtigen.

(3) In die Stimmlisten sind sodann die Namen aller Personen aufzunehmen,

a)

die am Stichtag in der Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen waren

b)

die spätestens am Tag der Abstimmung das 16. Lebensjahr vollendet haben;

c)

deren Stimmberechtigung auf Grund eines nach Abs. 2 durchgeführten Berichtigungs- oder Beschwerdeverfahrens festgestellt wurde.

(4) Die Stimmlisten müssen spätestens am einundzwanzigsten Tage nach dem Stichtage fertiggestellt sein.

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