Volksbegehrengesetz 1973

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1973-07-21
Status Aufgehoben · 2017-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 101
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I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Volksbegehren auf Grund des Artikels 41 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 unterliegen dem in diesem Bundesgesetze geregelten Verfahren.

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Volksbegehren auf Grund des Art. 41 Abs. 2 B-VG unterliegen dem in diesem Bundesgesetz geregelten Verfahren.

§ 2. (1) Zur Mitwirkung bei der Überprüfung von Volksbegehren sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Hauptwahlbehörde und die Bezirkswahlbehörden berufen, die nach den Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBl. Nr. 391/1970, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 194/1971 und 280/1973 jeweils im Amte sind.

(2) Im übrigen finden auf diese Wahlbehörden die einschlägigen Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1971 sinngemäß Anwendung. (BGBl. Nr. 120/1973, Art. I Z 1)

§ 2. (1) Zur Mitwirkung bei der Überprüfung von Volksbegehren sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Bundeswahlbehörde und die Bezirkswahlbehörden berufen, die nach den Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, (NRWO) jeweils im Amt sind.

(2) Im übrigen sind auf diese Wahlbehörden die einschlägigen Bestimmungen der NRWO sinngemäß anzuwenden.

§ 2. (1) Zur Mitwirkung bei der Überprüfung von Volksbegehren sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Bundeswahlbehörde und die Bezirkswahlbehörden berufen, die nach den Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471, jeweils im Amt sind.

(2) Im übrigen sind auf diese Wahlbehörden die einschlägigen Bestimmungen der NRWO sinngemäß anzuwenden.

II. Einleitungsverfahren

§ 3. (1) Die Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren ist beim Bundesminister für Inneres zu beantragen. Ein Antrag darf jeweils nur ein Volksbegehren in der Form eines Gesetzentwurfes enthalten.

(2) Der Antrag muß von mindestens 10 000 Personen, die in der Wählerevidenz (Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601) eingetragen sind, unterstützt sein. Die hiezu erforderlichen Erklärungen (§ 4 Abs. 1) sind nur gültig, wenn die Bestätigung der Gemeinde (§ 4 Abs. 2) auf diesen Erklärungen nicht vor dem 1. Jänner des der Antragstellung auf Einleitung eines Volksbegehrens beim Bundesminister für Inneres vorangegangenen Jahres erteilt worden ist.

(3) Der Einleitungsantrag ist auch dann gültig eingebracht, wenn er, ohne die im Abs. 2 geforderte Unterstützung, von mindestens acht Mitgliedern des Nationalrates oder von mindestens je vier Mitgliedern der Landtage dreier Länder unterfertigt ist.

(4) Der Antrag hat weiters zu enthalten:

a)

das Volksbegehren in Form eines Gesetzentwurfes,

b)

die Bezeichnung eines Bevollmächtigten sowie seiner Stellvertreter (Familien- und Vorname, Beruf, Adresse), die ermächtigt sind, die Unterzeichner des Antrages zu vertreten.

(5) Bevollmächtigter kann jede Person sein, die in der Wählerevidenz eingetragen ist, auch wenn sie den Antrag nicht unterstützt oder unterfertigt hat. Hat der Bevollmächtigte den Antrag nicht unterstützt oder unterfertigt, so ist dem Antrag eine Bestätigung der zur Führung der Wählerevidenz berufenen Gemeinde anzuschließen, daß er in der Wählerevidenz eingetragen ist. Ist der Bevollmächtigte an der Ausübung seiner Funktion verhindert, so gilt der in der Reihenfolge des Einleitungsantrages zunächst angegebene Stellvertreter als Bevollmächtigter.

(6) Die Begründung des Volksbegehrens samt etwaigen Unterlagen ist dem Antrag anzuschließen.

(BGBl. Nr. 120/1973, Art. I Z. 2)

II. Einleitungsverfahren

§ 3. (1) Die Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren ist beim Bundesminister für Inneres zu beantragen. Das Volksbegehren muß eine durch Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen und kann in Form eines Gesetzesantrages oder einer Anregung gestellt werden.

(2) Der Antrag muß von mindestens 10 000 Personen, die in der Wählerevidenz (Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601) eingetragen sind, unterstützt sein. Die hiezu erforderlichen Erklärungen (§ 4 Abs. 1) sind nur gültig, wenn die Bestätigung der Gemeinde (§ 4 Abs. 2) auf diesen Erklärungen nicht vor dem 1. Jänner des der Antragstellung auf Einleitung eines Volksbegehrens beim Bundesminister für Inneres vorangegangenen Jahres erteilt worden ist.

(3) Der Einleitungsantrag ist auch dann gültig eingebracht, wenn er, ohne die im Abs. 2 geforderte Unterstützung, von mindestens acht Mitgliedern des Nationalrates oder von mindestens je vier Mitgliedern der Landtage dreier Länder unterfertigt ist.

(4) Der Antrag hat weiters zu enthalten:

a)

den Text des Volksbegehrens in Form eines Gesetzesantrages oder einer Anregung.

b)

die Bezeichnung eines Bevollmächtigten sowie seiner Stellvertreter (Familien- und Vorname, Beruf, Adresse), die ermächtigt sind, die Unterzeichner des Antrages zu vertreten.

(5) Bevollmächtigter kann jede Person sein, die in der Wählerevidenz eingetragen ist, auch wenn sie den Antrag nicht unterstützt oder unterfertigt hat. Hat der Bevollmächtigte den Antrag nicht unterstützt oder unterfertigt, so ist dem Antrag eine Bestätigung der zur Führung der Wählerevidenz berufenen Gemeinde anzuschließen, daß er in der Wählerevidenz eingetragen ist. Ist der Bevollmächtigte an der Ausübung seiner Funktion verhindert, so gilt der in der Reihenfolge des Einleitungsantrages zunächst angegebene Stellvertreter als Bevollmächtigter.

(6) Die Begründung des Volksbegehrens samt etwaigen Unterlagen ist dem Antrag anzuschließen.

(BGBl. Nr. 120/1973, Art. I Z. 2)

II. Einleitungsverfahren

§ 3. (1) Die Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren ist beim Bundesminister für Inneres zu beantragen. Das Volksbegehren muß eine durch Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen und kann in Form eines Gesetzesantrages oder einer Anregung gestellt werden.

(2) Der Antrag muß von mindestens 10 000 Personen, die in der Wählerevidenz eingetragen sind und einen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet haben, unterstützt sein. Die hiezu erforderlichen Erklärungen (§ 4 Abs. 1) sind nur gültig, wenn die Bestätigung der Gemeinde (§ 4 Abs. 2) auf diesen Erklärungen nicht vor dem 1. Jänner des der Antragstellung auf Einleitung eines Volksbegehrens beim Bundesminister für Inneres vorangegangenen Jahres erteilt worden ist.

(3) Der Einleitungsantrag ist auch dann gültig eingebracht, wenn er, ohne die im Abs. 2 geforderte Unterstützung, von mindestens acht Mitgliedern des Nationalrates oder von mindestens je vier Mitgliedern der Landtage dreier Länder unterfertigt ist.

(4) Der Antrag hat weiters zu enthalten:

a)

den Text des Volksbegehrens in Form eines Gesetzesantrages oder einer Anregung.

b)

die Bezeichnung eines Bevollmächtigten sowie seiner Stellvertreter (Familien- und Vorname, Beruf, Adresse), die ermächtigt sind, die Unterzeichner des Antrages zu vertreten.

(5) Bevollmächtigter kann jede Person sein, die in der Wählerevidenz eingetragen ist und einen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet hat, auch wenn sie den Antrag nicht unterstützt oder unterfertigt hat. Hat der Bevollmächtigte den Antrag nicht unterstützt oder unterfertigt, so ist dem Antrag eine Bestätigung der zur Führung der Wählerevidenz berufenen Gemeinde anzuschließen, daß er in der Wählerevidenz eingetragen ist. Ist der Bevollmächtigte an der Ausübung seiner Funktion verhindert, so gilt der in der Reihenfolge des Einleitungsantrages zunächst angegebene Stellvertreter als Bevollmächtigter.

(6) Die Begründung des Volksbegehrens samt etwaigen Unterlagen ist dem Antrag anzuschließen.

II. Einleitungsverfahren

§ 3. (1) Die Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren ist beim Bundesminister für Inneres zu beantragen. Das Volksbegehren muß eine durch Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen und kann in Form eines Gesetzesantrages oder einer Anregung gestellt werden.

(2) Der Antrag muß von mindestens 10 000 Personen, die in der Wählerevidenz eingetragen sind und den Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, unterstützt sein. Die hiezu erforderlichen Erklärungen (§ 4 Abs. 1) sind nur gültig, wenn die Bestätigung der Gemeinde (§ 4 Abs. 2) auf diesen Erklärungen nicht vor dem 1. Jänner des der Antragstellung auf Einleitung eines Volksbegehrens beim Bundesminister für Inneres vorangegangenen Jahres erteilt worden ist.

(3) Der Einleitungsantrag ist auch dann gültig eingebracht, wenn er, ohne die im Abs. 2 geforderte Unterstützung, von mindestens acht Mitgliedern des Nationalrates oder von mindestens je vier Mitgliedern der Landtage dreier Länder unterfertigt ist.

(4) Der Antrag hat weiters zu enthalten:

a)

den Text des Volksbegehrens in Form eines Gesetzesantrages oder einer Anregung.

b)

die Bezeichnung eines Bevollmächtigten sowie seiner Stellvertreter (Familien- und Vorname, Beruf, Adresse), die ermächtigt sind, die Unterzeichner des Antrages zu vertreten.

(5) Bevollmächtigter kann jede Person sein, die in der Wählerevidenz eingetragen ist und ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat, auch wenn sie den Antrag nicht unterstützt oder unterfertigt hat. Hat der Bevollmächtigte den Antrag nicht unterstützt oder unterfertigt, so ist dem Antrag eine Bestätigung der zur Führung der Wählerevidenz berufenen Gemeinde anzuschließen, daß er in der Wählerevidenz eingetragen ist. Ist der Bevollmächtigte an der Ausübung seiner Funktion verhindert, so gilt der in der Reihenfolge des Einleitungsantrages zunächst angegebene Stellvertreter als Bevollmächtigter.

(6) Die Begründung des Volksbegehrens samt etwaigen Unterlagen ist dem Antrag anzuschließen.

II. Einleitungsverfahren

§ 3. (1) Die Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren ist beim Bundesminister für Inneres zu beantragen. Das Volksbegehren muß eine durch Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen und kann in Form eines Gesetzesantrages oder einer Anregung gestellt werden.

(2) Der Antrag muß von Personen, die in der Wählerevidenz eingetragen sind und den Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, im Ausmaß von einem Promille der anläßlich der jeweils letzten Ordentlichen oder Außerordentlichen Volkszählung für Österreich festgestellten Wohnbevölkerungszahl (§ 7 Abs. 2 des Volkszählungsgesetzes 1980) unterstützt sein. Die hierzu erforderlichen Erklärungen (Abs. 5 Z 1) sind nur gültig, wenn die Bestätigung der Gemeinde (§ 4 Abs. 1) auf diesen Erklärungen nicht vor dem 1. Jänner des der Antragstellung vorangegangenen Jahres erteilt worden ist.

(3) Der Einleitungsantrag (Muster Anlage 1) hat zu enthalten:

1.

den Text des Volksbegehrens in Form eines Gesetzesantrages oder einer Anregung;

2.

allenfalls eine Kurzbezeichnung, die höchstens drei Worte umfassen darf;

3.

die Bezeichnung eines Bevollmächtigten sowie von vier Stellvertretern (Familien- und Vorname, Beruf, Adresse), die, ist der Bevollmächtigte an der Ausübung seiner Funktion verhindert, in der bezeichneten Reihenfolge ermächtigt sind, die Unterzeichner des Antrags zu vertreten;

4.

die Bezeichnung eines Bankkontos, zu dem der Bevollmächtigte und seine Stellvertreter nur gemeinsam zeichnungsberechtigt sind;

5.

die Unterschriften des Bevollmächtigten sowie der Stellvertreter.

(4) Bevollmächtigte und Stellvertreter der Bevollmächtigten können alle Personen sein, die in der Wählerevidenz eingetragen sind und ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, auch wenn sie den Antrag nicht unterstützt haben. Hat der Bevollmächtigte oder einer seiner Stellvertreter den Antrag nicht unterstützt, so ist dem Antrag für diesen eine Bestätigung der zur Führung der Wählerevidenz berufenen Gemeinde anzuschließen, daß er in der Wählerevidenz eingetragen ist.

(5) Einem Einleitungsantrag sind anzuschließen:

1.

die ausgefüllten und eigenhändig unterfertigten Unterstützungserklärungen (Muster Anlage 2)

(Anm.: Anlage 2 nicht darstellbar);

2.

die Begründung des Volksbegehrens samt etwaigen Unterlagen;

3.

allenfalls die Bestätigungen gemäß § 3 Abs. 4 zweiter Satz;

4.

den Nachweis darüber, daß der Bevollmächtigte und seine Stellvertreter zum im Antrag bekanntgegebenen Konto nur gemeinsam zeichnungsberechtigt sind.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 160/1998)

II. Einleitungsverfahren

§ 3. (1) Die Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren ist beim Bundesminister für Inneres zu beantragen. Das Volksbegehren muß eine durch Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen und kann in Form eines Gesetzesantrages oder einer Anregung gestellt werden.

(2) Der Antrag muss von Personen, die in der Wählerevidenz eingetragen und zum Nationalrat wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 NRWO) sind und die den Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, im Ausmaß von einem Promille der anlässlich der jeweils letzten Ordentlichen oder Außerordentlichen Volkszählung für Österreich festgestellten Wohnbevölkerungszahl (§ 7 Abs. 3 des Volkszählungsgesetzes 1980) unterstützt sein. Die hierzu erforderlichen Erklärungen (Abs. 5 Z 1) sind nur gültig, wenn die Bestätigung der Gemeinde (§ 4 Abs. 1) auf diesen Erklärungen nicht vor dem 1. Jänner des der Antragstellung vorangegangenen Jahres erteilt worden ist.

(3) Der Einleitungsantrag (Muster Anlage 1) hat zu enthalten:

1.

den Text des Volksbegehrens in Form eines Gesetzesantrages oder einer Anregung;

2.

allenfalls eine Kurzbezeichnung, die höchstens drei Worte umfassen darf;

3.

die Bezeichnung eines Bevollmächtigten sowie von vier Stellvertretern (Familien- und Vorname, Beruf, Adresse), die, ist der Bevollmächtigte an der Ausübung seiner Funktion verhindert, in der bezeichneten Reihenfolge ermächtigt sind, die Unterzeichner des Antrags zu vertreten;

4.

die Bezeichnung eines Bankkontos, zu dem der Bevollmächtigte und seine Stellvertreter nur gemeinsam zeichnungsberechtigt sind;

5.

die Unterschriften des Bevollmächtigten sowie der Stellvertreter.

(4) Bevollmächtigte und Stellvertreter der Bevollmächtigten können alle Personen sein, die in der Wählerevidenz eingetragen sind und zum Nationalrat wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 NRWO) sind und die ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, auch wenn sie den Antrag nicht unterstützt haben. Hat der Bevollmächtigte oder einer seiner Stellvertreter den Antrag nicht unterstützt, so ist dem Antrag für diesen eine Bestätigung der zur Führung der Wählerevidenz berufenen Gemeinde anzuschließen, dass er in der Wählerevidenz eingetragen und zum Nationalrat wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 NRWO) ist.

(5) Einem Einleitungsantrag sind anzuschließen:

1.

die ausgefüllten und eigenhändig unterfertigten Unterstützungserklärungen (Muster Anlage 2)

(Anm.: Anlage 2 nicht darstellbar);

2.

die Begründung des Volksbegehrens samt etwaigen Unterlagen;

3.

allenfalls die Bestätigungen gemäß § 3 Abs. 4 zweiter Satz;

4.

den Nachweis darüber, daß der Bevollmächtigte und seine Stellvertreter zum im Antrag bekanntgegebenen Konto nur gemeinsam zeichnungsberechtigt sind.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 160/1998)

II. Einleitungsverfahren

§ 3. (1) Die Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren ist beim Bundesminister für Inneres zu beantragen. Das Volksbegehren muß eine durch Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen und kann in Form eines Gesetzesantrages oder einer Anregung gestellt werden.

(2) Der Antrag muss von Personen, die in der Wählerevidenz eingetragen und zum Nationalrat wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 NRWO) sind und die den Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, im Ausmaß von einem Promille der anlässlich der jeweils letzten Volkszählung (Registerzählungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2006) für Österreich festgestellten Wohnbevölkerungszahl (§ 7 Abs. 4 des Registerzählungsgesetzes) unterstützt sein. Die hierzu erforderlichen Erklärungen (Abs. 5 Z 1) sind nur gültig, wenn die Bestätigung der Gemeinde (§ 4 Abs. 1) auf diesen Erklärungen nicht vor dem 1. Jänner des der Antragstellung vorangegangenen Jahres erteilt worden ist.

(3) Der Einleitungsantrag (Muster Anlage 1) hat zu enthalten:

1.

den Text des Volksbegehrens in Form eines Gesetzesantrages oder einer Anregung;

2.

allenfalls eine Kurzbezeichnung, die höchstens drei Worte umfassen darf;

3.

die Bezeichnung eines Bevollmächtigten sowie von vier Stellvertretern (Familien- und Vorname, Beruf, Adresse), die, ist der Bevollmächtigte an der Ausübung seiner Funktion verhindert, in der bezeichneten Reihenfolge ermächtigt sind, die Unterzeichner des Antrags zu vertreten;

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