Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 15. Juni 1973 betreffend die Durchführung von Änderungen in der Wählerevidenz (Wählerevidenzverordnung 1973)
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. Art. 4 Z 6 des BGBl. I Nr. 28/2007).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Wählerevidenzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 60, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 289/1971 und 280/1973 wird verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. Art. 4 Z 6 des BGBl. I Nr. 28/2007).
§ 1. Alle Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und das 19. Lebensjahr vollendet haben, sind, wenn sie in einer Gemeinde nicht nur vorübergehenden Aufenthalt nehmen (zum Beispiel als Urlauber, Geschäftsreisende, Anstaltspfleglinge, Gäste, Durchziehende usw.), auf Grund der im Meldezettel (Anlage A des Meldegesetzes 1972, BGBl. Nr. 30/1973) enthaltenen Angaben (Familien- und Vorname, Geburtsdatum und Wohnadresse) in die Wählerevidenz aufzunehmen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. Art. 4 Z 6 des BGBl. I Nr. 28/2007).
§ 2. (1) Ist die Meldebehörde eine Bundespolizeibehörde, so hat sie für die im § 1 genannten Personen eine Ausfertigung des Meldezettels, mit der Amtsstampiglie versehen, der zuständigen Gemeinde zu übermitteln.
(2) Ebenso haben die Bundespolizeibehörden auf Grund der polizeilichen Abmeldung die Namen und Personaldaten der Wahl(Stimm)berechtigten der bisherigen Wohnsitzgemeinde bekanntzugeben.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. Art. 4 Z 6 des BGBl. I Nr. 28/2007).
§ 3. In Orten, die zum Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde gehören, hat diese Behörde dem Gemeindeamte (Magistrat) auf Verlangen unverzüglich die Personen, die dem neuen Wahl(Stimm)berechtigten-Jahrgang angehören, bekanntzugeben. Die Bekanntgabe hat in der aus dem Muster der Anlage ersichtlichen Form zu erfolgen.
§ 4. (1) Die Ämter der Landesregierungen haben die Namen und Personaldaten der Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft erwerben, der Gemeinde, in der diese Personen ihren ordentlichen Wohnsitz haben, unverzüglich nach Aushändigung oder Zustellung des Bescheides über die Verleihung der Staatsbürgerschaft unter Beifügung des Erwerbsgrundes und des Tages des Staatsbürgerschaftserwerbs bekanntzugeben.
(2) In gleicher Weise haben die Gemeinden und die Gemeindeverbände nach § 47 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 250, der Wohnsitzgemeinde den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Erklärung (§ 9 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965) bekanntzugeben, sofern es sich nicht um ein und dieselbe Gemeinde handelt. Die Übermittlung der vorstehenden Angaben ist in der Regel durch Übersendung einer Durchschrift des Bescheides oder der Bescheinigung über den Erwerb der Staatsbürgerschaft vorzunehmen.
(3) Eine Verständigung der Wohnsitzgemeinde im Sinne des Abs. 1 hat auch im Falle der bescheidmäßigen Feststellung des Besitzes oder Nichtbesitzes der Staatsbürgerschaft unter Beifügung des Verlustgrundes und des Tages des Staatsbürgerschaftsverlustes zu erfolgen.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten nur für Personen, die das 19. Lebensjahr vollendet haben oder bis 31. Dezember des Jahres des Erwerbes, des Verlustes oder der Feststellung des Besitzes der Staatsbürgerschaft das 19. Lebensjahr vollenden.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. Art. 4 Z 6 des BGBl. I Nr. 28/2007).
§ 4. (1) Die Ämter der Landesregierungen haben die Namen und Personaldaten der Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft erwerben, der Gemeinde, in der diese Personen ihren Hauptwohnsitz haben, unverzüglich nach Aushändigung oder Zustellung des Bescheides über die Verleihung der Staatsbürgerschaft unter Beifügung des Erwerbsgrundes und des Tages des Staatsbürgerschaftserwerbs bekanntzugeben.
(2) In gleicher Weise haben die Gemeinden und die Gemeindeverbände nach § 47 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 250, der Wohnsitzgemeinde den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Erklärung (§ 9 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965) bekanntzugeben, sofern es sich nicht um ein und dieselbe Gemeinde handelt. Die Übermittlung der vorstehenden Angaben ist in der Regel durch Übersendung einer Durchschrift des Bescheides oder der Bescheinigung über den Erwerb der Staatsbürgerschaft vorzunehmen.
(3) Eine Verständigung der Wohnsitzgemeinde im Sinne des Abs. 1 hat auch im Falle der bescheidmäßigen Feststellung des Besitzes oder Nichtbesitzes der Staatsbürgerschaft unter Beifügung des Verlustgrundes und des Tages des Staatsbürgerschaftsverlustes zu erfolgen.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten nur für Personen, die das 19. Lebensjahr vollendet haben oder bis 31. Dezember des Jahres des Erwerbes, des Verlustes oder der Feststellung des Besitzes der Staatsbürgerschaft das 19. Lebensjahr vollenden.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. Art. 4 Z 6 des BGBl. I Nr. 28/2007).
§ 5. (1) Die Gemeinden haben alle Umstände, die ihnen nach den Bestimmungen der §§ 1 bis 4 oder sonst von Amts wegen bekannt werden und geeignet sind, eine Änderung der Wählerevidenz zu bewirken, wahrzunehmen und die erforderlichen Änderungen in der Wählerevidenz durchzuführen.
(2) Umstände gemäß Abs. 1, die auch in der Wählerevidenz einer anderen Gemeinde zu berücksichtigen sind, sind dieser Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. Art. 4 Z 6 des BGBl. I Nr. 28/2007).
§ 6. Die Wählerevidenzverordnung, BGBl. Nr. 7/1961, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 140/1967 und BGBl. Nr. 16/1969 tritt außer Kraft.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. Art. 4 Z 6 des BGBl. I Nr. 28/2007).
Anlage
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